USA Recht kompakt

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USA Recht kompakt
Recht kompakt - USA
Bonn (gtai) - Der Länderbericht USA aus der Reihe Recht kompakt liegt in aktualisierter Fassung mit Stand Juni
2015 vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick über einzelne
Rechtsthemen wie u.a. Beitritt zum UN-Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsmittel, Produzentenhaftung,
Immobilienrecht, Vertriebsrecht, Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht, Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht und Rechtsverfolgung. Ein schneller
Rechtsvergleich wird damit ermöglicht.
Allgemeines
Die USA sind ein Mehrrechtsstaat, der sich in die Rechtsordnungen von 50 Bundesstaaten, dem
Hauptstadtdistrikt und mehreren Territorien mit unterschiedlichem Autonomiestatus gliedert. Die Rechtsordnung
ist dadurch in hohem Maße föderalisiert. Jeder Bundesstaat hat seine eigenen, vom Bund unabhängigen Gerichte
und erlässt in der Regel auch seine eigenen Gesetze. Der Bund ist nur in den Bereichen gesetzgebungsbefugt, die
ihm durch die Bundesverfassung ausdrücklich zugewiesen sind.
Rechtsquellen auf der Ebene des Bundes sowie der einzelnen Bundesstaaten sind die jeweiligen Verfassungen
(U.S. Constitution/ State Constitution), Gesetze (Federal Laws/State Laws), Rechtsverordnungen (Regulations,
Executive Orders) und das Fallrecht (case law), das durch die Rechtsprechung der Gerichte des Bundes und der
Bundesstaatengerichte entwickelt wird.
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UN-Kaufrecht
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980
(CISG/Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist für die USA am 1.1.1988 und für
Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getreten.
Dabei ist zu beachten, dass das UN-Kaufrecht automatisch anwendbar ist, wenn sein räumlicher und sachlicher
Anwendungsbereich eröffnet ist (Art. 1ff.). Dies ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und
Werklieferungsverträgen der Fall, nicht aber bei Dienstleistungsverträgen. Die Parteien können die
Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausdrücklich ausschließen (Art. 6). Wann ein solcher Ausschluss sinnvoll sein
kann, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab.
http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods.html
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Gewährleistung
Die Gewährleistung im Kaufrecht, welches in der fast ausschließlichen Regelungskompetenz der einzelnen
Bundesstaaten liegt, ist durch den Uniform Commercial Code (UCC) weitgehend vereinheitlicht. Er gilt in fast allen
Bundesstaaten und unterscheidet in § 2-313/314 bei beweglichen Sachen zwischen gesetzlicher und vertraglicher
Gewährleistung (implied und express warranties). Jeder Verkäufer trägt gegenüber einem Käufer, der kein
Endverbraucher ist, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die Einstandspflicht für die Übertragung
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rechtsmangelfreien Eigentums und haftet unter bestimmten Umständen für die Eignung der Kaufsache zu einem
bestimmten Vertragszweck (UCC § 2-312/315). Kaufleute trifft darüber hinaus die Gewährleistungspflicht, dass
ihre Ware von durchschnittlicher Qualität und für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sowie adäquat verpackt
ist (UCC § 2-314).
Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der o.a. gesetzlichen Vorgaben durch den Verkäufer:
Der Käufer kann
- in Ausnahmefällen Erfüllung verlangen bzw. auf Herausgabe der Waren klagen (specific performance; replevin),
UCC § 2-716;
- vom Vertrag zurücktreten (cancellation), UCC § 2-711;
- Schadensersatz verlangen (damages), und zwar Schadensersatz neben der Leistung wegen Minderwertes oder
statt der Leistung aus diversen Gründen; außerdem Ersatz vergeblicher Aufwendungen, UCC § 2-711-718.
Eine entsprechende Klage ist innerhalb von vier Jahren nach Entstehen des sog. Klagerechts (right of action) zu
erheben. Das Klagerecht entsteht mit dem Zeitpunkt des Vertragsbruchs bzw. bei dem Bruch einer
Gewährleistungsverpflichtung in dem Zeitpunkt, in dem die Ware dem Käufer angeboten wird (UCC § 2-725 (2)
bzw. (3)).
Für den Verkauf von Konsumgütern an Endverbraucher bestehen besondere Regelungen (Magnuson-Moss
Warranty Act - Titel 15 des United States Code (USC), § 2301 ff.).
http://www.law.cornell.edu/ucc/ucc.table.html
http://www.law.cornell.edu/uscode/html/uscode15/usc_sup_01_15.html
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Sicherungsmittel
Das amerikanische Recht kennt keine unmittelbare Entsprechung für den Eigentumsvorbehalt im deutschen
Recht. Es kennt jedoch verschiedene vertraglich bestellte dingliche Sicherungsrechte an einer Sache zur Sicherung
einer Forderung, welche UCC § 9 unter dem Begriff security interests zusammenfasst. Zu den dinglichen
Sicherungsrechten gehören u.a. die Hypothek (mortgage) und das Pfandrecht (liens). Ein Sicherungsrecht gewährt
dem Sicherungsnehmer nach dem Eintritt des Sicherungsfalles (default) das Recht zur Verwertung der Sache
(foreclosure), wobei Art und Weise in seinem Ermessen stehen. Er muss aber nach vernünftigen
Geschäftsgrundsätzen handeln, UCC §§ 9-625/627. In Betracht kommt z.B. die Inbesitznahme des
Sicherungsgegenstandes mit anschließender Veräußerung oder eine Klage auf Herausgabe des
Sicherungsgegenstandes.
