Fragen und Antworten zum Energieausweis

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Fragen und Antworten zum Energieausweis
Ansprechpartnerin: Frau Lorengel
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Internet: www.giessener-gebaeudepass.de
(Stand: Februar 2008)
Bild-Quelle: Dena
Energieausweis:
Fragen und Antworten
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Was ist ein Energieausweis für Gebäude?
Begriff Energieeffizienz
Was ist das Ziel des Energieausweises für Gebäude?
Wie sieht ein Energieausweis aus?
Was ist der Unterscheid zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis?
Wie bekomme ich einen Energieausweis?
Wie kann ich einen zugelassenen Energieausweis-Aussteller in meiner Region
finden?
Wie viel kostet ein Energieausweis?
Energieausweis zum Dumpingpreis
Wie sind die beiden Formen der Energieausweise zu bewerten?
Ersetzen die Energieausweise die Energieberatung vor Ort, die vom Bundesamt für
Wirtschaft gefördert wird?
Ab wann brauchen Gebäude- und Wohnungseigentümer einen Energieausweis und
kann ich jetzt schon einen solchen ausstellen lassen?
In welchen Fällen wird ein Energieausweis benötigt?
Wie lange ist ein ausgestellter Energieausweis gültig?
Was geschieht, wenn die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden?
Welche Rechte können Mieter aus dem Energieausweis ableiten? Sind z.B.
Mietminderungen bei hohen Heizkosten zu erwarten?
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1. Was ist ein Energieausweis für Gebäude?
Ein Energieausweis für Gebäude ist ein Ausweis über die Energieeffizienz
eines Gebäudes. Mit Hilfe des Energieausweises können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden.
Es gibt keinen Unterschied zwischen Energieausweis und Energiepass. Beides sind Synonyme. Die EU-Gebäuderichtlinie und die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) verwenden den Begriff Energieausweis. In Deutschland ist
der Begriff Energiepass jedoch schon früher üblich gewesen. So gab es
schon vor der Verabschiedung der EU-Richtlinie zahlreiche lokale Energiepässe. Der Gießener Gebäudepass ist lokal aktiv in Stadt und Landkreis Gießen, betrachtet allerdings das Gebäude aus gesamtheitlicher Sicht: Energie
und Gesundheit. Er nutzt die schon seit Jahren vom Bundesamt für Wirtschaft geförderte Energieberatung vor Ort. Diese Energieberatung ist für Sanierungswillige interessant, da sie bei den Maßnahmenvorschlägen sehr ins
Detail geht. Merke: Der Gießener Gebäudepass ist mehr als ein Energieausweis
(Werkstattbericht) und freiwillig.
2. Begriff Energieeffizienz
Energieeffizienz: bestimmten Nutzen (warmes Haus, kalter Kühlschrank usw.)
mit möglichst wenig Energie erreichen.
3. Was ist das Ziel des Energieausweises für Gebäude?
Ziel des Energieausweises ist es, Markttransparenz im Gebäudebereich zu
erzielen. Der Energieausweis weist die Energieeffizienz als Qualitätsmerkmal
eines Gebäudes aus und macht somit den Energiebedarf „sichtbar“. Er ist
vergleichbar mit dem Energielabel für Geräte, z.B. Kühlschränke.
Merke: Der Energieausweis ist die Kühlschrank-Klassenbewertung für Häuser.
4. Wie sieht ein Energieausweis aus?
Aufbau und Inhalt von Energieausweisen sind einheitlich. Der Energieausweis enthält auf vier Seiten, die wesentlichen Gebäudedaten, das „Energielabel“ sowie leicht verständliche Vergleichswerte und Modernisierungsempfehlungen. Ein entsprechendes Formularmuster ist in den Anhängen der
Energieeinsparverordnung enthalten. Maßnahmen zur Verbesserung der
Energieeffizienz müssen in Form von individuellen Modernisierungstipps enthalten sein. Diese geben dem Gebäudeeigentümer erste wichtige Hinweise
über Verbesserungsmöglichkeiten, ersetzen häufig jedoch keine ausführliche
Energieberatung. Ein Formularmuster ist gesetzlich vorgegeben, kann also
nicht beliebig gestaltet werden. Dieses Pflichtdokument darf nicht bezuschusst werden.
