Finanzamt Grimma

Transcription

Finanzamt Grimma
Finanzamt ….
Steuernummer: ….
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom ….
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit legen wir gegen den ESt - Bescheid für 2006 vom …. fristgerecht Einspruch wegen
des Nichtabzugs des Entgelts für den Besuch der BIP-Kreativitätsschule hinsichtlich des
Kreativitätsbeitrages ein.
Begründung:
Bei dem so genannten „Zusatzbeitrag für die spezielle Förderung der Kreativität und des
Begabungspotentials des Kindes“ i. H. von 210 Euro monatlich für den Schulbesuch unserer
Tochter … im Jahre 2006 an der BIP Kreativitätsschule Leipzig (der Schulvertrag liegt Ihnen
bereits vor), handelt es sich um Sonderausgaben i. S. des § 10 Absatz 1 Nr. 9 EStG.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass als Schulgeld i. S.
des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG der von den Eltern eingeforderte Beitrag zu den Kosten des
normalen Schulbetriebs einer Privatschule zu berücksichtigen ist, soweit sie auch in einer
staatlichen Schule Kosten des jeweiligen Schulbetriebs darstellen, die von der
öffentlichen Hand getragen werden (BFH-Urteil vom 14. 12.2004, BFH/NV 2005 S. 946),
hat der Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 11.09.2007 C-76-05 in
Randnummer 72 festgestellt: „dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG die Teilabzugsfähigkeit des
Schulgelds davon abhängig macht, dass die betreffende Privatschule in Deutschland
genehmigt, erlaubt oder anerkannt ist, ohne objektive Kriterien aufzustellen, die es
ermöglichen würden, zu bestimmen, welche Arten des von deutschen Schulen
verlangten Schulgelds abzugsfähig sind.“ Damit ist der EuGH dem Antrag der
Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland gefolgt, festzustellen,
dass der Gesetzeswortlaut lediglich das Entgelt für den Besuch einer genehmigten Schule
mit Sitz in Deutschland als Kriterium ausweist. Diese Feststellung ist deshalb für die
deutschen Behörden bindend. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die
Gebühren, die die BIP-Grundschule für den Schulbesuch erhebt, allein schon deshalb
anzuerkennen, weil es sich bei der BIP Grundschule um eine in Deutschland staatlich
genehmigte Ersatzschule handelt. Es kann auch nicht Wille des deutschen Gesetzgebers
gewesen sein, die Schulgebühren in ihrer Art zu differenzieren, so wie sie es in dem
Bescheid getan haben, denn die Gesetzgebung hat von der Möglichkeit, die Abzugsfähigkeit
hinsichtlich der Höhe zu begrenzen, bereits Gebrauch gemacht, indem sie den Abzug auf
30% begrenzte. Eine weitere Möglichkeit für das Finanzamt, die geleisteten Gebühren nach
der Art aufzuteilen und teilweise vom Abzug auszuschließen, sieht das Gesetz nicht vor und
ist somit unzulässig.
Die Frage, ob die im Jahr 2006 geleistete Schulgebühr in Höhe von insgesamt 3.457,22 €
hinsichtlich der Höhe nach gerechtfertigt ist, also eine Privilegierung fördert, stellt sich nicht,
da bei der staatlichen Genehmigung diese Voraussetzung bereits geprüft werden (vgl. BFHUrteil vom 14.12.2004 (XI R 32/03)). Es ist also lediglich zu prüfen, ob das Entgelt nicht für
Beherbergung, Verpflegung oder Betreuung aufgewandt wurde.
Gemäß § 1 Abs. 1 des SchulG Sachsen bestimmt sich der Erziehungs- und Bildungsauftrag
der Schulen nach den Fähigkeiten und Neigungen der Kinder. Der Schule steht es nach
§ 1 Abs. 3 SchulG frei, „ihr eigenes pädagogisches Konzept zu planen und den Unterricht
auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung zu gestalten“.
