Überblick über die Verpackungsverordnung
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Überblick über die Verpackungsverordnung
Überblick über die Verpackungsverordnung Die Verpackungsverordnung ist zuletzt im Jahr 2008 grundlegend novelliert worden. Was sich durch diese 5. Novelle für Unternehmen im Wesentlichen änderte, wird nachfolgend dargestellt. Schlüsselbegriffe „Verkaufsverpackungen“ und „private Endverbraucher“ Die Verpackungsverordnung enthält auch weiterhin Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, also Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Verkaufsverpackungen sind definitionsgemäß alle diejenigen Verpackungen, die erst beim Nutzer des verpackten Produkts ausgepackt werden und nicht schon auf vorgelagerten Handelsstufen entleert werden. Bei Verkaufsverpackungen wird weiter unterschieden zwischen solchen für „private Endverbraucher“ und solchen für „gewerbliche Endverbraucher“. Die höchsten Anforderungen gelten für „Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher abgegeben werden“. Die Definition des „privaten Endverbrauchers“ wurde durch die 5. Novelle der Verordnung wie folgt erweitert und präzisiert: „Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“ (Außerdem wurde die Einschränkung bei den oben genannten Handwerksbetrieben, dass Druckereien und papierverarbeitende Betriebe ausgenommen wären, im Zuge der 5. Novelle gestrichen). Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher („b2b“) Die Regelungen für Transportverpackungen (§ 4) und für Umverpackungen (§ 5) wurden nicht geändert. Unverändert blieben auch die Anforderungen für Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher, soweit diese gemäß obiger Definition weiterhin als „gewerblich“ gelten. Zur Klarstellung der bestehenden Regelungen wurden diese mit der 5. Novelle in einem eigenem neuen § 7 zusammengefasst („Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen“). § 7 gilt also für so genannte „b2b-Verkaufsverpackungen“, § 6 dagegen nur noch für so genannte „b2c-Verkaufsverpackungen“. Für Transportverpackungen (§ 4), Umverpackungen (§ 5) und Verkaufsverpackungen, die bei (größeren) gewerblichen Endverbrauchern anfallen (§ 7), ist zu betonen, dass für sie die Beteiligung an einem „dualen Entsorgungssystem“ nicht möglich und auch nicht notwendig ist. Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen sind vielmehr durch die Beteiligten selbst zu organisieren. Dabei gibt es keine speziellen Dokumentationspflichten (außer in einem Sonderfall, siehe unten) und auch keine Verwertungsquoten, die einzuhalten wären. Seite 1 von 5 Grundsätzlich gilt für all diese gewerblichen Verpackungen, dass der Lieferant der verpackten Ware zur Rücknahme der leeren Verpackung verpflichtet ist. Die Verordnung lässt jedoch ausdrücklich zu, dass die Beteiligten abweichende Vereinbarungen treffen (z. B. dass der Kunde die Entsorgung selbst organisiert und der Lieferant ihm dies vergütet). Änderungen bei Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher („b2c“) Für b2c-Verkaufsverpackungen wurde mit der 5. Novelle der Verordnung in § 6 eine Pflicht zur Teilnahme an einem so genannten dualen Entsorgungssystem eingeführt (mit zwei Ausnahmeregelungen). Die frühere Alternative zur Systembeteiligung, die so genannte „Selbstentsorgung“, wurde damit gestrichen. Neu geregelt wurde außerdem, an welche Unternehmen innerhalb einer Handelskette (Verpackungshersteller, Verpackungsgroßhändler, Warenhersteller, Händler, …) sich die genannte Systembeteiligungspflicht richtet. Sie gilt nun ausdrücklich für den Erstinverkehrbringer der verpackten Ware, der wie folgt angesprochen wird: „Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen“ Nur Vertreiber von mit Ware befüllten „Serviceverpackungen“ erhalten das Recht, diese Pflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren. Leider ist der Begriff der Serviceverpackung in der Verordnung nicht präzise definiert. Er umfasst aber zumindest die auf der letzten Handelsstufe händisch befüllten Verpackungen (z. B. Brötchentüten oder Kunststofftragetaschen). Sofern eine Delegation der Pflichten nicht möglich ist, besteht jedoch zumindest gemäß § 11 der Verordnung das Recht zur Beauftragung Dritter, die dann im Namen des Verpflichteten agieren. Produktnutzer sowohl im „privaten“ wie im gewerblichen Bereich Ein häufiger Fall in der