Gewappnet für 2014 Finanzapéro Liechtenstein

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Gewappnet für 2014 Finanzapéro Liechtenstein
www.pwc.ch/banken
Gewappnet für 2014
Finanzapéro Liechtenstein
Eine Veranstaltung
der Academy von
PwC für Banken und
Vermögensverwalter.
Agenda
17:00 Uhr
Begrüssung
Claudio Tettamanti
MiFID/EMIR – ist Ihr Geschäftsmodell noch aktuell?
Adrian Bissegger
Dr. Mattias
Fürstenberger
Anlagefonds – wo liegen die Hürden Oliver Schachinger
im grenzüberschreitenden FondsSabine Igel
vertrieb?
19:00 Uhr
Steuern – Liechtenstein: internationaler Partner oder überforderter Kleinstaat?
Dr. Marco Felder
Panel-Diskussion
Claudio Tettamanti
Apéro
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
4. Februar 2014
2
www.pwc.ch/banken
MiFID/EMIR
Ist Ihr Geschäftsmodell noch
aktuell?
Adrian Bissegger
Dr. Mattias Fürstenberger
Agenda
MiFID II
EMIR
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
4. Februar 2014
4
MiFID II
Adrian Bissegger
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
4. Februar 2014
5
Derzeit wird auf EU-Ebene das finale Regelwerk
der MiFID II verhandelt
2013
Q4
Position EURat
Q1
Q3
Jan./Feb.:
Politische Einigung
Trilog
L2
Q2
2015
Q4
Q1
Juli/August:
In Kraft treten
Vor den Wahlen im Mai
Abstimmung Plenum
Diskussionspapiere
Technical Advice
Konsultation
Technical Advice
Diskussionspapiere
Technical
Standards
Konsultation
Technical
Standards
Q2
Q3
Q4
EU-Rat hat
bisher nicht
spezifiziert,
Übermittlung wann die
Technical
Technical
Advice
Standards
veröffentlicht
werden
müssen
Mitte
2016/17
Go-Live
MiFID
II/
MiFIR
ESMA-Guidelines und Q&A
L3
MiFID Timeline
L1
Q3
2014
MiFID
Umsetzung
Umsetzung in nationales Recht
High-Level
Beurteilung
Entscheidungsvorbereitung
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
Projekt-Set-up
Implementierung
Implementierungsprojekt
GapAnalyse
DesignPhase
Umsetzung in den
Prozessen & Abläufen
4. Februar 2014
6
MiFID II-Handlungsfelder entfalten wechselseitig
mittelbare Effekte
Handlungsfelder von MiFID II
GeschäftsAufwand
modell
Betroffene
Bereiche
Investorenschutz
Vertrieb
Erweiterung der Marktstrukturen
Handel
Vor-/Nachhandelstransparenz
Märkte für Rohstoffderivate
Meldeverpflichtung
Konsolidierung von Handelsdaten
Stärkung der Aufsichtsbehörden/
Harmonisierung Regulierung
hoch
mittel
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
Legal/
Compliance
niedrig
4. Februar 2014
7
MiFID II erfordert eine strategische Überprüfung
der Vertriebsmodelle
Vertrieb
Verbot/Einschränkung von Vertriebsprovisionen
Strengere Regeln
der Anlageberatung
Einschränkung
reiner Ausführungsgeschäfte
Auswirkungen
• MiFID II wird die Anlageberatung in abhängige und unabhängige
Vertriebskanäle separieren
• Produktanbieter werden Schwierigkeiten haben, die betreffenden
Vertriebswege zu incentivieren
• Alternative Modelle zur Vergütung des Vertriebs sind erforderlich
• Produkt-/Beratungsqualität als zunehmende Differenzierungsmerkmale in der Portfolioverwaltung und unabhängigem Vertrieb
• Vertrieb von (strukturierten) UCITS–Produkten wird beratungsintensiver (Haftungseffekte, Angemessenheits- & Eignungstest)
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8
hoch
Integriertes Modell
Separiertes Modell
• Fokus auf Vertrieb konzerneigener Produkte
• Steigende Nachfrage nach
unabhängiger Anlageberatung
• Anlageberatung, Distribution • Komplexerer Vertrieb
und Produktion beim gleichen • Mehr Intermediäre zwischen
Produktanbieter und Vertrieb
Anbieter
Gegenwärtiges Modell
niedrig
Regulierung am Point of Sale
Neue Vertriebsmodelle aufgrund strengerer
Regulierung und unabhängiger Anlageberatung
Steigender Wettbewerb
• Tiefe Regulierung am Point of • Vergleich von Produkten &
Sale und niedriger Bedarf
Dienstleistungen hinsichtlich
nach unabhängiger
der Anlegerbedürfnisse
Anlageberatung
• Wettbewerbsdruck unter
den Anbietern
niedrig
hoch
Bedarf nach unabhängiger Anlageberatung
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
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9
Fazit
• Die geplanten Änderungen werden z.T. deutliche Auswirkungen auf die
Distributions- und Handelsstrategien haben:
 die geplanten Einschränkungen/Verbote von Zuwendungen werden zu
Ertragsrückgängen in einzelnen Vertriebskanälen führen
 alternative Konzepte sind erforderlich, um Vertriebsstrukturen
aufrecht erhalten zu können
 Änderungen in den Anbindungen an Marktinfrastrukturen werden die
Kostenbasis verändern
 die Standardisierung von OTC-Geschäften sowie Obergrenzen für
Positionen in Rohstoffderivaten können bei einigen Marktteilnehmern
zu Anpassungen des Produktangebots führen
• Steigende regulatorische Kosten und potenzielle Ertragsrückgänge durch
die unterschiedlichen MiFID II-Anforderungen sind nicht zu
unterschätzen und können sich nachhaltig auf die Profitabilität
auswirken
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10
EMIR
Dr. Mattias Fürstenberger
Finanzapéro Liechtenstein
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Was sind Ausgangslage und Ziele von EMIR?