Entstehung und Wirkung gegenüber dem Schuldner: (1) Schriftlicher Sicherungsvertrag (security agreement) mit
ausreichender Beschreibung des Sicherungsgegenstandes, (2) Leistung des Sicherungsnehmers für die Einräumung
des Sicherungsrechts durch den Sicherungsgeber (value), (3) Nachweis der Berechtigung des Sicherungsgebers an
dem Sicherungsgegenstand.
Gegenüber Dritten wirkt das Sicherungsrecht nur bei der Vornahme zusätzlicher Schritte (perfection). Notwendig
ist eine Registrierung (filing): Der Gläubiger muss ein vom Schuldner unterzeichnetes financing statement bei der
gem. UCC § 9-501 zuständigen Stelle eintragen lassen, welches die Parteien und das Sicherungsgut benennt.
Damit genießt das Sicherungsrecht Vorrang vor allen nicht oder später eingetragenen Rechten.
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Andere, nicht-dingliche Sicherungsmittel sind u.a.: Bürgschaft (suretyship), Garantie (guarantee), Bankgarantie in
Akkreditivform (letter of credit).
Grundlage der Bestellung eines Sicherungsrechts ist das financing statement. Das financing statement muss alle
wesentlichen Angaben zum Sachverhalt enthalten. Dabei muss der Name des Schuldners nach einem
vorgegebenen Leitfaden in der Finanzierungserklärung angegeben werden.
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Produkthaftung
Die Produkthaftung (product liability) ist nicht einheitlich gesetzlich geregelt. Sie wurde durch Richterrecht
entwickelt und ist überwiegend einzelstaatlich in geschriebenes Recht umgesetzt worden.
Als Bundesrecht existiert als Bundesgesetz der Consumer Safety Act (CPSA), der einschlägige Regelungen zu
Produktsicherheitsregelungen von Konsumgütern enthält und abweichende einzelstaatliche Regelungen zu den
entsprechenden Themen ausschließt (15 USC §§ 2051-2089).
Daneben hat das amerikanische Wirtschaftsministerium (Department of Commerce) lediglich ein unverbindliches
Mustergesetz veröffentlicht (Model Uniform Products Liability Act), an dem sich die einzelnen Bundesstaaten
orientieren können.
Der Consumer Safety Act (CPSA) verlangt nach Änderungen durch den Consumer Product Safety Improvement
Act (CPSIA) neben verstärkten Anforderungen an die Produktsicherheit von Kinderprodukten bei allen
Verbraucherprodukten eine Konformitätserklärung. Weitere Informationen unter http://www.cpsc.gov/.
Im März 2011 wurde aufgrund einer Regelung des CPSA eine Datenbank geschaffen (SaferProducts.gov), in der
Produktrückrufe, durch Konsumgüter verursachte Krankheits- und Todesfälle sowie sonstige Beschwerden
gesammelt und den Verbrauchern öffentlich zugänglich gemacht werden. So sollen die Verbraucher informierte
und sichere Kaufentscheidungen treffen können. Es besteht jedoch für die Hersteller die Gefahr, dass Anwälte
hier Mandanten für potentielle Sammelklagen suchen.
Drei verschiedene Arten der Produkthaftung kennt das amerikanische Recht:
1. Nach der absoluten Gefährdungshaftung (strict liability) haftet der Hersteller verschuldens- und
vertragsunabhängig für einen Schaden, den ein von ihm vertriebenes fehlerhaftes Produkt verursacht.
2. Bei der deliktischen Verschuldenshaftung (negligence), auch Fahrlässigkeitshaftung genannt, haftet der
Hersteller fehlerhafter Produkte, wenn er bei der Herstellung oder Planung seiner Produkte fahrlässig gegen eine
Sorgfaltspflicht verstoßen hat, deren Verletzung zu einem beim Kunden vorhersehbaren Schaden geführt hat.
Eine vertragliche Beziehung zum Kunden ist hier - wie bei der Gefährdungshaftung unter (1) - nicht erforderlich.
Der Geschädigte trägt die Beweislast für den Bruch der Sorgfaltspflicht und die dadurch erfolgte
Rechtsverletzung.
3. Die im UCC verankerte vertragliche Gewährleistungshaftung (breach of warranty) trifft den Hersteller im Falle
der Verletzung einer vertraglich zugesicherten oder gesetzlich vorgegebenen Eigenschaft (express oder implied
warranty), wenn dadurch beim Käufer oder bei anderen in der Sphäre des Käufers befindlichen Personen ein
adäquat kausaler Schaden entsteht. Die Rechtsverfolgung ist für den Geschädigten einfach, weil er wie in Fällen
der strict liability dem Hersteller keine Fahrlässigkeit (negligence) nachweisen muss. Er muss aber den Hersteller
sofort über die Verletzung der Garantie informieren und nachweisen, dass er sich auf die Garantie verlassen hat.
