T8: Degressive Abschreibung
Transcription
T8: Degressive Abschreibung
Degressive AfA bei Anlagevermögens beweglichen Wirtschaftsgütern des Regelung bis 31.12.2005 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern (WG) des Anlagevermögens konnte statt der Abschreibung (Afa) in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 1 EStG (lineare Afa) die AfA in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 EStG bemessen werden. Der AfASatz durfte höchstens das Doppelte des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen. AfA-Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Buchwert. Übergangsregelung 31.12.2007 zwischen dem 1.1.2006 und dem Die Bedingungen der degressiven Abschreibung für bewegliche WG des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2005 und vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, verbessert. Der Hundertsatz beträgt höchstens das Dreifache der linearen AfA und darf 30 % nicht übersteigen. Regelung ab 1.1.2008 Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird die degressive AfA i.S.d. § 7 Abs. 2 EStG abgeschafft. Es ist nur noch die lineare Afa gem. § 7 Abs.1 EStG zulässig. Beispiel: Am 09.01.2004 wird ein Wirtschaftsgut mit einem Rechungspreis von 5.800 € erworben. Im Rechungspreis waren 580 € (brutto) für den Transport enthalten. Die Nutzungsdauer des WG wird mit 8 Jahren angegeben. Berechnen Sie den Abschreibungsbetrag, der gewinnminimalen Ausweis im Anschaffungsjahr führt: zu einem Anschaffungskosten inkl. Transport, netto, ohne Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer (255 I HGB, § 9b EStG) Lineare Afa: Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 5.000 € / 8 Jahre = 625 € bzw. 12,5% Degressive Afa: Das Doppelte des linearen Afa-Satzes = 25%, maximal aber 20% => Obergrenze hier somit 20% Afa-Betrag: 5.000 € x 20% = 1.000 € Alternative: Anschaffung im Januar 2007: Lineare Afa: Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 5.000 € / 8 Jahre = 625 € bzw. 12,5% Degressive Afa: Das Dreifache des linearen Afa-Satzes = 37,5%, maximal aber 30% => Obergrenze hier somit 30% Afa-Betrag: 5.000 € x 30% = 1.500 €