15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung

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15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen
Rechtsgrundlagen
§ 27 SHG
§ 29 SHG
§ 30 SHG
§ 31 SHG
Art. 26 ZUG
Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung Kostenersatzpflicht des Heimatkantons), AS 2015 319 - 322
Erläuterungen
1.
Anspruchsgrundlagen für eine Rückerstattung
Gemäss § 27 Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
a. die hilfeempfangende Person rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der
in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe;
b. die hilfeempfangende Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint;
c. die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind.
In den Fällen von lit. b und c vorstehend ist massgebend, dass die unterstützte Person tatsächlich einen Vermögenszufluss erhalten hat (nicht aber, dass sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch über Vermögen verfügt). Ist dies nicht der Fall, so ist keine Rückerstattungspflicht gegeben. Dies selbst dann nicht, wenn die unterstützte Person die Möglichkeit gehabt
hätte oder sogar bewusst darauf verzichtete, in bessere finanzielle Verhältnisse zu gelangen.
Wer also zum Beispiel eine Erbschaft ausschlägt, kann nicht zur Rückerstattung der zuvor
rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet werden, da in einem solchen Fall
kein Vermögenszuwachs stattfindet.
2.
Zuständigkeit für die Geltendmachung der Rückerstattung
Rückerstattungsansprüche werden gemäss § 31 SHG vom kostentragenden Gemeinwesen
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geltend gemacht. Gemeint ist damit die Gemeinde, welche die wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat. Wurden dieser Gemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe von einem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen erstattet, so sind diesem Zahlungseingänge aus Rückerstattungsforderungen im Umfang des geleisteten Kostenersatzes gutzuschreiben.
Im interkantonalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 26 ZUG. Demnach werden Rückerstattungsansprüche grundsätzlich von der zuständigen Behörde des Kantons,
welcher zur Zeit der Unterstützung Wohnkanton war, geltend gemacht. Massgebend ist das
Recht dieses Kantons (Art. 26 Abs. 1 ZUG). Verfügte die rückerstattungspflichtige Person jedoch über keinen Unterstützungswohnsitz, erfolgte die Unterstützung also durch den Aufenthaltskanton (bzw. die Aufenthaltsgemeinde) und wurden diesem die Kosten durch den Heimatkanton erstattet, so wird die Rückerstattung durch die Behörden und Gerichte des Heimatkantons geltend gemacht. Die Rückerstattung richtet sich in diesem Fall nach dem Recht
des Heimatkantons (Art. 26 Abs. 2 ZUG). War die unterstützte Person eine Ausländerin oder
ein Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz, so gilt das Recht des unterstützenden Kantons, und dessen Behörden und Gerichte sind zuständig (Art. 26 Abs. 3 ZUG). Eingenommene Beträge sind dem Heimatkanton im Umfang des von ihm geleisteten Kostenersatzes
zu überweisen (Art. 26 Abs. 4 ZUG).
Zu beachten ist, dass der Bundesgesetzgeber am 14. Dezember 2012 beschlossen hat, die
Kostenersatzpflicht des Heimatkantons abzuschaffen. Die Änderungen werden am 8. April
2017 in Kraft treten (vgl. dazu Kapitel 18.2.01 und Kapitel 18.2.02). Eine Folge dieser Änderungen ist die Aufhebung von Art. 26 Abs. 2 und 4 ZUG: Ab dem 8. April 2017 ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zugunsten von Personen ohne Unterstützungswohnsitz
durch die zuständigen Stellen des unterstützenden Aufenthaltskantons geltend zu machen,
wobei dessen Recht massgebend ist. Ferner kann der Heimatkanton vom Wohnkanton nur
jene Rückerstattungen zurückfordern, die Sozialhilfeleistungen betreffen, welche vor dem 7.
April 2017 ausgerichtet wurden (vgl. auch Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsgesetzes) vom 10. April
2013).
3.
Verhältnismässigkeit der Rückerstattung
Es obliegt den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf § 27 SHG eine
ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe verlangen. Dies wird durch die entsprechende „Kann-Formulierung“ zum Ausdruck gebracht. Allerdings muss eine solche Rückerstattung immer auch angemessen und verhältnismässig sein. Eine Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe hat im Rahmen eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids der Sozialbehörde zu erfolgen.
4.
Rückerstattungspflichtige Leistungen
Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss § 27 Abs. 2 SHG auf Leistungen, welche die hilfeempfangende Person für sich selber, ihren Ehegatten während der Ehe und ihre
Kinder während deren Minderjährigkeit erhalten hat. Zurzeit des Hilfebezugs muss eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben.
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Rückerstattungspflichtig ist derjenige Ehegatte, bei welchem sich ein Rückerstattungsgrund
realisiert. Dieser trägt die gesamte Rückerstattungsforderung alleine. Er kann also nicht von
seinem Ehegatten eine Beteiligung an der Forderung verlangen.
Bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen gibt es auch keine solidarische Haftung
(vgl. dazu Art. 166 Abs. 3 ZGB) zwischen den Eheleuten. Das Sozialhilfeorgan kann also nur
den nach § 27 Abs. 1 SHG pflichtigen Ehegatten zur Rückerstattung anhalten. Das öffentliche Recht bestimmt nämlich in der Regel selber, inwieweit Handlungen des einen Ehegatten
auch für den anderen gelten. Handlungen eines Ehegatten, die dem öffentlichen Recht des
Bundes oder der Kantone unterstehen, fallen grundsätzlich nicht unter Art.166 ZGB (vgl.
Heinz Hausheer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II: Das Familienrecht, 1. Abteilung: Das Eherecht, 2. Teilband: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen,
2. A., Bern 1999, Art. 166 N. 63). Aufgrund der Regelung von § 27 Abs. 2 SHG kommt eine
analoge Anwendung von Art. 166 ZGB bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen nicht
in Betracht.
Bei getrennt lebenden Ehegatten und dauernd fremdplatzierten Kindern liegt keine Unterstützungseinheit vor. Rückerstattungspflichtig ist nur, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen
hat.
Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Minderjährigkeit oder bis zum
Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten. Für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr (vgl.
§ 27 Abs. 3 SHG). Diese Privilegierung schliesst aber nicht aus, dass spätere Nachzahlungen von anderen Stellen, die sich auf den Unterstützungszeitraum beziehen und den gleichen Bedürfnissen dienen, von der Sozialbehörde berücksichtigt werden dürfen. Zudem gilt
diese Privilegierung nicht für alle Rückerstattungstatbestände. So findet § 27 Abs. 3 SHG
keine Anwendung, wenn die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 20 SHG, also lediglich bevorschussend ausgerichtet wurde (vgl. dazu auch Kapitel 15.2.04).
Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, also Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und/oder sozialen Integration gewährt wurden (Einkommensfreibetrag, Integrationszulagen, situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen), sollen gemäss SKOS-Richtlinien nicht zurückgefordert werden (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2 und E.3.1).
5.
Zinsen auf Rückerstattungsverpflichtungen
Rückerstattungsforderungen aus rechtmässigem Bezug von Sozialhilfe sind gemäss § 29
SHG unverzinslich. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Verzugszinsen nach Eintritt der Fälligkeit, d.h. also nach Ablauf der im entsprechenden, rechtskräftigen Behördenentscheid eingeräumten Zahlungsfrist.
6.
Weitere Arten von Rückerstattungen
Schliesslich ist nach § 28 SHG allenfalls auch eine Rückerstattung aus dem Nachlass des
oder der Unterstützten möglich.
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Zudem ist auf § 19 SHG über den Übergang von Ansprüchen hinzuweisen. Dort handelt es
sich darum, dass die Sozialbehörde eine Abtretung von dem bzw. der Hilfesuchenden zustehenden Ansprüchen gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen fordern
und zudem von Sozial- oder Privatversicherungen und von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen darf, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Sozialbehörde ausbezahlt werden. Dabei geht es zwar nicht um eine eigentliche
Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, aber doch darum, dass diese in den genannten
Fällen ausnahmsweise nicht à fonds perdu, sondern nur gegen eine monetäre Gegenleistung erfolgt. Dies kann zum gleichen Ergebnis wie eine formelle Rückforderung führen.
Rechtsprechung
VB.2010.00639: Rechtmässig bezogene Fürsorgegelder müssen nur dann zurückerstattet
werden, wenn die unterstützte Person - beispielsweise durch eine Erbschaft - in eine verbesserte finanzielle Situation gelangt. Nicht massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar sind, und ob sie zum Zeitpunkt der Rückforderung
noch vorhanden sind oder nicht. Keiner Rückerstattungspflicht unterliegt demgegenüber eine
Person, die zu keinem Zeitpunkt einen Vermögenszufluss erhalten hat, selbst wenn sie ohne
Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte oder gar bewusst darauf verzichtete, in bessere finanzielle Verhältnisse zu gelangen. Das Sozialhilferecht verpflichtet die Fürsorgeempfänger
nicht dazu, während der Dauer der wirtschaftlichen Unterstützung sowie während den 15 darauf folgenden Jahren sämtliche potenziellen Vermögenszuflüsse zu realisieren und die
(rechtmässig) bezogenen Sozialhilfeleistungen auch bei fehlendem Mittelzufluss zurückzubezahlen (E. 4.4). Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Sozialhilfebezügerin eine Erbschaft ausgeschlagen. Als ausschlagende Erbin gelangte sie zu keinem Zeitpunkt in
günstige finanzielle Verhältnisse und ist insofern nicht zur Rückerstattung der bezogenen
Fürsorgegelder verpflichtet (E. 5.1). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Erbschaft indirekt in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt ist; dies wäre dann der Fall, wenn sie sich mit den anderen Erbinnen, die aufgrund der
Ausschlagung zu höheren Erbanteilen gelangten, auf einen informellen Erbbezug geeinigt
hätte, indem sie sich ihren Erbanteil in Form einer Entschädigung hätte auszahlen lassen
(E. 5.2). Da die Sozialbehörde den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend untersucht
hat, ist die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen (E. 5.3).