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In allen drei o.g. Fällen muss der Anspruchsteller beweisen, dass das Produkt fehlerhaft ist. Die Rechtsprechung
kennt drei verschiedene Fehlertypen: Fabrikationsfehler (manufacturing defects), Entwicklungsfehler (design
defects) und Marketingfehler (defects in marketing bzw. failure-to-warn defects). Manufacturing defects sind
vereinzelte Abweichungen von der Produktionslinie, sog. Ausreißer. Wird eine ganze Produktlinie allgemeinen
Qualitätsanforderungen nicht gerecht, handelt es sich um einen design defect. Defects in marketing liegen vor bei
ungeeigneten Anleitungen oder fehlender Warnung der Konsumenten vor latenten Gefahren des Produkts.
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich geregelt.
Rechtsgrundlage ist in der Regel ein statute of limitations bzw. ein statute of repose. Die Verjährung unterliegt
danach einer Frist von 1-12 Jahren, welche abhängig vom Bundesstaat mit dem Eintritt des Schadens, mit dessen
erstmaliger Entdeckung oder mit dem Kauf bzw. der Auslieferung des Produkts beginnt.
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Immobilienrecht
Für EU-Bürger gibt es grundsätzlich kaum Beschränkungen beim Grundbesitzerwerb. Einige Bundesstaaten sehen
bei Ausländern ausnahmsweise Beschränkungen im Hinblick auf die Grundstücksgröße oder die Eigentumsdauer
vor, soweit es um den Erwerb von Agrarland und natürlichen Ressourcen geht. Obgleich ein Notarwesen,
vergleichbar mit dem deutschen System, ausgenommen Bundesstaat Louisiana, in den USA nicht besteht, werden
die meisten Vordrucke, die im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb stehen, z.B. Urkunden und
Hypotheken, notariell beglaubigt. Der Immobilienerwerb erfolgt in der Regel in drei Phasen:
1. Abschluss eines Kaufvertrages (contract for sale and purchase), dessen Form zwar oftmals standardisiert ist,
andererseits aber durch zahlreiche Dokumente und Anhänge (rider, addendum) ergänzt werden kann. Da
Gewährleistungsansprüche beim Immobilienkauf nicht gesetzlich geregelt sind, sondern durch Richterrecht
(common law) entwickelt wurden, gilt das Prinzip "caveat emptor - Käufer, sei wachsam". Der Käufer muss
danach auf eine umfassende Regelung aller Eventualitäten achten und eine detaillierte Untersuchung (due
diligence) der Immobilie und des Verkäufers durchführen. Viele Verträge enthalten deshalb beispielsweise
Bestimmungen und Beschreibungen über ein Inspektionsrecht des Käufers, Versicherungen des Verkäufers,
eventuell bestehende Mietverträge, den Zustand der Immobilie, Umweltangelegenheiten, Informationen über
öffentliche Nutzungseinschränkungen oder Grunddienstbarkeiten der Immobilie sowie Regelungen für den Fall,
dass eine Partei mit ihrer Leistung in Verzug kommt.
2. Der mit der Auflassung vergleichbare Vollzug (closing) vollendet den Eigentumsübergang am Grundstück und
der Immobilie. Dabei wird dem Käufer in der Regel die Grundstücksübertragungsurkunde (warranty oderquitclaim
deed) übergeben (delivery), wobei es allerdings auch ausreicht, wenn der Veräußerer durch Worte oder Taten den
Willen zum Ausdruck bringt, endgültig und bindend einen Eigentümerwechsel zu vollziehen. Da es kein
Grundbuch gibt (siehe unten), erhält der Käufer aber das Original einer vorläufigen Versicherungspolice des
Verkäufers gegen Rechtsmängel bei der Eigentumsübertragung (title insurance commitment).
3. Es gibt zwar keine dem deutschen Recht vergleichbare Veröffentlichung im Grundbuch. Der
Eigentumsübergang wird jedoch beim sog. register of deeds bzw. land register publiziert, indem die
Grundstücksübertragungsurkunde in ein Register eingestellt werden. Anschließend erhält der Käufer eine
Eintragungsmarke und die endgültig ausgestellte Versicherungspolice der Versicherung des Verkäufers gegen
Rechtsmängel beim Eigentumsübergang (owner's title insurance policy). Der öffentliche Glaube des Registers ist
jedoch nicht mit dem des Grundbuchs in Deutschland vergleichbar.
Der sog. Truth-in-lending Act ist ein US-Bundesgesetz, das den Darlehensgeber verpflichtet, die
Vertragsbedingungen des Darlehensvertrages, insbesondere die jährliche Zinsrate und andere Gebühren,
schriftlich vollständig auszuweisen.
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Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der sog. Real Estate Settlement Procedures Act (RESPA). Danach ist
der Darlehensgeber verpflichtet, die dem Darlehensnehmer entstehende Abschlusskosten im Voraus anzuzeigen.
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Vertriebsrecht
Das Vertriebsrecht ist nicht bundesrechtlich geregelt, jedoch haben die meisten Einzelstaaten Gesetze geschaffen,
die die Geschäftsbeziehungen zwischen Herstellern und Handelsvertretern regeln (independent contractor bzw.
sales representative laws). Die Vertriebsform des Franchising hingegen unterliegt zahlreichen sowohl bundes- als
auch einzelstaatlichen Bestimmungen (Federal Trade Commission Franchise Rule, Franchise Acts, Uniform
Franchise Offering Circular Guidelines). Daneben ist das Kartellrecht zu beachten, wonach bestimmte Formen der
Preisbindung für Handels- und Vertragshändler untersagt sind.
