Umsatzsteuer im Sportverein
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Umsatzsteuer im Sportverein
Umsatzsteuer im Sportverein Referent: StB Klaus Schierloh CT COMMERZIAL TREUHAND GmbH Knochenhauerstr. 20 - 25 28195 Bremen 15. März 2012 -1- Übersicht 1. Allgemeines 2. Steuergegenstand 3. Steuertatbestände 4. Steuerbefreiungen 5. Bemessungsgrundlage 6. Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten 7. Steuersätze 8. Ausstellung von Rechnungen und Gutschriften 9. Vorsteuerabzug 10. Berichtigung Vorsteuerabzug 11. Aufzeichnungspflichten 12. Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren und Umsatzsteuerjahreserklärung 13. Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer 14. Haftungsfragen 15. Umsatzsteuernachschau 16. Neue Rechtsprechung zu ehrenamtlichen Vergütungen -2- 1. Allgemeines - die USt ist eine Verbrauchsteuer, die von umsatzsteuerpflichtigen Vereinen als Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Grundlage hierfür sind die an den Endabnehmer ausgestellten Rechnungen. Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Festsetzung der USt sind a) das Umsatzsteuergesetz 2005 in der neuesten Fassung b) die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005 in der neuesten Fassung c) die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 d) der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ab 1.10.2010 - je nach Höhe der jährlichen Umsatzsteuer-Zahllast sind monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, bei geringfügigen Beträgen reicht die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung. -3- 2. Steuergegenstand a) steuerbare Umsätze, die der USt unterliegen, sind - Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Verein als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. b) steuerbare Umsätze werden von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Vereinen im unternehmerischen Bereich getätigt. Diesem sind zugeordnet: die Vermögensverwaltungen die steuerunschädlichen Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) - unbezahlter/bezahlter Sport unter Beachtung der Zweckbetriebsfreigrenze Sport in Höhe von brutto € 35.000 bzw., wenn das Optionsrecht ausgeübt wurde. gesellige Veranstaltungen Lotterien und Ausspielungen andere Zweckbetriebe die steuerschädlichen/-pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, z. B. unbezahlter/bezahlter Sport bei Bruttoumsätzen über € 35.000, Bandenwerbung, die übrige Werbung, wenn sie in eigener Regie durchgeführt wird (in Programmheften, Festzeitschriften, Eintrittskarten etc.), Vereinsgaststätten, Geselligkeit usw. c) Die steuerbaren Umsätze des unternehmerischen Bereichs sind nur dann steuerpflichtig, wenn kein Befreiungstatbestand des § 4 UStG (z. B. Bei Vermietung von Wohnungen) eingreift. d) Die im ideellen Tätigkeitsbereich vereinnahmten oder vereinbarten Entgelte sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, weil es zum einen am Leistungsaustausch mangelt und zum anderen in diesem Tätigkeitsbereich beim Verein keine Unternehmereigenschaft vorliegt. Es handelt sich hierbei um den außerunternehmerischen Bereich des Vereins (vergleichbar mit dem Privatbereich einer natürlichen Person). e) Keine steuerbaren Lieferungen und sonstige Leistungen liegen z. B. vor bei - Innenumsätzen (innerbetriebliche Vorgänge) - durchlaufende Posten - Schadensersatzleistungen - echte Zuschüsse -4- f) Verein als Unternehmer Ein Verein betätigt sich auch dann unternehmerisch, wenn er gegenüber seinen Mitgliedern Sonderleistungen erbringt und neben dem Mitgliederbeitrag von seinen Mitgliedern ein besonderes Entgelt erhebt oder gegenüber Dritten nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Bei Sportveranstaltungen auf eigenem Sportplatz ist der Platzverein als Unternehmer zur USt heranzuziehen. Wenn der Gastverein an den Einnahmen beteiligt wird, hat dieser die Beträge nicht noch einmal der USt zu unterwerfen. - gewerbliche Tätigkeit Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit, die ein Verein zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht erforderlich. - Nachhaltigkeit Die gewerbliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist, z. B. - Vermietungsumsätze oder Pachtentgelte sowie Entgelte aus der Überlassung von Rechten an Dritte (auch im Bereich Vermögensverwaltung) - entgeltliche Leistungen an Mitglieder - Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Verkauf übriger Waren - Umsätze aus Lotterieveranstaltungen - Leistungen anlässlich von Sportveranstaltungen des unbezahlten und bezahlten Sports - Leistungen anlässlich von kulturellen und geselligen Veranstaltungen - Werbeeinnahmen - Erlöse aus Altmaterialsammlungen (Lumpen, Altpapier, Schrott) - Erlöse aus Basaren - Erlöse aus Sponsorleistungen Nachhaltigkeit ist bereits gegeben, wenn ein Verein alljährlich ein Fest veranstaltet und dabei Eintrittsgelder erhebt. -5- 3. Steuertatbestände Lieferungen (z. B. durch eigene Vereinsgaststätte) Sonstige Leistungen z. B. - Ablöseentschädigung an einen Fußballverein - Erteilung von Sportunterricht, Lehrgänge, Kurse - unechte Mitgliederbeiträge *) - Vermietung / Verpachtung der Vereinsgaststätte - Vermietung / Nutzungsüberlassung von sportlichen Einrichtungen an Mitglieder und Nichtmitglieder - Abgabe von Eintrittskarten - Übertragung von Rechten (z. B. Werbung) an Dritte Leistungsaustausch Die Steuerbarkeit von L + L tritt nur ein, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden. Kein Leistungsaustausch: - Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln - Schenkungen - echte Zuwendungen (Spenden) - Beihilfen - echte Mitgliederbeiträge - Kostenumlagen *) dienen in erster Linie nicht dem satzungsmäßigen Zweck, sondern den Eigeninteressen der Mitglieder. Da sich im Regelfall eine Leistung und eine Gegenleistung gegenüberstehen, sind diese unechten Mitgliederbeiträge in vollem Umfang steuerbar und ggf. steuerpflichtig. -6- 4. Steuerbefreiungen a) Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs. b) Folgende Umsätze sind nicht steuerbefreit: kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zum Zweck der Beherbergung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern gegen Entgelt (z. B. Wander- und Skihütten) Vermietung von Kfz-Abstellplätzen Vermietung von Campingplätzen für weniger als 6 Monate V + V von Betriebsvorrichtungen, wenn sie wesentliche Bestandteile sind die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen von weniger als 6 Monaten, z. B. Sportplätze und Sportstadien Schwimmbäder (Frei u. Halle) Tennisplätze und -hallen Schießstände von Schützenvereinen Kegelbahnen Festplätze für Schützenfeste Squash-, Reit-, Turn-, Sport-, Fest- und Mehrzweckhallen Eissportstadien, -hallen und -zentren Golfplätze c) Bei der Vermietung liegt eine einheitliche Leistung insbesondere dann vor, wenn - ein oder mehrere Teile die Hauptleistung darstellen ein oder mehrere Anteile die Nebenleistung darstellen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Einheitliche steuerpflichtige Leistungen liegen z. B. in folgenden Fällen vor: -7- Eine Zwischenvermietung liegt vor, wenn der Verein als Unternehmer die gesamte Sportanlage an einen anderen Unternehmer zur Nutzung an Dritte überlässt. Die Nutzungsüberlassung ist in derartigen Fällen in eine - steuerfreie Grundstücksüberlassung - eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen (z. B. Bestuhlung, Bühne, Spezialbeleuchtungs- u. Lautsprecheranlagen) aufzuteilen. Unter steuerfreie Nutzungsüberlassungen von Veranstaltungsräumen an Veranstalter fallen beispielsweise die Überlassung für - Konzerte Theateraufführungen Hochzeiten Bürger- und Vereinsversammlungen sonstige Veranstaltungen d) Vermögensverwaltung Die Vermietung von Sportstätten einschl. der Betriebsvorrichtungen auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) ist ertragsteuerlich dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen. Handelt es sich um eine reine V + V (Grundstücksüberlassung ohne Betriebsvorrichtungen) und um keinen Vertrag besonderer Art, ist der Erlös steuerfrei. Damit ist auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn nicht zur USt-Pflicht optiert wird. Werden Sportstätten einschl. Betriebsvorrichtungen auf längere Dauer vermietet (mehr als sechs Monate) sind die Einnahmen ebenfalls im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. Eine USt-Befreiung kommt nicht zur Anwendung, weil die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlichen Leistungen (hier: Nutzung der Betriebsvorrichtungen) zurücktritt und das Vertragsverhältnis einheitlich zu beurteilen ist. Die Entgelte sind daher zum Steuersatz von 7 % umsatzsteuerpflichtig. Ein Vorsteuerabzug wäre möglich. -8- e) steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer (unter sechs Monaten) - es handelt sich um einen Vertrag besonderer Art - schafft lediglich die Voraussetzungen für „sportliche Veranstaltungen“. Sie ist jedoch selbst keine „sportliche Veranstaltung“, sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Da die Entgelte im Zweckbetrieb eigener Art zu erfassen sind, kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % in Betracht. Die Entgelte fließen auch nicht in die Zweckbetriebsfreigrenze „Sport“ von € 35.000 ein, da es sich nicht um sportliche Veranstaltungen handelt. f) steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Erfolgt die Vermietung der Sportstätten einschl. Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer an Nichtmitglieder, tritt der Verein in größerem Umfang in Wettbewerb zu nichtbegünstigten Vermietern von Sportstätten, als es bei der Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die Entgelte sind daher im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, weil die mit der Steuerbegünstigung verbundenen Steuervorteile sich nicht auf diese Art der Vermietung erstrecken dürfen. Wenn allerdings die Besteuerungsgrenze von brutto € 35.000 im Jahr nicht überschritten wird, entfällt eine Ertragsbesteuerung. Für die Umsatzsteuer ist allerdings der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. g) Einzelfälle zur Vermietung Getränkeverkauf aus einem Bierautomaten anlässlich eines Fußballspiels ist mit 19 % USt-pflichtig. Vermietung von Teilflächen eines Festplatzes im Rahmen eines vom Verein veranstalteten Festes an andere Unternehmer ist mit 19 % USt-pflichtig. (Weitere Beispielsfälle, die vom BFH mittels Rechtsprechung zu Verträgen besonderer Art ergangen sind, ergeben sich aus Abschn. 4.12.6 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE). -9- h) Verzicht auf § 4 Nr. 12 a) UStG Werden Grundstücke, Gebäude oder Grundstücksteile an andere Unternehmer vermietet oder verpachtet, kann auf die Anwendung der Befreiungsvorschrift verzichtet werden, wenn die V + V an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird und der Leistungsempfänger (anderer Verein) das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht ausschließen. Der Unternehmer (Verein) hat die Voraussetzungen nachzuweisen. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Verein seinen Sportplatz, seinen Tennisplatz, seine Turnhalle vermietet, die Gaststätte oder ein Übernachtungsheim verpachtet. Das gilt aber nicht für Umsätze an die Gemeinde zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben (z. B. Verpachtung einer Sporthalle zum Zwecke des Schulturnens). Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bringt folgende Vorteile: - Abzug der Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungkosten entfallen - Abzug von Vorsteuerbeträgen, die auf Instandsetzungs-, Reparatur- und Bewirtschaftungskosten entfallen. Eine Option hat nur dann Nachteile, wenn die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung im Laufe des Jahres höher sind als die tatsächlich angefallenen Kosten für das Objekt selbst. Da aber für den Bereich der Vermögensverwaltung der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommt, könnte es trotzdem ratsam sein, auf die Steuerbefreiung zu verzichten und somit in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen: - 10 - i) Sportunterricht (§ 4 Nr. 22 a) UStG) Für die Einnahmen aus der Erteilung von Sportunterricht ist eine separate Gewinnund Verlustrechnung zu empfehlen, weil die Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu mehr als 50 %, d. h. überwiegend, zur Deckung der Kosten verwendet werden, bezogen auf Kalenderjahr. Werden die Einnahmen zu weniger als 50 % zur Deckung der Kosten verwendet, ist keine USt-Befreiung möglich. Die getätigten Umsätze sind dann mit 7 % zu versteuern; die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ist gegeben. Begünstigte Leistungen sind bei Sportvereinen die Erteilung von Sportunterricht an Mitglieder und Nichtmitglieder gegen Entgelt, wie z. B. Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel-, Skiunterricht, Tanzkurse, die dem Turniersport dienen, Golfen und Walken. Der Sportunterricht ist aber nur insoweit steuerfrei, als er von einem Sportverein im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durchgeführt wird. Die mit dem Unterricht anfallenden Kosten müssen unmittelbar mit den steuerbefreiten Umsätzen im Zusammenhang stehen, wie z. B. - Honorare an die Vortragenden Personalkosten, ggf. anteilig, der Mitarbeiter Kosten, die für Unterrichtsmaterialien anfallen Kosten für Skripte Kosten für angemietete Räume Kosten für die Werbung (Anzeigen, Flyer, usw.) Eventuell können aber auch die anteiligen Kosten der Gebäudenutzung (AfA, Energiekosten etc.) zum Abzug gelangen. j) Andere sportliche Veranstaltungen (§ 4 Nr. 22 b) UStG) Nach dieser Vorschrift sind Entgelte (Gebühren) von Teilnehmern an sportlichen Veranstaltungen steuerbefreit, wenn derartige Veranstaltungen von den Vereinen im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Zweckbetrieb) durchgeführt werden. Als TN-Gebühren sind