Diese in § 1 des Sächsischen Schulgesetzes verankerten Grundsätze hat die BIP
Kreativitätsschule verwirklicht, indem sie eine Grundschule als Ganztagsschule betreibt,
die, nach dem Konzept der Professoren Mehlhorn, den staatlichen Lehrplan als Grundlage
genommen und zusätzlich mit weiteren Schulunterrichtsfächern in Form eines
Kreativitätsförderprogrammes ergänzt hat, um die Begabung, Intelligenz und Persönlichkeit
(kurz BIP) des Kindes zu fördern. Es ist also eine Ganztagsschule an der tatsächlich den
ganzen Tag Schule gemacht wird, ganz getreu dem Motto „Sachsen macht Schule“! Der
Staat (insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung) fordert den Aufbau
von Ganztagsschulen und fördert mit dem Schulgeldabzug bei der Einkommensteuer den
Besuch, aber auch durch das Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB)
die Umsetzung. Die BIP-Schulen sind durch dieses Förderprogramm gefördert. Daher gehen
wir davon aus, dass das Konzept dieser anerkannten Ersatzschule den staatlichen
Wunschvorstellungen einer Ganztagsschule und insbesondere auch den Anforderungen des
Freistaates Sachsen entspricht.
Das Konzept basiert auf der pädagogischen Grundlage von Gerlinde und Hans-Georg
Mehlhorn. Die Leipziger Professoren, beide forschten und lehrten auf dem Gebiet der
Kreativität und Hochbegabung, hatten bereits zur Vorwendezeit ein erweitertes
Bildungsprinzip erdacht und erprobt. Das Konzept basiert auf einer allumfassenden
Förderung eines jeden bildungsfähigen Kindes in kreativer Weise und durch kreative
Tätigkeiten. Um diese Förderung des Kindes optimal umzusetzen, schafft die BIP
Grundschule (anders als viele staatliche Schulen) optimale Voraussetzungen,
als da sind:
- die maximale Schüleranzahl pro Klasse beträgt 22 Schüler
- es gibt keinen Stundenausfall
- zwei Klassenlehrer betreuen die Klasse und teilen die Klasse im Mathematik- und
Deutschunterricht in leistungsdifferenzierte Gruppen auf
- dafür hat jede Klasse zwei Klassenräume.
Ebenso findet in Mathematik und Deutsch einmal in der Woche Klassenstufenunterricht statt,
d. h. alle Schüle der Klassenstufe werden nach Leistungsstand in verschiedene Gruppen
aufgeteilt und nicht klassenspezifisch unterrichtet.
Nach dem bisherigen Forschungsstand der Professoren Mehlhorn ist zur Ergänzung der
Lehrplananforderungen eine weitere Förderung durch zusätzlichen Unterricht
unabdingbar, um das Begabungs- und Kreativitätspotenzial der Kinder zu entwickeln.
An der Grundschule in Leipzig sind dies folgende Fächer:
- Informatik , Schach, Englisch und Arabisch ab der 1. Klasse,
- Französisch ab der 3. Klasse,
- sowie Unterricht in den fünf Künsten (Tanz, Musik, Schauspiel, Kreatives Schreiben
und Bildkünstlerisches Gestalten).
Dieser zusätzliche Unterricht findet vorwiegend nachmittags aber auch vormittags statt (wie
Sie aus dem beigefügten Stundenplan unserer Tochter … entnehmen können).
Der Unterricht wird von speziell geschultem Fachpersonal durchgeführt, den so genannten
Kreativitätspädagogen, die zu ihrer pädagogischen Ausbildung eine Zusatzausbildung im
Umfang von 1860 Stunden – dies entspricht ca. 6 Semestern Universitätsstudium – ablegen
mussten.
