Gewappnet für 2014 Finanzapéro Liechtenstein
Transcription
Gewappnet für 2014 Finanzapéro Liechtenstein
www.pwc.ch/banken Gewappnet für 2014 Finanzapéro Liechtenstein Eine Veranstaltung der Academy von PwC für Banken und Vermögensverwalter. Agenda 17:00 Uhr Begrüssung Claudio Tettamanti MiFID/EMIR – ist Ihr Geschäftsmodell noch aktuell? Adrian Bissegger Dr. Mattias Fürstenberger Anlagefonds – wo liegen die Hürden Oliver Schachinger im grenzüberschreitenden FondsSabine Igel vertrieb? 19:00 Uhr Steuern – Liechtenstein: internationaler Partner oder überforderter Kleinstaat? Dr. Marco Felder Panel-Diskussion Claudio Tettamanti Apéro Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 2 www.pwc.ch/banken MiFID/EMIR Ist Ihr Geschäftsmodell noch aktuell? Adrian Bissegger Dr. Mattias Fürstenberger Agenda MiFID II EMIR Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 4 MiFID II Adrian Bissegger Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 5 Derzeit wird auf EU-Ebene das finale Regelwerk der MiFID II verhandelt 2013 Q4 Position EURat Q1 Q3 Jan./Feb.: Politische Einigung Trilog L2 Q2 2015 Q4 Q1 Juli/August: In Kraft treten Vor den Wahlen im Mai Abstimmung Plenum Diskussionspapiere Technical Advice Konsultation Technical Advice Diskussionspapiere Technical Standards Konsultation Technical Standards Q2 Q3 Q4 EU-Rat hat bisher nicht spezifiziert, Übermittlung wann die Technical Technical Advice Standards veröffentlicht werden müssen Mitte 2016/17 Go-Live MiFID II/ MiFIR ESMA-Guidelines und Q&A L3 MiFID Timeline L1 Q3 2014 MiFID Umsetzung Umsetzung in nationales Recht High-Level Beurteilung Entscheidungsvorbereitung Finanzapéro Liechtenstein PwC Projekt-Set-up Implementierung Implementierungsprojekt GapAnalyse DesignPhase Umsetzung in den Prozessen & Abläufen 4. Februar 2014 6 MiFID II-Handlungsfelder entfalten wechselseitig mittelbare Effekte Handlungsfelder von MiFID II GeschäftsAufwand modell Betroffene Bereiche Investorenschutz Vertrieb Erweiterung der Marktstrukturen Handel Vor-/Nachhandelstransparenz Märkte für Rohstoffderivate Meldeverpflichtung Konsolidierung von Handelsdaten Stärkung der Aufsichtsbehörden/ Harmonisierung Regulierung hoch mittel Finanzapéro Liechtenstein PwC Legal/ Compliance niedrig 4. Februar 2014 7 MiFID II erfordert eine strategische Überprüfung der Vertriebsmodelle Vertrieb Verbot/Einschränkung von Vertriebsprovisionen Strengere Regeln der Anlageberatung Einschränkung reiner Ausführungsgeschäfte Auswirkungen • MiFID II wird die Anlageberatung in abhängige und unabhängige Vertriebskanäle separieren • Produktanbieter werden Schwierigkeiten haben, die betreffenden Vertriebswege zu incentivieren • Alternative Modelle zur Vergütung des Vertriebs sind erforderlich • Produkt-/Beratungsqualität als zunehmende Differenzierungsmerkmale in der Portfolioverwaltung und unabhängigem Vertrieb • Vertrieb von (strukturierten) UCITS–Produkten wird beratungsintensiver (Haftungseffekte, Angemessenheits- & Eignungstest) Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 8 hoch Integriertes Modell Separiertes Modell • Fokus auf Vertrieb konzerneigener Produkte • Steigende Nachfrage nach unabhängiger Anlageberatung • Anlageberatung, Distribution • Komplexerer Vertrieb und Produktion beim gleichen • Mehr Intermediäre zwischen Produktanbieter und Vertrieb Anbieter Gegenwärtiges Modell niedrig Regulierung am Point of Sale Neue Vertriebsmodelle aufgrund strengerer Regulierung und unabhängiger Anlageberatung Steigender Wettbewerb • Tiefe Regulierung am Point of • Vergleich von Produkten & Sale und niedriger Bedarf Dienstleistungen hinsichtlich nach unabhängiger der Anlegerbedürfnisse Anlageberatung • Wettbewerbsdruck unter den Anbietern niedrig hoch Bedarf nach unabhängiger Anlageberatung Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 9 Fazit • Die geplanten Änderungen werden z.T. deutliche Auswirkungen auf die Distributions- und Handelsstrategien haben: die geplanten Einschränkungen/Verbote von Zuwendungen werden zu Ertragsrückgängen in einzelnen Vertriebskanälen führen alternative Konzepte sind erforderlich, um Vertriebsstrukturen