EU-Konditionalität gegenüber Mazedonien und der Ukraine
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EU-Konditionalität gegenüber Mazedonien und der Ukraine
EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA KULTURWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Master of European Studies WS 2011/12, 17.01.2012 EU-Konditionalität gegenüber Mazedonien und der Ukraine Eine vergleichende Analyse am Beispiel der Visapolitik und der Binnenmarktintegration MASTERARBEIT vorgelegt von: Annegret Schneider Erstgutachterin: Dr. Anne Faber Zweitgutachter: Dr. Nicolai von Ondarza Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung .............................................................................................................................. 1 1.1 Fragestellung .................................................................................................................... 1 1.2 Methodik und Fallauswahl ............................................................................................... 3 1.3 Thesen .............................................................................................................................. 4 1.4 Aufbau der Arbeit............................................................................................................. 5 2. Theoretische Grundlagen und Forschungsstand .............................................................. 6 2.1 Begriffsdefinition: Konditionalität................................................................................... 6 2.2 EU-Konditionalität als Instrument der externen Europäisierung..................................... 8 2.3 Konzeptionalisierung von EU-Konditionalität: Das external-incentives-Modell.......... 10 2.4 Überblick über empirische Arbeiten zur EU-Konditionalität ........................................ 11 2.5 Zur Vergleichbarkeit von Beitritts- und Nachbarschaftskonditionalität ........................ 15 2.5.1 Das Konditionalitätsprinzip in ENP und Erweiterungspolitik ................................ 15 2.5.2 Wissenschaftliche Perzeption der Vergleichbarkeit................................................ 20 2.5.3 Begründung der Vergleichbarkeit von ENP- und Beitrittskonditionalität .............. 22 3. Die Beziehungen der EU zu Mazedonien und zur Ukraine............................................ 25 3.1 Entwicklung der europäisch-mazedonischen Beziehungen ........................................... 25 3.2 Entwicklung der europäisch-ukrainischen Beziehungen ............................................... 27 3.3 Zwischenfazit: Die Beziehungen der EU zu den beiden Staaten ................................... 29 4. Politikfeld I: Konditionalität in der Visapolitik .............................................................. 29 4.1 Anreizstruktur in der Visapolitik.................................................................................... 30 4.1.1 Visapolitische Angebote an Mazedonien................................................................ 31 4.1.2 Visapolitische Angebote an die Ukraine................................................................. 33 4.1.3 Ergebnisse des Vergleiches der visapolitischen Anreize ........................................ 35 4.2 Bedingungen der EU auf dem Gebiet der Visapolitik.................................................... 37 4.2.1 Die Konditionen auf dem Weg zu Visaerleichterungen.......................................... 37 4.2.2 Konditionen für den visumfreien Reiseverkehr ...................................................... 40 4.2.3 Bedingungen der EU in der Visapolitik: Ergebnisse des Vergleichs...................... 43 4.3 EU-Konditionalität in der Visapolitik: Bewertung der Konsistenz ............................... 44 4.4 Zwischenfazit: Konditionalität in der Visapolitik.......................................................... 48 ii 5. Politikfeld II: Konditionalität in der Binnenmarktpolitik ............................................. 50 5.1 Anreizstruktur in der Binnenmarktintegration ............................................................... 51 5.1.1 Angebote zur Integration Mazedoniens in den Binnenmarkt.................................. 51 5.1.2 Angebote zur Binnenmarktintegration der Ukraine ................................................ 54 5.1.3 Anreize zur Binnenmarktintegration: Vergleich der Ergebnisse ............................ 58 5.2 Bedingungen der EU für die Binnenmarktintegration ................................................... 59 5.3 EU-Konditionalität in der Binnenmarktintegration: Bewertung der Konsistenz ........... 62 5.4 Zwischenfazit: Konditionalität in der Binnenmarktintegration ..................................... 64 6. Schlussbetrachtung und Ausblick..................................................................................... 66 Quellen- und Literaturverzeichnis ....................................................................................... 72 Sekundärliteratur .................................................................................................................. 72 Primärquellen ....................................................................................................................... 83 Eigenständigkeitserklärung................................................................................................... 92 iii Verzeichnis der Abkürzungen ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union ACAA Agreements on Conformity Assessment and Acceptance of Industrial Products, Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte CARDS Community Assistance for Reconstruction, Development and Stabilisation, Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung CEE Central and Eastern Europe, Mittel- und Osteuropa CEFTA Central European Free Trade Agreement, Mitteleuropäisches Freihandelsabkommen ENP Europäische Nachbarschaftspolitik EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum EUV Vertrag über die Europäische Union GATT General Agreement on Tariffs and Trade, Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen GUS Gemeinschaft Unabhängiger Staaten ICTY International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, Internationaler Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien IPA Instrument for Pre-Accession Assistance, Instrument für Heranführungshilfe ISPA Instrument for Structural Policies for Pre-Accession, Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt IWF Internationaler Währungsfonds JHA Justice and home affairs, Justiz und Inneres KOM Europäische Kommission NATO North Atlantic Treaty Organisation, Organisation des Nordatlantikpakts ÖP Östliche Partnerschaft PHARE Poland and Hungary Assistance for the Reconstructing of the Economy, Polen und Ungarn: Hilfe zur Restrukturierung der Wirtschaft PKA Partnerschafts- und Kooperationsabkommen SAA Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen iv SAP Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess SEECP South-East European Cooperation Process, Kooperationsrat für Südosteuropa SFRJ Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien UdSSR Union der sozialistischen Sowjetrepubliken VIS Visa-Informationssystem WTO World Trade Organization, Welthandelsorganisation v 1. Einleitung Die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) folgt in der inhaltlichen Ausgestaltung in weiten Teilen der Logik der Beitrittspolitik – mit einem entscheidenden Unterschied: Den Partnerländern wird keine Beitrittsperspektive eröffnet. Dennoch versucht die EU, gezielte Anreize mit der Forderung zu verknüpfen, Normen und Werte der EU zu übernehmen. Diese Strategie der Konditionalität hat sich im Falle der Erweiterungspolitik als sehr erfolgreich erwiesen, im Rahmen der ENP führt sie nicht zu den erhofften Ergebnissen und gilt bisweilen sogar als gescheitert. Dies wird in erster Linie durch die fehlende Beitrittsperspektive erklärt, wodurch eine Annäherung an die EU für die ENP-Staaten zu wenig attraktiv sei. In dieser Arbeit wird die Anwendung des Konditionalitätsprinzips gegenüber einem ENP-Staat und einem Beitrittskandidaten untersucht. Ziel ist es, durch den systematischen Vergleich der Anreize, der Bedingungen und der Umsetzung Unterschiede in der Konditionalitätsstrategie aufzudecken, die über die Frage der Beitrittsperspektive hinausgehen. Diese Fallstudie kann keine allgemeingültigen Aussagen über die Konditionalitätsstrategie in der ENP und in der Erweiterungspolitik machen. Sie kann und soll jedoch einen Beitrag leisten, EUKonditionalität aus einer vergleichenden Perspektive neu zu bewerten und aus dieser Bewertung Handlungsempfehlungen abzuleiten. 1.1 Fragestellung Den ENP-Staaten bietet die EU anstatt der Vollmitgliedschaft langfristig die Integration in den Binnenmarkt und die Teilnahme an diversen Politiken der EU, wobei ihnen die politische Mitbestimmung und -gestaltung verwehrt bleiben. Der Forderungskatalog zur Erreichung dieses Maximalziels ist aber ähnlich umfassend wie die Kopenhagener Kriterien für einen Beitritt. Die dementsprechend hohen Kosten scheinen den Nutzen aus der Partnerschaft nicht aufzuwiegen. Misst man den Erfolg der ENP an der Erweiterungspolitik, sind die Ergebnisse dürftig. Die ‚europäischen Werte’ Demokratie, Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit werden, wenn überhaupt, nur halbherzig oder sehr langsam umgesetzt. Der EU ist es kaum gelungen, auf regionale Konflikte (z.B. im Nahostkonflikt, im Südkaukasus oder Transnistrien) stabilisierend oder gar klärend einzuwirken. Auch die Übernahme von Normen aus dem acquis communautaire erfolgt zögerlich, mit sektorspezifischen Unterschieden. Dennoch gibt es erkennbare Fortschritte, vor allem in den europäischen Staaten der ENP (mit Ausnahme von Belarus). So verhandelt beispielsweise die Ukraine, der ‚best performer‘ der ENP, gegenwärtig über ein vertieftes Freihandels- und Assoziierungsabkommen, 1 Visumfreiheit wurde in Aussicht gestellt. Doch obwohl die Ukraine nachdrücklich auf eine Beitrittsperspektive drängt und laut EU-Vertrag auch ein Antragsrecht hat, wird ihr diese Option nicht offiziell eingeräumt. Demgegenüber gilt die Erweiterungspolitik beinahe uneingeschränkt als Erfolgsgeschichte. Die strikte Konditionalität, also die Verknüpfung von Anreizen und Forderungen, hat die Entwicklung der Kandidatenländer beflügelt. Auf diese Weise haben die postsozialistischen Staaten Mittelosteuropas eine eindrucksvolle Transformationsleistung vollbracht. Für die südosteuropäischen Staaten, die unter die Kategorie „Westbalkan“1 gefasst werden, muss diese Dynamik jedoch mit Einschränkung betrachtet werden. Am Beispiel der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (im Folgenden Mazedonien) zeigt sich, dass der Anreiz des Beitritts an Glaubwürdigkeit verloren hat. Bereits seit 2005 genießt das Land offiziellen Kandidatenstatus, ohne dass formelle Beitrittsverhandlungen begonnen wurden, geschweige denn ein ‚Fahrplan’ für den Weg zum Beitritt entwickelt wurde. Dennoch wurden die Beziehungen zur EU vertieft, zuletzt durch die Befreiung der Visumpflicht am 19.12.2009. Ein Vergleich von Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik ist schon deshalb aussichtsreich, weil kurz- und mittelfristig ganz ähnliche Anreize in Aussicht gestellt werden, z.B. die zunehmende Integration in den Binnenmarkt, Visaerleichterungen oder die Teilnahme an EU-Programmen. Anhand dieser gleichen „Integrationsschritte“ in bestimmten Politikbereichen lässt sich untersuchen, wie sich ENP und Erweiterungspolitik in ihrer strategischen Umsetzung unterscheiden. Auf diese Weise können Faktoren aufgezeigt werden, die den Erfolg der Konditionalität befördern oder hemmen. Im Zuge der vorliegenden Arbeit soll aufgezeigt werden, wie die Nachbarschaftskonditionalität im Vergleich zur Beitrittskonditionalität tatsächlich angewandt wird. Folglich wird als abhängige Variable die Umsetzung des Konditionalitätsprinzips definiert. Es wird erwartet, dass die Frage der Beitrittsperspektive nicht der einzige bedeutende Unterschied ist. Die Frage zielt nicht allein auf die strategische Konzipierung von ENP und Erweiterungspolitik. Sie bleibt auch nicht auf die outcomes, die Ergebnisse der beiden Politiken begrenzt. Vielmehr geht es darum, die Konditionalitätsstrategie der EU als Prozess zu begreifen, diesen Prozess detailliert zu analysieren und ihn für die Erweiterungsund Nachbarschaftspolitik zu vergleichen. Es soll der Nachweis geführt werden, dass sich 1 „Westbalkan“ ist eine Sammelbezeichnung für Albanien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Kroatien, Kosovo und Montenegro. Der Kunstbegriff wurde von der EU geprägt (Europäischer Rat 1997) und hat sich mittlerweile auch in der sozialwissenschaftlichen Forschung durchgesetzt. 2 Beitritts- und Nachbarschaftskonditionalität in zentralen Merkmalen unterscheiden, die nicht genuin mit der Frage der Beitrittsperspektive in Zusammenhang stehen. Natürlich ist eine umfassende Analyse, die generalisierende Aussagen zulässt, kaum umzusetzen. Stattdessen beschränkt sich diese Arbeit auf eine vergleichende Fallstudie. Als Untersuchungsgegenstand werden ein europäisches ENP-Land und ein Beitrittskandidat ausgewählt: die Ukraine und Mazedonien. Die Fragestellung muss zum Zwecke der Untersuchung spezifiziert werden: Wie wendet die EU das Konditionalitätsprinzip gegenüber Mazedonien (als Beitrittskandidat) und gegenüber der Ukraine (als ENP-Staat) an? Um aussagekräftige und vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, ist eine weitere Einschränkung nötig. Deshalb werden, um die EU-Konditionalität fassbar zu machen, zwei konkrete Politikbereiche ausgewählt. 1.2 Methodik und Fallauswahl Die Wahl fällt auf zwei Politikfelder, die zugleich die wichtigsten mittelfristigen Anreize der EU sowohl gegenüber den Beitrittskandidaten als auch gegenüber den ENP-Staaten sind: die Integration in den Binnenmarkt und die Visapolitik (Solonenko 2010: 7). Der Binnenmarkt gilt als wichtigstes und am stärksten vergemeinschaftetes Politikfeld, ein Großteil des acquis communautaire und damit auch der Beitrittsverhandlungen bezieht sich auf den gemeinsamen Markt. Die Visapolitik ist interessant, weil sie einerseits als Teil der Innenpolitik inhärent wertegeleitet ist. Andererseits verfolgt die EU mit der Verknüpfung von Visa-, Migrationsund Grenzschutzfragen sehr starke Eigeninteressen (Knelangen 2007a, b). Das könnte dazu führen, dass die EU zugunsten eigener Ziele von einer konsistenten Konditionalitätspolitik abweicht. Die Zusammenarbeit in beiden Politikfeldern soll exemplarisch an zwei Staaten untersucht werden. Diese geringe Fallzahl ermöglicht es, das Konditionalitätsprinzip in Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik sehr eingehend für beide Politikfelder zu untersuchen. Eine large-n-Studie mit einer größeren Fallzahl erlaubt zwar in der Regel weiterreichende Schlussfolgerungen und eine größere Generalisierung der Ergebnisse. Allerdings könnten lediglich weniger komplexe, vereinfachte Einflussfaktoren einbezogen werden. Die Untersuchung komplexer Prozesse wäre nur mit sehr großem Aufwand möglich. Im Rahmen einer Einzelfallstudie wiederum müsste auf die vergleichende Komponente verzichtet werden. Einzig die detaillierte, vergleichende Untersuchung der beiden Fälle lässt es zu, den prozesshaften Charakter der Konditionalitätsstrategie zu berücksichtigen. (Rohlfing 2009: 149). 3 Es ist nicht Ziel der Arbeit, kausale Zusammenhänge über Erfolg oder Scheitern des Konditionalitätsprinzips aufzuzeigen. Das wäre im Rahmen einer small-n-Analyse mit zwei Fällen kaum möglich. Vielmehr sollen durch den empirischen Vergleich Unterschiede herausgearbeitet werden, wovon Impulse für die weitere Forschung zu erwarten sind. Für diese Zielstellung sind vergleichende Fallstudiendesigns besonders geeignet (Blatter et al. 2007: 126f.). Nach dem Prinzip des most-similiar-systems-design wurde je ein Zielland der Erweiterungspolitik und der Nachbarschaftspolitik ausgewählt, die sich abgesehen von den zu untersuchenden Variablen möglichst ähnlich sind. Als Beitrittskandidat fiel die Wahl auf Mazedonien. Als Beispiel für die ENP-Länder wird die Ukraine näher betrachtet. Die beiden postsozialistischen Staaten erklärten im Zuge des Zerfalls der UdSSR und Jugoslawiens ihre Unabhängigkeit und schafften einen weitgehend friedlichen Regimewechsel (im Gegensatz zu anderen Staaten des Westbalkans oder etwa des Kaukasus). Wie der damalige Erweiterungskommissar Olli Rehn feststellt, ist Mazedonien „the only functioning multiethnic state in the Balkans“ (Rehn 2006: 68). Auch die Staatlichkeit der Ukraine seit der Unabhängigkeit kann als weitgehend solide betrachtet werden. Beide Länder gelten heute als die stabilsten und am weitesten entwickelten Staaten ihrer Gruppe. Sichtbar wird dies etwa, wenn man die Platzierung der beiden Staaten im Bertelsmann Transformation Index vergleicht. Bezogen auf den politischen Index erreichen beide Länder seit 2003 die höchsten Werte ihrer Gruppe (Bertelsmann-Stiftung 2003, 2006, 2008, 2010). Außerdem sind eine enge Zusammenarbeit mit der EU und sogar der Beitritt zur Union erklärte außenpolitische Ziele der Regierungen beider Staaten. Da beide eindeutig europäische Staaten sind, besteht auch für die Ukraine zumindest die hypothetische Möglichkeit einer künftigen EUMitgliedschaft. Damit unterscheiden sich die Ukraine und die übrigen Staaten der Östlichen Partnerschaft (ÖP) elementar von den nordafrikanischen Staaten, die ebenfalls unter dem Dach der ENP gefasst sind. Warum Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik in Bezug auf die Konditionalitätsstrategie überhaupt vergleichbar sind, soll in einem gesonderten Kapitel (2.5) ausführlicher diskutiert werden. 1.3 Thesen Um die leitende Fragestellung, wie die EU das Konditionalitätsprinzip gegenüber Mazedonien als Beitrittskandidat und gegenüber der Ukraine als ENP-Staat anwendet, zu beantworten, werden drei Thesen aufgestellt und getestet. Die theoretische Basis bietet das external-incentives-Modell (Schimmelfennig/Sedelmeier 2004, Schimmelfennig/Schwellnus 4 2006). Es besagt, dass Konditionalität umso erfolgreicher ist, je größer und glaubwürdiger die Anreize sind, je konsistenter die Konditionalität angewandt wird und je bestimmter die Bedingungen formuliert sind. Zwar soll in der folgenden Fallanalyse nicht der jeweilige Erfolg der Konditionalität bewertet werden. Dennoch eignet sich das Modell, um Kriterien zu definieren, anhand derer ein Vergleich vorgenommen werden kann. Dem external-incentives-Modell entsprechend werden drei unabhängige Variablen in Betracht gezogen: Die Realisierung der Konditionalitätsstrategie soll verglichen werden nach (1) der Größe und der Glaubwürdigkeit des Anreizes, (2) der Bestimmtheit der formulierten Bedingungen und (3) der konsistenten oder nicht konsistenten Anwendung des Konditionalitätsprinzips. Erstens wird davon ausgegangen, dass der Ukraine im Vergleich zu Mazedonien geringere und weniger glaubwürdige Anreize in Aussicht gestellt werden. Die Bedingungen, um diese Anreize zu erhalten, sind zweitens weniger bestimmt formuliert. An dritter Stelle steht die Annahme, dass das Konditionalitätsprinzip gegenüber der Ukraine weniger konsistent angewandt wird. Mit anderen Worten: Die Beitrittskonditionalität gegenüber Mazedonien verknüpft eindeutigere Forderungen mit größeren und glaubwürdigeren Anreizen, die konsistenter angewandt werden als in den Beziehungen zur Ukraine im Rahmen der ENP. Anhand dieser drei Thesen wird die Konditionalität in Visa- und Binnenmarktpolitik gegenüber der Ukraine und Mazedonien verglichen. Sie sind möglichst konkret gefasst, damit sie im Rahmen der Untersuchung abschließend behandelt werden können. Damit erfüllen sie die Funktion, ein theorie- und thesengeleitetes Vorgehen sicherzustellen. Sie sind darüber hinaus aber auch das Mittel, den Nachweis für eine übergeordnete These zu führen. Diese übergeordnete These greift die Frage nach dem Vergleich von Beitritts- und Nachbarschaftskonditionalität im Allgemeinen auf. Durch die vergleichende Fallstudie soll gezeigt werden, dass sich die Konditionalität in der Nachbarschaftspolitik von der Beitrittskonditionalität unterscheidet und dass diese Verschiedenheit nicht allein in der Frage der Beitrittsperspektive liegt. 1.4 Aufbau der Arbeit Zur Beantwortung der Forschungsfrage soll folgendermaßen vorgegangen werden: Nachdem die Fragestellung hinreichend eingegrenzt und die Thesen erläutert wurden, wird im folgenden Kapitel (2.) der Stand der Forschung erarbeitet. Der recht umfassenden Literatur über die Beitrittskonditionalität werden jene Arbeiten zur Konditionalität in der ENP gegenübergestellt. Dabei wird die Forschungslücke deutlich: der direkte Vergleich des 5 Konditionalitätsprinzips in Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik. An dieser Stelle wird eingehend erörtert, warum ein solcher Vergleich möglich und sinnvoll ist. Hierfür wird die Stellung des Konditionalitätsprinzips in ENP und Erweiterungspolitik diskutiert. Außerdem wird die relevante Sekundärliteratur auf die Frage der Vergleichbarkeit hin überprüft. Bevor mit der empirischen Analyse der beiden Politikfelder wird eine kurze Beschreibung der Beziehungen vorangestellt, die die EU zu Mazedonien und zur Ukraine unterhält (3.).Die Kapitel 4 und 5 beinhalten den Kern der Arbeit. In den beiden ausgewählten Politikfeldern Visapolitik (4.) und Binnenmarkt (5.) werden die drei Thesen getestet. Die jeweilige Anreizstruktur, die Konditionen und die Konsistenz der Anwendung für Mazedonien und die Ukraine werden nacheinander untersucht und miteinander verglichen. Wichtigste Grundlage sind die allgemeinen Strategiepapiere der EU, die vereinbarten Aktionspläne (zwischen der EU auf der einen und Mazedonien bzw. der Ukraine auf der anderen Seite) und die monitoring-Berichte der Kommission. Ein Fazit (6.) fasst die auf diese Weise gewonnen Erkenntnisse zusammen, beantwortet die leitende Fragestellung und gibt einen knappen Ausblick. 2. Theoretische Grundlagen und Forschungsstand Es folgt nun ein Überblick über den Stand der Forschung. Dabei wird erarbeitet, welche theoretischen und empirischen Arbeiten zur Beitritts- bzw. Nachbarschaftskonditionalität bereits vorliegen. Besonders die theoretischen Ansätze werden aufgegriffen, um die später folgende empirische Analyse einzubetten. Am Anfang steht aber zunächst eine Einordnung des Begriffes „Konditionalität“. 2.1 Begriffsdefinition: Konditionalität Im allgemeinen Sprachgebrauch meint Konditionalität, dass eine versprochene oder tatsächliche Leistung verknüpft ist mit einer geforderten Gegenleistung. Bestimmte Konditionen müssen notwendigerweise erfüllt werden, um eine Belohnung zu erhalten. Im politischen Kontext stammt das Konditionalitätsprinzip ursprünglich aus der Entwicklungszusammenarbeit (und ist dem privaten Kreditwesen entlehnt). Sowohl nationale Regierungen als auch internationale Finanzinstitutionen knüpfen die Zahlung von Entwicklungsgeldern oder auch Schuldenerlasse an wirtschaftliche und zunehmend auch politische Bedingungen (vgl. Dreher 2009, Montinola 2010, Weltbank 2005). In diesem traditionellen Sinn kann folgende Definition angeführt werden: „Conditionality is the practice of giving financial assistance contingent on the implementation of specific policies“ (Dreher 6 2009: 233). Der Anreiz (finanzielle Zuwendungen) wird verknüpft mit Reformversprechen (meist im wirtschaftspolitischen Bereich) der Empfängerstaaten. Problematisch ist die zeitliche Abfolge, denn die Auszahlung der Gelder erfolgt als Vorleistung für vertraglich vereinbarte Reformpläne (Grabbe 1999: 4, Mosley 1987).2 Seit den 90er Jahren wenden auch internationale Organisationen wie die WTO oder die NATO das Konditionalitätsprinzip an, etwa wenn es um den Beitritt weiterer Staaten geht (Kelley 2004: 454). Auf die EU trifft diese Entwicklung in besonderem Maße zu. Entsprechend muss eine allgemeingültige Definition breiter gefasst sein. Eine solche bietet Checkel (2000: 1), wenn er Konditionalität als „the use of incentives to alter a state’s behavior or policies as a basic strategy through which international institutions promote compliance by national governments“ beschreibt. Die EU hat das Konditionalitätsprinzip zu einem wichtigen Bestandteil ihrer Beziehungen zu Drittstaaten gemacht. Sie geht in Anwendungsbereich und Zielstellung der Konditionalität weit über die anderer internationaler Organisationen hinaus. Eine EU-spezifische Definition könnte lauten: „Die politische Konditionalität der EU besteht darin, dass sie den Zielstaaten Belohnungen anbietet, die sie im Gegenzug zur Erfüllung politischer Bedingungen gewährt“ (Schimmelfennig/Schwellnus 2006: 273). Konditionalität als Mittel der Außenpolitik hat sich damit gewandelt. Die Konditionalität der ersten Generation hatte vor allem zum Ziel, neoliberal geprägte wirtschaftliche Reformen in Entwicklungsländern anzuregen (Hughes et al. 2004: 15). Seit Beginn der 90er Jahre wurden die Absichten erweitert, mit der Konditionalitätspolitik der zweiten Generation sollten zunehmend ein Werteexport und demokratische Reformen erreicht werden. Es ging nicht mehr vorrangig um finanzielle Zuwendungen sondern um eine engere Zusammenarbeit, z.B. in internationalen Organisationen. Die EU hat das Konditionalitätsprinzip entscheidend ausgedehnt und zum Grundprinzip ihrer Erweiterungspolitik erklärt. Entsprechend wurde vor allem die europäische Dimension von Konditionalität von der politikwissenschaftlichen Forschung aufgegriffen. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen im Folgenden herausgearbeitet werden. 2 Der Erfolg traditioneller Konditionalität wird allgemein als gering betrachtet. Deshalb setzen internationale Finanzinstitute seit den 90er Jahren zunehmend auf ergänzende Strategien, z.B. stärkere Eigenverantwortung der Empfängerstaaten (ownership, Weltbank 2005:8). 7 2.2 EU-Konditionalität als Instrument der externen Europäisierung Eine theoretische Einordnung findet die EU-Konditionalität als Form der externen governance bzw. als Strategie der externen Europäisierung. Europäisierung wird als Begriff in der Integrationsforschung inflationär verwendet, bleibt aber oft unscharf in seiner Kontur. Den Gegenstand der Europäisierungsforschung bildeten zunächst Prozesse innerhalb der EU, nämlich die Auswirkungen der europäischen Integration auf politics, policies und polity der Mitgliedstaaten (Fedorová 2011: 20)3. Veränderungen in den Mitgliedstaaten werden mithilfe zweier konkurrierender Ansätze erklärt. Dem rationalen Institutionalismus entsprechend findet ein Wandel nationaler Politik statt, weil die EU durch neu geschaffene Regeln einen Anpassungsdruck auf die Mitgliedstaaten ausübt. Der Druck ist umso größer, je „weniger kompatibel die nationale Politik mit den europäischen Vorgaben ist, je größer also der ‚misfit’“ ist (Auel 2005: 304). Alternativ dazu beziehen sich Theorien des soziologischen (oder konstruktivistischen) Institutionalismus auf horizontale Mechanismen. Hier basiert „die Politikformulierung nicht auf der hierarchischen Rechtsetzung der EU, sondern auf ‚soft framing mechanisms’ […], d.h. auf Diskursen und Prozessen der Diffusion von Ideen, auf Lern- und Sozialisationsprozessen“ (Auel 2005: 307). Die Erforschung von Europäisierungsprozessen blieb jedoch nicht auf die EU-interne Politik beschränkt. Seit Beginn der 90er Jahre hat sich die EU zunehmend als außenpolitische Akteurin, vor allem auf dem europäischen Kontinent, etabliert. Um den Einfluss der EU auf andere Staaten, namentlich auf die Beitrittskandidaten Mittel- und Osteuropas, wissenschaftlich fassen zu können, wurde das Konzept der Europäisierung aufgegriffen und um eine externe Komponente erweitert (Sedelmeier 2006: 4). Externe Europäisierung beschreibt dabei einen „increasingly demanding, externally driven, and coercive process of domestic and regional change brought about by the EU“ (Anastasakis 2005: 77). Auch um Wege der externen Europäisierung zu erklären, werden Ansätze des rationalen jenen des soziologischen Institutionalismus gegenüber gestellt (Sedelmeier 2006: 10). Um ihre Ziele in Drittstaaten durchzusetzen, nutzt die EU einerseits ihre hegemoniale Stellung und übt Druck auf diese Staaten aus.4 Sie setzt das Mittel der Konditionalität ein, um die Partnerstaaten zur Übernahme von Werten und Normen zu bewegen. Aus Sicht der 3 Für einen Überblick über Definitionen, theoretische Ansätze und Perspektiven vgl. Auel 2005, Radaelli 2000, Börzel/Risse 2000, Olsen 2002. 4 Die EU als internationale Akteurin verzichtet zwar in ihrem Selbstverständnis als normative Macht auf offene Zwangsmaßnahmen, z.B. militärischer Art. Vor allem in ihrem näheren Einflussbereich, nämlich gegenüber Beitrittskandidaten und Nachbarstaaten, verfolgt sie verstärkt eine machtbasierte, hegemoniale Politik (HydePrice 2008: 31, Haukkala 2007, zum Konzept der normative power vgl. Manners 2008). 8 Drittstaaten werden im Sinne des rationalen Paradigmas die Kosten gegen die Nutzen abgewogen. Diesen Weg des Regeltransfers beschreibt das external-incentives-Modell (Schimmelfennig/Sedelmeier 2004, genauere Ausführungen folgen im nächsten Kapitel). Andererseits finden normengeleitete Sozialisierungsprozesse statt, die mit Ansätzen des soziologischen Institutionalismus zu erklären sind. Infolge von sozialen Lernprozessen (social learning) übernehmen Drittstaaten die Werte und Normen der EU aus Überzeugung, nicht aus strategischem Kalkül. Eine Zwischenform zwischen dem external-incentives-Modell und dem des social learning bildet der Mechanismus des lesson-drawing. Demnach greifen Drittstaaten auch dann EU-Regeln auf, wenn ohnehin ein Regelungsbedarf besteht und die EU für diesen Fall ein geeignetes Lösungskonzept bereithält (ebd.). Der lesson-drawingAnsatz beschreibt also gewissermaßen einen rationalen Lernprozess. Social learning und lesson drawing sind für die EU nur schwer oder gar nicht zu steuern und hängen stark von internen Faktoren des jeweiligen Landes ab. Es können allenfalls günstige Bedingungen wie geeignete Kommunikations- und Kooperationsstrukturen geschaffen werden. Empirisch sind diese Formen der Einflussnahme auf Drittstaaten schwer zu fassen. Sozialisierungsprozesse sind langfristig angelegt, die Auswirkungen sind nach einem relativ kurzen Zeitraum schwer nachweisbar. Im Gegensatz zum social learning nimmt die EU bei der Anwendung von Konditionalität (wie im Rahmen des external-incentivesModells beschrieben) eine aktive, gestaltende Rolle ein. Die asymmetrischen Verhandlungsbeziehungen und die zum größten Teil top-down-orientierten Interaktionen werden außerdem gut widergespiegelt. Die vorliegende Arbeit nimmt das politische Konzept der EU gegenüber Beitritts- und Nachbarstaaten in den Blick. In der Erweiterungspolitik ist das Instrument der Konditionalität vorherrschend, es hat sich als sehr erfolgreich erwiesen. Die Nachbarschaftspolitik greift diese Strategie erneut auf. Social learning und lesson-drawing mögen für beide Politiken ebenfalls relevant sein. Sie werden aber in der folgenden Untersuchung nicht weiter berücksichtigt, da sie nicht im Mittelpunkt des Forschungsinteresses stehen, das sich explizit auf die Anwendung der EU-Konditionalität konzentriert. Im Folgenden wird deshalb lediglich auf das external-incentives-Modell eingehend Bezug genommen und so der Untersuchungsrahmen abgesteckt. 9 2.3 Konzeptionalisierung von EU-Konditionalität: Das externalincentives-Modell Das external-incentives-Modell (Schimmelfennig/Sedelmeier 2004, Schimmelfennig/ Schwellnus 2006, Sasse 2008: 300) leistet einen wichtigen Beitrag zur Konzeptualisierung der Beitrittskonditionalität. Als ein Instrument der Erweiterungspolitik soll Konditionalität den Regeltransfer in das nationale politische System der Beitrittsaspiranten bewirken. Der Export von Werten und Normen ist demnach umso erfolgreicher, a. je größere Anreize in Aussicht gestellt werden und je glaubwürdiger diese erscheinen, b. je konsistenter das Konditionalitätsprinzip angewandt wird, c. je bestimmter die Bedingungen formuliert werden und letztendlich d. je niedriger die Kosten der Regelübernahme erscheinen und je weniger Veto-Spieler vorhanden sind. Was die Anreizstruktur (a.) betrifft, ist die Frage der Beitrittsoption entscheidend. Wenn diese grundsätzlich gegeben ist, muss bewertet werden, mit welcher Glaubwürdigkeit und mit welcher zeitlichen Perspektive der Beitritt eingeräumt wird. Außerdem kann es für die Beitrittskandidaten Anreize geben, die eher ein Nebeneffekt als gezielte Maßnahme der EU sind. Dazu zählen vor allem ökonomische Faktoren wie höhere ausländische Direktinvestitionen oder günstigere Kreditkonditionen im Zuge des Beitrittsverfahrens (Bronk 2002). Konditionalität wird dann konsistent angewandt (b.), wenn nach Erfüllung der Bedingungen, und nur dann, umgehend und zuverlässig die versprochenen Anreize gewährt werden. Zu unterscheiden ist positive und negative Konditionalität. Erstere wirkt über die Gewährung oder Verweigerung von versprochenen Vorteilen. Bei letzterer kommen Sanktionen zum Einsatz, wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden. Bei EU-Konditionalität handelt es sich vorrangig um positive Konditionalität: „It uses ‚carrots’ rather than ‚sticks’ – rewards rather than punishment or assistance“ (Schimmelfennig 2009: 12). Außerdem ist es maßgeblich, ob die Anreize ex ante im Gegenzug für versprochene Reformen gewährt werden (wie in der Entwicklungszusammenarbeit üblich) oder ob die Zielländer in Vorleistung gehen müssen, um ex post die versprochenen Anreize zu erhalten. Letztere Strategie wird von der EU favorisiert. In Bezug auf die Bedingungen (c.) unterscheiden Schimmelfennig und Sedelmeier (2004) zwischen demokratischer und acquis-Konditionalität. Erstere zielt auf die allgemeinen Werte der EU ab, wie sie in den Verträgen aufgeführt werden: 10 „[…] Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören“ (Art 2 I EUV). Die acquis- oder technische Konditionalität meint die für einen Beitritt zur EU nötige Übernahme des gemeinsamen Besitzstands, also aller Rechtsnormen, die in den Verträgen, Verordnungen, Richtlinien und anderen Rechtsakten der EU niedergelegt sind. Grabbe (1999) stellt fest, dass weder die demokratischen noch die acquis-Bedingungen eindeutig und determiniert sind. Stattdessen sind sie offen für Interpretationen und geben der EU die Möglichkeit, die ‚Spielregeln’ zu verändern. Diese können in verschiedenen Beitrittsrunden und gegenüber unterschiedlichen Beitrittskandidaten durchaus variieren. Aus den Kriterien (a.-c.) ergibt sich schließlich eine Kosten-Nutzen-Kalkulation (d.). Ein Beitrittskandidat wird die Konditionen der EU nur dann erfüllen, wenn er die Kosten geringer einschätzt als den Nutzen. Dieser Aspekt ist weniger EU-zentrisch, sondern greift die Innenperspektive des Ziellandes auf. Der rational-bargaining-Ansatz des external-incentives-Modells ist insofern interessant, da er mehrere, voneinander unterscheidbare Kriterien definiert, nach denen die Konditionalität einer Politik (bzw. ihr Erfolg) analysiert werden kann. Anhand dieser Kriterien ist sowohl ein Vergleich der EU-Außenbeziehungen zu verschiedenen Drittstaaten als auch ein zeitlicher Vergleich möglich. Außerdem bleibt das Modell nicht auf die Erweiterungspolitik beschränkt, sondern ist auch auf die ENP-Konditionalität anwendbar. 2.4 Überblick über empirische Arbeiten zur EU-Konditionalität Empirische Arbeiten, die sich auf die Beitrittskonditionalität konzentrieren, sind breit gefächert. Sie können danach unterschieden werden, ob sie die Auswirkungen der Konditionalität betrachten (impact), oder die Anwendung des Konditionalitätsprinzips selbst (application) als Untersuchungsgegenstand wählen. Im ersten Fall fungiert die Konditionalität als unabhängige Variable (neben anderen), deren Ausprägung den Erfolg des Politiktransfers erklärt. Dabei wird der Regeltransfer in ausgewählten Politikfeldern thematisiert, zum Beispiel in der Innen- und Justizpolitik. In der Visapolitik (Trauner 2007) ist erkennbar, wie Konditionalität auf verschiedenen Ebenen der Politikgestaltung (macro-level vs. project-level conditionality) differieren kann (vgl. auch Feijen 2007). Sehr vereinzelt wird der Erfolg des Regeltransfers in verschiedenen Politikfeldern verglichen. Genannt sei hier eine Studie über die Slowakei, die die Europäisierung der Gesundheits- Regional- und Agrarpolitik vergleicht (Fedorová 2011). Am weitesten verbreitet sind Betrachtungen über Konditionalität als Mittel 11 der Demokratisierung in den Kandidatenländern (für Ostmitteleuropa: Schimmelfennig/Schwellnus 2006, Hughes et al. 2004, Vachudová 2001; für Rumänien und Bulgarien: Spendzharova 2003; für Rumänien: Pridham 2006; für die baltischen Staaten: Gelazis 2000). Hervorzuheben ist die vergleichende Arbeit von Kneuer (2007), die die Demokratisierungsstrategien gegenüber Spanien und der Slowakei gegenüberstellt. Diese ergebnisbezogenen Arbeiten nehmen sehr stark die Perspektive der Beitrittskandidaten ein. Die Politik der EU, also die Beitrittskonditionen in Verbindung mit entsprechenden Anreizen, ist nur der erste Schritt der Untersuchungen. Im Fokus steht die Frage, welche Forderungen der EU tatsächlich in nationalen Politiken formuliert und implementiert werden. Ob der erwünschte Politiktransfer gelingt, gibt nicht zwingend Auskunft darüber, wie das Konditionalitätsprinzip angewandt wird. Insofern finden sich in diesen Arbeiten widersprüchliche Annahmen über die konsistente (z.B. Vachudová 2001: 32 noch wo?) oder inkonsistente Anwendung (z.B. Glencorse/Lockhart 2010: 8) der EUKonditionalität. Vereinzelt steht die Beschaffenheit bzw. die Anwendung der Konditionalität als abhängige Variable im Zentrum des Interesses. Smith (2003) zeichnet die Entwicklungsgeschichte der EU-Konditionalität nach. Konditionalität ist dabei kein statisches Faktum, sondern ein von übergeordneten Zielen und politischem Willen abhängiges Instrument. Haughton (2007) definiert drei Phasen, in denen die transformative power der EU durch die Konditionalitätspolitik jeweils unterschiedlich stark wirkt. Ihm zufolge ist ihre Wirkung nach der Phase der Heranführung, aber noch vor dem Beginn von Beitrittsverhandlungen am deutlichsten sichtbar. In dieser zweiten und demnach bedeutendsten Phase wird entschieden, ob Verhandlungen aufzunehmen sind oder nicht. Steunenberg und Dimitrova (2007: 6) verweisen in diesem Zusammenhang auf das Gefangenendilemma: Für den Beitrittskandidaten lohnen sich Reformanstrengungen vor allem, so lange es kein festes Beitrittsdatum gibt. Nach diesem Fixpunkt verliert die Konditionalität rapide an Wirkung (ebd.: 9). Dementsprechend lohnt es sich für die EU, den Weg zum Beitritt möglichst lang offen zu halten, wodurch jedoch die Glaubwürdigkeit der Beitrittsperspektive eingeschränkt wird. Neben diesen taktischen Überlegungen, die den Willen der Beitrittsaspiranten betreffen, können interne Faktoren (z.B. Mangel an Souveränität oder demokratischer Qualität) die Kapazität der Beitrittskandidaten einschränken, EU-Regeln umzusetzen (Noutcheva 2006a, b). Die Anwendung der EU-Konditionalität in der Erweiterungspolitik erfolgte oft nicht konsistent. Es zeigt sich, dass die EU nicht als bürokratische Akteurin auftritt, wenn es um die 12 Einlösung versprochener Anreize geht. Stattdessen ist die Anwendung des Konditionalitätsprinzips derart politisiert, dass es nicht selten zu Abweichungen kommt (Kochenov 2008, Veebel 2009, Zuokui 2010: 94, Anastasakis/Bechev 2003: 9, Smith 2003: 110f.). Herausragend in diesem Zusammenhang ist die vergleichende Fallstudie der EUBeziehungen zu den Westbalkanstaaten von Luckau (2011). Sie untersucht, ob die fortschreitenden vertraglichen Beziehungen auf dem Weg zur Mitgliedschaft mit den Fortschritten des jeweiligen Beitrittsaspiranten korrelieren. Wird der Anreiz dann (und nur dann) gewährt, wenn die Konditionen der EU erfüllt wurden? Diese Frage muss aus ihrer Sicht verneint werden. Nicht nur die Konsistenz der Anwendung ist eine politische Entscheidung und damit kein Automatismus, sondern auch die Bedingungen selbst werden von der EU variabel interpretiert: „The criteria applied to CEE have changed as the EU’s very general Copenhagen conditions have been elaborated and interpreted in several stages, resulting [i]n an increasingly detailed policy agenda for applicants. Conditionality for membership is complicated by the EU’s role as both player and referee in the accession process“ (Grabbe 1999: 30). Die EU hat das Konditionalitätsprinzip nach der erfolgreichen Erprobung im Zuge der Erweiterungen 2004/07 auch in die Nachbarschaftspolitik übernommen. Die Konzeption wird deshalb im Lichte der Beitrittskonditionalität untersucht (Kelley 2006, Sasse 2008). Im Vergleich zur Erweiterungspolitik nimmt Konditionalität in der ENP weniger Raum ein. Sie wird auch in der Literatur als eines unter mehreren Elemente betrachtet. Denn ergänzend setzt die ENP stärker auf das horizontale Instrument der Sozialisierung: „As with enlargement, the EU is therefore trying to strike a balance between conditionality and soft diplomatic socialization“ (Kelley 2006: 35f.). Die Nachbarschaftskonditionalität ist weniger ein Mittel zur Durchsetzung von EU-Regeln, sondern vielmehr ein loser Rahmen für Sozialisierungsprozesse (Sasse 2008: 296), der den Partnerstaaten Orientierungshilfe auf dem Weg zu Reformen bietet. Sozialisierungsprozesse, vor allem in Form von Netzwerken, erhalten größere Bedeutung. Damit soll die fehlende Beitrittsperspektive kompensiert werden (Lavenex 2008, Lavenex et al. 2007). Folglich verschwimmt die klare Grenze zwischen den beiden Europäisierungsstrategien. Daneben finden sich vereinzelte Fallstudien über die Auswirkungen der ENPKonditionalität. Für die Ukraine bestätigt sich die These, dass die ENP eher einen „external reference point“ für innenpolitische Reformen bildet, als dass man ihr zwingenden 13 Reformdruck zurechnen könnte (Wolczuk 2009: 188). Dass die ENP unter bestimmten Umständen dennoch gewisse Reformen in den ENP-Staaten bewirkt, weist eine vergleichende Fallstudie für die Felder Energiepolitik und innere Sicherheit nach (Weber 2011). Es finden sich aber nur wenige Arbeiten, die eine vergleichende empirische Analyse von ENP- und Beitrittskonditionalität versuchen. Diese beziehen sich in erster Linie auf die externe Demokratieförderung der EU (Kochenov 2008, ders. 2006, Schimmelfennig/Scholtz 2007, Smolnik 2008). Dabei kommt Kochenov (2008) zu dem Schluss, dass das Konditionalitätsprinzip außerhalb des acquis communautaire weder in der Beitritts- noch in der Nachbarschaftspolitik Erfolg hatte. Er beschreibt ein „non-transparent and truly byzantine labyrinth of conditionality“ (ebd.: 7, vgl. auch Kochenov 2006)). Zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie zwischen den EU-Institutionen (besonders zwischen Rat und Kommission) besteht Uneinigkeit darüber, welche konkreten Bedingungen und Ziele in den Kandidatenländern erreicht werden sollen. Noch deutlicher tritt dieses Problem in den Beziehungen zu den ENP-Staaten zu Tage. Für beide Ländergruppen gilt, dass „those candidate countries not reforming certain sectors at all were left alone, while others, trying to follow the recommendations from the Commission ended up being constantly criticised“ (Kochenov 2008: 7). Dieser Umstand schmälert die Bereitschaft der Zielländer, den schwammigen EU-Standards zu entsprechen. Ein Vergleich der EU-Demokratieförderung in Mazedonien und Georgien (Smolnik 2008) kommt zu einem gegensätzlichen Ergebnis. Demnach gelingt es der EU durchaus, Demokratie und Rechtstaatlichkeit in Beitrittskandidaten zu fördern. Für den ENPStaat Georgien gilt hingegen, dass „Anreize unterhalb der Beitrittsperspektive keinen nennenswerten Einfluss hatten und eine Übernahme von EU-Regeln nicht veranlassen konnten“ (ebd.: 82). Es zeigt sich also dreierlei: Erstens sind empirische Arbeiten über die Einsatz und Beschaffenheit von EU-Konditionalität vor allem in der Nachbarschaftspolitik dünn gesät. Die Anwendung des Konditionalitätsprinzips als politischer Prozess blieb als black box weitgehend außerhalb des Forschungsinteresses. Zweitens kommen die Autoren sowohl in den Betrachtungen über die Anwendung der Konditionalität als auch bei der Einschätzung ihres Erfolgs zu widersprüchlichen Ergebnissen. Ein Vergleich, wie das Konditionalitätsprinzip in verschiedenen (acquis-) Politikfeldern und unterschiedlichen Ländergruppen (Beitrittskandidaten vs. ENP-Staaten) implementiert wird, ist drittens kaum Gegenstand der Forschung. Genau diese Frage nach der Anwendung von Konditionalität 14 drängt sich jedoch auf. Warum und inwiefern ein solcher Vergleich von Beitritts- und Nachbarschaftskonditionalität möglich und sinnvoll ist, erörtert das folgende Kapitel. 2.5 Zur Vergleichbarkeit von Beitritts- und Nachbarschaftskonditionalität Die Vergleichbarkeit von Beitritts- und ENP-Konditionalität ist nicht ohne weiteres nahe liegend. Auf den ersten Blick erscheint eine vergleichende Betrachtung sogar unsinnig, da sich die beiden Politiken in ihrer Zielrichtung maßgeblich unterscheiden: Der konditionierte Transfer von Werten und Normen im Rahmen der Erweiterungspolitik ist notwendige Bedingung für die Aufnahme eines Staates in die EU. Der EU-Beitritt soll hingegen durch die ENP gerade umgangen werden. Der Zielpunkt ist eine möglichst enge Kooperation ohne Mitgliedschaft. Der graduelle Regeltransfer ist somit nur in gewissem Maße intendiert. Zunächst soll deshalb betrachtet werden, welchen Stellenwert die Konditionalität in Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik hat. Hier ist die Sichtweise der EU selbst entscheidend. Im Anschluss daran wird der politikwissenschaftliche Diskurs zu dieser Frage dargestellt. Abschließend werden die Argumente zusammengefasst und bewertet sowie die Relevanz der Arbeit begründet. 2.5.1 Das Konditionalitätsprinzip in ENP und Erweiterungspolitik Eine ausdifferenzierte Erweiterungspolitik wurde erst nach Fall des Eisernen Vorhangs auf den Weg gebracht. Zwei entscheidende Veränderungen machten eine strategische Herangehensweise an Erweiterungen nötig: Erstens gab es nach den friedlichen Revolutionen in Mittelosteuropa schlagartig eine große Anzahl beitrittswilliger Staaten. Diese hatten angesichts der dreifachen Transformation von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft eine lange Wegstrecke bis zur Beitrittsfähigkeit zurückzulegen (Nugent 2004: 43). Zweitens führte der Maastricht-Vertrag zu einer qualitativen Vertiefung der Integration. In der Folgezeit haben, für die Beitrittsaspiranten von großer Bedeutung, Umfang und Komplexität des acquis stetig zugenommen (Maresceau 2003: 10f.). Die Entwicklung einer ausdifferenzierten Erweiterungspolitik trägt dem Bestreben Rechnung, die Eigendynamik der Erweiterung politisch kontrollierbar zu machen und gleichzeitig an möglichst objektiven Kriterien auszurichten (Kohler-Koch et al. 2004: 306). Seit 2006 können die Prinzipien der Erweiterungsstrategie unter dem Schlagwort der „drei K“ zusammengefasst werden (KOM 2005b: 13): Konsolidierung der Erweiterungspolitik, eine verbesserte Kommunikationsstrategie und das Prinzip der Konditionalität. 15 Der Weg eines Landes zum Beitritt ist ein langer Prozess, der in fünf Abschnitte unterteilt werden kann (Lippert/Umbach 2005). Zunächst werden die bilateralen Beziehungen zu dem Beitrittsaspiranten etwa durch Handels- und Kooperationsabkommen formalisiert. Das Land erhält zudem Zugang zu Fördermitteln (z.B. PHARE). Der Abschluss von Assoziierungsabkommen markiert den Übergang in die zweite Phase, Voraussetzung ist die Verwirklichung der politischen und wirtschaftlichen Kopenhagen-Kriterien (Europäischer Rat 1993: 13). Mit der dritten Phase beginnt die offizielle Heranführungsstrategie. Sie zielt im Wesentlichen auf eine schrittweise Übernahme des acquis und insbesondere auf die „Anpassung der Verwaltungsstrukturen“, um Primär- und Sekundärrecht der EU auch tatsächlich umsetzen zu können (Europäischer Rat 1995, Smith 2003: 115). Am Beginn der offiziellen Beitrittsverhandlungen (Phase vier) steht das screening. Es wird systematisch überprüft, inwieweit der in Kapitel unterteilte acquis communautaire implementiert ist. Jährliche Berichte weisen auf Fortschritte und verbleibende Aufgaben hin. Um die Beitrittskandidaten bestmöglich zu fördern, werden Beitrittspartnerschaften geschlossen. In mehrjährigen Programmen sind kurz- und mittelfristige Ziele formuliert. Jedes Jahr veröffentlicht die Kommission Fortschrittsberichte, in denen sie die Ergebnisse bewertet, die Programme aktualisiert und Empfehlungen für die künftige Politikgestaltung gibt. Nach Abschluss der Verhandlungen und Unterzeichnung der Beitrittsverträge gibt es meist (und in zunehmendem Maße) einen zeitlichen Puffer, bis die Verträge in Kraft treten (Phase fünf). Daneben werden häufig Übergangsfristen für einzelne Bereiche des acquis (z.B. Arbeitnehmerfreizügigkeit) ausgehandelt. Beides soll gewährleisten, dass der gemeinsame Besitzstand möglichst vollständig umgesetzt ist, bevor das Land Vollmitglied der EU wird. Als Bedingung für die Vollmitgliedschaft wurde ein immer komplexerer Kriterienkatalog entwickelt. Hervorzuheben sind zunächst die Kopenhagener Kriterien, die Demokratie und Rechtstaatlichkeit, marktwirtschaftliche Prinzipien und die Übernahme des acquis einfordern. Dem wurde 2002 die Erweiterungsfähigkeit der EU selbst hinzugefügt (Lang/Schwarzer 2007). Speziell von den Westbalkanstaaten wird die uneingeschränkte Kooperation mit dem UN-Kriegsverbrechertribunal (ICTY) und 5 Sonderübereinkommen für einzelne Staaten die Einhaltung der politischen verlangt. In Zusammenhang damit sind ernsthafte Möglichkeiten zur Rückkehr von Flüchtlingen zu schaffen. Außerdem wurde die 5 Dies betrifft den UN-Sicherheitsratsbeschluss für das Kosovo, die Dayton-Abkommen für BosnienHerzegowina, das Rahmenabkommen von Ohrid für Mazedonien und das Abkommen von Belgrad für Serbien und Montenegro (Altmann 2005: 22). 16 Vertiefung regionaler Kooperationen als Ziel für die Westbalkanstaaten stärker betont (Mazrreku 2009: 115).6 Die Mitgliedschaft in der EU ist jedoch nicht der einzige Anreiz, der den Beitrittsaspiranten geboten wird. Den Kandidatenländern sollen schon während des Beitrittsprozesses Angebote vertiefter Beziehungen zur EU gemacht werden. Wichtige Integrationsschritte sind hier etwa die Liberalisierung des Reiseverkehrs und zunehmende Integration in den Binnenmarkt. Außerdem ist der Beitrittsprozess begleitet durch weit reichende finanzielle Förderung durch das Instrument für Heranführungshilfe (IPA). All diese Leistungen werden ebenfalls an Bedingungen geknüpft. Das Konditionalitätsprinzip wird somit nicht bei der Verhandlung des Beitritts angewandt, sondern erstreckt sich auch auf Integrationsschritte während des Beitrittsprozesses. Die einzigen Voraussetzungen, die die EU-Verträge für eine Mitgliedschaft formulieren, sind die Achtung und Förderung der gemeinsamen Werte und die Eigenschaft als europäischer Staat (Art. 49 i.V.m. Art. 2 EUV). Damit besteht auch für die Ukraine eine zumindest hypothetische Beitrittsperspektive, die vonseiten der EU bisher auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Es ist aber höchst zweifelhaft, ob sich die EU dauerhaft dem Beitrittswillen einiger europäischer ENP-Staaten wird verwehren können (Lippert 2007: 69f.). Für den Moment gilt jedoch, dass sich die EU „mit neuen Zusagen zurückhaltend“ verhält (KOM 2006c: 3). Vorerst stehen die Beziehungen zu den osteuropäischen Staaten daher unter dem Dach der ENP. Sie wurde als Reaktion auf die Osterweiterungen auf den Weg gebracht, um eine umfassende Strategie gegenüber den neuen Nachbarstaaten im Osten zu gestalten und dabei neue Trennlinien in Europas Osten zu vermeiden. Stattdessen wird die Verbreitung von Sicherheit, Stabilität und Wohlstand als Ziel definiert (KOM 2004b: 3, Piehl 2010: 335, Fröhlich 2008: 245ff.). Die Mittelmeeranrainer und die Staaten des südlichen Kaukasus wurden 2004 in die ENP einbezogen, so dass sie nunmehr 16 Staaten7 umfasst. Vor allem auf Initiative Polens und als Antwort auf die Gründung der Union für das Mittelmeer wurde mit der ÖP ein Konzept entwickelt, das innerhalb der ENP die Besonderheiten der östlichen Nachbarn stärker in den Blick nimmt (Vobruba 2007: 7ff., Piehl 2010, Böttger 2010). 6 Eingebettet ist dieser Regionalansatz in den multilateralen Stabilitätspakt für Südosteuropa und ab 2008 in dessen Nachfolgeorganisation, den Regionalen Kooperationsrat für Südosteuropa (SEECP). 7 Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Israel, Palästinensische Autonomiegebiete, Jordanien, Syrien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldova, Ukraine, Belarus, wobei mit Belarus und mit Libyen unter der Herrschaft Gaddafis keine offiziellen Beziehungen bestehen bzw. bestanden. 17 Die ENP greift auf hierarchische Elemente der Erweiterungspolitik zurück: Es werden Prioritäten und benchmarks entwickelt, Länderberichte erstellt und ein enges monitoring verfolgt. Gute Ergebnisse sollen im Rahmen einer positiven Konditionalität belohnt werden. Diese Elemente werden ergänzt durch horizontale Strukturen: Die Aktionspläne werden gemeinsam mit den ENP-Staaten ausgehandelt (joint ownership), gemeinsame Komitees auf parlamentarischer und Ministerebene begleiten den Prozess, zivilgesellschaftliche und regionale Akteure sollen einbezogen und gefördert werden (Zorob 2007; Smith 2005; Rhein 2007, Kahl 2007). Auf der Angebotsseite stehen die Integration in den Binnenmarkt, Visaerleichterungen und Teilhabe an weiteren Politiken der EU, also „the idea of ‚sharing everything but institutions’“ (Prodi 2002: 6). Außerdem werden im Rahmen des Europäischen Partnerschaftsinstruments (ENPI) knapp 12 Mrd. Euro für die 16 Staaten für den Zeitraum 2007-2013 bereitgestellt. Aktuell werden mit den ‚best performern’ Moldova und der Ukraine Assoziierungsabkommen verhandelt, die nicht nur dem Namen nach einem Beitrittsabkommen recht nahe kommen (Kirsch-van de Water 2011: 1). Diese Verträge schließen vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (Deep and Comprehensive Free Trade Agreement DCFTA) ein und stellen baldige Visumfreiheit in Aussicht. Das Prinzip der Konditionalität ist von Beginn an Teil des Konzepts. Bei „nachgewiesenen konkreten Fortschritten der Verwirklichung“ der europäischen Werte8 sowie „politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Reformen“ wird den Ländern die schrittweise Integration in den EU-Binnenmarkt in Aussicht gestellt (KOM 2003a: 4). Neben der Teilhabe am gemeinsamen Markt wird die Perspektive langfristiger Visaerleichterungen eröffnet, daneben auch die Teilnahme an ausgewählten Politiken der EU (z. B. Energie, Verkehr). Den gemeinsamen Besitzstand der EU zu übernehmen wird als Vorbild und – zumindest langfristig – als Ziel definiert. Die Anreize sollen nach dem Prinzip der positiven Konditionalität gewährt werden, Sanktionen sind hingegen nicht vorgesehen: „Neue Vorteile sollten nur angeboten werden, um den von den Partnerländern bei den politischen und wirtschaftlichen Reformen erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen. Sind keine Fortschritte festzustellen, so werden den Partnern diese Möglichkeiten nicht geboten“ (KOM 2003a: 16). Die Konditionalität betreffend wird unterschieden zwischen dem Grad, „inwiefern die gemeinsamen Werte tatsächlich geteilt werden“ (KOM 2004b: 14) und „der Erfüllung der 8 wie in Art. 2 des EU-Vertrags dargelegt: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit und Menschenrechte, besonders Minderheitenrechte. 18 festgelegten Prioritäten“ (ebd.: 9) in den einzelnen Politikbereichen. Diese Bedingungen ähneln stark den Kopenhagener Kriterien der Erweiterungspolitik. Diese Voraussetzungen gelten auch für die finanzielle Unterstützung durch das neu geschaffene Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI; ebd.: 27). Nach 2007 werden die gebotenen Anreize viel deutlicher mit konkreten Reformen in bestimmten Bereichen in Verbindung gebracht als mit der Verwirklichung abstrakter Werte: „Die ENP repräsentiert den Typus einer reformorientierten Partnerschaft, die der Maxime folgt „je mehr – desto besser“, d.h., je mehr der Partner auf die Union zugeht, desto besser fährt er mit dem, was die Europäische Union ihm politisch und wirtschaftlich sowie im Wege finanzieller und technischer Zusammenarbeit dafür bieten kann“ (KOM 2007b: 2). Daraus kann gefolgert werden, dass die EU die Verinnerlichung dieser Werte zunehmend auch als Folge der engen Zusammenarbeit mit den ENP-Partnern ansieht und nicht ausschließlich als Vorleistung, die es zu erbringen gilt. Im Zuge der Unruhen in vielen Staaten Nordafrikas haben die Kommission und die Hohe Vertreterin erste Anpassungen ihrer Strategie vorgenommen, um Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel geben zu können. Neben dem Willen zu mehr Flexibilität wird vor allem der partnerschaftliche Ansatz der ENP stärker betont. Beides lässt sich besonders an den Aussagen über gemeinsame Werte ablesen: „Es ist zwar nicht die Absicht der EU, ihren Partnern ein vorgefertigtes Modell für ihre politischen Reformen aufzudrängen, doch sie wird darauf bestehen, dass der Reformprozess in jedem Partnerland auf einem eindeutigen Bekenntnis zu den universellen Werten gründet, die unserem neuen Ansatz zugrunde liegen. Die Initiative liegt bei den Partnern, und die EU wird ihre Unterstützung entsprechend ausrichten“ (KOM/Hohe Vertreterin 2011a: 3). Besonders die Zusammenarbeit in Wirtschaft und Handel, hin zu einer graduellen Integration in den EU-Binnenmarkt, ist hingegen nach wie vor abhängig von der „stärkere[n] Angleichung an EU-Politiken und –Vorschriften“ (ebd.: 3). Allerdings ist in den Aktionsplänen künftig eine „begrenzte Zahl kurz- und mittelfristiger Prioritäten“ vorgesehen, die durch „präzisere Benchmarks und eine klarere Abfolge der Maßnahmen“ verwirklicht werden soll (ebd.: 22). Auch die Anwendung des ENPI soll konkreter auf einzelne Politiken angewandt werden, wobei eine strengere Konditionalität umzusetzen wäre. Ziel der neuen Ausrichtung ist es, die ENP stärker auf den Stand der Beziehungen zu den einzelnen Staaten auszurichten und in diesen bilateralen Beziehungen mehr Kohärenz zu erreichen. 19 Diese Betrachtungen zeigen mehrere Gründe auf, die einen Vergleich von Beitritts- und ENP-Konditionalität rechtfertigen. Erstens definiert die EU selbst Konditionalität als ein Kernprinzip sowohl der Erweiterungspolitik als auch der ENP. Mehr noch, sie proklamiert, Konditionalität in beiden Politiken gleichermaßen zu verfolgen. Zweitens bezieht sich die Beitrittskonditionalität nicht nur auf das Maximalziel der Mitgliedschaft, sondern wird ebenso auf Integrationsschritte während des Beitrittsprozesses angewandt. Diese Integrationsschritte, drittens, sind in Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik sehr ähnlich. Große Bedeutung wird beispielsweise der Visaliberalisierung und der Binnenmarktintegration beigemessen. 2.5.2 Wissenschaftliche Perzeption der Vergleichbarkeit In der Literatur wird Nachbarschaftskonditionalität im Lichte der Beitrittskonditionalität betrachtet. Dabei wird besonders auf den Prozess der Politikformulierung hingewiesen. Es wird verglichen, inwieweit die ENP evolutionär als Fortentwicklung der Erweiterungsstrategie zu sehen ist (Kelley 2006, Sasse 2008). Die ENP ist, zumindest was die Konditionalität betrifft, nach dem Muster der Erweiterungspolitik entworfen (Dembinski 2011: 136, Tulmets 2007a: 57ff.). Die Gründe hierfür liegen unter anderem in der personellen und institutionellen Kontinuität. So war die ENP zunächst der Generaldirektion für Erweiterung zugeordnet und ist es heute wieder. Vor allem auf der Ebene der Beamten zeigte diese Kontinuität entsprechende Wirkung. This framework for discussion and comparison is written into the ENP itself, as the policy is clearly modelled on the institutional and procedural experience of the EU’s recent rounds of enlargement“ (Sasse 2008: 296). In den meisten Fällen wird die Konzeption der ENP mit jener der Erweiterungspolitik verglichen. Dabei wird angemerkt, dass die Wirkung der ENP sowohl hinter den Erwartungen als auch hinter den Erfolgen der Erweiterungspolitik zurückbleibt (Vobruba 2010). Zurückgeführt wird dies auf die Beschaffenheit des jeweils angewandten Konditionalitätsprinzips und hier vor allem auf die Verschiedenheit der Angebote. Viele Autoren kommen zu dem Schluss, es handele sich im Falle der ENP um keine echte Konditionalität: „Even though there is no real conditionality, we find ‚conditionality-inspired instruments’“ (Gawrich et al. 2009: 12). Das „Phantom-Zuckerbrot“ (O’Donnel 2007), nämlich die nicht vorhandene Beitrittsperspektive, lässt die nötige Anziehungskraft vermissen, um die Konditionen der EU durchzusetzen. Gleichzeitig fehlen Möglichkeiten der Sanktionierung (Hrisoskulov 2010: 82). Dennoch könne die ENP begrenzte Erfolge 20 entwickeln, wenn „der adressierte Staat dem Phantom-Zuckerbrot der fernen Mitgliedschaft hinterher rennt“ (ebd.:102). Für die Ukraine sei dies besonders zutreffend. Sasse (2009) spricht in Zusammenhang mit der ENP von „conditionality lite“. Aus dieser Perspektive wird die Vergleichbarkeit von Beitritts- und Nachbarschaftskonditionalität aufgrund der elementar verschiedenen Anreize verneint oder zumindest stark in Zweifel gezogen. Eine andere Sichtweise fokussiert stärker auf die Instrumente der beiden Politiken. Konditionalität ist ein Kernbestandteil der ENP, auch wenn sie konzeptionell ergänzt wird durch sozialisierende Mechanismen. Jedoch spielen „Partnerschaft und Eigenverantwortung eine geringere Rolle. Letztendlich dienen die Begriffe als Feigenblatt zur Rechtfertigung einer Politik, die sich immer noch stark auf die Konditionalität stütz, um Werte und Normen zu verbreiten“ (Tulmets 2007b: 109f.). Börzel und Risse (2004) vergleichen diverse Programme der EU zur Demokratieförderung. Sie stellen bezüglich der Instrumente und Anreize große Ähnlichkeiten fest. Diese geben zwar noch keinen Aufschluss über den Erfolg des Demokratieexports in verschiedenen Regionen, ermöglichen jedoch einen Vergleich. Nach der Osterweiterung 2004 bedarf es einer weniger scharfen Trennung zwischen Beitrittskandidaten und jenen Staaten, denen die Mitgliedschaft verwehrt wird. Hier sei angemerkt, dass ein Vergleich von ENP-Staaten und den Staaten der Osterweiterung tatsächlich weniger ertragreich wäre, befinden sich die europäischen ENPStaaten doch auf einem deutlich niedrigeren Entwicklungsniveau. Außerdem ging die Leistungsbereitschaft, das commitment der EU über das heutige Maß (gegenüber den Westbalkanstaaten) hinaus (Kelley 2006: 41ff.). Nach Morlino und Magen (2004: 4f.) ist seit der ersten Osterweiterung deshalb eine stärker ausdifferenzierte Betrachtung angebracht. Sie entwickeln fünf Kategorien: a. Klassische Beitrittskandidaten, mit denen Verhandlungen eröffnet wurden (z.B. Türkei9); b. Kandidaten, die auf den Beginn von Verhandlungen warten (z.B. Mazedonien); c. potentielle Beitrittskandidaten (z.B. Serbien); d. europäische ENP-Staaten (z.B. Ukraine); e. nicht-europäische ENP-Staaten (z.B. Marokko). Einen systematischen Vergleich der Strategien gegenüber diesen Staaten halten die Autoren nicht nur für sinnvoll sondern für geboten. stellt in diesem Zusammenhang fest: 9 Gerade das Beispiel Türkei zeigt, dass nicht einmal der Beginn von Verhandlungen einen Beitritt wahrscheinlicher macht. Die Kategorisierung gibt damit keine Auskunft über eine Reihenfolge künftiger Erweiterungen. 21 „Die Ähnlichkeit der verschiedenen EU-Programme macht einen Vergleich der politischen Konditionalität möglich. Während vor allem Anfang der 1990er Jahre die Beitrittsprozesse der OME und der drei südosteuropäischen Länder einen Vergleich des Einflusses der politischen Konditionalität mit den anderen postsozialistischen Staaten nur bedingt zuließen, bietet sich ein Vergleich der unterschiedlich modulierten, in ihren Grundsätzen aber doch sehr ähnlichen Programme mittlerweile an“ (Smolnik 2008:18). Eine solche vergleichende Perspektive wurde in den letzten Jahren in der EUDemokratisierungsforschung deutlich stärker verfolgt. Genannt seien die Sammelbände von Youngs (Hrsg., 2010) Jünemann/Knodt (Hrsg., 2007) sowie Morlino/Sadurski (Hrsg., 2010). Diese Argumentation gilt nicht nur für die Demokratisierungspolitik der EU. Sie lässt sich übertragen auf den Export von Werten und Normen, der in einzelnen Politikfeldern intendiert ist. Dazu will die vorliegende Arbeit einen Beitrag leisten. 2.5.3 Begründung der Vergleichbarkeit von ENP- und Beitrittskonditionalität Über die Beitrittsperspektive als fundamentaler Unterschied zwischen ENP und Erweiterungspolitik kann und soll nicht hinweggesehen werden. Jedoch weißt Sedelmeier (2006: 12) zu Recht darauf hin, dass nicht die Beitrittsperspektive entscheidend ist für die Größe des Anreizes. Vielmehr ist die Glaubwürdigkeit der Beitrittsperspektive von Bedeutung. An dieser Stelle sind die Erfahrungen der Osterweiterungen 2004/2007 nicht ohne weiteres auch auf die Westbalkanstaaten zu übertragen. Zunächst hat sich die Haltung der EU und der Mitgliedstaaten gegenüber potentiellen Neumitgliedern deutlich verändert (Schimmelfennig 2008: 919). Die Aufnahmefähigkeit der EU wird nicht länger als selbstverständlich vorausgesetzt. Die Kommission will künftig für jede Erweiterung eine Folgenabschätzung erstellen, die die Auswirkungen auf die Institutionen, auf den Haushalt und auf die Politiken der EU berücksichtigt. Dabei ist anzumerken, dass sich die institutionelle Konsolidierung nach dem „Big Bang“ der Osterweiterungen äußerst schwierig gestaltete und noch immer nicht abgeschlossen ist (Oppelland 2010, Birk 2011: 44). Die Erweiterungsmüdigkeit einiger Staaten und auch einiger Teile der Bevölkerungen kann nicht geleugnet werden. Die Hürden für weitere EUBeitritte wurden erhöht, nämlich durch die größere Anzahl der jetzigen Mitglieder, die einem Beitritt im Rat einstimmig beschließen und den Beitrittsvertrag ratifizieren müssen. Aber auch nationale Gesetze, wie etwa die Möglichkeit der Volksabstimmung in Frankreich, erschweren 22 weitere Beitritte, auch wenn sich dieses Hindernis explizit auf den möglichen Beitritt der Türkei bezieht.10 Außerdem werden Erweiterungen zunehmend als ein Mittel interessengeleiteter Außenpolitik angesehen, was Lippert (2010: 456) als „sicherheitspolitische Wende“ beschreibt. In Bezug auf den Westbalkan soll die Erweiterungsperspektive eine friedenssichernde und stabilisierende Funktion erfüllen und damit das Maß an Sicherheit für die EU selbst erhöhen (ebd., Helmerich 2008: 351ff., Friis/Murphy 2000). Demgegenüber waren die Osterweiterungen im Verständnis vieler eine historische Chance, die Teilung des Kontinents durch den Eisernen Vorhang zu überwinden und das Ideal eines einigen, „vollständigen“ Europas herzustellen (Sedelmeier 2005, Schimmelfennig 2005). Die Zugehörigkeit zu Europa wird ohne Zweifel auch den Balkan-Staaten zugestanden. Dennoch kann der Erweiterungsprozess hier eher unter pragmatischen Gesichtspunkten denn als ein visionäres Projekt betrachtet werden. Für die Balkanstaaten ist ein multi-dimensionaler Ansatz auszumachen, der auf Aussöhnung, Wiederaufbau und Reform setzt (reconciliation, reconstruction, reform). Diese drei Ziele sind dem Beitritt der Balkan-Staaten zur EU nicht ausdrücklich untergeordnet. Vielmehr gerät die Beitrittspolitik der EU zum Mittel zum Zweck, um Stabilität auf dem Balkan zu erreichen. Folglich ist die Erweiterung nicht das vordergründige oder zumindest nicht das ausschließliche Ziel der EU (Anastasakis/Bechev 2003: 8). Im Vergleich zu den Erweiterungsrunden 2004 und 2007 ist das Vorgehen der EU weniger verbindlich. Demzufolge besteht die Gefahr, dass sich die Interessen der EU verschieben und sie sich stärker anderen Regionen zuwendet. Die Westbalkanstaaten könnten ‚überholt’ oder ‚verdrängt’ werden. Außerdem ist es möglich, dass der Beitrittsprozess ins Stocken gerät, sobald das primäre Ziel, nämlich die Stabilisierung des Balkans, erfüllt ist. Anzeichen dafür sind schon heute erkennbar: „[T]here are signs of ‘Balkan fatigue’ –not to mention ‘enlargement fatigue’ in many Western capitals; the levels of financial support under existing programmes are decreasing and, with the shift of focus to other priorities and regions, the trend of disengagement is likely to be exacerbated. The successor states of Tito’s Yugoslavia […] now face the threat of sustained marginalisation“ (Anastasakis/Bechev 2003: 4f.). 10 2005, nach dem „Non“ der Franzosen zum EU-Verfassungsvertrag, wurde die französische Verfassung dahingehend geändert, das über jede EU-Erweiterung ein Referendum abzuhalten ist. Drei Jahre später folgte die Spezifizierung, dass dies nur Kandidaten anbelangt, deren Einwohnerzahl mehr als 5 % der EU-Bevölkerung beträgt, was nur auf die Türkei zutrifft (Belloni 2009: 30). 23 Diese Veränderungen bekam Mazedonien von Beginn an zu spüren: „In early 2004 Macedonia submitted its application for EU membership, but then […] it was caught in the European soul-searching process […]“ (Belloni 2009: 15f.). Zwar ist das Land seit 2005 offizieller Beitrittskandidat, für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen gibt es aber trotz eindringlicher Bejahung durch die Kommission bisher kein Votum des Rates.11 Es ist augenscheinlich, dass die Aufnahme in die EU für Mazedonien eher eine langfristige Perspektive als die nähere Zukunft ist. Die glaubwürdige und realistische Beitrittsperspektive, wie sie den mittelosteuropäischen Staaten eingeräumt wurde, ist für die Westbalkanstaaten zur „less certain carrot“ (Anastasakis/Bechev 2003: 4) bzw. „silver carrot“ (van Meurs 2005: 100) geworden. Zusammenfassend sind zwei Entwicklungen zu beobachten. Erstens befindet sich die EU nach den letzten Erweiterungen in einem institutionellen Konsolidierungsprozess. Fragen nach Ziel und Richtung der künftigen Integration, nach der demokratischen Legitimierung von Entscheidungen und nach dem Umgang mit beitrittswilligen Staaten sind nicht geklärt. Alternativen zur Aufnahme weiterer Staaten als Vollmitglieder werden diskutiert.12 Damit „hat sich die konzeptionelle Debatte über die Zukunft der Erweiterungspolitik ins Feld der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) verlagert“ (Lippert 2010: 455; vgl. auch Alsen 2009). Zweitens ist der Beitritt für die jetzigen und die potentiellen Kandidaten keine Selbstverständlichkeit mehr. Zumindest die zeitliche Perspektive, wenn nicht gar der Ausgang der Verhandlungen, ist nicht absehbar. Der Fokus verschiebt sich in Richtung der Angebote, die schon während des Beitrittsprozesses in Aussicht stehen. Ein Vergleich ist daher vor allem in den Bereichen möglich und sinnvoll, in denen sich die Angebote der EU an die Beitrittskandidaten und an die europäischen ENP-Staaten stark ähneln. Für die Zusammenarbeit auf den Feldern der Visa- und der Binnenmarktspolitik gilt das in besonderem Maße. Der Weg der Visaliberalisierung mit den Westbalkanstaaten dient der Ukraine sogar als Vorbild, als Muster für die eigenen Reformanstrengungen (Petronijevic/Jelacic 2011; Sushko 2011). Bevor jedoch im Detail auf die beiden Politikfelder 11 Der Namensstreit mit Griechenland kann hierfür nur bedingt als Erklärung angeführt werden. Unbestritten ist, dass die griechische Regierung seit der Unabhängigkeit Mazedoniens auf einer Umbenennung besteht und eine Aufnahme in die EU und in die NATO blockiert. Der IGH entschied am 05.12.2011, dass Griechenland gegen das Interimsabkommen von 1995 verstieß, indem der NATO-Beitritt unter dem Namen FYROM blockiert wurde. Die EU nimmt sich dieses Konfliktes nur zögerlich an. Verhandlungen zwischen beiden Staaten werden unter Schirmherrschaft der UN geführt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit das Urteil des IGH den Verhandlungen neue Dynamik verleiht (Axt 2010, Schlötzer 2011). 12 Einen Überblick über theoretische Konzepte differenzierter Integration, ihre Diskussion in der Wissenschaft und Ansätze der praktischen Umsetzung bietet Birk 2011. 24 eingegangen wird, ist das folgende Kapitel 3 den Beziehungen der EU mit der Ukraine und Mazedonien gewidmet. 3. Die Beziehungen der EU zu Mazedonien und zur Ukraine Mazedonien und die Ukraine schafften zu Beginn der 90er Jahre den Sprung in die Unabhängigkeit. Engere Beziehungen zur EU entwickelten sich jedoch nur langsam, beide Staaten standen zunächst außerhalb des näheren Einflussgebiets der EU. Dies änderte sich infolge der sich abzeichnenden Osterweiterung und der zunehmenden Präsenz der EU auf dem Balkan. Dieses Kapitel zeichnet die Beziehungen der EU zu den beiden Staaten nach und legt den Schwerpunkt dabei auf vertragliche Verbindungen. 3.1 Entwicklung der europäisch-mazedonischen Beziehungen Mazedonien gelang als einziger Nachfolgestaat der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ein friedlicher Systemübergang. Trotz der wirtschaftlichen Rückständigkeit und der schwerwiegenden Konflikte in den Nachbarländern gelang es, relativ stabile demokratische Institutionen aufzubauen. Dies ist umso erstaunlicher, als das der Nationenbildungsprozess der Mazedonier als nicht konsolidiert betrachtet werden muss. Auch das Zusammenleben von Mazedoniern und Albanern gestaltete sich schon innerhalb der SFRJ schwierig. Eine zusätzliche Belastung bedeuteten die mehr als 300 000 kosovarischen Flüchtlinge, die während des Kosovo-Kriegs nach Mazedonien kamen. Im Jahr 2001 eskalierten schließlich die Konflikte zwischen Mazedoniern und Albanern.13 Es war augenscheinlich nicht gelungen, die beiden Volksgruppen politisch und gesellschaftlich zu integrieren. Im Gegenteil verfestigten sich monoethnische Parallelgesellschaften. Die EU trat in dieser Situation (neben weiteren internationalen und nationalen Akteuren14) aktiv als Krisenmanager auf, vermittelte einen Waffenstillstand und schließlich das Rahmenabkommen von Ohrid. Der Friedensvertrag wurde knapp sieben Monate nach Ausbruch des Konflikts am 13.08.2001 unterzeichnet. Der Aufstand verlief im Vergleich zu den anderen Balkan-Kriegen weniger blutig und war schneller beendet. In dem Rahmenabkommen sind Reformen festgelegt, die ein friedliches Zusammenleben der beiden Völker regeln sollen, z.B. Schritte der Dezentralisierung, Maßnahmen zur gerechten Beteiligung von Albanern und Mazedoniern 13 Für einen umfassenden Überblick über ethnische Konflikte in Mazedonien vgl. Kahl et al. 2006 Unter anderem beteiligten sich die USA und die OSZE, unter dem Kommando der NATO wurden die Missionen „Essential Harvest“, „Allied Harmony“ und „Amber Fox“ durchgeführt. Die EU führte die „EssentialHarvest“-Mission zur Entwaffnung der Rebellen seit 2003 unter dem Namen Concordia als erste EUMilitärmission überhaupt fort. Diese Maßnahme wurde von der Polizeimission Proxima flankiert. 