Praxis ist, dass ein Erstinverkehrbringer verpackter Ware ggf. damit rechnen muss, dass seine Waren letztlich zum Teil von b2c- und zum Teil von b2b-Nutzern verwendet werden. Werden seine Produkte z. B. von Handwerksbetrieben unterschiedlichster Größe verwendet, wird ein Teil dieser Nutzer als „privat“ und ein Teil als „gewerblich“ eingestuft. Bei solchen Konstellationen sollte der Erstinverkehrbringer diese beiden Fälle so gut als möglich quantifizieren und sich dann nur mit dem b2c-Anteil seiner verpackten Waren an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen. Die Quantifizierung wird oftmals nur in Form einer Schätzung möglich sein, bei der im Zweifelsfall der b2c-Anteil eher etwas höher angenommen werden sollte. Konkurrenz für das „Grüne-Punkt-System“ DSD GmbH Als Konsequenz der neuen Erstinverkehrbringer-Regelung musste ggf. ein Wechsel der Systemteilnehmer erfolgen (z. B. der Abfüller von Fruchtsaft anstatt eines Großhändlers). Unabhängig davon können auch die bisherigen Teilnehmer am ursprünglichen Monopolsystem DSD GmbH (das durch sein Markenzeichen „Grüner Punkt“ bekannt wurde) mittlerweile zu anderen Systemen wechseln. Denn mittlerweile wurden acht Konkurrenzsysteme bun- Seite 2 von 5 desweit behördlich anerkannt. Sie sind mit ihren Kontaktdaten nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet: BellandVision GmbH Telefon: 09241 4832-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.bellandvision.de Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH Telefon: 02203 937-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.gruener-punkt.de EKO-PUNKT GmbH Telefon: 02306 106-8921, E-Mail: [email protected], Internet: www.eko-punkt.de INTERSEROH Dienstleistungs GmbH Telefon: 02203 9147-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.interseroh.de Landbell AG für Rückhol-Systeme Telefon: 06131 235652-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.landbell.de Reclay VfW GmbH Telefon: 0221 580098-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.reclay-group.com RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG Telefon:0221 474465-0, Telefax 0221 474465-99, Internet: www.rkd-online.de Veolia Umweltservice Dual GmbH Telefon: 040-78101-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.veolia-umweltservice.de/dual Zentek GmbH & Co. KG Telefon: 02203 8987-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.zentek.de Diese Systeme müssen b2c-Verkaufsverpackungen durch haushaltsnahe Sammelsysteme erfassen, also in der Regel durch „Gelbe Säcke“ oder „Gelbe Tonnen“. Da alle neuen Konkurrenz-Systeme der DSD GmbH den „Gelben Sack“ mitbenutzen, müssen sie ihre gegenseitigen Ansprüche untereinander verrechnen, wozu eine „Gemeinsame Stelle“ eingerichtet wurde. Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung wurden in § 6 auch Anforderungen an diese „Gemeinsame Stelle“ festgelegt, u. a. im Hinblick auf die Ausschreibung der konkreten Entsorgungs-Dienstleistungen. Zwei Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Systembeteiligungspflicht Gemäß § 6 Abs. 1 bleibt eine Rücknahme und Verwertung von b2c-Verkaufsverpackungen in Eigenregie zulässig. Sofern dabei die Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (vor allem die geforderten Verwertungsquoten) eingehalten werden, besteht für diese - vorher zwingend bei einem dualen Entsorgungssystem angemeldeten - Verpackungen ein Anspruch auf Rückzahlung der System-Beteiligungsgebühren. Gemäß § 6 Abs. 2 sind an Stelle einer Beteiligung an einem dualen System branchenbezogene Lösungen (z. B. für Kfz-Werkstätten) zulässig, an die jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. Diese umfassen insbesondere Sachverständigen-Bescheinigungen, behördliche Anzeigen, die Einhaltung der Verwertungsquoten des Anhangs I, usw. Für b2cVerkaufsverpackungen, die auch zu „echten“ Privathaushalten gelangen, ist eine Beteiligung Seite 3 von 5 an solchen Branchenlösungen nicht zulässig. Sie kommen also nur für Waren in Frage, welche zu “vergleichbaren Anfallstellen“ geliefert werden (z. B. Krankenhäuser und Arztpraxen). (Weitere Ausnahmen von der Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen oder an Branchenlösungen bestehen wie bisher für Mehrwegverpackungen sowie für EinwegGetränkeverpackungen und für Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, die in der Verpackungsverordnung