unvertretbare sache

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unvertretbare sache
Schuldrecht
Realcontracte
Realverträge
MUTUUM……………zinsloses Darlehen
DEPOSITUM……….Verwahrung
COMMODATUM…..Leihe
PIGNUS……………….Pfandrealvertrag
Die römischen Realverträge sind grundsätzlich unentgeltliche Geschäfte und kommen durch
CONVENTIO (=Willensübereinkunft der Vertragspartner, die den Zweck des Vertrages
festlegt) und DATIO (=reale Sachhingabe) zustande.
MUTUUM (=zinsloses Darlehen)
entsteht durch die mit Übereignung verbundene Hingabe einer bestimmten Sache.
Der Empfänger muss nach einer bestimmten Zeit ebensoviel derselben Gattung zurückgeben.
Voraussetzungen:
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CONVENTIO (= Willensübereinkunft, die den Vertragstyp regelt)
DATIO (= reale Sachhingabe)
Berechtigung des Vormannes
Übergang des Eigentums an den Darlehensnehmer
Vertretbare Sache (=Sache muss in Maß, Zahl, oder Gewicht bestimmbar sein)
Haftung:
Das Darlehen wird ausschließlich dem Risikobereich des Darlehensnehmers zugeordnet, die
Haftung erfolgt nach dem Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS (da der DN Eigentümer wird,
trägt er das Risiko). Bei Verlustfällen muss der Darlehensnehmer verschuldensunabhängig für
die Rückzahlung einstehen.
Das MUTUUM war ein Darlehen unter Freunden, somit hatte es nur beschränkte
wirtschaftliche Tragweite. Größere Kredite, bei denen auch Zinsen verlangt wurden, mussten
mittels Stipulation abgeschlossen werden.
Klage: IUDICIA STRICTI IURIS
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Die Klage des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens ist die ACTIO CERTAE
CREDITAE PECUNIAE (sofern es sich um ein Gelddarlehen handelt), oder die ACTIO
TRITICARIA (wenn es ein Naturaliendarlehen ist).
Die Klage des MUTUUMS richtet sich nur auf den Umfang des gegebenen Kapitals, für
einen Zinsanspruch bietet sie keinen Platz (→ Stipulation)
Der Darlehensnehmer kann bei Treuwidrigkeit des Darlehensgebers im Prozess die
EXCEPTIO DOLI gegen dessen CONDICTIO einlegen.
Sonderformen des römischen Darlehens:
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Anweisungsdarlehen:
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Schuldrecht
Realcontracte
kommt zustande, wenn G dem N das Darlehen nicht selbst ausbezahlt, sondern einen Dritten
anweist dies zu tun, und der Dritte diesen Beitrag tatsächlich ausbezahlt. Das Darlehen kommt
aber zwischen G und N zustande.
Die reale Sachhingabe (DATIO) erfolgt nicht durch den Darlehensgeber, sondern durch einen
Dritten, somit stammt die Valuta auch nicht aus dem Eigentum des Darlehensgebers, sondern
aus jenem des Dritten.
• Vereinbarungsdarlehen:
kommt zustande, wenn N dem G Geld schuldet, mit dem Darlehensnehmer aber übereinkommt,
den fälligen Schuldbetrag nicht zu leisten, sondern für eine bestimmte Zeit als Darlehen zu
behalten.
Kontroverse zwischen ULPIAN und JULIAN:
ULPIAN anerkennt das Vereinbarungsdarlehen und sieht ein MUTUUM als entstanden, die
fehlende DATIO ist für ihn nicht relevant. Anders sieht dies JULIAN, der das
Vereinbarungsdarlehen (aber auch das CONTRACTUS MOHATRAE) verneint. Er meint nur in
einem Fall könne die TRADITIO BREVI MANU als Darlehens- DATIO gelten: Bittet der
Verwahrer den Hinterleger, dessen hinterlegtes Geld als Darlehen verwenden zu dürfen, und
stimmt dieser zu, dann erwirbt der Verwahrer Eigentum und ein MUTUUM kommt zustande.
War er aber bereits Eigenbesitzer (z. Bsp.: Wenn V als Zahlstelle fungiert), dann gibt es keine
DATIO (und somit kein Darlehen), weil er bereits vorher Eigentümer war.
• CONTRACTUS MOHATRAE:
kommt zustande, wenn N, der ein Darlehen von G möchte, keine Valuta, sondern eine
(möglicherweise auch unvertretbare) Sache Gs, mit der Absprache erhält, er solle sie verkaufen
und den Erlös als Darlehen ansehen.
