T8: Degressive Abschreibung

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T8: Degressive Abschreibung
Degressive AfA bei
Anlagevermögens
beweglichen
Wirtschaftsgütern
des
Regelung bis 31.12.2005
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern (WG) des Anlagevermögens
konnte statt der Abschreibung (Afa) in gleichen Jahresbeträgen
nach § 7 Abs. 1 EStG (lineare Afa) die AfA in fallenden
Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 EStG bemessen werden. Der AfASatz durfte höchstens das Doppelte des bei der linearen AfA in
Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 % nicht
übersteigen. AfA-Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Buchwert.
Übergangsregelung
31.12.2007
zwischen
dem
1.1.2006
und
dem
Die Bedingungen der degressiven Abschreibung für bewegliche WG
des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2005 und vor dem
1.1.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, verbessert. Der
Hundertsatz beträgt höchstens das Dreifache der linearen AfA und
darf 30 % nicht übersteigen.
Regelung ab 1.1.2008
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird die
degressive AfA i.S.d. § 7 Abs. 2 EStG abgeschafft. Es ist nur noch
die lineare Afa gem. § 7 Abs.1 EStG zulässig.
Beispiel:
Am 09.01.2004 wird ein Wirtschaftsgut mit einem Rechungspreis
von 5.800 € erworben. Im Rechungspreis waren 580 € (brutto) für
den Transport enthalten. Die Nutzungsdauer des WG wird mit 8
Jahren angegeben.
Berechnen Sie den Abschreibungsbetrag, der
gewinnminimalen Ausweis im Anschaffungsjahr führt:
zu
einem
Anschaffungskosten inkl. Transport, netto, ohne Vorsteuer bzw.
Umsatzsteuer (255 I HGB, § 9b EStG)
Lineare Afa: Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 5.000 € / 8
Jahre = 625 € bzw. 12,5%
Degressive Afa: Das Doppelte des linearen Afa-Satzes = 25%,
maximal aber 20% => Obergrenze hier somit 20%
Afa-Betrag: 5.000 € x 20% = 1.000 €
Alternative: Anschaffung im Januar 2007:
Lineare Afa: Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 5.000 € / 8
Jahre = 625 € bzw. 12,5%
Degressive Afa: Das Dreifache des linearen Afa-Satzes = 37,5%,
maximal aber 30% => Obergrenze hier somit 30%
Afa-Betrag: 5.000 € x 30% = 1.500 €