Umsatzsteuer-Hinweise 2012 - Ministerium des Innern und für

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Umsatzsteuer-Hinweise 2012 - Ministerium des Innern und für
Umsatzbesteuerung der Leistungen der
Vermessungs- und Katasterverwaltung
im Land Brandenburg
Umsatzsteuer-Hinweise, (UStHw)
Hinweise des Ministeriums des Innern
Aktenzeichen: 13 – 532-28
vom 6. Juni 2012
Zur Umsatzbesteuerung der Leistungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung und der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg werden nachfolgende Hinweise gegeben. Die umsatzsteuerrechtlichen Aussagen wurden mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg abgestimmt1.
I
Allgemeines
1. Verwendete Abkürzungen:
UStG
Umsatzsteuergesetz
UStAE
Umsatzsteueranwendungserlass
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftsteuerrichtlinien
BbgVermG
Brandenburgisches Vermessungsgesetz
GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg
VermGebO
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
BbgGAGebO
Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung
LGB
Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg
ÖbVI
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
ÖbVIBO
Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg
VermEVz
Entgeltverzeichnis für das amtliche Vermessungswesen in Land Brandenburg
VP
(Vereinbarungspreis) der Preis ist nicht VermGebO, VermEVz, GAGebO geregelt
VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, also das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte,
sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich und somit unternehmerisch
tätig. Für die Umsatzbesteuerung ist also in jedem Einzelfall zu unterscheiden, ob die juristische Person
des öffentlichen Rechts durch ihre Behörden im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art oder im Rahmen
eines Hoheitsbetriebes tätig wird.
1 Einige Aussagen zu den Tätigkeiten der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen (Nr. 2, 8.3 und 15) wurden erst nach der
Abstimmung mit MdF eingefügt.
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Nun gibt es im Bereich des Hoheitsbetriebes Tätigkeiten, die auch von ÖbVI ausgeübt werden dürfen. Die
von einem ÖbVI erbrachten Leistungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Um diese steuerliche Ungleichbehandlung von gleichen Leistungen zu beseitigen, wurde zum 1.1.1982 die Regelung ins
UStG aufgenommen, dass solche Leistungen auch von der Behörde zu versteuern sind. Seitdem ist bei
Tätigkeiten des Hoheitsbetriebes zu unterscheiden zwischen den Aufgaben, die nur die Behörde wahrnehmen darf, und denen, die auch von ÖbVI wahrgenommen werden dürfen. Diese Regelung im UStG gilt
ausdrücklich für die „Vermessungs- und Katasterbehörden“ und damit nicht für die Gutachterausschüsse
für Grundstückswerte und ihre Geschäftsstellen.
II
Steuerbarkeit
II.1
Hoheitsbetrieb, nicht steuerbar
(§ 4 Abs. 5 KStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).
3. Die Behörde wird dort als Hoheitsbetrieb tätig, wo ihr eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, die sich aus der
Staatsgewalt ableitet und staatlichen Zwecken dient, eigentümlich und vorbehalten ist. § 4 Abs. 5 KStG.
Hier ist die Behörde nicht gewerblich oder beruflich im Sinne des UStG (§ 2 Abs. 3 Satz 1) tätig; sie erbringt
folglich keine steuerbaren Leistungen. Dies ist der Fall bei folgenden Aufgaben:
Art der Leistung
- Hoheitsbetrieb -
Erhebungsgrundlage
nicht steuerbar
Gebühr für Amtshandlungen nach dem Zeitaufwand, sofern zu dieser Amtshandlung ein ÖbVI
nicht berechtigt ist