definiert werden.) Kennzeichnungspflicht z. B. mit dem „Grünen Punkt“ ist entfallen Gestrichen wurde durch die 5. Novelle der Verordnung in ihrem Anhang I die frühere Pflicht, bei b2c-Verpackungen die Systembeteiligung durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Es ist also nicht mehr vorgeschrieben, Verpackungen mit dem „Grünen Punkt“ oder einem Symbol eines anderen dualen Entsorgungssystems zu kennzeichnen. Wer dennoch das Symbol des „Grünen Punkts“ nutzen will, kann dazu einen separaten Nutzungsvertrag mit der DSD GmbH abschließen (auch wenn er ansonsten kein DSD-Kunde ist, sondern an einem anderen dualen Entsorgungssystem teilnimmt). Neue Pflicht in § 10 zur Abgabe einer „Vollständigkeitserklärung“ Wer b2c-Verkaufsverpackungen gemäß § 6 in Verkehr bringt, muss infolge der 5. Novelle nun jährlich zum 1. Mai eine Erklärung abgeben über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Diese „Vollständigkeitserklärungen“ müssen Folgendes beinhalten: • In Verkehr gebrachte b2c- und b2b-Verkaufsverpackungsmengen, unterschieden nach dem Verpackungsmaterial (Wer jedoch keine b2c-, sondern nur b2bVerpackungen in Verkehr bringt, muss keine „Vollständigkeitserklärung abgeben.) • Aufteilung der b2c-Verpackungen auf die dualen Entsorgungssysteme • Materialart und –mengen in Branchenlösungen (§ 6 Abs. 2) sowie Name desjenigen, der darüber den Nachweis vorlegt • Kurze allgemeine Angaben zur Verwertung der b2b-Verkaufsverpackungen Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung richtet sich analog zu § 6 an den Erstinverkehrbringer der verpackten Ware. Einzige Ausnahme auch hier: Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, ihre Abgabepflicht analog zur Systembeteiligungspflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren. Die Abgabepflicht gilt ab folgenden Jahresmengen: • mehr als 80 t/a Glas- oder • mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton- oder • mehr als 30 t/a Aluminium/Weißblech/Kunststoffe/Verbunde Seite 4 von 5 Diese Mengenangaben beziehen sich auf das Gewicht der leeren b2c-Verpackungen. Unterhalb der Mengenschwellen ist eine Abgabe nur auf behördliches Verlangen erforderlich. Die „Vollständigkeitserklärungen“ der Unternehmen müssen durch externe Dritte testiert werden. Dazu berechtigt sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Sachverständige gemäß der Verpackungsverordnung. Sie benötigen hierzu eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß dem deutschen Signaturgesetz bzw. der europäischen Signatur-Richtlinie 1999-93-EG. Die testierten „Vollständigkeitserklärungen“ müssen jährlich auf elektronischem Weg bei der IHK hinterlegt werden. Weitere Informationen dazu sind auf folgender Homepage zu finden: http://www.ihk-ve-register.de Die IHK muss dort Namen und Anschrift der Unternehmen, die eine Erklärung abgeben, veröffentlichen. Die „Vollständigkeitserklärungen“ selbst werden nur in ein geschütztes Intranet eingestellt, in das auch die dualen Entsorgungssysteme ihre Kundendaten und deren Verpackungsmengen eingeben. Weder die IHK noch die dualen Systeme können die Angaben der „anderen Seite“ einsehen. Nur die zuständigen Abfallbehörden erhalten für ihre Überwachungsaufgaben vollständige Leserechte. Änderungen im Hinblick auf die Pfandpflichten bei Getränkeverpackungen Bei der Pfandpflicht gemäß § 9 auf Einweg-Getränke-Verpackungen wurde mit der 5. Novelle der Verordnung eine Beteiligung an einem bundesweit tätigen Pfandsystem vorgeschrieben, welches die Abwicklung von gegenseitigen Pfanderstattungsansprüchen ermöglicht. Die Ausnahmeregelung für diätetische Getränke wurde zum 01.04.2009 eingeschränkt auf solche, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden. Keine Sonderregelungen für Verpackungen aus biologisch abbaubaren Werkstoffen Diese Sonderregelungen in § 16 waren bis 31.12.2012 befristet. Sie sind damit Ende 2012 ausgelaufen und nicht verlängert worden, d.h. für diese Materialien gelten ebenfalls die oben genannten Anforderungen. Hinweis: Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Ihr Ansprechpartner bei der IHK Nord Westfalen Bernd Sperling, Tel. 0251 707 - 214, Fax 0251 707 - 8214, Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster E-Mail: [email protected] Autor dieses IHK-Merkblatts: Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein (Stand: 1/2013) Seite 5 von 5