Personalreglement 2013

Transcription

Personalreglement 2013
GEMEINDE
BAD ZURZACH
Personalreglement
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
INHALTSVERZEICHNIS
I.
Allgemeine Bestimmungen
3
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Geltungsbereich
Anstellungsverhältnis
Anstellungsbehörde, Wahl, öffentliche Ausschreibung
3
4
4
II.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
4
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Probezeit
Kündigung/Fristen
Kündigungsschutz
Pensionierung, Pensionsversicherung
Ordentliche Pensionierung
Vorzeitige Pensionierung
Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung
4
4
4
5
5
5
5
III.
Pflichten der Mitarbeiter
6
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Allgemeines
Verschwiegenheit
Aufgabenbereich und Stellvertretung
Arbeitszeit
Überstunden/Überzeitarbeit
Haftung
Nebenbeschäftigung
Geschenkannahmeverbot
6
6
6
7
7
7
7
7
IV.
Rechte der Mitarbeiter
7
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Gehaltsfestlegung
Einreihung
Gehaltsanpassungen
Besondere Leistungen
Leistungsbeurteilung
Aus- und Weiterbildung
Kinderzulagen
Treueprämien
Spesen und Entschädigungen
Gehaltsfortzahlung während Krankheit und Unfall
Mutterschaft
Gehalt während Militär- und anderen
Dienstleistungen
Gehalt nach Todesfall
Ferien
Feiertage
Urlaub
Mitspracherecht
Persönlichkeitsschutz
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
7
8
8
8
8
9
9
9
9
9
10
10
11
11
12
12
12
12
2
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
V.
Schlussbestimmungen
13
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Rechtsmittel und Beschwerderecht
Übergangsregelung
Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriges Recht
Anhang
13
13
13
13
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3.1.
Anhang 3.2.
Anhang 3.3.
Anhang 3.4
Anhang 3.5
Gehaltskonzept
Stellenstruktur
Gehaltsbänder 1 und 2
Gehaltsbänder 3 und 4
Gehaltsbänder 5 und 6
Gehaltsbänder 7 und 8
Gehaltsband 9
14
14
15
16
17
18
19
Die Einwohnergemeindeversammlung Bad Zurzach erlässt, gestützt auf § 20 Abs. 2 lit.
l) des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978
(Gemeindegesetz) folgendes Personalreglement:
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1
Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf
beide Geschlechter.
2
Dieses Reglement gilt für die mit fixem Voll- oder Teilpensum angestellten Mitarbeiter.
3
Für die Lehrkräfte der Musikschule wird ein separates Reglement erlassen.
4
Nicht diesem Reglement, sondern dem Privatrecht (Art. 319 ff. OR) unterliegt das Arbeitsverhältnis von
•
•
•
Aushilfen und befristet Beschäftigten
Praktikanten
im Stundenlohn Beschäftigten (z.B. Akkordanten etc.)
Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Anstellungsvertrag begründet. Die Ansätze und
Nebenleistungen werden darin festgehalten.
5
Ebenfalls nicht diesem Reglement unterliegt das Anstellungsverhältnis des
nebenamtlichen Personals. Der Aufgabenbereich und das Arbeitsverhältnis werden
durch einen Anstellungsvertrag begründet. Die Ansätze und Nebenleistungen werden
darin festgehalten.
6
Lernende werden mit separatem Lehrvertrag angestellt und sind
nicht diesem Reglement unterstellt.
3
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
Art. 2 Anstellungsverhältnis
1
Das Anstellungsverhältnis des Personals gemäss Art. 1 Abs.2 ist öffentlich-rechtlich
und wird durch Verfügung und deren Annahme oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.
2
Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, gelten subsidiär
die
Bestimmungen
des
Schweizerischen
Obligationenrechts
über
den
Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR).
Art. 3
Anstellungsbehörde, Wahl, öffentliche Ausschreibung
1
Die Mitarbeiter werden durch den Gemeinderat resp. die Geschäftsleitung auf unbestimmte Zeit angestellt.
2
Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben. Ausnahmsweise kann
eine Anstellung auf dem Berufungsweg erfolgen.
II.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Art. 4
Probezeit
Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
Art. 5
Kündigung/Fristen
1
Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig schriftlich und unter Einhaltung nachfolgender
Fristen gekündigt werden:
Während der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit
Ab 2. Dienstjahr
7 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche
2 Monate auf Monatsende
3 Monate auf Monatsende
2
Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 337 ff OR fristlos gekündigt werden.
3
Das Arbeitsverhältnis kann mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen dem
Arbeitgeber und dem Mitarbeiter jederzeit aufgelöst werden.
Art. 6
Kündigungsschutz
1
Die Kündigung durch den Gemeinderat resp. die Geschäftsleitung kann
ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, wie
beispielsweise:
a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen. In
diesen Fällen ist den betroffenen Mitarbeitern nach Möglichkeit eine andere
zumutbare Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht.
b) Mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit.
4
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen.
d) Mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im
Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu
verrichten.
2
Vor Erlass einer Kündigung ist der Betroffene anzuhören. Im Übrigen gelten Artikel
336 ff. OR.
3
Die Kündigung durch den Gemeinderat resp. die Geschäftsleitung muss eine
Rechtsmittelbelehrung enthalten und erfolgt nur mit schriftlicher Begründung, wenn der
Angestellte dies ausdrücklich verlangt.
4
Eine Kündigung aus persönlichen Gründen darf erst nach schriftlicher Verwarnung erfolgen, ausser in Fällen gemäss Art. 5 Abs. 2.
Art. 7
Pensionierung, Pensionsversicherung
1
Das Personal ist verpflichtet, derjenigen Pensionsversicherung als
beizutreten, welcher die Gemeinde Bad Zurzach angehört.
Mitglied
2
Für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind deren Statuten und
Versicherungsbedingungen massgebend.
Art. 8
Ordentliche Pensionierung
Das Personal wird bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters pensioniert.
Art. 9
Vorzeitige Pensionierung
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, die vorzeitige Pensionierung
frühestens drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung zu verlangen.
2
Der Arbeitgeber ist seinerseits berechtigt, die vorzeitige Pensionierung bis zu zwei
Jahren vor der ordentlichen Pensionierung zu verlangen.
3
Die vorzeitige Pensionierung ist mindestens ein Jahr im Voraus anzukündigen. Über
Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
Art. 10 Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung
1
Wer nach mindestens 10 Dienstjahren bei der Gemeinde vorzeitig pensioniert wird,
hat Anspruch auf eine Übergangsrente. Sie entspricht für ihre gesamte Dauer
insgesamt höchstens dem doppelten Betrag der einfachen maximalen AHVAltersjahresrente und darf jährlich den Betrag der einfachen maximalen AHVAltersjahresrente nicht übersteigen.
5
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
2
Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Höhe der Übergangsrente anteilsmässig.
Für die Festlegung des Teilpensums gilt der Durchschnitt der Pensen der letzten fünf
Jahre.
3
Der für die Übergangsrente zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen Rentenbeträgen ausbezahlt. Der Anspruch auf eine Übergangsrente entsteht nicht oder erlischt, wenn nach der vorzeitigen Pensionierung einer Teilzeitarbeit von mehr als einem
halben Pensum nachgegangen oder Unterstützung der Arbeitslosenversicherung bezogen wird.
4
Die bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter noch fälligen AHV-Beiträge sind durch die
pensionierten Mitarbeiter zu entrichten.
III.
Pflichten der Mitarbeiter
Art. 11 Allgemeines
1
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten freundlich, zuvorkommend, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen sowie die öffentlichen Interessen zu wahren.
2
Nach aussen haben sie alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die Behörden und
in die Verwaltung ungünstig beeinflussen könnte.
3
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mittel sparsam einzusetzen und die energetischen Aspekte zu beachten.
Art. 12 Verschwiegenheit
Über die dienstlichen Angelegenheiten ist Diskretion zu wahren. Diese Verpflichtung
bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Art. 13 Aufgabenbereich und Stellvertretung
1
Die Aufgaben und die Unterstellung werden in einer Stellenbeschreibung geregelt.
