Schulische Regelungen für ein Auslandsjahr (NRW)

Transcription

Schulische Regelungen für ein Auslandsjahr (NRW)
Schulische Regelungen für ein Auslandsjahr (NRW)
(Stand Nov. 2010)
Da die Regelung von Auslandsschulbesuchen in Nordrhein-Westfalen, nachdem die G8Schüler jetzt die Oberstufe erreicht haben, nicht in allen Punkten klar ist, soll dieser kurze
Artikel ein paar Aspekte klären helfen.
Mit den derzeit existierenden Gesetzen, Prüfungsordnungen und Verwaltungsvorschriften
sind die Regelungen für Schülerinnen und Schüler aus NRW im Vergleich zu anderen
Bundesländern als durchaus liberal einzuschätzen. Es gelten das Schulgesetz NRW §43,
Absatz 3, die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen
Oberstufe (APO-GOSt) §4 und die Verwaltungsvorschriften (VV) zur APO-GOSt 2010/11
Z.B. gilt (zur Klärung: die Sekundarstufe II wird jetzt mit EF (=10), Q1 und Q2 (=11/12)
nummeriert):
- Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und
Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Abs. 3 SchulG beurlaubt werden. Nach
Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der
Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für
einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
- Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der
Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der
Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung
in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist,
dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können.
- der dazu (für ein Überspringen) notwendige Leistungsstand ist so definiert, wie es von G9
bekannt war: Schülerinnen und Schüler mit G8 können die Jahrgangsstufe 10 (=EF) überspringen, wenn sie im Halbjahreszeugnis vor dem Auslandsaufenthalt (Klasse 9) mindestens
befriedigende Leistungen, keine nicht ausreichenden Leistungen und in Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung vorweisen können.
Kein Hinderungsgrund für einen Auslandsschulbesuch in der Jahrgangsstufe 10 (=EF) mit der
Option, nach der Rückkehr direkt in die Jahrgangsstufe 11 (=Q1) einzusteigen, sind dabei die
landeseinheitlich gestellten zentralen Klausuren in Deutsch und Mathematik, die alle G8Schülerinnen und -Schüler an Gymnasien in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
(sprich Jahrgangsstufe 10) schreiben müssen. Sie entfallen einfach als ‚normale’ Klausuren.
Es gibt also: 1.) Gute Schülerinnen und Schüler können weiterhin vorversetzt werden,
allerdings 1 Jahr früher, 2.) Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Leistung nicht
vorversetzt werden können, können sich nach der Klasse 9 für die Jahrgangsstufe 10 (=EF)
beurlauben lassen und dann an der gleichen schulischen Stelle wieder in die nachfolgende
Jahrgangsstufe 10 (=EF) einsteigen .
Bei beiden Optionen erhalten die Schüler ihre Mittlere Reife automatisch rückwirkend mit
erfolgreichem Abschluss der wieder heimatlichen Jahrgangsstufe (bei 2. der EF, bei 1. der
Q1, in diesem Fall gleichzeitig mit der Fachhochschulreife Ende Q1). Das Risiko, bei
Abbruch der ersten wieder heimatlichen Jahrgangsstufe gar keinen gültigen Abschluss
(Mittlere Reife) zu erwerben, ist sehr überschaubar, da dieser Fall aller Erfahrung nach (z.B.
in anderen Bundesländern) in der Praxis so gut wie nie vorkommt.
Kommt man für Option 1 in Frage und hat Latein als 2. Fremdsprache gewählt, so erhält man
als sehr guter Schüler/-in (nur 1 und 2 auf dem Zeugnis) durch eine Vorversetzung auch das
Latinum. In diesem Fall muss die Schule aber ausdrücklich eine ‚Vorversetzung’ beschließen.
Sollte das wegen nicht ganz so guter Noten nicht möglich sein, kann man entweder vor dem
Auslandsaufenthalt eine externe Prüfung ablegen, oder nach der Rückkehr (und dem Besuch
der Jahrgangsstufe 11=Q1) an den Latein-Kursen der Jahrgangsstufe 10 (=EF) teilnehmen,
um sein Latinum nachzuholen, soweit das für die Schule organisatorisch möglich ist. Im Fall
von Latein als 2. Fremdsprache ist in jedem Fall eine genaue (und dokumentierte) Absprache
mit der Schule angeraten.
Mit Einführung der neuen APO-GOSt gibt es aber noch eine weitere sehr gute Variante für
einen Jahresaustausch: Man kann jetzt auch die Jahrgangsstufe 10 (=EF) normal absolvieren,
danach ein Auslandsjahr einlegen und nach Wiederkehr (relativ stressfrei) in die Jahrgangsstufe 11 (=Q1) wieder einsteigen. Eine solche Beurlaubung ist a) unabhängig von allen
Notenvoraussetzungen, b) mit einer deutlich geringeren schulischen Anstrengung nach der
Rückkehr verbunden, c) im Alter (wie bisher) für die eigenen Eltern und die Gasteltern in der
Regel erheblich beruhigender und bedeutet d) eigentlich wie bisher in G9 ‚nur’ 13 Schuljahre.
Es gibt keine Probleme mit Abschlüssen und keine Probleme mit dem Latinum.
Diese Variante hat eigentlich nur Vorteile, außer dem 13. Schuljahr, das aber ja ohnehin nicht
unumstritten ist. Andernfalls ist zu beachten, dass bei Überspringen der Jahrgangsstufe EF
nicht nur das eine Jahr Verkürzung (G8 statt G9), sondern dann zusätzlich auch noch das
übersprungene Schuljahr inhaltlich zu bewältigen sind, was sicher nur von sehr guten
Schülern ohne Probleme geschafft werden kann.
Fazit: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen für den
Schüleraustausch sind vielfältig und bieten ausreichende Varianten für einen bis zu 12monatigen Schulbesuch im Ausland.