Anbieterkennzeichnung bei einer Firmen-Homepage

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Anbieterkennzeichnung bei einer Firmen-Homepage
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R13
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Heike Cloß
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Stand: Januar 2015
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Anbieterkennzeichnung bei einer Firmen-Homepage
- Impressum -
Wer braucht ein Impressum?
Jeder Unternehmer, der im Internet eine Homepage hat, unterliegt der Pflicht zur
Anbieterkennzeichnung. Dies gilt für eigene Webseiten, Seiten in einer Plattform
wie beispielsweise Ebay oder Amazon usw. wie auch für die Unternehmerseiten in
den Sozialen Netzwerken. Dies ist unabhängig davon, ob der Unternehmer einen
Online-Shop betreibt oder ob er nur auf sein Unternehmen hinweist.
Eine Anbieterkennzeichnung muss dann vorliegen, wenn es sich um geschäftsmäßige Angebote handelt, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Das
Merkmal der "Entgeltlichkeit" setzt dabei eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus.
Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen,
die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, brauchen kein Impressum. Also: keine
Impressumspflicht für die private Homepage, private Gelegenheitsgeschäfte, gelegentlichem An- und Verkauf über virtuelle „schwarze Bretter“. Aber: Wenn sich eine
Webseite durch Werbebanner und -anzeigen finanziert, besteht eine umfassende
Impressumspflicht. Es kommt dabei nicht darauf an, wie hoch der Gewinn ist oder ob
dieser nur zur Kostendeckung verwandt wird.
PRAXISTIPP:
Jeder Unternehmer, der im Internet eine Homepage hat, unterliegt der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Dies ist unabhängig davon, ob der Unternehmer auf seinen
Webseiten einen Onlineshop betreibt oder ob er nur auf die Produkte oder Dienstleistungen seines Unternehmens hinweist. Selbst wenn sich auf der Homepage nur Angaben zum Unternehmen selbst befinden, wird man von Telemedien ausgehen müssen, da der Webauftritt letztendlich geschäftlichen Zwecken dient.
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Postanschrift: IHK Saarland  66104 Saarbrücken  Büroanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 9  66119 Saarbrücken
Tel. 06 81/95 20-0  Fax 06 81/95 20-888  E-Mail: [email protected]  Internet: www.saarland.ihk.de
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Das Telemediengesetz regelt die Informationspflicht der Diensteanbieter, insbesondere die Impressumspflicht im Internet. Daneben treten die allgemeinen Informationspflichten aus dem BGB, die den Vertragsschluss direkt betreffen (Infoblatt R77
„Informationspflichten nach der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie“, Kennzahl 44). Daneben gibt es auch noch spezialgesetzliche Informationspflichten, die sich anhand
der vertriebenen Produkte ergeben. Diese Informationspflichten werden unter dem
Oberbegriff „Informationspflichten im Netz“ unter der Kennzahl 44 in mehreren Infoblättern dargestellt.
Inhalt der Anbieterkennzeichnung
1. Name des Anbieters
Der Name eines Einzelunternehmens, einer natürlichen Person, umfasst den
Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen. Der Name
des Internetshops ist nicht zwingend im Impressum anzugeben. Wenn er angegeben wird, muss beim Einzelunternehmen deutlich werden, dass der Verantwortliche ein Einzelunternehmer ist. Das heißt: Vorname und Nachname sind als
oberstes in das Impressum aufzunehmen. Darunter kann der Name des Internetshops angegeben werden, allerdings ohne den Zusatz „Inhaber“.
Juristische Personen (z.B. GmbH, AG usw.) und Personengesellschaften
(Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, GmbH & Co. KG, KG, OHG) müssen ihren
vollständigen Namen angeben. Wenn eine Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinne geführt wird, muss die Firma vollständig angegeben werden
(z. B. xyz Gartenhandels GmbH). Die Pflicht zur Angabe der Rechtsform des
Unternehmens ist im Gesetz ausdrücklich festgelegt. Abkürzungen, insbesondere
bei der UG (haftungsbeschränkt) sind unzulässig.