aufrecht erhalten zu können Änderungen in den Anbindungen an Marktinfrastrukturen werden die Kostenbasis verändern die Standardisierung von OTC-Geschäften sowie Obergrenzen für Positionen in Rohstoffderivaten können bei einigen Marktteilnehmern zu Anpassungen des Produktangebots führen • Steigende regulatorische Kosten und potenzielle Ertragsrückgänge durch die unterschiedlichen MiFID II-Anforderungen sind nicht zu unterschätzen und können sich nachhaltig auf die Profitabilität auswirken Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 10 EMIR Dr. Mattias Fürstenberger Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 11 Was sind Ausgangslage und Ziele von EMIR? EMIR im Überblick 2009 2013 26. Sept. 2009: Vereinbarung am G20 Gipfel in Pittsburgh Zentrales Clearing für standardisierte OTC-Derivate sowie generelle Meldepflicht EMIR (EU/EWR) Dodd-Frank (US) FinfraG (CH) Ziele • Reduktion der systemischen Risiken • Erhöhung der Transparenz im Handel mit Derivaten und Stärkung der Marktüberwachung • Reduzierung operationeller und Gegenparteirisiken von Derivaten • Einführung quasi börsengehandelter Eigenschaften für OTC gehandelte Derivate 2015 • Verlinkung des Handels mit Derivativen zu den Kapitalanforderungen unter Basel III Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 12 EMIR gilt für verschiedene Kundengruppen Sowohl Finanz- als auch Nichtfinanzinstitute sind betroffen EMIR aus Sicht einer Finanzinstitution Finanzielle Gegenpartei Standardisierte OTC-Kontrakte* Zentrales Clearing** Reporting Nichtfinanzielle Gegenpartei + Über Schwellenwert Nichtfinanzielle Gegenpartei - Unter Schwellenwert Nichtstandardisierte OTC-Kontrakte* Börsengehandelte Derivate Risikomitigation Reporting Reporting RisikomitigationReporting** * Scope von EMIR bzgl. Produktkategorien noch nicht definiert. Finale technische Papiere werden zwischen 15 April und 15. September 2014 erwartet. Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 13 Auswirkung von EMIR auf das Geschäftsmodell Diverse Geschäftsbereiche fallen in den Einflussbereich 1 Portfoliostrategie: Evaluierung von strategischen Optionen zur Portfoliooptimierung (Restriktion von verfügbaren Produkten für bestimmte Kunden) 2 Besicherung: Eine generelle Besicherungspflicht von Derivaten erfordert eine Überprüfung von Produkten und Geschäftsumfang 3 Meldepflicht: Erforderliche Informationen sind nicht alle an einem einzigen Punkt der Handelskette erhältlich (Data Sourcing) 4 Wertschöpfungskette: Erhöhte Komplexität in der Prozesslandschaft erfordert die Selektion zusätzlicher Serviceanbieter (z.B. Clearing Broker, Collateral Management) und einer Systeminfrastruktur 5 Gesetzlicher Rahmen: Die Anzahl gesetzlich erforderlicher Dokumentationen nimmt zu, Struktur und Inhalt bedürfen substanzieller Änderungen (Kundenverträge, Handel innerhalb einer Gruppe) 6 Kapitalanforderungen: Die neue Finanzmarktinfrastruktur zeigt Auswirkungen auf die Kapitalanforderungen für Derivate nach Basel III (Bedingungen für tiefe Risikogewichtung) Finanzapéro Liechtenstein PwC Keine standardisierte Lösung möglich Integrierte Betrachtung des Geschäftsmodells Analyse der Herausforderungen mittels Auswirkungsanalyse 4. Februar 2014 14 Einbinden aller Stakeholder EMIR ist mehr als ein Backoffice-/Operations-Thema Die Identifikation sämtlicher Stakeholder ist schwierig und für die erfolgreiche Implementierung zentral Front Office • • • • Klassifizierung der Gegenpartei Kundenkommunikation Identifikation von Kundenbedürfnissen und Systemanforderungen Integration von Besicherungsanforderungen in den Prozess der PortfolioOptimierung Back Office • Modifizierung der erforderlichen Kontoeröffnungsunterlagen • Datenbeschaffung und Reporting • Portfolioabgleich und -komprimierung Middle Office • Bestätigung des Handels für das Clearing • Margin-Berechnung und -Überwachung Risiko Controlling • Überwachung von Schwellenwerten und -volumina sowie der Klassifizierungen von Gegenparteien Legal/ Compliance • Modifizierung von Verträgen • Management von Streitfällen • Überwachung länderübergreifender Fragestellungen Kommunikation • Erstellen der erforderlichen Kundenkommunikation, Kundenklassifizierung, Information über die Anforderungen etc. Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 15 www.pwc.ch/banken Anlagefonds Wo liegen die Hürden im grenzüberschreitenden Fondsvertrieb? Oliver Schachinger Sabine Igel Agenda AIFM-Vertrieb am Beispiel Deutschland Indirekte Schweizer AIFMD-Umsetzung und teilweise MiFIDAnpassung Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 17 AIFM-Vertrieb am Beispiel Deutschland Oliver Schachinger Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 18 Vermögensanlagen und Bereichsausnahmen Gewerbsmässige Anlageberatung und Anlagevermittlung bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde AIFMD / KAGB • AIFM Erlaubnis erfordert keine weiteren Vertriebslizenzen • Keine weitere Erlaubnis nach KWG oder GewO für AIFM erteilbar • Andere Vertriebsgesellschaften benötigen entweder: § 32 KWG Zulassung (Folge: WpHG anwendbar) oder § 34f GewO • Keine «Vertriebs-KVG» möglich Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 19 Grenzüberschreitender Vertrieb EU nach Deutschland an professionelle Anleger Herkunfts -MS - EU 2. Überprüfung der Vollständigkeit der Benachrichtigung 7. Unverzügliche Information an Empfangs-MS EU-Aufsicht 1. Übermittlung der Benachrichtigung Benachrichtigungsbrief (inkl. operationeller Plan; Identifizierung des AIF und seines Herkunftslandes ; AIF Gründungsdokumente ; Angabe der Depotbank ; sonstige Informationen zum AIF, die den Investoren zur Verfügung stehen ; Vertriebs vereinbarungen etc.) 4. Mitteilung des Übermittelungsdatums der Akte und Benachrichtigung der für den AIF zuständigen Behörde 6. Im Fall materieller Änderungen Benachrichtigung des Herkunfts-MS einen Monat vor Einführung AIFM Finanzapéro Liechtenstein PwC 3. Elektronische Übermittlung der Akte und eines Benachrichtigungsbriefes, dass der AIFM genehmigt ist (nicht später als 20 Werktage nach Erhalt der vollständigen Akte) 5. AIF kann im Empfangs-MS ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung (Punkt 4) vertrieben werden. Empfangs - MS - Deutschland BaFin Keine Berechtigung, weitere Dokumente oder Änderungen zu verlangen Ex-post Überprüfung der Vertriebsvereinbarungen im Einklang mit nationalen Vertriebsregeln AIF Vertrieb 4. Februar 2014 20 Vertrieb von EU-AIF durch EU-Verwaltungsgesellschaft in Deutschland Vertrieb an professionelle und semi-professionelle Anleger: • Vereinfachte Vertriebsanforderungen • Notifizierung der BaFin durch die Heimatbehörde des EU-AIFM: Bestätigung der Vertriebsgenehmigung (Vertriebsanforderungen müssen dem eines inländischen Spezial-AIF entsprechen!) • Vertrieb kann mit der Übermittlung der Unterlagen durch die Heimatbehörden an die BaFin starten Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 21 Vertrieb von EU-AIF durch deutschen AIFM in der EU Vertrieb an professionelle und semi-professionelle Anleger: • Vereinfachte Vertriebsanforderungen • Notifizierung der BaFin durch die Heimatbehörde des EU-AIFM: Bestätigung der Vertriebsgenehmigung (Vertriebsanforderungen müssen dem eines deutschen SpezialAIF entsprechen!) • Vertrieb kann mit der Übermittlung der Unterlagen durch die Heimatbehörden an die BaFin starten Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 22 Vertrieb von EU-AIF durch EU-AIF in Deutschland an Privatanleger Vertrieb an Privatanleger: • BaFin-Registrierungsverfahren und weitere Anforderungen: Die AIF-Verwaltung muss AIFMD-compliant sein Regulierung des AIF und EU-AIFM im Heimatstaat Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden Notifizierung der Compliance-Beauftragten Regulierungsniveau der Verwahrstelle – KAGB vergleichbar Nationale Zahlstellen KAGB-Produktvorschriften finden Anwendung! BaFin genehmigter Verkaufsprospekt und «Wesentliche Anlegerinformationen» Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 23 Vertrieb von Non EU-AIF in Deutschland Non EU Inland Non EU Verwaltungsgesellschaft Professionelle und semiprofessionelle Anleger Non EU EU AIF AIF Finanzapéro Liechtenstein PwC Vertrieb an professionelle und semi-professionelle Anleger: • Geschäftsplan, Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des angezeigten AIF, Name der Verwahrstelle, Beschreibung des AIF • Beschreibung Anlagestrategie, Art der Vermögensgegenstände und Anlagebeschränkungen • Angaben zu Verhinderungsmechanismen für Verkauf an Privatpersonen • BaFin prüft von Amts wegen, ob Kooperation mit der Herkunftsaufsicht besteht bzw. Ausstellung der Bescheinigung 4. Februar 2014 24 Indirekte Schweizer AIFMDUmsetzung und teilweise MiFIDAnpassung Sabine Igel Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 25 KAG-Revision im EU-Kontext • KAG-Revision bezweckt die Harmonisierung des Schweizer KAG mit den EU-Standards, um den Marktzugang für Schweizer Vermögensverwalter in die EU zu sichern und Lücken im Anlegerschutz zu schliessen • KAG-Revision engt die Definition des qualifizierten Anlegers ein und erhöht die Anforderungen auf Produkt- und Vertriebsseite • Revidiertes KAG und KKV seit 1. März 2013 in Kraft • FINMA-Bewilligungsumfang für Schweizer Vermögensverwalter wurde auf solche ausländischer AIFs und Schweizer Branch Offices ausländischer Vermögensverwalter ausgedehnt, sofern nicht die Deminimis-Regelung anwendbar ist Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 26 KAG-Revision im EU-Kontext Zweigniederlassungen und konsolidierte Aufsicht • Zweigniederlassungen ausländischer AIFMs müssen/können sich der Aufsicht der FINMA unterstellen, wenn: dieser, einschliesslich der Zweigniederlassung, an seinem Sitz einer angemessenen Aufsicht untersteht dieser ausreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben, und eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht • Die FINMA kann Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die einer Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, sofern internationale Standards dies verlangen Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 27 KAG-Revision Vertriebsträger und Vertreter • Vertriebsträger ausländischer AIF an qualifizierte Anleger benötigen eine Bewilligung der FINMA (wenn nicht beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungen): angemessen (gleichwertig) im Sitzstaat beaufsichtigt bewilligt für die Tätigkeit schriftlicher Vertriebsvertrag mit dem Schweizer Vertreter • Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sind bewilligungspflichtig (auch für AIF sofern ein Vertrieb an qualifizierte Anleger erfolgt) • Vertreter und Vertriebsträger für ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen ein Bewilligungsgesuch zur Unterstellung unter die FINMA-Aufsicht bis März 2015 stellen Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 28 KAG-Revision Neue Vertriebsvorschriften • Vertrieb ausländischer AIF an qualifizierte Anleger erfordert die Benennung eines Vertreters und einer Zahlstelle in der Schweiz sowie eine Vertriebsgenehmigung des Vertreibenden, es sei denn, es handelt sich: um das Anbieten/Werben ausländischer AIF an beaufsichtigte Finanzintermediäre oder Versicherungen um die Zurverfügungstellung/Erwerb auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative des Anlegers «reverse solicitation» um ein diskretionäres, vertragliches Vermögensverwaltungsmandat mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder unabhängiger Vermögensverwalter im Auftrag des Kunden um ein Vermögensberatungsmandat, welches auf einem langwährenden, schriftlichen Beratungsvertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder unabhängigen Vermögensverwalter beruht • Der AIF selbst bedarf keiner Bewilligung durch die FINMA Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 29 KAG-Revision Qualifizierter Anleger • Beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungen • Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit professioneller Tresorerie • Vermögende Privatpersonen mit Opting-in-Erklärung: a) qualifizierter Anleger gemäss «Erfahrung»: – Nachweis der notwendigen Kenntnis zum Verständnis der Anlagerisiken aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor – sowie Verfügen über ein Vermögen von mindestens CHF 500‘000.