VermGebO § 8 Abs. 3
in Verbindung mit § 6
Einsichtnahme und selbständige Entnahme von Daten (einschließlich Mehrausfertigungen)
VermGebO
Tarifstelle 1.1, 1.2, 6.1
sonstige Auskünfte und Bescheinigungen, sofern zu dieser Amtshandlung ein ÖbVI nicht berechtigt ist (einschließlich Mehrausfertigungen)
VermGebO
Tarifstelle 1.2, 6.1
sonstige Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster (einschließlich Mehrausfertigungen)
VermGebO
Tarifstelle 2.4, 6.2
Prüfung und Beglaubigung von Geobasisinformationen, die von anderen Stellen vorgelegt werden VermGebO
Tarifstelle 2.3, 6.2
Unschädlichkeitszeugnisse (einschließlich Mehrausfertigungen)
VermGebO
Tarifstelle 3, 6.3
Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster (einschließlich Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilungen)
VermGebO
Tarifstelle 7, 6.5
Zulassung als ÖbVI und Zulassung zu ÖbVI-Prüfungen
VermGebO
Tarifstelle 8.1
Erteilung einer Erlaubnis zur Kooperation
VermGebO
Tarifstelle 8.2
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Art der Leistung
- Hoheitsbetrieb -
Erhebungsgrundlage
nicht steuerbar
Widerspruchsbescheide
VermGebO
Tarifstelle 9,
BbgGAGebO
Tarifstelle 8.2,
GebG Bbg § 18
Bereitstellung von Messdaten und Korrekturdaten (SAPOS) der GPS-Referenzstationen
VermEVz Nr. 5.3
Bereitstellung von Festpunkten des Raumbezugs
VermEVz Nr. 5.1, 5.2
Bereitstellung von Daten des Quasigeoids
VermEVz Nr. 5.4
Bereitstellung von Geobasisdaten der Liegenschaften
VermEVz Nr. 7.1, 7.2,
7.3
Bereitstellung von amtlichen topographischen Karten und topographischen Gebietskarten
VermEVz Nr. 9.1, 11.4
Bereitstellung von amtlichen digitalen topographischen Daten (digitale Situations- und Geländemodelle, digitale topographische Karten, digitale Orthophotos in jeder Ausgabeart)
VermEVz Nr. 9.2, 9.3,
9.4, 11.1.1, 11.1.2,
11.1.5, 11.1.6, 11.1.7,
11.3
fototechnische, kartographische, kartentechnische, datenverarbeitungstechnische und photogrammetrische Arbeiten an amtlichen topographischen Karten, topographischen Gebietskarten,
digitalen topographischen Daten und an Luftbildern aus der Landesluftbildsammlung (Leistungsentgelt)
VermEVz Nr. 12.3,
12.4, 13, 14.1
Erteilung von Nutzungsrechten (z.B. zur Vervielfältigung) an amtlichen topographischen Karten,
topographischen Gebietskarten, digitalen topographischen Daten, Festpunkten der topographischen Landesaufnahme und an Luftbildern aus der Landesluftbildsammlung (Nutzungsentgelt)
VermEVz Nr. 3.2
Vertrieb von amtlichen Druckschriften und Verkündungsblättern (u. a. Musterblätter, Verwaltungsvorschriften, Verzeichnisse)
VermEVz Nr. 14.3
Überlassung von Ausschreibungsunterlagen an Drittunternehmer (Auftragsvergabe von hoheitlichen Tätigkeiten)
Bußgelder, Zwangsgelder
BbgVermG § 29,
VwVGBbg,
ÖbVIBO § 13 Abs. 1
Erstattung von Gutachten und Obergutachten nach § 107 Abs. 1 Satz 4 BauGB (Gutachten in
Enteignungsverfahren nach dem BauGB)
BbgGAGebO
Tarifstelle 1.3, 1.7
i.V.m. 1.5, 1.6 und 1.8
Ermittlung von Bodenrichtwerten, Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung, Auswertungen des Oberen Gutachterausschusses, Auskünfte sowie sonstige Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen, soweit private Sachverständige zu dieser Amtshandlung nicht befugt sind
BbgGAGebO
Tarifstelle 2, 3, 4, 5, 8
Vertrieb von Grundstücksmarktberichten und Bereitstellung von Bodenrichtwerten (mit Ausnahme
der Bodenrichtwert-DVD)
BbgGAGebO
Tarifstelle 6, 7.
VermEVz Teil E
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II.2
Hoheitsbetrieb, steuerbar
(§ 4 Abs. 5 KStG, § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG).