Zusätzlich muss bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name
des Vertretungsberechtigten genannt werden. Wenn mehrere Personen alleinvertretungsberechtigt sind, müssen alle Vertretungsberechtigten angegeben werden. Wenn - freiwillig - Angaben zum Kapital gemacht werden, dann ist die Angabe des Stamm- oder Grundkapitals und der Gesamtbetrag der ausstehenden
Einlagen zu machen. Gegebenenfalls ist zusätzlich anzugeben, dass die AG,
KgaA oder GmbH sich in Abwicklung oder Liquidation befindet (z. B. XY Gartenhandels GmbH i. L.).
2. Anschrift des Anbieters
Anschrift bedeutet die vollständige Postanschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Dies ist in der Regel der Ort, an dem sich die Geschäftsräume
oder der Produktionsstandort befinden. Bei juristischen Personen wie GmbH
oder einer Personengesellschaft wie OHG, KG ist als Anschrift der Sitz der Gesellschaft anzugeben. Postfachadressen genügen nicht. Es ist vielmehr Postleitzahl, Ort, Straßenbezeichnung und Hausnummer anzugeben.
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3. Telefonnummer, E-Mailadresse
Die Telefonnummer und die E-Mailadresse müssen vollständig und exakt angegeben werden. Seit Inkrafttreten des neuen Verbraucherrechts am 13. Juni
2014 ist die Angabe einer Telefonnummer Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt
sich nicht aus dem Telemediengesetz, sondern aus Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB.
PRAXISTIPP:
Es kann eine Festnetznummer oder eine Handynummer angegeben werden.
Mehrwertdienstenummern dürfen dann nicht mehr verwendet werden, wenn sie
für Fragen oder Erklärungen zum Vertragsschluss selbst benutzt werden. Eine allgemeine Mehrwertdienstenummer als normale Kontakttelefonnummer
ist nur dann zulässig, wenn die Verbindungspreise sich nicht in dem oberen
Marktsegment befinden. Denn, so das OLG Frankfurt am 02.10.2014, Az. 6 U
219/13: zu hohe Kosten schrecken den Verbraucher vor einer telefonischen Kontaktaufnahme ab. Genau dies sollte aber durch die Angabe im Impressum ermöglicht werden.
 Internationale Vorwahlnummer
Der EuGH hat sich in zwei Urteilen am 07.12.2010 (Az.: C-144/09 und C585/08) dazu geäußert, wann ein grenzüberschreitender Onlinehandel vorliegt
und demzufolge der Unternehmer im Land des Verbrauchers verklagt werden
kann, wenn er das nationale Verbraucherrecht auf seiner Homepage nicht
einhält. Eine der Kriterien, die für eine Ausrichtung des Onlineshops als
grenzüberschreitender Onlineshop spricht, ist die Angabe der internationalen
Vorwahl 0049. Mit dieser Entscheidung empfiehlt es sich deshalb, die Telefonnummer nur noch ohne internationale Vorwahl zu verwenden. Welche weiteren Kriterien für die internationale Ausrichtung eines Onlineshops mit der daraus zwingenden Anwendung des ausländischen Verbraucherschutzrechts
gelten, können Sie unserem  Infoblatt R67 „Onlineshop und ausländisches
Verbraucherschutzrecht“, Kennzahl 44, entnehmen. So sollte der Telefonnummer die "00 49 " für Deutschland vorangestellt werden. Da schon Abweichungen in einer Ziffer beziehungsweise einem Buchstaben dazu führen, dass
kein Kontakt hergestellt werden kann, werden Telefonnummern und EMailadressen mit Fehlern wie nicht gemachte Angaben gewertet.
Dienstleistungsanbieter im Sinne der DL-InfoV müssen immer eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer angeben. Weitere Details  R59
„Informationspflichten für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer“, Kennzahl 44.
Es genügt nicht, alleine die Fax-Nummer anzugeben oder einen Anrufbeantworter einzuschalten. Beide Kommunikationsarten ermöglichen keine unmittelbare Kommunikation und genügen deshalb nicht den Voraussetzungen des § 5
TMG.
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4. Aufsichtsbehörde
Soweit die im Web angebotene unternehmerische Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis bedarf, muss im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde
aufgeführt werden. Diese Angabe soll Benutzern die Möglichkeit geben, sich über
den Anbieter zu erkundigen um im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle für Beschwerden zu haben.
Behördliche Zulassungen in diesem Sinne sind beispielsweise die Erlaubnisse
nach der Gewerbeordnung: Bewachungsgewerbe, Pfandleihgewerbe, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Versicherungsmakler, Finanzanlagenvermittler usw. Daneben existieren noch andere Gesetze mit besonderen Erlaubnispflichten. Auch die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
müssen ihre Aufsichtsbehörde, also die bestellende Körperschaft, angeben.