VB.2008.00061: Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. b
SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft,
Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in
finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn
diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter
Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich sodann auf alle Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich erhalten
hat, ohne dass sich dieser des sozialhilferechtlichen Charakters der erbrachten Leistungen
bewusst sein oder eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet haben
müsste. Mit ihrer offenen Formulierungen „kann“ sowie „ganz oder teilweise“ räumt § 27
Abs. 1 SHG den Sozialhilfebehörden bei der Frage, ob und in welchem Umfang sie recht15 Rückerstattung
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mässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückfordern wollen, einen Ermessenspielraum ein, der auch den Einbezug von Billigkeitsüberlegungen gestattet (vgl. VGr, 8. Februar
2007, VB.2006.00483 E. 4.2.4; RB 2003 Nr. 67 E. 4b). Damit lässt es der kantonale Gesetzgeber insbesondere zu, auf die Rückerstattung von Kosten eines Arbeitsintegrationsprogramms, welches auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruht, ganz zu verzichten, wie dies
die SKOS-Richtlinien den kantonalen Gesetzgebern auch ausdrücklich empfehlen (Kapitel
D.2-3).
VB.2006.00352: Bei einem dauernd fremdplatzierten Kind liegt ein eigener sozialhilferechtlicher Wohnsitz vor. Die Leistungen kommen ihm zu und können deshalb von einem Elternteil,
der durch eine Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist, nicht zurückgefordert
werden (E. 5.2).
VB.2003.00263: Wurde die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 20 SHG ausgerichtet, findet
§ 27 Abs. 3 aSHG keine Anwendung (E. 4). Die Beschwerdeführerin verfügte während der
wirtschaftlichen Unterstützung über einen nicht realisierbaren erheblichen Vermögenswert in
Form einer unverteilten Erbschaft (E. 5a). Im vorliegenden Fall war die unmündige Beschwerdeführerin Bezügerin der wirtschaftlichen Hilfe (E. 5b/aa). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe unter Verzicht auf ein Rückforderungsrecht erbracht hat (E. 5b/bb). Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die
Fürsorgebehörde vor der Rückerstattungsverfügung nicht die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögens eingeholt hat (E. 5b/cc und 5c). Im
vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, sie hätte sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt wurde, zuzulassen (E. 6a). Die Fürsorgebehörde erweckte anfangs tatsächlich den Eindruck, dass sie
die wirtschatliche Hilfe à fonds perdu leistete (E. 6b). Eine solche Vertrauensgrundlage besteht aber nicht für den gesamten Unterstützungszeitraum (E. 6c und 6d). Eine Rückforderung scheidet ausserdem in dem Umfang aus, in welchem die Eltern zur Finanzierung hätten
herangezogen werden können (E. 7).
VB.2002.00041: Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss § 27 Abs. 2 SHG auf
Leistungen, welche die hilfeempfangende Person für sich selber, ihren Ehegatten während
der Ehe und ihre Kinder während deren Unmündigkeit erhalten hat. Zurzeit des Hilfebezugs
muss eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben. Bei getrennt lebenden Ehegatten und dauernd fremdplatzierten Kindern ist dies
nicht der Fall. Rückerstattungspflichtig ist nur, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen hat
(E. 2).
VB 2000.00267: Die Rückforderung von Leistungen der Sozialhilfe ist letztlich ein Eingriff in
das verfassungsmässig geschützte Eigentum und bedarf daher zu ihrer Rechtfertigung einer
ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 3b).
RRB 3738/93 (nicht publiziert): Abgesehen von der Rechtslage nach dem Ableben von Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern (§ 28 SHG) regelt § 27 SHG die Rückerstattung bei
rechtmässigem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe abschliessend. In den übrigen Fällen müssen rechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstattet werden. Ebenso wenig ist es
ausserhalb der §§ 19 und 20 SHG zulässig, wirtschaftliche Hilfe in Darlehensform oder gegen Abtretung von Forderungen zu gewähren. Hat jemand Anspruch auf Sozialhilfeleistun15 Rückerstattung
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gen, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 19 und 20 SHG zutreffen, so sind sie ihm oder
ihr à fonds perdu auszurichten. Da das Sozialhilferecht keine unbedingt rückzahlbaren Darlehen vorsieht, ist es nicht statthaft, die wirtschaftliche Hilfe nur gegen Abschluss einer solchen Vereinbarung zu gewähren. Diese ist somit als ungültig zu betrachten. ()
VB.1999.00028 (nicht publiziert): Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während
seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung
bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten. Für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr (vgl. § 27 Abs. 3 SHG). Diese Privilegierung schliesst
aber nicht aus, dass spätere Nachzahlungen von anderen Stellen, die sich auf den Unterstützungszeitraum beziehen und den gleichen Bedürfnissen dienen, von der Sozialbehörde
berücksichtigt werden dürfen.
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