4. Der Hoheitsbetrieb bleibt auch dort ein Hoheitsbetrieb, wo die hoheitliche Aufgabe auch von ÖbVI wahrgenommen werden darf (§ 26 Abs. 3 BbgVermG). Trotzdem gilt diese Tätigkeit, soweit sie auch von ÖbVI
ausgeführt werden kann, als gewerblich und beruflich und unterliegt folglich der Umsatzbesteuerung - siehe
§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG sowie Abschnitt 2.11 Abs. 7 UStAE. Dies ist der Fall bei folgenden Aufgaben:
Art der Leistung
- hoheitliche Vermessungsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG -
Erhebungsgrundlage
steuerbar und steuerpflichtig
Gebühr für Amtshandlungen nach dem Zeitaufwand, sofern zu dieser Amtshandlung auch ein
ÖbVI berechtigt ist
VermGebO
§ 8 Abs. 3
sonstige Auskünfte und Bescheinigungen, sofern zu dieser Amtshandlung auch ein ÖbVI berechtigt ist (einschließlich Mehrausfertigungen)
VermGebO Tarifstelle
1.2, 6.1
Katasterauszug auf Papier oder als PDF-Datei (einschließlich Mehrausfertigungen)
VermGebO Tarifstelle
2.1, 6.2
Ausfertigung von Vermessungsunterlagen
VermGebO Tarifstelle
2.2
Vermessungstätigkeiten (einschließlich Mehrausfertigungen der Urkunden)
VermGebO Tarifstelle
4, 5, 6.4
Bereitstellung von amtlichen digitalen topographischen Daten (digitale Situations- und Geländemodelle, digitale topographische Karten, digitale Orthophotos), sofern die Daten zusammen mit
Software als ein einheitliches Produkt vertrieben werden und ohne diese Software praktisch nicht
nutzbar sind (Beispiel CD-ROM TOP 50).
VermEVz
Nr. 11.2
Amtshilfe
5. Die Unternehmereigenschaft erstreckt sich nicht auf die Amtshilfe, sodass diese nicht der Umsatzsteuer
unterliegt. Die Amtshilfe richtet sich in ihrem Umfang, ihren Grenzen und Kosten nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Amtshilfe liegt bei ergänzender Hilfe der Behörden, z.B. der Kataster- und Vermessungsämter untereinander vor. Amtshilfe liegt nicht vor, wenn die ersuchte Behörde bereits aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit dem Ersuchen zu entsprechen hat. Amtshilfe liegt ebenfalls nicht vor, wenn Leistungen
an juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführt werden, denen nach Landesgesetzen keine
Vermessungsaufgaben als eigene Aufgaben obliegen. Im Steuerrecht wird unter Amtshilfe auch die Überlassung von Unterlagen an andere Behörden, zum Beispiel die Überlassung von Katasterunterlagen an
Grundbuchämter und Finanzämter, verstanden. Abschnitt 2.11 Abs. 8 UStAE.
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II.3
Betrieb gewerblicher Art
(§ 4 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG)
6. Die Behörde unterhält einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nachgeht, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person (also des Landes, des Landkreises oder der kreisfreien Stadt) wirtschaftlich heraushebt. Siehe § 4 Abs.
1 KStG. Die Annahme eines nachhaltigen Jahresumsatzes von 30.678 Euro ist hierfür ein wichtiger Anhaltspunkt. Wird diese Umsatzgrenze nicht erreicht, ist ein Betrieb gewerblicher Art nur bei Vorliegen besonderer Gründe anzunehmen. Solche Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn die Behörde zu
anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt. Abschnitt 6 Abs. 5 KStR. Die Absicht, Gewinn zu
erzielen, ist nicht erforderlich - siehe § 4 Abs. 1 KStG. In Betracht kommen folgende Aufgaben:
Art der Leistung
- unternehmerische Tätigkeiten -
Erhebungsgrundlage
steuerbar und steuerpflichtig
Vertrieb von Software (z.B. zur Koordinaten-Transformation)
VermEVz
Nr. 10
Auswertung von Kalibrierungsmessungen
VermEVz
Nr. 14.2
Vertrieb von topographischen Sonderkarten und historischen topographischen Karten, z.B. Verkauf von Wanderkarten und Wassersportkarten, Umgebungskarten, topographischen Stadtplänen, nicht jedoch Bodenrichtwertkarten (Steuersatz 7 %, wenn sie gedruckt sind, sonst Regelsteuersatz)
VermEVz
Nr. 11.5, 11.6
Vertrieb der digitalen Daten von topographischen Sonderkarten und historischen topographischen Karten
VermEVz