— b) qualifizierter Anleger gemäss «Vermögen»: schriftliche Bestätigung eines Vermögens von mindestens CHF 5 Millionen Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 30 Vertrieb im Überblick • Beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungsgesellschaften • Kunden von unabhängigen SROunterstellten Vermögensverwaltern • «Reverse solicitation» • Vermögensverwaltungsverträge mit Finanzintermediären und unabhängigen Vermögensverwaltern • Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen sowie Unternehmen mit professioneller Tresorerie • Mitarbeiterbeteiligungspläne • Vermögensverwaltungskunden mit Opting-in KEIN VERTRIEB Finanzapéro Liechtenstein PwC VERTRIEB an qualifizierte Anleger • Alle übrigen Investoren • Vermögenswaltungskunden mit Opting-out • unabhängige Vermögensverwalter • Kunden eines unabhängigen Vermögensverwalters, der nicht SRO-unterstellt ist VERTRIEB an nicht qualifizierte Anleger 4. Februar 2014 31 www.pwc.ch/banken Steuern Liechtenstein: internationaler Partner oder überforderter Kleinstaat? Dr. Marco Felder Agenda Update Informationsaustausch Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Update Steuerrecht Fürstentum Liechtenstein Fazit Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 33 Update Informationsaustausch Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 34 Stete Ausweitung des AIA in Steuersachen • 2010 FATCA 2012 Joint Statement G5 • • 2001–2005 QI & EUSD 1 Finanzapéro Liechtenstein PwC • • 2 3 2013 • FL Regierungserklärung Amtshilfekonvention Vorschlag für die Erweiterung von EUSD • 4. Geldwäsche-RL Pilotprojekt «EU-FATCA» 4 2013–2014 OECD – gemeinsamer ReportingStandard (CRS) BEPS 5 4. Februar 2014 35 US FATCA Registrierung Governance & ComplianceProgramm/ Internes Kontrollsystem Finanzapéro Liechtenstein PwC • • • • Registrationsprozess erfolgt «online» Online-Portal des IRS öffnete am 19. August 2013 https://sa2.www4.irs.gov/fatca-rup/ Registrierung muss bis spätestens 25. April 2014 erfolgen, sofern man als PFFI auf der Liste vom Juni 2014 erscheinen will • Eine regulatorische Vorschrift • Responsible Officer → periodische Bescheinigung der internen Kontrollen (alle drei Jahre), hat weniger weitreichende Pflichten als im Modell 2 • Erste Stufe des Compliance-Programms betreffend Identifizierung der High Value Individuals muss spätestens per 1. Juli 2015 abgeschlossen sein 4. Februar 2014 36 Common Reporting Standard (CRS) • Noch vor dem Inkrafttreten von US FATCA wird die Veröffentlichung des Common Reporting Standards durch die OECD erwartet • Auf Initiative der G8 und G20 wird CRS ähnlich wie US FATCA Finanzintermediäre weltweit verpflichten, Steuerverwaltungen mit steuerrelevanten Daten zu versorgen • Ziel ist es, den automatischen Informationsaustausch im bilateralen Verhältnis zwischen Nicht-US-Ländern gegenüber bestehenden Modellen auszubauen, kosteneffizient zu gestalten sowie zu standardisieren um damit im Resultat die Steuerehrlichkeit zu fördern • Ähnlich wie bei US FATCA schliessen teilnehmende Länder untereinander zwischenstaatliche Vereinbarungen ab, welche national jeweils gesetzlich umzusetzen sind • Die nationalen Gesetzgebungen sollen Finanzintermediäre in Vertragsländern dazu verpflichten, Informationen ab 2015 zu sammeln und den nationalen Steuerverwaltungen ab 2016 zu übermitteln Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 37 Common Reporting Standard (CRS) • Obwohl global ein einziger Reporting Standard angestrebt wird, unterscheidet sich der Anwendungsbereich von US FATCA und CRS in einigen Aspekten: CRS verlangt die Feststellung von wirtschaftlich berechtigten Personen in den verschiedenen Vertragsstaaten für neue und insbesondere auch existierende Kundenbeziehungen Es muss davon ausgegangen werden, dass entgegen US FATCA keine De-minimis-Regelungen wirken. Voraussichtlich sind sämtliche Kundenbeziehungen von CRS betroffen Entgegen US FATCA sieht CRS keine Erhebung von Quellensteuern vor Beim CRS sind ähnliche Reportingstandards analog US FATCA zu erwarten • Finanzintermediäre müssen sich somit neben der Umsetzung von US FATCA auch auf die zeitnahe Umsetzung von CSR einstellen. Teilweise