Handelsvertreter (sales representative) ist allgemein jemand, der selbständig auf Provisionsbasis Geschäfte für
einen Unternehmer bzw. Anbieter (supplier) vermittelt ohne dabei auf eigene Rechnung zu handeln. Gesetzliche
Vorgaben für die Vereinbarung gegenseitiger Rechte und Pflichten (z.B. Registrierung, Vertragslaufzeit,
Kündigung, Wettbewerbsverbot) bestehen kaum. Die sales representative laws legen jedoch fest, ob schriftliche
Verträge geschlossen werden müssen und wann die Kommissionen fällig sind. Für den Fall der Nichteinhaltung
dieser Bestimmungen durch den Anbieter werden Entschädigungen bis zur dreifachen Höhe der Kommissionen
(treble damages) sowie Anwaltskosten fällig.
Vertragshändler (distributors/merchant wholesalers) sind unabhängige Unternehmer, die auf eigene Rechnung
und im eigenen Namen Waren von Lieferanten beziehen und diese an Einzelhändler weiterveräußern. Für diese
Vertriebsform bestehen kaum gesetzliche Regelungen. Denkbar ist, dass einzelstaatliche Schutzgesetze zur
Anwendung kommen (z.B. Wisconsin Fair Dealership Law), die die Aufhebung oder Abänderung von
Vertragshändlerverträgen erschweren.
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Investitionsrecht
Ausländische Investitionen sind in vielen Bereichen zulässig, unterliegen aber bundesgesetzlichen und
einzelstaatlichen Anmeldeerfordernissen. Die Regierung ist nach dem International Investment and Trade in
Services Survey Act (IITSSA, 22 USC § 3101 ff.) gesetzlich verpflichtet, ausländische Investitionen statistisch zu
erfassen. Ausländische Investoren unterliegen deswegen zahlreichen Berichtspflichten gegenüber dem Bureau of
Economic Analysis (BEA; http://www.bea.gov). Einzelheiten sind in den Ausführungsvorschriften zum IITSSA, dem
Code of Federal Regulations, Title 15, Chapter 8, Part 801 enthalten.
Daneben ist auf bundesgesetzlicher Ebene vor allem der Defense Production Act of 1950 relevant (USC, Title 50
Appendix, Defense Production Act, Title VII, §§ 2061 - 2171). Nach diesem Gesetz müssen ausländische Investoren
eine Transaktion (Erwerb einer Beteiligung, Fusion, Übernahme), die Auswirkung auf die "nationale Sicherheit" der
USA haben kann, dem Committee on Foreign Investment in the United States (CFIUS) melden. Dabei geht es nicht
nur um Investitionen im Rüstungsbereich, sondern zum Beispiel auch um die Energieversorgung und andere
"kritische" Infrastrukturen.
Die relevanten Ausführungsbestimmungen (Regulations Pertaining to Mergers, Acquisitions, and Takeovers by
Foreign Persons) sind abrufbar unter: https://www.law.cornell.edu/cfr/text/31/part-800
Weiterhin ist der Foreign Investment and National Security Act (FINSA) von 2007 zu beachten, der insbesondere
auf Investments durch ausländische Regierungen abzielt. Danach muss der Direktor der nationalen
Nachrichtendienste gemeinsam mit dem CFIUS überprüfen und dem Kongress mitteilen, ob Investitionen eine
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Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen oder zur Kontrolle über Energieanlagen oder entscheidende
Infrastruktur oder Technologie führen.
Der Erwerb von Land mit einer Größe und von Agrarflächen ist für Ausländer limitiert. Zuständige Behörden für
das Anmeldeverfahren sind das BEA und die Farm Service Agency (FSA; http://www.fsa.usda.gov/pas), eine
Behörde des Agrarministeriums.
Einzelne Bundesstaaten sehen daneben branchenspezifische Anmeldeverfahren vor (z.B. im Versicherungs- und
Bankwesen). Schließlich müssen ausländische Investoren bei der Abwicklung z.B. von Bankgeschäften über
amerikanische Institute detaillierte Informationen zu ihrer Identität und den Quellen ihrer Mittel vorlegen.
Rechtsgrundlage ist der USA Patriot Act 2001, der Bankinstitute zu erhöhter Sorgfalt bei der Eröffnung von
Bankkonten für Neukunden verpflichtet.
Die wirtschaftsfördernden Maßnahmen auf Bundes-, einzelstaatlicher oder örtlicher Regierungsebene sind
zahlreich. Eine gute Informationsquelle ist die Economic Development Administration (EDA) und die Small
Business Administration (SBA; http://www.sba.gov). Es können z.B. Steuererleichterungen (tax credits) oder auch
Investitionszuschüsse für Herstellungs- und Verarbeitungsvorhaben (manufacturing tax credit) gewährt werden.
Die Kreditvergabe an (ausländische) Privatpersonen erfolgt auf der Grundlage von standardisierten Tests (häufig
FICO-Test), die zur Bestimmung der Kreditwürdigkeit dienen.
