Finanzamt Grimma
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Finanzamt Grimma
Finanzamt …. Steuernummer: …. Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom …. Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen wir gegen den ESt - Bescheid für 2006 vom …. fristgerecht Einspruch wegen des Nichtabzugs des Entgelts für den Besuch der BIP-Kreativitätsschule hinsichtlich des Kreativitätsbeitrages ein. Begründung: Bei dem so genannten „Zusatzbeitrag für die spezielle Förderung der Kreativität und des Begabungspotentials des Kindes“ i. H. von 210 Euro monatlich für den Schulbesuch unserer Tochter … im Jahre 2006 an der BIP Kreativitätsschule Leipzig (der Schulvertrag liegt Ihnen bereits vor), handelt es sich um Sonderausgaben i. S. des § 10 Absatz 1 Nr. 9 EStG. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass als Schulgeld i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG der von den Eltern eingeforderte Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs einer Privatschule zu berücksichtigen ist, soweit sie auch in einer staatlichen Schule Kosten des jeweiligen Schulbetriebs darstellen, die von der öffentlichen Hand getragen werden (BFH-Urteil vom 14. 12.2004, BFH/NV 2005 S. 946), hat der Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 11.09.2007 C-76-05 in Randnummer 72 festgestellt: „dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG die Teilabzugsfähigkeit des Schulgelds davon abhängig macht, dass die betreffende Privatschule in Deutschland genehmigt, erlaubt oder anerkannt ist, ohne objektive Kriterien aufzustellen, die es ermöglichen würden, zu bestimmen, welche Arten des von deutschen Schulen verlangten Schulgelds abzugsfähig sind.“ Damit ist der EuGH dem Antrag der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland gefolgt, festzustellen, dass der Gesetzeswortlaut lediglich das Entgelt für den Besuch einer genehmigten Schule mit Sitz in Deutschland als Kriterium ausweist. Diese Feststellung ist deshalb für die deutschen Behörden bindend. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Gebühren, die die BIP-Grundschule für den Schulbesuch erhebt, allein schon deshalb anzuerkennen, weil es sich bei der BIP Grundschule um eine in Deutschland staatlich genehmigte Ersatzschule handelt. Es kann auch nicht Wille des deutschen Gesetzgebers gewesen sein, die Schulgebühren in ihrer Art zu differenzieren, so wie sie es in dem Bescheid getan haben, denn die Gesetzgebung hat von der Möglichkeit, die Abzugsfähigkeit hinsichtlich der Höhe zu begrenzen, bereits Gebrauch gemacht, indem sie den Abzug auf 30% begrenzte. Eine weitere Möglichkeit für das Finanzamt, die geleisteten Gebühren nach der Art aufzuteilen und teilweise vom Abzug auszuschließen, sieht das Gesetz nicht vor und ist somit unzulässig. Die Frage, ob die im Jahr 2006 geleistete Schulgebühr in Höhe von insgesamt 3.457,22 € hinsichtlich der Höhe nach gerechtfertigt ist, also eine Privilegierung fördert, stellt sich nicht, da bei der staatlichen Genehmigung diese Voraussetzung bereits geprüft werden (vgl. BFHUrteil vom 14.12.2004 (XI R 32/03)). Es ist also lediglich zu prüfen, ob das Entgelt nicht für Beherbergung, Verpflegung oder Betreuung aufgewandt wurde. Gemäß § 1 Abs. 1 des SchulG Sachsen bestimmt sich der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen nach den Fähigkeiten und Neigungen der Kinder. Der Schule steht es nach § 1 Abs. 3 SchulG frei, „ihr eigenes pädagogisches Konzept zu planen und den Unterricht auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung zu gestalten“. Diese in § 1 des Sächsischen Schulgesetzes verankerten Grundsätze hat die BIP Kreativitätsschule verwirklicht, indem sie eine Grundschule als Ganztagsschule betreibt, die, nach dem Konzept der Professoren Mehlhorn, den staatlichen Lehrplan als Grundlage genommen und zusätzlich mit weiteren Schulunterrichtsfächern in Form eines Kreativitätsförderprogrammes ergänzt hat, um die Begabung, Intelligenz und Persönlichkeit (kurz BIP) des Kindes zu fördern. Es ist also eine Ganztagsschule an der tatsächlich den ganzen Tag Schule gemacht wird, ganz getreu dem Motto „Sachsen macht Schule“! Der Staat (insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung) fordert den Aufbau von Ganztagsschulen und fördert mit dem Schulgeldabzug bei der Einkommensteuer den Besuch, aber auch durch das Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB) die Umsetzung. Die BIP-Schulen sind durch dieses Förderprogramm gefördert. Daher gehen wir davon aus, dass das Konzept dieser anerkannten Ersatzschule den staatlichen Wunschvorstellungen einer Ganztagsschule und insbesondere auch den Anforderungen des Freistaates Sachsen entspricht. Das Konzept basiert auf der pädagogischen Grundlage von Gerlinde und Hans-Georg Mehlhorn. Die Leipziger Professoren, beide forschten und lehrten auf dem Gebiet der Kreativität und Hochbegabung, hatten bereits zur Vorwendezeit ein erweitertes Bildungsprinzip erdacht und erprobt. Das Konzept basiert auf einer allumfassenden Förderung eines jeden bildungsfähigen Kindes in kreativer Weise und durch kreative Tätigkeiten. Um diese Förderung des Kindes optimal umzusetzen, schafft die BIP Grundschule (anders als viele staatliche Schulen) optimale Voraussetzungen, als da sind: - die maximale Schüleranzahl pro Klasse beträgt 22 Schüler - es gibt keinen Stundenausfall - zwei Klassenlehrer betreuen die Klasse und teilen die Klasse im Mathematik- und Deutschunterricht in leistungsdifferenzierte Gruppen auf - dafür hat jede Klasse zwei Klassenräume. Ebenso findet in Mathematik und Deutsch einmal in der Woche Klassenstufenunterricht statt, d. h. alle Schüle der Klassenstufe werden nach Leistungsstand in verschiedene Gruppen aufgeteilt und nicht klassenspezifisch unterrichtet. Nach dem bisherigen Forschungsstand der Professoren Mehlhorn ist zur Ergänzung der Lehrplananforderungen eine weitere Förderung durch zusätzlichen Unterricht unabdingbar, um das Begabungs- und Kreativitätspotenzial der Kinder zu entwickeln. An der Grundschule in Leipzig sind dies folgende Fächer: - Informatik , Schach, Englisch und Arabisch ab der 1. Klasse, - Französisch ab der 3. Klasse, - sowie Unterricht in den fünf Künsten (Tanz, Musik, Schauspiel, Kreatives Schreiben und Bildkünstlerisches Gestalten). Dieser zusätzliche Unterricht findet vorwiegend nachmittags aber auch vormittags statt (wie Sie aus dem beigefügten Stundenplan unserer Tochter … entnehmen können). Der Unterricht wird von speziell geschultem Fachpersonal durchgeführt, den so genannten Kreativitätspädagogen, die zu ihrer pädagogischen Ausbildung eine Zusatzausbildung im Umfang von 1860 Stunden – dies entspricht ca. 6 Semestern Universitätsstudium – ablegen mussten. Diese „Kreativitätsfächer“ sind nicht nur zeitlich mit denen im vorgegebenen Lehrplan (siehe beigefügter Stundenplan), sondern auch hinsichtlich der Inhalte eng mit diesen Fächern verknüpft, so dass der Besuch dieser Fächer für die Kinder, um nicht einen Wissensabfall im Vergleich der Mitschüler zu erleiden und bei anstehenden Leistungskontrollen benachteiligt zu sein, um also nicht der Chance eines guten Grundschulabschlusses an der BIP-Kreativitätsschule beraubt zu sein, unabdingbar ist. Die Kernzeit des Unterrichts betrug bei …. im Jahr 2006 an 3 Tagen von 8-16 Uhr, am „kurzen Tag“ von 8-13 Uhr und freitags von 8-15 Uhr. Der Aufenthalt in der Schule innerhalb der Kernzeiten ist an der Ganztagsschule Pflicht. Da eine Betreuung außerhalb des Unterrichts, aber innerhalb der Kernzeiten im Schulkonzept nicht vorgesehen ist, besteht für die Kreativitätsstunden zwar keine Schulpflicht im eigentlichen Sinne, aber ein Besuch ist praktisch unumgänglich. Ein Verstoß gegen diese Anwesenheitspflicht in der Schule hätte den Schulausschluss zur Folge. Für weitere Informationen hinsichtlich des Konzeptes der Schule haben wir Ihnen die Grundsätze der Kreativitätsschulen im Anhang beigefügt. Für diesen, die Fähigkeiten und Neigungen der Kinder, fördernden Unterricht, der gemäß § 1 SchulG Sachsen also ein Bildungsauftrag der Schule ist und der über den Rahmenlehrplan Sachsens hinausgeht durch ein von den Professoren Mehlhorns entwickeltes eigenes pädagogisches Konzept, im Vertrag als Zusatzförderung bezeichnet, haben die Eltern einen Zusatzbeitrag zu leisten. Dies sind die 210 Euro monatlich