Lohnrückzahlung bei Fälschung von Zeugnissen oder
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Lohnrückzahlung bei Fälschung von Zeugnissen oder
Ein Rechtstipp von Martin Bandmann Rechtsanwalt Tel. 03571 /60 277 08 [email protected] www.rechtsanwalt-bk.de Lohnrückforderung bei Fälschung von Arbeitszeugnissen oder Einstellungsbetrug? Kann man als Arbeitgeber das gezahlte Gehalt und Arbeitgeberanteile vom Arbeitnehmer einfach zurückfordern, wenn dieser sich die Stelle durch falsche Zeugnisse erschlichen hat? Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber in seiner Stellenausschreibung ausdrücklich einen Abschluss an einer Hochschule oder Fachhochschule gefordert. Der Bewerber hatte seine Bewerbung durch ein gefälschtes Diplomzeugnis aufgewertet. Tatsächlich konnte er keinen Studienabschluss vorweisen. Er wurde mit einem Anfangsgehalt von immerhin 4.500,€ brutto (2009) eingestellt und gut 2 Monate später wieder gekündigt. Später schob der Arbeitgeber noch eine fristlose Kündigung nach, gegen die der Arbeitnehmer aber nicht gerichtlich vorging. Anschließend forderte der Arbeitgeber das Gehalt, die Kosten für die Anmietung eines Dienstwagens und die Arbeitgeberanteile vom Bewerber zurück. Er begründete dies u.a. mit Fehlern in den Arbeiten des Mitarbeiters. Die Leistung sei als sehr mangelhaft bzw. teilweise als ungenügend anzusehen und mit vielen Fehlern behaftet. Letzteres war unstrittig. Das Arbeitsgericht Berlin verurteilte den Arbeitnehmer wunschgemäß, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) sah dies am 24.08.2011 aber anders und lehnte die Klage des Arbeitgebers ab! Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB käme nicht in Betracht. Rechtsgrund für die Zahlungen sei der geschlossene Arbeitsvertrag gewesen. Selbst bei einer Anfechtung würde das Arbeitsverhältnis regelmäßig erst mit der Erklärung beendet. Eine Minderung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) bei Mängeln der erbrachten Dienstleistung nicht möglich. Denkbar sei zwar ein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Anstellungsbetruges, dieser müsse aber schlüssig dargelegt werden. Dabei muss nach der Rechtsprechung des BAG vorgetragen und bewiesen werden, worin genau der Schaden liegt. Allein die Diskrepanz zwischen Gehalt und durch den Arbeitnehmer erbrachter Leistungen reicht nicht ohne weiteres. Der Schaden könnte aber z.B. darin liegen, dass die durch Ver- Büro Cottbus Berliner Straße 157, 03046 Cottbus Tel: 0355 / 22 523 Fax: 0355 / 35 555 08 Büro Hoyerswerda Wittichenauer Straße 8, 02977 Hoyerswerda Tel: 03571/ 60 277 08 schulden des Arbeitnehmers mangelhaft erbrachten Leistungen durch andere Mitarbeiter oder Dritte in Ordnung gebracht werden müssen und hierfür erhebliche Mittel aufgebracht wurden. Fazit: Aus Sicht des Unterzeichners sollten im Rahmen der Einstellung Zeugnisse und Lebensläufe gründlich geprüft werden. Denkbar sind je nach Einsatzgebiet z.B. ein Probearbeiten oder Assessmentcenter. Fällt eine Täuschung auf, so darf nicht gewartet werden, sondern muss sofort arbeitsrechtliche Hilfe in Anspruch genommen und z.B. eine fristlose Kündigung, ein Aufhebungs- oder Änderungsvertrag sowie die Chancen einer Rückforderung geprüft werden. Martin Bandmann Rechtsanwalt Bandmann & Krönert Partnerschaft www.rechtsanwalt-bk.de Herr Rechtsanwalt Bandmann bearbeitet vertieft das Arbeitsrecht (u.a. Erstellung und Prüfung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeugnissen, Formulierung und Gestaltung von Aufhebungsverträgen, Ausspruch und Abwehr von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten). Er vertritt als Rechtsanwalt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht und über die Region von Cottbus, Hoyerswerda, Spremberg, Bautzen, Weißwasser, oder Senftenberg hinaus. Seit 11/2011 nimmt er am theoretischen Kurs zum Fachanwalt für Arbeitsrecht teil, um die Spezialisierung im Arbeitsrecht zu dokumentieren und sich weiter fortzubilden. Neben dem Arbeitsrecht werden in der Kanzlei Bandmann & Krönert weitere Rechtsgebiete vertieft bearbeitet. Fragen Sie einfach unverbindlich im Büro in Cottbus oder Hoyerswerd an. Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Der genannte Rechtsanwalt/in ist Urheber. Eine Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Bitte beachten Sie, dass es sich bei Urteilen um Einzelfallentscheidungen zu einem konkreten Zeitpunkt handelt. Inwiefern diese auf Ihren Fall heute anwendbar sind, muss konkret geprüft werden. Der Beitrag wurde gewissenhaft zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes wird aber nicht übernommen. Büro Cottbus Berliner Straße 157, 03046 Cottbus Tel: 0355 / 22 523 Fax: 0355 / 35 555 08 Büro Hoyerswerda Wittichenauer Straße 8, 02977 Hoyerswerda Tel: 03571/ 60 277 08