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UNIVERSITÄT BERN RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT ___________________________________________________________________ Die Regelung der Prostitution und der Zuhälterei im Strafrecht Unter besonderer Berücksichtigung der Art. 195 und 199 StGB ___________________________________________________________________ Arbeit zur Erlangung des Master of Law der Universität Bern nach Art. 23 RSL RW vom 21. Juni 2007 Eingereicht bei Herrn Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M. Jonas Weber Vorgelegt am 24. Dezember 2012 Autorin: Nadine Neuhaus Erlachstrasse 10 3270 Aarberg E-Mail: [email protected] Matrikelnummer: 08-125-353 Natelnummer: 076 507 51 62 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................ I Literatur- und Materialienverzeichnis ......................................................................... IV Literatur ..................................................................................................................... IV Zeitschriften ............................................................................................................... VI Materialien ................................................................................................................. VI Internetquellen .......................................................................................................... VII Gerichtsentscheide .................................................................................................... IX Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................... X 1. Einleitung ............................................................................................................. 1 1.1. Thema und Zielsetzung .................................................................................... 1 1.2. Die Revisionsgründe des Sexualstrafrechtes von 1992 .................................... 2 1.3. Statistiken und Zahlen ...................................................................................... 3 1.3.1. Die Anzahl der Prostituierten in der Schweiz .................................................... 3 1.3.2. Straftaten und Verurteilungen in der Schweiz ................................................... 4 1.4. Die Definition der Prostitution ........................................................................ 4 1.4.1. Legale Prostitution ............................................................................................ 6 1.4.2. Illegale Prostitution ........................................................................................... 6 1.4.3. Zwangsprostitution............................................................................................ 6 1.4.4. Prostitutionstypen nach Arbeitsort .................................................................... 7 1.4.4.1. Strassen- und Autostrich ............................................................................... 7 1.4.4.2. Salon- und Schaufensterprostitution .............................................................. 8 1.4.4.3. Callgirls und Escort-Services ......................................................................... 8 1.4.4.4. Die männliche Prostitution ............................................................................. 8 2. Art. 195 StGB – Förderung der Prostitution ......................................................... 9 2.1. Der Normzweck ................................................................................................ 9 2.2. Der Schutz vor Zuführung in die Prostitution .................................................. 10 2.2.1. Der Begriff der Zuführung ............................................................................... 10 2.2.2. Art. 195 Abs. 1 StGB - Zuführung Unmündiger in die Prostitution .................. 12 2.2.3. Art. 195 Abs. 2 StGB - Zuführung Mündiger in die Prostitution unter Ausnützung einer Abhängigkeit ................................................................................ 12 2.2.4. Art. 195 Abs. 2 StGB - Zuführung Mündiger in die Prostitution eines Vermögensvorteils wegen ........................................................................................ 14 2.3. Der Schutz in der Tätigkeit als Prostituierte .................................................... 15 I 2.3.1. Art. 195 Abs. 3 StGB – Die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Prostituierten ............................................................................................................ 15 2.3.2. Art. 195 Abs. 4 StGB – Festhalten in der Prostitution ..................................... 20 2.4. Problematik des Art. 195 StGB ....................................................................... 21 3. Art. 199 StGB - Unzulässige Ausübung der Prostitution .................................... 22 3.1. Normzweck und Bedeutung ............................................................................ 22 3.2. Kantonale Regelung zur Ausübung der Prostitution – am Beispiel des Kantons Bern ........................................................................................................................ 24 3.2.1. Der Zustand heute – Kanton Bern .................................................................. 24 3.2.2. Die Einführung des PGG ................................................................................ 26 3.2.3. Kritik am neuen PGG ...................................................................................... 29 3.2.4. Lösungsvorschläge ......................................................................................... 30 3.3. Kantonale Regelung zur Ausübung der Prostitution – am Beispiel der Stadt Zürich........................................................................................................................ 30 3.3.1. Prostitutionsgewerbeverordnung vom 7. März 2012....................................... 31 3.3.2. Projekt Strichplatz Depotweg .......................................................................... 35 3.3.3. Kritik an der PGVO ......................................................................................... 36 3.3.4. Lösungsvorschläge ......................................................................................... 37 3.4. Problematik des Art. 199 StGB ....................................................................... 37 4. Internationale Rechtsvergleiche ......................................................................... 38 4.1. Abolitionismus................................................................................................. 38 4.2. Prohibitionismus ............................................................................................. 38 4.3. Regulierung .................................................................................................... 38 4.4. Legalisierung .................................................................................................. 39 4.5. Deutschland .................................................................................................... 39 4.5.1. Änderung von 2002 ....................................................................................... 39 4.5.2. Das Prostitutionsgesetz ................................................................................. 39 4.5.3. Ergebnisse ..................................................................................................... 41 4.5.4. Kritik, Problematik und Fazit .......................................................................... 42 4.6. Schweden ....................................................................................................... 43 4.6.1. Änderungen von 1999 und 2005 und die Bedeutung des Anti-Freier-Gesetzes ................................................................................................................................. 43 4.6.2. Ergebnisse ...................................................................................................... 44 4.6.3. Kritik, Problematik und Fazit .......................................................................... 46 5. Ausblick.............................................................................................................. 47 II 5.1. Die Lanzarote-Konvention und deren Auswirkung auf die Schweiz ................ 47 5.1.1. Änderungen des Art. 195 StGB ...................................................................... 48 5.1.2. Einführung von Art. 196 E-StGB ..................................................................... 49 5.2. Vorteile der Änderungen ................................................................................. 50 5.3. Kritik an den Änderungen ............................................................................... 51 6. Fazit ................................................................................................................... 51 6.1. Lösungsansätze zu Art. 195 StGB .................................................................. 51 6.2. Lösungsansätze zu Art. 199 StGB .................................................................. 53 6.3. Schlusswort .................................................................................................... 54 7. Selbständigkeitserklärung..................................................................................... 57 III Literatur- und Materialienverzeichnis Zitierweise Die nachstehenden Werke werden, sofern nichts anderes vermerkt ist, mit dem Nachnamen des Autors sowie mit der Seitenzahl und wenn vorhanden auch mit den Randziffern zitiert. Literatur BERTSCHI SUSANNE, Frauenhandel BOREL MARC-ANTOINE, BÜSCHI EVA, und Förderung der Prostitution, Basel 1996 La prostitution en droit pénal suisse, Diss. Lausanne 2007 Sexarbeit und Gewalt, Diss. Zürich-Marburg 2010 CORBOZ BERNARD, Les infractions en droit suisse, Volume I, 3e édition, Bern 2010 DÖSSEGGER BRIGITTE/ GUBSER BEATRICE/ VANDENHIRTZ MICHÈLE, Chancen und Risiken des Entwurfs zur neuen Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich 2011, Bachelorarbeit Luzern 2011 DONATSCH ANDREAS, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich- Basel-Genf 2008 DUPUIS MICHEL/ GELLER BERNARD/ MONNIER GILLES/ MOREILLON LAURENT/ PIGUET CHRISTOPHE/ BETTEX CHRISTIAN/ STOLL DANIEL (Hrsg.), Petit Commentaire, CP code pénal, Basel 2012 (zit. PC CP, Art. xx StGB Rz. yy) HELLER HEINZ, Schwarzarbeit: das Recht der Illegalen, unter besonderer Berücksichti- gung der Prostitution, Diss. Zürich 1999 HÜRLIMANN BRIGITTE, Prostitution – ihre Regelung im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Diss. Freiburg, Zürich-Basel-Genf 2004 IV HUNECKE INA, Das Prostitutionsgesetz und seine Umsetzung, Diss. Kiel, Hamburg 2011 HURTADO POZO JOSÉ, Droit pénal, Partie Spéciale, nouvelle édition, Genf-Zürich-Basel 2009 (zit. HURTADO POZO, § xx Rz. yy) KAMBER DOMINIK, Sex-Sklaven, LE BRETON MARITZA, Zürich 2012 Sexarbeit als transnationale Zone der Prekarität, Diss. Zürich, Wiesbaden 2011 MITROVIĆ EMILIJA/ MÜLLER DOROTHEA (Hrsg.), Sexarbeit – ein Beruf mit Interessensver- tretung?, Marburg 2009 (zit. BEARBEITER,1 Sexarbeit) NIGGLI MARCEL A./ WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007 (zit. BSK Strafrecht II - BEARBEITER, Art. xx StGB Rz. yy). PIETH MARK/ VON CRANACH MARIO/ BESOZZI CLAUDIO/ HANETSEDER CHRISTA/ KUNZ KARLLUDWIG, Gewalt im Alltag und organisierte Kriminalität, Die Ergebnisse eines Nationa- len Forschungsprogramms, Bern-Stuttgart-Wien 2002 (zit. BEARBEITER, NFP) SCHUBARTH MARTIN (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Bern 1997 (zit. BEARBEITER, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. xx StGB Rz. yy) STRATENWERTH GÜNTER/ JENNY GUIDO/ BOMMER FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010 (zit. STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, § xx Rz. yy) 1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die Doppelnennung zur geschlechterspezifischen Unterscheidung der Personengruppe verzichtet und jeweils nur eine Form verwendet, wobei die andere immer mitgemeint ist. V STRATENWERTH GÜNTER/ WOHLERS WOLFGANG, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009 TONRY MICHAEL/ LAPPI-SEPPÄLÄ TAPIO (Hrsg.), Crime and Justice in Scandinavia, Chi- cago 2011 (zit. BEARBEITER, Crime and Justice ) TRECHSEL STEFAN, Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, Kurz- kommentar, 2. Aufl., Zürich 2005 (zit. TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. xx StGB Rz. yy) DERSELBE ET AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich-St. Gallen 2008 (zit. BEARBEITER, PK, Art. xx StGB Rz. yy) ZÜRCHER ANDREAS, Die Regelung der Prostitution in der Schweiz, Eine Bestandsauf- nahme, Masterarbeit Luzern 2010 Zeitschriften BERTSCHI SUSANNE, Staatlicher Schutz für minderjährige Sexarbeiterinnen, AJP 2006, S. 959 ff. (zit. BERTSCHI, AJP) SCHMID BIRGIT, Eine Frage der Würde, in: Das Magazin, Nr. 37 2012, S. 16 ff. WIPRÄCHTIGER HANS, Das geltende Sexualstrafrecht – eine kritische Standortbestim- mung, ZStrR 2007, S. 280 ff. Materialien BOTSCHAFT über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Mili- tärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie) vom 26. Juni 1885, BBl 1985 (zit. Botschaft 1985) BOTSCHAFT Kindern zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von vor sexueller Ausbeutung und VI sexuellem Missbrauch (Lanzarote- Konvention) sowie zu seiner Umsetzung (Änderung des Strafgesetzbuchs) vom 4. Juli 2012, BBl 2012 (zit. Botschaft 2012) DOÑA CARMEN E.V., 10 Jahre Prostitutionsgesetz, Erklärung von Doña Carmen e.V. aus Anlass des 11. Jahrestags des ProstG, Frankfurt 2012 GROSSER RAT BERN, Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, Session vom 19. bis 28. Januar, Ausführliches Verhandlungsprotokoll nach Artikel 105 und 106 der Geschäftsordnung, Jahrgang 2009, Heft 1, Motion, M224/2008 Häsler/ Kneubühler/ Blank/ Hufschmid, S. 405 ff. (zit. Motion Häsler) FORRAI JUDITH (Hrsg.), IRIS 2012, Die Situation von ungarischen Strassenprostituier- ten in ungarischen Städten und in Zürich, Budapest 2012 (zit. BEARBEITER, IRIS) ÜBEREINKOMMEN des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, Abgeschlossen in Lanzarote am 25. Oktober 2007 (zit. Lanzarote-Konvention) Internetquellen BUNDESAMT FÜR STATISTIK , Polizeilich registrierte Straftaten gemäss Strafgesetzbuch, nach Kantonen, Form und Aufklärung, Februar 2012, Stand 19.01.2012 (zit. BFS, Straftaten) <http://www.pxweb.bfs.admin.ch/Dialog/varval.asp?ma=px-d-19-3B01&ti=Polizeilich +registrierte+Straftaten+gem%E4ss+Strafgesetzbuch%2C+nach+Kantonen%2C+For m+und+Aufkl%E4rung&path=../Database/German_19%20-%20Kriminalit%E4t%20 und%20Strafrecht/19.3%20-%20Kriminalit%E4t%20und%20Strafvollzug/&lang=1& prod=19&openChild=true&secprod=3> BUNDESAMT FÜR STATISTIK, Verurteilungen von Erwachsenen für ein Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches (StGB), seit 1984, Dezember 2010, Stand 19.01.2012, (zit. BFS, Verurteilungen) <http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/straftaten/haeufigs te_delikte.Document.83251.xls> VII BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND, Bericht der Bundes- regierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG), Stand 01.2007 (zit. Bericht Bundesministerium) <http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/bericht-derbr-zum-prostg-brosch_C3_BCre-deutsch,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de, rwb=true.pdf> GOVERNMENT OFFICES OF SWEDEN, Legislation on the purchase of sexual services, Stand 05.09.2012 (zit. GOVERNMENT) <http://www.government.se/sb/d/4096/a/119861> GOVERNMENT OFFICES OF SWEDEN, Selected extracts of the Swedish government report SOU 2010:49: ”The Ban against the Purchase of Sexual Services. An evaluation 1999 - 2008“, besucht am 10.12.2012 (zit. 