wurden die Arbeiten bereits aufgenommen Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 38 Multilaterale Amtshilfekonvention der OECD und des Europarats • Liechtenstein hat am 21. November 2013 die Konvention der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen unterzeichnet, welche die OECD-Standards zum Informationsaustausch in Steuerfragen auf multilateraler Ebene etabliert • Ratifikation im Landtag ist noch nicht vollzogen, ebenso die Entscheidung, ob im Rahmen der Ratifikation Vorbehalte angebracht werden. So sieht die Konvention beispielsweise einen rückwirkenden Geltungsbereich vor • Die multilaterale Amtshilfekonvention verfolgt das Ziel, die Ländergemeinschaft im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu unterstützen und sieht dabei verschiedene Formen des Informationsaustausches vor • Die Konvention verpflichtet lediglich zum Informationsaustausch auf Ersuchen und zum spontanen Informationsaustausch. Gruppenersuchen aufgrund von Verhaltensmustern sind zulässig Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 39 Multilaterale Amtshilfekonvention der OECD und des Europarats • Weitere Bereiche der Zusammenarbeit sind der automatische Informationsaustausch, die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland, die gegenseitige Unterstützung bei der Vollstreckung von Steuerforderungen sowie die Zustellung von Schriftstücken • Der automatische Informationsaustausch ist nicht zwingend. Er setzt eine vorgängige Vereinbarung unter zwei oder mehreren Vertragsstaaten voraus, in der die Kategorien von Anwendungsfällen und das Verfahren festgelegt werden • Bislang haben 60 Länder die multilaterale Amtshilfekonvention unterzeichnet, darunter alle G20 Staaten, die Schweiz, Luxemburg und Singapur • Im 2014 wird die Anzahl an unterzeichneten Staaten voraussichtlich 100 überschreiten. In rund 30 Ländern ist die Konvention bereits in Kraft • Die multilaterale Amtshilfekonvention ist zum internationalen Standard geworden Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 40 Weitere relevante Schauplätze • Automatischer Informationsaustausch unter der EU-Amtshilferichtlinie ab 2015 • Bevorstehende Erweiterung EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie • Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäsche Umsetzung 4. Geldwäscherichtlinie Umsetzung FATF-Empfehlungen • Erweiterung der liechtensteinischen Rechtshilfe in Fiskalangelegenheiten • Zeitnahe weltweite Regularisierung von Privatkundenvermögen und Zukunftsplanung Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 41 Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 42 Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) • Im Februar 2013 veröffentlichte die OECD den Bericht «Adressing Base Erosion and Profit Shifting» (BEPS-Report) • BEPS konzentriert sich im wesentlichen auf das Problem der Gewinnverlagerung multinational tätiger Unternehmen (MNE) • Der Bericht wurde von der OECD im Auftrag der G20 Staaten erstellt und dient als Grundlage zur Erarbeitung von Massnahmen, die legale, aber als aggressiv qualifizierte Steuergestaltungen von MNE entgegenwirken sollen • Im Juni 2013 publizierte die OECD einen Massnahmenkatalog (BEPS-Action Plan) zur Vermeidung von Gewinnverschiebungen, der von den G20 Staaten kurze Zeit später gebilligt wurde • Es wird erwartet, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre entsprechende Massnahmen umgesetzt werden Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 43 Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) • BEPS ist im wesentlichen ein wirtschaftliches Substanzthema und erweitert damit die nach wie vor geltenden Kriterien (tiefe Steuertarife, Ring-Fencing, fehlende Transparenz und fehlender Informationsaustausch) des 1998 OECD Berichts «Harmful Tax Competition» • Das liechtensteinische Steuergesetz enthält im Vergleich zu den meisten anderen Steuerrechtsordnungen kaum wirtschaftliche Substanzerfordernisse Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 44 Update Steuerrecht Fürstentum Liechtenstein Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 45 Geplante Änderungen • Besteuerung von Einkünften aus Investmentfonds gesetzliche Verankerung des Transparenzprinzips Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips • EK-Zinsabzug zusätzlich zu den übrigen Abzügen ist die Vornahme eines zusätzlichen Abzugs bei der Ermittlung des modifizierten Eigenkapitals in der Höhe von 6 % aller Vermögenswerte vorgesehen massive Auswirkung der Regelung auf Banken Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 46 TIEAs und DBAs Land OECD-Mitglied Art des Abkommens Unterzeichnet am Guernsey Nein DBA Paraphiert 09.07.2013 Indien Nein TIEA 28.03.2013 Kanada Ja TIEA 31.01.2013 Malta Nein DBA 27.09.2013 Mexiko Ja TIEA 20.04.2013 Österreich Ja DBA / Protokoll Österreich Ja Singapur Südafrika Finanzapéro Liechtenstein PwC In Kraft ab Anwendbar ab 26.01.2014 01.01.2015 05.11.1969 / 29.01.2013 28.01.1971 / 01.01.2014 01.01.1969 / 01.01.2014 Abgeltungssteuer 29.01.2013 01.01.2014 01.01.2014 Nein DBA 27.06.2013 Nein TIEA 29.11.2013 01.01.2014 4. Februar 2014 47 Fazit Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 48 Kein überforderter Kleinstaat, aber… • Liechtenstein kann internationale Entwicklungen nicht beeinflussen • Für Liechtenstein entscheidende Entwicklungen müssen deshalb frühzeitig erkannt und angemessen adressiert werden Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 49 www.pwc.ch/banken Panel-Diskussion Urs Müller (LLB Gruppe) Roger Zulliger (Accuro Group/IFAG Institutionelle Fondsleitung AG) Ralph Früh (Früh & Partner Vermögensverwaltung AG) Danke für Ihre Teilnahme an der Academy von PwC. Wir freuen uns Sie bald wieder zu sehen. Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie unseren Newsletter oder besuchen Sie uns auf http://www.pwc.ch/academy This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. You should not act upon the information contained in this publication without obtaining specific professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers AG, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it. © 2014 PwC. All rights reserved. In this document, “PwC” refers to PricewaterhouseCoopers AG which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity. Referenten • Claudio Tettamanti Tel. 058 792 74 46, [email protected] • Adrian Bissegger Tel. 058 792 46 15, [email protected] • Dr. Mattias Fürstenberger Tel. 058 792 21 88, [email protected] • Oliver Schachinger Tel. 00352 49 48 48 2027, [email protected] • Sabine Igel Tel. 058 792 28 73, [email protected] • Dr. Marco Felder Tel. 058 792 44 18, [email protected] Die Präsentationen werden ab 5. Februar 2014 unter www.pwc.ch/banken verfügbar sein. Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 52 Publikationen Disclose – Dezember 2013 www.pwc.ch/disclose Wegzug und Sitzverlegung der Schweiz nach Liechtenstein www.pwc.ch/wegzug CEO Magazin 2013 Der Eigenkapital-Zinsabzug im Ländervergleich www.pwc.ch/ceo www.pwc.ch/eigenkapital-zinsabgleich Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 53 Anhang Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 54 Anpassungsbedarf im Rahmen der Anbindung von Handelsplätzen – EMIR bietet Synergiepotenzial Auswirkungen Handel Synergiepotenzial* EMIR MiFID II • Erhöhung der Handelskosten um Clearinggebühren • Erhöhung der Handelskosten durch beschränktes Sicherheitenuniversum • Erhöhung der Handelskosten durch fehlende Liquidität aufgrund erhöhter Transparenzanforderungen (PreTrade Transparency, Offenlegung von detaillierteren Informationen zu Orders wie z. B. Volumen) • Analyse der Einschränkungen auf Anlagestrategien im Hinblick auf Handelskosten Best Execution • Berücksichtigung der unterschiedlichen Clearinggebühren bei der Best Execution Entscheidung • Pflicht zur Sicherstellung der Einhaltung von Transparenzvorschriften seitens des Kontrahenten • Anpassung der Best Execution Policy Einschränkung Anlagestrategien • Anlagestrategien können durch die Besicherungspflicht eingeschränkt oder unrentabel werden • Nicht relevant • Feststellung betroffener Portfolioanteile und Handelsinstrumente Anbindung an CCPs & Clearing Broker • Clearingpflicht für standardisierte