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Gesellschaftsrecht
Das amerikanische Gesellschaftsrecht ist auf einzelstaatlicher Ebene geregelt. Dadurch variieren die
Bestimmungen zwischen den Bundesstaaten.
Das amerikanische Gesellschaftsrecht kennt allgemein drei unterschiedliche Rechtsformen:
Sole Proprietorship: Einzelunternehmen, das in der Regel durch eine bloße örtliche Namensregistrierung (license)
gegründet werden kann. Je nach Geschäftsgegenstand können weitere Genehmigungen erforderlich sein (z.B.
liquor license, hotel license, real estate license).
Partnership: Die partnership ähnelt der Rechtsform der Personengesellschaft im deutschen Recht. Geregelt wird
das Recht der partnership durch partnership statutes der jeweiligen Bundesstaaten. Diese wiederum basieren
weitestgehend auf dem Uniform Partnership Act (UPA) bzw. auf der novellierten Fassung (RUPA). Die partnership
kann als general partnership betrieben werden, wenn mindestens zwei Personen ein Geschäft als Miteigentümer
zu Erwerbszwecken betreiben wollen. Die Gründung ist im Rahmen eines partnership agreement meist formlos
möglich, eine Registrierung grundsätzlich entbehrlich. Die Gründer der partnership haften für die
Geschäftsverbindlichkeiten der partnership unbegrenzt und gesamtschuldnerisch.
Haftet ein Gesellschafter der partnership nur beschränkt, was nur bei nicht geschäftsführungsberechtigten
Gesellschaftern zulässig ist, handelt es sich um eine limited partnership. In diesem Fall kann der persönlich
haftende Gesellschafter auch eine juristische Person sein. Eine solche limited partnership ähnelt im Ergebnis einer
GmbH & Co KG.
Einzelheiten der limited partnership sind im jeweiligen auf einzelstaatlicher Ebene umgesetzten Uniform Limited
Partnership Act (ULPA) aus dem Jahre 2001 geregelt.
Schließlich ist die Gründung einer limited liability partnership (LLP) möglich. Diese Rechtsform erlaubt es auch
geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern, ihre grundsätzlich unbeschränkte Haftung zu beschränken.
Maßgeblich sind die einzelstaatlichen Bestimmungen, die oftmals als Annex den jeweils einzelstaatlich
umgesetzten ULPA ergänzen.
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Corporation: Die corporation ist eine Kapitalgesellschaft, die in unterschiedlichen Varianten gegründet werden
kann (public corporation, close corporation, limited liability company). Ihre Vorteile für ausländische Investoren
sind vor allem die beschränkte Haftung ihrer Gesellschafter. Nach den einzelstaatlichen Gesetzen (business
corporation laws), die sich häufig an dem Revised Model Business Corporation Act (RMBCA) orientieren, ist die
business corporation eine gewerblich tätige juristische Person, die im eigenen Namen Rechte und Pflichten
begründen und deswegen klagen und verklagt werden kann. Haftungsmasse ist nur das Gesellschaftsvermögen,
d.h. die Gesellschafter der corporation haften grundsätzlich nicht persönlich. Eine corporation kann grundsätzlich
in jedem Bundesstaat und unabhängig von dem Ort der Hauptniederlassung gegründet werden. Der
Geschäftssitz, von dem die corporation aus ihre operativen Geschäfte führt und der Gründungssitz, an dem die
corporation gegründet und registriert worden ist, können somit in verschiedenen amerikanischen Bundesstaaten
liegen. Es ist allerdings immer erforderlich, in dem Gründungsbundesstaat der corporation einen
Zustellungsvertreter (registered agent) zu bestellen. Für die Geschäftstätigkeit der corporation außerhalb ihres
Gründungsbundesstaates in einem anderen Bundesstaat ist die Beantragung eines certificate of authority beim
Secretary of State des jeweiligen Bundesstaates erforderlich. Allgemein erfordert die Gründung der corporation
die Einreichung der mit einer Satzung oder einem Gesellschaftsvertrag vergleichbaren articles of incorporation bei
der örtlich zuständigen Registrierungsbehörde. Diese stellt eine Gründungsurkunde aus. Nur wenige
Bundesstaaten fordern ein Mindestkapital. Die Gesellschaftsgründungskosten sind im Vergleich zu den deutschen
sehr gering.
Viele Gesellschaften werden in dem US-Bundesstaat Delaware gegründet. Delaware ist für seine liberale und
unternehmensfreundliche Gesetzgebung und Rechtsprechung bekannt. Aber auch im Südosten der USA finden
sich Bundesstaaten, die eine liberale unternehmensfreundliche Gesetzgebung und Rechtsprechung haben.
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Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Einreise: Bei Reisen im Rahmen des Programms für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program - VWP) gelten
besondere Reisepassbestimmungen:
- Alle Pässe müssen maschinenlesbar sein.
- Maschinenlesbare Pässe, die ab dem 26.10.2006 ausgestellt oder verlängert werden, müssen einen integrierten
Chip mit Informationen der Personaldatenseite enthalten (sog. elektronischer Reisepass bzw. ePass).
- Babies und Kinder brauchen grundsätzlich einen eigenen Reisepass.