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Juni 2005 BGer 6B_892/2008 vom 7. April 2009 BGer 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011 Urteilsbegründung des Kreisgerichts II Biel-Nidau zum Urteil vom 24. Februar 2006, 375 III 2006 Urteilsbegründung des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach zum Urteil vom 20. März 2008, 370 III 2008 Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2007, SK Nr. 2006/ 375 Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. September 2010, Geschäfts-Nr.: DG100051/U/TV/ck IX Abkürzungsverzeichnis a.A. anderer Ansicht Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. Artikel AS Amtliche Sammlung aStGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vor 1992 Aufl. Auflage AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.20 AJP Aktuelle Juristische Praxis (Zeitschrift) AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit BBl Bundesblatt beco Bernese Economy (Berner Wirtschaft) BGBl Bundesgesetzblatt (Deutschland) BGE Bundesgerichtsentscheid BGer Bundesgericht BFS Bundesamt für Statistik BJ Bundesamt für Justiz BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung BSK Basler Kommentar bspw. Beispielsweise bufaS Bündnis der Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter e.V. bzw. Beziehungsweise ca. circa CHF Schweizer Franken CP Code pénal D-StGB Deutsches Strafgesetzbuch d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung EU Europäische Union X EFTA European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation) E-StGB Entwurf Strafgesetzbuch etc. et cetera ev. eventuell e.V. eingetragener Verein f. folgende (Seite) ff. folgende (Seiten) FDP Freisinnig-Demokratische Partei FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration FZA Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 1. Juni 2002, SR 0.142.112 681 GGG Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993, BSG 935.11 h Stunde(n) HIV Human immunodeficiency virus (Menschliches Immunschwäche-Virus) Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.d.S. in diesem Sinne inkl. inklusiv(e) IOM Internationale Organisation für Migration i.S.d. im Sinne der/ des i.S.e. im Sinne eines i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit lit. Litera (= Buchstabe) m.E. meines Erachtens mind. mindestens NFP Nationales Forschungsprogramm NGO Non-Governmental Organization (Nichtregierungsorganisation) Nr. Nummer PC Petit Commentaire PGG Gesetz über das Prostitutionsgewerbe des Kantons Bern vom 7. Juni 2012 XI PGVO Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich vom 7. März 2012, AS 551.140 ProstG Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Rz. Randziffer S. Seite SHG Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 11. Juni 2001, BSG 860.1 SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung SK Strafkammer SMS Short Message Service (Kurznachrichtendienst) SOU Statens offentliga utredningar, (Swedish Government Official Reports) SPV Verordnung über die Strassenprostitution (Prostitutionsverordnung) vom 27. August 2003 (Stand: 23. November 2009) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 SVP Schweizerische Volkspartei u.a. unter anderem USA United States of America usw. und so weiter u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. Vergleiche z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des bernischen Juristenvereins ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht z.T. zum Teil = gleich § Paragraph % Prozent XII <> die jeweiligen Internetadressen wurden letztmals besucht am 17.12.2012 XIII 1. Einleitung 1.1. Thema und Zielsetzung Die häufig (jedoch fälschlicherweise)2 als ältestes Gewerbe der Welt bezeichnete Prostitution ist auch heute noch ein aktuelles und kontroverses Thema, wie die frequentierten Medienberichte der letzten Monate zeigen. Auch die Rechtsprechung beschäftigt sich mit dem Phänomen und seinen nicht immer eindeutigen Konturen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Regelung der Prostitution und der Zuhälterei in der Schweiz, bespricht diese vor dem Hintergrund der Art. 195 und 199 StGB und benennt die damit verbundenen Herausforderungen. Das einleitende Kapitel beleuchtet die Gründe der Revision des Sexualstrafrechts von 1992, gibt einen kurzen Einblick in die Zahlen, widmet sich dem Begriff der Prostitution und erklärt kurz die verschiedenen Typen der Prostitution in der Schweiz. Im Kapitel 2 werden der im Jahr 1992 revidierte Art. 195 StGB genauer untersucht und die Tatbestände anhand von Botschaft, Lehre und Rechtsprechung des BGer und der kantonalen Gerichte in Bern und Zürich, soweit vorhanden und zugänglich, herausgearbeitet. Dabei werden auch die Unterschiede und Abweichungen der verschiedenen Ansichten in Bezug auf den Gesetzesartikel sowie allenfalls bestehende Rechtsunsicherheiten thematisiert. Weiter wird in Kapitel 3 der ebenfalls im Jahre 1992 revidierte Art. 199 StGB besprochen und anhand der Beispiele des Kantons Bern und der Stadt Zürich als mögliche Umsetzungen desselben dargestellt. Im anschliessenden Kapitel 4 werden Rechtsvergleiche mit Deutschland und Schweden durchgeführt, da die Prostitution heute nicht nur transnational vernetzt ist, sondern auch auf der internationalen Bühne immer wieder Anlass zu Diskussionen gibt. In den Kapitel 5 und 6 der Arbeit werden bevorstehende und anstehende Änderungen und mögliche Lösungswege der herausgearbeiteten Problematiken dargelegt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, zu einem tieferen Verständnis der Prostitution zu gelangen, die mit dem geltenden StGB verbundenen Problematiken im Umgang mit Prostitution und Zuhälterei zu benennen und mögliche Lösungen anzudenken und darzustellen. Der Fokus der Arbeit liegt dabei auf der weiblichen, legalen Prostitution. Auf die männliche und die illegale Prostitution wird nur am Rande eingegangen, die transsexuelle und lesbische Prostitution wird dagegen nicht angesprochen. Die Begriffe Prostitution und Sexarbeit werden in der Arbeit synonym verwendet. 2 Vgl. LE BRETON, S. 49. 1 1.2. Die Revisionsgründe des Sexualstrafrechtes von 1992 Mit den Änderungen im Bereich des Sexualstrafrechtes im StGB sollte in erster Linie eine Anpassung an die gewandelten gesellschaftlichen Auffassungen im Bereich der Sexualität erreicht werden. Der Wandel zeigte sich u.a. darin, dass über geschlechtliche Vorgänge frei und offen gesprochen wurde und auch in Bezug auf Sexualfragen der Umgang sachlicher und natürlicher geworden ist. Das StGB sollte diesen Wandel nun auch gesetzmässig nachvollziehen.3 Der Abschnitt „Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit“ wurde als antiquiert empfunden, weshalb der Bundesrat vorschlug, den Begriff der Sittlichkeit durch die Überschrift „Strafbare Handlungen im Sexualbereich“ zu ersetzen4 (heute: „Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität“),5 um den moralisierenden Unterton zu vermeiden und abzuschaffen.6 Das Schutzgut der Sittlichkeit war das sittliche Empfinden der Bevölkerung, welches durch den ständigen Wandel, ein unpräzises Rechtskonstrukt und schwierig feststellbar war.7 Das Strafrecht sollte einen rein sachlichen Charakter haben und anstelle von Moral Rechtsgüter schützen.8 Grundsätzlich soll jede Person selbst über ihre Lebensweise entscheiden können, sofern sie andere dadurch nicht schädigt. Sexuelles Verhalten kommt demnach nur dann als strafbare Handlung in Betracht, wenn es andere Personen schädigt oder schädigen könnte, wenn keine verantwortliche Einwilligung des Partners in die vorgenommene Handlung vorliegt bzw. vorliegen kann oder wenn jemand vor sexuellen Handlungen, die gegen seinen Willen erfolgen, bewahrt werden muss.9 Die vor 1992 geltenden Vorschriften über die Kuppelei und Zuhälterei fielen nach Ansicht der Expertenkommission, welche mit der Revision der Gesetzesartikel beauftragt war, nicht mehr unter diese neue Definition von Sexualdelikten. Deshalb wurden die ehemaligen Art. 198, 199, 200, 201 aStGB im heutigen Art. 195 StGB zusammengefasst. Diese neue Vorschrift schützt einerseits die Entscheidungsfreiheit der sich prostituierenden Person und andererseits andere Personen davor, sich gegen ihren Willen prostituieren zu müssen.10 Allerdings wurden auch Kritiken 3 Vgl. HÜRLIMANN, S. 48 f. Botschaft 1985, S. 1064. 5 Zit. 5. Titel StGB. 6 Botschaft 1985, S. 1064. 7 HÜRLIMANN, S. 39. 8 ARZT GUNTHER, Sexualdelikte und Strafrechtsform, ZBJV 1983, S. 2. 9 Botschaft 1985, S. 1064. 10 Botschaft 1985, S. 1082. 4 2 laut, die bemängelten, dass die Moral keineswegs konsequent abgeschafft worden sei, was sich u.a. im hohen Strafmass zeige.11 1.3. Statistiken und Zahlen 1.3.1. Die Anzahl der Prostituierten in der Schweiz Genaue Zahlen über die Anzahl arbeitender Prostituierter in der Schweiz gibt es nicht. Vorsichtige Schätzungen gehen davon aus, dass 20‘000-25‘00012 bzw. 15‘000 Frauen, (Tendenz steigend),13 als Prostituierte in der Schweiz arbeiten. Niemand weiss aber genau, wie viele Frauen wirklich als Prostituierte tätig sind.14 Zum einen, weil sich das Sexgewerbe ständig wandelt und Bereiche wie das Internet hinzukommen, die den Überblick erschweren,15 zum anderen, weil Ausländerinnen oft nicht lange hier bleiben.16 Ein allgemeines Meldeverfahren oder eine Registrierungspflicht existieren aufgrund der Stigmatisierungsgefahr nicht.17 Oft werde auch falsch gezählt, sagt der Milieuanwalt Valentin Landmann. Obschon Frauen aus den EULändern oft wieder zurück in ihr Herkunftsland gehen, besteht die Neigung, die Bewilligungsgesuche zu zählen, ohne zu bedenken, dass viele Frauen nach drei Monaten wieder in ihr Heimatland zurückgereist sind.18 In der Schweiz gibt es deshalb keine genauen Zahlen. Im Kanton Bern existiert immerhin eine Hochrechnung von XENIA aus dem Jahr 2008, welche für den Kanton Bern zu folgendem Ergebnis kam:19 Sexarbeiterinnen auf der Strasse 85 Sexarbeiterinnen im Salon 1‘700 Cabaret-Tänzerinnen 2‘900 Hostessen in Kontaktbars, Escort usw. 800 Sexarbeiterinnen in Kinos 100 Total 5‘585 11 Vgl. TRECHSEL STEFAN, Fragen zum neuen Sexualstrafrecht, ZBJV 1993, S. 597 ff. Anhang IV, S. 1; SCHMID BIRGIT, „Man gibt sich so liberal und weltoffen“, in: Das Magazin: S. 27. 13 KAMBER, S. 7. 14 Anhang IV, S. 1. 15 Vgl. Anhang I, S. 2 ff.; Anhang III, S. 5. 16 Anhang II, S. 2 f. 17 Anhang I, S. 4. 18 Anhang II, S. 2 f. 19 Anhang IV, S. 1. 12 3 Ohne die Cabaret-Tänzerinnen, die nicht als Prostituierte arbeiten dürfen,20 ergibt das 2‘685 Sexarbeiterinnen. Diese Zahl dürfte, leicht angestiegen, auch für 2012 noch gültig sein. Herr Werner Könitzer, Regierungsstatthalter in Nidau, bestätigt diese Zahl denn auch. Er sagt, im Kanton Bern seien ungefähr zwischen 2‘000 – 3‘000 Sexarbeiterinnen tätig, eventuell auch etwas mehr.21 Schwieriger wird es im Kanton Zürich, denn Statistiken oder Hochrechnungen existieren keine. Im Jahr 2010 soll es aber allein in der Stadt Zürich 1‘050 Neueinsteigerinnen gegeben haben, ein Drittel mehr als im Jahr zuvor.22 Allerdings sind solche Berechnungen, wie erwähnt, mit Vorsicht zu geniessen, denn eine alleinige Orientierung an den erteilten Bewilligungen verzerrt das Bild. Sie sind aber oft der einzige Anhaltspunkt.23 1.3.2. Straftaten und Verurteilungen in der Schweiz 2010 gab es total 97 polizeilich registrierte Fälle im Zusammenhang mit Art. 195 StGB, davon wurden 82 aufgeklärt. 1‘069 Fälle von Verstössen gegen Art. 199 StGB wurden erfasst und 1‘066 aufgeklärt.24 Erschreckenderweise finden sich gemäss dem Bundesamt für Statistik nur sieben Verurteilungen aufgrund von Art. 195 StGB. Das lässt sich u.U. mit eingelegten Rekursen erklären, da die Urteile erst mit deren Inkrafttreten eingetragen werden.25 2011 wurden insgesamt 69 Fälle von Art. 195 StGB polizeilich registriert, davon 57 aufgeklärt. Zu Art. 199 StGB existieren 912 aufgeklärte Fälle, bei einem Total von 918 Fällen.26 Verurteilungen aufgrund von Art. 195 StGB gab es 2011 neun. Beim Bundesamt für Statistik finden sich leider keine Zahlen zu den Verurteilungen im Zusammenhang mit Art. 199 StGB, da es sich bei diesem Tatbestand um eine Übertretung handelt.27 1.4. Die Definition der Prostitution Obwohl umgangssprachlich klar ist, was Prostitution heisst, variieren die rechtlichen Definitionen national wie auch international.28 In dieser Arbeit wurden die Definitionen 20 Vgl. HÜRLIMANN, S. 15. Anhang III, S. 8. 22 <http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Rekordzahl-an-Prostituierten-stieg-2010-insRotlichtGeschaeft-ein/story/15711607>, Stand 18.02.2011. 23 Vgl. Anhang II, S. 2 f. 24 Vgl. BFS, Straftaten. 25 Vgl. BFS, Verurteilungen. 26 Vgl. BFS, Straftaten. 27 Vgl. BFS, Verurteilungen. 28 Vgl. HÜRLIMANN, S. 10 f. 21 4 des Bundesrates und des BGer herangezogen, da im Gesetz keine Definition zu finden ist.29 Gemäss der Botschaft kann Prostitution „sowohl hetero- wie homosexuell […] sein. Sie besteht im gelegentlichen oder gewerbsmässigen Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Entlöhnung in Geld oder anderen materiellen Werten. Die sexuelle Handlung braucht nicht in der Vornahme des Beischlafs zu bestehen.“30 Salopp ausgedrückt heisst das „Sex gegen Geld“, wobei mit Geld auch Geschenke und jegliche andere materiellen Werte gemeint sein können.31 Neben dem Geschlechtsverkehr kommen auch andere Praktiken in Frage, wie etwa Fellatio oder Feinmassagen.32 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt unter Prostitution: „[…] grundsätzlich jede hetero- oder homosexuelle Handlung, mit der ein Kunde oder eine Kundin über einen körperlichen Kontakt befriedigt werden soll. Prostitution liegt schon vor, wenn sich das Opfer erst vereinzelt in der oben umschriebenen Weise Dritten angeboten und hingegeben hat. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Prostitution regelmässig ausgeübt wird und für das Opfer zu einer eigentlichen Lebensform geworden ist, es sich also unbestimmt vielen Personen im Sinne eines (Haupt- oder Neben-)Erwerbs anbietet.“33 Hier stellt sich allerdings die Frage, ob diese Definition nicht zu weit geht. Denn bei nur gelegentlich sexuellen Kontakten kann diese Begriffsumschreibung über das, was gemeinhin unter Prostitution verstanden wird, hinausgehen. Man muss sich also fragen, wie oft „gelegentlich“ sein muss, um als Prostitution zu gelten.34 Die restrikti- 29 S. 10. Zit. Botschaft 1985, S. 1082 f. 31 HÜRLIMANN, S. 11. 32 BGE 121 IV 86 E. 2a S.88 f; STRATENWERTH/ WOHLERS, Art. 195 StGB Rz. 2. 33 Zit. BGE 129 IV 71 E. 1.4 S. 75 f. 34 BGE 129 IV 71 E. 1.4 S. 76. 30 HÜRLIMANN, 5 ve Lehre verlangt, dass es eine Lebensform darstellen und regelmässig, nicht bloss sporadisch ausgeübt werden muss.35 1.4.1. Legale Prostitution Die legale Prostitution ist von der illegalen und von der Zwangsprostitution zu unterscheiden.36 In der Schweiz ist die Prostitution, innerhalb der rechtlichen Grenzen, seit 1942 legal.37 Die Kantone dürfen die Prostitution zwar regeln, aber nicht verbieten.38 Legal übt die Prostitution aus, wer sexuell mündig (sechzehnjährig) ist und einen gültigen Arbeits- und Aufenthaltsstatus hat, das kantonale Recht beachtet und keine strafrechtlich relevanten Regelungen verletzt. Im kantonalen Recht spielen v.a. gewerbepolizeiliche, bau- und nachbarrechtliche Regelungen eine Rolle.39 1.4.2. Illegale Prostitution Der illegalen Prostitution geht somit nach, wer unter das sexuelle Schutzalter fällt (wobei die unmündige Prostituierte nicht bestraft wird),40 keine gültige Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt und sich nicht an rechtliche Vorschriften hält (bspw. den Strichzonenplan, das Nachbarrecht oder Umwelt- und Baurecht).41 Für Frauen aus Drittstaatländern ist es ohne Eheschliessung faktisch unmöglich, legal in der Schweiz zu arbeiten. Anders verhält es sich mit Frauen aus dem EU- und EFTARaum. Diese dürfen sich unter den gleichen Bedingungen wie Schweizerinnen in der Schweiz prostituieren.42 1.4.3. Zwangsprostitution Der Begriff der Zwangsprostitution ist rechtlich nicht definiert. Man versteht darunter den verbotenen Zwang zur Arbeit als Prostituierte. Die Zwangsprostitution ist ein Aspekt des Menschen- bzw. Frauenhandels, der einzig dem Zweck der sexuellen Ausbeutung dient.43 Diese Art der Prostitution hat nichts mehr mit Freiwilligkeit zu tun,44 35 CORBOZ, Art. 195 StGB Rz. 19; JENNY, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 195 StGB Rz. 5; TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 195 StGB Rz 2. 36 Anhang V, S. 1. 37 HÜRLIMANN, S. 1. 38 Vgl. BGE 68 IV 40 ff. 39 Vgl. HÜRLIMANN, S. 14 f. 40 Vgl. Art. 187 StGB. 41 Vgl. HÜRLIMANN, S. 16. 42 HÜRLIMANN, S. 87. 43 KAMBER, S. 10. 44 Anhang IV, S. 14. 6 sondern stellt eine Verletzung der Menschenwürde und somit auch der Menschenrechte dar.45 In der Schweiz geht man jährlich von 2‘200 - 3‘700 Frauen aus, die Opfer eines solchen Verbrechens sind.46 Diese Zahlen stammen aus dem Jahr 2001 und sind nur eine Hochrechnung europäischer Länder. Die Dunkelziffer wird, jedenfalls vom FIZ, höher eingeschätzt.47 Wichtig ist, die legale Prostitution von der illegalen und Zwangsprostitution zu unterscheiden und zu trennen, obwohl die Unterscheidung von aussen betrachtet häufig nicht offensichtlich ist. Es bleibt festzuhalten, dass nicht jede Prostituierte unter Zwang arbeitet und ein Opfer von Frauenhandel ist.48 1.4.4. Prostitutionstypen nach Arbeitsort Innerhalb der legalen, illegalen, männlichen und weiblichen Prostitution erkennt man ein facettenreiches Gewerbe,49 das sich in verschiedene Typen nach ihren Arbeitsbereichen bzw. -orten einteilen lässt. Es gibt die Prostitution als: 50 Strassen- oder Autostrich Salon- und Schaufensterprostitution Callgirls und Escort-Services Nicht als Prostituierte gelten dagegen Striptease-Tänzerinnen und Animierdamen,51 Pornodarsteller/innen, Frauen, die an Peep-Shows auftreten und Anbieter/innen von Telefonsex.52 1.4.4.1. Strassen- und Autostrich Der Strassenstrich ist die wohl wahrnehmbarste Art der Prostitution. Die Prostituierte wirbt ihre Freier auf der Strasse an und erbringt ihre Dienstleistung in einem Studio, einem Hotelzimmer, im Freierauto, in öffentlichen Toilettenanlagen oder sonst irgendwo draussen. Oft wird in Strichzonenplänen örtlich und zeitlich die zulässige Ausübung des Gewerbes festgehalten. Wer sich nicht daran hält, muss mit Konsequenzen seitens der Polizei rechnen. In Zusammenhang mit dem Strassenstrich 45 S. 5. <http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/kriminalitaet/gesetzgebung/menschenhandel/bermenschenhandel-d.pdf>, Stand 09.2001, S. 17. 47 Anhang V, S. 2. 48 Vgl. KAMBER, S. 7. 49 Vgl. Anhang III, S. 1. 50 HÜRLIMANN, S. 17 ff. 51 TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 195 StGB Rz 2. 52 HÜRLIMANN, S. 13. 46 KAMBER, 7 spricht man oft von der „untersten Stufe der Hierarchie“.53 Gewalt, Beschimpfungen und Drohungen sind alltäglich und die Arbeit deshalb oft gefährlicher als anderswo.54 V.a. Drogensüchtige arbeiten fast ausschliesslich auf dem Strassenstrich, weil sie sich eine teure Zimmermiete nicht leisten können.55 Allerdings hält das FIZ dagegen, dass eine Frau es tatsächlich bevorzugen kann, auf dem Strassenstrich zu arbeiten, weil das Geschäft schneller und unpersönlicher ist und man deshalb vorsichtig mit derartigen Wertungen und Hierarchien sein muss.56 1.4.4.2. Salon- und Schaufensterprostitution Bei der Schaufensterprostitution stellen sich Frauen in einem beleuchteten Fenster zur Schau, um den Freier anzulocken. Die Salonprostitution unterteilt sich erneut in verschiedene Bereiche: das klassische Bordell, diverse Arten von Clubs, Kontaktbars, Erotik- und Wellness-Center, Massagesalons etc.57 Hier sind v.a. die Kontaktbars wegen ihres gastgewerblichen Teils, vom klassischen Bordell zu unterscheiden. Kontaktbars brauchen bereits heute überall eine Betriebsbewilligung.58 1.4.4.3. Callgirls und Escort-Services Der Kunde meldet sich bei dieser Art der Prostitution meist telefonisch bei einer Zentrale und bestellt eine Frau an einen bestimmten Ort. Es gibt allerdings auch Frauen, die Eigeninserate aufgeben und keiner Zentrale angeschlossen sind. Oft wird in diesem Fall von Edelprostitution gesprochen. Wer diese Art der Dienstleistung in Anspruch nimmt, will i.d.R. mehr als eine schnelle Nummer und ist auch bereit, mehr dafür zu bezahlen.59 1.4.4.4. Die männliche Prostitution Obwohl der Schwerpunkt dieser Arbeit ganz klar auf der weiblichen Prostitution liegt, soll die männliche hier doch kurz beleuchtet werden, da sie innerhalb des Gewerbes keineswegs unbedeutend ist und in etwa gleich lange existiert wie die weibliche Prostitution. Es kann sich dabei einerseits um schwule Prostitution handeln (von Männern für Männer), wobei der Prostituierte durchaus auch heterosexuell sein kann, oder um 53 HÜRLIMANN, S. 17 f. Vgl. SEBHELYI VIKTÓRIA, 55 HÜRLIMANN, S. 18. 54 IRIS, S. 52 f. 56 Anhang V, S. 4. S. 18 f. 58 Anhang III, S. 1. 