Haftung:
Ist die Sache bereits verkauft, dann ist ein MUTUUM entstanden und der Darlehensnehmer
muss gemäß dem Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS verschuldensunabhängig für die
Rückzahlung des Darlehens eintreten. Geht aber die Sache zwischen DATIO und Verkauf der
Sache unter, dann gestaltet sich die Haftung für den zufälligen Untergang (CASUS) nach dem
Utilitätsprinzip: Hatte der Darlehensgeber ein großes Interesse die Sache unbedingt
loszuwerden, dann muss er für das zufällige unmöglich werden der Sache eintreten, gibt er dem
Darlehensnehmer die Sache aber auf dessen dringliches Ansuchen, so muss dieser für den
zufälligen Untergang einstehen.
Sachhingabe durch einen nichtberechtigten Vormann:
Lösung nach dem Ansatz von ULPIAN: G hat E Geld gestohlen und es dem gutgläubigen N als
Darlehen gegeben. N verbraucht das Geld.
Nach der DATIO, aber noch vor dem Verbrauch des Darlehens (dh vor Vermengung des Geldes
mit eigenem, oder vor der Weitergabe an einen gutgläubigen Dritten) ist N nur Besitzer, nicht
aber Eigentümer. E könnte das Geld mittels REI VINDICATIO zurückfordern. In diesem
Stadium steht G auch noch keine Klage gegen N zu, denn es ist noch kein MUTUUM zustande
gekommen.
Sobald N das Geld verbraucht, oder es an einen gutgläubigen Dritten weitergibt, erwirbt er
Eigentum und somit entsteht ein Darlehen. G hat von nun an gegen N die ACTIO CERTAE
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Schuldrecht
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CREDITAE PECUNIAE auf Rückzahlung des Darlehens. E hat gegen G die ACTIO FURTI
(pönale Klage) und die CONDICTIO FURTIVA (Sachverfolgende Klage), die er beide gleichzeitig
geltend machen kann.
SENATUS CONSULTUM MACEDONIANUM:
Ist darauf ausgerichtet, Darlehensgeschäfte mit Gewaltunterworfenen Söhnen und Töchtern zu
verhindern.
Dem Hauskind, das ein Darlehen angenommen hat, kann in zweierlei Hinsicht Rechtsschutz
geboten werden:
• Der Prätor verweigert dem Darlehensgeber die CONDICTIO.
• Der Prätor überträgt die Prüfung auf den IUDEX, der dem Hauskind gegen die
CONDICTIO des Darlehensgebers die EXCEPTIO SENATUS CONSULTI
MACEDONIANI im Streitprogramm zuspricht. Auf diese Weise kann er den
Rückzahlungsanspruch abwehren.
Der Schutz des Hauskindes setzt sich auch dann fort, wenn der Darlehensnehmer gewaltfrei
wird. Hat der Haussohn den Darlehensgeber aber unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur
Zahlung eines Darlehens bewogen, dann bekommt er die EXCEPTIO nicht.
Selbstverständlich gilt das SC MACEDONIANUM auch dann nicht, wenn der Gewalthaber mit
dem Darlehen einverstanden ist!
Der Anspruch des G ist eine Naturalobligation. Sollte der Haussohn bezahlen, kann er das Geld
nicht unter dem Argument, er würde nicht Schulden, zurückfordern.
DEPOSITUM (=Verwahrung)
Kommt durch die Hinterlegung einer Sache im Einvernehmen, dass die unentgeltlich verwahrt
wird, zustande. Die Hinterlegung ist mit vertretbaren wie unvertretbaren Sachen möglich, der
Verwahrer muss dieselbe Sache bei Fälligkeit zurückstellen. Der Verwahrer ist grundsätzlich
nicht berechtigt, die Sache zu verwenden (Ausnahme DEPOSITUM IRREGULARE), ein
Gebrauch würde ein FURTUM darstellen.
Die Verwahrung gegen Entgelt wäre die LOCATIO CONDUCTIO.
Klage: BONAE FIDEI IUDICIUM
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Der Hinterleger kann seinen Anspruch auf Rückgabe der Sache mit der ACTIO
DEPOSITI DIRECTA geltend machen.
Für den Fall, dass dem Verwahrer Kosten oder Schäden entstanden sind, kann er mit der
ACTIO DEPOSITI CONTRARIA Ersatz fordern.
Hat der Verwahrer einen Gegenanspruch, dann kann er den Verwahrungsgegenstand so lange
zurückbehalten bis er erfüllt wird. Er muss dazu nicht einmal eine EXCEPTIO DOLI einlegen,
da es sich um eine BONAE FIDEI IUDICIA handelt.