2
Die Mitarbeiter können verpflichtet werden, Arbeiten auszuführen, für die sie nicht
ausdrücklich angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen
und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Tätigkeit im beruflichen Umfeld zugemutet werden kann.
3
Grundsätzlich besteht die Stellvertretungspflicht. Bei längerer Dauer und starker
Mehrbelastung durch eine Stellvertretung kann eine Entschädigung ausgerichtet
werden.
6
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
Art. 14 Arbeitszeit
1
Die Arbeits- und Präsenzzeit der Mitarbeiter wird durch den Gemeinderat in der Arbeitszeitverordnung geregelt.
2
Der Gemeinderat kann neue Arbeitszeitmodelle für einzelne oder alle Bereiche
einführen.
3
Wenn es die Verhältnisse erfordern, können die Mitarbeiter auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.
Art. 15 Überstunden / Überzeitarbeit
1
Das Personal ist grundsätzlich verpflichtet, bei Bedarf gegenüber der vereinbarten
Normalarbeitszeit Überstunden und Überzeitarbeit zu leisten.
2
Angeordnete Arbeitseinsätze, die in die Nachtarbeitszeit fallen oder an Sonn- und
Feiertagen geleistet werden müssen, werden mit einem Zuschlag vergütet.
3
Die Einzelheiten und Voraussetzungen werden in der Arbeitszeitverordnung geregelt.
Art. 16 Haftung
Die Mitarbeiter haften für Schäden, die sie absichtlich oder fahrlässig (Art. 321e OR)
verursachen.
Art. 17 Nebenbeschäftigung
Für Nebenbeschäftigungen oder politische Ämter, die den Mitarbeiter während der Arbeitszeit beanspruchen, seine Arbeitsleistung beeinträchtigen oder im Hinblick auf
seine Tätigkeit zu Interessenkollision führen können, ist die Bewilligung des
Gemeinderates einzuholen.
Art. 18 Geschenkannahmeverbot
Den Mitarbeitern ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder
zu beanspruchen. Davon ausgenommen sind kleinere Gaben von geringem Wert. Im
Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat.
IV.
Rechte der Mitarbeiter
Art. 19 Gehaltsfestlegung
1
Die Mitarbeiter werden für ihre Arbeitsleistungen gemäss den im Anhang festgelegten
Gehaltsbändern entlöhnt.
2
Das Jahresgehalt wird in 13 gleichen Teilen monatlich ausgerichtet. Den Zeitpunkt
der Auszahlung regelt der Gemeinderat.
7
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
3
Bei Aus- und Eintritt im Verlaufe eines Jahres wird das 13. Monatsgehalt
anteilsmässig ausgerichtet.
4
Die Zulagen und Entschädigungen werden in der Verordnung geregelt.
Art. 20 Einreihung
1
Der Gemeinderat reiht die Stellen gemäss der im Anhang enthaltenen Stellenstruktur
und Stufenumschreibung und den Anforderungen gemäss den Stellenbeschreibungen
ein.
2
Eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und/oder der Funktionen führt zu einer
Neueinreihung der Stelle.
3
Sofern Mitarbeiter das massgebende Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung
nicht erfüllen, erfolgt eine tiefere Einreihung.
Art. 21 Gehaltsanpassungen
1
Der Gemeinderat beantragt eine allenfalls vorgesehene Gehaltsanpassung für das
folgende Jahr im Rahmen des Voranschlages. Für die Berechnung und Festlegung der
Gehaltsanpassungen sind folgende Gesichtspunkte massgebend:
•
•
•
•
Entwicklung des Lebenskostenindex
Allgemeine wirtschaftliche Situation
Arbeitsmarktlage
Arbeitsleistung
2
Die generelle Anpassung gilt in der Regel für alle Mitarbeiter und führt zu einer entsprechenden Erhöhung der Gehaltsbänder. Der individuelle Anteil der
Gehaltanpassung wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der individuellen
Leistungen auf die Mitarbeiter verteilt.