59 HÜRLIMANN, S. 19 f. 57 HÜRLIMANN, 8 Callboys, die auch Gigolos genannt werden. Letztere sind männliche Prostituierte mit weiblicher Kundschaft. Sie sind eher eine Randerscheinung und spielen eine kleine Rolle innerhalb des Sexgewerbes. Die homosexuelle Prostitution ist seit der Revision des Strafrechtes 1992 erlaubt und darf von den Kantonen nicht verboten werden.60 2. Art. 195 StGB – Förderung der Prostitution Im folgenden Kapitel soll der ursprüngliche Normzweck des Artikels 195 StGB gemäss der Botschaft von 1985 (zur Revision von 1992), mit der Lehre und der Ansicht der Gerichte, insbesondere des BGer, verglichen werden. Ebenfalls hinzugezogen wird die kantonale Rechtsprechung in Zürich und/ oder Bern, soweit diese verfügbar war. 2.1. Der Normzweck Wie bereits in Kapitel 1.2. erwähnt, sollte durch den revidierten Art. 195 StGB nicht mehr ein unsittliches Verhalten bestraft werden. Die Sittlichkeit als Rechtsgut wurde somit abgeschafft.61 Das Ziel war demnach nicht, die Prostitution als soziales Phänomen einzudämmen oder die Ausweitung dieser zu verhindern, sondern Individuen vor und in einer erniedrigenden Lebensform, die ihre Handlungsfreiheit beeinträchtigt, zu schützen.62 Die vor 1992 geltenden Vorschriften bezogen sich v.a. auf die wirtschaftliche Ausnützung einer anderen Person durch Dritte. Wer unter altem Recht das sexuelle Verhalten einer anderen Person wirtschaftlich ausnützte, machte sich somit der Kuppelei strafbar. Ebenso wenig befriedigten die Vorschriften über die passive Zuhälterei (Art. 201 aStGB), da die Ausbeutung in einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber rein rechnerischen Überlegungen in den Hintergrund trat. Die Hauptmerkmale im revidierten StGB sollten nun die Ausnützung einer Prostituierten in einem Abhängigkeitsverhältnis und die Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit sein. Als Ausgangspunkt wurde daher der Schutz der persönlichen Freiheit gewählt.63 Der Normzweck des revidierten Gesetzesartikels ist also der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.64 Die einzelnen Tatbestände werden im nachfolgenden Kapitel gesondert betrachtet. Manche Autoren nehmen eine Aufteilung in drei,65 andere in 60 HÜRLIMANN, S. 23 ff. HÜRLIMANN, S. 48 f. 62 HELLER, S. 145 f.; STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, 61 63 Botschaft 1985, S. 1082. 64 HÜRLIMANN, S. 50. 65 Vgl. BERTSCHI, S. 27. 9 § 9 Rz. 2; WIPRÄCHTIGER, S. 307. vier,66 wieder andere in sechs67 Tatbestände auf. Da sich inhaltlich keine Unterschiede feststellen lassen, wird in der Folge auf eine Gegenüberstellung der Einteilung verzichtet und der Ansatz von HÜRLIMANN 68 und TRECHSEL 69 (sechs Tatbestände) auf- grund der Übersichtlichkeit übernommen. Die Tatbestände werden dabei in zwei weitere Gruppen unterteilt: Einerseits geht es um den Schutz vor Zuführung in die Prostitution, andererseits um den Schutz in der Tätigkeit als Prostituierte.70 Auf der subjektiven Seite ist bei allen Tatbestandsvarianten nur die vorsätzliche Begehung möglich. Ausser bei der Zuführung eines Vermögensvorteils (Abs. 2) kommt es auch auf den Beweggrund des Täters nicht an.71 2.2. Der Schutz vor Zuführung in die Prostitution 2.2.1. Der Begriff der Zuführung Gemäss der Botschaft kann der Prostitution nur zugeführt werden, wer nicht bereits in der Prostitution steht.72 Auch das BGer stützt diese Ansicht, indem es die Möglichkeit einer Einführung in andere Bereiche bzw. Facetten des Sexgewerbes zwar bejaht, aber eine Zuführung in die Prostitution verneint, wenn jemand sich bereits prostituiert hat. Anders verhält es sich mit Personen, die bereits mit der Prostitution abgeschlossen haben und erneut zugeführt werden.73 Die Lehre vertritt die Ansicht, dass die anschliessende sexuelle Hingabe nicht bloss aus Einzelakten bestehen darf, damit von Zuführung gesprochen werden kann.74 „Il est également indispensable que la personne concernée s‘ adonne régulièrement à la prostitution. Le fait de persuader sa compagne à un seul et unique cas de prostitution ne suffit pas.“75 Dem widerspricht das BGer und erachtet es als genügend, wenn der Täter die Person nur zur gelegentlichen Ausübung der Prostitution zuführt. Die Absicht, die Person 66 Vgl. PC CP, Art. 195 StGB Rz. 5. Vgl. HÜRLIMANN, S. 50 f.; TRECHSEL/ BERTOSSA, PK, Art. 195 StGB Rz. 3. 68 Vgl. HÜRLIMANN, S. 50 f. 69 Vgl. TRECHSEL/ BERTOSSA, PK, Art. 195 StGB Rz. 3. 70 HÜRLIMANN, S. 50 f. 71 WIPRÄCHTIGER, S. 309. 72 Botschaft 1985, S. 1083. 73 BGE 129 IV 71 E. 1.4 S 77. 74 STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, § 9 Rz. 7. 75 Zit. HURTADO POZO, § 106 Rz. 3125. 67 10 bleibend in das Gewerbe einzuführen, ist nicht zwingend. Damit aber von Zuführung gesprochen werden kann, braucht es eine gewisse Intensität an Einwirkung auf die betroffene Person.76 Gemäss der Botschaft reichen die Beeinflussungsmöglichkeiten: „ […]vom blossen Ratschlag bis zum massiven Druck […], [deshalb] bedarf es einer gewissen Intensität der Einwirkung, damit ein Zuführen angenommen werden kann. Zuführen reicht weiter als Verleiten.“77 Die Lehre setzt hierbei den Massstab anders an als der Bundesrat und sieht erst eine über den blossen Ratschlag hinausgehende Beeinflussung als Zuführung an.78 Ein Heraufbeschwören, ein Vorschlag, ein Ratschlag oder eine Einladung reichen deshalb nicht aus.79 Die Tatsache, dass eine Person überhaupt beeinflusst werden kann, lässt, so STRATENWERTH, zumindest teilweise auf deren Schutzbedürftigkeit schlies- sen. Beeinflussung und Schutzbedürftigkeit des Opfers und müssen darum in einem Zusammengang gesehen werden.80 Auch das BGer verlangt eine gewisse Intensität, befindet aber die Einwirkung bereits in Form von Drängen oder Insistieren als genügend. Dies kann z.B. darin bestehen, dass der Täter Räume organisiert oder Kunden vermittelt. Das blosse Eröffnen von Gelegenheiten oder Aufzeigen von Möglichkeiten reichen allerdings nicht aus. Wer also lediglich zur Tätigkeit verleitet, macht sich nicht strafbar. Der Täter muss die Willens- oder Handlungsfreiheit des Opfers nennenswert beeinträchtigen,81 was sich nach den individuellen Fähigkeiten des Opfers, im Gesamtkontext betrachtet, entscheidet.82 In der bernischen kantonalen Rechtsprechung wird die Definition des BGer übernommen.83 Nach dieser allgemeinen Definition der Zuführung, die für Erwachsene wie auch Jugendliche gilt, kann die Zuführung in den einzelnen Tatbeständen genauer und differenzierter untersucht werden. 76 BGE 129 IV 71 E. 1.4 S 76. Zit. Botschaft 1985, S. 1083. 78 STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, §9 Rz. 7. 79 PC CP, Art. 195 StGB Rz. 9. 80 STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, § 9 Rz. 7. 81 BGE 129 IV 71 E. 1.4 S 76 f. 82 BGE 129 IV 71 E. 1.3 S. 75. 83 Vgl. SK Nr. 2006/375 Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2007, E. 2.1, S. 10 f. 77 11 2.2.2. Art. 195 Abs. 1 StGB - Zuführung Unmündiger in die Prostitution Strafbar macht sich, „wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt.“84 Geschützt werden sollen Minderjährige, da ihre Fähigkeiten zur Selbstbestimmung noch nicht voll entwickelt sind. Ist das Opfer jünger als sechzehn Jahre alt, steht Art. 195 in Idealkonkurrenz zu Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Verleiten zu einer geschlechtlichen Handlung).85 Ist das Opfer noch minderjährig, aber mind. sechzehnjährig, so liegt keine Idealkonkurrenz zu Art. 188 Ziff. 1 Abs. 2 vor.86 Strafbar macht sich also, wer eine Person, die noch nicht achtzehn Jahre alt ist, der Prostitution zuführt.87 Wie gross die Intensität bei der Zuführung Minderjähriger sein muss, ist in der Lehre allerdings umstritten. Einige Autoren sind der Ansicht, dass bei minderjährigen Opfern das blosse Motivieren oder Überreden ausreicht,88 wobei ein blosser Ratschlag aber auch hier nicht ausreicht.89 Wiederum andere vertreten die Meinung, dass der Tatbestand erst erfüllt ist, wenn der Täter seine Macht oder überlegene Position ausnützt, etwa aufgrund des Altersunterscheids.90 Erst dann soll die blosse verbale Beeinflussung tatbestandserfüllend sein.91 Das BGer vertritt ebenfalls die Meinung, dass es genügt, wenn ein älterer bzw. überlegener Täter die jugendliche Person zur Prostitution überredet. Die tatsächliche Abhängigkeit muss nicht bewiesen werden, ebenso sind die Motive des Täters irrelevant. Zudem wird eine Zuführung bereits ab zwei sexuellen Akten gegen Geld bejaht.92 In den untersuchten kantonalen Rechtsprechungen finden sich hiervon keine Abweichungen oder Anhaltspunkte, dass anders entschieden würde.93 2.2.3. Art. 195 Abs. 2 StGB - Zuführung Mündiger in die Prostitution unter Ausnützung einer Abhängigkeit Strafbar macht sich, „wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit […] wegen der Prostitution zuführt.“94 Bei mündigen Opfern reicht die Zuführung alleine 84 Zit. Art. 195 Abs. 1 StGB. Botschaft 1985, S. 1083. 86 Botschaft 1985, S. 10833; a.A. STRATENWERTH/ WOHLERS, Art. 195 StGB Rz. 2. 87 HÜRLIMANN, S. 51. 88 BSK, Strafrecht II, MENG/ SCHWAIBOLD, Art. 195 StGB Rz. 15. 89 BOREL, S. 153. 90 DONATSCH, S. 502; JENNY, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 195 StGB Rz. 7. 91 STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, § 9 Rz. 8. 92 BGE 129 IV 71 E. 2.3 S. 80. 93 Vgl. Urteilsbegründung des Kreisgerichts II Biel-Nidau zum Urteil vom 24.02.2006, 375 III 2006 E. 4.2; Anklageschrift an das Bezirksgericht Winterthur vom 7.06.2010, Zeichen: C-2/2010/160, S. 2 f.; Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24.09.2010, Geschäfts-Nr.: DG100051/U/TV/ck, S. 5 f. 94 Zit. Art. 195 Abs. 2 StGB. 85 12 nicht aus, um sich strafbar zu machen, es braucht ein zusätzliches qualifizierendes Element. Dieses besteht entweder in der Ausnützung einer Abhängigkeit oder aber darin, dass der Täter aufgrund eines Vermögensvorteils handelt.95 Die Möglichkeit der Ausnützung ergibt sich daraus, dass eine Person bereits in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist und dieser Umstand vom Täter zum Zwecke der Zuführung in die Prostitution ausgenutzt wird. Auch hier sind die Motive des Täters nicht von Belang. Abhängigkeit soll gemäss Botschaft in einem weiten Sinn verstanden werden. Sie kann bereits in der sexuellen Hörigkeit des Opfers gegenüber dem Täter bestehen. Als weiteres Beispiel wird das Halten eines Bordells angeführt. Dies soll im Gegensatz zu Eros-Centern strafbar sein. Es wird ausgeführt, dass ein Eros-Center eine relativ freie Einrichtung sei, die nicht der Art der Aufsicht und Leitung eines Bordells gleichkomme.96 Gemäss BGer ist ein Bordell (noch unter altem Sexualstrafrecht): „[…] ein geschäftsmässiger Betrieb, in dem mehrere Dirnen tätig sind. Der Inhaber stellt Dirnen Räume und die übrige zur Betreibung der Unzucht nötige Infrastruktur zur Verfügung.“97 Nach altem Recht war schon alleine das Halten eines Bordells strafbar.98 Wie oben bereits erwähnt, sollte dies nach Auffassung des Bundesrates so bleiben, was die Lehre jedoch sehr kritisierte99 und weiter betonte, dass auch das Vermieten von Zimmern oder hohe Mietpreise allein nicht mehr strafbar sein sollten.100 Das BGer folgte der Ansicht der Lehre und erklärte den Betrieb eines Bordells nur unter bestimmten Voraussetzungen als strafbar (Siehe Kapitel 2.3.1.).101 In der Lehre wird das Ausnützen einer Abhängigkeit jedenfalls dann bejaht, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 193 StGB vorliegt.102 Auch Drogenabhängigkeit, finanzielle Abhängigkeit103 und Frauen aus Armutsländern, die unter Vorspiegelung falscher Tat- 95 HÜRLIMANN, S. 52. Botschaft 1985, S. 1083 f. 97 Zit. BGE 118 IV 57 E. 1c S. 60. 98 BGE 118 IV 57 E. 1c S. 61. 99 Vgl. DONATSCH, S. 504; HELLER, S. 146 f.; JENNY, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 195 StGB Rz. 12; SCHULTZ HANS, Die Revision des schweizerischen Sexualstrafrechts, SJZ 1982, S. 252. 100 TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 195 StGB Rz. 11. 101 Vgl. BGE 126 IV 76 E. 2 S. 81 ff. 102 TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 195 StGB Rz. 6. 103 BSK Strafrecht II, MENG/SCHWAIBOLD, Art. 195 StGB Rz. 19. 96 13 sachen in die Schweiz kommen, sind Beispiele von Abhängigkeitsverhältnissen.104 Die Abhängigkeit muss nicht zwingend materieller Art sein, sondern kann auch psychisch begründet sein. Folglich genügt es, wenn sich die betroffene Person abhängig glaubt, auch wenn ihr im Grunde andere Wahlmöglichkeiten offen stünden.105 Das BGer stützt diese Ansicht.106 Auf kantonaler Ebene konnte keine Rechtsprechung dazu gefunden werden. 2.2.4. Art. 195 Abs. 2 StGB - Zuführung Mündiger in die Prostitution eines Vermögensvorteils wegen Strafbar macht sich, „wer eine Person […] eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt.“107 Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Vermögensvorteil zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal und das Tätermotiv verschmelzen gemäss Botschaft miteinander. Diese Tatbestandsvariante soll die alte strafbare Form der Zuhälterei ersetzen. Nicht die Zuhälterei an sich, sondern die ausbeuterische Tätigkeit soll strafbar sein. Darum soll nur straflos Einkommensleistungen der Prostituierten entgegennehmen können, wer diese weder eines vermögenswerten Vorteils wegen der Prostitution zugeführt hat, noch sie aus diesem Grund darin festhält. Die Prostituierte muss über ihr Einkommen frei entscheiden können.108 Nach CORBOZ will der Gesetz- geber damit die Absicht des Täters sanktionieren und nicht die Einschränkung der Handlungsfreiheit der Prostituierten über ihr Einkommen.109 Dieser Ansicht widerspricht STRATENWERTH, der für die Tatbestandserfüllung eine ähnliche Einschränkung der Handlungsfreiheit verlangt wie bei den übrigen Formen des Delikts.110 BERTSCHI geht noch einen Schritt weiter und merkt an, dass nach Ansicht des Bundesrates die Selbstbestimmung der Betroffenen ausser Acht gelassen wird und allein die Gewinngarantie, wie sie auch für andere Branchen gilt, pönalisiert wird.111 Aus all diesen Auslegearten von Art. 195 Abs. 2 StGB wird jedoch deutlich, dass die passive Zuhälterei nicht mehr bestraft werden soll. Unter altem Recht hat dies immer wieder zu absurden Situationen geführt, in denen der Ehemann sich schon strafbar machte, 104 105 106 STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, § 9 Rz. Vgl. HURTADO POZO, § 106 Rz. 3116. 9. Vgl. BGE 129 IV 71 E. 1.4 S. 77. Zit. Art. 195 Abs. 2 StGB. 108 Botschaft 1985, S. 1084. 109 CORBOZ, Art. 195 StGB Rz. 34. 110 STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, § 9 Rz. 10. 111 Vgl. BERTSCHI SUSANNE, Sexarbeit tabuisiert – zum Nachteil der Frauen, NFP 40, Bulletin Nr. 7, Bern 2003, S. 14. 107 14 wenn seine sich prostituierende Ehefrau Geld in den gemeinsamen Haushalt fliessen liess oder ihn alleine finanzierte.112 Wäre diese Praxis heute noch gültig, müsste man konsequenterweise annehmen, dass sich auch erwachsene Kinder, deren Mutter sich bspw. für die Finanzierung ihres Studiums prostituierte, strafbar machen würden. Das BGer unterstützt die Ansicht der Botschaft, dass eine Verschmelzung des Tatbestandsmerkmals mit dem Tätermotiv vorliegen muss, weil der Täter mit Blick auf eine finanzielle/ ökonomische Besserstellung für sich selber handelt. Diese Ansicht lehnt sich aber, wie bereits dargelegt, wiederum an die frühere strafbare Zuhälterei (Art. 201 aStGB) an, obwohl diese nach neuem Recht nicht mehr strafbar sein sollte. Das BGer folgt der herrschenden Lehre jedoch in der Ansicht, dass diese Variante nur dann strafrechtlich relevant sein soll, wenn das Opfer unter Druck gesetzt oder in seiner Unterlegenheit ausgenützt wurde. Die Handlungsfreiheit muss also in ähnlicher Form eingeschränkt werden wie bei den übrigen Varianten des Delikts. Der Schwerpunkt muss also beim „Zuführen“ liegen und nicht bei der Handlung um des Vermögensvorteils willen.113 In einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. April 2002114 wurde eine Zuführung aufgrund des erzielten Vermögensvorteils ohne weitergehende Begründung bejaht. Das BGer hiess eine Beschwerde dagegen gut, da eine Begründung des relevanten Drucks fehlte. Eine Zuführung rein wegen eines Vermögensvorteils genügt also den strafrechtlichen Anforderungen nicht.115 2.3. Der Schutz in der Tätigkeit als Prostituierte 2.3.1. Art. 195 Abs. 3 StGB – Die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Prostituierten Strafbar macht sich, „wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.“116 In Abs. 3 sind zwei Tatbestandvarianten enthalten; zum einen die Überwachung und zum anderen das Bestimmen der Tätigkeit. Die zweite Variante ist nur eine Präzisierung der ersten, weshalb sie hier zusammen erläutert werden sollen.117 Es macht sich strafbar, wer die Prostituierte in ihrer Handlungsfreiheit einschränkt, wenn sie also Tätigkeiten 112 S. 53. BGE 129 IV 71 E. 1.4 S. 77. 114 BGE 129 IV 71 B. S. 73. 115 Vgl. BGE 129 IV 71 E. 1.5 S. 77 f. 116 Zit. Art. 195 Abs. 3 StGB. 117 BSK II, MENG/SCHWAIBOLD, Art. 195 StGB Rz. 23. 113 HÜRLIMANN, 15 ausüben muss, die ihrem Willen entgegen stehen.118 Diese Vorschrift entspricht wohl am ehesten dem Verbot der aktiven Zuhälterei im früheren Recht (Art. 201 Abs. 2 aStGB). Allerdings wird die Strafbarkeit jetzt wesentlich stärker eingegrenzt. Nur was die Selbstbestimmung der Prostituierten bei der Gewerbeausübung einschränkt, soll strafrechtlich erfasst werden.119 Dies wiederum setzt einen gewissen Druck voraus.120 Beide Tatbestandsvarianten bedingen somit ein gewisses faktisches Abhängigkeitsverhältnis.121 Nicht strafbar macht sich dagegen, wer eine Prostituierte von der Ausübung des Gewerbes abhält und sie dadurch einschränkt.122 Also muss die Einflussnahme oder Überwachung auf die Förderung und nicht die Einschränkung der Prostitution abzielen.123 Das BGer definiert den Tatbestand in einer allgemeinen Weise ähnlich wie die Botschaft: „Strafbar macht sich somit einerseits, wer die Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, wer also kontrolliert, ob, wie und in welchem Mass sie dem Gewerbe obliegt, oder auch nur schon von ihr regelmässig Rechenschaft darüber verlangt. Andererseits ist strafbar, wer Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, so dass sie in ihrer Entscheidung nicht mehr vollständig frei ist, ob und wie sie der Prostitution nachgehen will. Ein solcher Druck kann eben darin bestehen, dass der Täter kontrolliert, ob die Prostituierte genügend "anschafft", dass er Rechenschaft über die Einkünfte verlangt oder die Umstände, wie sie ihrer Tätigkeit nachzugehen hat, näher festlegt.“124 Diese Tatbestandvariante hat am meisten Gerichtsurteile hervorgebracht, da die Grenze zwischen Einschränkung und Selbstbestimmung oft fliessend verläuft. Deshalb wird nun anhand von bundesgerichtlichen Urteilen aufgezeigt, wie schmal der Grat der Strafbar- bzw. Straflosigkeit sein kann. In BGE 126 IV 76 bezahlten die 118 Vgl. STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, § 9 Rz. 11. JENNY, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 195 StGB Rz. 11. 