Seit dem 12.1.2009 erfordert die visumfreie Einreise eine vorherige Online-Registrierung (Electronic System for
Travel Authorization (ESTA)).
Aufenthalt: Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen besteht Visumpflicht. Die Form des Aufenthaltsvisums
(Kategorie B, L, H, E etc.) ist abhängig von der Person (Tourist, Geschäftsreisender, Fachpersonal, Händler,
Investor, Journalist) und dem konkreten Aufenthaltsgrund des Antragstellers. Zuständige Behörden für die
Erteilung eines Visums sind - je nach Visumtyp - die konsularische Abteilung der amerikanischen Botschaft in
Berlin und die Generalkonsulate in Frankfurt und München. Visa müssen grundsätzlich persönlich unter
Absolvierung eines Interviews beantragt werden. Einwanderungsvisa können nur beim Generalkonsulat in
Frankfurt beantragt werden.
http://german.germany.usembassy.gov/visa/
http://frankfurt.usconsulate.de
http://www.gtai.de/recht
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Devisenrecht/Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr unterliegt gegenwärtig kaum Beschränkungen. Die Eröffnung eines Devisenkontos (foreign
exchange account) bei einer amerikanischen Bank ist rechtlich zulässig. Allerdings ist es möglich, dass die Bank
aufgrund interner Richtlinien die Eröffnung eines Bankkontos ablehnt. Es ist möglich, dass ausländische
Investoren dabei detaillierte Informationen zu ihrer Identität und den Quellen ihrer Mittel offenlegen müssen
(USA Patriot Act 2001). Zusätzlich müssen Unternehmen, deren ausländisches Bankvermögen insgesamt mehr als
10.000 US$ beträgt, nach dem Bank Secrecy Act (BSA) von 1970 jährlich einen Report of Foreign Bank and
Financial Accounts (FBAR) vorlegen. Personen, die mit einer Geldsumme im Wert von mehr als 10.000 US$ in Form
von Bargeld, Reiseschecks usw. ein- oder ausreisen, sind gegenüber dem Zoll anmeldepflichtig.
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Gewerblicher Rechtsschutz
Das Patentrecht ist bundesrechtlich ausgestaltet. Rechtsgrundlage sind das Patentgesetz (USC Title 35) und die
Patentrichtlinien (Code of Federal Regulations Patents Title 37 § 201 ff.). Nach dem Leahy-Smith America Invents
Act von 2011 existiert in den USA ein "first-to-file"-System: Daher gilt das Prinzip der früheren Anmeldung. Damit
kommt es darauf an, ob jemand bereits ein Patent für die gleiche Erfindung angemeldet hatte. Dem Erfinder wird
eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist zugestanden.
Alle unmittelbar oder mittelbar auf den Erfinder zurückgehenden Vorveröffentlichungen der Erfindung stehen der
Patentierung nicht entgegen, sofern sie nicht mehr als ein Jahr vor dem Tag der Patentanmeldung beim
Patentamt erfolgten. Nach der Neuheitsschonfrist des US-Patentrechts ist eine unabhängige Veröffentlichung
Dritter für die Anmeldung unschädlich, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstveröffentlichung des
Erfinders und vor der Anmeldung beim Patentamt getätigt wird. Aufgrund dieser Regelung handelt es sich bei
dem US-Patentrecht nicht um ein reines First-to-File-Prinzip, sondern wird von Experten als First-to-PublishPrinzip bezeichnet.
Diese Regelung hat auch zur Folge, dass das Patent demjenigen zusteht, der die Erfindung als erstes
veröffentlicht hat. Daher sollte die Patentanmeldung so früh wie möglich eingereicht werden, um der
Veröffentlichung durch die Konkurrenz vorzugreifen.
Dritte haben die Möglichkeit, im Rahmen anhängiger Patentanmeldungen den relevanten "Stand der Technik"
einzureichen. In den USA zählen auch ausländische Patentanmeldungen zum Stand der Technik, sofern sie vor
dem Anmeldetag bzw. bei Inanspruchnahme der Neuheitsschonfrist vor der Veröffentlichung erfolgt sind. Dies
gilt unabhängig davon, in welchem Land, in welcher Sprache die Patentanmeldung eingereicht und, ob sie
veröffentlicht wurde. Durch diese neue Regelung ist der Begriff "Stand der Technik weiter" gefasst als im
deutschen und europäischen Erteilungsverfahren.
Das US-Markenrecht (trademark law) ist Teil des Bundes- und des Einzelstaatenrechts. Maßgeblich ist auf
Bundesebene der Lanham Act (15 USC §§ 1051 ff.), der Schutz und Registrierung von Warenzeichen regelt und das
United States Patent and Trademark Office (USPTO) als zuständige Verwaltungsinstanz einsetzt. Zusätzlich
gelten in den einzelnen Bundesstaaten Bestimmungen in Anlehnung an den Model State Trademark Bill oder den
Uniform Trade Practices Act. Das Urheberrecht ist weitgehend im Copyright Law von 1976 (17 USC §§ 101 ff.)
kodifiziert und durch die Verfassung geschützt.
Anmeldungen von Patenten und Marken zur obligatorischen Registrierung sind in englischer Sprache - eine
online-Anmeldung ist möglich - an das Patent and Trademark Office (http://www.uspto.gov) zu richten.