3
In ausserordentlichen Fällen kann der Gemeinderat das Gehalt eines Mitarbeitenden
um höchstens 10% über das jeweilige Maximum der betreffenden Gehaltsstufe hinaus
erhöhen.
Art. 22 Besondere Leistungen
Der Gemeinderat kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen speziell
honorieren.
Art. 23 Leistungsbeurteilung
1
Die direkten Vorgesetzten führen periodisch, mindestens jährlich, mit ihren
Mitarbeitern ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch gemäss Richtlinien des
Gemeinderates durch. Der Gemeinderat bestimmt die Ausnahmen.
8
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
2
Die Beurteilungs- und Fördergespräche mit den Bereichsleitern / Mitglieder der
Geschäftsleitung werden durch den Gemeindeammann zusammen mit dem jeweils
verantwortlichen Ressortchef des Gemeinderats und dem Vorsitzenden der
Geschäftsleitung durchgeführt.
Art. 24 Aus- und Weiterbildung
Der Gemeinderat fördert und unterstützt die berufsbezogene Weiterbildung. Er kann
dafür zusätzlich bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren und Kostenbeiträge bewilligen.
Art. 25 Kinderzulagen
Die Mitarbeiter haben Anspruch auf die gesetzlichen Kinderzulagen. Zusätzliche Beiträge werden in einer Verordnung resp. Richtlinien geregelt.
Art. 26 Treueprämien
1
Die Mitarbeiter erhalten folgende Treueprämien:
• Nach Vollendung von 5 Dienstjahren
Fr. 1'000.00 (bei Vollpensum, bei
Teilzeitpensum anteilsmässig)
• Nach Vollendung von 10 Dienstjahren
1/2 Monatsgehalt
• Nach Vollendung von 15 Dienstjahren
3/4 Monatsgehalt
• Nach Vollendung von 20 und
je weiteren 5 Dienstjahren
1 Monatsgehalt
Die erforderlichen Dienstjahre müssen nicht ununterbrochen geleistet werden. Die
Lehrjahre werden angerechnet.
2
Als Bemessungsgrundlage gilt das durchschnittliche, vertraglich vereinbarte Arbeitszeitpensum der letzten 5 Dienstjahre.
3
Auf Begehren der Mitarbeiter und soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben,
kann der Anspruch in bezahlten Urlaub umgewandelt werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.
Art. 27 Spesen und Entschädigungen
Der Gemeinderat regelt die Spesen für externe Aufgaben und Pflichten sowie die
weiteren Entschädigungen in einer Verordnung resp. Richtlinien.
Art. 28 Gehaltsfortzahlung während Krankheit und Unfall
1
Angestellte, welche aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit oder Unfall
an der Arbeitsleistung verhindert sind, haben während einer beschränkten Zeit
Anspruch auf das volle Gehalt.
Anstellungsdauer:
Lohnzahlung zu 100 %:
9
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
•
•
•
•
•
bis 12 Monate
bis 4 Jahre
bis 9 Jahre
bis 14 Jahre
über 14 Jahre
1 Monat
3 Monate
6 Monate
8 Monate
10 Monate
2
Nach Ablauf des Anspruches auf das volle Gehalt werden für eine beschränkte
Zeitdauer, welche sich nach der jeweiligen Versicherungsleistung des Arbeitgebers
richtet, 80% des Gehaltes ausgerichtet.
3
Die Leistungsdauer gilt gesondert je für alle Krankheitsfälle gesamthaft und alle
Unfälle gesamthaft.
4
Die Mitarbeiter sind im Rahmen des UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
5
Allfällige
Lohnersatzansprüche
gegenüber
Dritten
während
der
Lohnfortzahlungsdauer bei Krankheit, Unfall und Niederkunft sind dem Arbeitgeber bis
zur Höhe des ausbezahlten Gehaltes abzutreten.
6
Der Gemeinde steht das Recht zu, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt
überprüfen zu lassen.
7
An die Prämie der Krankentaggeldversicherung bezahlt der Arbeitnehmer einen
Drittel.
8
Die Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten der
Gemeinde.
