AG Ettlingen 2 C 38/13 Melango Beschluss Kosten
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AG Ettlingen 2 C 38/13 Melango Beschluss Kosten
Abschrift Aktenzeichen: 2 C 38/13 Amtsgericht Ettlingen In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt IT, Fachanwalt IT 4a, 76275 Ettlingen - Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte LAAKE & MÖBIUS, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen, Gz.: Haid vs. Melango - mö gegen Melango.de GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Anwalt Fachanwalt, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz - Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte IT-Recht, Fachanwalt IT, 42697 Solingen, Gz.: 212/13-TG wegen Feststellung erlässt das Amtsgericht Ettlingen durch die Richterin am Amtsgericht Melzer-Wolfrum am 19.04.2013 folgenden Beschluss 1. Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 240,00 € festgesetzt. Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. www.rechtsanwaltmoebius.de 2 C 38/13 - Seite 2 - Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Die Beklagtenpartei hat keine rechtlichen Einwendungen gegen die ursprüngliche Klage und die Erledigungserklärung geltend gemacht und sich auch zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Melzer-Wolfrum Richterin am Amtsgericht www.rechtsanwaltmoebius.de