EMIR im Überblick
2009
2013
26. Sept. 2009: Vereinbarung am G20 Gipfel in Pittsburgh
Zentrales Clearing für standardisierte OTC-Derivate sowie generelle
Meldepflicht
EMIR (EU/EWR)
Dodd-Frank (US)
FinfraG (CH)
Ziele
• Reduktion der systemischen Risiken
• Erhöhung der Transparenz im Handel mit Derivaten und Stärkung der Marktüberwachung
• Reduzierung operationeller und Gegenparteirisiken von Derivaten
• Einführung quasi börsengehandelter Eigenschaften für OTC gehandelte
Derivate
2015
• Verlinkung des Handels mit Derivativen zu den Kapitalanforderungen unter
Basel III
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EMIR gilt für verschiedene Kundengruppen
Sowohl Finanz- als auch Nichtfinanzinstitute sind betroffen
EMIR aus Sicht einer
Finanzinstitution
Finanzielle Gegenpartei
Standardisierte
OTC-Kontrakte*
Zentrales
Clearing**
Reporting
Nichtfinanzielle
Gegenpartei +
Über Schwellenwert
Nichtfinanzielle
Gegenpartei -
Unter Schwellenwert
Nichtstandardisierte
OTC-Kontrakte*
Börsengehandelte
Derivate
Risikomitigation
Reporting
Reporting
RisikomitigationReporting**
* Scope von EMIR bzgl. Produktkategorien noch nicht definiert. Finale technische Papiere werden zwischen 15 April und 15. September 2014
erwartet.
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Auswirkung von EMIR auf das Geschäftsmodell
Diverse Geschäftsbereiche fallen in den Einflussbereich
1
Portfoliostrategie: Evaluierung von strategischen Optionen zur Portfoliooptimierung (Restriktion von verfügbaren Produkten für bestimmte Kunden)
2
Besicherung: Eine generelle Besicherungspflicht von Derivaten erfordert
eine Überprüfung von Produkten und Geschäftsumfang
3
Meldepflicht: Erforderliche Informationen sind nicht alle an einem einzigen
Punkt der Handelskette erhältlich (Data Sourcing)
4
Wertschöpfungskette: Erhöhte Komplexität in der Prozesslandschaft
erfordert die Selektion zusätzlicher Serviceanbieter (z.B. Clearing Broker,
Collateral Management) und einer Systeminfrastruktur
5
Gesetzlicher Rahmen: Die Anzahl gesetzlich erforderlicher
Dokumentationen nimmt zu, Struktur und Inhalt bedürfen substanzieller
Änderungen (Kundenverträge, Handel innerhalb einer Gruppe)
6
Kapitalanforderungen: Die neue Finanzmarktinfrastruktur zeigt
Auswirkungen auf die Kapitalanforderungen für Derivate nach Basel III
(Bedingungen für tiefe Risikogewichtung)
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PwC
Keine
standardisierte
Lösung möglich
Integrierte
Betrachtung
des
Geschäftsmodells
Analyse der
Herausforderungen
mittels
Auswirkungsanalyse
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Einbinden aller Stakeholder
EMIR ist mehr als ein Backoffice-/Operations-Thema
Die Identifikation sämtlicher Stakeholder ist schwierig und für die erfolgreiche
Implementierung zentral
Front Office
•
•
•
•
Klassifizierung der Gegenpartei
Kundenkommunikation
Identifikation von Kundenbedürfnissen und Systemanforderungen
Integration von Besicherungsanforderungen in den Prozess der PortfolioOptimierung
Back Office
• Modifizierung der erforderlichen Kontoeröffnungsunterlagen
• Datenbeschaffung und Reporting
• Portfolioabgleich und -komprimierung
Middle Office
• Bestätigung des Handels für das Clearing
• Margin-Berechnung und -Überwachung
Risiko
Controlling
• Überwachung von Schwellenwerten und -volumina sowie der Klassifizierungen
von Gegenparteien
Legal/
Compliance
• Modifizierung von Verträgen
• Management von Streitfällen
• Überwachung länderübergreifender Fragestellungen
Kommunikation
• Erstellen der erforderlichen Kundenkommunikation, Kundenklassifizierung,
Information über die Anforderungen etc.