Diese „Kreativitätsfächer“ sind nicht nur zeitlich mit denen im vorgegebenen Lehrplan (siehe
beigefügter Stundenplan), sondern auch hinsichtlich der Inhalte eng mit diesen Fächern
verknüpft, so dass der Besuch dieser Fächer für die Kinder, um nicht einen Wissensabfall
im Vergleich der Mitschüler zu erleiden und bei anstehenden Leistungskontrollen
benachteiligt zu sein, um also nicht der Chance eines guten Grundschulabschlusses an
der BIP-Kreativitätsschule beraubt zu sein, unabdingbar ist.
Die Kernzeit des Unterrichts betrug bei …. im Jahr 2006 an 3 Tagen von 8-16 Uhr, am
„kurzen Tag“ von 8-13 Uhr und freitags von 8-15 Uhr. Der Aufenthalt in der Schule
innerhalb der Kernzeiten ist an der Ganztagsschule Pflicht. Da eine Betreuung außerhalb
des Unterrichts, aber innerhalb der Kernzeiten im Schulkonzept nicht vorgesehen ist, besteht
für die Kreativitätsstunden zwar keine Schulpflicht im eigentlichen Sinne, aber ein Besuch ist
praktisch unumgänglich. Ein Verstoß gegen diese Anwesenheitspflicht in der Schule hätte
den Schulausschluss zur Folge. Für weitere Informationen hinsichtlich des Konzeptes der
Schule haben wir Ihnen die Grundsätze der Kreativitätsschulen im Anhang beigefügt.
Für diesen, die Fähigkeiten und Neigungen der Kinder, fördernden Unterricht, der gemäß
§ 1 SchulG Sachsen also ein Bildungsauftrag der Schule ist und der über den
Rahmenlehrplan Sachsens hinausgeht durch ein von den Professoren Mehlhorns
entwickeltes eigenes pädagogisches Konzept, im Vertrag als Zusatzförderung bezeichnet,
haben die Eltern einen Zusatzbeitrag zu leisten. Dies sind die 210 Euro monatlich pro Kind
im Jahre 2006.
Selbst wenn man - entgegen dem EuGH-Urteil vom 11.09.2007- als Kriterium zur
Abzugsfähigkeit voraussetzen würde, dass diese Kosten, welche die BIP-Grundschule
verlangt, auch an staatlichen Schulen anfallen können (vgl. BFH vom 14.12.2004, XI R
32/03), muss man die Abzugsfähigkeit des Kreativitäts-Beitrages aus folgendem Grund
bejahen: Die Landesregierung Sachsen hat sich folgendes Ziel gesetzt (nachzulesen auf der
Webseite des Sächsisches Staatsministerium für Kultus) : „Ganztägige Bildungsangebote
und erweiterte Betreuungsangebote an allen Schularten im Freistaat Sachsen sollen
schulspezifisch Möglichkeiten, Wege und Inhalte erarbeiten, gestalten und
weiterentwickeln, um auf die Herausforderungen, die durch veränderte
Sozialisationsbedingungen der Schüler sowie durch neue Bildungsanforderungen in der
Wissensgesellschaft entstehen, zu reagieren. In allen Teilen Sachsens werden an Schulen
Ganztagsangebote auf- und ausgebaut. Dabei steht die Verbesserung der Schul- und
Unterrichtsqualität sowie der Lernvoraussetzungen im Mittelpunkt. Zentrales Anliegen
des Förderprogramms Ganztagsangebote ist die leistungsdifferenzierte Förderung und
Forderung der Schüler. Unterstützt werden damit Maßnahmen zur schülerorientierten
Unterrichtsgestaltung, die Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern
(z. B. Theater, Museen, Unternehmen u. a. ), unterrichtsergänzende Projekte
(z. B. Umweltprojekte) und freizeitpädagogische Angebote (z. B. Sport,
Arbeitsgemeinschaften)“.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, handelt es sich um Kosten für den Unterricht in
Sprachen, Tanz, Musik, Darstellendem Spiel und Kreativem Schreiben, also Kosten für die
Pädagogen, Schulräume und Verbrauchsmaterial. Diese oder ähnliche „fakultative
Unterrichtsfächer, Kurse oder Arbeitsgemeinschaften“ werden auch an staatlichen
Ganztagsschulen angeboten. Vergleichbar sind z.B. Schach-AGs,Tanz-AGs, Spanisch als
Unterricht, Theater-AGs, Schriftsteller-AGs, für die demnach auch an staatlichen Schulen
Kosten anfallen.