120 STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, § 9 Rz. 11. 121 BSK II, MENG/SCHWAIBOLD, Art. 195 StGB Rz. 24; REHBERG JÖRG, Das revidierte 119 AJP 1993, S. 27. 122 JENNY, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 195 StGB Rz. 12. 123 STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, § 9 Rz. 11. 124 Zit. BGE 125 IV 269 E. 1 S. 271. 16 Sexualstrafrecht, Prostituierten CHF 60 Eintrittspreis in einen Sauna-Club und lieferten den ganzen Arbeitslohn jeweils der Betreiberin ab, wobei sie am Tagesende eine Auszahlung von 60% erhielten. Es existierte zwar eine detaillierte Preisliste, aber ob der vorgeschriebene Preis tatsächlich eingefordert wurde, kontrollierte niemand. Ebenso wenig musste ein bestimmter Tagesumsatz erwirtschaftet werden. Den Frauen wurden ihre Ausweispapiere belassen, sie waren weder in ihrer Bewegungsfreiheit noch in der Wahl des Freiers eingeschränkt noch wurden sie gezwungen, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen.125 Allerdings konnten sie die Preise nicht frei festlegen und mussten den gesamten Tageserlös aushändigen, was eine zumindest indirekte Überprüfung der befolgten Tarife sowie der erbrachten Dienstleistungen seitens der Saunabetreiberin ermöglichte.126 Das BGer sprach die Betreiberin frei, da die Frauen ausser in der Preisbestimmung frei und uneingeschränkt waren. Sie konnten jederzeit weggehen oder das Etablissement wechseln.127 Diese Begründung unterscheidet sich von BGE 125 IV 269 insofern, als dort genau dieses Argument des Betreibers nicht akzeptiert wurde. Solange die Frauen dort, auch freiwillig, blieben und keine Entlassung riskieren wollten, wurden sie kontrolliert und die Arbeitsmodalitäten wurden ihnen vorgeschrieben. Dies reichte für eine Verurteilung aus.128 Im Zusammenhang mit der unfreien Preisbestimmung in BGE 126 IV 76 sah die Staatsanwaltschaft im Aushändigen des gesamten Erlöses eine Überwachung.129 Dem hielt das BGer entgegen, dass „eine blosse betriebswirtschaftliche Kontrolle, die mit der Prostituierten frei vereinbart worden ist und keine grössere Abhängigkeit als die eines normalen Arbeitnehmers begründet, […] den Tatbestand des Überwachens nicht […]“130 erfülle. Die Preisliste diene zudem als Richt- und Leitlinie, die einem PriceDumping entgegenwirken und den Frauen zum Vorteil werden solle. Die blosse Möglichkeit, die erbrachten Dienstleistungen durch die Erlösablieferung zu überprüfen, stelle keine Straftat dar, solange die Frauen in ihrem Entscheid über die Ausführung der sexuellen Handlungen frei seien. Ein blosses Beobachten komme noch nicht einer Überwachung gleich, dafür müsse die Absicht des Täters identifiziert werden können, das fragliche Verhalten im Zweifelsfall auch durchzusetzen.131 Daraus kann gefolgert werden, dass die verwehrte Preisbestimmung dann eine Beeinträchtigung 125 BGE 126 IV 76 E. 1a S. 77 f. BGE 126 IV 76 E. 1c S. 79. 127 BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81. 128 BGE 125 IV 269 E. 2b S. 272. 129 Vgl. BGE 126 IV 76 E. 1c S. 79. 130 Zit. BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81. 131 BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81 ff. 126 17 der Handlungsfreiheit darstellt, wenn sie bei Nichtbefolgung durchgesetzt würde. Auch der Verweis auf die normale Abhängigkeit innerhalb jedes normalen Arbeitsverhältnisses überzeugt nicht wirklich, denn genau im Sexgewerbe dürfte eigentlich, im Gegensatz zu anderen Arbeitsverhältnissen, keine Weisungsbefugnis bestehen.132 Der Freispruch kann also mit dem fehlenden Druck zur Einhaltung der Preise begründet werden. Allerdings kann ein solcher Druck auch: „[…] darin bestehen, dass der Täter die Kontrolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Einkünfte Rechenschaft fordert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich etwa die Art der zu erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwendende Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher festlegt.“133 Das Zitat stammt aus einem anderen Urteil, in dem eine Verurteilung erfolgte, wobei aber auch hier festgehalten wurde, dass wer nur einen Ort zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stelle und die Frauen frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten lasse, den Straftatbestand auch dann nicht erfülle, wenn er Arbeitszeiten oder eine feste Organisationszeit vorgebe. Die Unterlegenheit der Frauen zeigte sich in diesem Fall aber in der verwehrten Freierwahl, da sie mit Gratis-Sex Schulden abarbeiten oder auch als Preis im Gewinnspiel herhalten mussten. Die Frauen konnten sich dem Druck des Beschwerdeführers nicht einfach entziehen, was eine objektive Entscheidungsunfreiheit bewirkte.134 Im Zitat oben wird definiert, was unter „Druck“ zu verstehen ist. Was aber unter der Aussage „näher festlegt“ zu verstehen ist, bleibt unklar und schafft Unsicherheit. Auch im Urteil des BGer 1P.247/2005/zga vom 9. Juni 2005 wird die Preisbestimmung zu einem Thema. Der Preis wurde in diesem Fall mit dem Betreiber (eines Escort-Services) per Telefon erörtert und oft wurden den Kunden gewisse Dienstleistungen versprochen. Zur Begründung seiner Machtposition wird angeführt, dass der Betreiber mind. Ort, Zeit und Preis mitbestimmt hat. Wäre ihm der Preis gleichgültig gewesen, so wäre eine telefo132 Vgl. BERTSCHI, S. 33. Zit. Urteil des BGer 6P.39/2004 und 6S.107/2004/kra vom 23. Juli 2004 E. 5.3, Hervorhebung durch die Autorin. 134 Urteil des BGer 6P.39/2004 und 6S.107/2004/kra vom 23. Juli 2004 E. 5.4. 133 18 nische Erörterung desselben unnötig gewesen. Die Einnahmen konnten per Videokamera überwacht werden. Die faktische Abhängigkeit der Prostituierten wird vom BGer daraus abgeleitet, dass die Prostituierten die Weisungen, die für die betriebliche Organisation unumgänglich waren und überwacht wurden, befolgten.135 Allein aus der Befolgung von Weisungen durch die Prostituierte, welche ihrer Tätigkeit freiwillig nachging,136 ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis abzuleiten, nachdem explizit festgehalten wurde, dass eine Abhängigkeit und eine betriebliche Organisation, die nicht über ein normales Arbeitsverhältnis hinausgehen, strafrechtlich nicht relevant seien,137 scheint widersprüchlich zu sein. Auch in den kantonalen Entscheiden konnten ähnliche Unstimmigkeiten festgestellt werden. So wurde in einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ein strafrechtlicher Druck verneint, obwohl die Frauen, die teilweise nicht über eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung verfügten, durch Anschreien, Androhung von finanziellen Nachteilen und finanziellen Einbussen unter Druck gesetzt worden waren. Die Frauen waren zur Erbringung von verlangten Dienstleistungen angehalten worden, obwohl sie dazu nicht freiwillig oder nur widerwillig bereit waren. Zudem war durch Anweisung, Aufstellen von Regeln und unter Androhung von Konsequenzen (Rausschmiss, Verdiensteinbussen, Einsatz in eher unbeliebten Etablissements) ein Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Entscheidungsfreiheit vorgenommen worden, was wiederum eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte i.S.v Art. 28 ZGB darstellte. Das Verfahren wurde schliesslich eingestellt, weil der Druck strafrechtlich nicht relevant war. Das Urteil wurde vom BGer geschützt.138 Wo hier der Unterschied zu den übrigen Urteilen liegen soll und unter welchen Umständen der Druck schliesslich strafrechtlich relevant wird, bleibt hiermit ungeklärt. Es hängt gemäss BGer vom Umfeld ab, in welchem die Prostituierten ihre Dienste anbieten, ob ein Betriebsreglement (inkl. Tarifliste und Abrechnungen) von Abs. 3 erfasst wird.139 Klar wird, dass eine betriebsinterne Organisation erlaubt ist, wo aber der strafrechtliche relevante Bereich beginnt, bleibt offen und definiert sich im Ermessensspielraum der urteilenden Behörde. 135 Vgl. Urteil des BGer 1P.247/2005/zga vom 9. Juni 2005 E. 2. Vgl. Urteil des BGer 1P.247/2005/zga vom 9. Juni 2005 E. 3.3. 137 Vgl. BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81. 138 Urteil des BGer 6B_892/2008 vom 7. April 2009 E. 1.1 ff. 139 BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81. 136 19 2.3.2. Art. 195 Abs. 4 StGB – Festhalten in der Prostitution Strafbar macht sich, „wer eine Person in der Prostitution festhält.“140 Das Festhalten in der Prostitution bezieht alle Machenschaften, die diesem Zweck dienen, wie z.B. Drohung, physische Gewalt, Schaffen von Abhängigkeiten etc., mit ein. Wie in den übrigen Varianten des Tatbestandes braucht es eine gewisse Abhängigkeit des Opfers vom Täter. Die Abhängigkeit muss jedoch in keinem der genannten Tatbestände bewiesen werden, es genügt der Nachweis, dass der Täter ein bestimmtes Verhalten um seines vermögensrechtlichen Vorteils willen erzielt.141 Das Festhalten wird als Gegenstück zum Zuführen betrachtet. Die betroffene Person muss sich von der Prostitution lösen wollen und der Täter muss das mit Druckausübung verhindern. Art und Intensität des Drucks variieren von Situation zu Situation.142 Der Wille des Opfers, auszusteigen, muss sich auf seine Tätigkeit als Ganzes beziehen. Es genügt nicht, dass die Prostituierte einen Kunden oder gewisse Praktiken ablehnt oder ihre Tätigkeit an einem anderen Ort ausüben möchte. Hingegen genügt es, wenn sie die Tätigkeit in der Schweiz beenden möchte. Der Druck des Täters kann physischer oder psychischer Art sein.143 Nach der Ansicht von TRECHSEL muss die Einwirkung den Grad einer Nötigung i.S.v. 181 StGB erreichen, um strafrechtlich relevant zu sein.144 Dem widersprechen aber viele Autoren, jedenfalls in Bezug auf Minderjährige und fordern einen tiefer angelegten Massstab bei der Bestimmung der Einflussnahme, als er für Erwachsenen gilt.145 Im Gegensatz zu Art. 195 Abs. 3 StGB, der den Schutz der Modalitäten der Ausübung zum Inhalt hat, bezieht sich Abs. 4 auf das Festgehalten-Werden in der Prostitution, das eine Form der Verweigerung der Handlungsfreiheit der Prostituierten darstellt. Es geht nicht um den Schutz vor Überwachung, sondern um den Schutz vor der Verhinderung des definitiven Ausstiegs. Nicht erfasst sind hier all jene Fälle, in denen aufgrund der Einwirkung durch den Täter die Prostituierte den Willen zum Ausstieg gar nicht erst entwickeln konnte. Dieser Sachverhalt wird allenfalls von Abs. 3 erfasst.146 Das zürcherische Obergericht vertrat die Auffassung, dass 140 Zit. Art. 195 Abs. 4 StGB. Botschaft 1985, S. 1083 ff. 142 STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, §9 Rz. 12. 143 CORBOZ, Art. 195 StGB Rz. 54 f. 144 TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 195 StGB Rz. 10. 145 Anstelle vieler DONATSCH, S. 505. 146 Urteil des BGer 6S.258/2001/pai vom 26. November 2002 E. 2.3. 141 20 „[e]s einer Prostituierten unbenommen sein [müsse], ihre Tätigkeit an einem anderen Ort und unter anderen Umständen weiterzuführen, wenn dies ihrem Willen entspreche. Das müsse ihr auch ausserhalb der Schweiz oder sogar in der gleichen Gegend oder Ortschaft möglich sein. Ebenso wenig dürfe es darauf ankommen, ob die sich prostituierende Person einem anderen "Etablissement" anschliessen oder fortan - allein oder mit Berufskolleginnen - frei erwerbstätig sein wolle.[…] Den Tatbestand des Festhaltens in der Prostitution erfülle insbesondere, "wer es einer Prostituierten z.B. durch finanzielle Abhängigkeit gegen ihren Willen erschwert oder verunmöglicht, sich aus einer bestimmten Art von Prostitution oder von einem bestimmten Ort zu lösen.“147 Das BGer widersprach jedoch dieser Auffassung und verneinte ein Festhalten in diesem Fall, da es nicht um Schutz vor Überwachung der Tätigkeiten gehe, sondern darum, ausstiegswillige Personen vor gezieltem Druck gegen den Ausstieg aus dem Gewerbe zu schützen.148 2.4. Problematik des Art. 195 StGB Aus den aufgezeigten Tatbestandsvarianten ergeben sich gewisse Probleme, gerade in Bezug auf die Rechtssicherheit und Rechtspraxis. Wenn Uneinigkeit bereits bezüglich des Begriffs der Prostitution herrscht, wie soll eine Rechtssicherheit bzw. eine einheitliche Rechtsprechung noch möglich sein? Unsicherheiten herrschen nicht nur bei den Fragen, ab wann eine Frau als der Prostitution zugeführt gilt und wie intensiv der Grad der Einwirkung im Falle ihrer Festhaltung im Gewerbe sein muss, damit er strafrechtlich relevant wird. Auch die Definition und strafrechtliche Handhabung der „Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit“ ist völlig unklar und bleibt auf den einzelnen Sachverhalt ausgerichtet. Wer heute ein Bordell betreibt, macht sich zwar nicht mehr automatisch strafbar, steht aber dennoch quasi immer mit einem Fuss im Gefängnis.149 Auch nach dem genauen Studium der einschlägigen Urteile bleibt hier vieles offen und lückenhaft. Deutlich wird, dass gewisse betriebsinterne Regelungen zwar erlaubt sind, wo aber die Grenze zur Illegalität verläuft, bleibt ungeklärt. Es ist irritie147 Zit. Urteil des BGer 6S.258/2001/pai vom 26. November 2002 E. 2.2. Urteil des BGer 6S.258/2001/pai vom 26. November 2002 E. 2.3. 149 Anhang VII, S. 7. 148 21 rend, dass es offensichtlich nicht möglich ist, wenigstens das strafbare Verhalten zu definieren, damit sich die Bürger danach richten können. Ist es nicht widersprüchlich, das Gewerbe einerseits legalisieren und regeln zu wollen und andererseits Strafbestimmungen aufzustellen, die erst im Zusammenhang mit erfolgten Urteilen transparent machen, wo der Bereich des Legalen aufhört? Nicht einmal das BGer kommuniziert durch seine Urteile eine einheitliche und klare Linie. Es ist darum dringend nötig, dass hier eine grössere Rechtssicherheit geschaffen wird, die nicht nur klare Vorgaben an Betreiber möglich macht, sondern auch die Rechte der Prostituierten unwidersprüchlich deutlich macht. Schliesslich ist die Beweisführung als Problem zu identifizieren und lösungsorientiert anzugehen, wie das FIZ kritisch anmerkt. Oft ist es in Strafverfahren nur möglich, sich auf die Aussagen von traumatisierten Frauen zu stützen. Die Aussagen können jedoch vom Gericht nicht immer nachvollzogen werden, was eine Beweisführung erschwert.150 Objektive und klare Kriterien kämen also nicht nur den Betreibern, sondern auch den ausgebeuteten Frauen zugute. 3. Art. 199 StGB - Unzulässige Ausübung der Prostitution „Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.“151 3.1. Normzweck und Bedeutung Das frühere Recht vor 1992 stellte gewisse störende Begleiterscheinungen der legalen Prostitution unter Strafe. Wirksame Grenzen zu setzen, war und ist oft schon nur aufgrund der Verschiedenheiten der Kantone und Ortschaften schwierig. Oftmals wurden nur die Frauen und nicht die meist erheblich stärker störenden Freier bestraft. Der Gesetzgeber wollte aber nicht komplett auf eine Bestimmung verzichten, denn ein Verzicht auf die Art. 206 und 207 aStGB ohne Ermächtigung zu kantonalen Vorschriften hätte als qualifiziertes Schweigen aufgefasst werden können. Deshalb wurde eine neue Bestimmung in Form von Art. 199 StGB vorgeschlagen, wonach die Kantone nur Ort, Zeit und Art der Ausübung bestimmen und lästige Begleiterscheinungen verhindern können. Die Vorschriften über Ort, Zeit und Ausübung fielen zu 150 151 Anhang V, S. 6 f. Zit. Art. 199 StGB. 22 Lasten der Frauen aus, während durch den Begriff „belästigende Begleiterscheinungen“ neu auch Freier und Dritte erfasst und gebüsst werden konnten. Den Kantonen wurde dadurch die Möglichkeit gegeben, Regelungen in Bezug auf das störende Umfeld der Prostitution, die an lokale Verhältnisse angepasst sind, aufzustellen. Einzig die angedrohten Sanktionen sollten bundesrechtlich einheitlich ausgestaltet werden.152 Art. 199 StGB stellt somit eine bundesrechtliche Blankettstrafdrohung dar, die als Strafe Busse androht. Eine Ermächtigung an die Kantone zum Erlass von Vorschriften, wie noch im Entwurf vorgesehen, ist nicht mehr enthalten. Richtigerweise wird eine Gesetzgebungskompetenz diesbezüglich vorausgesetzt.153 Dieser Ansicht ist auch das BGer.154 Auch ohne Art. 199 StGB sind die Kantone befugt, polizeirechtliche Einschränkungen zu erlassen. Die Norm deckt aber nur rein polizeirechtliche Vorschriften, die eben erwähnte belästigende Begleiterscheinungen bestrafen dürfen. Nicht gedeckt sind Vorschriften, die die Prostitution über die Massen einschränken. Weiter von Art. 199 StGB gedeckt, dürfte auch die Weiterdelegation der kantonalen Kompetenzen an deren Gemeinden sein. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Bedeutung von Art. 199 StGB für Zuwiderhandlungen gegen kantonale Vorschriften im Bereich der Prostitution darin erschöpft, bundesrechtlich einheitlich Busse anzudrohen.155 „Wenn dem Art. 199 StGB überhaupt noch ein Rechtsgut zu Grunde liegt, dann nicht irgendwelche Vorstellungen von Sittlichkeit, sondern schlicht das der Geltung und Durchsetzungskraft zulässigen kantonalen Rechts.“156 Zum subjektiven Tatbestand kann gesagt werden, dass eine fahrlässige Begehung jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Auch hier regelt das kantonale Recht, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit gefordert wird.157 152 Vgl. Botschaft 1985, S. 1093 f. BSK, Strafrecht II, MENG/ SCHWAIBOLD, Art. 199 StGB Rz. 5. 154 Vgl. BGE 124 IV 64 E. 2 S. 67 f. 155 BSK, Strafrecht II, MENG/ SCHWAIBOLD, Art. 199 StGB Rz. 4 ff. 156 Zit. BSK, Strafrecht II, MENG/ SCHWAIBOLD, Art. 199 StGB Rz. 3. 157 BSK, Strafrecht II, MENG/ SCHWAIBOLD, Art. 199 StGB Rz. 10. 153 23 3.2. Kantonale Regelung zur Ausübung der Prostitution – am Beispiel des Kantons Bern Im nachfolgenden Kapitel soll zuerst auf die aktuelle Situation im Kanton Bern eingegangen werden. Anschliessend wird das neue Gesetz zur Prostitution erläutert, welches voraussichtlich im April 2013 in Kraft treten wird.158 3.2.1. Der Zustand heute – Kanton Bern Im Kanton Bern gibt es zurzeit eine kommunale Verordnung für die Stadt Bern, welche aus dem Jahr 2003 stammt.159 Ziel und Zweck der Verordnung über die Strassenprostitution (SPV) war in erster Linie die Sicherheit der SexarbeiterInnen, welche im öffentlichen Raum käuflichen Sex anbieten. Erst in zweiter Linie folgte dann der Schutz der Anwohner vor allfälligen negativen Auswirkungen des Sexgewerbes.160 Art. 2 SPV bezeichnet die Orte, an denen der Verkauf oder die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen verboten sind, was sich v.a. auf Gebiete mit Wohncharakter und öffentlich-auffällige Orte bezieht.161 Der Strassenstrich in der Stadt Bern ist, verglichen mit dem in der Stadt Zürich, eher klein und befindet sich genau an einem solchen Ort. Nämlich zwischen der Dreifaltigkeitskirche und dem Kleinen-SchanzenPark. Obwohl es immer wieder Reklamationen seitens des Pfarrers gibt, wird der Strich dort als geeignet betrachtet, u. a. weil La Strada, die mobile Beratungsstelle für Prostituierte, ihren Bus dort gut parkieren kann. Zudem ist der Ort von allen Seiten her gut überschaubar. An anderen Plätzen wäre diese soziale Kontrollmöglichkeit nicht möglich, was die Risiken für die Frauen erhöhen würde.162 Der Ort kommt also den Forderungen in Art. 3 SPV nach geschützten Arbeitsplätzen etwas entgegen.163 Auch die bald neu eingerichteten Sexboxen in Zürich sind als Idee nichts Neues und gehören in diesen Zusammenhang. Ähnliche Einrichtungen wurden in Bern seitens der Politik bereits für die Euro 08 diskutiert. Damals war die Rede vom „Schaffen einer Puffzone“. Als geeigneter Ort war das Gaskessel-Areal im Gespräch. Der Vorschlag scheiterte allerdings an der Einsprache des Besitzers des Nachbargeländes.164 Heute gibt es keine solchen Verrichtungsboxen in Bern, u.a. auch weil die 158 Anhang III, S. 4. S. 63. 