pro Kind im Jahre 2006. Selbst wenn man - entgegen dem EuGH-Urteil vom 11.09.2007- als Kriterium zur Abzugsfähigkeit voraussetzen würde, dass diese Kosten, welche die BIP-Grundschule verlangt, auch an staatlichen Schulen anfallen können (vgl. BFH vom 14.12.2004, XI R 32/03), muss man die Abzugsfähigkeit des Kreativitäts-Beitrages aus folgendem Grund bejahen: Die Landesregierung Sachsen hat sich folgendes Ziel gesetzt (nachzulesen auf der Webseite des Sächsisches Staatsministerium für Kultus) : „Ganztägige Bildungsangebote und erweiterte Betreuungsangebote an allen Schularten im Freistaat Sachsen sollen schulspezifisch Möglichkeiten, Wege und Inhalte erarbeiten, gestalten und weiterentwickeln, um auf die Herausforderungen, die durch veränderte Sozialisationsbedingungen der Schüler sowie durch neue Bildungsanforderungen in der Wissensgesellschaft entstehen, zu reagieren. In allen Teilen Sachsens werden an Schulen Ganztagsangebote auf- und ausgebaut. Dabei steht die Verbesserung der Schul- und Unterrichtsqualität sowie der Lernvoraussetzungen im Mittelpunkt. Zentrales Anliegen des Förderprogramms Ganztagsangebote ist die leistungsdifferenzierte Förderung und Forderung der Schüler. Unterstützt werden damit Maßnahmen zur schülerorientierten Unterrichtsgestaltung, die Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern (z. B. Theater, Museen, Unternehmen u. a. ), unterrichtsergänzende Projekte (z. B. Umweltprojekte) und freizeitpädagogische Angebote (z. B. Sport, Arbeitsgemeinschaften)“. Wie oben bereits ausgeführt wurde, handelt es sich um Kosten für den Unterricht in Sprachen, Tanz, Musik, Darstellendem Spiel und Kreativem Schreiben, also Kosten für die Pädagogen, Schulräume und Verbrauchsmaterial. Diese oder ähnliche „fakultative Unterrichtsfächer, Kurse oder Arbeitsgemeinschaften“ werden auch an staatlichen Ganztagsschulen angeboten. Vergleichbar sind z.B. Schach-AGs,Tanz-AGs, Spanisch als Unterricht, Theater-AGs, Schriftsteller-AGs, für die demnach auch an staatlichen Schulen Kosten anfallen. Bei dem erhobenen Zusatzbeitrag handelt es sich nicht um Kosten für Instrumentalunterricht, welcher auch an der BIP-Schule kostenpflichtig vom Verein „Gesellschaft für musische Förderung am BIP Kreativitätszentrum Leipzig e.V.“ angeboten wird. Des Weiteren wird der Zusatzbeitrag nicht für die Hortbetreuung erhoben – diese wird zusätzlich bezahlt und er stellt auch keine Aufwendung für Verpflegung dar. Da diese Kosten also auch an staatlichen Schulen im Rahmen der Ganztagsbetreuung anfallen, sind sie gemäß dem Urteil des BFH vom 14.12.2004, XI R 32/03 Schulgeld im Sinne des Einkommensteuergesetzes und es wird mit deren Abzug nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen. Ergänzend möchten wir anmerken, dass unseres Wissens nach die gesamten Kosten für das Evangelische Schulzentrum in Leipzig von den Finanzbehörden anerkannt werden. An dieser Schule umfasst das fakultative Angebot Kurse wie: Darstellendes Spiel und Flötenunterricht. Die Kosten für die BIP-Grundschule nicht anzuerkennen, verstieße somit gegen das Gleichheitsgebot! Gemäß § 35a Abs. 2 SchulG Sachsen können zwischen dem Schüler, den Eltern und der Schule Bildungsvereinbarungen getroffen werden, wobei sich die Gestaltung des Unterrichts an den individuellen Lernvoraussetzungen der Schüler orientiert. Der von Sachsen vorgegebene Lehrplan muss erfüllt werden, es ist aber nicht verboten, ihn nur als Minimum zur Grundlage zu nehmen. Die Professoren Mehlhorn haben mit dem Wissen ihrer langjährigen Forschungsarbeit zur Begabungsentwicklung dieses Schulkonzept entwickelt. Sie sind der Überzeugung, dass jedes Kind eine Begabung hat, man muss sie nur entdecken und fördern und genau dies wollen sie mit dem überarbeiteten Lehrplan erreichen. Uns als Eltern steht es frei, die Schule auszuwählen, die unserer Meinung nach den Bildungsauftrag des Landes am besten umsetzt. Wir sind von dem Konzept der Professoren Mehlhorn und dem Bildungsangebot der BIP-Kreativitätsschule überzeugt und haben uns aus diesem Grund für diese Schule entschieden. Wir wollen, dass unsere Kinder eine optimale allumfassende Ausbildung erhalten und alle