Art. 29 Mutterschaft
1
Mitarbeiterinnen haben bei Schwangerschaft Anspruch auf bezahlten Urlaub von 16
Wochen nach Niederkunft.
2
Die besonderen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 30 Gehalt während Militär- und anderen Dienstleistungen
1
Während der Dauer der Rekrutenschule, bei Beförderungsdiensten und bei übrigen
Dienstleistungen von mehr als einem Monat Dauer innerhalb eines Jahres wird das
Gehalt gemäss der geltenden Erwerbsersatzordnung ausgerichtet.
2
Für übrige Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres bis zu einem Monat Dauer
wird das volle Gehalt ausgerichtet.
3
Erwerbsausfallentschädigungen fallen bei ganzer oder teilweiser Gehalts-fortzahlung
der Gemeinde zu. Taggeldentschädigungen für Feuerwehr-, Zivil- und Zivilschutzdienst
fallen an die Gemeinde, sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen.
Art. 31 Gehalt nach Todesfall
10
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
1
Nach dem Tod eines Mitarbeiters wird das Gehalt noch für 3 Monate, von dem auf
den Todestag folgenden Monat an gerechnet, dem Ehegatten ausgerichtet.
2
Ist kein Ehegatte vorhanden, so wird das Gehalt den unterstützungs- und kinderzulagenberechtigten Kindern des verstorbenen Mitarbeiters ausgerichtet.
3
In besonderen Fällen entscheidet der Gemeinderat.
Art. 32 Ferien
1
Der jährliche Ferienanspruch der Mitarbeiter beträgt:
• bis und mit dem Kalenderjahr, in dem
das 20. Altersjahr vollendet wird
25 Arbeitstage
• ab dem Kalenderjahr, in dem
das 21. Altersjahr vollendet wird
22 Arbeitstage
• ab dem Kalenderjahr, in dem
das 30. Altersjahr vollendet wird
24 Arbeitstage
• ab dem Kalenderjahr, in dem
das 45. Altersjahr vollendet wird
26 Arbeitstage
• ab dem Kalenderjahr, in dem
das 55. Altersjahr vollendet wird
28 Arbeitstage
• ab dem Kalenderjahr, in dem
das 60. Altersjahr vollendet wird
30 Arbeitstage
2
Die Ferien sind während des jeweiligen Kalenderjahres zu beziehen. In Absprache
mit den Vorgesetzten sind begründete Ausnahmen möglich.
3
Die Ferien werden im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten so festgelegt, dass durch
sie der Arbeitsablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird.
4
Ist der Angestellte durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um
mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, werden die Ferien für jeden
vollen Monat der Verhinderung um einen 1/12 des jährlichen Anspruches gekürzt. Die
Anwendung dieser Bestimmung richtet sich nach Lehre und Rechtsprechung zu Art.
329 b OR.
5
Bei Krankheit, Unfall, Militärdienst, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines
öffentlichen Amtes, Jugendurlaub und unbezahltem Urlaub, ohne Verschulden des
Angestellten, von zusammen mehr als einen Monat Dauer im Kalenderjahr, werden die
Ferien für jeden weiteren vollen Monat um 1/12 des jährlichen Anspruches gekürzt. Die
Anwendung dieser Bestimmung richtet sich nach Lehre und Rechtsprechung zu Art.
329 b OR.
6
Die Ferien von Angestellten im Stundenlohn werden durch einen Zuschlag
abgegolten.
11
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
Art. 33 Feiertage
1
Als bezahlte Feiertage und den Sonntagen gleichgestellt gelten:
Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Verenatag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag, sowie
die Nachmittage vom 1. Mai, 24. und 31. Dezember.