160 Art. 1 SPV. 161 Vgl. Art. 2 SPV. 162 Vgl. Anhang I, S. 12. 163 Art. 3 SPV. 164 Anhang I, S. 13. 159 ZÜRCHER, 24 Freier sich zu stark der Öffentlichkeit ausgesetzt fühlen könnten.165 Art. 3 SPV wird somit im Grunde zu einer Leerformel.166 Art. 4 SPV nimmt auf die Beratungsstellen Bezug,167 welche in Bern der Verein XENIA und die mobile Anlaufstelle La Strada sind.168 Gemäss Abs. 2 fördert die Stadt die Zusammenarbeit zwischen den Beratungsstellen und der Polizei.169 Doch diese scheint verbesserungsdürftig, denn die Sozialarbeiterinnen weigern sich, bloss als verlängerter Arm der Polizei betrachtet und behandelt zu werden. Eine geregelte und ständige Zusammenarbeit fehlt derzeit.170 Das mag auch daran liegen, dass selbst innerhalb der Polizei die Kompetenzen nicht klar verteilt sind. Allgemein verläuft die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Behördenstellen eher unkoordiniert, besonders im Fall der Arbeitsbewilligungen.171 Für Frauen aus Osteuropa besteht seit 2009 die Pflicht zur Erstellung eines Businessplanes, den sie den Behörden vorlegen müssen, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Darin muss eine genaue Aufstellung zu Aufwand, Ertrag und Gewinn sowie ein Beschrieb der angebotenen Dienstleistungen enthalten sein. Weiter muss der Abschluss einer Krankenversicherung nachgewiesen werden. Auf diese Weise sollen die Frauen vor Zuhälterei oder kriminellen Organisationen geschützt werden. Auch versprechen sich die zuständigen Behörden, durch solche Massnahmen Fälle von Menschenhandel frühzeitig erkennen zu können.172 Bis heute ist jedoch kein einziger Fall von Menschenhandel durch dieses Verfahren entdeckt worden.173 Die Prostituierten selber empfinden die Businesspläne zwar als mühsam, aber befürworten nicht zwingend deren Abschaffung.174 Für Betriebe hingegen besteht zurzeit noch keine Bewilligungspflicht. Eine Ausnahme bilden jene Lokale, die eine gastgewerbliche Bewilligung benötigen, wie etwa Bars, Discos, Hotels oder Restaurantbetriebe. Das wird sich nun bald ändern. Für den ganzen Kanton werden voraussichtlich per April 2013 ein Prostitutionsgesetz und dessen Verordnung in Kraft treten, die neu solche Bewilligungen auch für Betreiber einführen.175 Den Anstoss dafür hatte 2007 eine Grossrazzia im Hotel Schloss Nidau gegeben, die auch in den Medien breitge- 165 S. 64. Vgl. Anhang IV, S. 12 f. 167 Vgl. Art. 4 SPV. 168 ZÜRCHER, S. 64. 169 Art. 4 Abs. 2 SPV. 170 Anhang I, S. 7. 171 Anhang III, S. 1 f. 172 DÖSSEGGER/ GUBSER/ VANDENHIRTZ, S. 13. 173 Anhang IV, S. 3. 174 Anhang I, S. 4. 175 Anhang III, S. 1 ff. 166 ZÜRCHER, 25 schlagen worden ist.176 Nach der Schliessung des Betriebs, in dem laut Bieler Regierungsstatthalter Werner Könitzer die Frauen „teilweise wie Hühner gehalten wurden“, sollte ein Weg zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Frauen gefunden werden. Es wurde ein Rahmenvertrag entworfen, welchen der neue Betreiber unterzeichnen musste. Weil es sich dabei um ein Einzelprojekt handelte und die neuen Betreiber sich wegen der Kontrolle unfair behandelt fühlten, wurde die Sache zu einem Politikum. Herr Könitzer nahm Kontakt zu Grossrätinnen und -räten aller Grossparteien auf und es kam schliesslich zur Motion Häsler,177 welche am 3. September 2008 eingereicht178 und mit überwiegender Mehrheit (136 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen) überwiesen werden konnte.179 Im Anschluss daran wurde ein Gesetz ausgearbeitet und am 7. Juni 2012 definitiv beschlossen.180 3.2.2. Die Einführung des PGG Der Kanton Bern ist der erste Kanton der Deutschschweiz, der ein Gesetz auf kantonaler Ebene zur Regelung der Prostitution einführt. Das Gesetz soll klare, einheitliche Regelungen schaffen und der Koordination der Behörden dienlich sein. Neu braucht jeder Betrieb eine Bewilligung. Ein Betrieb liegt vor, wenn mind. zwei Frauen die gleiche Infrastruktur benutzen.181 1. Zielsetzung Der Zweck des Gesetzes ist erstens der Schutz der sich prostituierenden Personen und eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen. Zweitens sollen damit präventive, soziale und gesundheitsfördernde Massnahmen umgesetzt werden. Drittens dient das Gesetz dem Schutz der Bevölkerung vor störenden Begleiterscheinungen im Zusammenhang mit der Prostitution.182 Art. 2 Abs. 1 PGG enthält eine Definition der Prostitution, die jedoch nicht von der im Kapitel 1.4 erwähnten abweicht. Bemerkenswert ist aber Art 2 Abs. 3 PGG, der eine unselbständige Tätigkeit im Sexgewerbe im Rahmen des Bundesrechts zulässt.183 Bis anhin erhielten die Frauen nur Be176 <http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/newzzEYPFVJ8A-12-1.119785>, Stand 28.02.2007; <http://www.20min.ch/news/bern/story/12097711/>, Stand 12.05.2011. <http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/newzzEYPFVJ8A-12-1.119785>, Stand 28.02.2007. 177 Vgl. Anhang III, S. 2 f. 178 Motion Häsler, S. 405. 179 Motion Häsler, S. 413. 180 Art. 29 PGG. 181 Anhang III, S. 3. 182 Art. 1 PGG. 183 Art. 2 Abs. 3 PGG. 26 willigungen für selbständiges Arbeiten.184 Nach immer noch aktueller, bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verträge im Prostitutionsgewerbe als sittenwidrig.185 Durch den genannten Artikel 2 PGG hebt der Kanton Bern diese Praxis auf kantonaler Ebene auf und anerkennt solche Verträge dennoch an.186 2. Strassenprostitution Art. 3 und 4 PGG regeln die Strassenprostitution und beschränken diese in Anlehnung an die SPV.187 Im Allgemeinen wird die Strassenprostitution im Kanton Bern aber nicht als grosses Problem betrachtet.188 3. Bewilligungspflicht für Bordelle Art. 5 – 15 PGG regeln die Bewilligungen und die damit verbundenen Pflichten für die Betreiber von Bordellen sowie sämtliche Kontrollmassnahmen. Die neu vorgeschriebene Registrierungspflicht aller Betriebe ermöglicht es den Behörden alle zu erfassen, die an diesem Gewerbe mitverdienen.189 Die Kritiker dieser Regelung befürchten aber, dass gerade Frauen, die sich früher aus finanziellen oder Sicherheitsgründen zusammengeschlossen haben, dies entweder nicht mehr tun oder einen Strohmann vorschieben, was wiederum in einer Abhängigkeit enden kann.190 4. Prävention und Information Prävention und Information sind in den Art. 16 und 17 PGG geregelt. Sie verweisen grösstenteils auf die Bestimmungen des SHG.191 Die Aufgaben präventiver Massnahmen werden in der Praxis wahrscheinlich auch in Zukunft, wie dies bereits heute der Fall ist, durch private Trägerschaften wie XENIA oder La Strada, wahrgenommen. Der Kanton steuert und finanziert die Angebote bloss.192 XENIA wird höchstwahrscheinlich einen Leistungsvertrag mit einem Informations- und Ausbildungsauf- 184 Vgl. Anhang III, S. 21; Anhang VI, S. 10 f.; Anhang VII, S. 7. Urteil des BGer 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3. 186 Vgl. <http://www.derbund.ch/bern/stadt/Das-neue-Berner-Prostitutionsgesetz-ist-im-Kernprogressiv/story/29357084>, Stand 08.06.2012. 187 Vgl. Art. 3 PGG f.; Art. 2 SPV. 188 Anhang I, S.1 und Anhang III, S. 1. 189 Vgl. Anhang III, S. 4. 190 Anhang IV, S. 7 ff. 191 Art. 16 PGG. 192 ZÜRCHER, S. 70. 185 27 trag erhalten, um die Frauen aufzuklären und gezielt zu instruieren, beispielsweise betreffend „ungeschützter Verkehr“.193 5. Zuständigkeiten Art. 18 und 19 PGG regeln die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit der Behörden. Dies ist dringend nötig, da die Koordination der Aufgaben und Befugnisse bis anhin nicht wirklich funktioniert hat. Durch das neue Gesetz soll Abhilfe geschaffen und die Kompetenzen klarer verteilt werden.194 6. Datenschutz Die Bestimmungen zum Datenschutz in Art. 20 – 24 PGG sollen die notwendige Grundlage für einen geregelten Datenaustausch und Datenschutz schaffen, die bisher fehlte.195 7. Vollzug, Rechtspflege, Schluss- und Übergangsbestimmungen Den Vollzug des Gesetzes, die Rechtspflege und die Strafbestimmungen sind in den Art. 25 – 27 PGG auf- und ausgeführt. Gestützt auf Art. 25 PGG wird zurzeit eine Verordnung erarbeitet, deren Genehmigung bis Dezember 2012 erwartet werden darf.196 Die Art. 28 und 29 PGG bilden die Schluss- und Übergangsbestimmungen, welche die Frist zur Erreichung eines Bewilligungsgesuches, ab Inkrafttreten des Gesetzes, auf drei Monate festsetzen und bevorstehende Änderungen im SHG und GGG beschreiben.197 8. Meldepflicht Eine Meldepflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen, obwohl die vorberatende Kommission zum PGG diese ursprünglich einführen wollte. Die Idee scheiterte aber bereits auf Kommissionsstufe,198 was besonders von den Frauenorganisationen begrüsst wurde.199 Bedauert wurde es jedoch seitens der Polizei, denn früher hatte eine solche Meldepflicht existiert. Sie hatte die Erfassung aller Sexarbeiterinnen möglich ge- 193 Anhang III, S. 6. Vgl. Anhang III, S. 1 ff. 195 Vgl. ZÜRCHER, S. 71. 196 Anhang III, S. 4. 197 Art. 28 PGG f. 198 Anhang I, S. 4. 199 Vgl. Anhang IV, S. 7. 194 28 macht und so einen Überblick über das Gewerbe geschaffen.200 Allerdings findet sich im PGG eine indirekte Registrierung. Die Betriebe müssen ein Journal führen, worin alle Sexarbeiterinnen erfasst werden. Es muss im Betrieb aufbewahrt werden, was der Polizei die Möglichkeit zur Personenkontrolle gibt. Doch bei kleineren Betrieben, die über keine eigenen Büroräumlichkeiten verfügen, besteht die Gefahr, dass auch die Kunden einen Einblick in die Journale haben und so die Privatadressen von Sexarbeiterinnen erfahren. Diese mögliche Situation wird besonders von XENIA als grosser Nachteil empfunden.201 3.2.3. Kritik am neuen PGG Vor allem die Frauenberatungsstelle XENIA hätte es lieber gesehen, wenn gar kein Gesetz entworfen worden wäre. Ihrer Ansicht nach hätte ein zusätzlicher Abschnitt „Sexarbeit“ im Gastgewerbegesetz genügt, es hätte viel Aufwand erspart und trotzdem Klarheit geschaffen.202 Am neuen Gesetz kritisieren die Beratungsstellen und die im Sexgewerbe Tätigen folgende Punkte: Durch das Gesetz werden Arbeitsgemeinschaften von drei oder mehr Frauen eventuell unterbunden, weil keine der Frauen die Funktion als Lokalbetreiberin übernehmen will. Durch das Gesetzt wird eine künstliche Hierarchie geschaffen, weil es einen Chef oder eine Chefin für eine Bewilligung braucht.203 Doch die Angst vor einer Registrierung auf dem Regierungsstatthalteramt kann Frauen davon abhalten, eine Bewilligung einzuholen, weil sie anonym bleiben wollen. Wenn sich in der Gruppe keine für die Funktion zur Verfügung stellt, werden alle entweder alleine weiterarbeiten und so den Schutz der Gemeinschaft verlieren, oder sie werden eine Drittperson einschalten. Das ist dann meist ein Mann, der die Wohnung mieten und die Betriebsbewilligung einholen soll. Diese Lösung hat aber für die Frauen seinen Preis, denn sie werden den Mann für seine Aufgabe bezahlen müssen, was zu einer Teuerung des Salons führt, der ursprünglich zur Senkung der Kosten gemietet wurde.204 Solche Arbeitsgemeinschaften wurden nicht nur aus Schutz-, sondern auch aus finanziellen Gründen gebildet, da Sexarbeiterinnen oft Schulden haben und sich ein eigenes Etablissement gar nicht leisten könnten.205 Dieses „Strohmann-Phänomen“ wurde 200 Vgl. Anhang I, S. 4. Anhang, IV, S. 7. 202 Anhang IV, S. 7 f. 203 Anhang IV, S. 3. 204 Anhang IV, S. 9. 205 Anhang IV, S. 7. 201 29 bisher vor allem im Kanton Freiburg beobachtet. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch im Kanton Bern solche Vorgehensweisen mit dem neuen PGG übernommen werden.206 Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den vorzuweisenden Betreibungsregisterauszug, der als Diskriminierung des Sexgewerbes empfunden wird, da dies für andere Betriebe nicht gilt. 207 Wie bereits erwähnt, wird auch die indirekte Registrierung durch die Journaleinträge stark kritisiert, denn Registrierungen jeglicher Art sind im Sexgewerbe nicht erwünscht.208 3.2.4. Lösungsvorschläge Statt einer Registrierung in einem Journal des Salons oder Etablissements wäre eine Erfassung mittels Meldeschein, analog zum Hotelmeldeschein, möglich gewesen. Dadurch wäre eine sichere und anonyme Aufbewahrung der Eintragungen besser gewährleistet, wie auch die Praxis in den Hotels belegt. Weiter sollte eine Bewilligungspflicht für kleine Betriebe nicht nötig sein, damit spontane Arbeitsgemeinschaften von Frauen auch weiterhin aufrechterhalten werden könnten.209 Doch stellt sich hier natürlich die berechtigte Frage, ob Betreiber dann mit Vorliebe nur noch kleine Betriebe führen würden, um die Bewilligungspflicht zu umgehen. Dies jedoch würde sich einmal mehr auf die Arbeit der Frauen nachteilig auswirken, da sie in grösseren Betrieben grundsätzlich die besseren Arbeitsbedingungen haben als in kleinen, weil in ersteren die Gefahr kleiner ist, in Zwangssituationen zu geraten.210 3.3. Kantonale Regelung zur Ausübung der Prostitution – am Beispiel der Stadt Zürich In der Stadt Zürich war der gesamte Strassenstrich, wenn man die Strassenstriche der verschiedenen Stadtquartiere aneinanderreihte, bisher fast elf Kilometer lang. Der Strich wurde seit jeher als zu lang empfunden und auch die damit verbundenen Begleiterscheinungen nahmen für die Bewohner der Quartiere zunehmend unerträgliche Ausmasse an. Mit dem Projekt „Rotlicht“ und einer neuen Verordnung zum Prostitutionsgewerbe sollten diese Probleme angegangen und behoben werden.211 206 Vgl. Anhang IV, S. 9. Anhang IV, S. 8. 208 Anhang IV, S. 7. 209 Anhang IV, S. 7 f. 210 Vgl. Anhang II, S. 10 f. 211 <http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Der-Strassenstrich-ist-zu-lang/story/12653558>, Stand 04.03.2010. 207 30 Ein neuer Strichzonenplan sollte festgelegt und die neue Verordnung sollte Schlupflöcher rechtlicher Art im und rund um das Sexgewerbe stopfen.212 Im März 2012 fand zudem eine Abstimmung zu den umstrittenen Sexboxen in Zürich-Altstetten statt.213 3.3.1. Prostitutionsgewerbeverordnung vom 7. März 2012 Der erhebliche Anstieg von Sexarbeiterinnen aus Osteuropa führte im Sexgewerbe teilweise zu negativen Folgeerscheinungen wie Konkurrenzdruck, Price-Dumping etc. Zudem wurden die Immissionen in den Quartieren, verursacht durch die Strassenprostitution, zu einem immer grösseren Störfaktor. Die Stadt reagierte darauf mit der Schaffung eines Entwurfs der Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO). Im Rahmen des Projekts „Rotlicht“ wurde dieser Entwurf vorgestellt und in Workshops besprochen. Der Entwurf zur neuen PGVO wurde im Januar 2011 in die Vernehmlassung gegeben.214 Das Zürcher Stadtparlament, der Gemeinderat, hat am 25. Januar 2012 die neue PGVO mit 108 Ja- zu 9 Nein-Stimmen gutgeheissen. Die Verordnung reagierte auf die Auswüchse in der Strassenprostitution und hatte keinen direkten Zusammenhang mit der Volksabstimmung im März über den Strichplatz in ZürichAltstetten.215 Die PGVO ist, mit Ausnahme von den Bestimmungen zu den Bewilligungsverfahren Strassen- und Salonprostitution, welche am 1. Januar 2013 in Kraft treten, seit dem 1. Juli 2012 in Kraft. Durch die PGVO wird der bis anhin geltende Stadtratsbeschluss vom 17. Juli 1991 betreffend Vorschriften über die Strassenprostitution aufgehoben.216 1. Zielsetzung In der Einleitung werden neben der Prostitution vor allem die Zwecke der Verordnung definiert.217 Die allgemeinen Zielsetzungen sind der Schutz der Bevölkerung, der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit sowie der Schutz der sich prostituierenden Personen vor Ausbeutung und Gewalt. Zudem sollen gesundheitliche und soziale Präventionsmassnahmen eingeführt und sichergestellt werden.218 Im Rahmen des übergeordneten Rechts sollen im Gewerbe, ähnlich wie in Bern, auch in Zürich Ver212 <http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Am-Sihlquai-sind-die-miesesten-Freierunterwegs/story/18160305>, Stand 06.04.2010. 213 Vgl. Abstimmung Projekt Strichplatz, S. 1 f. 214 DÖSSEGGER/ GUBSER/ VANDENHIRTZ, S. 14. 215 <http://www.swissinfo.ch/ger/news/newsticker/international/Stadt_Zuerich_regelt_die_Prostitution_ in_neuer_Verordnung.html?cid=32006904>, Stand vom 26.01.2012. 216 Art. 21 PGVO ff. 217 Vgl. Art 1 PGVO f. 218 Art. 1 PGVO; DÖSSEGGER/ GUBSER/ VANDENHIRTZ, S. 14. 31 träge abgeschlossen werden können,219 die wie andere Verträge zu behandeln sind.220 2. Strassen- und Fensterprostitution Mit der Strassen- und Fensterprostitution ist die auf öffentlichem Grund wahrnehmbare Prostitution gemeint.221 Bei dieser Art der Prostitution wird mit dem PGVO eine Bewilligungspflicht eingeführt. Die Gebühren dafür betragen CHF 40 und danach CHF 5 pro Tag. (Zum Vergleich: Betriebe bezahlen je nach Grösse zwischen CHF 300 bis CHF 900 für die Bewilligung.) Die fünf Franken werden gegen Ausgabe eines Tickets an Automaten bezahlt, welches die Ausübung der Prostitution zwischen 19.00 und 5.00 Uhr des nächsten Tages erlaubt.222 3. Bewilligungspflicht a. Für den Strassenstrich Durch die eingeführte Bewilligungspflicht sollen die öffentliche Ordnung und die Gesundheit der im Gewerbe tätigen Personen gesichert werden. Insbesondere Minderjährige sollen vor Gewalt und Ausbeutung im Gewerbe geschützt werden. Weiter sollen Konflikte schwerer Art verhindert werden.223 Der Stadtrat kann Gebiete und Arbeitszeiten festlegen.224 Zudem kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartementes, nach Anhörung der Fachkommission, bei Bedarf auch Kontingente für Bewilligungen einführen.225 Die Bewilligung ist nicht übertragbar und kann befristet sein.226 In Art. 9 PGVO werden die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung aufgezählt. Diese machen es für unter Sechzehnjährige unmöglich, sich auf dem Strassenstrich oder in der Fensterprostitution zu betätigen, denn als Handlungsunfähige können sie keine Verträge abschliessen bzw. bei der Behörde keine Bewilligung beantragen. Die Eltern oder gesetzlichen Vertreter können auch nicht stellvertretend für sie handeln, da die Ausübung sexueller Handlungen ein höchstpersönliches Recht darstellt, in welchem man sich nicht vertreten lassen kann.227 219 Art 2 PGVO. Anhang II, S. 4. 