Nr. 11.1.3, 11.1.4,
11.1.8
fototechnische, kartographische, reprotechnische und datenverarbeitungstechnische Arbeiten
soweit sie nicht amtliche topographische Karten, topographische Gebietskarten, digitale topographische Daten und Luftbilder aus der Landesluftbildsammlung betreffen, sowie photogrammetrische Arbeiten (Leistungsentgelt) (bei foto- und reprotechnischen Arbeiten Steuersatz 7 %, sofern
kartografisches Erzeugnis oder sofern buch- oder broschürenähnliches Produkt)
VermEVz Nr. 11.7,
12.1, 12.3, 12.4, 13.1,
13.2, 14.1
Consultingleistungen
VermEVz Nr. 12.2
Vertrieb von nicht amtlichen Druckschriften, z.B. Zeitschrift „Vermessung Brandenburg“ (Steuersatz 7 %)
VermEVz Nr. 14.3
drucktechnische Arbeiten aller Art, soweit nicht hoheitlich (siehe II.1) (Steuersatz 7 %, sofern
kartografisches Erzeugnis oder sofern buch- oder broschürenähnliches Produkt)
VermEVz Nr. 13.3
Erteilung von Nutzungsrechten an topographischen Sonderkarten (Nr. 11.5 VermEVz) und historischen topographischen Karten (Nr. 11.6 VermEVz), an deren digitalen Daten (Nr. 11.1.3, 11.1.4,
11.1.8 VermEVz) sowie an steuerpflichtigen Ergebnissen von photogrammetrischen, fototechnischen, kartographischen, kartentechnischen und datenverarbeitungstechnischen Arbeiten (Nutzungsentgelt) (Steuersatz 7 %)
VermEVz Nr. 3.2
Ingenieurtechnische Arbeiten (z. B. Gebäudeabsteckungen, technische Nivellements)
VP
Leistungen auf dem Gebiet der Planung (Ausfertigung von Bebauungsplänen)
VP
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Art der Leistung
- unternehmerische Tätigkeiten -
Erhebungsgrundlage
steuerbar und steuerpflichtig
Verkauf von Geräten und Ausrüstungsgegenständen, soweit dem Unternehmen zugeordnet
VP
Verkauf von Kfz, soweit dem Unternehmen zugeordnet
VP
Einnahmen der Werkstätten
VP
Erstattung von Gutachten und Obergutachten (mit Ausnahme von Gutachten nach § 107 Abs. 1
Satz 4 BauGB) sowie sonstige Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen, soweit auch private Sachverständige zu dieser Amtshandlung befugt sind.
BbgGAGebO
Tarifstelle 1, 8
Bereitstellung von Bodenrichtwerten, sofern die Daten zusammen mit Software als ein einheitliches Produkt vertrieben werden und ohne diese Software praktisch nicht nutzbar sind (Beispiel
Bodenrichtwert-DVD).
VermEVz Nr. 16.1
7. Für folgende Leistungen entfällt beziehungsweise kann aufgrund besonderer steuerrechtlicher Vorschriften die Umsatzsteuer entfallen:
Art der Leistung
Erhebungsgrundlage
Versicherungsleistungen (steuerfrei)
Vermietungs- und Verpachtungsleistungen (Vermögensverwaltung = nicht steuerbar, falls nicht
Vermögensverwaltung: ggf. steuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nummer 12a UStG)
Leistungen im Zusammenhang mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (gegebenenfalls Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 und 23 UStG)
II.4
VermEVz Nr. 14.4
Gemeinsame Regelungen für Hoheitsbetrieb und Betrieb gewerblicher Art
Leistungen an Behörden der eigenen Trägerkörperschaft
8.1 Leistungen des steuerbaren Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG, siehe II.2) für den Hoheitsbereich der eigenen Trägerkörperschaft (Beispiel: Liegenschaftsvermessung des Kataster- und Vermessungsamtes für das Grundstücksamt des eigenen Landkreises beziehungsweise der eigenen kreisfreien Stadt) stellen keine steuerbaren Leistungen dar (Abschnitt 2.11 Abs. 7 UStAE), weil die Steuerbarkeit
dieser Leistungen voraussetzt, dass sie an einen Dritten ausgeführt werden.
8.2 Wird jedoch ein dem steuerbaren Hoheitsbereich - in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG, siehe II.2 - zugeordneter Gegenstand im hoheitlichen (nicht unternehmerischen) Bereich der Trägerkörperschaft (II.1) genutzt (§ 3 Abs. 9a, Nummer 2 UStG) oder für diese Zwecke entnommen (§ 3 Abs. 1b Nummer 1 UStG), so
liegt eine steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe vor (Beispiel: Ein Messkraftwagen wird
für Transportzwecke im Gartenbauamt des eigenen Landkreises benutzt) (Siehe aber auch Nr. 20.2).