solche Entgelte anzusehen, die gezahlt werden, um an den Veranstaltungen aktiv teilnehmen zu können. Steuerbefreit sind demnach Startgelder, TN-Gebühren und Meldegebühren/-gelder anlässlich von - Sportwettkämpfen Volksläufen Trimmwettbewerben - 11 - Die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen oder Trikotwerbung sowie die Ausstellung von Sportausweisen durch einen Sportverband sind keine sportlichen Veranstaltungen i. S. von § 4 Nr. 22 b UStG. Entgelte, die für derartige Leistungen zu entrichten sind, müssen in einen Zweckbetrieb eingeordnet werden und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nicht umsatzsteuerbefreit sind die von den Besuchern (passiven Teilnehmern) erhobenen Eintrittsgelder anlässlich dieser Veranstaltungen. Für die Entgelte kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % in Betracht (aber nur im Rahmen eines Zweckbetriebs). - 12 - 5. Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) Bemessungsgrundlage für die USt ist das Entgelt abzüglich der USt. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die betreffende Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Nicht zum Entgelt gehören Skonti. Beispiele: Ein Verein erzielt anlässlich einer Sportveranstaltung „unbezahlter Sport“ Einnahmen von € 7.490. Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des 67a Abs. 1 AO, d. h., der Steuersatz beträgt 7 %. Bruttoeinnahmen enthaltene Umsatzsteuer 7 % - umsatzsteuerliches Entgelt € € 7.490 490 € 7.000 Ein Verein erzielt aus einer Vereinsgaststätte (steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) im Jahr Einnahmen von € 14.280. In den Einnahmen sind 19 % Umsatzsteuer enthalten. Bruttoeinnahmen enthaltende Umsatzsteuer 19 % - umsatzsteuerliches Entgelt € € 14.280 2.280 € 12.000 Eine neuerbaute Vereinsgaststätte wird sofort nach Fertigstellung durch den Verein für € 3.210 an einen Gastwirt verpachtet. Bruttoeinnahme enthaltene Umsatzsteuer 7 % umsatzsteuerliches Entgelt - € € 3.210 210 € 3.000 Auf Ausführungen zu Wertabgabenbesteuerung (Eigenverbrauch, Privatanteile) wurde verzichtet. - 13 - 6. Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmen Entgelten Die USt ist generell nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, d. h. die Steuer wird mit der Rechungsstellung durch den Verein geschuldet. Wann der Abnehmer die L + L bezahlt, ist ohne Bedeutung. Wenn der Verein nicht bilanziert, sondern seinen Gewinn (Verlust) in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung ermittelt, gilt jedoch das Zu- und Abflussprinzip. Besteuerung nach vereinnahmen Entgelten Das Finanzamt kann auf Antrag die Besteuerung nach vereinnahmen Entgelten gestatten, wenn - der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als € 500.000 betragen hat oder - der Verein von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüssen zu machen, nach § 148 AO befreit ist. Das ist der Fall, wenn der Gesamtumsatz nicht mehr als € 500.000 beträgt. Dabei ist zu beachten, dass die Umsätze aus allen Tätigkeitsbereichen, nämlich aus - Vermögensverwaltungen Zweckbetrieben wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit partieller Steuerpflicht zusammen zu rechnen sind. Das gilt auch für einzelne Abteilungen eines Mehrspartenvereins. - 14 - 7. Steuersätze Wie bereits in den bisherigen Ausführungen darauf hingewiesen, kommen für den gemeinnützigen Verein folgende USt-Sätze in Frage: a) für Erlöse aus Vermögensverwaltungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG mit 7 % b) für Erlöse aus steuerunschädlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetriebe) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, soweit sie steuerbegünstigten Zwecken dienen, mit 7 % c) für Erlöse aus steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit dem Regelsteuersatz von 19 % Ein ermäßigter Steuersatz oder Steuerbefreiungen können aber in Frage kommen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Schnellübersicht über die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten (entnommen aus Reuber - 87. Erg.