Urheberrechte (z.B. Copyrights) können beim Copyright Office (http://www.copyright.gov) beim Library of
Congress in Washington, D.C. registriert werden.
Laufzeiten:
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- Patente: 20 Jahre (Verlängerungsmöglichkeit)
- Markenzeichen (auch Muster): 10 Jahre (Verlängerungsmöglichkeit)
- Urheberrecht: Während der Lebenszeit des Berechtigten plus 70 Jahre ("life-plus-70-rule")
Mitgliedschaft bei internationalen Abkommen (u.a.):
- TRIPS-Abkommen (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) der WTO,
- revidierte Berner Konvention (Berne Convention) von 1971 zum Schutz von literarischen und künstlerischen
Werken,
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Fassung von 1967,
- Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von 1978,
- WIPO-Urheberrechtsvertrag,
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken,
- Singapurer Markenrechtsvertrag (Singapore Treaty on the Law of Trademarks) von 2006.
Die USA sind dagegen bislang weder dem Madrider Markenschutzabkommen noch dem Madrider
Herkunftsabkommen von 1891 beigetreten.
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Steuerrecht
Einkommensteuer: Das Steuerrecht unterscheidet zwischen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften
(corporations) und von natürlichen Personen.
Kapitalgesellschaften: Der reguläre Bundeskörperschaftsteuersatz (federal corporate income tax) für
Kapitalgesellschaften im Jahr 2015 bemisst sich nach 26 USC § 11 (b) (1) folgendermaßen:
Für Einkommen
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Steuersatz
über
bis
USD 0
USD 50.000
15%
USD 50.000
USD 75.000
USD 7.500 + 25%
USD 75.000
USD 100.000
USD 13.750 + 34%
USD 100.000
USD 335.000
USD 22.250 + 39%
USD 335.000
USD 10.000.000
USD 113.900 + 34%
USD 10.000.000
USD 15.000.000
USD 3.400.000 + 35%
USD 15.000.000
USD 18.333.333
USD 5.150.000 + 38%
USD 18.333.333
--------------------
35%
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Daneben erheben auch die einzelnen Bundesstaaten sowie einige Kommunen Körperschaftsteuer (state income
taxes und local income taxes). Die Steuersätze der Bundesstaaten liegen zwischen 4,63% (Colorado) und 12%
(Iowa). Da die Körperschaftsteuern der Bundesstaaten und Kommunen im Hinblick auf die
Bundeskörperschaftsteuer jedoch abzugsfähige Ausgaben darstellen, kann man die Steuersätze des Bundes und
der Staaten und Kommunen nicht einfach addieren.
Natürliche Personen: Das Gesetz unterscheidet nach Familienstand der zu besteuernden Person. Für
alleinstehende natürliche Personen beträgt der reguläre Bundeseinkommensteuersatz (personal income tax) seit
dem 1.1.2015 nach 26 USC § 1:
Für Jahreseinkommen
Steuersatz
über
bis
USD 0
USD 9.225
10%
USD 9.225
USD 37.450
USD 922,50 + 15%
USD 37.451
USD 90.750
USD 5.156,25 + 25%
USD 90.751
USD 189.300
USD 18.481,25 + 28%
USD 189.301
USD 411.500
USD 46.075,25 + 33%
USD 411.501
USD 413.200
USD 119.401,25 + 35%
USD 413.201
--------------
USD 119.996,25 + 39,6%
Auch von natürlichen Personen erheben die meisten Bundesstaaten sowie einige Kommunen zusätzlich
Einkommensteuern (state income taxes und local income taxes). Diese liegen zwischen 1% und 12% und stellen im
Hinblick auf die Bundeseinkommensteuer abzugsfähige Ausgaben dar.
Umsatz- und Verbrauchsteuer: Eine Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer existiert auf Bundesebene nicht. Jedoch
gibt es in den meisten Bundesstaaten eine sog. Sales and Use Tax. Der Steuersatz beträgt gegenwärtig 0-7,5% in
Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesstaat. Innerhalb eines Bundesstaates kann der Steuersatz ebenfalls variieren.
Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.8.1989 (Fundstelle: BGBl. II/1991, S. 354,
II/1992, S. 235); ergänzt durch Vereinbarung vom 21.8.1991, in Kraft ab 21.8.1991 (Fundstelle: BGBl. II/1992, S. 236).
Das Doppelbesteuerungsabkommen ist durch das Änderungsprotokoll vom 1.6.2006 (Fundstelle: BGBl. Teil II/
2006, S. 1186), das erst am 28.12.2007 in Kraft getreten ist, umfassend novelliert worden. Zudem gilt im Verhältnis
zu den USA das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaftund Schenkungssteuer (Fundstelle: BGBl. II/2000, S. 1170), zuletzt geändert durch die Neufassung vom 21.
Dezember 2000 (Fundstelle: BGBl. II/2001 S. 65).
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Rechtsverfolgung
Bei der Rechtsverfolgung von Ansprüchen in den USA ist die Zweigliedrigkeit des Gerichtssystems zu
berücksichtigen. Die Bundesgerichtsbarkeit (Federal Courts) und die Gerichte der einzelnen Bundesstaaten (State
Courts) bilden zwei grundsätzlich voneinander unabhängige Systeme.