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Realcontracte
Haftung:
Utilitätsprinzip: Grundsatz, dass sich die vertragliche Haftung danach richtet, wie die
Interessen im Vertrag verteilt sind. Als Grundregel gilt, dass derjenige, der ein größeres
Interesse am Vertrag hat, ein größeres Risiko bei der Schadenstragung trifft.
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Jeder Vertragstyp weist eine typische Interessensverteilung, und somit auch die
Haftungsverteilung auf. Bsp.: Das CONTRACTUS MOHATRAE kommt in der Regel
durch das Interesse des Darlehensnehmers zustande, daher haftet er auch für den
zufälligen Untergang der zu verkaufenden Sache.
Weicht aber der Vertrag von der üblichen Interessensverteilung ab, so gestaltet sich auch
die Gefahrentragung anders. Bsp.: Kommt das CONTRACTUS MOHATRAE deshalb
zustande, weil der Darlehensgeber die Sache unbedingt verkaufen möchte, so haftet er
auch für den zufälligen Untergang der Sache.
Schadenstragung beim Depositum:
Der wirtschaftliche Nutzen des Verwahrers ist aufgrund der Unentgeltlichkeit der Verwahrung
beschränkt, sodass der Verwahrer nur für grobe Pflichtverstöße haftet.
Haftung des Verwahrers:
• Der Verwahrer muss dem Hinterleger Schadenersatz leisten, wenn er die Sache unter
Vorsatz (DOLUS) beschädigt oder zerstört.
• Der Verwahrer muss dem Hinterleger Schadenersatz leisten, wenn er die Sache aus
Gründen der groben Fahrlässigkeit (CULPA LATA) beschädigt.
• Zusätzlich entsteht eine Schadenersatzpflicht, wenn der Verwahrer weniger sorgsam mit
dem Verwahrungsgegenstand umgeht, als mit eigenen Sachen und der
Verwahrungsgegenstand dadurch beschädigt wird (stellt auf einen subjektive
Sorgfaltsstandart ab - CULPA IN CONCRETO)
Haftung des Hinterlegers:
Wird der Verwahrungsgegenstand aufgrund von leichter Fahrlässigkeit (CULPA LEVIS), oder
Zufall (CASUS) beschädigt, dann trägt der Hinterleger den Nachteil. Auch hier gilt der
Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS.
Verschärfte Haftung des Verwahrers:
Gemäß dem Utilitätsprinzip verschärft sich die Haftung des Verwahrers wenn er ein besonders
großes Interesse an der Verwahrung hat. Hat er zum Beispiel die Verwahrung aufgedrängt, dann
muss er für Schäden infolge von DOLUS, CULPA und CUSTODIA einstehen. Gebraucht er die
Sache auch noch vorsätzlich, dann muss er auch für Schäden aus Zufall (CASUS) haften.
Verwahrung von Geld:
Das DEPOSITUM von Münzen kann auch in ein MUTUUM umgewandelt werden. Dabei wird
die Verwahrungs- CONVENTIO in eine Darlehens- CONVENTIO umgewandelt, als DATIO
dient die TRADITIO BREVI MANU (es kommt dadurch zu einer Veränderung des
Rechtsstatus des Verwahrers, er wird vom Fremdbesitzer zum Eigenbesitzer und Eigentümer).
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Schuldrecht
Realcontracte
DEPOSITUM IRREGULARE (Vermischung von MUTUUM und
DEPOSITUM):
Kommt durch eine Verwahrung von Geld zustande, bei der die Parteien bestimmen, dass der
Verwahrer das Geld verwenden darf und dafür Zinsen bezahlen darf.
Zwei Gründe sprechen dafür, dass es sich um ein DEPOSITUM handelt:
• Der Hinterleger hat ein Sicherheitsinteresse und ist davon überzeugt, dass die Sache
beim Verwahrer besser aufgehoben ist als bei ihm.
• Die Darlehensklage als IUDICIA STRICTI IURUS lässt für die Einforderung von Zinsen
keinen Platz, denn die ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE richtet sich nur auf die
gegebene Sache. Mit der ACTIO DEPOSITI als BONAE FIDEI IUDICIA können Zinsen
beansprucht werden.
Das DEPOSITUM IRREGULARE kann angenommen werden, wenn Geld nicht in einem
verschlossenen Sack, sondern offen hinterlegt wird. Das DI bewirkt eine Eigentumsübertragung,
deshalb muss der Empfänger nach dem Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS
verschuldensunabhängig für die Rückzahlung einstehen.
DEPOSITUM SEQUESTRE (Streitverwahrung):
Zwei Streitparteien können vereinbaren, dass sie den Streitgegenstand für die Dauer des Streits
bei einem Verwahrer (Sequestor) hinterlegen und vereinbaren, dass sie dem Streitsieger mittels
ACTIO DEPOSITI SEQUESTARIA herausgegeben werden muss.