2
Die Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Art. 34 Urlaub
1
Ohne Kürzung des Gehalts- oder Ferienanspruchs wird den Mitarbeitern folgender
Urlaub gewährt:
3 Arbeitstage
1 Arbeitstag
5 Arbeitstage
5 Arbeitstage
3 Arbeitstage
2 Arbeitstage
1 Arbeitstag
2 Arbeitstage
1 Arbeitstag
bei eigener Hochzeit (zivile und kirchliche Trauung zusammen)
bei Heirat eigener Kinder
Geburt eigener Kinder (Vaterschaftsurlaub)
(Beziehbar in den ersten 2 Monaten nach der Geburt. Nicht
bezogene Tage verfallen ersatzlos.)
beim Tod des Ehegatten, Lebenspartners, Kindern oder
Pflegekindern im gemeinsamen Haushalt
beim Tod von Kindern oder Pflegekindern
nicht im gemeinsamen Haushalt
beim Tod von Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern oder
Geschwistern
bei Wohnungswechsel einmal pro Kalenderjahr
bei militärischer Rekrutierung
bei Entlassung aus dem Wehrdienst
2
Über weitergehenden bezahlten oder unbezahlten Urlaub entscheidet der Gemeinderat.
Art. 35 Mitspracherecht
Die Mitarbeiter haben ein Mitspracherecht in Fragen der Regelung der allgemeinen Arbeitsverhältnisse. Sie sind vor der Einführung neuer oder der Abänderung bestehender
Reglemente und Verordnungen anzuhören.
Art. 36 Persönlichkeitsschutz
1
Der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiter.
2
Falls ein Mitarbeiter bei Angriffen oder Ansprüchen, die im Zusammenhang mit seiner
Aufgabenerfüllung stehen, den Rechtsweg beschreiten muss, prüft der Gemeinderat
auf Gesuch hin die Übernahme oder Teilübernahme der Kosten für den Rechtsschutz.
3
Gerichts- und Anwaltskosten werden übernommen, wenn eine rechtliche Vertretung
und bzw. oder die Beschreitung des Rechtswegs notwendig ist, um die Rechte des
Mitarbeiters zu wahren oder finanziellen Schaden abzuwenden oder zu beseitigen.
4
Mitarbeiter können vom Amtsgeheimnis befreit werden, wenn sie als Partei, Zeuge
oder gerichtliche Sachverständige vor einem Organ der Rechtspflege aussagen sollen.
12
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
V.
Schlussbestimmungen
Art. 37 Rechtsmittel
1
Die Angestellten können gegen Entscheide des Vorgesetzten und gegen Beschlüsse
des Gemeinderats Beschwerde führen.
2
Vor Einreichung einer Beschwerde sollen sich die Angestellten, soweit zumutbar, mit
den Vorgesetzten persönlich aussprechen. Wenn die Aussprache unzumutbar ist oder
ergebnislos verläuft, so muss der Beschwerdegang an die Bereichsleiterin oder an den
Bereichsleiter erfolgen, wenn sich die Beschwerde gegen diese richtet an den
Gemeinderat. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
3
Beschlüsse des Gemeinderates, die das Arbeitsverhältnis betreffen, können nach
Massgabe des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 24. September
2000 (Personalgesetz) beim kantonalen Personalrekursgericht angefochten werden.
4
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Gemeinderat alle
Disziplinarmassnahmen nach § 51 Gemeindegesetz (Gesetz über die
Einwohnergemeinden vom 19.12.1978) anordnen.
Art. 38 Übergangsregelung
1
Für die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Personalreglements gültigen Nettogehälter (ohne Zulagen) wird der Besitzstand gewährleistet.
2
Für die Treueprämien (Art. 26 bisher) legt der Gemeinderat eine Übergangsregelung
fest.
Art. 39 Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriges Recht
1
Dieses Reglement tritt auf 1. Januar 2013 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle
damit in Widerspruch stehenden Vorschriften und Regelungen aufgehoben,
insbesondere das Personalreglement der Gemeinde Zurzach vom 16. November 2001
sowie sämtliche dazugehörenden später erfolgten Ergänzungen dieses Reglements.
2
Die Festlegung der Gehälter erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2013 nach den
Bestimmungen dieses Reglements.
Art. 40 Anhang
Die Anhänge I, II und III zu diesem Reglement gelten als integrierende Bestandteile.
Sie können jedoch unabhängig davon jederzeit durch die Gemeindeversammlung
revidiert werden, falls die Verhältnisse es erfordern.