Möglichkeiten haben, ihre geistigen Potenziale voll auszuschöpfen. Gerade durch den zusätzlichen Unterricht hebt sich die BIPGrundschule wohltuend von den staatlichen Schulen ab. Der Zusatzbeitrag ist notwendig, um das Bildungskonzept der Schule zu verwirklichen. Eine Aufnahme an diese Schule, ohne den Zusatzbeitrag zu zahlen, ist nicht möglich. Für den von uns gewünschten Besuch dieser Schule ist es deshalb unerlässlich, das Entgelt, also auch den „Zusatzbeitrag für die spezielle Förderung der Kreativität und des Begabungspotentials des Kindes“ für den über die Grundlage des staatlichen Lehrplanes hinausgehenden Zusatzunterricht zu zahlen. Es handelt sich also um Kosten des normalen Schulbetriebs dieser Schule. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil C-76-05 die Ausgaben der Eltern für die Cademuir International School in Schottland als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anerkannt. In dieser ausländischen Schulen, die sich nicht am deutschen Lehrplan orientierte und auf die Förderung hochbegabter Kinder spezialisiert war, wurde speziell auf die Interessen und Begabungen der Schüler eingegangen. Der Unterricht erfolgte als Einzelunterricht bis hin zu Unterricht mit einer Klassenstärke von 15 Schülern pro Klasse! Der Lehrplan enthielt u. a. Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Latein, Psychologie, Kunst & Design, Drama, Musik und Computer. Die Schüler konnten sich individuell aus dem angebotenen Unterricht, ihren persönlichen Lehrplan zusammenstellen. Die BIP Grundschule ist damit, insbesondere in der Vielfalt und Anzahl der angebotenen Unterrichtsfächer dem Wesen nach mit der Cademuir International School vergleichbar. Daraus folgt, dass es ebenso ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wäre, wenn das geleistete Entgelt für den Schulbesuch einer europäischen Privatschule, die nicht nach dem deutschen Lehrplan unterrichtet, als Sonderausgabe –als Schulgeld - absetzbar ist, hingegen die geleisteten Schulgebühren einer anerkannten, im Inland gelegenen und lediglich den Bildungsauftrag des Landes Sachsen ausführenden Ersatzschule nur zu einem Bruchteil als Sonderausgaben anerkannt werden. Sollten Sie wider Erwarten unseren Ausführungen nicht folgen, die den Kreativitätsunterricht als Unterricht im Sinne des Sächsischen Schulgesetzes qualifizieren, müsste man davon ausgehen, dass es sich bei den Kreativitätsstunden um hoch qualifizierte Hortbetreuung handelt, da die Kinder in der Ganztagsschule eine Anwesenheitspflicht (wie oben ausgeführt meist bis 16 Uhr ) haben und die Kreativitätspädagogen dafür verantwortlich sind, dass kein Kind unbeaufsichtigt bleibt oder die Kreativitätsstunden ausfallen. Die Regel-Hortbetreuung findet lediglich von 7:30 bis 8 Uhr und 16 bis 18 Uhr statt. Hierfür wird – wie schon erwähnt zusätzlich Hortbeitrag erhoben. In diesem Falle also bitten wir Sie hiermit vorsorglich, das Entgelt für die Zusatzförderung dann bei den jeweiligen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben i. H. von 2/3 der Kosten (statt 30% des Entgelts bei den Sonderausgaben) als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen, weil es sich dann eben nicht um kostenpflichtigen Unterricht handelt. Vielen Dank. Mit herzlichen Grüßen Anlagen Grundsätze der Kreativitätsschulen EuGH Urteil vom 11.09.2007 C-76-05 Stundenplan Klasse 3 Stundenplan Klasse 3 Jahr 2007/2008 Zeit von bis Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 08:00 - 08:45 Deutsch Deutsch Englisch Werken/DSP Arabisch 08:55 - 09:40 Deutsch Deutsch Englisch Werken/DSP Französisch 10:00 – 10:45 Ethik PC/Schach KUS Krea S/FU Mathematik 10:55 – 11:40 Mathematik Sport KUS Krea S/FU Deutsch 11:50 – 12:35 Mathematik Sport KMu Deutsch Sachkunde 12:45 – 13:30 13:35 – 14:20 PC/Schach Mathematik Musik 14:25 – 15:10 KMu/Tanz KKu Kunst/Sport 15:15 – 16:00 Sachkunde KKu Kunst/Sport Erlätuterung: DSP = Darstellendes Spiel KUS = Klassenstufenunterricht Krea S = Kreatives Schreiben FU = Förderunterricht KMu = Kreative Musik KKu = Kreative Kunst Bei 2 angegeben Fächern in einer Stunde, erfolgt der Unterricht immer im Wochenwechsel, sprich A-Woche PC, B-Woche Schach