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Anlagefonds
Wo liegen die Hürden im
grenzüberschreitenden
Fondsvertrieb?
Oliver Schachinger
Sabine Igel
Agenda
AIFM-Vertrieb am Beispiel Deutschland
Indirekte Schweizer AIFMD-Umsetzung und teilweise MiFIDAnpassung
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AIFM-Vertrieb am Beispiel
Deutschland
Oliver Schachinger
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18
Vermögensanlagen und Bereichsausnahmen
Gewerbsmässige Anlageberatung und Anlagevermittlung
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde
AIFMD / KAGB
• AIFM Erlaubnis erfordert keine weiteren Vertriebslizenzen
• Keine weitere Erlaubnis nach KWG oder GewO für AIFM erteilbar
• Andere Vertriebsgesellschaften benötigen entweder:
 § 32 KWG Zulassung (Folge: WpHG anwendbar) oder
 § 34f GewO
• Keine «Vertriebs-KVG» möglich
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PwC
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19
Grenzüberschreitender Vertrieb EU nach
Deutschland an professionelle Anleger
Herkunfts -MS - EU
2. Überprüfung der
Vollständigkeit der
Benachrichtigung
7. Unverzügliche
Information an
Empfangs-MS
EU-Aufsicht
1. Übermittlung der
Benachrichtigung
Benachrichtigungsbrief
(inkl. operationeller Plan;
Identifizierung des AIF und
seines Herkunftslandes ; AIF
Gründungsdokumente ;
Angabe der Depotbank ;
sonstige Informationen zum
AIF, die den Investoren zur
Verfügung stehen ; Vertriebs vereinbarungen etc.)
4. Mitteilung des
Übermittelungsdatums
der Akte und
Benachrichtigung der
für den AIF
zuständigen Behörde
6. Im Fall
materieller
Änderungen
Benachrichtigung
des Herkunfts-MS
einen Monat vor
Einführung
AIFM
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
3. Elektronische
Übermittlung der
Akte und eines
Benachrichtigungsbriefes,
dass der AIFM
genehmigt ist (nicht
später als 20
Werktage nach
Erhalt der
vollständigen Akte)
5. AIF kann im
Empfangs-MS ab
dem Zeitpunkt der
Benachrichtigung
(Punkt 4) vertrieben
werden.
Empfangs - MS - Deutschland
BaFin
Keine
Berechtigung,
weitere
Dokumente oder
Änderungen zu
verlangen
Ex-post
Überprüfung der
Vertriebsvereinbarungen im
Einklang mit
nationalen
Vertriebsregeln
AIF
Vertrieb
4. Februar 2014
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Vertrieb von EU-AIF durch EU-Verwaltungsgesellschaft in Deutschland
Vertrieb an professionelle und
semi-professionelle Anleger:
• Vereinfachte Vertriebsanforderungen
• Notifizierung der BaFin durch die
Heimatbehörde des EU-AIFM:
Bestätigung der Vertriebsgenehmigung (Vertriebsanforderungen
müssen dem eines inländischen
Spezial-AIF entsprechen!)
• Vertrieb kann mit der Übermittlung
der Unterlagen durch die Heimatbehörden an die BaFin starten
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
4. Februar 2014
21
Vertrieb von EU-AIF durch deutschen AIFM in der
EU
Vertrieb an professionelle und
semi-professionelle Anleger:
• Vereinfachte Vertriebsanforderungen
• Notifizierung der BaFin durch die
Heimatbehörde des EU-AIFM:
Bestätigung der Vertriebsgenehmigung (Vertriebsanforderungen
müssen dem eines deutschen SpezialAIF entsprechen!)