Bei dem erhobenen Zusatzbeitrag handelt es sich nicht um Kosten für
Instrumentalunterricht, welcher auch an der BIP-Schule kostenpflichtig vom Verein
„Gesellschaft für musische Förderung am BIP Kreativitätszentrum Leipzig e.V.“
angeboten wird. Des Weiteren wird der Zusatzbeitrag nicht für die Hortbetreuung erhoben –
diese wird zusätzlich bezahlt und er stellt auch keine Aufwendung für Verpflegung dar.
Da diese Kosten also auch an staatlichen Schulen im Rahmen der Ganztagsbetreuung
anfallen, sind sie gemäß dem Urteil des BFH vom 14.12.2004, XI R 32/03 Schulgeld im
Sinne des Einkommensteuergesetzes und es wird mit deren Abzug nicht gegen das Gebot
der Gleichbehandlung verstoßen. Ergänzend möchten wir anmerken, dass unseres Wissens
nach die gesamten Kosten für das Evangelische Schulzentrum in Leipzig von den
Finanzbehörden anerkannt werden. An dieser Schule umfasst das fakultative Angebot Kurse
wie: Darstellendes Spiel und Flötenunterricht. Die Kosten für die BIP-Grundschule nicht
anzuerkennen, verstieße somit gegen das Gleichheitsgebot!
Gemäß § 35a Abs. 2 SchulG Sachsen können zwischen dem Schüler, den Eltern und der
Schule Bildungsvereinbarungen getroffen werden, wobei sich die Gestaltung des
Unterrichts an den individuellen Lernvoraussetzungen der Schüler orientiert. Der von
Sachsen vorgegebene Lehrplan muss erfüllt werden, es ist aber nicht verboten, ihn nur als
Minimum zur Grundlage zu nehmen. Die Professoren Mehlhorn haben mit dem Wissen ihrer
langjährigen Forschungsarbeit zur Begabungsentwicklung dieses Schulkonzept entwickelt.
Sie sind der Überzeugung, dass jedes Kind eine Begabung hat, man muss sie nur entdecken
und fördern und genau dies wollen sie mit dem überarbeiteten Lehrplan erreichen. Uns als
Eltern steht es frei, die Schule auszuwählen, die unserer Meinung nach den Bildungsauftrag
des Landes am besten umsetzt. Wir sind von dem Konzept der Professoren Mehlhorn und
dem Bildungsangebot der BIP-Kreativitätsschule überzeugt und haben uns aus diesem
Grund für diese Schule entschieden. Wir wollen, dass unsere Kinder eine optimale
allumfassende Ausbildung erhalten und alle Möglichkeiten haben, ihre geistigen Potenziale
voll auszuschöpfen. Gerade durch den zusätzlichen Unterricht hebt sich die BIPGrundschule wohltuend von den staatlichen Schulen ab. Der Zusatzbeitrag ist notwendig,
um das Bildungskonzept der Schule zu verwirklichen. Eine Aufnahme an diese Schule, ohne
den Zusatzbeitrag zu zahlen, ist nicht möglich. Für den von uns gewünschten Besuch
dieser Schule ist es deshalb unerlässlich, das Entgelt, also auch den „Zusatzbeitrag für die
spezielle Förderung der Kreativität und des Begabungspotentials des Kindes“ für den über
die Grundlage des staatlichen Lehrplanes hinausgehenden Zusatzunterricht zu zahlen. Es
handelt sich also um Kosten des normalen Schulbetriebs dieser Schule.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil C-76-05 die Ausgaben der Eltern für die
Cademuir International School in Schottland als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9
EStG anerkannt. In dieser ausländischen Schulen, die sich nicht am deutschen Lehrplan
orientierte und auf die Förderung hochbegabter Kinder spezialisiert war, wurde speziell auf
die Interessen und Begabungen der Schüler eingegangen. Der Unterricht erfolgte als
Einzelunterricht bis hin zu Unterricht mit einer Klassenstärke von 15 Schülern pro Klasse!