-Lfg. Dezember 2011). - 15 - 8. Ausstellung von Rechnungen und Gutschriften Vereine, die steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen ausführen, sind berechtigt und verpflichtet, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung mit allen notwendigen Angaben besteht grundsätzlich auch dann, wenn steuerfreie Umsätze gegenüber einem anderen Unternehmer oder gegenüber einer juristischen Person, die nicht Unternehmer ist, ausgeführt werden; eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht aber nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 - 28 UStG steuerfrei ist (z. B. V + V). Begriff der Rechnung Rechnung i. S. des UStG ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln. Ab 1.7.2011 wurde die elektronische Rechnungsstellung erleichtert. Künftig hat jeder Unternehmer selbst festzulegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft einer Rechnung, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet. Pflichtangabe in der Rechnung Folgende Angaben sind seit dem 1.1.2004 bei der Ausstellung von Rechnungen zu beachten: - - - Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers; wahlweise die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers. Die USt-IdNr. wird seit 01.01.2006 durch das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis vergeben; das Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum); eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dient, dass die Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer); die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung; den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG, den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt; - 16 - - - - die Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen (allgemeiner bzw. ermäßigter Steuersatz und ggf. einzelnen Steuerbefreiungen) für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist; den anzuwendenden Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistungen eine Steuerbefreiung gilt; in den Fällen des § 14b Abs. 1-5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers. Rechnung über Kleinbeträge Rechnungen, deren Gesamtbetrag nicht mehr als € 150 betragen, müssen seit dem 1.1.2004 folgende Angaben enthalten: - den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum), die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiungsvorschrift, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. S. auch Abschn. 14.6 UStAE. - 17 - 9. Vorsteuerabzug Der Verein kann nach § 15 UStG von der geschuldeten USt Vorsteuerbeträge abziehen, die von einem anderen Unternehmer für Lieferungen und sonstige Leistungen für die unternehmerische Sphäre des Vereins ausgeführt wurden. Voraussetzung ist, dass der Verein eine den Vorschriften der §§ 14 u. 14a UStG entsprechende Rechnung besitzt. Dem Vorsteuerabzug unterliegen auch entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie Steuer im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG (der Leistungsempfänger als Steuerschuldner) und die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze (Auslagerer u. Lagerhalter). Für Leistungen, die ausschließlich den außerunternehmerischen Bereich des Vereins betreffen, (z. B. Mitgliederverwaltung, unechte Zuschüsse etc.) ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Für Leistungen, die von der USt befreit sind, (z. B. V + V) ist der Vorsteuerabzug ebenfalls ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Ausfuhrlieferungen, in diesem Fall ist der Vorsteuerabzug zulässig. Der Abzug der Vorsteuer ist dann zulässig, wenn die Leistung ausgeführt ist und eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt. Wenn eine Rechnung vorliegt, für die die Leistung noch nicht erbracht ist, kann die Vorsteuer erst nach Zahlung dieser Rechnung abgezogen werden (z. B. bei Anzahlungen). Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der für den Verein erworbene Gegenstand zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird (Problem z. B. bei Kfz). Wenn eine Rechnung berichtigt wird, weil sie nicht den formellen Voraussetzungen entspricht oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind, ist der Vorsteuerabzug erst dann zulässig, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt. - 18 - Aufteilung der Vorsteuerbeträge Wird eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Verein sowohl für den außerunternehmerischen (ideellen Bereich) als auch für den unternehmerischen Bereich von einem anderen Unternehmer ausgeführt, muss eine Aufteilung der Vorsteuer in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil erfolgen. Wenn eine leichte und einwandfreie Aufteilung nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, dass der Verein als Unternehmer den abziehbaren Teil im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt. Eine Ermittlung nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Bei einem einheitlichen Gegenstand hat der Verein als Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann den Gegenstand entweder in vollem Umfang dem nichtunternehmerischen oder dem unternehmerischen Bereich zuordnen. Bei einem Gebäude z. B. muss