• Vertrieb kann mit der Übermittlung
der Unterlagen durch die Heimatbehörden an die BaFin starten
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PwC
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Vertrieb von EU-AIF durch EU-AIF in Deutschland
an Privatanleger
Vertrieb an Privatanleger:
• BaFin-Registrierungsverfahren und weitere Anforderungen:
 Die AIF-Verwaltung muss AIFMD-compliant sein
 Regulierung des AIF und EU-AIFM im Heimatstaat
 Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
 Notifizierung der Compliance-Beauftragten
 Regulierungsniveau der Verwahrstelle – KAGB vergleichbar
 Nationale Zahlstellen
 KAGB-Produktvorschriften finden Anwendung!
 BaFin genehmigter Verkaufsprospekt und «Wesentliche
Anlegerinformationen»
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
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Vertrieb von Non EU-AIF in Deutschland
Non EU
Inland
Non EU
Verwaltungsgesellschaft
Professionelle
und semiprofessionelle
Anleger
Non EU
EU AIF
AIF
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
Vertrieb an professionelle und
semi-professionelle Anleger:
• Geschäftsplan, Anlagebedingungen,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag des
angezeigten AIF, Name der Verwahrstelle, Beschreibung des AIF
• Beschreibung Anlagestrategie, Art
der Vermögensgegenstände und
Anlagebeschränkungen
• Angaben zu Verhinderungsmechanismen für Verkauf an Privatpersonen
• BaFin prüft von Amts wegen, ob
Kooperation mit der Herkunftsaufsicht besteht bzw. Ausstellung der
Bescheinigung
4. Februar 2014
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Indirekte Schweizer AIFMDUmsetzung und teilweise MiFIDAnpassung
Sabine Igel
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25
KAG-Revision im EU-Kontext
•
KAG-Revision bezweckt die Harmonisierung des Schweizer KAG mit
den EU-Standards, um den Marktzugang für Schweizer
Vermögensverwalter in die EU zu sichern und Lücken im
Anlegerschutz zu schliessen
•
KAG-Revision engt die Definition des qualifizierten Anlegers ein und
erhöht die Anforderungen auf Produkt- und Vertriebsseite
•
Revidiertes KAG und KKV seit 1. März 2013 in Kraft
•
FINMA-Bewilligungsumfang für Schweizer Vermögensverwalter
wurde auf solche ausländischer AIFs und Schweizer Branch Offices
ausländischer Vermögensverwalter ausgedehnt, sofern nicht die Deminimis-Regelung anwendbar ist
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KAG-Revision im EU-Kontext
Zweigniederlassungen und konsolidierte Aufsicht
•
Zweigniederlassungen ausländischer AIFMs müssen/können sich
der Aufsicht der FINMA unterstellen, wenn:
 dieser, einschliesslich der Zweigniederlassung, an seinem Sitz
einer angemessenen Aufsicht untersteht
 dieser ausreichend organisiert ist und über genügend finanzielle
Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine
Zweigniederlassung zu betreiben, und
 eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den relevanten ausländischen
Aufsichtsbehörden besteht
•
Die FINMA kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen,
die einer Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören,
einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, sofern
internationale Standards dies verlangen
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KAG-Revision
Vertriebsträger und Vertreter
•
Vertriebsträger ausländischer AIF an qualifizierte Anleger benötigen
eine Bewilligung der FINMA (wenn nicht beaufsichtigte
Finanzintermediäre und Versicherungen):
 angemessen (gleichwertig) im Sitzstaat beaufsichtigt
 bewilligt für die Tätigkeit
 schriftlicher Vertriebsvertrag mit dem Schweizer Vertreter
•
Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sind
bewilligungspflichtig (auch für AIF sofern ein Vertrieb an
qualifizierte Anleger erfolgt)
•
Vertreter und Vertriebsträger für ausländische kollektive
Kapitalanlagen müssen ein Bewilligungsgesuch zur Unterstellung
unter die FINMA-Aufsicht bis März 2015 stellen
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KAG-Revision
Neue Vertriebsvorschriften
•
Vertrieb ausländischer AIF an qualifizierte Anleger erfordert die Benennung