14 25 in Justiz, Verwaltung und Politik sowie Festlegungen zur Sprachenpolitik.15 Die EU hat die Umsetzung des Vertrags zur wichtigen Bedingung für weitere Integrationsschritte gemacht. Die Auseinandersetzungen, die beinahe zu einem Bürgerkrieg eskalierten, brachten jedoch den Annäherungsprozess an die EU ins Stocken (Kocjančič 2006: 442). Denn schon seit Mitte der 90er Jahre bemühte sich die EU recht erfolgreich um vertiefte Beziehungen zu Mazedonien. 1995 wurden diplomatische Beziehungen aufgenommen, seit 1996 hat das Land Zugang zu den finanziellen Hilfen des PHARE-Programms. 1998 traten mehrere Handelsund Kooperationsabkommen16 in Kraft. Grundlage für diese Verhandlungen und für die Gewährung finanzieller Mittel waren politische und wirtschaftliche Konditionen, die im Rahmen des regional approach (Rat 1996) und auf der Tagung des Rates im April 1997 formuliert wurden (Rat 1996 und 1997). Damit wurde das Konditionalitätsprinzip schon angewandt, bevor die Region in den Fokus der Erweiterungspolitik geriet (Vachudova 2003: 147ff., Altmann 1998). Auf dem Gipfel von Feira wurde Mazedonien zum potentiellen Beitrittskandidaten erklärt (Europäischer Rat 2000). Im gleichen Jahr wurde der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess mit den Ländern des Westbalkans eingeleitet, der den Rahmen für Reformen auf dem Weg zum Beitritt dieser Staaten absteckt (Kocjančič 2006). Konditionalität soll das leitende Prinzip für diesen Prozess sein. Mit Mazedonien wurde, ebenfalls im Jahr 2000, das erste Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen erfolgreich abgeschlossen. Dieses konnte wegen ausbleibender Reformschritte und infolge der Konflikte erst vier Jahre später in Kraft treten (ABl. EU 2004a). Die Europäische Partnerschaft bekräftigt die Bindung an die Kopenhagener Kriterien und legt kurz- und mittelfristige Prioritäten für deren Erfüllung fest (ABl. EU 2004b). Ebenfalls 2004 beantragte das Land die Aufnahme in die EU und wurde 2005 zum offiziellen Beitrittskandidaten erhoben. Diese schnelle Annäherung an europäische Strukturen ist nicht ausschließlich der Lohn für geleistete Fortschritte, vor allem die schleppende Implementierung von Gesetzen, mangelnde politische Kultur und die Schwäche der Zivilgesellschaft sprechen dagegen. Vielmehr ist es der politische Wille innerhalb der EU, die Konsolidierung des Landes zu unterstützen und die Region im Rahmen des Beitrittsprozesses zu stabilisieren (Novakova 2006, Damjanovski 2007). 15 Ausführlicher zu Inhalt und Implementierung des Abkommens vgl. Vetterlein (2010). Kooperationsabkommen (ABl. EG 1997a), Verkehrsabkommen (ABl. EG 1997b), Abkommen über den Handel mit Textilwaren (ABl. EG 1998b) 16 26 Gleichwohl wurden dem Land in den jährlichen Fortschrittsberichten einige Erfolge bescheinigt. Daraufhin wurde Anfang 2006 die Europäische Partnerschaft aktualisiert (ABl. EU 2006) und 2008 zur Beitrittspartnerschaft weiterentwickelt (ABl. EU 2008). Der Namensstreit mit Griechenland verhindert jedoch bis heute die Aufnahme offizieller Verhandlungen, obwohl die Kommission diese 2009 nachdrücklich empfohlen hat. Trotz intensiver Bemühungen seitens der EU und der UN ist eine Beilegung des Konfliktes nicht in Sicht. Aber selbst wenn offizielle Beitrittsverhandlungen in absehbarer Zeit begonnen werden sollten, so werden bis zur Vollmitgliedschaft Mazedoniens in der EU noch einige Jahre vergehen. Dennoch sind wichtige Fortschritte im Integrationsprozess zu verzeichnen. Herausragend sind dabei die Erfolge im Bereich der Visapolitik. Bereits 2008 trat das Abkommen über Visaerleichterungen in Kraft, seit Dezember 2010 besteht völlige Visumfreiheit. 3.2 Entwicklung der europäisch-ukrainischen Beziehungen Die Ukraine erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit von der UdSSR. In den Folgejahren suchte die Ukraine sowohl ihre Identität im Innern (zwischen der russischsprachigen Bevölkerung im östlichen und der ukrainischen im Westteil des Landes) als auch ihre Zugehörigkeit im internationalen Kontext. Das Land war Gründungsmitglied der GUS, trat aber mit der OSZE und dem Europarat auch europäischen Organisationen bei. Mit der EU wurde 1994 ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) unterzeichnet, das vier Jahre später in Kraft trat. In diesem Rahmen wurde 1999 eine Gemeinsame Strategie beschlossen, so dass sich die Beziehungen verstetigten und die EU zum größten Geber für die Ukraine avancierte (Füle 2010: 2). Von einer intensiven und fortschreitenden Zusammenarbeit mit der EU kann zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Rede sein. Kutchmas Programm „European Choice“ enthält entgegen dem Titel kein klares Bekenntnis zur EU. Vielmehr zeichnet er einen vagen und mehrdeutigen Entwurf einer ‚konstruktiven Euro-Integration’. Einem wirklichen Fortschritt in den Beziehungen standen vor allem die mangelhafte Umsetzung des PKA und die autoritären Tendenzen im politischen System der Ukraine entgegen (Bos 2008, Piehl 2010). Das Jahr 2004 brachte schließlich zwei entscheidende Veränderungen. Infolge der Osterweiterung teilte die EU eine über 700 km lange Grenze mit der Ukraine. Hiervon bekam die Ukraine vor allem die negativen Folgen zu spüren, etwa besteht seitdem Visumpflicht für die Einreise nach Polen, Ungarn oder in die Slowakei. Für die EU wurde die Ukraine zur Pufferzone der irregulären Migration, der Druck auf das ukrainische Migrations-, Asyl- und 27 Grenzschutzsystem wurde erhöht (Zimmer 2009). Ebenfalls 2004 führte die Orange Revolution zu einem Wandel der außenpolitischen Prioritäten und weckte Hoffnungen auf eine schnelle Annäherung an die EU. Während der Revolution hat sich die EU als Vermittlerin zwischen dem Kutchma-Regime und den Oppositionellen engagiert und so zur Beilegung beigetragen. In der Folgezeit traten die unterschiedlichen Erwartungen seitens der Ukraine und der EU offen zu Tage: Der neue Staatspräsident Juschtschenko forderte wiederholt eine Beitrittsperspektive für sein Land, die ihm aber nicht gewährt wurde. Stattdessen wurde die Ukraine der wichtigste Partner im Rahmen der ENP, die indirekt auf eine Alternative zur Vollmitgliedschaft abzielt (Bos 2008: 325). Die EU verhandelte ab 2004 über die Gestaltung der Beziehungen im Rahmen der ENP. Von Seiten der neuen ukrainischen Regierung wurde kritisiert, dass der schon vorher unterzeichnete Aktionsplan nach den veränderten politischen Verhältnissen nicht noch einmal neu verhandelt wurde, sondern 2005 fast unverändert in Kraft trat. Es wurden lediglich einige langfristige Anreize eingefügt, die im Rahmen einer strikten Konditionalität erreichbar sind. Im Gegensatz zu seinem Amtsvorgänger unternahm Juschtschenko konkrete Schritte, um die abgesteckten Ziele zu erreichen. Besonders deutlich sichtbar ist dies in der Struktur der neuen Regierung: Es wurde ein eigenes Ressort für Europapolitik geschaffen und in jedes Ministerium ein Vizeminister für Europafragen berufen. Weder diese Bemühungen noch die gemachten Fortschritte änderten aber die Position der EU, von einer Beitrittsperspektive abzusehen. Stattdessen wurden der Ukraine ein vertieftes Freihandelsabkommen und ein Assoziierungsvertrag angeboten. Letzteres erinnert dem Namen nach an die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit den Westbalkanstaaten, enthält aber nach wie vor keine Beitrittsperspektive. Die Assoziierungsagenda ersetzte im November 2009 den Aktionsplan. Wann das Abkommen unterzeichnet wird, geschweige denn in Kraft treten kann, ist aber unklar, zumal es von allen 27 EU-Mitgliedern ratifiziert werden muss. Auf dem Feld der Energiepolitik und in Bezug auf Visaerleichterungen gibt es einstweilen Fortschritte. Seit 2010 ist das Land Mitglied der Europäischen Energiegemeinschaft (seit 2006 als Beobachter) und ist damit verpflichtet, die Regeln des EU-Binnenmarktes im Energiebereich zu übernehmen. Erste Begünstigungen in der Visapolitik und ein Rückübernahmeabkommen traten 2008 in Kraft. Ebenfalls seit 2008 besteht ein Dialog über Visafragen, der mittelfristig zu völliger Visumfreiheit für Ukrainer führen soll. Die Ukraine ist deshalb ein wichtiger Partner und einer der Vorreiter innerhalb der ENP geworden (Piehl 2010, Solonenko 2010). 28 Eine Zäsur auf diesem Weg stellt jedoch die Wahl Viktor Janukowytschs 2010 zum Präsidenten dar. Seitdem sind Rückschritte in der Demokratisierung des Landes und erneute Irritationen im europapolitischen Kurs zu verzeichnen. Entsprechend deutlicher tritt die Annäherung an Russland hervor. Diese Tendenzen machen die Zukunft der europäischukrainischen Beziehungen ungewiss (Stewart 2010, Melnykovska 2011). 3.3 Zwischenfazit: Die Beziehungen der EU zu den beiden Staaten Das Kapitel 3 vermittelt einen Überblick über den Rahmen der Beziehung der EU zu Mazedonien und zur Ukraine unter besonderer Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen. Diese Übersicht ist nötig, um die folgende vergleichende Analyse der Visa- und Binnenmarktspolitik gegenüber der Ukraine und Mazedonien in den jeweiligen übergeordneten Zusammenhang einzuordnen. Die Darstellung der EU-Beziehungen zu Mazedonien und zur Ukraine macht deutlich, dass beide Staaten ein vitales Interesse an einer EU-Mitgliedschaft haben. Nach deren Unabhängigkeit wurden die EU und die europäischen Strukturen schnell zum Leitbild der Außenpolitik. Die schwierige regionale Umgebung und innere Konflikte (im Falle Mazedoniens) sowie eine zunehmend autoritäre Politik (bei der Ukraine) standen und stehen einer schnellen Integration allerdings im Wege. Dennoch wurde Mazedonien zum Beitrittskandidaten erhoben, während die Ukraine in der ENP aufging. Beide Staaten sind ‚Frontrunner’ der jeweiligen Politik. Die künftige Entwicklung Mazedoniens als auch der Ukraine ist aber nicht im Detail absehbar. Schon jetzt gibt es aber Politikfelder, in denen eine Annäherung der beiden Länder an die EU zu beobachten ist. Die schrittweise Integration von Beitrittskandidaten und Nachbarländern ist nach einem ähnlichen Muster konzipiert: Die EU verspricht Anreize, die nach Erfüllung bestimmter Konditionen gewährt werden. Diese Arbeit stellt die Politikfelder Visapolitik (Kapitel 4) und Binnenmarktintegration (Kapitel 5) in den Mittelpunkt. Es werden jeweils die Anreize der EU, die Bedingungen an die Partnerländer und die konsistente Einlösung der Anreize für Mazedonien und für die Ukraine analysiert und miteinander verglichen. 4. Politikfeld I: Konditionalität in der Visapolitik Integrationsschritte auf dem Gebiet der Visapolitik wurden zunächst nicht im Rahmen der EU unternommen, sondern nur zwischen den Teilnehmerstaaten des Schengener Übereinkommens durchgesetzt. Der Abbau der Binnengrenzen zwischen diesen Staaten 29 machte die gemeinsame Kontrolle der Außengrenzen und ein gemeinsames „SchengenVisum“ zur Einreise Drittstaatenangehöriger nötig. Die gemeinsame Visapolitik steht so in mittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarktes, der eben auch die Personenfreizügigkeit umfasst. Das Schengener Übereinkommen trat 1995, zehn Jahre nach Unterzeichnung, in fünf EU-Staaten in Kraft und bewirkte eine neue Dynamik. Schon mit dem Amsterdamer Vertrag wurde der Schengen-Besitzstand Teil des acquis communautaire (mit opt-out-Klauseln für das Vereinigte Königreich und Irland und mit Einschränkungen für Dänemark), die Visapolitik wurde in die supranationale Erste Säule integriert. Die Regelungen müssen folglich von allen Neumitgliedern akzeptiert werden, auch wenn dafür meist entsprechende Übergangsfristen vorgesehen sind. Der Vertrag von Nizza brachte volle Mitbestimmungsrechte für das Europäische Parlament (Shamray 2010; Trauner7Kruse 2008: 2ff.). Für den Schengen-Raum ist geregelt, welche Drittstaatenangehörigen von der Visumpflicht befreit sind und welche auch bei kurzzeitigem Aufenthalt visumpflichtig sind (Abl. EG 2001). Ebenso festgelegt sind das Verfahren und die Voraussetzung zur Erteilung von Kurzzeitvisa, die Kosten für solche, technische Details17 und die Einrichtung zentraler Datenbanken (Visa-Informationssystem, VIS). Infolgedessen hat die EU Abkommen mit Drittstaaten über Visaerleichterungen oder gar visumfreien Zugang geschlossen. Solche Abkommen sind besonders attraktiv für die Nachbarstaaten der EU. Visaliberalisierungen sind so zu einem starken Anreiz in den bilateralen Beziehungen geworden. Dies gilt auch für Mazedonien und die Ukraine. Für beide Länder soll im folgenden Kapitel analysiert werden, welche Angebote die EU beiden Ländern unterbreitet (4.1), welche Konditionen mit diesen Angeboten verknüpft sind (4.2) und wie konsistent die Konditionalität umgesetzt wird (4.3). 4.1 Anreizstruktur in der Visapolitik Zunächst wird systematisch analysiert, welche Anreize die EU der Ukraine und Mazedonien auf dem Gebiet der Visapolitik zu welchem Zeitpunkt in Aussicht stellt bzw. gestellt hat. Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Ländern werden detailliert herausgearbeitet. Besondere Berücksichtigung erhält jeweils die Glaubwürdigkeit und Konkretheit der Anreize. Die ausführliche Darstellung ist nötig, da nur so ein umfassendes Bild der Konditionalität auf dem Gebiet der Visapolitik gezeichnet werden kann. Auf die genaue Analyse der Anreizstruktur wird in den folgenden Kapiteln zurückgegriffen werden, 17 Hierunter fallen auch Bestimmungen über biometrische Daten in Reisedokumenten. 30 wenn die damit verbundenen Bedingungen (Kapitel 4.2) und die konsistente Anwendung des Konditionalitätsprinzips in der Visapolitik (Kapitel 4.3) betrachtet werden. 4.1.1 Visapolitische Angebote an Mazedonien Visafragen bezog die EU schon Mitte der 90er Jahre in den regional approach gegenüber den Westbalkanstaaten ein. Sie setzte sich in diesem Zusammenhang vorrangig für Visumfreiheit zwischen diesen Staaten ein. Um dies zu erreichen, sollten die EU-internen Regelungen als Vorbild dienen. Die Staaten der Region drängten früh auf die Liberalisierung des Visasystems mit der EU (KOM 2003c: 5). Zunächst wurde deshalb ein visapolitischer Dialog etabliert, der zwar an den EU-Normen ausgerichtet ist, jedoch lediglich auf stärkere regionale Integration abzielt. Auf dieser Grundlage bauen die Thessaloniki-Agenda (Rat 2003) und das Stabilisierungsund Assoziierungsabkommen (ABl. EU 2004a) auf. Für die ganze Region sollen ein Erfahrungsaustausch und Unterstützungsprogramme wie twinning gefördert und durch technische Hilfe flankiert werden. Visafragen mit Mazedonien sind „Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung“ (ebd.: Art. 75). Dass die gesamte Region angesprochen wird, die Visapolitik multilateral eingebettet und mit konkreten Unterstützungsmaßnahmen verbunden wird, vergrößert die Glaubwürdigkeit der Anreize und schafft Verbindlichkeit, auch wenn an dieser Stelle noch nicht von Visaerleichterungen die Rede ist. Die Anreize sind also nicht sehr weitgehend, dafür jedoch umso belastbarer. 2005 wird Mazedonien zum offiziellen Beitrittskandidaten erhoben. Folglich wird der Dialog über Visafragen mit Blick auf den acquis communautaire fortgesetzt. Eingebettet in das Kapitel 24 (Freiheit, Sicherheit und Recht) und mit Blick auf den Schengen-Besitzstand steht die Visapolitik in engem Zusammenhang mit der künftigen EU-Mitgliedschaft Mazedoniens (KOM 2005a: 130ff.). Es stellt sich jedoch die Frage, wie weitere Fortschritte umgesetzt werden, obwohl bis heute keine Beitrittsverhandlungen begonnen wurden. Auskunft darüber geben zunächst die Erweiterungsstrategie und die Mitteilung der Kommission zum Westbalkan 2006. Langfristig wird die Aufhebung der Visumpflicht für alle Staaten der Region in Aussicht gestellt (KOM 2006a: 10). Bis dahin „soll von Fall zu Fall – unter Berücksichtigung der besonderen Beziehungen der EU zu bestimmten Ländern, insbesondere den Kandidaten- und potentiellen Kandidatenländern – vorgegangen werden“ (KOM 2006a: 10). 31 Mazedonien wird als Beitrittskandidat ausdrücklich bevorzugt, was die Verlässlichkeit der Zusagen erhöht, und zwar auf Kosten anderer Partnerländer der EU. Noch im selben Jahr werden Sondierungsgespräche über vertragliche Visaerleichterungen begonnen. Ein Jahr später wird schließlich ein Abkommen über Visaerleichterungen geschlossen (ABl. EU 2007), das zum Jahr 2008 in Kraft tritt. In der Präambel des Abkommens wird nochmals Bezug auf die Thessaloniki-Agenda genommen, das mittelfristige Ziel der Visaliberalisierung wird bekräftigt. In der Folge setzt sich die Dynamik des Prozesses fort, und zwar unter dem Blickwinkel der künftigen Beitrittsverhandlungen. Die Kommission stellt in ihrer Mitteilung zum westlichen Balkan klar: „Der schrittweise Übergang zur [Visumfreiheit, A.S.] ist Teil der Vorbereitungen auf eine EUMitgliedschaft, die letztendlich auch den Beitritt zum Schengen-Raum umfasst“ (KOM 2008a: 9). Letztlich ist die vollständige Visumfreiheit für Mazedonien eine Selbstverständlichkeit, abgeleitet vom Status als Beitrittskandidat, und nur noch eine Frage der Zeit. Der zeitliche Rahmen wird durch die road map zur Visaliberalisierung abgesteckt. Durch diesen Forderungskatalog wird die Belohnung der Bemühungen absehbar (KOM 2008c). Schon ein Jahr später ist dieses Ziel erreicht, das Abkommen zur Visaliberalisierung tritt am 19.12.2009 in Kraft. Damit ist der Dialog über Visafragen jedoch nicht abgeschlossen, gegenwärtige Entwicklungen werden durch konsequentes monitoring begleitet und in regelmäßigen Berichten aufgearbeitet. Für Mazedonien zeigt sich also, dass eine schrittweise Liberalisierung des Visaregimes recht spät auf der Agenda erscheint. Zunächst ist lediglich eine engere Zusammenarbeit zwischen den Westbalkanstaaten vorgesehen, auch wenn schon hier die EU-Normen als Vorbild dienen und den Reformprozess befördern. Erst mit Verleihung des Kandidatenstatus rücken Visaerleichterungen in den Fokus, ein entsprechender Vertrag tritt 2008 in Kraft. Im gleichen Jahr beginnt der zielgerichtete visa liberalisation process, der zur Aufhebung der Visumpflicht für Mazedonier zum 19.12.2009 führt. Sobald Anreize durch die EU in Aussicht gestellt wurden, waren sie konkret, verbindlich und zeitlich absehbar. Die Stellung Mazedoniens als Beitrittskandidat wird dabei unerwartet deutlich hervorgehoben. Dem Land werden aber auf dem Gebiet der Visapolitik keine Angebote gemacht, die von diesem Status genuin abhängig wären. Die starke Betonung drückt vielmehr das commitment der EU gegenüber Mazedonien aus und verstärkt die Glaubwürdigkeit der Anreize. 32 4.1.2 Visapolitische Angebote an die Ukraine In den Beziehungen zur Ukraine spielte die Visapolitik lange Zeit eine untergeordnete Rolle. Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (ABl. EU 1998a) etwa nimmt keinen Bezug auf dieses Politikfeld. Das verwundert nicht, wurde doch das Abkommen bereits 1994 geschlossen, als die Osterweiterung der EU noch nicht absehbar war. Deutlicher greift der Europäische Rat von Helsinki 1999 das Thema auf. Die Staats- und Regierungschefs weisen in diesem Zusammenhang auf die Folgen der Osterweiterung für die Ukraine hin. Statt konkreter Anreize wird das Versprechen formuliert, die EU werde „sich bemühen, den Dialog mit der Ukraine […] zu intensivieren“ (Europäischer Rat 1999). Dieser Dialog zielt allein auf innere Reformen in der Ukraine und schafft keine Perspektive für eine mögliche Integration auf dem Feld der Visapolitik. Diese Lesart setzt sich zwei Jahre später im EU-Aktionsplan für den Bereich Justiz und Inneres in der Ukraine fort (ABl. EU 2003). Auch hier wird auf die Folgen des EU-Erweiterungsprozesses auf die Region hingewiesen. Allerdings werden die Bereiche der Kooperation breiter gefasst und klarer definiert. Jedoch fehlen konkrete Anreize, abgesehen von der „Prüfung der Möglichkeit, die Ukraine bei ihren Bemühungen, sichere Reisedokumente auszustellen, die den internationalen Normen entsprechen, und ge- und verfälschte Reise- und Identitätsdokumente zu entdecken, zu unterstützen“ (ABl. EU 2003: 2, Hervorh. A. S.). Ebenso vage heißt es, der Dialog über Visafragen solle fortgesetzt werden (ebd.). Größeren Raum nehmen hingegen die Frage nach Rückübernahmeabkommen, die Auslagerung asylpolitischer Maßnahmen oder nach einem gemeinsamen Grenzschutz ein, Maßnahmen also, die für die EU von hohem Interesse sind. Dementsprechend wirkt die Zusammenarbeit auf Seiten der EU an Kosten und Nutzen orientiert. Als 2003 mit der Wider Europe-Strategie die ENP auf den Weg gebracht wird, erhält die „Langzeitvisapolitik“ der EU gegenüber ihren östlichen Nachbarn größere Beachtung. Allerdings bleiben die Zusagen an die Partnerstaaten vage: Die EU solle, „sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, dafür offen sein, die Ausdehnung visumfreier Regelungen zu prüfen.“ (KOM 2003a: 11). Das weiterentwickelte Strategiepapier zur ENP formuliert ebenso ungenau und eher nachrangig die Möglichkeit, eine Zusammenarbeit in der Visapolitik in die Aktionspläne aufzunehmen. (KOM 2004b: 18). Dies geschah für die Ukraine im Jahr 2005. Angedacht war im Aktionsplan ein 33 „constructive dialogue on visa facilitation between the EU and Ukraine, with a view to preparing for future negotiations on a visa facilitation agreement, taking account of the need for progress on the ongoing negotiations for an EC-Ukraine readmission agreement“ (Kooperationsrat EU-Ukraine 2005: 4). Der Aktionsplan mit der Ukraine wurde noch vor der Orange Revolution verhandelt. Es erscheint auf den ersten Blick überraschend, dass die EU dem autoritären Kutchma-Regime Visaerleichterungen in Aussicht stellt. Umso größere Bedeutung erhält die Kopplung an ein Rückübernahmeabkommen. Auf diesen Zusammenhang wird später eingegangen werden. 2005 werden tatsächlich Verhandlungen über ein Visaabkommen aufgenommen, nachdem die Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen bereits seit 2002 im Gange waren. In ihrer Mitteilung zur ENP greift die Kommission 2006 die stärkere Fokussierung auf die Visapolitik auf (KOM 2006b). Hier werden konkrete Visaerleichterungen für bestimmte Personengruppen ausdrücklich als Anreiz konzipiert, um Reformen in den ENP-Staaten anzuregen. Es wird außerdem auf den Zusammenhang zwischen einer liberaleren Visapolitik und der verstärkten Förderung grenzüberschreitender persönlicher Kontakte („people-topeople“) hingewiesen. Visaerleichterungen sollen insofern kein Selbstzweck sein, sondern auch ein Mittel, um die Zivilgesellschaft stärker einzubeziehen. Im gleichen Jahr wird das Abkommen über Visaerleichterungen unterzeichnet (gemeinsam mit einem bilateralen Rückübernahmeabkommen). Der Kreis der besonders begünstigten Personen, die Anspruch auf ein vereinfachtes Antragsverfahren und auf Mehrfachvisa haben, ist kleiner als bei dem Abkommen mit Mazedonien. U.a. erhalten Angehörige zivilgesellschaftlicher Organisationen, Vertreter von Religionsgemeinschaften und Touristen keine dieser zusätzlichen Erleichterungen. Das Abkommen stärkt einerseits die Glaubwürdigkeit der Anreize, die die EU in Aussicht stellt. In den Vorbemerkungen des Abkommens wird nochmals Bezug genommen auf das langfristige Ziel der Visumfreiheit und auf die Bedeutung einer liberalen Visapolitik für grenzüberschreitende persönliche Kontakte. Andererseits verdeutlichen aber der Verlauf der Verhandlungen und die Kopplung an ein Rückübernahmeabkommen die strategische Herangehensweise der EU. Dass wichtige Personenkreise von der zusätzlichen Vereinfachung des Visaverfahrens ausgenommen wurden, lässt die Zugeständnisse im Vergleich zu Ländern wie Mazedonien geringer erscheinen. Die Liberalisierung der Visapolitik ist aus Sicht der EU ein geeignetes Mittel, um darüber hinaus Reformen anzuregen und die Ukraine zu Gegenleistungen zu bewegen. Für die Ukraine werden weitere Fortschritte im Visadialog 2007 im Rahmen des Aktionsplans Freiheit, Sicherheit und Recht greifbar. Hier werden konkrete Maßnahmen 34 skizziert, wie sich mittelfristig die Visaerleichterungen umsetzen lassen. Bemerkenswert ist darüber hinaus die langfristige Aussicht auf generelle Visumfreiheit (Kooperationsrat EUUkraine 2007a: 5). Zunächst tritt jedoch das Abkommen über Visaerleichterungen in Kraft. Neue Dynamik bringen die Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen, dass das PKA von 1998 ersetzen soll. (Nicht zufällig erinnert der Name an die Abkommen der EU mit Beitrittskandidaten, die Ukraine hatte nachdrücklich auf den Begriff gedrungen.) Die Visapolitik soll in ein schlüssiges Gesamtkonzept eingebettet werden, was zu mehr Verbindlichkeit führt. Die Gespräche über den Wegfall der Visumpflicht sollen aktiv vorangetrieben werden. Die Perspektive, langfristig ein visumfreies Grenzregime mit der Ukraine zu verwirklichen, wird bekräftigt. Ein konkreterer Zeitrahmen bleibt jedoch ungenannt. Stattdessen werden erneute Erleichterungen in Betracht gezogen, etwa die Verringerung oder Aussetzung der Gebühren (Kooperationsrat EU-Ukraine 2009a: 14). Der Aktionsplan zur Visaliberalisierung von 2010 enthält im Vergleich zu früheren Dokumenten sehr klare benchmarks und ein unmissverständliches Bekenntnis zur Konditionalität: „The speed of movement towards visa liberalisation will depend on progress made by Ukraine in fulfilling the conditions set. Therefore, there will be no automaticity and progress in the fulfilment of each set of benchmarks will be closely examined and decided upon by the Commission and the Council“ (Kooperationsrat EU-Ukraine 2010a: 3). Dadurch wird die zeitliche Perspektive für die Ukraine absehbar. In regelmäßigen Fortschrittsberichten wird bewertet, welche Bedingungen erfüllt sind und wo noch Nachholbedarf besteht. Der vierte Fortschrittsbericht zur Assoziierungsagenda stellt fest, dass sich die Verhandlungen fortan auf den Bereich der Visapolitik konzentrieren. Das allgemeine Strategiepapier zur ENP von 2011 hat zuletzt bekräftigt, dass von Fall zu Fall und „langfristig eine schrittweise Visaliberalisierung geprüft werden [sollte], sofern die Rahmenbedingungen für eine reibungslose und sichere Mobilität gegeben sind“ (KOM/Hohe Vertreterin 2011a: 15). Außerdem ist hervorzuheben, dass die EU die Ukraine zunehmend zum Vorbild für andere östliche ENP-Staaten erhebt. Gerade die Entwicklungen auf dem Gebiet der Visapolitik könnten „für andere Länder der Östlichen Partnerschaft als Muster dienen“ (ebd.: 17). Damit wird die Verbindlichkeit der Anreize aus Sicht der Ukraine weiter erhöht. 