Gartenordnung der Gemeinde Bad Zurzach

Transcription

Gartenordnung der Gemeinde Bad Zurzach
GARTENORDNUNG DER GEMEINDE BAD ZURZACH FÜR DIE
SCHREBERGÄRTEN „BARZ“ UND „REHWIESE“
Diese Gartenordnung bildet einen integrierenden Bestandteil des Pachtvertrages
zwischen der Gemeinde Bad Zurzach und dem Gartenpächter.
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Die Pächter eines Gartens bilden eine Gemeinschaft. Diese Gemeinschaft kann nur bestehen,
wenn sich alle Pächter an die Gartenordnung und die Weisungen der Verpächterin halten.
2. DIE WEGE
Die Hauptwege und die Nebenwege sind durch die Pächter der anstossenden Parzellen zu
unterhalten, und müssen mindestens 50 – 70 cm breit sein. Die Wege sind von Werkzeug und
Abfällen frei zu halten. Parkierung nicht im Strassenraum. Der Fahrzeugverkehr ist in Grenzen
zu halten.
3. DIE BEPFLANZUNG
Durch die Anpflanzung eines Gartens darf den Nachbarn kein Schaden entstehen;
insbesondere sollen die Pflanzen so ausgewählt werden, dass den andern Gärten das
Sonnenlicht nicht entzogen wird.
Als Minimalabstände von der Grenze sind beim Setzen von bleibenden Pflanzen normalerweise
zu beobachten:
80 cm für lebende Hecken und Beerensträucher
100 cm für Brombeersträucher unter starkem Rückschnitt
150 cm für Zwergobstbäume
Verwendung von Kunstdünger ist verboten, die Gärten befinden sich in der
Grundwasser - Schutzzone
4. SONNTAGSRUHE
An Sonn- und Feiertagen sind Gartenarbeiten zu unterlassen, eine Ausnahme machen
unaufschiebbare Arbeiten, welche das drohende Verderben der Gartengewächse bei
ungünstiger Witterung oder bei Naturereignissen verhindern können.
5. AUFENTHALTS- UND GERÄTEHÄUSCHEN, FOLIENBAUTEN
Sämtliche Bauten, auch Cheminées, sind bewilligungspflichtig. Gesuche und Anfragen sind an
die Gemeinde Bad Zurzach, Abteilung Bau, Planung, Umwelt zu richten.
(Bauten siehe Muster).
Folienabdeckungen
max. 25 m2
Bewirtschaftungsfläche min. 2/3 Gartenareal
max. 1/3 Rasen + Gebäude (inkl. gedeckter Sitzplatz/Terrasse)
Grill
max. 1 - 2 m2
Im Gartengrill darf kein Kehricht verbrannt werden!
Es werden periodisch feuerpolizeiliche Kontrollen durchgeführt.
6. WC-Anlagen
Das Aufstellen eigener WC-Anlagen ist untersagt.
Gestützt auf das Polizeireglement § 27, ist es untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem
von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort (Schrebergärten) die Notdurft zu verrichten.
Zuwiderhandlung wird mit Busse geahndet.
7. WASSERVERSORGUNG
Die Brunnen, Wasserleitungen und alle übrigen allgemeinen Anlagen sind sparsam und
sorgfältig zu benutzen.. Wasserfässer sind nach jedem Gebrauch durch die Pächter sorgfältig
zu decken. Wasserbezug ist nur in den markierten Zonen gestattet.
In Spültrögen sind keine Spülmittel erlaubt, da sich die Gärten in der Grundwasser Schutzzone befinden.
8. BESCHÄDIGUNGEN
Grenzpfähle sind durch die Pächter zu erneuern. Beschädigungen an fremdem Eigentum und
Pflanzungen sind zu vermeiden. Hunde sind an der Leine zu führen und angebunden zu halten.
9. VERBRENNEN VON ABFÄLLEN
Das Verbrennen natürlicher, nicht aus gewerbsmässiger Tätigkeit stammender Wald-, Feldund Gartenabfälle sind erlaubt, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen.
Das Verbrennen von Hausmüll, Kunststoff, Petflaschen, Plastik, Tetrapackungen,
behandeltes Holz, Möbel, Gummi etc. wird strafrechtlich geahndet und gebüsst.
Feuerstellen und Cheminées sind keine Kehrichtsverbrennungsanlagen
10. WÜNSCHE, BESCHWERDEN UND AUFSICHTEN
Die Sektor-Verantwortlichen (siehe Pächterliste) sind für die Wahrung der Ordnung zuständig..
Ihre Anweisungen sind zu befolgen.
Wünsche und Beschwerden können schriftlich an den Gemeinderat Bad Zurzach eingereicht
werden.
11. PACHTVERTRAG
Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil des Pachtvertrages.
Bad Zurzach, Juni 2012 / revidiert
GEMEINDERAT BAD ZURZACH