Wenn nur energetische Sanierungen und kein Verkauf oder Vermietung vorgesehen sind, ist eine detaillierte Energieberatung vor Ort, wie es der Gießener Gebäudepass als Modul Energie anbietet, sinnvoll. Sind die empfohlenen
Maßnahmen dann umgesetzt, kann ohne viel Aufwand vom Energiebrater
Merke: nur vierseitiges Formular, Modernisierungstipps, nicht detailliert, Daten kann
der Eigentümer bereitstellen.
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das Formular für den bedarfsgerechten Energieausweis gegen eine geringe
Aufwandsentschädigung ausgefüllt werden.
5. Was ist der Unterschied zwischen einem Bedarfs- und einem
Verbrauchsausweis?
Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten, in deren
Verlauf eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten
Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.
Für Bestandsgebäude – Wohn- wie Nichtwohngebäude – können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs
erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch
die EnEV geregelt. Zusätzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme
und der Berechnung werden in DIN-Normen geregelt. Eine Ausnahme gilt für
Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor
dem 01.11.1977 gestellt wurde (klein, alt unsaniert). Hier sind nur Bedarfsausweise zulässig, es sei denn, beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht. Zudem sieht die EnEV 2007 eine Übergangsfrist vor, sodass in der Zeit zwischen dem 25.04.2007 und dem
01.10.2008 für alle Gebäude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und
bedarfsbasierten Energieausweisen besteht. Energieausweise werden in der
Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder
Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein
nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke
genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
Merke: Der Unterschied besteht in dem Aufwand bei der Datenerhebung und der
Berechnung: Der Verbrauchsausweis basiert auf dem Energieverbrauch der letzten drei
Jahre. Der Bedarfsausweis beruht auf einer ingenieurmäßigen Berechnung des
Energiebedarfs basierend auf standardisierte Gebäude und Anlagenwerte.
6. Wie bekomme ich einen Energieausweis?
Um zu einem Energieausweis zu kommen, ist kein Amt oder eine Behörde
notwendig. Das Verfahren ist ganz einfach. Der Hauseigentümer beauftragt
einen zugelassenen Energieausweis-Aussteller. Dieser erhält die Gebäudedaten vom Eigentümer oder nimmt die Daten vor Ort auf und erstellt einen
Energieausweis. Dieser wird dem Eigentümer übergeben oder zugeschickt.
7. Wie kann ich einen zugelassenen Energieausweis-Aussteller
in meiner Region finden?
Die Deutsche Energie-Agentur pflegt eine bundesweite Ausstellerdatenbank
(siehe Expertensuche unter http://www.dena-energieausweis.de), die über
ein Suchformular auf den Internetseiten der Deutschen Energie-Agentur zu-
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gänglich ist. Das Bundesamt für Wirtschaft hat ebenfalls eine Datenbank
(http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatung/index.html)
und das Deutsche Energieberaternetzwerk e.V. unter
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatung/index.html. Die
Energieberater dieses Netzwerkes bemühen sich um Qualitätskontrolle bei
den Beratungen.
Auch die Stadtwerke Gießen erstellen Energieausweise. Angebote sind auf
Anfrage unter Telefon 0641/708-1177 erhältlich.
8. Wie viel kostet ein Energieausweis?
Es gibt vom Gesetzgeber keinerlei Vorgaben bzgl. der Kosten von Energieausweisen. Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber
frei zu verhandeln. Die weniger aufwendigen auf Verbrauchsdaten basierenden Ausweise sind ab 30 Euro, abhängig von der Hausgröße, erhältlich. Für
die berechneten und damit aufwendigeren Bedarfsausweise, in der Regel
auch mit Termin vor Ort, ist mit Kosten über 300 Euro zu rechnen.
Merke: Bedarfsausweise sind aus gutem Grund teurer als Verbrauchsausweise.
9. Energieausweis zum Dumpingpreis
"Energieausweis nur 9,90 Euro": so bewerben einzelne Firmen die Erstellung
von Energieausweisen für Gebäude. Die Eigentümer müssen lediglich einen
Internet-Fragebogen über den Energieverbrauch der letzen drei Jahre ausfüllen und wenig später liegt der fertige "Energieausweis" in ihrem Briefkasten. Kein Vor-Ort-Termin, kein großer Aufwand - allerdings oftmals kein gültiger Energieausweis!