eines Vertreters und einer Zahlstelle in der Schweiz sowie eine
Vertriebsgenehmigung des Vertreibenden, es sei denn, es handelt sich:
 um das Anbieten/Werben ausländischer AIF an beaufsichtigte
Finanzintermediäre oder Versicherungen
 um die Zurverfügungstellung/Erwerb auf Veranlassung oder auf
Eigeninitiative des Anlegers «reverse solicitation»
 um ein diskretionäres, vertragliches Vermögensverwaltungsmandat mit
einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder unabhängiger
Vermögensverwalter im Auftrag des Kunden
 um ein Vermögensberatungsmandat, welches auf einem langwährenden,
schriftlichen Beratungsvertrag mit einem beaufsichtigten
Finanzintermediär oder unabhängigen Vermögensverwalter beruht
•
Der AIF selbst bedarf keiner Bewilligung durch die FINMA
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4. Februar 2014
29
KAG-Revision
Qualifizierter Anleger
•
Beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungen
•
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vorsorgeeinrichtungen und
Unternehmen mit professioneller Tresorerie
•
Vermögende Privatpersonen mit Opting-in-Erklärung:
a) qualifizierter Anleger gemäss «Erfahrung»:
– Nachweis der notwendigen Kenntnis zum Verständnis der
Anlagerisiken aufgrund der persönlichen Ausbildung und der
beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung
im Finanzsektor
– sowie Verfügen über ein Vermögen von mindestens CHF 500‘000.—
b) qualifizierter Anleger gemäss «Vermögen»:
 schriftliche Bestätigung eines Vermögens von mindestens
CHF 5 Millionen
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4. Februar 2014
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Vertrieb im Überblick
• Beaufsichtigte Finanzintermediäre und
Versicherungsgesellschaften
• Kunden von
unabhängigen SROunterstellten
Vermögensverwaltern
• «Reverse solicitation»
• Vermögensverwaltungsverträge mit Finanzintermediären und
unabhängigen Vermögensverwaltern
• Öffentlich-rechtliche
Körperschaften und
Vorsorgeeinrichtungen
sowie Unternehmen mit
professioneller
Tresorerie
• Mitarbeiterbeteiligungspläne
• Vermögensverwaltungskunden mit Opting-in
KEIN VERTRIEB
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
VERTRIEB
an qualifizierte
Anleger
• Alle übrigen Investoren
• Vermögenswaltungskunden mit Opting-out
• unabhängige Vermögensverwalter
• Kunden eines unabhängigen Vermögensverwalters, der nicht
SRO-unterstellt ist
VERTRIEB
an nicht qualifizierte Anleger
4. Februar 2014
31
www.pwc.ch/banken
Steuern
Liechtenstein: internationaler
Partner oder überforderter
Kleinstaat?
Dr. Marco Felder
Agenda
Update Informationsaustausch
Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)
Update Steuerrecht Fürstentum Liechtenstein
Fazit
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
4. Februar 2014
33
Update Informationsaustausch
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
4. Februar 2014
34
Stete Ausweitung des AIA in Steuersachen
•
2010
FATCA
2012
Joint
Statement
G5
•
•
2001–2005
QI & EUSD
1
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
•
•
2
3
2013
•
FL Regierungserklärung
Amtshilfekonvention
Vorschlag für die
Erweiterung von
EUSD
•
4. Geldwäsche-RL
Pilotprojekt
«EU-FATCA»
4
2013–2014
OECD –
gemeinsamer
ReportingStandard
(CRS)
BEPS
5
4. Februar 2014
35
US FATCA
Registrierung
Governance &
ComplianceProgramm/
Internes
Kontrollsystem
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
•
•
•
•
Registrationsprozess erfolgt «online»
Online-Portal des IRS öffnete am 19. August 2013
https://sa2.www4.irs.gov/fatca-rup/
Registrierung muss bis spätestens 25. April 2014
erfolgen, sofern man als PFFI auf der Liste vom Juni
2014 erscheinen will
• Eine regulatorische Vorschrift
• Responsible Officer → periodische Bescheinigung der
internen Kontrollen (alle drei Jahre), hat weniger
weitreichende Pflichten als im Modell 2
• Erste Stufe des Compliance-Programms betreffend
Identifizierung der High Value Individuals muss
spätestens per 1. Juli 2015 abgeschlossen sein
4. Februar 2014
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Common Reporting Standard (CRS)
• Noch vor dem Inkrafttreten von US FATCA wird die Veröffentlichung des
Common Reporting Standards durch die OECD erwartet
• Auf Initiative der G8 und G20 wird CRS ähnlich wie US FATCA
Finanzintermediäre weltweit verpflichten, Steuerverwaltungen mit steuerrelevanten Daten zu versorgen
• Ziel ist es, den automatischen Informationsaustausch im bilateralen
Verhältnis zwischen Nicht-US-Ländern gegenüber bestehenden Modellen
auszubauen, kosteneffizient zu gestalten sowie zu standardisieren um damit
im Resultat die Steuerehrlichkeit zu fördern
• Ähnlich wie bei US FATCA schliessen teilnehmende Länder untereinander
zwischenstaatliche Vereinbarungen ab, welche national jeweils
gesetzlich umzusetzen sind
• Die nationalen Gesetzgebungen sollen Finanzintermediäre in Vertragsländern dazu verpflichten, Informationen ab 2015 zu sammeln und den
nationalen Steuerverwaltungen ab 2016 zu übermitteln
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
4. Februar 2014
37
Common Reporting Standard (CRS)
• Obwohl global ein einziger Reporting Standard angestrebt wird,
unterscheidet sich der Anwendungsbereich von US FATCA und CRS
in einigen Aspekten:
 CRS verlangt die Feststellung von wirtschaftlich berechtigten Personen
in den verschiedenen Vertragsstaaten für neue und insbesondere auch
existierende Kundenbeziehungen
 Es muss davon ausgegangen werden, dass entgegen US FATCA keine
De-minimis-Regelungen wirken. Voraussichtlich sind sämtliche
Kundenbeziehungen von CRS betroffen
 Entgegen US FATCA sieht CRS keine Erhebung von Quellensteuern vor
 Beim CRS sind ähnliche Reportingstandards analog US FATCA zu
erwarten
• Finanzintermediäre müssen sich somit neben der Umsetzung von US
FATCA auch auf die zeitnahe Umsetzung von CSR einstellen. Teilweise
wurden die Arbeiten bereits aufgenommen
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
4. Februar 2014
38
Multilaterale Amtshilfekonvention der OECD und
des Europarats
• Liechtenstein hat am 21. November 2013 die Konvention der OECD und des
Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen unterzeichnet,
welche die OECD-Standards zum Informationsaustausch in Steuerfragen auf
multilateraler Ebene etabliert
• Ratifikation im Landtag ist noch nicht vollzogen, ebenso die Entscheidung, ob im Rahmen der Ratifikation Vorbehalte angebracht werden. So sieht
die Konvention beispielsweise einen rückwirkenden Geltungsbereich vor
• Die multilaterale Amtshilfekonvention verfolgt das Ziel, die Ländergemeinschaft im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu unterstützen und sieht dabei verschiedene Formen des Informationsaustausches
vor
• Die Konvention verpflichtet lediglich zum Informationsaustausch auf
Ersuchen und zum spontanen Informationsaustausch.
Gruppenersuchen aufgrund von Verhaltensmustern sind zulässig
Finanzapéro Liechtenstein
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4. Februar 2014
39
Multilaterale Amtshilfekonvention der OECD und
des Europarats
• Weitere Bereiche der Zusammenarbeit sind der automatische
Informationsaustausch, die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland,
die gegenseitige Unterstützung bei der Vollstreckung von Steuerforderungen
sowie die Zustellung von Schriftstücken
• Der automatische Informationsaustausch ist nicht zwingend. Er setzt eine
vorgängige Vereinbarung unter zwei oder mehreren Vertragsstaaten voraus,
in der die Kategorien von Anwendungsfällen und das Verfahren festgelegt
werden
• Bislang haben 60 Länder die multilaterale Amtshilfekonvention unterzeichnet, darunter alle G20 Staaten, die Schweiz, Luxemburg und Singapur
• Im 2014 wird die Anzahl an unterzeichneten Staaten voraussichtlich 100
überschreiten. In rund 30 Ländern ist die Konvention bereits in Kraft
• Die multilaterale Amtshilfekonvention ist zum internationalen Standard
geworden
Finanzapéro Liechtenstein
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4. Februar 2014
40
Weitere relevante Schauplätze
• Automatischer Informationsaustausch unter der EU-Amtshilferichtlinie
ab 2015
• Bevorstehende Erweiterung EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie
• Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäsche
 Umsetzung 4. Geldwäscherichtlinie
 Umsetzung FATF-Empfehlungen
• Erweiterung der liechtensteinischen Rechtshilfe in Fiskalangelegenheiten
• Zeitnahe weltweite Regularisierung von Privatkundenvermögen und
Zukunftsplanung
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4. Februar 2014
41
Base Erosion and Profit Shifting
(BEPS)
Finanzapéro Liechtenstein
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4. Februar 2014
42
Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)
•
Im Februar 2013 veröffentlichte die OECD den Bericht «Adressing
Base Erosion and Profit Shifting» (BEPS-Report)
•
BEPS konzentriert sich im wesentlichen auf das Problem der
Gewinnverlagerung multinational tätiger Unternehmen (MNE)
•
Der Bericht wurde von der OECD im Auftrag der G20 Staaten
erstellt und dient als Grundlage zur Erarbeitung von Massnahmen,
die legale, aber als aggressiv qualifizierte Steuergestaltungen
von MNE entgegenwirken sollen
•
Im Juni 2013 publizierte die OECD einen Massnahmenkatalog
(BEPS-Action Plan) zur Vermeidung von Gewinnverschiebungen,
der von den G20 Staaten kurze Zeit später gebilligt wurde
•
Es wird erwartet, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre
entsprechende Massnahmen umgesetzt werden
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
4. Februar 2014
43
Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)
•
BEPS ist im wesentlichen ein wirtschaftliches Substanzthema und
erweitert damit die nach wie vor geltenden Kriterien (tiefe
Steuertarife, Ring-Fencing, fehlende Transparenz und fehlender
Informationsaustausch) des 1998 OECD Berichts «Harmful Tax
Competition»
•
Das liechtensteinische Steuergesetz enthält im Vergleich zu den
meisten anderen Steuerrechtsordnungen kaum wirtschaftliche
Substanzerfordernisse
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4. Februar 2014
44
Update Steuerrecht Fürstentum
Liechtenstein
Finanzapéro Liechtenstein
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4. Februar 2014
45
Geplante Änderungen
•
Besteuerung von Einkünften aus Investmentfonds
 gesetzliche Verankerung des Transparenzprinzips
 Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips
•
EK-Zinsabzug
 zusätzlich zu den übrigen Abzügen ist die Vornahme eines
zusätzlichen Abzugs bei der Ermittlung des modifizierten
Eigenkapitals in der Höhe von 6 % aller Vermögenswerte
vorgesehen
 massive Auswirkung der Regelung auf Banken
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PwC
4. Februar 2014
46
TIEAs und DBAs
Land
OECD-Mitglied
Art des Abkommens Unterzeichnet am
Guernsey
Nein
DBA
Paraphiert
09.07.2013
Indien
Nein
TIEA
28.03.2013
Kanada
Ja
TIEA
31.01.2013
Malta
Nein
DBA
27.09.2013
Mexiko
Ja
TIEA
20.04.2013
Österreich
Ja
DBA / Protokoll
Österreich
Ja
Singapur
Südafrika
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PwC
In Kraft ab
Anwendbar ab
26.01.2014
01.01.2015
05.11.1969 /
29.01.2013
28.01.1971 /
01.01.2014
01.01.1969 /
01.01.2014
Abgeltungssteuer
29.01.2013
01.01.2014
01.01.2014
Nein
DBA
27.06.2013
Nein
TIEA
29.11.2013
01.01.2014
4. Februar 2014
47
Fazit
Finanzapéro Liechtenstein
PwC
4. Februar 2014
48
Kein überforderter Kleinstaat, aber…
•
Liechtenstein kann internationale Entwicklungen nicht
beeinflussen
•
Für Liechtenstein entscheidende Entwicklungen müssen
deshalb frühzeitig erkannt und angemessen adressiert werden
Finanzapéro Liechtenstein
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4. Februar 2014
49
www.pwc.ch/banken
Panel-Diskussion
Urs Müller
(LLB Gruppe)
Roger Zulliger
(Accuro Group/IFAG Institutionelle
Fondsleitung AG)
Ralph Früh
(Früh & Partner Vermögensverwaltung AG)
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Referenten
•
Claudio Tettamanti
Tel. 058 792 74 46, [email protected]
•
Adrian Bissegger
Tel. 058 792 46 15, [email protected]
•
Dr. Mattias Fürstenberger
Tel. 058 792 21 88, [email protected]
•
Oliver Schachinger
Tel. 00352 49 48 48 2027, [email protected]
•
Sabine Igel
Tel. 058 792 28 73, [email protected]
•
Dr. Marco Felder
Tel. 058 792 44 18, [email protected]
Die Präsentationen werden ab 5. Februar 2014 unter
www.pwc.ch/banken verfügbar sein.
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Publikationen
Disclose – Dezember 2013
www.pwc.ch/disclose
Wegzug und Sitzverlegung der Schweiz
nach Liechtenstein
www.pwc.ch/wegzug
CEO Magazin 2013
Der Eigenkapital-Zinsabzug im
Ländervergleich
www.pwc.ch/ceo
www.pwc.ch/eigenkapital-zinsabgleich
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Anhang
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Anpassungsbedarf im Rahmen der Anbindung von
Handelsplätzen – EMIR bietet Synergiepotenzial
Auswirkungen
Handel
Synergiepotenzial*
EMIR
MiFID II
• Erhöhung der Handelskosten
um Clearinggebühren
• Erhöhung der Handelskosten
durch beschränktes
Sicherheitenuniversum
• Erhöhung der Handelskosten
durch fehlende Liquidität
aufgrund erhöhter
Transparenzanforderungen (PreTrade Transparency, Offenlegung
von detaillierteren Informationen
zu Orders wie z. B. Volumen)
• Analyse der Einschränkungen auf
Anlagestrategien im Hinblick auf
Handelskosten
Best Execution
• Berücksichtigung der
unterschiedlichen Clearinggebühren bei der Best
Execution Entscheidung
• Pflicht zur Sicherstellung der
Einhaltung von Transparenzvorschriften seitens des
Kontrahenten
• Anpassung der Best Execution Policy
Einschränkung
Anlagestrategien
• Anlagestrategien können
durch die Besicherungspflicht
eingeschränkt oder
unrentabel werden
• Nicht relevant
• Feststellung betroffener Portfolioanteile
und Handelsinstrumente
Anbindung an CCPs &
Clearing Broker
• Clearingpflicht für
standardisierte OTC-Derivate
• Keine erweiterte Anforderungen
aus MiFID II
• Auswahl geeigneter Clearing Broker und
CCPs
Anpassung des
Collateral
Managements
• Aufbau bzw. Erweiterung des
Collateral Managements
durch Besicherungs- und
Clearingpflicht
• Erweiterung des Collateral
Managements durch Handel auf
regulierten Plätzen
• Schaffung von Schnittstellen zwischen
Handelsplätzen, Clearing Broker/CCP
und Collateral Manager
Anbindung an
Handelsplätze
• Keine Anforderungen aus
EMIR
• Handel von OTC-Derivaten auf
regulierten Handelsplätzen, wenn
diese ausreichend liquide und
clearing-eligible sind
• Screening von Zugangsprovidern
Handelskosten
Durch EMIR
vollständig abgedeckt
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Handlungsbedarf
• Analyse der Auswirkungen von
eingeschränkt liquide handelbarer
Finanzinstrumente (u. a. Fixed Income)
auf das Liquiditätsrisiko
• Festlegung künftiger Handelsstrategien
Ergänzender
Handlungsbedarf
• Auswahl und Ausweitung elektronischer
Handelssysteme
Keine Synergien aus EMIRUmsetzung möglich
* In Bezug auf EMIR-Umsetzung
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Steuern: FL Regierungserklärung
•
Im Nachgang an die Liechtenstein Erklärung vom 12. März 2009
bekräftigt Liechtenstein am 14. November 2013 sein Bekenntnis
zu den geltenden OECD-Standards zur steuerlichen
Zusammenarbeit
•
Festlegung der Position Liechtensteins zum künftigen
internationalen Standard eines automatischen
Informationsaustausches
•
Liechtenstein erklärt sich bereit, bilaterale Vereinbarungen zum
automatischen Austausch von Steuerinformationen auf Basis des
zukünftigen OECD-Standards und unter Beachtung der
jeweiligen berechtigten Interessen mit Staaten abzuschliessen,
welche über die Grundlagen für diesen transparenten Ansatz
verfügen
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Steuern: FL Regierungserklärung
•
Liechtenstein geht davon aus, dass der automatische Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten der internationale Standard
der Zukunft sein wird. Insbesondere die OECD, die G20 und
die EU würden auf dieses Ziel hinarbeiten
•
Liechtenstein ist bereit, Vereinbarungen zum automatischen
Informationsaustausch auf Basis des zukünftigen OECDStandards mit Staaten abzuschliessen, die über die Grundlagen für
diesen vollumfänglich transparenten Ansatz verfügen. Besonderes
Augenmerk richtet Liechtenstein dabei auf die G5-Länder
Deutschland, Grossbritannien, Frankreich, Italien sowie
Spanien und deren Pilotprojekt
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Steuern: Informationsaustausch betrifft auch
die BVI
Dr. Orlando Smith, Premier and Minister of Finance of the BVI (9
December 2013):
•
«The intergovernmental agreement with the United Kingdom
confirms the BVI’s commitment to tax transparency and meeting
international standards on tax information exchange. Since April
2013, the BVI has been negotiating a similar agreement with
the US on its Foreign Account Tax Compliance Act
(FATCA) and it is anticipated this will be signed shortly.»
•
«This has been evidenced recently by initiatives such the BVI’s
commitment to the Multilateral Convention on Mutual
Administrative Assistance in Tax Matters and our
negotiations complete automatic exchange agreements with both
the UK and the United States».
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Steuern: Informationsaustausch betrifft auch
die BVI
•
«The BVI continues to commit to compliance with international
standards of transparency and exchange of information for tax
purposes and is supportive of the move towards a single global
standard for automatic exchange of information.»
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Steuern: Globaler Standard für automatischen
Informationsaustausch
EU-Steuerkommissar Algirdas Semeta, NZZ am Sonntag vom
26. Januar 2014:
«Ich glaube, inzwischen ist allen bewusst, dass der automatische
Informationsaustausch das Endziel darstellt. Wir wollen aber einen
einzigen globalen Standard. Die EU und die OECD arbeiten
inzwischen parallel daran, auch wenn das nicht so geplant war. Es
dauert nur noch Monate, bis wir so weit sind.»
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