221 Art. 6 PGVO. 222 <http://www.tagesanzeiger.ch/12145343/print.html>, Stand 26.11.2012. 223 Vgl. DÖSSEGGER/ GUBSER/ VANDENHIRTZ, S. 15 f. 224 Art. 7 PGVO. 225 Art. 10 PGVO. 226 Art. 8 Abs. 2 PGVO. 227 Art. 9 PGVO; <http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/Geld-gegen-Sex-/story/22937826>, Stand 26.01.2012. 220 32 b. Für Bordelle Ebenso wie in Bern wird eine Bewilligungspflicht für Betriebsinhaber eingeführt. Auch in Zürich werden Frauen, die als Kollektiv Räumlichkeiten mieten und sich dort prostituieren, in diese Bewilligungspflicht eingeschlossen. Die Betreiber müssen die öffentliche Ordnung im Betrieb aufrechterhalten, Präventionsmaterial unentgeltlich zur Verfügung stellen, Kontrolllisten über die Zulassungen zur Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen führen und einen Stellvertreter ernennen. Die Preise für Zimmer und Nebenleistungen müssen den ortsüblichen Massstäben entsprechen. Kontrollorganen muss der Zugang zu den Betrieben garantiert sein. Dies zum Schutz der Frauen vor Gewalt und Ausbeutung und um Fälle von Zwangsprostitution erkennen und verhindern zu können. Zu Escort-Services allerdings, die über das Internet oder Zeitungsinserate angeboten werden, finden sich keine Regelungen dieser Art, da diese Services sehr mobil und schwer erfassbar sind.228 4. Prävention und Information Es soll eine ausreichende Informationsversorgung über die Rechte und Pflichten und die diversen Angebote gesundheitlicher und sozialer Art für Prostituierte, Freier und Salonbetreiber garantiert229 sowie der Zugang zu diesen Angeboten sichergestellt werden.230 Um dies durchzusetzen wird es neu einen betreuten Strassenstrich (siehe Kapitel 3.3.2.) mit entsprechender Infrastruktur und ausreichenden Beratungsangeboten geben. Weiter kann die Stadt dem Betreiber Auflagen bezüglich Minimalstandards im Bereich Gesundheitspräventionen machen. 231 Eine Fachkommission ist eingesetzt worden, um diese Präventions-, Informations- und Schutzmassnahmen zu koordinieren und zu begleiten.232 5. Zuständigkeiten Dazu findet sich im PGVO keine explizite Aussage, es wird aber eingeräumt, dass der Stadtrat eine Fachkommission für die Präventions- und Informationsmassnahmen einsetzen kann. 233 Er kann zudem Gebiete und Zeiten der Strassen- und Fens- 228 Vgl. Art. 11 PGVO ff.; DÖSSEGGER/ GUBSER/ VANDENHIRTZ, S. 15 f. Art. 4 PGVO. 230 Art. 5 PGVO. 231 DÖSSEGGER/ GUBSER/ VANDENHIRTZ, S. 15. 232 Anhang II, S. 4; Anhang V, S. 7; Art. 3 PGVO. 233 Art. 3 PGVO. 229 33 terprostitution festsetzten.234 Die Stadtpolizei dagegen ist zuständig für die Bewilligungserteilung235 und zusammen mit anderen zuständigen Amtsstellen auch für die Kontrolle der Pflichteinhaltungen.236 Die Zuständigkeiten für die Inkraftsetzung und Kontrolle der neuen Regelungen liegen also v.a. beim Stadtrat und bei der Stadtpolizei. 6. Datenschutz In den Art. 15 und 16 werden die Datenbearbeitungen geregelt. Die Daten müssen getrennt von den übrigen polizeilichen Sammeldaten aufbewahrt werden und sind spätestens fünf Jahre nach der Erfassung zu löschen,237 dies im Unterschied zu der Zehn-Jahres-Frist in Bern, welche als zu lang empfunden werden kann.238 Die Daten sind zweckgebunden, d. h. sie dürfen nur für die Administration von Bewilligungen, zur Opferidentifikation bei Fällen der Zwangsprostitution und für den Nachweis von Urkundenfälschungen oder Falschlegitimationen verwendet werden.239 7. Vollzug, Rechtspflege, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 17 PGVO sanktioniert Prostituierte bei Nichteinhaltung der Vorschriften. Neu wird die Bestrafung auch auf Freier ausgedehnt, wenn diese Dienstleistungen ausserhalb der zugelassenen Gebiete oder des festgelegten Zeitraums suchen oder in Anspruch nehmen.240 Weiter können auch Betreiber von Lokalen ohne Bewilligung oder bei Regelverletzungen in die Pflicht genommen werden, was auch für ihre Stellvertreter gilt. Als Strafe sind Bussen und bei leichten Fällen Verweise möglich. Verwaltungsrechtliche Massnahmen, etwa der Entzug der Bewilligung, können neben und unabhängig von den strafrechtlichen Bestimmungen ausgesprochen werden.241 Die Schluss- und Übergangsbestimmungen sind in den Art. 20 – 23 PGVO geregelt. Darin werden die Vorschriften über die Strassenprostitution vom 17. Juli 1991 aufgehoben und die Übergangsfristen für Bewilligungen festgesetzt. Diese sind auf ein Jahr für bereits bestehende Betriebe und auf sechs Monate für Personen mit bewilligungspflichtiger Tätigkeit angesetzt. Die Verordnung wurde per 1. Juli 2012 erst z. T. 234 Art. 7 PGVO. Art. 8 PGVO ff. 236 Art. 14 PGVO. 237 Art. 15 PGVO f. 238 Art. 24 PGG; ZÜRCHER, S. 71. 239 Art 15 PGVO. 240 Anhang V, S. 8; Art. 17 PGVO. 241 Vgl. Art. 17 PGVO f. 235 34 in Kraft gesetzt, da die Bewilligungsverfahren für Salon- und Strassenprostitution erst per 1. Januar 2013 in Kraft treten.242 8. Meldepflichten Auch in Zürich wurde von der Polizei ursprünglich eine Meldepflicht für Prostituierte gefordert, um verlässliche Informationen über die im Gewerbe Tätigen sowie eine Anonymitätsbefreiung des Milieus zu erwirken. Die NGOs sprachen sich jedoch dagegen aus, mit der Begründung, dass sich ausländische Personen je nach Herkunft sowieso beim AWA oder kantonalen Migrationsamt melden müssten und die Schutzfunktion vor Gewalt und Ausbeutung solcher Meldepflichten ohnehin zweifelhaft sei. Als Folge davon wurde schliesslich auf eine Einführung der Meldepflicht verzichtet.243 3.3.2. Projekt Strichplatz Depotweg Der Stadt- und Gemeinderat wollte einen kontrollierbaren Strichplatz in ZürichAltstetten schaffen, da die Zustände am Sihlquai immer unhaltbarer wurden.244 Hier muss allerdings angemerkt werden, dass sich am Sihlquai nur gerade ein Wohnblock befindet und das Geschäft in den meisten Nächten relativ ruhig verlief, aber die Medien rissen sich um das Thema Strassenstrich am Sihlquai und kreierten einen gewissen „Hype“. Auf jeden Fall sind aber die schlechten Infrastrukturen und harten Arbeitsbedingungen zu bemängeln.245 Der Sihlquai sollte also geschlossen und die übrigen offiziellen Strichzonen massiv reduziert werden. Als Ersatz wird ein neuer Strichplatz am Depotweg geplant, der die Bevölkerung in der Stadt Zürich entlasten soll. Dafür braucht es aber bauliche Investitionen und betriebliche Aufwendungen. Im Gegenzug sollen sich die Kosten für Sicherheit und Sauberkeit verringern, so dass man von einer ausgeglichenen Rechnung ausgehen darf.246 Ein Baukredit von CHF 2‘395‘000 wurde schliesslich vom Gemeinderat mit 74 zu 30 Stimmen bewilligt. Allerdings wurde von der SVP das Referendum ergriffen, denn sie wollte für die Prostitution keine öffentlichen Gelder zusprechen. Am 11. März 2012 kam es zur Abstimmung. Der Baukredit des Strichplatzes und dessen jährliche Miete von CHF 92‘480 wurden mit 52,6 Prozent Ja-Stimmen vom Stimmvolk bewilligt. Auf dem Areal werden 242 243 Vgl. Art. 20 PGVO ff. S. 16. Abstimmung Projekt Strichplatz, S. 2. 245 HÜRLIMANN BRIGITTE, Regelung der Prostitution – Situation in der Schweiz, Referat an der an der Jahresfachtagung bufaS – Forum Sexarbeit, Bochum 2012, S. 6. 246 Vgl. Abstimmung Projekt Strichplatz, S. 2ff. 244 DÖSSEGGER/ GUBSER/ VANDENHIRTZ, 35 in der Folge zehn garageähnliche, offene Boxen errichtet. Ausserdem werden eine Bertreuungsstelle für Prostituierte sowie Toiletten eingerichtet. Die Benutzung des Areals als Strichplatz wurde auf zehn Jahre beschränkt, denn längerfristig soll hier ein Tramdepot entstehen. Das Modell der Sexboxen ist nicht neu. Auch holländische und deutsche Städte wie Utrecht, Essen und Köln haben solche Einrichtungen geschaffen, die offenbar gut funktionieren.247 In der Schweiz ist das Modell in Zürich einmalig. Doch eine ähnliche Idee wurde früher auch schon in Bern diskutiert. Dort scheiterte das Modell an den Einsprachen der Nachbarn.248 Der Strichplatz Depotweg in Zürich, der für Autofreier gedacht ist, wird einen Schnellsexmarkt schaffen, der ein bestimmtes Publikum anspricht,249 für andere aber nicht geeignet ist.250 3.3.3. Kritik an der PGVO Kritik an der neuen Verordnung erfolgte v.a. von Seiten der Beratungsstellen. Bemängelt wurde, dass die vorgesehenen Massnahmen allesamt nicht dem Schutz der Frauen dienten, sondern vielmehr der polizeilichen Datensammlung. Nicht die Arbeitssituation, sondern der Aufenthalts- und Arbeitsstatus der Frauen werde kontrolliert. Auch die Erhöhung der Hürden für ausländische Frauen wurde kritisiert, da diese nicht zielführend sei. Denn erstens würde sich ihre Zahl dadurch nicht verringern, zweitens würden die Frauen, die unter keinen Umständen mit Schulden nach Hause zurückkehren wollten, in die Illegalität gedrängt, und drittens würde ihnen dadurch der Zugang zu den Beratungsstellen erschwert oder verunmöglicht. Dieser sei aber zum Schutz der Gesundheit und vor Ausbeutung und Gewalt für diese Frauen dringend nötig. Insgesamt wird eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Behörden, Polizei und Beratungsstellen, wie dies in anderen Kantonen vorgesehen ist, in Zürich vermisst. Gefordert wird aber mind. eine kantonale und nicht bloss lokale Regelung, da das Gewerbe äussert mobil und grenzüberschreitend sei.251 247 <http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Sexboxen-526-Prozent-Ja-Anwohnerdagegen/story/14648565>, Stand vom 11.03.2012; Abstimmung Projekt Strichplatz, S. 1 ff. 248 Anhang IV, S. 12. 249 Anhang II, S. 7. 250 Anhang V, S. 11. 251 <http://www.fiz-info.ch/images/content/pdf/stellungnahme%20pvg%2031.3.11.pdf>, Stand 03.2011, S. 5 ff. 36 3.3.4. Lösungsvorschläge Eine kantonale Lösung wäre sicherlich ein guter Anfang, damit es keine Verschiebung von der Stadt Zürich in den Rest-Kanton gibt,252 wobei hier den unterschiedlichen Begebenheiten innerhalb eines Kantons Beachtung geschenkt werden sollte. Anders als in Bern dürfen sich in Zürich immerhin zwei Frauen in einer Räumlichkeit prostituieren, sie müssen sich erst ab drei Personen registrieren lassen.253 Diese Möglichkeit, sich ohne amtliche Bewilligung zusammenschliessen zu können, sollte ausgebaut werden, denn im Kollektiv ist die einzelne Frau besser geschützt. Bleiben sie auf sich gestellt, fällt dieser informelle Schutz weg, arbeiten sie in der Gruppe ohne Bewilligung, werden sie als illegal arbeitende Prostituierte vom Gesetz nicht geschützt. Nun sind aber auch letztere auf diesen Schutz angewiesen. Eine entsprechende Anpassung wäre hier wünschenswert.254 In Art. 4 PGVO kann bereits eine Umsetzung des Wunsches nach Zusammenarbeit gesehen werden.255 Wie diese konkret ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten, obwohl sich das FIZ bereits heute positiv zur Zusammenarbeit mit der Polizei äussert.256 3.4. Problematik des Art. 199 StGB Da die Kantone selbständig Regelungen einführen können, steht ihnen auch die Nichtregelung frei, was zu sehr unterschiedlichen Umgangsweisen mit dem Sexgewerbe führt. Als Beispiel soll hier die Bewilligungspraxis erwähnt werden, die von Kanton zu Kanton anders gehandhabt wird. Das Resultat sind Bewilligungen, die nicht auf andere Kantone übertragbar sind.257 Weil aber das Gewerbe sehr anpassungsfähig, mobil und grenzüberschreitend funktioniert, verschiebt es sich immer in jene Zonen, in denen die Ausübung einfach ist.258 Das kann dazu führen, dass plötzlich eine andere Region oder gar ein anderer Kanton für einen Fall zuständig ist. Um solche Situationen sinnvoll und ökonomisch regeln zu können, wäre es zweckmässig, kantonale Regelungen bzw. interkantonale Abkommen einzuführen. Ob ein Gesetz für die gesamte Schweiz Sinn machen würde, ist fraglich, da es auch eine gewisse Schwerfälligkeit mit sich bringen und nicht auf einzelne, situationsbedingte Unterschiede eingehen könnte. Wünschenswert wären allerdings kantonale Gesetze, 252 Anhang V, S. 8. Art. 11 Abs. 2 PGVO. 254 Anhang V, S. 8. 255 Vgl. Art. 4 PGVO. 256 Vgl. Anhang V, S. 9. 257 Vgl. Anhang III, S. 9 f. 258 Anhang V, S. 8. 253 37 die ähnlich funktionierten und sich schnell an Veränderungen innerhalb des Gewerbes anpassen könnten.259 4. Internationale Rechtsvergleiche Prostitution wird in den europäischen Ländern sehr unterschiedlich geregelt und reicht vom Wunsch der Abschaffung bis hin zu der Gleichstellung mit anderen Berufen.260 Im nachfolgenden Kapitel werden die einzelnen Systeme kurz erläutert und anschliessend Rechtsvergleiche mit Deutschland und Schweden durchgeführt. 4.1. Abolitionismus Unter Abolitionismus wird eine gesetzliche Regulierung verstanden, die auf die Abschaffung von Prostitution zielt und diese zum Verschwinden bringen will. Beispiele dafür sind Schweden und Norwegen.261 4.2. Prohibitionismus In prohibitionistischen Systemen wird die Prostitution verboten und beabsichtigt wie beim Abolitionismus ebenfalls deren Verschwinden. Irland, Litauen und Malta sind Beispiele für Vertreter des Prohibitionismus.262 4.3. Regulierung Schafft ein Staat gesetzliche Regelungen, die nicht auf Abolitionismus und Prohibition abzielen und will er damit die Sexarbeit innerhalb gewisser Schranken regeln, wird dies als Regulierung bezeichnet. Mit einer Regulierung können diverse Ziele verfolgt werden. Bezeichnend ist, dass überall bei Gesetzesübertretungen Sanktionen erfolgen. Die Prostitution wird aber bis zu einem gewissen Grad als soziales Phänomen anerkannt. Diese Art der Politik verfolgen die meisten europäischen Länder. Die Schweiz kann zwischen Regulierung und Legalisierung angesiedelt werden und ist relativ liberal in Bezug auf Sexarbeit.263 259 260 Vgl. Anhang III, S. 5 ff. S. 37. MITROVIĆ, Sexarbeit, 261 BÜSCHI, S. 70. 262 BÜSCHI, S. 70. 263 BÜSCHI, S. 70 f. 38 4.4. Legalisierung Legalisierung kann als spezifische Form der Regulierung betrachtet werden. Die freiwillige Ausübung der Sexarbeit wird dort anerkannt. Beispiele hierfür sind die Niederlanden und Deutschland.264 4.5. Deutschland 4.5.1. Änderung von 2002 Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 19. Oktober 2001 ein Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG), welches am 1. Januar 2002 in Kraft trat.265 Gleichzeitig beschränkte man die Strafbarkeit der Förderung der Prostitution auf Fälle der Ausbeutung von Prostituierten (Änderung der §§ 180a, 181a D-StGB). Prostitution wird damit als vom Recht zu respektierende autonome Entscheidung, die aber mit Gefahren und Risiken verbunden ist, verstanden. Sexarbeit wird als soziales Phänomen angesehen, das weder abgeschafft noch aufgewertet werden soll. Ein „Beruf wie jeder andere“ sollte die Prostitution allerdings nicht werden. Mit dem Gesetz wurde eine rechtliche und soziale Verbesserung der Sexarbeiterinnen bezweckt. Man wollte die Tätigkeit der Prostituierten in geordneten Beschäftigungsverhältnissen organisieren und damit eine Reduktion von Abhängigkeitsverhältnissen erreichen und die gesundheitlichen und hygienischen Arbeitsbedingungen verbessern.266 4.5.2. Das Prostitutionsgesetz §1 „Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. §2 Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 264 S. 71. Bericht Bundesministerium, S. 4. 266 Bericht Bundesministerium, S. 7. 265 BÜSCHI, 39 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen. §3 Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.“267 Kern des ProstG ist der § 1, mit dem die Sittenwidrigkeit aufgehoben wird. § 1 Satz 1 legt fest, dass eine Vereinbarung über ein Entgelt eine rechtswirksame Forderung begründet, wenn eine sexuelle Dienstleistung vorgenommen wurde. Diese Vereinbarung wird als einseitig verpflichtender Vertrag zwischen Prostituierter und Freier ausgestaltet. § 1 Satz 2 ProstG regelt die in einem Beschäftigungsverhältnis entstehende rechtswirksame Forderung für das blosse Bereithalten gegen vorher vereinbartes Entgelt. Auch dies ist eine einseitig wirksame Forderung zwischen Prostituierter und Bordellbetreiber. Diese Ansprüche können von Sexarbeiterinnen nun gerichtlich durchgesetzt werden. Für Kunden und Bordellbetreiber hingegen entstehen keine durchsetzbaren Forderungen auf Erbringen einer sexuellen Handlung. In § 2 ProstG wird die Nichtabtretung der Forderung geregelt. Weiter werden Einreden und Einwendungen gegenüber der Entgeltforderung weitgehend ausgeschlossen.268 Da es ein erklärtes Ziel des ProstG war, Arbeitsverträge zu ermöglichen, musste man zum einen die zivile Nichtigkeit und zum anderen strafrechtliche Folgen ausschliessen. Der bisherige § 180a Abs. 1 Nr. 2 D-StGB wurde deshalb gestrichen und der § 181a Abs. 2 D-StGB neu gefasst und nur noch auf Fälle der persönlichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Unabhängigkeit beschränkt. Aufgrund von § 181a Abs. 1 Nr. 2 D-StGB schränkte man das Weisungsrecht des Arbeitsgebers ein. § 3 ProstG stellt klar, dass dieses eingeschränkte Weisungsrecht jedoch nicht einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entgegensteht. Für die Annahme einer 267 268 Zit. Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983). Bericht Bundesministerium, S. 12 f. 40 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung reicht eine gekennzeichnete Tätigkeitsausübung aus.269 4.5.3. Ergebnisse Die Möglichkeit des Abschlusses eines Arbeitsvertrages wurde selten in Anspruch genommen. Weder für Betreiber noch für Prostituierte schien dieses Modell attraktiv zu sein. Auf Betreiberseite sprachen v.a. das eingeschränkte Weisungsrecht und das einseitige betriebswirtschaftliche Risiko gegen Arbeitsverträge. Als Arbeitgeber Gehälter zu zahlen, ohne mögliches Recht zur Anweisungen der Kundenbedienung, ist dieses Modell verständlicherweise nicht sonderlich attraktiv. Zudem herrschte bis zu einem Entscheid des Bundesgerichtshofes im Jahr 2003 Unsicherheit über die zulässigen Vorgaben bezüglich Arbeitsort, -zeit und Preise für Dienstleistungen.270 Nach § 180 Abs. 1 D-StGB macht sich strafbar, wer einen Prostitutionsbetrieb leitet, in dem Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen. Gemäss dem neuen § 181a Abs. 2 D-StGB macht sich der gewerbsmässigen Förderung der Prostitution durch Vermittlung von sexuellem Verkehr nur noch strafbar, wenn dadurch die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit der Prostituierten eingeschränkt wird. Nicht geändert wurde § 181a Abs. 2 D-StGB, der die dirigistische Zuhälterei bestraft und in etwa dem Wortlaut des schweizerischen Art. 195 Abs. 3 StGB entspricht. Diese Beibehaltung von § 181a Abs. 2 D-StGB hätte zu einem Widerspruch mit den zivilrechtlichen Regelungen geführt, wäre vom Gesetzgeber keine Relativierung erfolgt. Eine freiwillig getroffene Abmachung über Ort und Zeit erfüllt demgemäss den Tatbestand nicht. Die Auslegungsmassstäbe wurden 2003 neu definiert.271 Heute ist klar, dass solange eine Prostituierte freiwillig in einem Bordell arbeitet, sie in eine Organisationstruktur, die feste Arbeitszeiten, Einsatzorte und Preise beinhaltet, eingliedert werden darf, ohne dass der Betreiber sich strafbar macht. Trotzdem treten in der Praxis Betreiber weiterhin nach aussen als Vermieter auf, obwohl intern häufig Arbeitsbedingungen vorgeschrieben sind und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen dürfte. Dies ermöglicht den Betreibern immer noch eine maximale Gewinnabschöpfung ohne Arbeitgeberpflichten. Auf Seiten der Prostituierten sprachen überwiegend der Verlust der sexuellen Autonomie und die Vorgaben von Arbeitszeit und -ort gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Weiter wurde der Verlust der Anonymi269 Bericht Bundesministerium, S. 15. Bericht Bundesministerium, S. 17. 