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Recht kompakt - USA
Die Bundesgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut (1. District Courts, 2. Circuit Court of Appeals, 3. US Supreme
Court). Die Einzelstaaten haben in der Regel 1. County/District Courts, 2. Appellate Courts und 3. einen State
Supreme Court. Bei der sachlichen Zuständigkeit (subject matter jurisdiction) können Bundes- und
Einzelstaatengerichte konkurrierend zuständig sein. Das gilt insbesondere bei Streitigkeiten zwischen
Angehörigen verschiedener (auch ausländischer) Staaten (diversity jurisdiction). Die örtliche Zuständigkeit
(venue) richtet sich in der Regel nach dem Wohnort der Beklagtenpartei, bei deliktischen Ansprüchen nach dem
Ort des schädigenden Verhaltens.
Ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen besteht im
Verhältnis zu den USA nicht. Die Regelungsbefugnis dieser Materie liegt damit bei den einzelnen Bundesstaaten,
von denen viele Bundesstaaten einzelstaatliche Gesetze (Foreign Judgment Recognition Act) in Anlehnung an
zwei Mustergesetze (Restatement (Third) of Foreign Relations Law und Uniform Foreign Money Judgment
Recognition Act 1962, modifiziert durch den Uniform Foreign-Country Money Judgments Recognition Act 2005)
erlassen haben. Die übrigen Bundesstaaten erkennen ausländische Gerichtsentscheidungen nach richterrechtlich
entwickelten Maßstäben, wie z.B. die comity doctrine, an. Wichtigste Kriterien sind der Inhalt (z.B. Verurteilung zu
einer Geldzahlung) und die Art der ausländischen Gerichtsentscheidung (z.B. streitiges Verfahren,
Versäumnisverfahren), die Gerichtshoheit des ausländischen Gerichts über den amerikanischen Beklagten im
ausländischen Erstverfahren und die Gewährleistung von Verfahrensgarantien (z.B. ordnungsgemäße
Klagezustellung, ausreichende Verteidigungsmöglichkeit), die dem due process-Gebot entsprechen müssen. Die
USA sind Mitglied des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen von 1965 (HZÜ; Fundstelle: BGBl. II/1977, S. 1453 ff.). Eine
Auslandszustellung deutscher Schriftstücke an amerikanische Beklagte ist damit möglich.
Der 2010 erlassene Securing the Protection of our Enduring and Established Constitutional Heritage (SPEECH) Act
verbietet die Anerkennung und Durchsetzung ausländischer Urteile wegen Beleidigung (libel judgments), soweit
sie nicht mit dem verfassungsmäßigen Recht auf freie Meinungsäußerung (First Amendment) vereinbar sind.
Eine Kostenerstattung, wie sie im deutschen Zivilprozessrecht geregelt ist, erfolgt nicht. Nach der American Rule
hat jede Partei grundsätzlich ihre eigenen Prozess- und Anwaltskosten zu tragen, wobei die Prozesskosten (z.B.
Gerichtsgebühren) eher gering sind. Anders ist die Situation bei Anwaltskosten, die üblicherweise auf der
Grundlage von Honorarvereinbarungen, ggf. unter Einschluss von Erfolgshonoraranteilen (contingent fee),
abgerechnet werden. Eine gesetzliche Gebührenordnung gibt es nicht.
Schiedsgerichtsbarkeit: Die USA sind Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10.6.1958 (New York Convention). Dieses Abkommen
regelt die Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen und auch die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche.
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Besonderheiten
Der Code of Federal Regulations (C.F.R.) enthält Regelungen, die es bestimmten Personen (United States Persons)
untersagen, Aktivitäten zu unternehmen oder Abkommen abzuschließen, die darauf abzielen, nicht sanktionierte
Boykotte von Ländern zu fördern, die USA-freundlich sind. Eine United States Person können Einzelpersonen,
Unternehmen, Handelsverbände usw. sein, die in den USA anwesend bzw. ansässig sind und amerikanischem
Recht unterliegen. Erfasst sind damit auch amerikanische Niederlassungen ausländischer Unternehmen und
Tochtergesellschaften. Eine United States Person ist verpflichtet, jegliche Anfragen auf die Ergreifung von
Maßnahmen, die Boykottverbote verletzen können, oder Versuche, eine Übereinkunft über eine solche Handlung
zu erzielen, zu melden (15 C.F.R. §§ 760.1 ff.).
Die USA beanspruchen eine weltweite Zuständigkeit für die Kontrollen von Gütern, Software und Technologie,
die einen amerikanischen Warenanteil enthalten. Das amerikanische Recht (Export Administration Regulations)
enthält deswegen gesetzliche Vorgaben, die deutsche Exporteure bei der Ausfuhr bestimmter Güter aus
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Deutschland beachten müssen. Das Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) entbindet nicht von der Verpflichtung, die amerikanischen Vorschriften zu prüfen und
ggf. umzusetzen.
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Ausgewählte Internetadressen
- U.S. Amerikanische Handelskammer in Deutschland: http://www.amcham.de
- Deutsch-Amerikanische Handelskammern: http://www.ahk-usa.com
Publikationsangebot
Das komplette Publikationsangebot "Recht/Ausländisches Wirtschafts- und Steuerrecht" steht Ihnen unter http://
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