8.3 Werden Leistungen des Betriebs gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG, siehe II.3) für den HoheitsUmsatzsteuer-Hinweise der VKV BB 2012.
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bereich (Beispiel: Verkehrswertgutachten für den eigenen Landkreis beziehungsweise die eigene kreisfreie
Stadt) erbracht, unterliegen diese als unentgeltliche Wertabgabe ebenfalls der Umsatzsteuer. (§ 3 Abs. 9a
Nummer 2 UStG). Es handelt sich auch dann um Leistungen im Sinne von Satz 1, wenn Gegenstände des
Betriebs gewerblicher Art im hoheitlichen Bereich genutzt oder für diese Zwecke entnommen werden. (Abschnitt 3.2 Abs. 1 UStAE, § 3 Abs. 1b und 9a Nummer 1 UStG).
Auslagen
9. Vereinnahmte bzw. berechnete Auslagen im Zusammenhang mit Vermessungsleistungen sind im Rahmen einer unternehmerischen (II.3) bzw. als unternehmerisch geltenden (II.2) und steuerpflichtigen Tätigkeit steuerpflichtig, im Rahmen einer steuerfreien Tätigkeit als Nebenleistung steuerfrei. Im Rahmen einer
nichtunternehmerischen Tätigkeit (II.1) unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer. (§ 10 Abs. 1 UStG, Abschnitt 10.4 UStAE).
III
Verfahren
Unternehmer
10. Unternehmer im Sinne des UStG ist das Land Brandenburg für die LGB. Die LGB ist für die Berechnung, Ausweisung, Erklärung, Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer in ihrem Bereich zuständig. Für
die Katasterbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte die Unternehmer. Die Katasterbehörden
sind für die Berechnung und Ausweisung der Umsatzsteuer in ihrem Bereich zuständig. Die Erklärung,
Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer wird vom Landkreis und der kreisfreien Stadt geregelt. Für die
Gutachterausschüsse sind die Landkreise und kreisfreien Städte die Unternehmer. Die Geschäftsstellen
sind für die Berechnung und Ausweisung der Umsatzsteuer in ihrem Bereich zuständig.
Zuständiges Finanzamt
11. Zuständig ist jeweils das Finanzamt, das für den Sitz (Kreisstadt, kreisfreie Stadt) des Landkreises oder
der kreisfreien Stadt örtlich zuständig ist.
Ausweisung der Umsatzsteuer / Aufzeichnungspflicht
12. § 22 Umsatzsteuergesetz verpflichtet den Unternehmer, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der
Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.
13. Eine Buchführungspflicht nach Steuerrecht besteht insoweit nicht, als die Grenzen des § 141 AO (Abgabenordnung) nicht überschritten werden. In diesen Fällen reicht hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten
eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aus. Hierbei ist unter anderem zu beachten, dass:
1. die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen getrennt nach Steuersätzen zu kennzeichnen sind.
2. die Umsatzsteuer auf der Grundlage der Rechnungen beziehungsweise Journale in die Umsatzsteueraufzeichnungslisten je Titel aufzunehmen ist. Diese ist monatlich aufzurechnen.
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Steuersatz
14. Der Steuersatz beträgt derzeit 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Er beträgt 7 Prozent für gedruckte Broschüren und für gedruckte kartographische Erzeugnisse (§ 12 Abs. 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit
Nummer 49 Buchstabe a, b und e der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG) und für die Einräumung von Nutzungsrechten, soweit diese nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1273) erfolgt (§ 12
Abs. 2 Nummer 7c UStG). (Anmerkung für die LGB: Kartendruck im Auftrag Dritter ist eine Lieferung (Abschnitt 3.5 Abs. 2 Nummer 2 UStAE), für die der ermäßigte Steuersatz anfällt.)
Bemessungsgrundlage
15. Die nach der VermGebO und BbgGAGebO berechneten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. In
diesen Fällen sind Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Beträge, die gemäß den in den obigen
Tabellen genannten Erhebungsgrundlagen berechnet sind. Dagegen sind die nach dem VermEVz berechneten Beträge Endpreise, sie enthalten bereits die Umsatzsteuer. In diesen Fällen sind die Beträge, die
gemäß den in den obigen Tabellen genannten Erhebungsgrundlagen berechnet sind, um den Umsatzsteuersatz zu reduzieren, um die Bemessungsgrundlage zu erhalten.
Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
16. Im Falle von Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen ist die Umsatzsteuer für die Kosten zu erheben, die nach Einräumung der Befreiung bzw. Ermäßigung verbleiben. Werden Gebührenbefreiung oder ermäßigung nachträglich eingeräumt, so ist die zu viel gezahlte Umsatzsteuer zusammen mit dem überzahlten Gebührenbetrag zu erstatten.
Umsatzsteuer-Erklärung
17. Die Umsatzsteuererklärung ist vom jeweiligen Unternehmer zu dem vom Finanzamt angegebenen
Termin beim Finanzamt abzugeben. Für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden, ist
grundsätzlich die Abgabe in elektronischer Form vorgeschrieben, §§ 18 Abs. 3 Satz 1, 27 Abs. 17 UStG.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
18. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes, in dem die Leistung ausgeführt, das
heißt beendet worden ist. (§ 13 Abs. 1 UStG, Abschnitt 13.1 UStAE). Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500
Euro, ist jedoch der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG). Die UmsatzsteuerVoranmeldung ist bis zum 10. des jeweils folgenden Monats elektronisch, in Ausnahmefällen auf den amtlichen Vordrucken beim Finanzamt abzugeben. Gleichzeitig ist die Umsatzsteuervorauszahlung fällig. (§ 18
Abs. 1 UStG). Die Voranmeldung für den Monat Dezember sollte frühzeitig bis zum Kassenabschluss ausgeführt werden.
Vorsteuerabzug
19. Nach § 15 UStG kann der Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung
gestellte und gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für die Lieferung von Gegenständen und für sonstige für
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das Unternehmen in Anspruch genommene Leistungen von der abzuführenden Umsatzsteuer abziehen.
Verwendet der Unternehmer die in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen nur zum Teil zur
Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, beurteilt sich der Vorsteuerabzug nach Abschnitt 2.11
Abs. 10 in Verbindung mit Abschnitt 15.19 Abs. 3 UStAE.
20. Da die sachgerechte Zuordnung der Vorsteuer bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung vielfach
zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führt, bestehen keine Bedenken, die insgesamt den nach § 2 Abs.
3 Satz 2 Nr. 4 UStG steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnenden abziehbaren Vorsteuerbeträge pauschal
zu ermitteln. Es ist folgendermaßen vorzugehen:
20.1. Die für die oben genannten Umsätze insgesamt abziehbaren Vorsteuerbeträge können mit 1,9
Prozent der Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtigen Vermessungsumsätze ermittelt werden (Abschnitt 2.11 Abs. 11 Satz 1 UStAE. Aktualisierungen des Prozentsatzes erscheinen im Bundessteuerblatt und im UStAE auf der Homepage des BMF). Damit entfällt die Aufzeichnung der Vorsteuerbeträge für diese Umsätze. An diese Vereinfachungsregelung ist die jeweilige Behörde (das Land bzw.
die Landkreise und kreisfreien Städte als Unternehmer) für mindestens 5 Kalenderjahre gebunden. Ein
Wechsel ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
20.2. Die Verwendung der Anlagegegenstände (z.B. Kraftfahrzeuge, elektrooptische Entfernungsmesser) für nicht unternehmerische Zwecke braucht bei Anwendung dieser Vereinfachungsregelung nicht
als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nummer 1 UStG versteuert zu werden. (Abschnitt 2.11
Abs. 12 UStAE). Dagegen ist die Veräußerung von Gegenständen, die ganz oder teilweise für den unternehmerischen Bereich bezogen wurden, weiterhin der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies gilt z.B.
beim Verkauf von Messkraftwagen.
20.3. Für Eingangsleistungen, die nicht mit den nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG genannten Umsätzen
der Behörde verbunden sind (Eingangsleistungen im Zusammenhang mit z.B. Werkstattleistungen für
Dritte; Abgabe von Lebensmitteln und Getränken), sind die tatsächlichen Vorsteuerbeträge nachzuweisen, aufzunehmen und abzusetzen.
Erwerb von Gegenständen aus anderen EU-Mitgliedstaaten
21a. Siehe Nummer 7 in der Richtlinie des MdF zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts vom 26. Aug. 1993 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 79/93 Seite 1546. Gliederungsnummer 6111-2).
