Alte Rechnungen zu begleichen…

Transcription

Alte Rechnungen zu begleichen…
22.03.2004
Amtsgericht München
- Pressesprecherin -
14.3.2011
Pressemitteilung
Alte Rechnungen zu begleichen…
Der Vergütungsanspruch eines Arztes wird erst mit Erteilung einer Gebührenrechnung nach den Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung fällig. Erst dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen.
Ein Mann befand sich vom Juni 2003 bis September 2004 in fachärztlicher urologischer
Behandlung.
Über diese Behandlungen wurden ihm zwei Rechnungen ausgestellt. Eine datierte vom
Dezember 2006 und lautete auf 1500 Euro. Die andere wurde im Dezember 2007 erstellt.
Der Forderungsbetrag betrug 800 Euro.
Der Patient bezahlte beide Rechnungen nicht. Schließlich seien, so seine Meinung, die
Forderungen des Arztes verjährt.
Das sah dieser nicht so und beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen
den der Patient sofort Widerspruch einlegte.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München, zu dem der Prozess dann kam, gab
dem Arzt Recht und verurteilte den Patienten zur Zahlung des Honorars:
Eine Verjährung der Forderungen sei nicht eingetreten. Grundsätzlich verjähre ein Anspruch aus einem ärztlichen Dienstvertrag innerhalb von 3 Jahren. Grundsätzlich beginne
die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden
und fällig sei. Entstehen und Fälligkeit würden hier aber auseinanderfallen.
Nach der Sondervorschrift des § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sei die Erteilung
einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches.
Abzustellen sei daher auf die Daten der Rechnungen (Dezember 2006 und Dezember
2007). Durch die Einreichung des Mahnbescheidsantrages im Dezember 2009 sei die
Verjährung der Forderung aus 2006 gehemmt gewesen, die Forderung aus 2007 sei noch
nicht verjährt.
(Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtführende Richterin Ingrid Kaps - Pressesprecherin -)
Amtsgericht München
- Pressesprecherin Pacellistraße 5
80315 München
Telefon: (089) 55 97 - 32 81
Telefax: (089) 55 97 - 17 00
Seite 2
Eine Verwirkung der Forderung komme auch nicht in Betracht. Der bloße Zeitablauf alleine
sei nicht ausreichend, eine solche anzunehmen. Hinzutreten müssten weitere Umstände.
Solche, insbesondere ein Verhalten des Arztes, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde, seien nicht vorgetragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 28.9.10, AZ 213 C 18634/10
Exkurs: Grundsätzlich ist die Erteilung einer Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung,
auch wenn der Schuldner einen Anspruch auf Rechnungsstellung hat. Es gibt aber Sondervorschriften, die die Fälligkeit an eine Rechnung knüpfen, z.B. Werklohnforderungen, wenn
VOB/B 16 Nr.3 anwendbar ist, Architektenhonorare, Arzthonorare oder Nachforderungsansprüche von Versorgungsunternehmen. Wird keine Rechnung erteilt, sind solche Forderungen praktisch unverjährbar.