Der Lehrplan enthielt u. a. Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Latein, Psychologie,
Kunst & Design, Drama, Musik und Computer. Die Schüler konnten sich individuell aus dem
angebotenen Unterricht, ihren persönlichen Lehrplan zusammenstellen. Die BIP
Grundschule ist damit, insbesondere in der Vielfalt und Anzahl der angebotenen
Unterrichtsfächer dem Wesen nach mit der Cademuir International School vergleichbar.
Daraus folgt, dass es ebenso ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wäre,
wenn das geleistete Entgelt für den Schulbesuch einer europäischen Privatschule, die nicht
nach dem deutschen Lehrplan unterrichtet, als Sonderausgabe –als Schulgeld - absetzbar
ist, hingegen die geleisteten Schulgebühren einer anerkannten, im Inland gelegenen und
lediglich den Bildungsauftrag des Landes Sachsen ausführenden Ersatzschule nur zu einem
Bruchteil als Sonderausgaben anerkannt werden.
Sollten Sie wider Erwarten unseren Ausführungen nicht folgen, die den Kreativitätsunterricht
als Unterricht im Sinne des Sächsischen Schulgesetzes qualifizieren, müsste man davon
ausgehen, dass es sich bei den Kreativitätsstunden um hoch qualifizierte Hortbetreuung
handelt, da die Kinder in der Ganztagsschule eine Anwesenheitspflicht (wie oben ausgeführt
meist bis 16 Uhr ) haben und die Kreativitätspädagogen dafür verantwortlich sind, dass kein
Kind unbeaufsichtigt bleibt oder die Kreativitätsstunden ausfallen. Die Regel-Hortbetreuung
findet lediglich von 7:30 bis 8 Uhr und 16 bis 18 Uhr statt. Hierfür wird – wie schon erwähnt zusätzlich Hortbeitrag erhoben. In diesem Falle also bitten wir Sie hiermit vorsorglich, das
Entgelt für die Zusatzförderung dann bei den jeweiligen Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben i. H. von 2/3 der Kosten (statt 30% des Entgelts bei den
Sonderausgaben) als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen, weil es sich dann eben
nicht um kostenpflichtigen Unterricht handelt. Vielen Dank.
Mit herzlichen Grüßen
Anlagen
Grundsätze der Kreativitätsschulen
EuGH Urteil vom 11.09.2007 C-76-05
Stundenplan Klasse 3
Stundenplan Klasse 3 Jahr 2007/2008
Zeit von bis
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
08:00 - 08:45
Deutsch
Deutsch
Englisch
Werken/DSP
Arabisch
08:55 - 09:40
Deutsch
Deutsch
Englisch
Werken/DSP
Französisch
10:00 – 10:45
Ethik
PC/Schach
KUS
Krea S/FU
Mathematik
10:55 – 11:40
Mathematik
Sport
KUS
Krea S/FU
Deutsch
11:50 – 12:35
Mathematik
Sport
KMu
Deutsch
Sachkunde
12:45 – 13:30
13:35 – 14:20
PC/Schach
Mathematik
Musik
14:25 – 15:10
KMu/Tanz
KKu
Kunst/Sport
15:15 – 16:00
Sachkunde
KKu
Kunst/Sport
Erlätuterung:
DSP = Darstellendes Spiel
KUS = Klassenstufenunterricht
Krea S = Kreatives Schreiben
FU = Förderunterricht
KMu = Kreative Musik
KKu = Kreative Kunst
Bei 2 angegeben Fächern in einer Stunde, erfolgt der Unterricht immer im Wochenwechsel, sprich A-Woche PC,
B-Woche Schach