Bezug sonstiger Leistungen (Dienstleistungen) aus anderen EU-Mitgliedstaaten
21b. Mit der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates
vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1) wurden bestimmte Vorschriften der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie konkretisiert. Insbesondere ergeben sich hierdurch Änderungen bei der
Bestimmung des Leistungsorts bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden. Bezüglich der ab dem 1. Juli geltenden Rechtslage verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 10. Juni 2011 IV D 3 S 7117/11/10001; die ÄnUmsatzsteuer-Hinweise der VKV BB 2012.
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derungen sind im UStAE berücksichtigt, der Abruf der jeweils zeitnah aktualisierten Fassung des UStAE ist
von der Homepage des BMF jederzeit kostenlos möglich.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
22a. Lieferungen an bestimmte Abnehmer, namentlich Unternehmer oder juristische Personen, die nicht
Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben, in anderen EUMitgliedstaaten können als innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG im Inland (Deutschland) steuerfrei sein. Die Besteuerung erfolgt dann im Bestimmungsland durch den Abnehmer (sog. Erwerbsbesteuerung).
Abgabe der Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern
22b. Soweit die Vermessungs- und Katasterverwaltung als Unternehmer in Deutschland steuerfrei belassene innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige
sonstige Leistungen erbringt, hat sie die in § 18a UStG geforderten Angaben dem BZSt in der Zusammenfassenden Meldung mitzuteilen (dies dient dem Abgleich, dass in dem anderen Mitgliedstaat die Umsatzbesteuerung vollzogen wird).
Versandhandelsumsätze
22c. Verkäufe, so zum Beispiel die Versendung von topographischen Sonderkarten, an Abnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten, bei denen es nicht zur Erwerbsbesteuerung kommt, namentlich an Privatpersonen,
sind im Ursprungsland (Deutschland) steuerpflichtig, wenn bestimmte Lieferschwellen im Jahr nicht überschritten werden und damit die Voraussetzungen des § 3c UStG nicht erfüllt sind (Abschnitt 3c.1 UStAE).
Die Lieferschwellen werden in der Vermessungs- und Katasterverwaltung vermutlich regelmäßig nicht
überschritten.
Lieferungen an Abnehmer im Drittlandsgebiet
23. Lieferungen an Abnehmer in Ländern außerhalb der EU (Drittlandsgebiet) können ebenfalls steuerfrei
sein (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 UStG). Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein
Ausfuhr- oder Abnehmernachweis (Abschnitt 6.5 bis 6.10 UStAE). Die zu erstellende Rechnung enthält den
Nettobetrag und einen Hinweis auf die Steuerfreiheit.
Umsatzsteuer-Berichtigung
24. Soweit für erbrachte Leistungen die Kosten nicht eingezogen werden können oder der Kostenbetrag
nach § 59 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.4.1999
niedergeschlagen oder erlassen wird, sind im betreffenden Voranmeldungszeitraum der steuerpflichtige
Betrag und die Umsatzsteuer abzusetzen. Die Berichtigung des steuerpflichtigen Betrages bzw. des Umsatzsteuerbetrages infolge überzahlter Gebühren/Entgelte (Erstattung) bzw. nicht einziehbarer Kosten
(Niederschlagung/Erlass) ist bei der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum zu berücksichtigen, in
dem die Erstattung vorgenommen wird.
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Widerspruchsbescheid
25. Richtet sich ein Widerspruch nicht ausdrücklich gegen die in der Kostenberechnung enthaltene Umsatzsteuer, gelten allein die Gebühren und Auslagen als angefochten. Bezieht sich der Widerspruch ausdrücklich auf die Umsatzsteuer, ist darüber im normalen Verfahren zu entscheiden. (Der Erlass des Widerspruchsbescheides ist in jedem Fall eine hoheitliche Tätigkeit, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.)
Buchung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer im Landeshaushalt (für die Landkreise und kreisfreien Städte
finden die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 14.2.2008 (KommHKV)
Anwendung)
26. Die Buchung der Umsatzsteuer und der Vorsteuerbeträge richtet sich nach dem Erlass d. MdF vom
31.3.1994, (Az.: 27-IN-410/002/0014) sowie Runderlass des MdF vom 13.9.1993 (Az.: 31-S 7106-1/93) und
bestimmt im Wesentlichen die Buchung des aus den Umsatzsteueraufzeichnungen ermittelten Saldos von
Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer für die LGB auf dem Ausgabetitel 54610.
