Informationen für Soldaten auf Zeit (SaZ)

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Informationen für Soldaten auf Zeit (SaZ)
FACHBEREICH
Beihilfe
THEMATIK
Informationen für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ), die aus dem
Dienst ausscheiden
Dieses Merkblatt informiert die aus der Bundeswehr ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ)
über wesentliche krankenversicherungs- und beihilferechtliche Regelungen. Es soll Wissenslücken schließen und
die Pflicht zur Eigenvorsorge verdeutlichen. Diese Informationen sind weder vollständig noch rechtsverbindlich.
1. Krankenversicherung
In Deutschland besteht die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung!
Mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr endet grundsätzlich Ihr Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche
Versorgung. Nach der Dienstzeit haben Sie Ihren Krankenversicherungsschutz selbst zu regeln.
a) Gesetzliche Krankenversicherung
Unter welchen Bedingungen werden Sie Mitglied?
Sollten Sie als ausscheidende Soldatin oder als ausscheidender Soldat auf Zeit gleich im Anschluss an die
Wehrzeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder ohne Anspruch auf Übergangsgebührnisse (ÜG) an einer Hochschule studieren, sind Sie in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) pflichtversichert. Grundsätzlich gibt es keine Leistungsausschlüsse oder Wartezeiten. Familienangehörige
ohne Einkommen können ggf. beitragsfrei mitversichert werden.
Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung sind u. a.:
 §§ 5 – 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Wo erhalten Sie dazu weitere Informationen?
 bei den gesetzlichen Krankenkassen
 bei der Bundesagentur für Arbeit (im Falle des Bezuges von Arbeitslosenunterstützung)
b) Private Krankenversicherung
Unter welchen Bedingungen werden Sie Mitglied?
Als SaZ mit einer Dienstzeit von vier und mehr Jahren haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Übergangsgebührnisse und damit auch einen Anspruch auf Beihilfe.
Ihnen bleibt der Beitritt in eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Dauer des Bezuges von Übergangsgebührnissen in der Regel verwehrt, es sei denn, Sie werden als freiwilliges Mitglied aufgenommen oder
es besteht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Versicherungspflicht (z.B. durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung).
Sofern die Voraussetzungen zum Beitritt in die GKV bei Ihnen nicht vorliegen, sollten Sie eine beihilfekonforme
Restkostenversicherung (30 % für beihilfeberechtigte ÜG-Empfänger) mit einer privaten Krankenversicherung
(PKV) abschließen.
Wo erhalten Sie dazu weitere Informationen?
 bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen
2. Pflegeversicherung
In Deutschland besteht die gesetzliche Pflicht zur Pflegeversicherung!
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist der Zweig der Sozialversicherung, der bei Pflegebedürftigkeit von Versicherten Leistungen zu den entstehenden Pflegekosten erbringt.
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenversicherungen eingerichteten
Pflegekassen; Träger der privaten Pflegeversicherung sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen.
STAND 11.02.2015
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Welche Pflegeversicherung müssen Sie wählen?
Es gilt der Grundsatz: „Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“.
Diese Regelung gilt auch für die Zeit des Bezuges von Übergangsgebührnissen. Als SaZ sind Sie grundsätzlich
in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sollten Sie nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr
Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens sein bzw. werden oder besteht dafür eine Anwartschaft- oder Ruhensregelung, sind Sie verpflichtet, sich bei diesem Unternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern.
Grundlagen der Gewährung von Leistungen zur Pflege sind u.a.:
 Pflegeversicherungsgesetz; Pflegeneuordnungsgesetz; SGB XI und SGB XII; Bundesbeihilfeverordnung
Wo erhalten Sie dazu weitere Informationen?
 bei den Pflegekassen der gesetzlichen Krankenversicherung
 bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen
 bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle des BVA
3. Beihilfe
In Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und der
Vorsorge kann Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung gewährt werden. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge!
Wann haben Sie Anspruch auf Beihilfe?
Während des Zeitraums der Zahlung der Übergangsgebührnisse haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe.
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Daneben sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie ihre Kinder berücksichtigungsfähige Personen, wenn sie die im § 4 BBhV genannten Voraussetzungen erfüllen
In welcher Höhe wird Beihilfe gewährt?
Der Bemessungssatz beträgt in der Regel:
- für Sie selbst und für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner 70 % und
- für berücksichtigungsfähige Kinder 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen.
Wie ist der Beihilfeanspruch geltend zu machen?
Die Beihilfe wird nur auf formgebundenen Antrag hin gewährt. Anträge dürfen grundsätzlich erst nach Entstehen
der Aufwendungen gestellt werden. Sie sind an die jeweils zuständige Beihilfestelle des BVA zu richten. In der
Regel ist dies diejenige, die sich am Standort der für Sie zuständigen Gebührniszahlenden Stelle befindet. Die
Bearbeitung der in elektronischer Form übersandten Anträge auf Beihilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Was ist bei der Beantragung der Beihilfe noch zu beachten?
 Dem Antrag sind die Belege (Rechnungen, Verordnungen u. a.) zu den Aufwendungen beizufügen.
 Ein Antrag kann gestellt werden, wenn die Aufwendungen insgesamt mehr als 200 € betragen.
 Ein Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (Datum der Rechnungslegung)
bei der Beihilfestelle vorliegen.
Wo erhalten Sie den Antrag auf Beihilfe?
 im Intranet der Bundeswehr - Formulardatenbank  unter www.dienstleistungszentrum.de
Grundlagen der Gewährung von Beihilfe sind u. a.:
 Soldatengesetz (§ 31); Soldatenversorgungsgesetz (§ 11)
 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
Wo erhalten Sie weitere Informationen?
 Allgemeine Informationen erteilt die/der Sozialberater/in bei dem zuständigen BwDLZ.
 Spezielle Fragen richten Sie bitte an die Beihilfestelle.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Beihilfestelle im Dienstleistungszentrum des Bundesverwaltungsamtes gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beihilfeteam
im Bundesverwaltungsamt
- Dienstleistungszentrum -
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gilt nur für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
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