13
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
Anhang I Gehaltskonzept
Anhang II Funktionsstruktur
14
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
Anhang lll Gehaltsstruktur
Gehaltsband 1
70'000
Jahresgehalt
65'000
60'000
55'000
50'000
45'000
40'000
35'000
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
Lebensalter
Lebensalter
Obere Grenze
Untere Grenze
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
45'960 52'307 58'653 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000
40'000 40'000 40'000 40'000 40'000 40'000 40'000 40'000 40'000 40'000
Gehaltsband 2
80'000
75'000
Jahresgehalt
70'000
65'000
60'000
55'000
50'000
45'000
40'000
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
Lebensalter
Lebensalter
Obere Grenze
Untere Grenze
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
54'000 61'000 68'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000
45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000
15
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
Gehaltsband 3
90'000
85'000
Jahresgehalt
80'000
75'000
70'000
65'000
60'000
55'000
50'000
45'000
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
Lebensalter
Lebensalter
Obere Grenze
Untere Grenze
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
62'500 70'000 77'500 85'000 85'000 85'000 85'000 85'000 85'000 85'000
50'000 50'000 50'000 50'000 50'000 50'000 50'000 50'000 50'000 50'000
Gehaltsband 4
100'000
95'000
Jahresgehalt
90'000
85'000
80'000
75'000
70'000
65'000
60'000
55'000
50'000
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
Lebensalter
Lebensalter
Obere Grenze
Untere Grenze
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
75'000 75'000 85'000 95'000 95'000 95'000 95'000 95'000 95'000 95'000
60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000
16
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
Gehaltsband 5
115'000
110'000
105'000
Jahresgehalt
100'000
95'000
90'000
85'000
80'000
75'000
70'000
65'000
60'000
55'000
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
Lebensalter
Lebensalter
Obere Grenze
Untere Grenze
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
84'500 84'500 93'000 101'500 110'000 110'000 110'000 110'000 110'000 110'000
65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000
Jahresgehalt
Gehaltsband 6
130'000
125'000
120'000
115'000
110'000
105'000
100'000
95'000
90'000
85'000
80'000
75'000
70'000
65'000
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
Lebensalter
Lebensalter
Obere Grenze
Untere Grenze
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
97'588 97'588 106'725 115'863 125'000 125'000 125'000 125'000 125'000 125'000
75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000
17
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
Jahresgehalt
Gehaltsband 7
150'000
145'000
140'000
135'000
130'000
125'000
120'000
115'000
110'000
105'000
100'000
95'000
90'000
85'000
80'000
75'000
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
Lebensalter
Lebensalter
Obere Grenze
Untere Grenze
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
118'465 118'465 127'310 136'155 145'000 145'000 145'000 145'000 145'000 145'000
90'000 90'000 90'000 90'000 90'000 90'000 90'000 90'000 90'000 90'000
Gehaltsband 8
170'000
160'000
Jahresgehalt
150'000
140'000
130'000
120'000
110'000
100'000
90'000
80'000
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
Lebensalter
Lebensalter
Obere Grenze
Untere Grenze
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
131'661 131'661 141'107 150'554 160'000 160'000 160'000 160'000 160'000 160'000
100'000 100'000 100'000 100'000 100'000 100'000 100'000 100'000 100'000 100'000
18
Personalreglement der Gemeinde Bad Zurzach
Gehaltsband 9
180'000
170'000
Jahresgehalt
160'000
150'000
140'000
130'000
120'000
110'000
100'000
90'000
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
Lebensalter
Lebensalter
Obere Grenze
Untere Grenze
20
25
30
35
40
45
50
55
60
65
147'000 147'000 147'000 161'000 175'000 175'000 175'000 175'000 175'000 175'000
105'000 105'000 105'000 105'000 105'000 105'000 105'000 105'000 105'000 105'000
5330 Bad Zurzach, 04. Juni 2012
GEMEINDERAT BAD ZURZACH
Der Gemeindeammann
sig. Reto S. Fuchs
Der Gemeindeschreiber
sig. René Huber
Von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigt am 14. Juni 2012.
19

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