27. Die Einnahmen sowie die Ausgaben sind einschließlich ihrer enthaltenen Umsatzsteuer auf den jeweiligen Ausgabe- und Einnahmetiteln zu buchen. Umsatzsteuerrückzahlungen, die nach Abschluss der Kassenbücher für das abgelaufene Haushaltsjahr eingehen, sind für die LGB beim Titel 119 10 des folgenden
Haushaltsjahres nachzuweisen.
Leistungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
28. In der folgenden Übersicht bedeuten
HB:
Hoheitsbetrieb.
BgA:
Betrieb gewerblicher Art.
--∅--:
keine Umsatzsteuerpflicht.
USt:
Umsatzsteuerpflicht.
UStHw:
Oben stehende Umsatzsteuerhinweise.
Umsatzsteuer-Hinweise der VKV BB 2012.
vom 06.06.2012
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Merkblatt: Merkblatt des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 20. Juli 2011.
Steuerpflicht bei Leistungen an
Leistende Stelle
andere juristische Person des
eigene juristische Person des öffentlichen Rechts
öffentlichen Rechts (Beistandsleis- (eigene Trägerkörperschaft)
tung)
Private Dritte
keine
hoheitliche
Leistung beim
Empfänger
(BgA)
hoheitliche
Leistung beim
Empfänger
(HB)
BgA
HB
HB entnimmt
oder verwendet
Gegenstand
HB nicht
steuerbar
--∅-(1)
USt
(2)
--∅-(3)
--∅-(4)
--∅-(5)
entfällt
(6)
HB steuerbar
USt
(7)
USt
(8)
--∅-(9)
--∅-(10)
--∅-(11)
USt
(12)
BgA
USt
(13)
USt
(14)
--∅-(15)
--∅-(16)
USt
(17)
USt
(18)
Quellen:
(1) [Nr. 3.1 Merkblatt].
(2) [Nr. 2.1 (Beistandsleistung) und Nr. 3.5 Merkblatt]. <Anders als in Nr. 3 UStHw!>
(3) [Nr. 2.1 (Beistandsleistung) und Nr. 3.5 Merkblatt].
(4) [Nr. 3.4 Merkblatt].
(5) (keine Anmerkung).
(6) (keine Anmerkung).
(7) (keine Anmerkung).
(8) [Nr. 2.1 (Beistandsleistung) und Nr. 3.5 Merkblatt].
(9) [Nr. 2.1 (Beistandsleistung) und Nr. 3.5 Merkblatt].
(10) Behandeln wie den BgA, siehe Nr. (16). [Nr. 3.2 Merkblatt].
(11) Unentgeltliche Wertabgabe unterliegt hier nicht der USt. (Abschnitt 2.11 Abs. 7 Satz 7 UStAE).
[Nr. 8 Merkblatt]. <Nr. 8.1 UStHw>.
(12) Unentgeltliche Wertabgabe. Behandeln wie den BgA, siehe Nr. (18).
[Nr. 3.3.1 und 3.3.2 Merkblatt]. <Nr. 8.2 UStHw>.
(13) [Nr. 3.6 Merkblatt].
Umsatzsteuer-Hinweise der VKV BB 2012.
vom 06.06.2012
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(14) Beistandsleistung als wirtschaftliche Tätigkeit.
[Nr. 2.1 (Beistandsleistung) und Nr. 3.5 Merkblatt].
(15) Beistandsleistung als hoheitliche Tätigkeit.
[Nr. 2.1 (Beistandsleistung) und Nr. 3.5 Merkblatt].
(16) Nicht steuerbarer Innenumsatz zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder
innerhalb eines Organkreises. (Abschnitt 14.1 Absatz 4 UStAE).
[Nr. 3.2 Merkblatt]. <Die UStHw machen zu diesem Fall keine ausdrückliche Angabe>
(17) Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb
des Unternehmens liegen. (§ 3 Abs. 9a Nummer 2 UStG).
[Nr. 3.3 Merkblatt (unentgeltliche Wertabgabe)]. <Nr. 8.3 UStHw>.
(18) Unentgeltliche Wertabgabe. Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem
Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. (§ 3 Abs. 1b Nummer 1
UStG). Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. (§ 3 Abs. 9a Nummer 1 UStG).
[Nr. 3.3.1 und 3.3.2 Merkblatt]. Nr. 8.3 UStHw>.
Dieses Dokument wurde am 06. Juni 2012 durch Herrn Andre Schönitz elektronisch schlussgezeichnet.
Umsatzsteuer-Hinweise der VKV BB 2012.
vom 06.06.2012
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