Der Fall [ kostenlos ]

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Der Fall [ kostenlos ]
Falltext
C 557 Bre
11.08.2014
Die Stadt Bremen hat im Jahre 2013 die Verkehrsfläche vor dem Hauptbahnhof neu gestaltet. Außer der
Fahrbahn nebst Gehwegen an der Zufahrtstraße zum Bahnhofsgelände ist vor dem Gebäude des Hauptbahnhofes eine durch Hochborde begrenzte Fläche (ca. 60 m x 50 m) für den Fußgängerverkehr eingerichtet und ordnungsgemäß gewidmet worden. Neben dem Bahnhofsgebäude befindet sich eine Radstation, in der Fahrräder kostenpflichtig abgestellt werden können. An der Zufahrtstraße zum Bahnhof
sind aufgrund straßenverkehrsbehördlicher Anordnung Verkehrszeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41
Abs. 1 StVO (eingeschränktes Halteverbot für eine Zone), ergänzt mit dem Zusatzschild „auch Radfahrer“
aufgestellt worden.
Rechtsreferendar R stellte am 20.03.2014 sein Fahrrad auf dem Bahnhofsvorplatz ab und kettete es an
eine Laterne, da er den Zug zu einem wichtigen Termin erreichen musste und das Geld für die Radstation
sparen wollte. Als ein Beamter des Stadtamtes das Fahrrad vorfand, brach er das Kettenschloss mit einem
Bolzenschneider auf und versetzte das Fahrrad in einen dafür vorgesehenen Verwahrplatz des Stadtamtes hinter dem Bahnhofsgebäude. Hier holte R das Fahrrad am nächsten Tag ab. R wandte sich daraufhin
an das Stadtamt, um die Kosten für das zerstörte Fahrradschloss i.H.v. 30 € ersetzt zu bekommen. Er hält
die Zerstörung des Schlosses und das Versetzen des Fahrrades für rechtswidrig.
Die Stadt verweigert eine Zahlung, da das Abstellen des Fahrrades gegen das durch das Verkehrszeichen
angeordnete Halteverbot verstoßen habe. Das Fahrrad habe zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet, da der Fußgängerbereich vor dem Hauptbahnhof täglich von ca. 30.000 Personen
frequentiert werde. Durch abgestellte Räder würden andere Fahrradfahrer ebenfalls zum Abstellen ihrer
Räder auf dem Bahnhofsvorplatz animiert, sodass hierdurch die uneingeschränkte Zugänglichkeit dieses
Bereiches behindert werde. Ferner stellten die Fahrräder auch einen unästhetischen Anblick dar und
vermittelten den Besuchern der Stadt ein unschönes Bild. Außerdem – so die Behörde – sollen Fahrräder
in der extra dafür errichteten Fahrradstation untergestellt werden. R wendet demgegenüber ein, dass
durch ein einzelnes Fahrrad andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert worden seien.
Der Fußgängerbereich sei immerhin ca. 3.000 qm groß.
Hat R gegen die Stadt Bremen einen Anspruch auf Zahlung der 30 € für das zerstörte Fahrradschloss? Vor
welchem Gericht müsste R einen etwaigen Anspruch geltend machen?
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