4.1.3 Ergebnisse des Vergleiches der visapolitischen Anreize Zusammenfassend wird deutlich, dass beiden Länder auf den ersten Blick gleiche Anreize versprochen werden. Zunächst soll durch vertragliche Visaerleichterungen die Einreise in die 35 EU billiger und einfacher gestaltet werden. Als längerfristiges Ziel wird Visumfreiheit in Aussicht gestellt. Bei genauerer Betrachtung und Gegenüberstellung der jeweiligen Anreize werden bereits Unterscheide deutlich. Für Mazedonien wird von Beginn an ein regionaler Ansatz gewählt, alle Staaten der Region sind angesprochen. Noch bevor die Visapolitik zwischen der EU und Mazedonien thematisiert wird, setzt sich die EU für visapolitische Regeln zwischen den Staaten des Westbalkans ein. Damit verbunden ist eine Angleichung der jeweiligen Rechtsnormen an das Vorbild der EU, was die spätere Zusammenarbeit im Visumbereich erleichtert. Für die Ukraine erscheinen Anreize im Bereich der Visapolitik erst nach und nach auf der Agenda. Es ist deutlich erkennbar, dass die Beziehungen zur Ukraine unter dem Dach der ENP im Werden sind. Generell ist nach dem Regimewechsel in der Ukraine von 2004 und nach Implementierung der ENP größere Dynamik zu beobachten. Vorher waren die Zusagen der EU äußerst vage formuliert und boten wenig Anreiz, mögliche Konditionen zu erfüllen. Erst im Zusammenhang mit der Verhandlung eines Rückübernahmeabkommens verschiebt sich der Fokus deutlich. Im Zeitverlauf werden die Anreize größer, konkreter und mit mehr Verbindlichkeit versehen. Ohne Zweifel spielt im Falle Mazedoniens die Beitrittsperspektive eine Rolle. Überraschenderweise ist dieser Zusammenhang nicht nur unterschwellig spürbar, sondern wird in den Dokumenten offensiv vertreten. Damit konstruiert die EU selbst einen Unterschied zwischen den Partnerländern, der kausal nicht notwendig ist. Insgesamt sind die Anreize gegenüber Mazedonien deutlich konkreter formuliert (vor allem mit einer genaueren zeitlichen Perspektive) und vermitteln eine größere Verbindlichkeit. ENP-Staaten wie der Ukraine signalisiert die EU dadurch, dass diese auch in Bereichen benachteiligt werden, die nicht genuin mit der angebotenen oder vorenthaltenen Beitrittsperspektive zusammenhängen. Im Unterschied zur Erweiterungspolitik verfolgt die ENP einen partnerschaftlichen Ansatz (joint ownership). Das äußert sich vor allem im Aushandlungsprozess der Aktionspläne, die nicht von der EU vorgegeben, sondern durch den jeweiligen bilateralen Kooperationsrat beschlossen werden. Zwischen den Inhalten der gemeinsam verhandelten Aktionspläne und den Strategiepapieren der Kommission bestehen jedoch keine offensichtlichen Diskrepanzen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass Anreize und Bedingungen allein durch die Art des Verhandlungsprozesses verfälscht werden und an Kohärenz und Kontur verlieren. 36 4.2 Bedingungen der EU auf dem Gebiet der Visapolitik Im vorangegangenen Abschnitt wurde eingehend erläutert, welche Anreize Mazedonien und der Ukraine auf dem Feld der Visapolitik in Aussicht gestellt wurden und werden. Dabei wurden beide Länder getrennt voneinander betrachtet, um zunächst einen Überblick über die jeweiligen Entwicklungen zu geben. Es wird nun darum gehen, welche Bedingungen jeweils mit den Versprechen verbunden waren und in welcher Art und Weise sie verknüpft wurden. Dabei wird im Folgenden eine weitgehend chronologische Vorgehensweise gewählt, die beide Staaten immer wieder gegenüberstellt. Auf diese Weise können die Konditionen, die an Mazedonien und an die Ukraine gerichtet werden, direkt miteinander verglichen werden. 4.2.1 Die Konditionen auf dem Weg zu Visaerleichterungen In beiden Fällen spielen Visaerleichterungen oder gar Visumfreiheit zunächst eine untergeordnete Rolle. Der Dialog über Visafragen konzentriert sich auf die Umgestaltung der internen mazedonischen bzw. ukrainischen Politik. Die EU formuliert Kriterien für innere Reformen, die zu erbringen wären. Sie umfassen Maßnahmen „beispielsweise zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und der illegalen Einwanderung und zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung beim Grenz- und Dokumentenschutz“ (Rat 2003: 15). Augenscheinliches Ziel der EU ist es, die visapolitischen Rechtsvorschriften in den beiden Staaten jenen der EU anzunähern (Europäischer Rat 1999, Rat 2003). Die Forderungen sind für Mazedonien und die Ukraine sehr ähnlich und beinhalten eher eine Auflistung allgemeiner Handlungsfelder als konkrete Maßnahmen. Für Mazedonien werden dem jedoch als Anreize Unterstützungsmaßnahmen wie finanzielle und technische Hilfe gegenübergestellt (KOM 2003c: 5). Zu diesem Zeitpunkt wurde eine verstärkte Kooperation mit der Ukraine weit weniger forciert als mit Mazedonien. Hinter dem Visadialog mit der Ukraine steht vor allem das Interesse, die Außengrenze der EU gegen irreguläre Migration und organisierte Kriminalität zu schützen. Dieser Eindruck verstärkt sich durch den Hinweis auf Rückübernahmeabkommen und die Übernahme von Aufgaben im Asylbereich (ABl. EU 2003: 1f.). Zunächst sind diese Forderungen relativ allgemein formuliert und stehen unverbunden neben den dürftigen Anreizen. Insofern bleibt die klare Verknüpfung von positiven Anreizen mit Konditionen, die es zu erfüllen gilt, aus. Dies ändert sich für die Ukraine mit dem Inkrafttreten des Aktionsplans 2005. Da die Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen mit der Ukraine ins Stocken geraten sind, 37 wird die Unterzeichnung eines solchen Abkommens zur Vorbedingung für vertraglich garantierte Visaerleichterungen gemacht (Kooperationsrat EU-Ukraine 2005: 30). Folglich wird im Zuge der ENP eine länger bestehende Forderung (gemeinsames Rückübernahmeabkommen) konditional mit einem neuen Anreiz (Visaerleichterungen) verknüpft. Diese Veränderung kann nicht mit dem Systemwechsel im Zuge der Orange Revolution erklärt werden, da der Aktionsplan bereits vorher verhandelt wurde. In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Mazedonien interessant. Hier findet sich ebenfalls der Hinweis auf ein Rückübernahmeabkommen, die Verhandlungen haben jedoch noch nicht begonnen. Allerdings wird keine direkte Verknüpfung mit Visaerleichterungen vorgenommen. Als Anforderungen für die Kooperation im Visumbereich sind stattdessen die Reform der Gesetzgebung, Effizienzsteigerung in den Institutionen, verbesserte Ausbildung des Personals und sicherere Dokumente (ABl. EU 2004a) aufgelistet. Der Analysebericht der Kommission wird in dieser Hinsicht noch deutlicher und listet die nötigen Schritte auf, die zur Umsetzung des acquis nötig sind. Angemahnt wird vor allem die Implementierung der bereits verabschiedeten Gesetze, da diese bereits „mit den grundlegenden Visabestimmungen der EU übereinstimmen [dürften]“ (KOM 2005a: 131). Mit der Einrichtung einer Visazentrale im Außenministerium werden außerdem institutionelle Reformen angemahnt. 2006 werden sowohl die revidierte Erweiterungsstrategie als auch ein neues Strategiepapier zur ENP veröffentlicht. Beide behandeln das Thema Visapolitik eingehender. In der ENP wird dabei sehr deutlich auf die Einbettung in andere Politikbereiche hingewiesen: Die Bekämpfung von irregulärer Einwanderung und Menschenhandel, verbesserte Kooperation in Grenzschutz und Rückübernahme, aber auch eine angemessene Asylpolitik sind aus Sicht der EU einzubeziehen. „Mit einer festen Zusage […], sich diesen vorrangigen Bereichen zu widmen, sollte es möglich sein, maßgebliche Verbesserungen bei der Visumerteilung zu erzielen“ (KOM 2006b: 7). Die EU nutzt Visaerleichterungen und Visumfreiheit gezielt als Anreiz, um erwünschte Reformen in verwandten Politikfeldern durchzusetzen. Außerdem wird deutlich, dass auch die EU-interne Visapolitik im Werden ist, denn die Einrichtung des VIS würde auch von Drittstaatenangehörigen biometrische Reisedokumente erfordern (ebd.). Insgesamt werden die Bedingungen nicht konkretisiert und die direkte Verknüpfung mit möglichen Anreizen nicht absehbarer. Für die Ukraine bedeutet dies, dass sich aus der ENP-Strategie mit ihren generellen Aussagen kein Fahrplan für den Weg zu mehr Visaliberalisierung ableiten lässt. 38 Demgegenüber geht die Erweiterungsstrategie deutlicher in die Tiefe und drängt auf die nötige „Stärkung der Unabhängigkeit und der Effizienz der Justiz“ (KOM 2006c: 47). In die gleiche Richtung weist die Mitteilung zum Westbalkan aus dem selben Jahr (KOM 2006a). Wiederholt wird die Implementierung von bereits verabschiedeten Gesetzen gefordert, vor allem in Bezug auf die „Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Korruption und illegaler Einwanderung sowie die Stärkung der Verwaltungskapazitäten in den Bereichen Grenzsicherung und Dokumentensicherheit“ (KOM 2006a: 10). Außerdem sollen künftig auch für die Westbalkanstaaten Visaerleichterungen in Verbindung mit Rückübernahmeabkommen ausgehandelt werden. „[M]it jedem einzelnen Land“ werden die nötigen Schritte zur Umsetzung der Forderungen diskutiert (ebd.). Auf diese Weise wird das Interesse beider Seiten daran deutlich, dass sowohl die Konditionen erfüllt als auch die Anreize gewährt werden. Es handelt sich also weniger um ein taktisches Kalkül als um einen Weg der engeren Zusammenarbeit. Den Rahmen für diese verstärkte Kooperation mit Mazedonien setzt die erneuerte Europäische Partnerschaft (ABl. EU 2006). Anhand der Kopenhagener Kriterien wird eine Prioritätenliste erarbeitet, die es kurz- und mittelfristig umzusetzen gilt. Der Forderungskatalog ist hinreichend konkret und reicht von der Einrichtung von Datenbanken in Visa- und Grenzpolitik über die Umsetzung bereits beschlossener nationaler Aktionspläne bis hin zur Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten in Asyl- und Migrationssystem. Die zeitliche Differenzierung gibt Orientierung für das weitere Vorgehen und erleichtert die Umsetzung der Forderungen. Allerdings wurden keine Zusagen über mögliche Fortschritte in der Visapolitik in das Dokument aufgenommen. Einen auf den ersten Blick ganz ähnlichen Forderungskatalog stellt der Aktionsplan Freiheit, Sicherheit und Recht für die Ukraine dar. Es unterscheiden sich jedoch die Bedingungen und vor allem die Art und Weise, wie diese kommuniziert werden, ganz erheblich. Es werden über 100 Ziele formuliert, die es in der Zusammenarbeit der EU mit der Ukraine in den relevanten Bereichen zu erreichen gilt. Dabei wird keine Rangfolge entwickelt. Es ist nicht ersichtlich, welche Ziele vorrangig in Angriff genommen werden sollten, um möglichen Anreizen näher zu kommen. Für das Feld der Visapolitik soll z.B. visumfreier Reiseverkehr lediglich als Langzeitperspektive anerkannt werden (Kooperationsrat EU-Ukraine 2007a: 5). Visapolitik wird in engen Zusammenhang mit Dokumentensicherheit und Grenzschutz gestellt. Für diese drei Bereiche sind zum Teil klare, 39 kleinteilige Maßnahmen aufgelistet (z.B. diverse institutionelle Verbesserung in Visapolitik und Grenzschutz, verbesserte Ausbildung von Beamten oder Umsetzung verabschiedeter Gesetze), teilweise beschränken sich die Forderungen auf allgemeine Formulierungen (z.B. „[a]dopt, develop and implement an integrated border management strategy“, ebd.: 4). Als eine klare roadmap für den Weg zur Visaliberalisierung kann der Aktionsplan nicht gelten. Zum 01.01.2008 erhalten die beiden Staaten Visaerleichterungen, wobei die Zugeständnisse an Mazedonien größer sind als die an die Ukraine. Nach dieser Zäsur ist es nahe liegend, dass sich die Perspektive in beiden Fällen in Richtung vollständiger Visaliberalisierung verschiebt. 4.2.2 Konditionen für den visumfreien Reiseverkehr Tatsächlich erfährt die Zusammenarbeit in Mazedonien im Laufe des Jahres 2008 neue Dynamik. Die Mitteilung zum westlichen Balkan hebt noch einmal klar hervor, dass der Prozess der Visaliberalisierung den gesamten Westbalkan einschließt, sofern und soweit die Länder „die notwendigen Reformen durchführen“ (KOM 2008a: 9). Insofern wird die strikte Anwendung des Konditionalitätsprinzips suggeriert. Explizit werden an dieser Stelle die Umsetzung der Abkommen über Rückübernahme und Visaerleichterungen sowie die Einführung biometrischer Reisepapiere verlangt. Die Beitrittspartnerschaft, die die Europäische Partnerschaft ersetzt, spezifiziert diese Aussagen für Mazedonien. Unter dem Kapitel 24 (Freiheit, Sicherheit und Recht) sind, ähnlich wie zwei Jahre zuvor in der Europäischen Partnerschaft, nötige Maßnahmen aufgelistet. Nach wie vor bedeutsam sind der Kampf gegen organisierte Kriminalität, wirksamer Grenzschutz, effiziente Strukturen und die Durchsetzung bestehender Rechtsgrundlagen, um den Standards der EU näher zu kommen. Die Verknüpfung mit und die zeitliche Perspektive auf Visumfreiheit wird nicht konkret formuliert. Dennoch sind die Anreizstrukturen sehr deutlich, da einerseits die gesamte Region angesprochen wird, konkrete Fortschritte aber von den Leistungen jedes einzelnen Landes abhängig gemacht werden. Die Zusagen erscheinen somit verbindlich und die Bedingungen kalkulierbar (ABl. EU 2008). Die road map zur Visaliberalisierung (KOM 2008c) stellt für Mazedonien die Verbindung zwischen beiden Dokumenten, nämlich der Mitteilung zum westlichen Balkan allgemein und der Beitrittspartnerschaft mit Mazedonien im Besonderen, vollends her. Auf knappen acht Seiten werden detailliert jene Schritte aufgeführt, deren Erfüllung notwendig für den visumfreien Reiseverkehr ist. Von Bedeutung sind dabei einerseits die Umsetzung der beiden geschlossenen Abkommen, andererseits sichere Reisedokumente, Bekämpfung der 40 irregulären Migration, Schutz der öffentlichen Ordnung sowie der Grundrechte. Die Auflistung unterscheidet nicht zwischen kurz- und mittelfristigen Prioritäten. Dennoch erscheint die road map nicht wie eine lose Ansammlung aller erdenklichen Forderungen, sondern wie eine Übersicht über letzte notwendige Anpassungsmaßnahmen vor der absehbaren Gewährung von Visumfreiheit. Wie erwähnt befindet sich die Ukraine Anfang 2008 zumindest auf den ersten Blick in der gleichen Situation. Die darauf folgende Assoziierungsagenda macht hingegen die Differenzen klar. Zunächst sei auf die zeitliche Dimension hingewiesen. Obwohl vergleichbar mit der road map für Mazedonien wird die Assoziierungsagenda erst eineinhalb Jahre später, im November 2009 verabschiedet. Sie formuliert das Ziel „[to] actively pursue the visa dialogue, developing the relevant conditions, with the long-term perspective of establishing a visa-free regime between the EU and Ukraine“ (Kooperationsrat EU-Ukraine 2009a: 14). Die Ukraine erhält somit wiederum nur die vage Zusage für langfristige Veränderungen. In der Zwischenzeit sollen kleinere Schritte zur weiteren Vereinfachung des Visasystems überdacht werden, beispielsweise könnten die Gebühren weiter gesenkt werden (ebd.). Die gestellten Bedingungen, um dieser Langzeitperspektive näher zu kommen, ähneln denen des Aktionsplans Freiheit, Sicherheit und Recht von 2007. Es fällt auf, dass stärker auf Reformen der Gesetzgebung verwiesen wird, u.a. in den Bereichen Grenzschutz, Migrationskontrolle und Datenschutz. Erstmals konkret und detailliert aufgelistet werden alle notwendigen Schritte im Aktionsplan zur Kriterienkatalog Visaliberalisierung listet vier Kapitel (Kooperationsrat mit jeweils EU-Ukraine mehreren 2010a). Der Unterkategorien auf: Dokumentensicherheit, irreguläre Migration, öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Außenpolitik und Grundfreiheiten. Die Anforderungen sind für jede Unterkategorie in zwei Blöcke aufgeteilt. Der erste Block betrifft jeweils die Schaffung eines angemessenen gesetzlichen und politischen Rahmens, die zugeordneten zweiten Blöcke zielen auf die Implementierung dieser Grundsätze. Für die ersten Blöcke werden an mehreren Stellen sehr komplexe Maßnahmenpakete gefordert. Als Beispiele seien „a National Integrated Border Management Strategy“ (ebd.: 5), „a legal framework for migration policy“ (ebd.: 6) oder „a comprehensive strategy to fight organised crime“ (ebd.:8) genannt. Es werden lediglich allgemeine Kriterien formuliert, denen die zu beschließenden gesetzlichen Maßnahmen genügen sollen. Konkrete Schritte werden 41 hingegen nicht vorgegeben, sondern sollen in nationalen Aktionsplänen ausgelotet werden. Auf diese Weise umgeht die EU die Gefahr, der Ukraine aus einer Machtposition heraus Einzelmaßnahmen zu diktieren. Gleichzeitig kreiert sie damit möglicherweise ein Szenario, in dem die Ukraine nach dem Prinzip von trial and error Gesetze auf den Weg bringt, die den Maßgaben zu genügen suchen. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Gewähr von Visumfreiheit allein abhängig von der Erfüllung der benchmarks ist (ebd.: 3). Fortschritte in Richtung Visaliberalisierung folgen demnach nicht automatisch sondern nur bei entsprechender Gegenleistung, die kritisch von Kommission und Rat beobachtet und beurteilt werden soll. Von größter Bedeutung ist dabei die methodische Vorgehensweise: „The complete fulfilment of the first set of benchmarks will be closely examined and verified by the Commission and the Council before a decision is taken to initiate the assessment of the second set of benchmarks“ (Kooperationsrat EU-Ukraine 2010a: 3, Hervorh. i.O.). Diese Herangehensweise impliziert ein sehr langes Verfahren, da jeweils der erste Block an Bedingungen innerhalb eines Politikbereiches (z.B. Grenzschutz, Asylpolitik, Datenschutz) in Gänze erfüllt sein muss, bevor die Evaluierung des zweiten Blocks überhaupt in Betracht gezogen wird. Die Umsetzung der gesetzlichen Maßnahmen wird also erst dann bewertet, wenn die gesamte Gesetzgebung in einem geschlossenen Bereich vollzogen ist. Dennoch waren die Konditionen zur Erlangung von Visumfreiheit für die Ukraine nie so detailliert, umfassend und deutlich formuliert wie in dem Aktionsplan 2010. Die Ukraine hat einen Weg beschritten, auf dem sie Tempo und Art und Weise des Vorangehens weitgehend bestimmen kann. Ein Datum für ein Erreichen des Ziels ist jedoch immer noch nicht absehbar. Den Mazedoniern wurde demgegenüber schon Ende 2009 die visumfreie Einreise in die EU gewährt (Abl. EU 2009). Damit hat das Land das Integrationsziel auf dem Gebiet der Visapolitik vorerst erreicht, es geht im Weiteren um ein monitoring der entsprechenden Umsetzung. Hier liegt der Fokus wiederum auf den Bereichen Grenzschutz, Dokumentensicherheit, Bekämpfung von Menschenhandel und organisiertem Verbrechen, Schutz der Grundrechte und Umsetzung des Rückübernahmeabkommens. Es werden Strukturen geschaffen, die die reibungslose Umsetzung kontrollieren sollen (KOM 2011b). Dass der Schritt zu einer Liberalisierung der Visapolitik auch umkehrbar ist, darauf hat die EU wiederholt hingewiesen.18 Anlass hierfür war der rapide Anstieg der Asylanträge, u.a. von 18 Diesbezüglich soll die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates um eine Schutzklausel erweitert werden, die kurzfristig eine vorübergehende Aussetzung der Visumfreiheit in Notlagen erlaubt (KOM 2011a). 42 mazedonischen Staatsangehörigen (zumeist von Angehörigen der Roma) in der EU (Eurostat 2011 a, b, KOM 2011b). Diese wurden in den allermeisten Fällen als nicht gerechtfertigt abgelehnt.19 4.2.3 Bedingungen der EU in der Visapolitik: Ergebnisse des Vergleichs Insgesamt kann festgestellt werden, dass sich die Konditionen, die die EU an Mazedonien und die Ukraine richtet, weitaus deutlicher unterscheiden als die jeweiligen Anreize. Zunächst jedoch zielen die Forderungen in beiden Fällen auf die Umsetzung interner Reformen, womit im besten Fall eine Angleichung an EU-Recht verbunden ist. Dabei werden verschiedene Handlungsfelder abgesteckt, in denen aber nur allgemeine Forderungen geäußert werden. Im Falle der Ukraine wird vor allem der Schutz der Außengrenze thematisiert, um die irreguläre Einwanderung in die EU zu begrenzen. Demgegenüber ist der Dialog mit Mazedonien stärker auf die regionale Einbettung in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) fokussiert. Die Rückübernahmeabkommen legen einen weiteren Unterschied offen. Im Falle der Ukraine bietet die EU nach jahrelangen Verhandlungen Visaerleichterungen als Gegenleistung an. Mit Mazedonien beginnen die Verhandlungen später, beide Abkommen sind von Beginn an miteinander verknüpft und treten zeitgleich mit den ukrainischen Verträgen in Kraft. Spätestens danach gehen die Entwicklungen deutlich auseinander. An Mazedonien wird ein sehr konkreter, kleinteiliger Forderungskatalog gerichtet, der einen klaren Weg in Richtung Visumfreiheit zeichnet. Dies geschieht für die Ukraine deutlich später mit der Assoziierungsagenda 2009. Sie erhebt zwar den Anspruch einer ähnlichen road map, einer näheren Analyse hält dieser Vergleich aber nicht stand. Vielmehr erhärtet sich der Eindruck, dass die EU bei der Gewährung von Visumfreiheit für Ukrainer auf Zeit spielt, indem die Bedingungen für weitere Fortschritte gezielt unklar bleiben. Während die Defizite klar kommuniziert werden, wird die Ukraine über die erwarteten Reformmaßnahmen im Ungewissen gelassen. Es ist überraschend, dass in Bezug auf die Konkretheit der Bedingungen so große Unterschiede festzustellen sind. 19 Beispielsweise wurden im 1. Quartal 2011 1 305 Asylanträge von Mazedoniern bearbeitet. Lediglich 20 von ihnen erhielten entweder Flüchtlingsstatus (5), subsidiären Schutz (5) oder wurden aus humanitären Gründen nicht abgeschoben (10). Mehr als 98 % der Entscheidungen fiel negativ aus (Eurostat 2011b: 13, eigene Berechnung). Vor 2010 tauchte Mazedonien nicht gesondert in der Asylstatistik auf. 43 4.3 EU-Konditionalität in der Visapolitik: Bewertung der Konsistenz Die vorhergehenden Kapitel haben die Angebote an die Ukraine und an Mazedonien analysiert und deren Verknüpfung mit entsprechenden Konditionen aufgezeigt. Nun soll der Blick auf die Einlösung der versprochenen Anreize gelenkt werden. Dafür werden für beide Länder Momente betrachtet, in denen sie wichtige Integrationsschritte in der Visapolitik machten. Es ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit die EU die gestellten Bedingungen zu diesen Zeitpunkten erfüllt sah. Ausgehend davon kann bewertet werden, inwieweit das Konditionalitätsprinzip gegenüber diesen beiden Staaten konsistent angewendet wurde. Als wichtige Integrationsschritte im Bereich der Visapolitik werden die Beschlüsse zur Einführung von Visaerleichterungen mit Mazedonien und der Ukraine und das Abkommen über Visumfreiheit mit Mazedonien angesehen. Um auszuschließen, dass der Ukraine Visumfreiheit verwehrt bleibt, obwohl die Bedingungen ausreichend erfüllt werden, wird die aktuelle Situation in der Ukraine mit in die Bewertung einbezogen. Das Abkommen über Visaerleichterungen mit der Ukraine wurde am 18.06.2007 unterzeichnet, der Vertragsabschluss mit Mazedonien folgte am 18.09.2007. Beide Verträge traten mit Beginn des Jahres 2008 in Kraft. Über den damaligen Stand der Entwicklungen in der Ukraine