5. Register und Registernummer
Ist der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken. Für Versicherungsvermittler empfiehlt sich
seit dem Beschluss des LG Berlin vom 11.02.2010 auch das Vermittlerregister
anzugeben (Infoblatt R63 „Impressum für Versicherungsvermittler, Infoblatt
R75 „Impressum für Finanzdienstleister“, Kennzahl 44). Ähnliches gilt auch für die
Finanzanlagenvermittler ( Infoblatt R75 „Impressum für Finanzdienstleister“,
Kennzahl 44).
6. Umsatzsteueridentifikationsnummer/Wirtschafts-Identifikationsnummer
Nach § 5 TMG kann ein Unternehmen sowohl seine Umsatzsteueridentifikationsnummer als auch seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum angeben. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer gibt es schon seit mehreren Jahren.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird zurzeit noch nicht vergeben. Nach
Vergabe wird die Wirtschaftsidentifikationsnummer die Funktion der Umsatzsteueridentifikationsnummer übernehmen. Die Wi-IdNr. wird ebenso wie die USt-IdNr.
aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern bestehen.
Sofern das Unternehmen heute eine USt-IdNr. besitzt, muss es diese angeben.
Hat es keine USt-IdNr. und wird es zur Umsatzsteuer herangezogen, kann eine
Id.-Nr. beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden unter
www.bzst.bund.de; Rubrik „Onlinedienste“.
Die Angabe der allgemeinen Steuernummer im Impressum war und ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie ist auch nicht empfehlenswert. Wenn ein Unternehmen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz unterfällt,
sollte dieses im Impressum angegeben werden. Dann ist klar, dass die USt.-IdNr.
nicht versehentlich weggelassen wurde, sondern dass eine solche nicht vorliegt.
7. Reglementierte Berufe
Angehörige eines reglementierten Berufes haben als Diensteanbieter zusätzlich
besondere Informationspflichten. In Deutschland fallen darunter insbesondere
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten,
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Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure.
Diese haben zusätzlich als Daten aufzuführen:
 die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, indem sie verliehen
worden ist,
 die Kammer, in welcher der Diensteanbieter Mitglied ist
 sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, die diesen zugänglich zu machen sind (Link auf Rechtsgrundlage).
Seit Beschluss des LG Berlin vom 11.02.2010 ist es für Versicherungsvermittler
empfehlenswert, auch diese Angaben zu reglementierten Berufen anzugeben
(Infoblatt R63 „Impressum für Versicherungsvermittler, Infoblatt R75 „Impressum für Finanzdienstleister, Kennzahl 44).
Technische Umsetzung der Anbieterkennzeichnung
Um den zahlreichen Informationspflichten Genüge zu tun, reicht es nicht, alle Angaben einfach irgendwo in irgendeiner Form auf der Homepage unterzubringen. Die
Informationen müssen in deutscher Sprache und deutlich lesbar (Schriftgröße,
Farbzusammenstellung beachten!) abgedruckt sein.
Die Angaben des Impressums müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ genügen zur Bezeichnung von
Links, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Es genügt für die unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung, dass der Nutzer in zwei Schritten zur
Information gelangt („2-Klick-Lösung“).
Auch Facebook, Google(+), andere soziale Netzwerke und Blogs benötigen ein
Impressum. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung. Wichtig dabei ist die
Kennzeichnung des Impressums in den sozialen Netzwerken. Die Bezeichnung „Info“ reicht nicht aus als Hinweis darauf, dass sich dahinter die entsprechenden Anbieterdaten verbergen. Problem dabei ist, dass in den sozialen Netzwerken oft kein
Reiter vorhanden ist, in dem das Wort „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“
oder „Kontakt“ angegeben werden kann. Auch wenn der Nutzer die technische Ausgestaltung nicht beeinflussen kann, trägt er die rechtlichen Konsequenzen einer fehlenden oder falschen Impressums-Bezeichnung.