Der Energieausweis zum Dumpingpreis erweist sich oft als eine Mogelpackung. Wer hier geizt, kann eine böse Überraschung erleben. Die Vorlage
eines nicht vollständigen Ausweises kann mit Bußgeldern von bis zu 15.000
Euro geahndet werden. Es werden Energieausweise angeboten, die nicht den
gesetzlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) entsprechen und deshalb ungültig sind. Der Eigentümer sollte die Qualität und
die Gültigkeit des angebotenen Energieausweises vor der Beauftragung prüfen (siehe unter 4. „Wie sieht der Energieausweis aus“)
Merke: Bußgeld bei unvollständigen oder falschen Energieausweisen.
10. Wie sind die beiden Formen der Energieausweise zu
bewerten?
Grundsätzlich haben Eigentümer die Möglichkeit, zwischen zwei Varianten zu
wählen: Beim Bedarfsausweis ermittelt ein Fachmann den rechnerischen
Energiebedarf und dokumentiert den energetischen Zustand des Gebäudes.
Dabei werden die Qualität der Gebäudehülle – wie Fenster, Decken und Außenwände – sowie der Heizungsanlage und des Energieträgers berücksichtigt. Die Initiative Gießener Gebäudepass empfiehlt, die vorhandene Heiztechnik und die Qualität von Wänden und Fenstern vor Ort vom Aussteller
prüfen zu lassen.
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Dagegen beruht der Verbrauchsausweis auf dem Energieverbrauch der
vergangenen drei Jahre. Das Ergebnis dieses Ausweistyps hängt somit stark
vom individuellen Nutzerverhalten ab und ist daher meist weniger aussagekräftig.
Die Initiative Gießener Gebäudepass empfiehlt den Bedarfsausweis. Zum
besseren Verständnis kann der Vergleich eines Autokaufes herangezogen
werden: Wer ein Auto kauft, will schließlich wissen, wie viel das Fahrzeug im
Durchschnitt auf 100 Kilometer benötigt und nicht, wie viel Kraftstoff bisher
verbraucht wurde. Selbst ein Gebäude mit hohem Energiebedarf kann auf
dem Papier wie ein Sparmodell aussehen, wenn es nur wenig genutzt wird!
Merke: Ist der Energieausweis erforderlich, dann ist der Bedarfsausweis dem Verbrauchsausweis vorzuziehen!
11. Ersetzen die Energieausweise die Energieberatung vor Ort,
die vom Bundesamt für Wirtschaft gefördert wird?
Nein! Der vierseitige Energieausweise und damit die theoretisch gegebene
Vergleichsmöglichkeit mit dem Nachbarn kann zur Sanierung von Gebäuden
nur den ersten Anstoß geben.
Detailliert informieren über Fördermöglichkeiten, technische Varianten sowie
der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von einzelnen energetischen Sanierungsmaßnahmen kann in der Regel nur die Energieberatung vor Ort mit umfangreicher Berichtsform. Dem sanierungswilligen Altbaubesitzer empfiehlt
die Initiative Gießener Gebäudepass daher das so genannte Energiemodul,
nämlich die Energieberatung vor Ort zu nutzen und bei späterem Verkauf
oder Vermietung mit den schon ermittelten Daten zusätzlich das Formular
des Energieausweises ausfüllen zu lassen. Dabei wird nur eine geringe Aufwandsentschädigung fällig und man erhält den Bedarfsausweis.
12. Ab wann brauchen Gebäude- und Wohnungseigentümer
einen Energieausweis und kann ich jetzt schon einen solchen ausstellen lassen?
Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis
heute schon Pflicht.
Bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden, die bis 1965 fertig gestellt
worden sind, ist Interessenten ab dem 1. Juli 2008 ein Energieausweis zugänglich zu machen. Ein halbes Jahr später – ab dem 1. Januar 2009 – gilt
dies auch für alle übrigen Wohngebäude.
Auch für Nichtwohngebäude müssen ab dem 1. Juli 2009 im Verkaufs- oder
Vermietungsfall Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen auch
in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr Energieausweise gut sichtbar ausgehängt werden.
13. In welchen Fällen wird ein Energieausweis benötigt?
Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut,
verkauft, verpachtet oder vermietet oder geleast werden. Bei Modernisie-
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rungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt
werden, wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, die eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises ermöglicht.
In öffentlichen Gebäuden (Rathäuser, Schulen, Krankenhäuser etc.) mit
mehr als 1000 m² Nettogrundfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr
muss ein Energieausweis ausgehängt werden. Für kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche müssen keine Energieausweise ausgestellt werden.
Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch
keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang, einen Energieausweis auszustellen. