Kai Henning

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Kai Henning
Stärkung der außergerichtlichen
Einigung
2. Deutscher Privatinsolvenztag
München 4.11.2011
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
Kai Henning, Dortmund
Runder Tisch Verbraucherinso 6.4.2011
„Wir sprechen uns für eine Stärkung von (außer-)
gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren
aus, die nach ihrer Ausgestaltung nicht zu einer
zusätzlichen Belastung der Gerichte führen
dürfen. Die beteiligten Verbände sind bereit, über
Standards für das Schuldenbereinigungsverfahren zu verhandeln.“
Teilnehm. 1. Sitzung Stephan-Komm. 29.7.2011
Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e.V.
Rechtsanwälte Seiler und Kollegen
Marianne von Weiszäcker Stiftung
Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände AG SBV
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
Finanzamt Witten in Absprache mit BMF und OFD Münster
Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.
ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV
Für den Zentralen Kreditausschuss (ZKA):
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.
Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.
Ergebnisse 1. Sitzung Stephan-Komm.
Schuldnerberatungsund
Gläubigerverbände
erklären sich dazu bereit, einen Vorschlag für
ein standardisiertes Formular zu erarbeiten. Bei der
Erstellung dieses Formulars sollen ua. die
Anforderungen der Finanzverwaltung (Schreiben
BMF vom 11.1.2002 BMF IV A 4 – S 0550 - 1/02 -),
aber auch berechtigte Datenschutzinteressen
berücksichtigt werden
Ergebnisse 1. Sitzung Stephan-Komm.
Die Beteiligten sind der gemeinsamen Ansicht, dass
bei der jetzt vorgesehenen gesetzlichen Änderung
der
Verbraucherinsolvenz
der
Begriff
„außergerichtliche Verhandlungen“ möglichst nicht
mehr verwandt werden sollte. Dieser Begriff
suggeriert gerade den Gläubigern im Vergleich zum
gerichtlichen
Verfahren
unbeaufsichtigte,
unkontrollierte sowie unwägbare Verhandlungen und
Abläufe und hält eher von einer Teilnahme ab.
Ergebnisse 1. Sitzung Stephan-Komm.
Eine
Untersagung
bzw.
Einstellung
der
Zwangsvollsteckung kann die außergerichtlichen
Verhandlungen fördern.
Die Einbeziehung nicht beteiligter Gläubiger in einen
Entschuldungsplan ist erforderlich. § 308 Abs. 3
sollte entsprechend geändert werden. Zum Schutz
der Gläubiger sind hierbei Veröffentlichungen mit
ausreichender Fristsetzung erforderlich.
Ergebnisse 1. Sitzung Stephan-Komm.
Die Verbände der Gläubiger- und Schuldnerseite
schließen eine Vereinbarung zu Standards der
außergerichtlichen
Verhandlungen,
die
den
jeweiligen Mitgliedern zur Anwendung empfohlen
werden.
Beratungs- und Verhandlungsmöglichkeiten
nach Inkrafttreten Neuregelungen
1.Prüfung der Verhältnisse mit Ergebnis, dass
offensichtlich eine außerg. Einigung nicht zu
erzielen ist = Insoantrag
2.Verhandlungen erscheinen erfolgversprechend=
Verhandlungen werden wie bisher geführt
3.Verhandlungen nach Standards. Schuldner fragt
hierzu Gläubiger im Erstanschreiben an. Wenn alle
Gläubiger
einverstanden
sind,
ist
die
Einstellung/Untersagung ZV nicht erforderlich.
Vielen Dank für Ihr
Interesse!
Rechtsanwalt Kai Henning
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