271 Bericht Bundesministerium, S. 41 f. 270 41 tät befürchtet. Zudem ergeben sich aus den rechtlichen Rahmenbedingungen nun auch Pflichten, wie Steuer- und Sozialversicherungspflichten. Von beiden Seiten werden also finanzielle Einbussen beim Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses als problematisch angesehen.272 Durch die Änderungen der §§ 180a, 181a liess sich keine Erschwernis der Verfolgung von Menschenhandel feststellen. Auch bei übrigen polizeilichen Ermittlungsarbeiten im Milieu führten die Änderungen nicht zu einer wesentlichen Einschränkung.273 Zusammenfassend ergeben sich folgende Änderungen aus dem neuen Gesetz:274 Die Prostituierten haben ein Recht, Sozialabgaben zu bezahlen und die dafür gebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen Sie können Arbeitsverträge abschliessen und haben Anspruch auf Arbeitnehmerinnenrechte Ein Kunde, der eine Dienstleistung in Anspruch genommen und nicht bezahlt hat, kann zur Verantwortung gezogen werden Der § über die Förderung der Prostitution wurde abgeändert, was gute Arbeitsbedingungen (gute Hygiene, gratis Kondomabgaben etc.) nicht mehr unter Strafe stellt 4.5.4. Kritik, Problematik und Fazit Nach zehn Jahren ProstG, in denen es keine wesentlichen Änderungen im Sexgewerbe gab, wird oft von einem misslungenen Versuch der Legalisierung von Prostitution gesprochen. Die erhoffte Gleichstellung der Prostituierten ist nicht erfolgt und an der Rechtslosstellung hat sich nicht viel geändert. Kritisiert wird einerseits die Sonderbehandlung der Prostituierten, die u.a. in § 1 festgehalten wird, da damit noch einmal das „Anders-sein“ betont wird und andererseits auch die Ausserkraftsetzung der Vertragsgerechtigkeit, die, anstatt Beschäftigungsverhältnisse zu fördern, sie unterbindet.275 Am meisten aber wird die fehlende Umsetzung des ProstG bemängelt. Hätten die Bundesländer das Gesetz nur richtig umgesetzt, so wäre damit ein sinnvolles Instrument geschaffen worden.276 Mit dem Gesetz wurde keine Einheit geschaffen, da es bundesweit verschiedene Praktiken zur Handhabung, Auslegung und 272 Bericht Bundesministerium, S. 17 f. Vgl. Bericht Bundesministerium, S. 52 f. 274 MITROVIĆ, Sexarbeit, S. 38. 275 Vgl. DOÑA CARMEN E.V., S. 6 ff. 276 Vgl. <http://www.spiegel.de/politik/deutschland/entgegnung-auf-alice-schwarzer-prostitution-istrealitaet-a-514774.html>, Stand 02.11.2007. 273 42 Anwendung gab. Es fehlte der eigentliche Umsetzungswille. Ob nun bei richtiger Umsetzung wirklich eine allgemeine Verbesserung der Lage geschaffen würde, muss offenbleiben. Ebenso ist fraglich, ob ein solches Gesetz jemals richtig umgesetzt werden kann, da die Meinungen in diesem Gewerbe immer wieder sehr auseinanderdriften. Zudem wird ja auch gerade die gesetzliche Sonderbehandlung kritisiert, weshalb man bereits beim Inhalt des Gesetzes ansetzen müsste, denn eine gewünschte Legalisierung und Gleichstellung der Sexarbeit mit anderen Arbeiten kann auf dem Weg der Sonderbehandlung nicht erreicht werden. Fest steht jedenfalls, dass das Gesetz nicht erfolgreich war und es wohl auch nicht mehr werden wird.277 4.6. Schweden 4.6.1. Änderungen von 1999 und 2005 und die Bedeutung des Anti-FreierGesetzes Am 1. Januar 1999 trat in Schweden ein Gesetz in Kraft, welches den Kauf von sexuellen Dienstleistungen verbot.278 „Wer sich gegen Vergütung eine zufällige sexuelle Beziehung beschafft, wird – wenn die Tat nicht mit einer Strafe nach dem Strafgesetzbuch belegt ist – für den Kauf sexueller Dienstleistungen zu einer Geldstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe von im Höchstfall sechs Monaten verurteilt.“279 Die Person, die die sexuelle Dienstleistung anbietet, macht sich aber weder der direkten Begehung noch der Mittäterschaft schuldig.280 Das schwedische Anti-FreierGesetz ist Bestandteil des Gesetzespakets, das sich „Kvinnofrid“ („Frauenfrieden“) nennt und umfassend Männergewalt gegen Frauen bestrafen soll. Hintergrund des Gesetzes sind Initiativen von Frauengruppen und ein parlamentarischer Bericht von 1993, der Prostitution als Verhinderung der Gleichstellung von Frau und Mann betrachtete.281 Die Einführung des Gesetzes beruhte dementsprechend stark auf der Geschlechterfrage. Prostitution wird als Ungleichsetzung der Geschlechter, als männliche Dominanz angesehen und als etwas, dass nicht freiwillig gewählt, sondern 277 Vgl. DOÑA CARMEN E.V., S. 36 ff. SOU 2010:49, Summary, S. 29. 279 Zit. Gesetzestext zur Freierbestrafung aus: MITROVIĆ, Sexarbeit, S. 48. 280 GOVERNMENT. 281 MITROVIĆ, Sexarbeit, S. 48. 278 43 durch strukturelle, kulturelle und persönliche Ungleichheit und Missbrauch der genannten Faktoren verursacht wird. Dass es aber auch männliche Prostitution gibt, wird bei solchen Überlegungen komplett ausgeblendet.282 (Wobei das Gesetz aber geschlechtsneutral ausformuliert ist, d.h. Käufer und Anbieter können sowohl männlich als auch weiblich sein).283 Zudem wurde auf die psychischen und physischen gravierenden Schädigungen der Prostituierten hingewiesen. Die Prostituierten werden grundsätzlich immer als Opfer angesehen, die von Freiern ausgebeutet werden.284 Im Zusammenhang mit den Reformen sexueller Straftaten im Jahr 2005 wurde das Gesetz aufgehoben und durch die neue Gesetzgebung über den Kauf sexueller Dienstleistungen ersetzt (Kapitel 6, Absatz 11 des schwedischen Strafgesetzbuches).285 Geändert wurde die Definition der Prostitution von „sexuellen Beziehungen“ zu „sexuellem Akt“. Das Ziel war die Verwendung einer neutraleren Sprache, da „sexuelle Beziehung“ Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit impliziert. Zudem wurden auch temporäre sexuelle Beziehungen eingeschlossen, für die jemand anderes bezahlt hat.286 Am 1. Juli 2011 wurde die maximal Strafe von einem halben Jahr auf ein Jahr erhöht. Damit wollte man einen grösseren Spielraum für die Beurteilung von schwereren Fällen der Straftat kreieren.287 4.6.2. Ergebnisse 2008 wurde ein Komitee eingesetzt, um die Auswirkungen des Verbotes zu evaluieren. Konkrete Aufgabe war es, auszuwerten, wie das Verbot in der Praxis angewendet wird und welche Auswirkungen die Kriminalisierung auf die Häufigkeit der Prostitution und den Menschenhandel zu sexuellen Zwecken hat.288 Die Auswertung wurde 2010 eingereicht und seither oft kritisiert. Der Hauptkritikpunkt betrifft die in der Evaluation benutzte Methodik (die benutzte Wissensgrundlage sei schwach) und daher auch die Aussagekraft der Behauptungen über die Auswirkungen des Gesetzes auf die Entwicklung des Prostitutionsmarktes und die Haltungen dem Gewerbe gegenüber. Die Berichte zur Auswertung werden gemäss den kritischen Autoren dahingehend interpretiert, dass der Markt vor Einführung des Gesetzes klein war und dass 282 Vgl. SKILBREI/ HOLMSTRÖM, Crime and Justice, S. 490. GOVERNMENT. 284 MITROVIĆ, Sexarbeit, S. 48 f.; SOU 2010:49, S.14. 285 GOVERNMENT. 286 SKILBREI/ HOLMSTRÖM, Crime and Justice, S. 482. 287 GOVERNMENT. 288 SOU 2010:49, S. 2. 283 44 dem nach zehn Jahren immer noch so sei.289 Gemäss der Auswertung wurden im Jahr 1998 730 Frauen in der Strassenprostitution gezählt. Mit der neuen Regelung von 1999 waren derer allerdings signifikant weniger als vor der Einführung des Gesetzes. Bis 2008 soll sich gemäss der Studie die Strassenprostitution halbiert haben.290 Oft wurde befürchtet, dass die Frauen in die Illegalität abtauchten291 oder sich die Szene einfach ins Internet verschieben werde.292 Obwohl die Internetprostitution insgesamt zugenommen hat, konnte daraus nicht geschlossen werden, dass dies mit dem Verbot zusammenhängt. Denn die Prostitution über das Internet hat auch in den Nachbarländern (Norwegen, Dänemark) zugenommen und dies in grösserem Ausmass als in Schweden, womit bewiesen werden will, dass es keine Verschiebung in virtuelle Netzwerke aufgrund des Gesetzes gab. Das wiederum führt zur Annahme, dass sich die Strassenprostitution wirklich um die Hälfte reduziert habe. Auch eine Verschiebung Richtung Indoor-Prostitution konnte nicht nachgewiesen werden. Insgesamt wird festgestellt, dass es keine Zunahme der Prostitution gab und im Vergleich zu anderen angrenzenden Ländern steht Schweden tatsächlich besser da, denn überall sonst wurde eine Zunahme der Prostitution verzeichnet.293 Auch sonst sei keine Untergrundabwanderung ersichtlich geworden. Die Sozialarbeiter und die Polizei sagten aus, dass sie die gefährdeten Leute gleich gut wie vorher erreichen können. Die Frauen würden sich bei Übergriffen auch schneller an die Polizei wenden.294 Dem widerspricht eine norwegische Vergleichsstudie zwischen Schweden und den Niederlanden, die aussagt, dass es mehr Schikanen von Seiten der Polizei her gibt, Beratungsstellen Mühe hätten, die Prostituierten zu erreichen und das Gewerbe allgemein härter und gefährlicher geworden sei. Zudem würden Freier aus Furcht vor dem Gesetz keine Hinweise auf Zuhälter mehr geben. Allgemein seien die seriösen Kunden aus Furcht vor Bestrafung verschwunden und nur noch gefährliche Freier würden Dienste in Anspruch nehmen.295 Wie abschreckend das Gesetz für die Freier wirklich ist, dazu gibt es keine letztgültige Antwort, denn trotzallem besteht ein Problem der harten Fakten. Von 1999 bis 2011 gab es nur 1‘500 verurteilte Freier, ohne eine Haftstrafe. Wichtiger für die Justiz ist jedoch die symbolische Bedeutung des Gesetzes. Prostitution sollte es nicht geben und dieser Meinung folgen inzwi289 Crime and Justice, S. 502. SOU 2010:49, S. 20. 291 SOU 2010:49, Summary, S. 37. 292 SOU 2010:49, S. 27. 293 Vgl. SOU 2010:49, Summary, S. 35 f. 294 SCHMID, S. 19 ff. 295 Report, S. 19. 290 SKILBREI/ HOLMSTRÖM, 45 schen mehr als siebzig Prozent der Bevölkerung. Freier sind zu Verlierern geworden und käuflicher Sex „uncool“.296 4.6.3. Kritik, Problematik und Fazit Das schwedische Modell stösst jedoch nicht nur auf Begeisterung. Die meisten der von der Autorin befragten Interviewpartner reagierten mit Ablehnung auf das Gesetz und kritisierten es scharf. Auch in Schweden werden kritische Stimmen laut.297 Als besonders störend wurde die (angebliche) Zunahme von Gewalt gegenüber den Frauen empfunden. Es sei ein unehrliches und schlechtes Modell. Faktisch herrsche ein Prostitutionsverbot, es werde einfach nicht so genannt. Die Gefahren für die Frauen seien eindeutig gestiegen, die Arbeit stressiger, schwieriger und einsamer geworden.298 Zudem sei eine Beweisführung gegen Freier nicht leicht, da man sie in flagranti erwischen muss und Prostituierte als potenzielle Zeuginnen kaum gegen ihre Kunden aussagen werden, da diese immerhin ihre Lebensgrundlage sichern.299 Ein weiteres, neues Problem entstand auch dadurch, dass Freier keine Anzeige gegen Prostituierte wagen, die sie ausrauben, betrügen oder erpressen, dies aus Furcht vor der eigenen drohenden Bestrafung oder Blossstellung vor der Familie.300 Alles in allem ist das weder hilfreich noch zielführend. Verschwunden ist die Prostitution letztlich v.a. aus dem sichtbaren Bereich, aber sie existiert trotzdem weiter (ob nun verringert oder nicht, kann offen bleiben). Ob das Gesetz zur kompletten Abschaffung der Sexarbeit dient, bleibt also mehr als fraglich.301 Letztendlich kann in dieser Arbeit keine endgültige Antwort geliefert werden, da sich Aussagen und Berichte teilweise auch widersprechen und eine Widerlegung der einen oder anderen schlicht unmöglich ist. Aufgezeigt werden sollten v.a. die unterschiedlichen Ansichten und Meinungen und dass Schweden auch heute noch seine Herausforderungen mit der Prostitution hat. 296 S. 18 ff. Vgl.<http://www.welt.de/politik/ausland/article8781528/Schwedische-Frauen-wehren-sich-gegendas-Sexverbot.html>, Stand 03.08.2010. 298 Vgl. Anhang IV, S. 11 f; Anhang V, S.2 f. 299 MITROVIĆ, Sexarbeit, S. 49; Report, S. 18. 300 Report, S. 20. 301 Vgl. <http://www.zeit.de/2006/40/Schwedens-Freier>, Stand 03.09.2006. 297 SCHMID, 46 5. Ausblick Im nachfolgenden Kapitel werden die Auswirkungen auf das StGB der von der Schweiz unterzeichneten Europakonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) dargelegt. Im Speziellen werden anstehende Änderungen im Art. 195 StGB und ein neuer Art. 196 EStGB untersucht. Die entsprechenden Änderungen wurden im Dezember 2012 bereits vom Ständerat als Erstrat ohne Gegenstimme gutgeheissen.302 5.1. Die Lanzarote-Konvention und deren Auswirkung auf die Schweiz Am 16. Juni 2010 hat die Schweiz die Europakonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch unterzeichnet.303 Der Zweck der Konvention ist die Verhütung und Bekämpfung von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, der Schutz der Opferrechte der Kinder und die Förderung der internationalen und nationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung solcher Straftaten.304 Der Schutzbereich erfasst auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren und geht damit weiter als das geltende Strafrecht. Für einen Beitritt der Schweiz sind deshalb verschiedene Anpassungen im StGB nötig geworden sind. Wer nämlich heute eine sexuelle Dienstleistung einer sexuell mündigen, aber minderjährigen Person gegen Entgelt in Anspruch nimmt, geht straffrei aus. Das soll sich nun ändern. Freier sollen künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden, wenn sie eine Minderjährige für sexuelle Handlungen bezahlen; die minderjährige Person selber bleibt straflos. Mit dieser Bestimmung will man Jugendliche vor dem Abdriften in die Prostitution schützen. Weiter soll auch die Förderung der Prostitution Minderjähriger strafbar sein. Wer also die Prostitution mit finanziellen Gewinnabsichten erleichtert oder begünstigt, kann mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Unter diese Strafe fallen auch Anstellungen in einem Etablissement oder die Vermietung eines Salons an Minderjährige. Davon sind v.a. Bordellbetreiber, EscortServices oder Zuhälter betroffen, aber auch Familienmitglieder oder Freunde. Das 302 <http://www.tagesschau.sf.tv/Nachrichten/Archiv/2012/12/11/Schweiz/Staenderat-Strafe-fuer-Sexmit-Minderjaehrigen>, Stand 11.12.2012. 303 MEDIENMITTEILUNG 2012. 304 Art. 1 Lanzarote-Konvention. 47 Motivieren oder Überreden zur Prostitution kann u. U. bereits als tatbestandserfüllend ausreichen, wie dies auch heute bereits bei der Zuführung der Fall ist.305 5.1.1. Änderungen des Art. 195 StGB In Art. 19 der Lanzarote-Konvention wird bei folgenden Tatbeständen eine Bestrafung verlangt: „Straftaten im Zusammenhang mit Kinderprostitution 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben: a) Anwerbung oder Zuführung eines Kindes zur Prostitution; b) Nötigung eines Kindes zur Prostitution, Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken; c) Inanspruchnahme der Prostitution von Kindern. 2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Kinderprostitution» die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen, für die Geld oder jede andere Art der Vergütung oder Gegenleistung angeboten oder versprochen wird, unabhängig davon, ob diese Vergütung, dieses Versprechen oder diese Gegenleistung gegenüber dem Kind oder einem Dritten erfolgt.“306 Im geltenden Schweizer Recht wird die Zuführung Minderjähriger unter Strafe gestellt (siehe Kapitel 2.2.2.). Zuführung heisst Einführung einer Person in das Gewerbe und Bestimmung der Ausführung ihrer Tätigkeit. Im Umgang mit minderjährigen Personen wird schneller von Zuführung ausgegangen als bei Erwachsenen. Die Tathandlung des Anwerbens i.S.d. Konvention kann unter die Zuführung subsumiert werden. Art. 19 Abs. 1 lit. a wird deshalb vom geltenden Art. 195 StGB bereits als erfüllt erachtet. Wie oben bereits erwähnt, braucht es bei Art. 195 StGB keine Nötigung, um den Tatbestand zu erfüllen. Bei Zwang kommen Art. 189 (sexuelle Nötigung) oder 190 StGB (Vergewaltigung) zur Anwendung. Zu Art. 195 StGB stehen diese in echter Konkurrenz.307 Neu soll nicht mehr nur die Zuführung, sondern auch die Förderung der 305 2012. Zit. Art. 19 Lanzarote-Konvention. 