gibt der Fortschrittsbericht für das Jahr 2007 Auskunft (KOM 2008b). Hier wird festgestellt, dass im Laufe des Jahres „the appropriate procedures“ zur Einführung von Visaerleichterungen in der EU und in der Ukraine abgeschlossen wurden (ebd.: 13). In der detaillierten Darstellung wird das Hauptaugenmerk zunächst auf Grenzschutzmaßnahmen gelegt. In diesem Bereich wurden große Anstrengungen unternommen, um die entsprechenden Regelungen an EU-Recht anzugleichen und diese Normen umzusetzen. Beides war insofern erfolgreich, als dass die Standards der EU und der internationalen Gemeinschaft als erreicht gelten können. Künftig seien vor allem ausreichende Investitionen auf diesem Gebiet vonnöten. Ähnliches gilt für den Kampf gegen das organisierte Verbrechen. Nachholbedarf besteht vor allem in der Prävention und im Opferschutz. Dazu sollen Verbände der Zivilgesellschaft stärker einbezogen werden (ebd.: 14). Ein gänzlich anderes Bild wird bei der Bewertung des Asylsystems gezeichnet. Hier hat sich die Situation im Laufe des Jahres merklich verschlechtert. Ungeklärte Zuständigkeiten, institutionelle Umstrukturierungen, Neubesetzungen wichtiger Positionen und unzureichende finanzielle Ressourcen behinderten den Zugang zu fairen Asylverfahren. „Asylum-seekers consistently face problems with access to territory, access to asylum and access to substantive RSD [refugee status determination, A.S.] procedures. They are often subject to police 44 harassment, arbitrary and protracted detention as well as a serious risk of refoulement, while refugees face serious obstacles to the enjoyment of their rights and to integrate in Ukraine“ (KOM 2008b: 14). Durch ein solch mangelhaftes Asylsystem sind die Bedingungen für den Abschluss eines Rückübernahmeabkommens (auf Grundlage dessen auch Drittstaatenangehörige in die Ukraine abgeschoben werden können) nicht erfüllt. Gerade der systematische Verstoß gegen das Prinzip der Nichtzurückweisung verhindert einen ausreichenden Flüchtlingsschutz. Es entsteht der Eindruck, als hätte die EU den restriktiven Maßnahmen (Grenzschutz, Kampf gegen organisiertes Verbrechen, Verhinderung irregulärer Migration) Vorrang vor humanitären Belangen eingeräumt. Insofern müssen die Voraussetzungen für ein Rückübernahmeabkommen als nicht erfüllt betrachtet werden, ohne ein solches Abkommen wiederum wären auch Visaerleichterungen undenkbar. Dennoch traten beide Abkommen 2008 in Kraft. Der Fortschrittsbericht für Mazedonien kommt zu einem überwiegend positiven Ergebnis (KOM 2007a). In den Bereichen Migrationskontrolle, Korruptionsbekämpfung, Grenzschutz und Asyl werden dem Land beachtliche Fortschritte attestiert. Mängel bestehen weniger in der Verabschiedung und Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen, sondern vor allem in der personellen und finanziellen Ausstattung. Der Kampf gegen das organisierte Verbrechen weist geringere Erfolge auf. Vor allem in der Kooperation mit EUROPOL, den Verwaltungskapazitäten und in der Vernetzung der mazedonischen Behörden zur Bekämpfung des Menschenhandels bleiben die tatsächlich gemachten Fortschritte hinter den Erwartungen zurück. In der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen können hingegen gar keine Fortschritte festgestellt werden. Zusammenfassend heißt es: „Overall, there has been some progress as regards the operational capacity of the competent authorities, although mainly at central level. The basic legislation is in place, and the implementing legislation has been largely adopted. Administrative capacity remains particularly weak in the areas of migration, asylum and border management. Organised crime remains a serious concern“ (KOM 2007a: 56). Abgesehen davon erweist sich die Situation der Roma als höchst problematisch: „However, efforts to meet the objectives of the National Strategy for Roma have yielded no visible results“ (KOM 2007a: 16). Dies betrifft nicht nur die soziale Situation, sondern auch die rechtliche und politische Gleichstellung. Allerdings wird diesbezüglich kein Zusammenhang zu dem künftigen Abkommen über Visaerleichterungen hergestellt. Insofern können die Bedingungen, die die EU zur Gewährung von Visaerleichterungen stellt, aus Sicht der EU als ausreichend erfüllt betrachtet werden. 45 Es ist zu erwarten, dass bei der Gewährung von Visumfreiheit die Kriterien genauer überprüft werden als bei der Einführung von Visaerleichterungen. Dementsprechend große Berücksichtigung findet das Kapitel 24 (Freiheit, Sicherheit und Recht) im Fortschrittsbericht 2009 über Mazedonien. Dieser erscheint eineinhalb Monate, bevor das Abkommen über Visaliberalisierung unterzeichnet wird. Schon in der Zusammenfassung wird konstatiert, dass in der Visapolitik „große Fortschritte in den vom Fahrplan abgedeckten Bereichen erzielt und die Kriterien der darin festgelegten Benchmarks erfüllt“ wurden (KOM 2009b: 54). Der Regierung wird bescheinigt, den Reformen auf dem Weg zur Visaliberalisierung hohe Priorität eingeräumt zu haben. Die größten Fortschritte wurden in der Visapolitik im engeren Sinne erzielt. Darunter fällt etwa die Ausstellung sicherer Reisedokumente oder die Einrichtung von Datenbanken über die Visumvergabe. In der Asylpolitik gibt es Hindernisse bei dem Recht auf ein Berufungsverfahren und bei der finanziellen und materiellen Ausstattung der Flüchtlinge. Auch die bürokratische Organisation mittels Datenbanken und fälschungssicherer Dokumente steht noch am Anfang. Die Ziele in den Bereichen Grenzschutz, Kampf gegen organisiertes Verbrechen Polizei und justizielle Zusammenarbeit sind weitgehend erfüllt. Kleinere Mängel finden sich hier in Fragen der Verwaltungskapazitäten und der finanziellen und personellen Ressourcen, auch wenn deutliche Fortschritte zu verzeichnen sind. Die größten Probleme bestehen nach wie vor bei der Integration der Roma, was jedoch wiederum nicht in Zusammenhang mit der bevorstehenden Visaliberalisierung gestellt wird (KOM 2009a: 18ff.). Insgesamt betrachtet die EU die Konditionen für die Liberalisierung des Visasystems im Oktober 2009 als erfüllt. Schon im Juli desselben Jahres hat die Kommission eine entsprechende Empfehlung abgegeben. Von der Einführung visumfreier Regelungen erhofft sich die EU vor allem „greifbare Vorteile für die Bürger“, was dem Reformprozess neue Dynamik verleihen soll (KOM 2009b: 4). Dem letzten mazedonischen Fortschrittsbericht vor der Visaliberalisierung werden nun aktuelle progress reports über die Ukraine gegenübergestellt. Diese zeichnen insgesamt ein gemischtes Bild. Grundsätzlich werden der Ukraine im Bereich der Visapolitik gute Fortschritte bescheinigt. Im Hinblick auf die Verhandlungen des Assoziierungsabkommens ist das Kapitel Freiheit, Sicherheit und Recht schon im November 2010 „close to a final agreement“ (Kooperationsrat EU-Ukraine 2010b: 2). Es besteht demnach Einigkeit über die künftige vertragliche Basis. Der allgemeine Fortschrittsbericht und der Fortschrittsbericht bezüglich der visa liberalisation agenda geben detailliert Auskunft über den Stand der Gesetzgebung und der 46 Implementierung. Es wird zunächst festgestellt, dass die beiden Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahme zufrieden stellend umgesetzt wurden. Einzig die Rücküberstellung von Drittstaatenangehörigen „remain subject to further examination“ (KOM/Hohe Vertreterin 2011c: 2). Es folgt eine aufgeschlüsselte Bewertung der einzelnen Politikbereiche. Demnach wurden die wichtigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Dokumentensicherheit (Block 1) auf den Weg gebracht und mit der Umsetzung begonnen. Die Entwicklung in diesem Feld wird insgesamt positiv eingeschätzt, die Maßnahmen werden voraussichtlich in absehbarer Zeit umgesetzt sein (ebd.: 2f.). „[V]ery good progress“ wird der Ukraine in Block 2, bei der Bekämpfung der irregulären Migration, bescheinigt (ebd.: 3). Die administrativen Kapazitäten des Migrationssystems und die Anti-Korruptionsmaßnahmen sind jedoch weiter zu verbessern. Der Asylbereich hingegen weist immer noch Mängel auf, auch wenn diese im Verlauf des letzten Jahres deutlich verringert wurden. „However, additional efforts are needed to further improve Ukraine’s legislative framework in this important area, to make it fully compatible with international and EU standards. In this context, the serious concerns raised by international organisations and NGOs should be fully addressed“ (KOM/Hohe Vertreterin 2011c: 4). Insgesamt wird dem Asylsystem in der Bewertung aber weniger Raum gewährt. Positiver fällt der Bericht zur öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Block 3) aus, entsprechende Maßnahmen sind mindestens in Vorbereitung. Diesem Abschnitt, der auch die Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, Maßnahmen gegen Schmuggel und organisierte Kriminalität beinhaltet, wird mit Abstand das größte Gewicht beigemessen (ebd.: 8ff.). Die Fortschritte werden alles in allem gewürdigt. Im Gegensatz dazu bedürfen viele Maßnahmen des vierten Blocks Außenbeziehungen und Grundrechte noch der Umsetzung. Vor allem der Schutz vor Diskriminierung ist noch nicht ausreichend entwickelt. Abschließend wird über die Wirkung des Aktionsplans Bilanz gezogen: „The work of the Ukrainian Government to date shows that the Action Plan on Visa Liberalisation is an important tool for advancing reforms in the JHA area and beyond“ (KOM/Hohe Vertreterin 2011c: 16). Die Entwicklung der Ukraine wird demnach überwiegend positiv bewertet, die Fortschritte im Rahmen des Aktionsplans zur Visaliberalisierung scheinen die EU weitgehend zufrieden zu stellen. Allerdings gibt es aus Sicht der EU kaum Spielräume, diese Fortschritte entsprechend zu belohnen. Die Verhandlungen über die Liberalisierung des Visasystems sind eingebettet in das Assoziierungsabkommen. Dieses vertiefte und umfassende Abkommen sollte 2011 paraphiert werden. Dazu kam es auf dem EU-Ukraine-Gipfel jedoch nicht. Der willkürliche 47 Prozess gegen Julia Tymoschenko wurde von Seiten der EU massiv kritisiert und zum Anlass genommen, die Paraphierung zu verweigern. Diese Alles-oder-Nichts-Strategie führt aktuell zu einer festgefahrenen Patt-Situation.20 4.4 Zwischenfazit: Konditionalität in der Visapolitik Ziel dieses Kapitels ist es, die Ergebnisse der Analyse zusammenzufassen. Die leitenden Thesen werden aufgegriffen und anhand der gemachten Beobachtungen überprüft. Zunächst wurden Größe und Glaubwürdigkeit der Angebote, die die EU an Mazedonien und die Ukraine richtet, verglichen. Die Anreize scheinen auf den ersten Blick gleich: Abkommen über Visaerleichterung sind ein erster Schritt auf dem Weg zu völliger Visumfreiheit, die mittel- bis langfristig umzusetzen ist. Im Falle der Ukraine sind diese Angebote zunächst äußerst vage formuliert und gewinnen erst an Kontur, als die Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen stagnieren. In dieser Situation bietet die EU einen zusätzlichen Anreiz, um ihr Interesse zu verwirklichen, die Ukraine zur Rückübernahme abgelehnter Asylbewerber zu verpflichten. Das eigentliche Ziel der EUKonditionalität, innere Reformen mit Hilfe attraktiver Angebote anzuregen, erscheint durch diese zweckrationale Vorgehensweise unglaubwürdig. Im späteren Verlauf, als die Erfolge der ENP hinter den Erwartungen zurückbleiben, werden die Anreize zunehmend konkreter. Der entsprechende Aktionsplan und die beginnenden Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen verleihen dem Ziel der Visumfreiheit Glaubwürdigkeit und erhöhen die Absehbarkeit. Allerdings bleibt die zeitliche Perspektive unklar. Die EU betont, dass Visumfreiheit grundsätzlich allen ENP-Staaten in Aussicht steht, diese aber eng gebunden ist an die Erfüllung der Konditionen. Insofern vermittelt dieses Vorgehen, bezogen auf die Anreize, eine größere Verlässlichkeit. Gegenüber Mazedonien wird die Visapolitik zunächst im Rahmen des regional approach thematisiert, der auf eine engere Verflechtung der Westbalkanstaaten drängt. Weitergehende Integrationsschritte werden, wenn auch später als gegenüber der Ukraine, aus dieser Perspektive heraus entwickelt. Die Eigeninteressen der EU, z.B. an der Rückübernahmepolitik, treten in den Hintergrund. Deshalb erscheint die Perspektive von Visaerleichterungen von Beginn an vertrauenswürdiger und belastbarer. Hinzu kommt, das Mazedonien auf Grund seiner (zunächst potentiellen) Beitrittsperspektive prioritär behandelt wird. Völlige Visumfreiheit steht früher als gegenüber der Ukraine als mittelfristiges Ziel auf der Agenda. Ein entsprechender Aktionsplan bekräftigt diese Perspektive. Damit kann für die 20 Für eine ausführliche Analyse des Gipfels vgl. Stewart 2011. 48 Visapolitik die These bestätigt werden, dass die Angebote an die Ukraine weniger glaubwürdig erscheinen und weniger weit reichend sind. Gleichwohl ist im Zeitverlauf aus Sicht der Ukraine eine Verbesserung zu beobachten. Wie glaubwürdig die Angebote jeweils tatsächlich zu bewerten sind, hängt entscheidend davon ab, wie klar sie mit möglichst konkreten und erfüllbaren Bedingungen verknüpft sind. Hier offenbart der Vergleich noch deutlichere Unterschiede. Von Beginn an werden von der Ukraine vor allem Maßnahmen gefordert, die auf verstärkten Grenzschutz und auf die Bekämpfung der irregulären Migration in die EU zielen. Von Mazedonien werden vielmehr kapazitätsstärkende Schritte und eine engere regionale Kooperation gefordert. Die EU lässt damit ihr Eigeninteresse, Aufgaben der Migrations- und Grenzschutzpolitik auf die umliegenden Staaten zu übertragen, in die Beziehungen zur Ukraine einfließen. In den Beziehungen zu Mazedonien ist dies weniger stark zu beobachten. Der Blick auf den Abschluss der Abkommen über Visaerleichterungen unterstreicht diesen Eindruck. In den Verhandlungen mit der Ukraine war die Kopplung an ein entsprechendes Rückübernahmeabkommen zentral, ja sogar der Auslöser für das schnelle Inkrafttreten von Visaerleichterungen. Nachdem beiden Ländern zeitgleich Erleichterungen bei der Erteilung von Visa gewährt wurden, verschiebt sich der Fokus auf das Ziel gänzlicher Visumfreiheit. Für Mazedonien wird zügig ein Aktionsplan aufgestellt, der konkret und kleinteilig nötige Reformen beschreibt. Ein vergleichbares Programm wird der Ukraine bedeutend später vorgelegt. Bei näherer Betrachtung bleibt diese visa liberalisation agenda in Klarheit und Bestimmtheit der geforderten Maßnahmen hinter dem Aktionsplan für Mazedonien zurück. Damit bestätigt sich die Annahme, dass Konditionen an die Ukraine unkonkreter sind und die Verknüpfung mit den Anreizen weniger stark ist als jene an Mazedonien. Für die Auswirkungen der Konditionalitätspolitik ist vor allem relevant, ob diese konsistent umgesetzt wird. Hier zeigt sich ein gespaltenes Ergebnis. Bei Inkrafttreten der Visaabkommen 2008 ist die Umsetzung der Bedingungen in der Ukraine mangelhaft, vor allem bezüglich des Asylsystems. Allerdings hat die EU sich sehr stark auf Grenzschutzmaßnahmen und den Schutz vor irregulärer Migration konzentriert. In diesen Bereichen können die Konditionen als erfüllt gelten. Das Urteil der EU über den Stand der Reformen in Mazedonien fällt hingegen bis auf wenige Einschränkungen positiv aus. Einzig die ausreichende Bereitstellung von finanziellen und personellen Ressourcen wird angemahnt. Wenig Beachtung findet die Situation der Roma, die nach wie vor ein großes Problem darstellt. Verbesserungen diesbezüglich wurden jedoch nicht in den Forderungskatalog der 49 EU aufgenommen und finden auch bei der Bewertung der Reformschritte im Visabereich kaum Beachtung. Dies ändert sich auch nicht in den Berichten, die 2009 vorgelegt werden, bevor die Visumpflicht für Mazedonier aufgehoben wird. Stattdessen betrachtet die Kommission die entscheidenden Bedingungen als erfüllt, auch wenn es Nachholbedarf etwa im Flüchtlingsschutz oder bei Verwaltungskapazitäten gibt. Sie empfiehlt das Inkrafttreten des Abkommens. Mit der Ukraine stehen zwei Jahre später die Verhandlungen über die Liberalisierung des Reiseverkehrs vor dem Abschluss. Die Fortschrittsberichte aus jüngster Zeit zeigen sich insgesamt zufrieden, auch wenn offene Fragen bleiben. Diese betreffen das ukrainische Asylsystem, Maßnahmen gegen Korruption und die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität. Auch in diesen Bereichen werden aber Fortschritte anerkannt. Dennoch gibt die Kommission keine Empfehlung zum weiteren Vorgehen. Der Abschluss der Verhandlungen hatte sich zunächst bis Ende 2011 verzögert, auch zu diesem Zeitpunkt wurde das Abkommen nicht paraphiert. Dies geschah jedoch aufgrund der aktuellen politischen Lage in der Ukraine, namentlich wegen des Prozesses gegen Julia Tymoschenko. Die Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine sind infolgedessen merklich angespannt. In dieser Arbeit wurde angenommen, dass das Konditionalitätsprinzip gegenüber der Ukraine weniger konsistent angewandt wird als gegenüber Mazedonien. Dies hat sich grundsätzlich bestätigt. Allerdings finden sich auch in den Beziehungen mit Mazedonien Entscheidungen, deren Konsistenz zumindest fragwürdig ist. Gegenüber beiden Ländern wurden außerdem bestimmte logische Konditionen vernachlässigt oder gar in der Bewertung ignoriert. An anderer Stelle wurden einzelne Bedingungen stark in den Vordergrund gestellt und dienten als Rechtfertigung für nicht eingelöste Versprechen. Insofern lässt sich nicht immer bestimmen, wann notwendige Bedingungen tatsächlich nicht erfüllt waren oder als zusätzliche Hindernisse aufgebaut wurden. 5. Politikfeld II: Konditionalität in der Binnenmarktpolitik Der gemeinsame Markt ohne Binnengrenzen ist zum bestimmenden Merkmal der EU geworden und prägt seit den Anfängen in den fünfziger Jahren das Bild der europäischen Integration im In- und Ausland. Der EU-Binnenmarkt ist heute der weltweit größte Wirtschaftsraum und übt einige Anziehung auf die umliegenden Staaten aus. Inhaltlich umfasst er vier Dimensionen: den freien Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, den freien Verkehr von Dienstleistungen und die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Alle vier Grundfreiheiten beinhalten eine externe Dimension und sind prinzipiell auch auf Drittstaaten 50 anwendbar. Vor allem mit ihren Nachbarstaaten hat die EU bilaterale Handelsabkommen geschlossen, die eine abgestufte Integration in den EU-Binnenmarkt ermöglichen. So gelten die vier Freiheiten mit wenigen Ausnahmen beispielsweise für Norwegen, Island und Liechtenstein (im Rahmen des EWR) sowie für die Schweiz (auf der Grundlage bilateraler Verträge). Jenseits der vollen Marktintegration (bzw. als deren Vorstufen) lassen sich drei Szenarien unterscheiden: einfache Freihandelsabkommen, eine Zollunion und vertiefte Abkommen über Freihandel (Šumylo 2007: 182ff., Haran/Sushko 2005: 177ff.). Durch den Abschluss von einfachen Freihandelsabkommen werden tarifäre Handelshemmnisse innerhalb einer Freihandelszone abgebaut. Die ökonomischen Vorteile sind eher gering, wenn beide Partner ohnehin schon Mitglieder der WTO sind. Schrittweise sollen solche Abkommen mit den Mittelmeeranrainern umgesetzt werden. In einer Zollunion, wie sie beispielsweise mit der Türkei besteht, werden zusätzlich gemeinsame Zölle für den Handel mit Drittstaaten festgelegt. Um einem gemeinsamen Markt näher zu kommen, können in einer vertieften Freihandelszone schrittweise sämtliche Handelshemmnisse abgebaut werden. Voraussetzung hierfür sind gemeinsame Standards und Kontrollmechanismen, was die teilweise Übernahme des acquis communautaire erfordert und einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet. Ein solches Abkommen wird derzeit u.a. mit der Ukraine und mit den Staaten des Südkaukasus verhandelt. Die dargestellten Schritte laufen nicht zwingend evolutionär ab, Überschneidungen und Gleichzeitigkeiten sind durchaus möglich. Beispielsweise kann ein Freihandelsabkommen asymmetrische Zollvergünstigungen enthalten oder in einem vertieften Abkommen der Fokus auf einzelne Wirtschaftssektoren gelegt werden. Es soll nun untersucht werden, welche dieser möglichen Angebote die EU an Mazedonien und an die Ukraine richtet, mit welchen Bedingungen diese Anreize verknüpft werden und wie konsistent ihre Einlösung erfolgt. 5.1 Anreizstruktur in der Binnenmarktintegration Analog zu dem Vorgehen in Kapitel 4 sollen an dieser Stelle die Anreize der EU gegenüber Mazedonien und der Ukraine miteinander verglichen werden. Dabei wird wieder ein Vorgehen gewählt, bei dem beide Länder zunächst getrennt voneinander betrachtet werden. 5.1.1 Angebote zur Integration Mazedoniens in den Binnenmarkt Mit Mazedonien hat die EU bereits in den neunziger Jahren drei Handels- und Kooperationsabkommen abgeschlossen (ABl. EG 1997, 1998a, b). Die Verträge legen Grundsätze für den gemeinsamen Handel fest, beinhalten aber keine weitergehenden 51 Anhaltspunkte in Richtung etwaiger Handelspräferenzen. Erst im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses erhalten mazedonische Waren einseitige Zollpräferenzen im Zugang zum EU-Binnenmarkt, um Reformen und wirtschaftliches Wachstum anzuregen (ABl. EG 2000). In dieser Hinsicht stellt das 2001 abgeschlossene Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen einen Meilenstein dar (in Kraft ab 2004). Mazedonien wird schrittweise die Schaffung einer gemeinsamen Freihandelszone innerhalb von „höchstens zehn Jahren“ in Aussicht gestellt (ABl. EU 2004a: Art. 1). Die Umsetzung soll dabei in zwei Phasen ablaufen. Zunächst soll sich die rechtliche Angleichung „auf bestimmte wesentliche Teile“ des acquis und „auf andere handelsrelevante Bereiche“ konzentrieren (ebd.: Art. 68). Das Vorgehen ist eng mit der Kommission abzustimmen und soll nach vier Jahren überprüft werden. Vorerst bleibt aber die asynchron privilegierte Stellung Mazedoniens erhalten. Für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs legt das SAA einen konkreten Zeitplan vor (ebd.: Art. 59). Eine Angleichung in diesem Bereich ist vor allem wichtig, um die Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen zu verbessern. In Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit verspricht das Abkommen hingegen lediglich eine engere Koordinierung und langsame Angleichung. Weiterhin werden grenzüberschreitende Dienstleistungen erleichtert, allerdings bleiben Selbstständige vorerst ausgenommen. Auch der Regionalansatz der EU findet Eingang in den Vertrag, der Freihandel zwischen den Staaten des Westbalkans soll gefördert werden. Die „Weiterentwicklung des regionalen Freihandels“ unterstreicht auch die Thessaloniki-Agenda von 2003. Abgesehen davon findet sich keine weitere Aussage bezüglich der Binnenmarktintegration. Ein wichtiger Schritt zur regionalen Einbindung ist der Beitritt Mazedoniens zum Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA) im Jahr 2006 (in Kraft ab 2007). Der Analysebericht über Mazedonien 2005 verdeutlicht, welchen Stellenwert die Binnenmarktintegration für Mazedonien hat: „Ohne Integration in den Binnenmarkt verlöre die EU-Mitgliedschaft sowohl für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als auch für ihre Partner jeglichen wirtschaftlichen Sinn“ (KOM 2005a: 39). Demnach ist die Teilhabe am EU-Binnenmarkt kein Anreiz im engeren Sinne, für den bestimmte Bedingungen eingefordert werden können. Vielmehr ist die Integration für Mazedonien vor dem Hintergrund der angestrebten EU-Mitgliedschaft eine Verpflichtung. 