Der BGH hat ebenfalls entschieden, wo die Anbieterkennzeichnung auf der Homepage anzubringen ist. Er führt dazu aus, dass im Gesetz selbst keine bestimmte
Stelle, an der die Informationen zu erhalten sind, vorgeschrieben ist. Erforderlich ist
allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr, nicht weniger. Es
reicht nach Aussagen des BGH aus, dass die Anbieterkennzeichnung mittels eines
Links vom Verbraucher aufgerufen werden kann.
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PRAXISTIPP:
Musterbeispiel für die Anbieterkennzeichnung eines Einzelunternehmens (ohne Handelsregistereintrag):
Max Mustermann
Musterstraße 1, 66117 Saarbrücken
Telefon: 0681/12345678
Telefax: 0681/1234567
E-Mail: [email protected]
Internet: www.max.mustermann.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE
123456789
Musterbeispiel für die Anbieterkennzeichnung einer GmbH:
Max Mustermann GmbH
Musterstraße 1, 66117 Saarbrücken
Telefon: 0681/12345678
Telefax: 0681/1234567
E-Mail: [email protected]
Internet: www.max.mustermann.gmbh.de
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Mustermann
Registergericht: AG Saarbrücken
Registernummer: HRB 6789
Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE
123456789
Zusätzliche Impressumspflicht für Anbieter von journalistischredaktionell gestalteten Angeboten
Neben die zuvor beschriebene Anbieterkennzeichnung tritt eine zusätzliche Informationspflicht bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten nach
§ 55 Abs. 2 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV). Darunter fallen
alle Veröffentlichungen, die der öffentlichen Meinung dienen und der Publikationsstoff zu diesem Zweck in irgendeiner Form gesammelt, gesichtet, geordnet und bearbeitet wurde.
Werden also gedruckte Artikel oder Bilder aus der Zeitung ins Internet gestellt, ist ein
Impressum erforderlich. Bsp.: Firmenarchiv im Internet, Firmenzeitschrift, Hauspost
im Internet usw.. Die Angabe des journalistisch-redaktionell Verantwortlichen ist auch
verpflichtend für Internetblogs, wie sie typischerweise in den sozialen Medien auf
den Fanpages betrieben werden, sowie wenn man die Rubrik „News“ oder „Aktuelles“ entweder in den sozialen Medien oder in seiner Webseite einbindet. Meinungsbildende Tweets oder Facebook posts lösen auch die Anbieterkennzeichnung aus.
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Die Homepage muss dann enthalten:
 Name und Anschrift eines Verantwortlichen
 bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten
Der Verantwortliche muss:
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seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland,
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter haben,
mindestens 18 Jahre alt und
unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Anbieterkennzeichnung und
Impressumspflicht
Bei Verstößen gegen die zuvor beschriebenen Informationspflichten sieht sich der
Anbieter verschiedenen Rechtsfolgen ausgesetzt. Zum einen können ihn behördlich
angeordnete Sanktionen treffen, zum anderen kann er auch von Konkurrenten und
bestimmten Organisationen zivilrechtlich in Anspruch genommen werden:
Rechtsfolgen bei Verstoß
Bußgeld bis 50.000 Euro,
Beanstandung,
Sperrungsverfügung und
Untersagungsverfügung
Unterlassung
Schadensersatz
Zuständige Stelle
Landesmedienanstalt Saarland
Abt. III, Herr Dr. Jörg Ukrow
Tel.: (06 81) 38988-50
E-Mail: [email protected]
Konkurrenten, Verbraucherverbände, Wirtschaftverbände
Konkurrenten, Verbraucherverbände, Wirtschaftverbände
Abmahnung wegen Verletzung der Impressumspflicht
Gerade die Impressumspflicht beschert Internetanbietern eine Abmahnwelle. Die
häufigsten Fehler sind, dass der Vertretungsberechtigte nicht oder falsch benannt
wurde, eine Postfachadresse angegeben wird oder die Anbieterkennzeichnung vollkommen fehlt oder nur schwer auffindbar ist, zum Beispiel über völlig unklare Bezeichnungen oder zu viele Hyperlinks. Unklar ist immer, ob ein Serienabmahner vor
Gericht Erfolg hätte, wenn sich das betroffene Unternehmen gegen die Abmahnung
wehrt. Die Rechtsprechung ist hier leider uneinheitlich. Es empfiehlt sich deshalb, in
dem jeweiligen Fall mit seiner Industrie- und Handelskammer Kontakt aufzunehmen
oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde,
kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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