307 Botschaft 2012, S. 7610 f. MEDIENMITTEILUNG 306 48 Prostitution mit Gewinnabsichten strafbar sein (Art. 195 lit. a E-StGB). Es macht sich also auch strafbar, wer in irgendeiner Weise die Prostitution für Minderjährige begünstigt oder erleichtert, um daraus Vermögensvorteile zu erzielen. Als Täter können Bordellbetreiber, Betreiber von Eros-Centern, Night-Clubs, Cabarets, EscortServices, Vermieter von Räumlichkeiten und Zuhälter, aber auch Familienmitglieder und Freunde in Frage kommen. „Sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken“ gemäss Konvention bezieht sich auf die Gewinnerzielung und wird durch Täterschaft und Teilnahme am Tatbestand gemäss Art. 195 lit. a E-StGB oder durch weitere Tatbestände gemäss Art. 187 StGB abgedeckt.308 5.1.2. Einführung von Art. 196 E-StGB Bei der Ausnützung von unter Sechzehnjährigen kommt im Schweizer Recht der Tatbestand von Art. 187 StGB zur Anwendung. Bei über Sechzehn-, aber unter Achtzehnjährigen besteht diesbezüglich eine Lücke im Gesetz. Die Konvention schützt nun aber Jugendliche bis achtzehn Jahre, weshalb in diesem Bereich eine Anpassung angebracht wäre (siehe Kapitel 5.1.1.). Bei sexuellen Handlungen mit Kindern, die jünger als 16-jährig sind, und bei denen der Altersunterschied zum Täter mehr als drei Jahre beträgt, kommt ebenfalls Art. 187 StGB zur Anwendung. Bei sexuell Mündigen hingegen besteht bei sexuellen Kontakten gegen Entgelt keine Strafbarkeit. Vorausgesetzt, dass die Handlung einvernehmlich, in voller Kenntnis, freiwillig und ohne bestehendes Abhängigkeitsverhältnis stattfindet. Auch hier sind die Forderungen der Konvention nicht erfüllt und verlangen eine entsprechende Revision.309 Deshalb soll ein neuer Artikel eingeführt werden, der diese Lücke füllt und folgenden Aspekten Rechnung trägt: Gemäss Art. 196 E-StGB macht sich strafbar, wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen gegen Leistung oder Versprechen eines Entgeltes vornimmt oder an sich selbst oder an einem Dritten vornehmen lässt. Wesentlich ist die Leistung oder das Versprechen, ein Entgelt für die Dienste zu leisten. Dieses kann in Geld oder anderen materiellen Werten bestehen (Drogen, Unterkunft, Essen, Markenartikel, Kleider, Ferien, Schmuck etc.). Ob das Entgelt tatsächlich geleistet wird, ist unerheblich. Bezweckt wird damit der Schutz vor sexueller Ausbeutung und dem Abgleiten in die Prostitution und nicht die Kriminalisierung von Liebesbeziehungen. Wer also seiner minderjährigen, aber sexuell mündigen Freundin ein 308 309 Botschaft 2012, S. 7613. Botschaft 2012, S. 7611 f. 49 Geschenk macht oder sie einlädt, macht sich nicht strafbar, auch wenn damit die Hoffnung auf sexuelle Handlungen verbunden ist. Strafbarkeit besteht nur dann, wenn das Opfer den sexuellen Kontakt ausschliesslich aufgrund der vermögenswerten Gegenleistungen zulässt. Eine regelmässige Ausübung der Prostitution ist nicht erforderlich, die gelegentliche oder auch erstmalige sexuelle Dienstleistung genügt. Auch der Geschlechtsverkehr ist keine Voraussetzungen für die Strafbarkeit. Überhaupt spielt die Art der sexuellen Dienstleistungen keine Rolle, sie kann aktiv oder passiv sein. Entscheidende Elemente sind der Kausalzusammenhang zwischen der sexuellen Handlung und dem Entgelt und der Ausschluss einer Liebesbeziehung. Eine Einwilligung des Opfers in die sexuelle Handlung bleibt unbeachtlich. In subjektiver Hinsicht braucht es Vorsatz, wobei das Delikt auch eventualvorsätzlich begangen werden kann. Der Täter muss um die Minderjährigkeit wissen oder diese immerhin in Kauf nehmen. Eine fahrlässige Begehung ist demnach nicht möglich. Die minderjährigen Personen bleiben aber straflos. Als Strafe drohen dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei unter Sechzehnjährigen kommt weiterhin Art. 187 StGB zur Anwendung, welcher in Idealkonkurrenz mit Art. 196 E-StGB steht. Mit der Einführung des Art. 196 E-StGB werden die Forderungen der Lanzarote-Konvention erfüllt.310 5.2. Vorteile der Änderungen Die Schweiz war bis anhin eines der wenigen Ländern Europas, in welchem käuflicher Sex mit Sechzehn- und Siebzehnjährigen nicht strafbar war.311 Dies wurde nicht nur im In-, sondern auch im Ausland scharf kritisiert. Mit dem Beitritt zur LanzaroteKonvention drängten sich Änderungen in diesem Bereich auf, da die Auflagen der Konvention im StGB nicht gänzlich erfüllt werden.312 Die Revision des StGB wird daher von vielen Seiten begrüsst.313 Bereits heute existiert in einigen Kantonen ein zumindest faktisches Verbot der minderjährigen Prostitution,314 eine schweizweite gesetzliche Verankerung der Reglung wäre sehr begrüssenswert. Minderjährige sollten solange als möglich von diesem Gewerbe ferngehalten werden,315 auch weil es für 310 Botschaft 2012, S. 7614 f. <http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Gefaengnis-fuer-Freier-von-unter-18jaehrigenProstituierten/story/22529809>, Stand 18.08.2011. 312 Vgl. BERTSCHI, AJP, S. 965 f. <http://www.rheinzeitung.ch/nachricht.aspx?id=133970&src=sda>, Stand 30.08.2011. 313 Vgl. Anhang I, S. 5; Anhang III, S. 18; Anhang V, S. 9. 314 Vgl. SWISSINFO 2011. 315 Vgl. Anhang III, S. 18. 311 50 ihre Entwicklung nicht förderlich ist.316 In den Kantonen Bern und Zürich sind jedoch bislang fast keine Fälle von minderjährigen Prostituierten bekannt. Offensichtlich besteht weder eine grosse Nachfrage noch ein grosses Angebot in diesem Bereich. Es stellt darum in der Schweiz kein schwerwiegendes Problem dar. 317 Nichtsdestotrotz ist eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Minderjährigen sinnvoll. 5.3. Kritik an den Änderungen Die Bestrafung der Freier wird nicht überall als der richtige Weg erachtet, denn die Verantwortung kann nicht durch sie allein übernommen werden. Eine Ausweisüberprüfung der Prostituierten durch den Freier sei realitätsfern und unpraktisch, findet Frau Wigger von XENIA, zumal nie sicher sei, ob ein Ausweis echt sei und nicht von der Kollegin stamme. Besser sei eine gezielte Präventionsarbeit durch NGOs oder ein Anstellungsverbot von Minderjährigen in Bordellen, wie dies etwa im Berner Prostitutionsgesetz vorgesehen ist.318 Auch eine Parallelstellung mit Art. 187 StGB sei nicht angebracht, so Rechtsanwalt Landmann. Immerhin handle es sich um sexuellen Verkehr mit einer sexuell mündigen Person. Vernünftig seien aber die Einschränkungen, die von der Stadt Zürich durchgesetzt würden, so Landmann: Sechzehnjährige sind auf der Strasse und in bewilligten Bordellen nicht zugelassen. Weiterführende Strafbestimmungen seien ungeeignet, denn, so fragt Landmann berechtigterweise, wo sollen die Grenzen zwischen Legalität und Illegalität gezogen werden? Wenn eine minderjährige Gymnasiastin einen fünfzigjährigen Freund hat, von dem sie sagt, er sei ihr Liebhaber und der sie mit Geschenken überhäuft, handelt es sich da bereits um Prostitution?319 Der Grat ist schmal und einen Gegenbeweis zu einer behaupteten Liebesbeziehung wohl nicht immer einfach zu erbringen. Die praktische Anwendung(-sproblematik) wird sich in Zukunft erst zeigen. Aber einmal mehr besteht hier für mutmassliche Täter ein eher unklarer Tatbestand. 6. Fazit 6.1. Lösungsansätze zu Art. 195 StGB Für eine klarere und einheitlichere Rechtsprechung müsste allem voran der Begriff der Prostitution unmissverständlicher definiert werden. Dafür wäre aber eine genaue316 Anhang II, S. 5. Vgl. Anhang II, S. 6; Anhang IV, S. 18. 318 Vgl. SWISSINFO 2011. 319 Anhang II, S. 4 f. 317 51 re Bestimmung des Adjektivs „regelmässig“ vonnöten. Grundsätzlich ist nach Duden unter „regelmässige“ mehr als nur eine „gelegentliche“ Ausübung einer Sache zu verstehen.320 Wird dieses Verständnis der Regelmässigkeit übernommen, wird jedoch riskiert, dass damit Strafbarkeitslücken im Bereich der Gelegenheitsprostitution geschaffen werden. Eine mögliche Lösung dieses Dilemmas bestünde darin, einen weiteren Begriff der „prostitutionellen Handlung“ einzuführen. Dieser Begriff würde nicht die dauerhafte Form der Erwerbstätigkeit erfassen, ermöglichte aber, die Gelegenheitshandlungen ins Blickfeld zu rücken. Der Terminus „Prostitution“ würde nur noch auf regelmässige, einem Lebensstil gleichkommende Formen der sexuellen Dienstleistungen angewendet, die „prostitutionelle Handlung“ würde als Auffangbegriff für alle davon abweichende Formen der bezahlten sexuellen Dienstleistungen dienen. Die Zuhälterei als Begriff wurde mit der Revision von 1992 abgeschafft.321 Zuhälter existieren jedoch immer noch322 und damit in Zusammenhang stehende strafbare Handlungen werden auch heute geahndet, jedoch nicht mehr unter dem Begriff der Zuhälterei.323 Für die Rechtspraxis ist deshalb mit der Streichung des Begriffs das Problem nicht gelöst. Die Fragen, wo die Grenze zwischen Überwachung, Schutz oder gar Liebe verlaufen, sind weiterhin offen.324 Eine Klärung dieser Unsicherheit wäre für alle Beteiligten von Vorteil. Wie schon im Kapitel 2.4. ausgeführt, braucht es klare Regelungen wie Bordelle und andere Lokale zu führen sind. Weil diese an der erwähnten Stelle bereits im Detail erläutert wurden, soll hier nicht mehr darauf eingegangen werden. Zur Frage der Prostitution von Minderjährigen schliesst sich die Autorin dem Vorschlag an, welcher die Einführung eines neuen Tatbestandes fordert. Gerade bei der heute schon strafbaren Zuführung zeigt sich in der Praxis eine nicht auflösbare Unstimmigkeit, welche die Zuführung Minderjähriger erst ab zwei sexuellen Akten bestraft. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Minderjährige erst ab zwei sexuellen Handlungen geschützt werden soll und wieso eine mögliche Schädigung der Entwicklung nicht bereits beim ersten Mal eintritt.325 Die voll entwickelte Fähigkeit zur Selbstbestimmung fehlt der betroffenen Person schon 320 Der Online-Duden beschreibt „regelmässig“ wie folgt: „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“, <http://www.duden.de/rechtschreibung/regelmaeszig>, besucht am 17.12.2012. 321 Anhang III, S. 13; HELLER, S. 147. 322 Anhang I, S. 2 ff; Anhang II, S. 14. 323 Vgl. Anhang III, S. 13. 324 Vgl. Anhang III, S. 13 f.; Anhang VII, S. 10 f. 325 Vgl. BOREL, S. 44. 52 beim ersten Akt und deren Fehlen kommt nicht erst danach ins Spiel.326 Der Grund dieser verfehlten Praxis liegt wohl im Begriff der „Prostitution“ selbst, der, wie oben dargelegt wurde, eine Regelmässigkeit impliziert, die nicht schon bei einer einzelnen sexuellen Handlung vorliegen kann. Die Einführung der Freier-Strafbarkeit (siehe Kapitel 5.1. ff.) kann dieses Problem lösen. Zur Problematik der in Kapitel 2.4. erwähnten Beweisschwierigkeit von Delikten im Umfeld der Prostitution kann gesagt werden, dass bei manchen Rechtsentscheiden auch auf äussere Beweismittel (Beschlagnahme der Pässe, Handykontrollen etc.) und teilweise auch Aussagen von Freiern und weiteren Personen (Barmaids etc.) abgestellt werden konnte.327 Aber ein Delikt kann durchaus schwierig nachweisbar sein, insbesondere wenn nur die Aussage einer Betroffenen vorliegt. Eine andere, weiterführende Handhabung als die erwähnte Beweisführung wird schwierig und stösst an die Grenze des schweizerischen Rechtssystems. Die in dieser Arbeit erwähnten Rechtsunsicherheiten im Umgang mit dem Phänomen Prostitution bewirken nicht nur unterschiedliche Rechtsprechungen, sondern können durchaus auch von Untersuchungen, Anklageerhebungen und Verurteilungen abhalten.328 Damit lassen sich die wenigen und vornehmlich milden Urteile erklären, die in den letzten Jahren erfolgt sind.329 6.2. Lösungsansätze zu Art. 199 StGB Wie bereits angetönt, sollten einheitliche Regeln eingeführt werden. Gerade was das FZA betrifft, sind die Handhabung und die Erteilung von Bewilligungen sehr unterschiedlich. Diese Lokalpraxis verunmöglicht teilweise sogar einen Wechsel des Arbeitsorts innerhalb ein und desselben Kantons, weil für jeden Ortswechsel eine neue Bewilligung ausgestellt werden muss. Eine Frau, die aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz kommt, hat aber verständlicherweise keine Zeit wochen- oder monatelang auf eine Bewilligung zu warten, die u.U. dann sogar negativ ausfällt.330 Neben einheitlichen Regelungen sollte deshalb auch ein schnelleres Bewilligungsverfahren eingeführt werden, damit bei den Betroffenen keine Schuldenberge entstehen und lange Wartefristen sowie das Abdriften in die Schwarzarbeit vermieden werden können. Ein zügigeres Bewilligungsverfahren würde also der Illegalität und der damit 326 Vgl. BERTSCHI, AJP, S. 964. Vgl. Urteilsbegründung des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach zum Urteil vom 20. März 2008, 370 III 2008, E. 1a ff. 328 BESOZZI, NFP, S. 111. 329 Vgl. Anhang V, S. 6. 330 Anhang IV, S. 2; Anhang VII, S.12; HÜRLIMANN, S. 75 f. 327 53 verbundenen Ausbeutung vorbeugen. Solange die rechtlichen Regelungen und Praxen in der Schweiz nicht besser aufeinander abgestimmt sind, braucht es wegen der Mobilität des Sexgewerbes, das sich nicht an Lokalitäten oder Kantonsgrenzen hält, dringend bessere Absprachen zwischen den verschiedenen Behörden, sowohl innerwie auch ausserkantonal.331 Ob die neuen kantonalen Regelungen, die Arbeitsverträge eingeführt haben, wirklich eine Verbesserung für die Prostituierten mit sich bringen, wird sich erst zeigen müssen, denn wie am Beispiel von Deutschland (siehe Kapitel 4.5.3.) gezeigt werden konnte, ist das Bedürfnis nach solchen Verträgen klein und die Furcht vor Verlusten finanzieller Art oder des Selbstbestimmungsrechts dagegen gross. Faktisch besteht diese Selbstständigkeit der arbeitenden Frauen meist zwar ohnehin nur auf dem Papier, aber immerhin diese wollen sie meist nicht verlieren.332 6.3. Schlusswort Die Prostitution ist und bleibt ein facettenreiches und unübersichtliches Gewerbe, das dynamisch und mobil ist. Deshalb bieten gesetzliche Regelungen stets nur bedingt und fast nie umfassende Lösungen für die konkreten Alltagsprobleme.333 Jede Diskussion, sei es nun über die Frage der Abschaffung oder aber die Gleichstellung der Prostitution mit jedem anderen Beruf, greift letztlich auf moralisch-ethische und/ oder ideologische Vorstellungen und Prämissen zurück. Dieses uralte Phänomen, welches nicht nur das Bild einer Gesellschaft von Mann und Frau, sondern auch das Verständnis von Sexualität und Liebe tangiert, hat in der Geschichte der Menschheit immer wieder Werte und Wertungen ins Spiel gebracht. Es wäre überraschend, wenn das Thema heute ohne solche auskommen könnte.334 Doch gerade im schweizerischen Verständnis der Prostitution, so wie es sich im Sexualstrafrecht abzeichnet, scheint es keinen Platz mehr für solche Auseinandersetzungen und Positionen zu geben. Das Gesetz gibt sich „werteneutral“.335 Doch wie überall in der Wissenschaft, ist auch der Bereich des Rechts als eine historisch-kulturell gewachsene Wissenschaft weder in der Lage noch in der Pflicht, solche Werteneutralität anzustreben.336 331 Vgl. Anhang III, S.9; Anhang IV, S. 2. Vgl. Anhang VI, S. 9 f.; Anhang VII, S. 7. 333 Vgl. Anhang IV, S. 19. 334 Vgl. HÜRLIMANN, S. 174 f.; HUNECKE, S. 405; LE BRETON, S. 49 ff.; dazu auch CAMPAGNA NORBERT, Prostitution, eine philosophische Untersuchung. 335 Vgl. HÜRLIMANN, S. 27 f. 336 Vgl. <http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/zaech/downloads/Skript05_06.pdf>, besucht am 17.12.2012, S. 62. 332 54 Auch gerade im Rechtsvergleich zwischen Deutschland und Schweden werden die verschiedenen Grundlagen, worauf die Ansätze der jeweiligen Lösung basieren, sichtbar. Während in Schweden die Ansicht vertreten wird, dass es Aufgabe der Regierung sei, sich an gemeinsame Normen und Werte zu halten und diese auch zu bewahren, wird dagegen in Deutschland davon ausgegangen, dass eine Einmischung in die Angelegenheiten und Wertvorstellungen der Bürger nicht Aufgabe des Staates sei.337 Eine reine Unterdrückung der Prostitution wäre, wie dargelegt (siehe Kapitel 4.6.3.), keine optimale Lösung, während die Gleichstellung mit anderen Berufen im Grunde nie konsequent erfolgen kann. Denn die konsequente Gleichstellung hätte den Wegfall von eingeschränkten Weisungsrechten und Ausstiegshilfen zur Folge.338 Diese Einrichtungen abzuschaffen, verlangt jedoch selten jemand ernsthaft und würde gerade den Betroffenen zum Nachteil gereichen. Nach Ansicht der Autorin ist die Prostitution als Arbeitsfeld und Tätigkeit weder erfreulich noch wünschenswert, denn die Arbeitsbedingungen sind oft schlecht und die Frauen empfinden selten Freude an der Arbeit.339 Von Freiwilligkeit zu sprechen, wo letztlich wirtschaftliche Zwangslagen oder psychisch-soziale Abhängigkeiten vorliegen, erscheint fragwürdig. Doch darüber wird keine grosse Diskussion geführt.340 Den Freiern und Betreibern scheint die Situation der Betroffenen meist relativ egal zu sein, denn sie sind am Geschäft interessiert.341 Auch die Ansicht, dass es Prostituierte zum Schutz der anderen Frauen vor Sexualtätern braucht, kann in dieser Arbeit nicht vertreten werden. Dem liegt, ebenso wie der Begründung des Gewerbes mit der immer herrschenden Nachfrage nach käuflichem Sex,342 ein unrichtiges Bild von (männlicher) Sexualität zugrunde, das auf eine reine Triebbefriedigung abzielt.343 In diesem Licht betrachtet, macht eine schwedische Lösung mehr Sinn, die auf eben diese Nachfrage abzielt. Wenn auch dort die Probleme nicht verschwinden, so wird doch käuflicher Sex nicht als normal hingenommen und einfach akzeptiert.344 Nur auf strafrechtliche Lösungen der Problematiken zu setzen, ist allerdings schwierig, wenn nicht gar unmöglich, da immer Lücken entstehen und Schutzbereiche ausgelassen werden. Überdacht werden sollte darum auch die Migrationspolitik, die es grundsätzlich für Frauen aus ge337 S. 135. Vgl. Anhang I, S. 3. 339 Vgl. Anhang VI, S. 7 ff.; SEBHELYI VIKTÓRIA, IRIS, S. 54. 340 Vgl. Anhang V, S. 4 f. 341 Vgl. Anhang VI, S. 9. 342 Vgl. Anhang III, S. 12. 343 Vgl. dazu MAIER PHILIPP, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, Diss. Zürich 1994. 344 Vgl. SCHMID, S. 19. 338 HUNECKE, 55 wissen Ländern schwierig macht, eine andere Arbeit zu finden.345 Zudem wird durch Ausweisungen von Sexarbeiterinnen ein künstliches Volumen an Nachschub (von Frauen) geschaffen, welches die Nachfrage in der Schweiz überbewertet oder zumindest verzerrt und somit auch falsche Signale an potentielle Sexarbeiterinnen im Ausland sendet. Das Gewerbe wird also indirekt durch die Ausschaffungspolitik der Schweiz gefördert.346 Problematisch sind wohl allem voran die schlechte wirtschaftliche Lage und die Perspektivlosigkeit der Frauen in ihren Heimatländern, die sie motivieren, auszuwandern. Es ist zwar nicht die primäre Aufgabe der Eidgenossenschaft, diese Bedingungen zu verbessern,347 aber oft wäre mit wenig Aufwand am richtigen Ort, mehr getan für alle. Auch wenn die weltwirtschaftlichen Verhältnisse komplex und nicht so einfach zu ändern sind, so ist doch jede und jeder verpflichtet, etwas dazu beizutragen, dass sich das Ungleichgewicht zwischen Arm und Reich nicht weiter zuspitzt. Doch solange der Schweizer und die Schweizerin das Kilo Banane für 80 Rappen und einen Flug nach Madrid für 80 Franken kaufen will, wird sich die Situation für die Armen dieser Welt nicht wandeln.348 Eine Verbesserung der Lage hängt somit auch vom individuellen (Konsum-)Verhalten ab und dieses kann sehr wohl geändert werden, freiwillig und ohne Einbusse von Lebensqualität. 345 Vgl. Anhang V, S. 5; Anhang VI, S. 9 ff. Vgl. BESOZZI, NFP, S. 112. 347 Vgl. Anhang III, S. 17. 348 Angang I, S. 14. 346 56 7. Selbständigkeitserklärung „Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäss aus Quellen entnommen wurden, habe ich als solche gekennzeichnet. Mir ist bekannt, dass andernfalls die Arbeit mit der Note 1 bewertet wird und der Senat gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzes über die Universität vom 5. September 1996 und Artikel 20 des Universitätsstatuts vom 17. Dezember 1997 zum Entzug des aufgrund dieser Arbeit verliehenen Titels berechtigt ist.“ 349 Ort, Datum Nadine Neuhaus 349 Art. 42 Abs. 2 des Reglements über das Bachelor- und das Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern. 57