COMMODATUM (=Leihe)
Kommt durch die Überlassung einer Sache im Einvernehmen, dass sie der Empfänger
unentgeltlich verwenden darf, zustande. Wie beim DEPOSITUM ist bei der Leihe dieselbe Sache
zurückzustellen (daher beschränkt sich das COMMODATUM auf Sachen, bei denen der
Gebrauch nicht zum Verbrauch der Sache führt).
Es spielt keine Rolle, ob der Verleiher Eigentümer der Sache ist oder nicht, die Berechtigung des
Vormannes, die beim MUTUUM Vorraussetzung ist, muss nicht gegeben sein.
Die Leihe ist unentgeltlich und wird daher als Freundschaftsdienst gehandhabt (Die entgeltliche
Leihe wäre die LOCATIO CONDUCTIO REI)
Das COMMODATUM berechtigt den Entleiher zum schonenden, die Substanz der Sache nicht
beeinträchtigenden, Gebrauch der Sache. Wird diese Grenze überschritten, stellt der Gebrauch
ein FURTUM dar.
Klage: BONAE FIDEI IUDICIA
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Der Verleiher hat zur Durchsetzung seiner Ansprüche (insbesondere zur Rückforderung
der verliehenen Sache) die ACTIO COMMODATI DIRECTA.
Der Entleiher kann Kosten bzw. Schäden die ihm im Zuge der Leihe entstanden sind und
den normalen Betriebsaufwand überschreiten, mit der ACTIO COMMODATI
CONTRARIA einfordern.
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Schuldrecht
Realcontracte
Bsp.: Fütterungskosten von Tieren kann er nicht mir der ACTIO CC zurückfordern, doch
Behandlungskosten des erkrankten Tieres (sofern er die Erkrankung nicht selbst verschuldet
hat) schon, d.h. der „normale Betriebsaufwand“ ist vom Entleiher zu tragen.
Haftung:
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Gemäß dem Utilitätsprinzips umfasst die Gefahrentragung des Entleihers ein weitaus
größeres Maß, da die Interessen ungleich verteilt sind. Die Leihe ist unentgeltlich und
nützt dem Verleiher damit wirtschaftlich nicht.
Der Entleiher haftet für DOLUS, CULPA und CUSTODIA- Verletzungen.
Der Verleiher haftet grundsätzlich nur für VIS MAIOR (höhere Gewalt), da hier der
Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS zu tragen kommt.
PRECARIUM (=Bittleihe)
Die faktische, jederzeit widerrufbare, Überlassung einer Sache zum Gebrauch (weil sie meist auf
Ersuchen des Entleihers zustande kommt wird sie Bittleihe genannt)
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Der Leihnehmer (Prekarist) kann seine Sachgewahrsame durch Besitzinterdikte
gegenüber Dritten schützen.
Der Prekarist unterliegt aber wiederum dem Prekariumsgeber in Besitzinterdikten, der
die Sache jederzeit mit dem INTERDICTUM DE PRECARIO herausfordern kann.
PIGNUS (=Pfandrealvertrag)
Kommt durch die Hingabe einer Sache im Einvernehmen, dass sie als Pfand dienen soll,
zustande (ist vom dinglichen Pfandrecht zu unterscheiden!).
Der Pfandrealvertrag kommt auch dann zustande, wenn es dem Pfandgeber an
sachenrechtlicher Befugnis mangelt, doch erwirbt der Pfandgläubiger in diesem Fall kein
dingliches Recht.
Grundsätzlich berechtigt der Pfandrealvertrag den Pfandnehmer nicht zum Gebrauch der Sache,
missachtet er dies, wird von einem FURTUM gesprochen. Anderes gilt beim Nutzpfand, hier
wird die Nutzung des Pfandes zur Schuldtilgung verwendet.
Klage: BONAE FIDEI IUDICIA
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Der Pfandgeber hat die ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM DIRECTA auf Rückgabe
des Pfandes bei Schuldtilgung, oder um den, den Schuldanspruch übersteigenden, Erlös
aus der Versteigerung (= SUPERFLUUM) herauszufordern.
Der Pfandnehmer hat die ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM CONTRARIA für die,
durch die Innehabung entstandenen, Kosten und für eine Neuverpfändung einer
anderen Sache, falls das Pfand mangels dinglicher Berechtigung des Pfandgebers kein
dingliches Pfandrecht für den Pfandnehmer begründet hat.
Haftung:
Gemäß dem Utilitäsprinzip haftet der Pfandnehmer für DOLUS, CULPA und CUSTODIA (die
Interessen des Pfandnehmers sind viel größer als jene des Pfandgebers!).
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