Kai Henning
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Kai Henning
Stärkung der außergerichtlichen Einigung 2. Deutscher Privatinsolvenztag München 4.11.2011 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Runder Tisch Verbraucherinso 6.4.2011 „Wir sprechen uns für eine Stärkung von (außer-) gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren aus, die nach ihrer Ausgestaltung nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Gerichte führen dürfen. Die beteiligten Verbände sind bereit, über Standards für das Schuldenbereinigungsverfahren zu verhandeln.“ Teilnehm. 1. Sitzung Stephan-Komm. 29.7.2011 Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e.V. Rechtsanwälte Seiler und Kollegen Marianne von Weiszäcker Stiftung Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände AG SBV Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Finanzamt Witten in Absprache mit BMF und OFD Münster Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV Für den Zentralen Kreditausschuss (ZKA): Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. Ergebnisse 1. Sitzung Stephan-Komm. Schuldnerberatungsund Gläubigerverbände erklären sich dazu bereit, einen Vorschlag für ein standardisiertes Formular zu erarbeiten. Bei der Erstellung dieses Formulars sollen ua. die Anforderungen der Finanzverwaltung (Schreiben BMF vom 11.1.2002 BMF IV A 4 – S 0550 - 1/02 -), aber auch berechtigte Datenschutzinteressen berücksichtigt werden Ergebnisse 1. Sitzung Stephan-Komm. Die Beteiligten sind der gemeinsamen Ansicht, dass bei der jetzt vorgesehenen gesetzlichen Änderung der Verbraucherinsolvenz der Begriff „außergerichtliche Verhandlungen“ möglichst nicht mehr verwandt werden sollte. Dieser Begriff suggeriert gerade den Gläubigern im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren unbeaufsichtigte, unkontrollierte sowie unwägbare Verhandlungen und Abläufe und hält eher von einer Teilnahme ab. Ergebnisse 1. Sitzung Stephan-Komm. Eine Untersagung bzw. Einstellung der Zwangsvollsteckung kann die außergerichtlichen Verhandlungen fördern. Die Einbeziehung nicht beteiligter Gläubiger in einen Entschuldungsplan ist erforderlich. § 308 Abs. 3 sollte entsprechend geändert werden. Zum Schutz der Gläubiger sind hierbei Veröffentlichungen mit ausreichender Fristsetzung erforderlich. Ergebnisse 1. Sitzung Stephan-Komm. Die Verbände der Gläubiger- und Schuldnerseite schließen eine Vereinbarung zu Standards der außergerichtlichen Verhandlungen, die den jeweiligen Mitgliedern zur Anwendung empfohlen werden. Beratungs- und Verhandlungsmöglichkeiten nach Inkrafttreten Neuregelungen 1.Prüfung der Verhältnisse mit Ergebnis, dass offensichtlich eine außerg. Einigung nicht zu erzielen ist = Insoantrag 2.Verhandlungen erscheinen erfolgversprechend= Verhandlungen werden wie bisher geführt 3.Verhandlungen nach Standards. Schuldner fragt hierzu Gläubiger im Erstanschreiben an. Wenn alle Gläubiger einverstanden sind, ist die Einstellung/Untersagung ZV nicht erforderlich. Vielen Dank für Ihr Interesse! Rechtsanwalt Kai Henning [email protected]