die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betragen. Die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich berechtigt zum 100 %igen Vorsteuerabzug. Werden die Gegenstände in dem nicht unternehmerischen Bereich entnommen oder genutzt, führt diese Tatsache zu unentgeltlichen Wertabgaben, d. h., die Vorsteuer wird über diese Vorschrift quasi berichtigt. Bei gemischt genutzten Grundstücken ist der Anteil der abziehbaren Vorsteuer in erster Linie nach dem Verhältnis der Nutzflächen bzw. Kubikmeter umbauten Raum zu ermitteln. - 19 - 10. Berichtigung des Vorsteuerabzugs Nach § 15a UStG ist ein Berichtigung des Vorsteuerabzugs dann vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die im Kalenderjahr ab der erstmaligen Anwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren (bei Gebäuden: innerhalb von zehn Jahren) seit dem Beginn der Verwendung ändern. Für jedes Kalenderjahr der Änderung ist ein Ausgleich durch die Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Der Ausgleich des Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen geändert haben. In der Regel handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerlich Anlagevermögen darstellen (z. B. Gebäude, Kraftfahrzeuge, Betriebs- u. Geschäftsausstattung). Als Änderung der Verhältnisse ist auch die Veräußerung und die unentgeltliche Wertangabe anzusehen. Für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - Ein vom Verein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut muss ihm dauernd oder längerfristig dienen - die auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge müssen mehr als € 1.000 betragen - die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse haben sich um mehr als 10 % geändert. Bei einer Änderung von unter 10 % erfolgt eine Änderung nur, wenn der geänderte Vorsteuerbetrag € 1.000 übersteigt. - die Nutzungsänderung muss von einigem Gewicht sein. Beispiel: Im Jahre 03 wird ein VW-Bus zum Nettopreis von 20.000 € angeschafft (zzgl. USt = 3.800 €). Es wird dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Jahre 03 zur Verwendung und Nutzung zugeführt (Unternehmensvermögen). Der Vorsteuerabzug kann im Jahr 03 im vollen Umfang vorgenommen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen. Ändern sich nun die Verhältnisse und wird der Pkw beispielsweise ab 04 zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet, so soll es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bei dem vollen – im Jahr 03 in Anspruch genommenen – Vorsteuerabzug bleiben. Der Vorsteuerabzug ist zu berichtigen. Es sind 4/5 des Vorsteuerabzugs rückgängig zu machen. D. h., 4/5 von 3.800 € = 3.040 € müssen in der Umsatzsteuerjahreserklärung gekürzt werden (Abführung an die Finanzbehörde). Für die Jahre 04-07 hat jeweils eine Berichtigung i. H. von 760 € zu erfolgen. Da der zu berichtigende Vorsteuerabzug für die betreffenden Kalenderjahre < 6.000 € beträgt, ist die Berichtigung erst bei der Steuerfestsetzung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum vorzunehmen (s. § 44 Abs. 4 UStDV). - 20 - 11. Aufzeichnungspflichten Die Vereine sind gem. § 22 UStG verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnungen Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über - die Umsätze die abziehbaren Vorsteuerbeträge zu erhalten, damit die Grundlagen für die Steuerberechnung festgestellt werden können. Die Aufzeichnungspflichten gelten für alle außerunternehmerischen und unternehmerischen Tätigkeitsbereiche, die vom Verein unterhalten werden. Für Zwecke der Umsatzbesteuerung sind den Tätigkeitsbereichen - Vermögensverwaltungen - steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) - wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Steuerpflicht u. a. die nachfolgenden Aufzeichnungen zu den Entgelten und sonstigen Bemessungsgrundlagen erforderlich: - die vereinbarten Entgelte, für die vom Verein ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, und zwar aufgeteilt nach - steuerfreien Umsätzen - steuerpflichtigen Umsätzen (getrennt nach Steuersätzen 7 % und 19 %) - die steuerfreien Umsätze, die vom Verein wegen der Möglichkeit des Optionsrecht als steuerpflichtig behandelt wurden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf § 22 Abs. 2 - 6 UStG verwiesen. Die Aufzeichnungspflichten lassen sich gut bei Verwendung des DATEVKontenrahmens SKR 099 und SKR 049 erreichen. - 21 - 12. Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren und Umsatzsteuerjahreserklärung Voranmeldungszeitraum Grundsätzlich hat der Verein als Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine Umsatzsteuervoranmeldung (VA) nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die an das Finanzamt abzuführende Steuer hat der Verein selbst zu berechnen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten und gestatten, dass die VA weiter in Papierform abgegeben werden, z. B., wenn keine EDV vorhanden ist. Von einer monatlichen Abgabe der USt-VA sieht das Finanzamt ab, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als € 7.500, aber mehr als € 1.000 betragen hat. In diesem Fall erfolgt eine vierteljährliche Abgabe. Wenn die Steuer im Kalenderjahr nicht mehr als € 1.000 beträgt, wird die Steuer im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung veranlagt. Der Verein kann anstelle des Kalendervierteljahres auch den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als € 7.500 ergeben hat. Die Mehrzahl der Vereine wird nur eine USt-Jahreserklärung abzugeben haben, weil die Praxis gezeigt hat, dass nur in wenigen Fällen eine Umsatzsteuerlast von über € 1.000 an das Finanzamt abzuführen ist. Ergibt sich auf Grund der USt-Jahreserklärung eine Nachzahlung, ist diese ohne Aufforderung innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung zu entrichten. Vereine sind u. a. in folgenden Fällen zur Abgabe vom Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet: - wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als € 17.500 betragen hat und im laufenden Kalenderjahr € 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird. - wenn auf die sogen. Kleinunternehmereigenschaft durch Option verzichtet wurde. - wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als € 1.000 betragen hat. - 22 - Dauerfristverlängerung Der Verein kann eine Dauerfristverlängerung beantragen, bei der sich die Abgabefrist um 1 Monat verlängert. Bei monatlicher Abgabe ist hierfür die Voraussetzung, dass zum 10. Februar eine Abschlagszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahreszahllast angemeldet und entrichtet wird. Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen Die Umsatzsteuervorauszahlungen sind am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, wobei der Gesetzgeber eine Zahlungsschonfrist bis zu drei Tagen einräumt. Diese Schonfrist gilt nicht bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln. Umsatzsteuerjahreserklärung Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verein - auch bei Abgabe von monatlichen oder vierteljährlichen USt-VA - bis zum 31.05. eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen. Erfolgt die Abgabe elektronisch, entfällt die Unterschrift des vertretungsberechtigten Vereinsvorstands. Bei Abgabe in Papierform ist der amtliche Vordruck zu unterschreiben. Vorbehalt der Nachprüfung Der USt-VA steht eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Eine formelle Steuerfestsetzung erfolgt nur dann, wenn die durch das Finanzamt ermittelte Steuer von der in der Voranmeldung ausgewiesenen Steuer nach oben oder unten abweicht. - 23 - 13. Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 (1) UStG) Umsatzgrenzen für Nichtanwendung der Regelbesteuerung Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn die Bruttoumsätze des Vorjahres € 17.500 nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr der Bruttoumsatz € 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ist zu Beginn des Folgejahres bereits abzusehen, dass die Grenze von € 50.000 überschritten wird, unterliegt der Verein der Regelbesteuerung mit 7 % bzw. 19 %. Hat der Verein die gewerbliche Tätigkeit erst im Laufe eines Kalenderjahres neu aufgenommen, ist in derartigen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Dabei ist hierbei die Grenze von € 17.500 und nicht die Grenze von € 50.000 maßgebend. Für die Anwendung des § 19 (1) UStG ist kein Antrag zu stellen. Die Anwendung gilt kraft Gesetzes. Beispiel zur Kleinunternehmerregelung ab 2003: Jahr Umsatz Steuerliche Auswirkung 2008 16.000 € Kleinunternehmer für 2008 (s. § 19 Abs. s UStG), weil die Grenze von 17.500 € im Kalenderjahr 2007 nicht überschritten wurde (Unterstellung) und der Umsatz 2008 nicht höher als 50.000 € war. 2009 25.000 € Kleinunternehmer für 2009, weil der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr kleiner als 17.500 € (hier: 16.000 €) war und der Umsatz des laufenden Kalenderjahres 2009 50.000 nicht überschreitet. 2010 17.499 € Kein Kleinunternehmer i. S. von § 19 Abs. 1 UStG, weil der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 17.500 € (hier. 25.000 €) war. Der Umsatz des Jahres 2010 ist bei dieser Entscheidung ohne Bedeutung. 