52 Die EU bietet für diesen Prozess diverse Unterstützungsmaßnahmen, vor allem im Bereich des twinning. Die Erweiterungsstrategie 2005 betont ebenso den Zusammenhang zwischen dem SAA und der Heranführung an den acquis in Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft. Nichtsdestotrotz werden weitere Handelserleichterungen in Aussicht gestellt, nämlich vereinfachte Ursprungskennzeichnung und die Verlängerung des freien Marktzugangs für mazedonische Produkte um fünf Jahre (KOM 2005b). Letzteres ist von besonderer Bedeutung für die mazedonische Wirtschaft. Auf diese Wichtigkeit weist die Kommission auch in ihrer Mitteilung zum Westbalkan hin, in der sie Bilanz zieht (KOM 2006a): Die SAA haben die Exportleistungen angeregt und sind wichtiger Impulsgeber für die regionale Kooperation, die Angleichung des Rechtssystems, für Effizienzsteigerung in der Verwaltung und weitere innere Reformen. Das Europaabkommen aus dem gleichen Jahr legt den Fokus sogar noch deutlicher auf die Übernahme des acquis (ABl. EU 2006). Konkrete und sehr kleinteilige Schritte beschreiben, wie kurzfristig (in ein bis zwei Jahren) eine Annäherung vor allem in den Bereichen Warenverkehrs- und Kapitalverkehrsfreiheit erreicht werden kann und wie mittelfristig (in drei bis vier Jahren) bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit Fortschritte möglich sind. Untermauert werden diese Angebote durch die Zusage finanzieller Förderung. Fördermaßnahmen bilden auch einen Schwerpunkt der Kommissionsmitteilung zum Westbalkan 2008 (KOM 2008a). Twinning-Maßnahmen, Erfahrungsaustausch und technische Unterstützung finden zwar auf allen Gebieten umfassend Anwendung. Allerdings stellt der Bereich Binnenmarkt einen der Schwerpunkte dar. 2010 weist die Kommission deutlicher darauf hin, dass für die Kandidaten „bereits auf dem Weg zum Beitritt konkrete Ergebnisse“ sichtbar werden müssen (KOM 2010: 3). Deshalb empfiehlt sie, zur zweiten Stufe des SAA überzugehen. Hierin deutet sich ein Wandel in der Erweiterungsstrategie an, in der die Mitgliedschaft nicht der alleinige Anreiz für Reformen bleiben kann. Gerade im Falle Mazedoniens zeigt sich, wie unabsehbar diese Beitrittsperspektive ist, noch immer sind keine Verhandlungen eröffnet, obwohl sich die Kommission seit zwei Jahren dafür ausspricht. Auch in der Frage der Vertiefung des SAA ist der Rat bisher nicht der Empfehlung der Kommission gefolgt. Es wird deutlich, dass es der EU schwer fällt, attraktive Anreize zu setzen. Maßnahmen der Binnenmarktintegration sind stets äußerst voraussetzungsvoll, Reformen in diesem Bereich sind teuer und ziehen oft zunächst negative Auswirkungen nach sich. Die 53 Betrachtung zeigt, dass die EU zunehmend bemüht ist, erstens Unterstützung zu leisten und zweitens Angebote zu schaffen, die auch ohne den Beginn von Beitrittsverhandlungen möglich und lohnend sind. 5.1.2 Angebote zur Binnenmarktintegration der Ukraine Eine enge Zusammenarbeit in Wirtschaft und Handel stand auch bei den Beziehungen zur Ukraine von Beginn an im Zentrum der Bemühungen. Folglich zielt auch das PKA, das bereits 1994 unterzeichnet Handelsbeziehungen und wurde, Investitionen auf genau soll die diese Fragen. „dauerhafte und Durch intensive umweltgerechte Entwicklung“ in der Ukraine gefördert werden (ABl. EG 1998a: Art. 1). Schon dieses erste Abkommen nimmt Bezug auf die Möglichkeit einer Freihandelszone, die für Festlegungen speziell im Warenverkehr und in der Zollpolitik das leitende Ziel sein sollen (ebd.: Art. 4). Erst im Hinblick auf die Nachbarschaftspolitik wird dieser Ansatz konzeptionell weiterentwickelt. Der Rat formuliert als möglichen Anreiz die „Aussicht auf eine schrittweise Beteiligung am Binnenmarkt der EU und seinen Regelungsstrukturen […] auf der Grundlage einer Angleichung der Rechtsvorschriften“ (Rat 2003: 33). Namentlich finden sich die vier Grundfreiheiten (Freiheit von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen) tatsächlich in der Wider-Europe-Strategie wieder. Die EU bietet die konkrete Weiterentwicklung der PKA an, indem diese durch einen Zeitplan ergänzt werden sollen. Zeitliche Perspektiven könnten sowohl für die Ausdehnung des Binnenmarkts (und der damit verbundenen Regelungsstrukturen) als auch für die Einrichtung von Freihandelszonen entwickelt werden (KOM 2003a). Allerdings erscheinen diese weit reichenden Angebote bereits in der ENP-Strategie von 2004 weniger konkret, als dies zu erwarten wäre. Zwar bilden „Handel und Maßnahmen für die Vorbereitung der Partner auf die allmähliche Teilnahme am EU-Binnenmarkt“ einen von vier Kernbestandteilen der Strategie (KOM 2004b: 3). Die vier Grundfreiheiten sind aber nicht explizit genannt, der Fokus liegt auf der Liberalisierung des Warenverkehrs und auf finanzieller sowie technischer Hilfe, z.B. engerer Verwaltungszusammenarbeit (ebd.: 14). Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen „Effizienzgewinne abwerfen und den Wohlstand durch verstärkte Marktintegration verbessern“ werden (ebd.). Mittelbar wird sich die Zusammenarbeit außerdem günstig auf die Wirtschaftsstruktur insgesamt und auf das Investitionsklima auswirken. Gleichzeitig unterstreicht die EU, dass eine zu schnelle Marktintegration auch negative Folgen haben kann, vor allem im Hinblick auf finanzielle und 54 makroökonomische Schwankungen. Diese Gefahren schmälern die Attraktivität der Anreize aus Sicht der Partnerstaaten in nicht unerheblichem Maß (ebd.: 15). Schritte zur Liberalisierung des Kapital- und Dienstleistungsverkehrs werden nur am Rande erwähnt. Zur Personenfreizügigkeit heißt es lapidar: „Fragen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern […] werden weiterhin im Rahmen der Assoziations- und Kooperationsabkommen aufgegriffen“ (ebd.). Der Aktionsplan von 2005 setzt die allgemeine ENP-Strategie in konkrete Maßnahmen für die Ukraine um. Grundlage sollen gemeinsame Anstrengungen sein, mittelfristig (nach Beitritt zur WTO) eine Freihandelszone mit der Ukraine einzurichten. Die Möglichkeit für ein vertieftes Abkommen soll je nach Entwicklung der europäisch-ukrainischen Beziehungen in Betracht gezogen werden: „The advisability of any new contractual arrangements will be considered in due time“ (Kooperationsrat EU-Ukraine 2005: 3). Auf lange Sicht böte sich die Perspektive der Beteiligung am Binnenmarkt, was eine Angleichung der Rechtsvorschriften voraussetzt. Es wird nicht näher betrachtet, ob und wie die potentiellen Vorteile (Wachstum und Investitionen) die Kosten der acquis-Übernahme aufwiegen. Es wird aber deutlich, dass dem Warenverkehr Priorität gegenüber den anderen Dimensionen des Binnenmarktes eingeräumt wird. Die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Bereich sind umfangreicher und konkreter. Bereits 2006 mahnt die ENP-Strategie, dass die EU „bessere Handels- und Investmentbedingungen in Aussicht“ stellen sollte (KOM 2006b: 3). Das erfordert vor allem eine klare zeitliche Perspektive und verlässliche Angebote. Beispielsweise dürfen nicht genau die Waren von Liberalisierungsmaßnahmen ausgenommen werden, die „für diese Länder von ganz besonders großer Bedeutung sind“ (ebd.: 4). Das schon vorher erwähnte tief greifende und umfassende Freihandelsabkommen wird inhaltlich spezifiziert. Die künftige Entwicklung erhält so einen neuen, klar angegebenen Zielpunkt, der mittelfristig zu erreichen ist. Demnach „sollte [es] sich letztendlich auf den gesamten Handel mit Waren und Dienstleistungen“ erstrecken (ebd.: 5.). Kapitalverkehr und Arbeitnehmerfreizügigkeit bleiben zumindest vorerst unberücksichtigt. Dabei wäre Letztere für die ENP-Staaten von großem Wert, könnten auf diese Weise doch Wege der legalen (Arbeits-) Migration eröffnet werden. Auch wenn diese Aspekte außen vor bleiben, sind die vertieften Freihandelsabkommen von hoher Komplexität. Sie stellen ein mittel- oder sogar langfristiges Ziel dar, bei denen sogar „gewisse Asymmetrien in Kauf“ genommen werden (ebd.). Insgesamt werden die Anreize klarer benannt als zuvor, gleichzeitig wird aber deutlich, dass sie alles andere als leicht zu erreichen sind. Allen ENP-Staaten wird grundsätzlich die 55 gleiche Perspektive aufgezeigt, nämlich „eine gemeinsame Regulierungsgrundlage und ein vergleichbares Maß an Marktzugang“ (ebd.). Interessant ist, dass die volle Teilhabe am Binnenmarkt gänzlich unerwähnt bleibt. Im Unterschied zur Wider-Europe-Strategie wird sie nicht einmal als Schlusspunkt der Integration benannt. Es ist jedoch bereits absehbar, dass „zusätzliche Anreize vonnöten“ sein werden (KOM 2007b: 5). Für die Ukraine sollen diese Fragen im Rahmen der Verhandlungen über ein neues, erweitertes Abkommen geklärt werden. Als Kernbestandteil sieht dieses Assoziierungsabkommen, wie es auf Drängen der Ukraine benannt wird, vertieften Freihandel zwischen der Ukraine und der EU vor: „The establishment of a deep and comprehensive Free Trade Area between the EU and Ukraine will lead to gradual and ever deeper integration of Ukraine with the internal market in parallel with the implementation of relevant elements of the acquis communautaire“ (Kooperationsrat EU-Ukraine 2009a: 3). Die zugehörige Assoziierungsagenda von 2009 ersetzt den vorherigen Aktionsplan, ist aber inhaltlich weniger breit gefächert. Vielmehr konzentriert sie sich auf einzelne Bereiche wie Handel und Energiepolitik mit dem Ziel einer sektoralen Integration. Auf diese Weise kann die EU Kooperationsangebote machen, die sich für beide Partner lohnen und die in absehbarer Zeit umgesetzt werden können. Auf der anderen Seite gerät das übergreifende Ziel der vollständigen Binnenmarktintegration aus dem Blickfeld. Außerdem bleiben entscheidende Fragen vorerst unberücksichtigt: Maßnahmen in den Bereichen Warenhandel, Handel mit Dienstleistungen, Niederlassungsfreiheit, Handelsregulierung und Verwaltungszusammenarbeit sollen erst nach Inkrafttreten des eigentlichen Abkommens vorangetrieben werden. Zur Unterstützung werden weiche Methoden wie Erfahrungsaustausch durch best practice und twinnig sowie regelmäßige, gemeinsame Überwachung der Fortschritte angeboten. Außerdem soll der Ukraine mittelfristig die Teilnahme an der EU-EFTA working group ermöglicht werden (Kooperationsrat EU-Ukraine 2009a: 21). Auf diese Weise soll das Land an diese Form der Marktintegration herangeführt werden. Das geplante Assoziierungsabkommen macht damit begrenzte, aber klar umrissene Angebote. Die schrittweise Integration in bestimmten Sektoren und in Handel und Dienstleistung bringt für beide Seiten kalkulierbaren Nutzen. Dieser Weg ist unter Umständen aus Sicht der Ukraine eher lohnend als die ferne Perspektive einer Binnenmarktintegration mit den damit verbundenen Kosten, aber ohne politische Teilhabe. Diese Sichtweise greift die 56 Neue Antwort der Kommission und der Hohen Vertreterin für die gesamte ENP auf (KOM/Hohe Vertreterin 2011a). Was die Annäherung der ENP-Staaten an den Binnenmarkt betrifft, wird das Prinzip der Differenzierung begrüßt und soll stärkere Berücksichtigung finden: „Einige Partner werden womöglich ihre Integrationsbemühungen weiter vorantreiben wollen, was eine stärkere Angleichung an die EU-Politiken und -Vorschriften voraussetzen und schrittweise zur wirtschaftlichen Integration in den EU-Binnenmarkt führen würde“ (KOM/Hohe Vertreterin 2011a: 3). Die Teilhabe am Binnenmarkt ist nicht als eigentlicher Anreiz sondern als Folge der zunehmenden wirtschaftlichen Kooperation zu verstehen. Die vollständige Marktintegration nach dem Vorbild des EWR ist damit zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht ausdrücklich als Ziel formuliert. Denn selbst „[l]angfristig würde eine solche Wirtschaftsgemeinschaft [lediglich, A.S.] auf einem gemeinsamen Regulierungsrahmen und einem besseren Marktzugang für Waren und Dienstleistungen zwischen den ENP-Partnern und zwischen ihnen und der EU beruhen“ (KOM/Hohe Vertreterin 2011a: 3). Bereits kurzfristig soll es spürbare Verbesserungen geben. Einerseits soll ein asymmetrisches Liberalisierungstempo das wirtschaftliche Wachstum befördern. Andererseits könnten Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) den Handel erleichtern. Solche Abkommen sind ein Weg, den Übergang zum Freihandel sanfter zu gestalten, denn in den jeweils betroffenen Sektoren wäre der Vertragsstaat „in der Praxis Teil einer Freihandelszone zwischen der EU, dem EWR und der Türkei“ (KOM/Hohe Vertreterin 2011a: 11). Die Kommission will den Abschluss solcher Abkommen unterstützen und beschleunigen. Insofern sind zwei Entwicklungen zu beobachten, die auf den ersten Blick paradox erscheinen: Einerseits verliert die langfristige Zielstellung, die Ukraine in den Binnenmarkt zu integrieren, an Bedeutung. Den Gültigkeitsbereich der vier Grundfreiheiten auf die Ukraine zu erweitern wird schließlich nicht mehr explizit formuliert. Anderseits werden die bestehenden Anreize (Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs) im Rahmen einer vertieften Freihandelszone konkretisiert und damit glaubwürdiger und absehbarer. Im Ergebnis sind diese Angebote deshalb als weiter reichend zu bewerten, obwohl die inhaltliche Dimension verengt wurde. Es ist offensichtlich, dass Inhalt, Reichweite und Vorgehen der Binnenmarktintegration für die ENP-Staaten nicht schlüssig konzipiert sind. Eine Marktintegration nach dem Vorbild des EWR wird für beitrittswillige Staaten wie die Ukraine auf Dauer kein reizvolles Angebot sein. Die heutigen Mitglieder des EWR haben aus eigenem 57 Antrieb von einer EU-Mitgliedschaft Abstand genommen, ihnen wurde nicht etwa die Beitrittsperspektive verwehrt. Die komplexen Regeln des Binnenmarktes zu übernehmen, ohne sie künftig mitgestalten zu dürfen, erscheint wenig lukrativ. 5.1.3 Anreize zur Binnenmarktintegration: Vergleich der Ergebnisse Attraktive Anreize zur Binnenmarktintegration zu entwickeln, ist keine leichte Aufgabe für die EU. Einerseits ist die Binnenmarktpolitik ein mehrdimensionales und komplexes Politikfeld. Andererseits ist es für jeden Integrationsschritt unerlässlich, die relevanten Regeln des acquis communautaire umzusetzen. Dies ist für das Partnerland mit Kosten verbunden, so dass sich die Marktintegration vor allem auf lange Sicht auszahlt, kurzfristig jedoch sogar Nachteile bringen kann. An Mazedonien richtet die EU schon mit dem SAA das Angebot einer gemeinsamen Freihandelszone. Die vertragliche Festschreibung mit klaren Fristen schafft große Verbindlichkeit, die regionale Einbettung verstärkt diesen Eindruck. Außerdem werden dem Land asymmetrische Handelserleichterungen zugestanden. Die Binnenmarktpolitik des Beitrittskandidaten stellt außerdem einen Hauptbereich dar, den die EU mit twinnigMaßnahmen sowie finanzieller und technischer Hilfe besonders fördern will. In den letzten Jahren zeichnete sich ab, dass es neben der langfristigen Aussicht auf volle Marktintegration zusätzlicher Anreize bedarf, die auch auf kurze Sicht Wirkung zeigen. Das PKA mit der Ukraine stellt gemeinsamen Freihandel zwar in Aussicht, nennt aber keine zeitliche Perspektive für die Implementierung. Auch die ENP bietet zunächst kein klares Konzept über das Vorgehen in Richtung einer zunehmenden Integration in den Binnenmarkt. Da der Ukraine die Beitrittsperspektive verwehrt wird, bleibt auch der Zielpunkt der Entwicklung im Unklaren. Später wird das Angebot spezifiziert: Mittelfristig soll vertiefter Freihandel zwischen der EU und der Ukraine etabliert werden. Auf dem Weg dahin sollen sogar asymmetrische Handelserleichterungen gewährt werden. Auch in den Beziehungen zur Ukraine zeigt sich das Problem, dass die Attraktivität der Anreize durch kurzfristige Vorteile erhöht werden muss. Es wird deshalb versucht, konkretere, kurz- und mittelfristige Vergünstigungen zu schaffen und die Kosten zu senken. Deshalb verschiebt sich der Fokus zunehmend auf einzelne Aspekte des gemeinsamen Handels und auf eine stärker sektoral ausgerichtete Binnenmarktintegration. Die EU steht vor einem Dilemma: Der Hauptanreiz der Binnenmarktintegration ist zwangsläufig mit zahlreichen Bedingungen verbunden. Diese stehen im Mittelpunkt des folgenden Abschnitts. 58 5.2 Bedingungen der EU für die Binnenmarktintegration Der gemeinsame Binnenmarkt ist das Kernstück der europäischen Integration und nimmt dementsprechend einen großen Anteil des acquis communautaire ein. Die Hauptbedingung für eine Teilhabe am Markt ist generell die Übernahme der entsprechenden Rechtsnormen. Umfang und Bedeutung des Binnenmarkt-acquis zeigt sich gerade in Beitrittsverhandlungen, denn die meisten Verhandlungskapitel berühren den Binnenmarkt mehr oder weniger stark. Die gleichen Regeln finden auch bei Nicht-EU-Staaten Anwendung, die am Binnenmarkt teilnehmen wollen. Bei einem Vergleich der beiden Länder Ukraine und Mazedonien wird es von größerer Aussagekraft sein, mit welchen Abstufungen und in welchem Zeitrahmen diese Regelübernahme verlangt wird. Außerdem sollen eventuelle zusätzliche Bedingungen aufgezeigt werden. Zunächst stand sowohl für Mazedonien als auch für die Ukraine die Schaffung einer gemeinsamen Freihandelszone im Mittelpunkt. Das PKA mit der Ukraine beabsichtigt eine Weiterentwicklung in diese Richtung, und zwar „nach Maßgabe der Fortschritte der Ukraine im Proze[ss] der wirtschaftlichen Reformen“ (ABl. EG 1998a: Art. 4). Damit sind jedoch weder deutliche Bedingungen formuliert, noch sind diese essentiell mit dem Angebot einer gemeinsamen Freihandelszone verknüpft, denn diese wird lediglich in Erwägung gezogen. Die wirtschaftliche Integration in europäische Strukturen ist eine ferne Zukunftsvision. Es wäre zu erwarten, dass diese Vision mit der Konzeption der ENP Kontur bekommt. Die Wider-Europe-Strategie immerhin macht eine wirtschaftliche Integration abhängig von „nachgewiesenen konkreten Fortschritten bei der Verwirklichung der gemeinsamen Werte und der effektiven Umsetzung politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Reformen, u.a. bei der Angleichung an den Besitzstand“ (KOM 2003a: 10). Damit rücken die Bedingungen nah an die Kopenhagener Beitrittskriterien heran. Die ENPStrategie ist deutlich differenzierter und Handel sowie Binnenmarkt nehmen einen verhältnismäßig großen Raum ein. Sie fordert in jenen Aspekten eine Angleichung, die handelspolitisch und für eine rein wirtschaftliche Integration relevant sind. Herausgehobene Bedeutung hat die Umsetzung des PKA. Insgesamt wird aber der Zielpunkt der wirtschaftlichen Integration nicht dargestellt. Demzufolge ist nicht ersichtlich, ob die geforderten Maßnahmen Voraussetzungen für eine weitere Annäherung sind oder in sich bereits die angestrebte Stufe der Kooperation darstellen. Beispielhaft sind die Erläuterungen zum Warenhandel: Gegenseitige Handelshemmnisse sollen abgebaut werden, gemeinsame Standards und Abkommen zur Konformitätsbewertung den freien Warenverkehr fördern. Ob 59 Freihandel die dauerhafte Perspektive ist und in welchem Zeitraum er zu erreichen wäre – diese Fragen finden keine Erwähnung (KOM 2004b). Für Mazedonien hingegen ist eine Freihandelszone bereits perspektivischer Bestandteil des SAA (ABl. EU 2004a). Die zeitliche Abfolge ist sehr deutlich festgelegt: Die Angleichung der Rechtsvorschriften soll in zwei Phasen erfolgen und in zehn Jahren abgeschlossen sein. Besonderes Augenmerk wird auf „bestimmte wesentliche Teile des gemeinsamen Besitzstandes im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handelsrelevante Bereiche“ gelegt (ebd.: Art. 68). Damit sind die binnenmarktrelevanten Bedingungen nicht nur klar benannt, sondern auf vertraglicher Basis mit Anreizen verknüpft. Auf diesen Vertrag wird später immer wieder Bezug genommen, so im Analysebericht der Kommission (KOM 2005a) und in der Erweiterungsstrategie (KOM 2005b). Die Bedingungen des SAA werden dabei nicht nur mit dem Anreiz einer gemeinsamen Freihandelszone verbunden, sondern bilden „ein wesentliches Element für die EU bei der Prüfung eines Beitrittsantrags“ (ebd.: 13). Auch die Europäische Partnerschaft (ABl. EU 2006) und die Beitrittspartnerschaft (ABl. EU 2008) folgen dem Prinzip des SAA. Im Mittelpunkt stehen die Rechtsangleichung im Bereich des Handels und der Aufbau entsprechender Verwaltungskapazitäten, wobei in beiden Abkommen Schlüsselprioritäten, kurz- und mittelfristige Prioritäten formuliert sind. Größten Raum nimmt jeweils die Liberalisierung des Warenverkehrs, insbesondere das Zollwesen, ein. Die Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit findet zunehmend Berücksichtigung: Freizügigkeit der Arbeitnehmer hingegen bleibt weitgehend unbeachtet. Die Bedingungen, die das SAA an Mazedonien richtet und die in Europäischer Partnerschaft und Beitrittspartnerschaft aufgegriffen werden, sind Grundvoraussetzungen auf dem Weg zum Beitritt. „[…] Mazedonien wird durch die Umsetzung dieser Schwerpunkte beweisen müssen, dass [es] für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen bereit ist“ (KOM 2008a: 5). Im Falle der Ukraine versucht die EU in ähnlicher Weise, sich auf das PKA zurück zu beziehen und damit für Kontinuität zu sorgen. Der erste ENP-Aktionsplan etwa macht die Erfüllung des PKA zu einer Hauptbedingung und geht in seinem Forderungskatalog kaum darüber hinaus. Nachdrücklicher und als für jeden Fortschritt unerlässlich wird jedoch der Beitritt der Ukraine zur WTO gefordert. Die WTO-Mitgliedschaft wurde zur notwendigen, wenn auch nicht hinreichenden Bedingung, bevor weitere Schritte in Richtung Freihandelszone überhaupt zu erwägen sind. Die Kommission stellte 2011 klar: 60 „Entsprechende Verhandlungen über eine Freihandelszone können nur mit Partnerländern aufgenommen werden, die Mitglied der WTO sind und den wichtigsten Empfehlungen nachkommen, um die sich für sie daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen zu können“ (KOM/Hohe Vertreterin 2011a: 10). Der Vergleich mit Mazedonien legt auch hier einen Unterschied offen: Zwar trat das SAA erst nach dem WTO-Beitritt des Landes in Kraft, dieser war aber nicht Vorbedingung für Verhandlungen über eine Freihandelszone. Vielmehr war das Abkommen schon seit drei Jahren ratifiziert, als Mazedonien 2003 in die WTO aufgenommen wurde. Dieser Prozess beginnt in den Beziehungen zur Ukraine verzögert mit den Verhandlungen zu einem Assoziierungsabkommen, das auch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone beinhalten soll. Konkrete Bedingungen im Bereich der Binnenmarktintegration sind aber in der Assoziierungsagenda kaum genannt, diese sollen erst im eigentlichen Vertrag dargelegt sein (Kooperationsrat EU-Ukraine 2009a). Anstrengungen in Richtung einer stärkeren regionalen Wirtschaftsintegration macht die EU für beide Staaten zur Bedingung. Schon die Wider-Europe-Strategie regt, wenn auch zaghaft, Abkommen zwischen den Nachbarschaftsstaaten an, um einen stärker integrierten Markt zu schaffen (KOM 2003a: 11). Eine regionale wirtschaftliche Integration sieht die Kommission als „von entscheidender Bedeutung“ für „die Stärkung des Handels zwischen den Partnerländern und den Ausbau weiterreichender Wirtschaftsnetze“ an (KOM/Hohe Vertreterin 2011a: 10f.). Konkrete Maßnahmen in diese Richtung werden jedoch nicht erarbeitet. Auch in den Beziehungen zu Mazedonien bleibt der regionale Ansatz zunächst vage: „Die mittelfristige Schaffung einer Freihandelszone in der Region wäre wünschenswert“ (KOM 2003c: 6). Allerdings wird diese Aussage durch konkrete Schritte untermauert, nämlich die Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung auf die gesamte Region. In das SAA findet schließlich die Verpflichtung Eingang, „mit den anderen Ländern der Region eine Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen aufzunehmen, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren- Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamen Interesse“ (ABl. EU 2004a: Art. 4). Regionale Zusammenarbeit als eine Bedingung für die wirtschaftliche Integration in die EU findet sich demnach gegenüber Mazedonien in einem stärkeren Maße als gegenüber der Ukraine. Zwischen den Staaten des Westbalkans wurde der Regionalansatz mit tatsächlichen Maßnahmen unterfüttert. Gegenüber der Ukraine bleibt es bei vager Rhetorik. 61 Stattdessen wurde dem WTO-Beitritt der Ukraine offenbar größere Bedeutung beigemessen. Die Mitgliedschaft in der Organisation und die Übernahme der entsprechenden Regeln wurden nachdrücklich gefordert. Auch Mazedonien wurde wiederholt dazu aufgefordert, die Regeln der WTO umzusetzen. Allerdings wurde diese Bedingung nur schwach mit den Anreizen der Marktintegration in Zusammenhang gebracht. Auch ganz allgemeine Unterschiede hat der Vergleich der Bedingungen, die die EU im Bereich der Binnenmarktintegration an die beiden Partnerländer richtet, offenbart. Im Grundsatz wird von beiden Staaten die Übernahme der binnenmarktrelevanten Rechtsnormen gefordert. Für Mazedonien sind diese Bedingungen von Beginn an klar und kohärent formuliert. Die Verknüpfungen mit der Angebotsseite sind erkennbar. Für die Ukraine lässt sich dies im Zeitverlauf deutlicher beobachten. Zunächst waren die Bedingungen jedoch sehr vage und weitgehend, gleiches gilt für die Anreize. In den letzten Jahren wurden konkretere Maßnahmen benannt, die es zu erfüllen gilt, um klarer umrissene Fortschritte in der Binnenmarktintegration zu machen. Im folgenden Punkt soll nun an einigen Beispielen überprüft werden, ob die Erfüllung der Bedingungen auch zur Einlösung der versprochenen Anreize führt, bzw. ob eine Nicht-Erfüllung die Einlösung verhindert. 