OTC-Derivate • Keine erweiterte Anforderungen aus MiFID II • Auswahl geeigneter Clearing Broker und CCPs Anpassung des Collateral Managements • Aufbau bzw. Erweiterung des Collateral Managements durch Besicherungs- und Clearingpflicht • Erweiterung des Collateral Managements durch Handel auf regulierten Plätzen • Schaffung von Schnittstellen zwischen Handelsplätzen, Clearing Broker/CCP und Collateral Manager Anbindung an Handelsplätze • Keine Anforderungen aus EMIR • Handel von OTC-Derivaten auf regulierten Handelsplätzen, wenn diese ausreichend liquide und clearing-eligible sind • Screening von Zugangsprovidern Handelskosten Durch EMIR vollständig abgedeckt Finanzapéro Liechtenstein PwC Handlungsbedarf • Analyse der Auswirkungen von eingeschränkt liquide handelbarer Finanzinstrumente (u. a. Fixed Income) auf das Liquiditätsrisiko • Festlegung künftiger Handelsstrategien Ergänzender Handlungsbedarf • Auswahl und Ausweitung elektronischer Handelssysteme Keine Synergien aus EMIRUmsetzung möglich * In Bezug auf EMIR-Umsetzung 4. Februar 2014 55 Steuern: FL Regierungserklärung • Im Nachgang an die Liechtenstein Erklärung vom 12. März 2009 bekräftigt Liechtenstein am 14. November 2013 sein Bekenntnis zu den geltenden OECD-Standards zur steuerlichen Zusammenarbeit • Festlegung der Position Liechtensteins zum künftigen internationalen Standard eines automatischen Informationsaustausches • Liechtenstein erklärt sich bereit, bilaterale Vereinbarungen zum automatischen Austausch von Steuerinformationen auf Basis des zukünftigen OECD-Standards und unter Beachtung der jeweiligen berechtigten Interessen mit Staaten abzuschliessen, welche über die Grundlagen für diesen transparenten Ansatz verfügen Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 56 Steuern: FL Regierungserklärung • Liechtenstein geht davon aus, dass der automatische Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten der internationale Standard der Zukunft sein wird. Insbesondere die OECD, die G20 und die EU würden auf dieses Ziel hinarbeiten • Liechtenstein ist bereit, Vereinbarungen zum automatischen Informationsaustausch auf Basis des zukünftigen OECDStandards mit Staaten abzuschliessen, die über die Grundlagen für diesen vollumfänglich transparenten Ansatz verfügen. Besonderes Augenmerk richtet Liechtenstein dabei auf die G5-Länder Deutschland, Grossbritannien, Frankreich, Italien sowie Spanien und deren Pilotprojekt Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 57 Steuern: Informationsaustausch betrifft auch die BVI Dr. Orlando Smith, Premier and Minister of Finance of the BVI (9 December 2013): • «The intergovernmental agreement with the United Kingdom confirms the BVI’s commitment to tax transparency and meeting international standards on tax information exchange. Since April 2013, the BVI has been negotiating a similar agreement with the US on its Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) and it is anticipated this will be signed shortly.» • «This has been evidenced recently by initiatives such the BVI’s commitment to the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters and our negotiations complete automatic exchange agreements with both the UK and the United States». Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 58 Steuern: Informationsaustausch betrifft auch die BVI • «The BVI continues to commit to compliance with international standards of transparency and exchange of information for tax purposes and is supportive of the move towards a single global standard for automatic exchange of information.» Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 59 Steuern: Globaler Standard für automatischen Informationsaustausch EU-Steuerkommissar Algirdas Semeta, NZZ am Sonntag vom 26. Januar 2014: «Ich glaube, inzwischen ist allen bewusst, dass der automatische Informationsaustausch das Endziel darstellt. Wir wollen aber einen einzigen globalen Standard. Die EU und die OECD arbeiten inzwischen parallel daran, auch wenn das nicht so geplant war. Es dauert nur noch Monate, bis wir so weit sind.» Finanzapéro Liechtenstein PwC 4. Februar 2014 60