2011 49.999 € Kleinunternehmer, weil der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr kleiner als 17.500 € (hier: 17.499 €) war und der Umsatz der laufenden Kalenderjahres 50.000 € (hier: 49.999 €) nicht überschreitet. - 24 - Probleme können sich ergeben, wenn die unternehmerische Tätigkeit eines Vereins nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt wurde. Liegt dieser Sachverhalt vor, muss der tatsächlich erzielte Gesamtumsatz in einen fiktiven Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden, was zu erheblichen Nachteilen führen kann. Es sollte daher dokumentiert werden, dass z. B. die Ausrichtung einer Veranstaltung bereits im Januar geplant wurde und im Dezember abgewickelt wurde. Verzicht auf die Sonderregelung des § 19 (1) UStG (Option) Der Verein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Kleinunternehmereigenschaft verzichtet, d. h., er hat seine Umsätze nach den maßgeblichen Steuersätzen zu versteuern und kann Vorsteuern abziehen. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Verein mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Beispiel: Ein Verein erzielt im Jahre 11 aus seinen sportlichen Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern nachfolgende Einnahmen: - aus sportlichen Veranstaltungen (Eintrittsgelder) des unbezahlten Sports € 48.150 aus geselligen Veranstaltungen (Karneval, Sommerfest, Stiftungsfest) € 10.710 Der Verein hat für seine sportliche Veranstaltung auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO durch Option verzichtet, d. h., obwohl die Grenze von € 35.000 einschl. Umsatzsteuer überschritten ist, wird die sportliche Veranstaltung, weil nur unbezahlte Sportler teilgenommen haben, weiterhin als steuerunschädlicher Zweckbetrieb behandelt. Die von den anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge betragen € 8.750. Der Verein erzielte im Jahre 10 einen Umsatz von € 17.255. Im Jahre 11 verzichtet der Verein erstmals auf die Anwendung des § 19 (1) UStG. - 25 - Ergebnis: Durch die Option entfällt die Kleinunternehmereigenschaft, der Verein unterliegt der Regelbesteuerung. Die Umsätze aus der sportlichen Veranstaltung unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil es sich um Eintrittsgelder aus Veranstaltungen des unbezahlten Sports handelt und dieser ertragsteuerlich einem Zweckbetrieb zuzuordnen ist. Die Einnahmen aus den geselligen Veranstaltungen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Ertragsteuerpflicht zuzuordnen. Die Umsätze sind mit 19 % zu versteuern. Für dieses Beispiel ergibt sich folgende Steuer: netto - - Erlöse aus sportlicher Veranstaltung ./. enthaltene Umsatzsteuer (7 %) € € 48.150 3.150 € 45.000 Erlöse aus geselligen Veranstaltungen ./. enthaltene Umsatzsteuer (19 %) € € 10.710 1.710 € 9.000 € 54.000 € 45.000 x 7 % € 9.000 x 19 % € € 3.150 1.710 ./. Vorsteuer € € 4.860 8.750 Erstattungsanspruch € 3.890 Ermittlung der Zahllast: - 26 - 14. Haftungsfragen (§ 25d UStG) Vereine haften: - für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, die nicht entrichtet wurde, soweit diese in einer Rechnung nach § 14 UStG ausgewiesen wurde. - der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesehen hat, diese zu entrichten. - der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben müssen. 15. Umsatzsteuernachschau ( § 27b UStG) Die Finanzämter können ohne vorherige Ankündigung außerhalb einer Außenprüfung eine Umsatzsteuernachschau durchführen. Sie können eigens zu diesem Zweck Grundstücke und Räume von Vereinen während den Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung relevant sein können. Dem Prüfer müssen auf Verlangen - Aufzeichnungen Bücher Geschäftspapiere Urkunden vorgelegt werden. Auskünfte sind dem Prüfer entsprechend zu erteilen. Geben die Feststellungen der USt-Nachschau Anlass für eine Außenprüfung, kann ohne Prüfungsanordnung zu dieser übergegangen werden, worauf schriftlich hinzuweisen ist. - 27 - 16. Neue Rechtsprechung zu ehrenamtlichen Vergütungen Nach § 4 Nr. 26b UStG sind Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten von der USt befreit, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung besteht. In dem BMF-Schreiben vom 2.1.2012 (BStBl 2012 I S. 59) wurde nunmehr klargestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegen, wenn - die Entschädigung weniger als € 50 je Tätigkeitsstunde und die gesamten Entschädigungen insgesamt weniger als € 17.500 im Jahr betragen. Die Umsatzsteuerfreiheit ist für Vereine insoweit von besonderer Bedeutung, als sie regelmäßig nicht oder nur teilweise vorsteuerberechtigt sind. Demzufolge wäre für sie die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer ein zusätzlicher Kostenfaktor. ENDE