5.3 EU-Konditionalität in der Binnenmarktintegration: Bewertung der Konsistenz Es erscheint zunächst schwieriger, die konsistente Anwendung der EU-Konditionalität im Bereich der Binnenmarktintegration zu überprüfen, als dies bei der Visapolitik der Fall war. Die Binnenmarktpolitik berührt verschiedene andere Politikbereiche, ihr ist ein umfassendes Regelwerk zugrunde gelegt und sie ist stark beeinflusst von der jeweiligen makroökonomischen Situation der beiden Staaten. Dennoch ist eine Überprüfung wichtig. Dabei hat sich das Vorgehen bewährt, den Abschluss und das Inkrafttreten entsprechender Abkommen als Zäsuren aufzugreifen und eine punktuelle Analyse darzustellen. Für Mazedonien legte die Kommission während der Ratifizierungsphase zum SAA jährlich Fortschrittsberichte vor. Schon vor Beginn der Verhandlungen lobt sie die Fortschritte Mazedoniens und spricht von der „positiven Bilanz, der beispielhaften Rolle in der Region und der Befolgung der relevanten Konditionen“ (KOM 2000: 6). Es wird die Vorreiterrolle Mazedoniens in der Region zum Ausdruck gebracht. Mazedonien ist das erste Land, mit dem Verhandlungen über ein SAA aufgenommen werden. Der erste Fortschrittsbericht von 2002 äußert sich kritischer und mahnt, „[…] Macedonia needs to strengthen significantly its capacity to implement the obligations of the SAA“ (KOM 2002: 62 19). Noch 2003, also ein Jahr vor Inkrafttreten des Abkommens, werden Schwachstellen aufgezeigt. Vor allem die Umsetzung der Gesetze und Durchführungsbestimmungen sowie deren Anwendung werden angemahnt, um auch tatsächlich eine Angleichung an EU-Recht zu erreichen. Für das Inkrafttreten des SAA seien diese Vorbereitungen unerlässlich (KOM 2003b). Ein uneinheitliches Bild bei der Umsetzung der binnenmarktrelevanten Rechtsnormen zeichnet der letzte Fortschrittsbericht vor Inkrafttreten des Abkommens. Zwar ist Mazedonien den Bedingungen in vielen Bereichen näher gekommen, hervorgehoben werden neben dem Warenhandel auch „Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Eigentumsrechte und Zoll“ (KOM 2004a: 25). Bemängelt werden zum wiederholten Male die zögerliche Umsetzung von Verwaltungsreformen und zu geringe Durchführungskapazitäten. Insofern bedarf es schnellerer und wirkungsvollerer Reformen, um die Anforderungen des SAA zu erfüllen (ebd.: 27f.). Ungeachtet dessen wird der Ratifizierungsprozess 2004 abgeschlossen und das SAA tritt in Kraft. In den folgenden Jahren gab es neben großen Fortschritten immer wieder kleinere Verstöße gegen das Abkommen, etwa bei der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes (KOM 2005a: 8). Diese Streitfälle konnten aber schnell beigelegt werden. 2008 wird dem Land bescheinigt: „The country fulfils all the commitments foreseen under the first stage of implementation of Title V […] of the SAA“ (KOM 2008d). Demnach hat Mazedonien alle Forderungen umgesetzt, um zur zweiten Stufe des Abkommens überzugehen. Diesen Schritt hat die Kommission zwar mehrfach empfohlen, zuletzt in ihrer Mitteilung zur Erweiterungsstrategie (KOM 2010: 18). Der Rat ist dieser Forderung jedoch bisher nicht gefolgt. Insofern wendet die EU das Mittel der Konditionalität in der Binnenmarktpolitik mit Mazedonien nicht konsistent an. Der Ukraine wurde schon früh, nämlich mit dem PKA von 1998, eine gemeinsame Freihandelszone mit der EU in Aussicht gestellt. Voraussetzung dafür war allerdings die Mitgliedschaft der Ukraine in der WTO, so dass es in diese Richtung lange Zeit keine Fortschritte geben konnte. Selbst 2007, als der WTO-Beitritt absehbar war, wurden zwar Verhandlungen über ein neues vertieftes Abkommen (später Assoziierungsabkommen) begonnen, nicht aber über eine Freihandelszone (Kooperationsrat EU-Ukraine 2007b: 3). Dieser Schritt folgte im Februar 2008 (nach dem Beitritt zur WTO), wobei die erste Verhandlungsrunde gute Ergebnisse brachte (Kooperationsrat EU-Ukraine 2008: 2f.). Folglich betrachten beide Seiten den Abschluss der Verhandlungen als „a key short term objective“, welches ursprünglich bis 2010 erreicht werden sollte – vorausgesetzt Qualität und 63 Durchführbarkeit des Abkommens bleiben gewahrt (Kooperationsrat EU-Ukraine 2009b: 1ff.). Die Verhandlungen gerieten jedoch ins Stocken, so dass sich der Fortschrittsbericht 2010 kaum von dem vorhergehenden unterscheidet und weiterhin „further substantial efforts […] to find mutual beneficial compromises“ anmahnt (Kooperationsrat 2010b: 1). Abgesehen davon gehen die Fortschrittsberichte bis 2011 im Binnenmarktbereich mit Kritik eher sparsam um. Erst danach wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass beispielsweise die WTOBestimmungen unverzüglich umgesetzt werden müssen (KOM 2011b: 146, KOM/Hohe Vertreterin 2011b: 11). Die Verhandlungen werden 2011 dennoch abgeschlossen, die ökonomischen Voraussetzungen wurden weitgehend erfüllt. Trotzdem wird das Assoziierungsabkommen nicht unterzeichnet, weil die Ukraine den politischen Bedingungen nicht entspricht. 5.4 Zwischenfazit: Konditionalität in der Binnenmarktintegration Auch Kapitel 5 schließt mit einer zusammenfassenden Darstellung, bei der die leitenden Thesen getestet werden sollen. Es wird aufgezeigt, ob und wie sich die EU-Konditionalität gegenüber Mazedonien und der Ukraine unterscheidet. Bei dem Vergleich der Angebotsseite wurde sehr deutlich, dass die Anreize im Bereich der Binnenmarktintegration an die Ukraine erst im Zeitverlauf konkrete Züge annehmen. Hier zeigt sich, dass die ENP-Strategie nicht von Beginn an ein schlüssiges Konzept zur Binnenmarktintegration bereithielt. Von Beginn an war klar, dass das Ziel der Binnenmarktintegration nicht der Beitritt zur EU sein soll. Erst nach und nach wurde als mittelfristige Perspektive ein vertieftes Freihandelsabkommen genannt und dessen Format hinreichend definiert. Das ist sicherlich der deutlichste Unterschied zu Mazedonien, wo diese Frage schon früh beantwortet wurde. Insofern spielt in der Binnenmarktintegration die Beitrittsperspektive eine gewichtigere Rolle. Sie ist nicht nur ein rhetorisches Argument, dass engere Beziehungen mit und größere Anstrengungen gegenüber Mazedonien rechtfertigt. Vielmehr ist aus mazedonischer Sicht jede Reformanstrengung von Nutzen, da sie den Beitrittsprozess insgesamt beschleunigen kann. Die kurzfristigen Kosten der Reformen sind zwar für beide Länder prinzipiell gleich. Der mittel- und langfristige Nutzen unterscheidet sich jedoch. Die EU hätte diesem Dilemma jedoch entscheidend entgegenwirken können, wenn sie Anreize und Ziele der Binnenmarktintegration an die Ukraine ebenso klar kommuniziert hätte. Dennoch kann die These, dass die Anreize an Mazedonien größer sind und höhere Glaubwürdigkeit vermitteln, bestätigt werden. Vor allem zeigt die Politik gegenüber 64 Mazedonien größere Kontinuität. Von Beginn an werden etwa klare zeitliche Perspektiven sogar vertraglich festgeschrieben. Gegenüber der Ukraine kam es erst seit 2008 zu konkreter umrissenen Angeboten, als die Verhandlungen über ein vertieftes Freihandelsabkommen begannen. Das generelle Problem, dass die Beitrittsperspektive für Mazedonien (im Gegensatz zur Ukraine) von Beginn an die Zielrichtung der Binnenmarktintegration klarstellt, ist auch bei Betrachtung der Bedingungen zu verzeichnen. Für Mazedonien ist offensichtlich, dass langfristig die Übernahme des gesamten acquis unumgänglich ist. Aber darüber hinaus ist zu beobachten, dass vor allem die Konditionen für kurz- und mittelfristige Fortschritte gegenüber Mazedonien sehr viel klarer benannt werden. Für die Ukraine werden die Bedingungen erst im Laufe der Zeit konkreter, auch hier ist also die Weiterentwicklung der ENP und der Beziehungen zur Ukraine zu beobachten. Zwei weitere Unterschiede zeigt die Analyse: Einerseits zeigen sich die Auswirkungen des regional approach gegenüber den Balkanstaaten auch in der Binnenmarktpolitik. Die Stärkung des regionalen Freihandels ist eine Anforderung, die mit dem SAA vertraglich festgeschrieben wird. Gegenüber der Ukraine wird eine Fokussierung auf die regionale Integration zwar angedeutet, aber kaum mit konkreten Forderungen oder Maßnahmen verbunden. Zweitens erhält in den Beziehungen zur Ukraine die WTO-Mitgliedschaft größere Bedeutung. Bevor der Beitritt nicht vollzogen wurde, konnten keine Verhandlungen über ein vertieftes Freihandelsabkommen beginnen. Mit Mazedonien wurden die Verhandlungen über ein (wenn auch einfaches) Freihandelsabkommen sogar abgeschlossen, bevor das Land der WTO beitrat. (Auch bei einem solchen Abkommen ist die Einhaltung der WTO-Regeln aus Sicht der EU eine wichtige Voraussetzung.) Dieses Beharren im Falle der Ukraine könnte darauf hindeuten, dass auf diese Weise Verhandlungen und Fortschritte geschickt verzögert wurden. Abgesehen davon hat sich die These bestätigt, dass Bedingungen gegenüber Mazedonien konkreter formuliert und deutlicher mit den Anreizen verbunden sind als die Konditionen an die Ukraine. Die Bewertung der Konsistenz brachte wiederum ambivalente Ergebnisse. Die Fortschrittsberichte über Mazedonien etwa legen lange Zeit Schwachstellen offen. Dennoch werden die versprochenen Anreize eingelöst und das SAA tritt 2004 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Land als Vorbild des SAP aufgebaut. Diese Vorbildwirkung war offensichtlich vorrangig vor einer strikt konsistenten Konditionalitätspolitik. Gegenwärtig wiederum erfüllt das Land laut Fortschrittsberichten alle Bedingungen für die Vertiefung des Abkommens. Dennoch wird diese nicht durch den Rat beschlossen. Ein solches Vorangehen 65 wäre kaum vermittelbar, wenn nicht parallel Beitrittsverhandlungen begonnen würden. In dieser Frage gibt es aber zurzeit keinen Konsens unter den Staats- und Regierungschefs. Für die Ukraine wurde bereits der Beginn von Verhandlungen mit recht weit reichenden Bedingungen verknüpft und war damit sehr voraussetzungsvoll (z.B. die geforderte Mitgliedschaft in der WTO). Nachdem diese Kondition erfüllt war, wurden umgehend Verhandlungen begonnen. Ein wiederum umgekehrtes Bild zeigt sich in der gegenwärtigen Situation: Die Verhandlungen über einen vertieften Freihandel könnten formal abgeschlossen werden. Der Fall Tymoschenko war jedoch Anlass für die EU, die Paraphierung des Abkommens aufgrund der verschlechterten gesamtpolitischen Entwicklungen in der Ukraine auszusetzen. Die These, dass die Konsistenz der Konditionalitätspolitik gegenüber Mazedonien größer ist als gegenüber der Ukraine, kann für die Binnenmarktintegration nicht eindeutig bestätigt werden. In beiden Fällen weißt die Konsistenz der Umsetzung Schwächen auf: Anreize werden nicht gewährt, obwohl die Bedingungen erfüllt sind oder sie werden trotz der NichtErfüllung zuerkannt. 6. Schlussbetrachtung und Ausblick Das Konditionalitätsprinzip hat sich während der EU-Osterweiterungen 2004/2007 als ein sehr erfolgreiches Mittel etabliert, um Werte und Normen der EU in den Kandidatenländern durchzusetzen. Darüber hinaus wurde die Konditionalitätsstrategie nicht nur in die Erweiterungspolitik gegenüber den Westbalkanstaaten übernommen, sondern auch in das Konzept der ENP integriert. Diese Arbeit verfolgt das Ziel, die Anwendung von Beitritts- und ENP-Konditionalität zu vergleichen. Ein solcher Vergleich ist nicht nur deshalb sinnvoll, weil Erweiterungspolitik und ENP sehr ähnlich konzipiert sind. Die Vergleichbarkeit wird zusätzlich durch einige aktuelle Entwicklungen gestärkt. Die Erweiterungspolitik der EU ist immer langfristiger ausgerichtet, der Beitritt ist selbst für Länder mit Kandidatenstatus keine Gewissheit. Für die europäischen ENP-Staaten besteht zudem zumindest die hypothetische Perspektive einer künftigen EUMitgliedschaft. Erweiterungen der EU sind außerdem zunehmend durch Sicherheitsinteressen und ähnlich rationalistische Faktoren motiviert. Dadurch verliert die Beitrittsperspektive als größter Anreiz, um Bedingungen durchsetzen zu können, an Glaubwürdigkeit. Stattdessen verlagert sich der Fokus auf Integrationsschritte in einzelnen Politikfeldern, die bereits während des Beitrittsprozesses stattfinden. Diese Integrationsschritte wiederum ähneln jenen, 66 die den ENP-Staaten angeboten werden. Besonders bedeutsam sind die Liberalisierung des Visasystems und die Integration in den Binnenmarkt. Daraus ergibt sich die leitende These dieser Arbeit: Es wurde angenommen, dass der Anreiz der Beitrittsperspektive nicht der bestimmende Unterschied zwischen der Konditionalität in der ENP und in der Erweiterungspolitik ist. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Anwendung des Konditionalitätsprinzips in der ENP Schwächen aufweist, die für den geringen Erfolg ursächlich sein könnten. Untersucht wurde dies am Beispiel der Ukraine und Mazedoniens. Den theoretischen Rahmen lieferte das externalincentives-Modell. Es definiert Faktoren, die den Erfolg der Konditionalität beeinflussen. Zwar fragt diese Arbeit nicht nach den outcomes der Konditionalitätspolitik sondern nach dem Prozess der Anwendung selbst. Die Einflussfaktoren lassen sich jedoch ohne weiteres übertragen. Das external-incentives-Modell definiert folgende vier unabhängige Variablen: die Größe und Glaubwürdigkeit der Anreize, die Konkretheit der Bedingungen, die Konsistenz der Anwendung und die Kosten-Nutzen-Kalkulation durch das Zielland. Letztere wurde nicht in die Analyse einbezogen, da sich dieser Einflussfaktor aus den anderen Kriterien ergibt und von innenpolitischen Bedingungen des Ziellandes abhängt, die für diese Arbeit nicht relevant waren. Die verbleibenden drei Bedingungen wurden für die Visapolitik und für die Binnenmarktintegration der EU gegenüber Mazedonien und der Ukraine analysiert und verglichen. Zu diesem Zweck wurden drei untergeordnete Thesen entwickelt. Bezüglich der Anreize wurde die These aufgestellt, dass diese gegenüber Mazedonien weiter reichend und konkreter sind. Dies konnte fast durchgängig nachgewiesen werden. In der Visapolitik erscheinen die schrittweise in Aussicht gestellten Visaliberalisierungen identisch. Die nähere Betrachtung offenbart jedoch, dass diese Angebote an die Ukraine lange Zeit sehr vage bleiben. Wichtige Schritte, wie die Definition klarer benchmarks oder der Beginn von Verhandlungen passieren zeitlich verzögert. Die Angebote zur Binnenmarktintegration an die Ukraine sind zunächst sehr breit und umfassend, im Aktionsplan tauchen sie hingegen nur sehr vage auf. An Mazedonien richtet die EU hingegen attraktivere Angebote mit einer klaren zeitlichen Perspektive. Besonders hervorzuheben sind Verhandlung und Abschluss des Abkommens über Visaerleichterungen mit der Ukraine. An diesem Beispiel zeigt sich deutlich, dass die EU gezielt einen zusätzlichen Anreiz unterbreitet, um ihr Eigeninteresse durchzusetzen: ein bilaterales Rückübernahmeabkommen mit der Ukraine. Dadurch wird die Glaubwürdigkeit der Anreize eingeschränkt. 67 Die regionale Einbettung der Visapolitik ist, verglichen mit Mazedonien, im Falle der Ukraine eher Rhetorik als hilfreiche Unterstützungsmaßnahme. Auch in der Binnenmarktpolitik wird die regionale Einbettung Mazedoniens nachhaltig gefördert, gegenüber der Ukraine spielt sie kaum eine Rolle. Positiv anzumerken sind die Veränderungen, die für die Ukraine beobachtbar sind: Im Zeitverlauf werden die Anreize sowohl in der Visapolitik als auch in der Binnenmarktintegration konkreter und glaubwürdiger. Hierfür wird jeweils eine klare zeitliche Absehbarkeit forciert, die Angebote sind weniger allgemein und umfassend sondern fokussierter. Dennoch ist weiterhin ein qualitativer Unterschied zwischen der Ukraine und Mazedonien festzustellen. Dieser betrifft nicht die inhaltliche Ausgestaltung der Angebote sondern ihre Glaubwürdigkeit und Zielgerichtetheit. Bei der Analyse der Bedingungen traten die Unterschiede besonders offen zu Tage. Sobald die EU ein konkretes Angebot an Mazedonien richtet, formuliert sie auch klare Bedingungen. Aktionspläne, road maps und nicht zuletzt das SAA nennen explizite Maßnahmen, die zu erfüllen sind. Sie klassifizieren die Konditionen außerdem in Schlüsselprioritäten, kurz- und mittelfristige Prioritäten. Bedingungen sind damit eindeutig mit den Anreizen verknüpft und realistisch genug, um in dem geforderten Zeitrahmen umgesetzt werden zu können. Anders stellt sich die Situation der Ukraine dar. Die Aktionspläne, das PKA und letztlich auch die Assoziierungsagenda definieren weit weniger konkrete Bedingungen, die Verbindung zu entsprechenden Angeboten ist schwächer ausgeprägt. Hier sind im Zeitverlauf ebenfalls Verbesserungen festzustellen. Die Assoziierungsagenda beispielsweise listet genauere Maßnahmen auf, auch wenn diese im Vergleich zu den Bedingungen an Mazedonien immer noch weniger detailliert und undeutlicher erscheinen. Selbst die kurzfristig zu erfüllenden Maßnahmen sind vage gehalten. Einzig der Aktionsplan zur Visaliberalisierung kommt, was die Konkretheit der Bedingungen betrifft, dem Vorgehen gegenüber Mazedonien gleich. Das Verfahren der Umsetzung ist jedoch komplizierter und langwieriger konzipiert. Auf diese Weise werden beachtliche Vorleistungen von der Ukraine erwartet, bevor für das Land Fortschritte spürbar werden. Auch inhaltlich unterscheiden sich die Bedingungen, die an Mazedonien gerichtet werden, von jenen an die Ukraine. Die EU drängt in der Visapolitik gegenüber dem ENP-Staat sehr viel deutlicher auf Maßnahmen des Grenzschutzes, auf Schritte gegen irreguläre Migration und auf die Übernahme von Bedingungen im Asylbereich. Der Stellenwert des Rückübernahmeabkommens ist hierfür exemplarisch. Das Motiv der EU, asyl- und 68 migrationspolitische Aufgaben zu externalisieren und die Außengrenze zu schließen, spielt eine unübersehbare Rolle in die Beziehungen zur Ukraine. Für die Binnenmarktintegration erhielt der WTO-Beitritt der Ukraine erheblich größere Bedeutung als im Fall Mazedoniens. Vor allem die großen Unterschiede in der Konkretheit der Bedingungen überraschen. Das scheint keine geeignete Strategie, Reformbestrebungen in der Ukraine zu fördern und zu unterstützen. Dieses Vorgehen der EU kann auch nicht mit einer Verschlechterung der gesamtpolitischen Lage in der Ukraine oder mit Rückschritten in anderen Politikbereichen begründet werden. Eine dezidierte Auflistung der Forderungen wäre erwartbar und möglich gewesen – wenn der politische Wille für vertiefte Beziehungen vorhanden ist. Für das abschließende Kriterium, die Konsistenz der Anwendung, wurde folgendes angenommen: Die Konditionalitätspolitik gegenüber Mazedonien weist größere Konsistenz auf als gegenüber der Ukraine. Diese These hielt einer kritischen Überprüfung nicht ohne Einschränkung stand. Für die Visapolitik wurde sie jedoch als zutreffend erachtet. Wenn die EU gegenüber Mazedonien versprochene Anreize einlöste, wurden die Bedingungen weitestgehend als erfüllt betrachtet. Es wurde allerdings festgestellt, dass mitunter einzelne Konditionen nicht oder nicht so stark in die Bewertung einflossen. Dies betrifft vor allem die nach wie vor schlechte Situation der Roma in Mazedonien. Gegenüber der Ukraine zeigte sich, dass die versprochenen Visaerleichterungen gewährt wurden, obwohl eine wichtige Voraussetzung nicht erfüllt war. Das Asylsystem wurde in den Fortschrittsberichten kritisiert, dies geschah jedoch eher am Rande. Den Fokus legte die EU auf Reformen in Grenzschutz, Rückübernahme und in der Bekämpfung irregulärer Migration. Die Maßnahmen in diesen Bereichen sah sie als erfüllt an. Auch wenn die Konditionalität gegenüber Mazedonien nicht als vollkommen kohärent betrachtet werden kann, so ist sie doch konsistenter als gegenüber der Ukraine. In der Binnenmarktpolitik zeigte sich ein anderes Bild. Mit Mazedonien wurden zunächst Verhandlungen über ein SAA begonnen und abgeschlossen, obwohl der Stand der Vorbereitungen in der Kritik stand. Gegenwärtig ist das umgekehrte Szenario zu beobachten: Obwohl dem Land mehrfach die Erfüllung der gestellten Bedingungen bestätigt wurde, verwehrt die EU (genauer gesagt der Europäische Rat) den Übergang in die zweite Phase des SAA. Der Ukraine wurden Fortschritte mehrfach verwehrt oder weitere Schritte wurden verzögert, weil die EU die Bedingungen als nicht erfüllt erachtete. Dabei ist anzumerken, dass die Konditionen oft sehr scharf bewertet wurden. Insofern weist die (fehlende) Konsistenz der Konditionalität auf die Politisierung sowohl der Erweiterungspolitik als auch der ENP hin. In 69 beiden Fällen agiert die EU offensichtlich nicht als bürokratische Akteurin, sondern setzt in entscheidenden Punkten ihre Eigeninteressen durch. Damit konnten zwei der drei Thesen bestätigt werden, These drei war zumindest in einem der beiden Politikfelder zutreffend. Es wurde nachgewiesen, dass die EU an Mazedonien konkretere Bedingungen stellt, die sie mit größeren und glaubwürdigeren Angeboten verknüpft. Tendenziell wird das Konditionalitätsprinzip konsistenter angewandt als gegenüber der Ukraine. Diese Ergebnisse lassen Schlüsse auf die Hauptthese zu. Sie besagte, dass die EU die Konditionalität über den Unterschied der Beitrittsperspektive hinaus in ENP und Erweiterungspolitik verschieden anwendet. Wesentliche Unterschiede liegen in der Größe und Glaubwürdigkeit der sonstigen Anreize, der Konkretheit der Bedingungen und in der Konsistenz der Anwendung. Diese Hauptthese kann im Rahmen der Arbeit nicht abschließend beantwortet werden, da das gewählte Fallbeispiel nicht ohne weiteres generalisierbar ist. Die Untersuchung liefert jedoch starke Hinweise darauf, dass sich die genannten Unterschiede auf die ENP und die Erweiterungspolitik im Allgemeinen übertragen lassen. Daran anknüpfend könnte untersucht werden, ob der geringere Erfolg der ENP mit diesen Unterschieden und nicht allein mit der fehlenden Beitrittsperspektive erklärt werden kann. Hierfür müssten die outcomes der ENP und der Erweiterungspolitik als abhängige Variable einbezogen werden. Problematisch erscheint die Bewertung der Konsistenz. Diese Arbeit brachte keine eindeutigen Ergebnisse und auch die bisherige Forschung kam zu ambivalenten Aussagen. Erkenntnisse könnte die Frage bringen, warum und unter welchen Bedingungen die EU die Konditionalität konsistent bzw. nicht konsistent anwendet. Interessant wäre in diesem Zusammenhang eine akteursspezifische Betrachtung, die etwa zwischen (Europäischem) Rat, Interessen der Mitgliedstaaten und Kommission differenziert. In jedem Fall ist es gewinnbringend, Konditionalität als Prozess zu begreifen und in seinen Facetten zu untersuchen. Die vergleichende Perspektive bietet sich an, egal ob verschiedene (potentielle) Beitrittskandidaten oder bzw. und ENP-Staaten Gegenstand der Untersuchung sind. Die vorliegende Arbeit lenkte den Blick auf das Vorgehen der EU. Sie legte in erster Linie die Schwachpunkte der ENP offen, die nicht in Zusammenhang mit der Frage der Beitrittsperspektive stehen. Dadurch wurde der Handlungsspielraum der EU deutlich, der besteht, auch wenn den ENP-Staaten weiterhin keine Beitrittsperspektive eröffnet wird. Hierbei ist anzumerken, dass auf Seiten der EU bereits ein Lernprozess stattfand: Die Anreize und Konditionen gegenüber der Ukraine wurden im Zeitverlauf verbessert. Faire Angebote mit einer klaren zeitlichen Perspektive und vor allem explizit definierte Bedingungen könnten die ENP auch künftig deutlich stärken. Allerdings erfordert ein solches Vorgehen größeres 70 Engagement der EU und würde vermutlich die Kosten der ENP steigern. Die Nachbarschaftspolitik wäre ähnlich ambitioniert wie die Erweiterungspolitik und es ist fraglich, ob die Beitrittsperspektive dann auf Dauer ausgespart bleiben könnte bzw. wie dies zu rechtfertigen wäre. Ein solches Vorgehen scheint daher in der gegenwärtigen Situation politisch nicht durchsetzbar. Den Preis dafür zahlt die EU: Sie muss sich den Vorwurf gefallen lassen, durch ihr Lavieren und durch ihre Verzögerungstaktik die Reformpolitik der ENP-Staaten nicht ausreichend zu fördern und für Stagnation oder gar Rückschritte mitverantwortlich zu sein. Auf diese Schwierigkeiten wurde bisher keine Antwort gefunden – ein Dilemma, dass sich gegenwärtig in den Beziehungen zur Ukraine zeigt. Letztlich werden Fragen nach der künftigen Logik der Integration, nach der Zukunft der Erweiterungspolitik und nach der Finalität der EU aufgeworfen. Dieser Diskurs wird derzeit kaum geführt und schon gar nicht befriedigend beantwortet. Auf Dauer wird sich die Auseinandersetzung mit diesen Fragen nicht umgehen lassen. Sonst steht nicht nur der Erfolg der ENP auf dem Spiel sondern auch das Gelingen der Erweiterungspolitik gegenüber den Westbalkanstaaten. Die abwartende Haltung gegenüber den mazedonischen Beitrittsbemühungen ist in dieser Hinsicht ein bedenkliches Anzeichen. 71 Quellen- und Literaturverzeichnis Sekundärliteratur Alsen, Katrin (2009): Der europäische Integrationsauftrag der EU. Überlegungen zur Erweiterungs-, Assoziierungs- und Nachbarschaftspolitik der EU aus der Warte einer europäischen Prinzipienlehre. Berlin: Duncker & Humblot. Altmann, Franz-Lothar (1998): Die Balkanpolitik der EU – Regionalansatz und Prinzip der Konditionalität. In: Südosteuropa, 47. Jg., Nr. 10-11, S. 503-515. Altmann, Franz-Lothar (2005): EU und westlicher Balkan. Von Dayton nach Brüssel: ein allzu langer Weg? SWP-Studie Januar 2005. URL: http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2005_S01_alt_ks.pdf21 Anastasakis, Othon (2005): The Europeanization of the Balkans. In: Brown Journal of World Affairs, 12. Jg., Nr. 1, S. 77-88. 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Weiterhin erkläre ich, dass ich diese Arbeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt an einer anderen Hochschule zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht habe. __________________________ Berlin, 17.01.2012 Annegret Schneider - Anhang - 92