Der Fall [ kostenlos ]
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Falltext C 557 Bre 11.08.2014 Die Stadt Bremen hat im Jahre 2013 die Verkehrsfläche vor dem Hauptbahnhof neu gestaltet. Außer der Fahrbahn nebst Gehwegen an der Zufahrtstraße zum Bahnhofsgelände ist vor dem Gebäude des Hauptbahnhofes eine durch Hochborde begrenzte Fläche (ca. 60 m x 50 m) für den Fußgängerverkehr eingerichtet und ordnungsgemäß gewidmet worden. Neben dem Bahnhofsgebäude befindet sich eine Radstation, in der Fahrräder kostenpflichtig abgestellt werden können. An der Zufahrtstraße zum Bahnhof sind aufgrund straßenverkehrsbehördlicher Anordnung Verkehrszeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (eingeschränktes Halteverbot für eine Zone), ergänzt mit dem Zusatzschild „auch Radfahrer“ aufgestellt worden. Rechtsreferendar R stellte am 20.03.2014 sein Fahrrad auf dem Bahnhofsvorplatz ab und kettete es an eine Laterne, da er den Zug zu einem wichtigen Termin erreichen musste und das Geld für die Radstation sparen wollte. Als ein Beamter des Stadtamtes das Fahrrad vorfand, brach er das Kettenschloss mit einem Bolzenschneider auf und versetzte das Fahrrad in einen dafür vorgesehenen Verwahrplatz des Stadtamtes hinter dem Bahnhofsgebäude. Hier holte R das Fahrrad am nächsten Tag ab. R wandte sich daraufhin an das Stadtamt, um die Kosten für das zerstörte Fahrradschloss i.H.v. 30 € ersetzt zu bekommen. Er hält die Zerstörung des Schlosses und das Versetzen des Fahrrades für rechtswidrig. Die Stadt verweigert eine Zahlung, da das Abstellen des Fahrrades gegen das durch das Verkehrszeichen angeordnete Halteverbot verstoßen habe. Das Fahrrad habe zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet, da der Fußgängerbereich vor dem Hauptbahnhof täglich von ca. 30.000 Personen frequentiert werde. Durch abgestellte Räder würden andere Fahrradfahrer ebenfalls zum Abstellen ihrer Räder auf dem Bahnhofsvorplatz animiert, sodass hierdurch die uneingeschränkte Zugänglichkeit dieses Bereiches behindert werde. Ferner stellten die Fahrräder auch einen unästhetischen Anblick dar und vermittelten den Besuchern der Stadt ein unschönes Bild. Außerdem – so die Behörde – sollen Fahrräder in der extra dafür errichteten Fahrradstation untergestellt werden. R wendet demgegenüber ein, dass durch ein einzelnes Fahrrad andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert worden seien. Der Fußgängerbereich sei immerhin ca. 3.000 qm groß. Hat R gegen die Stadt Bremen einen Anspruch auf Zahlung der 30 € für das zerstörte Fahrradschloss? Vor welchem Gericht müsste R einen etwaigen Anspruch geltend machen? Alpmann Schmidt Juristisches Repetitorium Bremen Examenskurs ab 8. September 2014 2. Info-Veranstaltung mit Verlosung: Mittwoch, 27. August 2014, 17.30 Uhr mit attraktiven Preisen (Kursgutscheine, Skripte, etc. ) Fachrepetitoren mit langjähriger Erfahrung Alle examensrelevanten Fälle mit klausurmäßiger Lösung und Übersichten 3 Mal pro Woche Kurs Klausurtraining: über 100 Klausuren mit individueller Korrektur Wiederholungsfragen und umfangreiche Tests für jedes Rechtsgebiet abstracts: essentials zu allen Rechtsgebieten Kursort (uninah): Konsul-Hackfeld-Haus (CVJM), Birkenstr. 34 Kursgebühr: 149,-- € pro Monat Gruppenrabatte: 5er Gruppe: 5,-- € monatlich Frühbucherrabatt: Bei Anmeldung bis zur Info-Veranstaltung: 8mal monatlich 5,-- € RAe Müller & Müller, Schorlemerstr. 12, 48143 Münster, Tel.: 0251/82014, Fax: 0251/88395 homepage: www.alpmann-schmidt-bremen.de, eMail: [email protected]