Gartenordnung der Gemeinde Bad Zurzach
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Gartenordnung der Gemeinde Bad Zurzach
GARTENORDNUNG DER GEMEINDE BAD ZURZACH FÜR DIE SCHREBERGÄRTEN „BARZ“ UND „REHWIESE“ Diese Gartenordnung bildet einen integrierenden Bestandteil des Pachtvertrages zwischen der Gemeinde Bad Zurzach und dem Gartenpächter. 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Die Pächter eines Gartens bilden eine Gemeinschaft. Diese Gemeinschaft kann nur bestehen, wenn sich alle Pächter an die Gartenordnung und die Weisungen der Verpächterin halten. 2. DIE WEGE Die Hauptwege und die Nebenwege sind durch die Pächter der anstossenden Parzellen zu unterhalten, und müssen mindestens 50 – 70 cm breit sein. Die Wege sind von Werkzeug und Abfällen frei zu halten. Parkierung nicht im Strassenraum. Der Fahrzeugverkehr ist in Grenzen zu halten. 3. DIE BEPFLANZUNG Durch die Anpflanzung eines Gartens darf den Nachbarn kein Schaden entstehen; insbesondere sollen die Pflanzen so ausgewählt werden, dass den andern Gärten das Sonnenlicht nicht entzogen wird. Als Minimalabstände von der Grenze sind beim Setzen von bleibenden Pflanzen normalerweise zu beobachten: 80 cm für lebende Hecken und Beerensträucher 100 cm für Brombeersträucher unter starkem Rückschnitt 150 cm für Zwergobstbäume Verwendung von Kunstdünger ist verboten, die Gärten befinden sich in der Grundwasser - Schutzzone 4. SONNTAGSRUHE An Sonn- und Feiertagen sind Gartenarbeiten zu unterlassen, eine Ausnahme machen unaufschiebbare Arbeiten, welche das drohende Verderben der Gartengewächse bei ungünstiger Witterung oder bei Naturereignissen verhindern können. 5. AUFENTHALTS- UND GERÄTEHÄUSCHEN, FOLIENBAUTEN Sämtliche Bauten, auch Cheminées, sind bewilligungspflichtig. Gesuche und Anfragen sind an die Gemeinde Bad Zurzach, Abteilung Bau, Planung, Umwelt zu richten. (Bauten siehe Muster). Folienabdeckungen max. 25 m2 Bewirtschaftungsfläche min. 2/3 Gartenareal max. 1/3 Rasen + Gebäude (inkl. gedeckter Sitzplatz/Terrasse) Grill max. 1 - 2 m2 Im Gartengrill darf kein Kehricht verbrannt werden! Es werden periodisch feuerpolizeiliche Kontrollen durchgeführt. 6. WC-Anlagen Das Aufstellen eigener WC-Anlagen ist untersagt. Gestützt auf das Polizeireglement § 27, ist es untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort (Schrebergärten) die Notdurft zu verrichten. Zuwiderhandlung wird mit Busse geahndet. 7. WASSERVERSORGUNG Die Brunnen, Wasserleitungen und alle übrigen allgemeinen Anlagen sind sparsam und sorgfältig zu benutzen.. Wasserfässer sind nach jedem Gebrauch durch die Pächter sorgfältig zu decken. Wasserbezug ist nur in den markierten Zonen gestattet. In Spültrögen sind keine Spülmittel erlaubt, da sich die Gärten in der Grundwasser Schutzzone befinden. 8. BESCHÄDIGUNGEN Grenzpfähle sind durch die Pächter zu erneuern. Beschädigungen an fremdem Eigentum und Pflanzungen sind zu vermeiden. Hunde sind an der Leine zu führen und angebunden zu halten. 9. VERBRENNEN VON ABFÄLLEN Das Verbrennen natürlicher, nicht aus gewerbsmässiger Tätigkeit stammender Wald-, Feldund Gartenabfälle sind erlaubt, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Das Verbrennen von Hausmüll, Kunststoff, Petflaschen, Plastik, Tetrapackungen, behandeltes Holz, Möbel, Gummi etc. wird strafrechtlich geahndet und gebüsst. Feuerstellen und Cheminées sind keine Kehrichtsverbrennungsanlagen 10. WÜNSCHE, BESCHWERDEN UND AUFSICHTEN Die Sektor-Verantwortlichen (siehe Pächterliste) sind für die Wahrung der Ordnung zuständig.. Ihre Anweisungen sind zu befolgen. Wünsche und Beschwerden können schriftlich an den Gemeinderat Bad Zurzach eingereicht werden. 11. PACHTVERTRAG Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil des Pachtvertrages. Bad Zurzach, Juni 2012 / revidiert GEMEINDERAT BAD ZURZACH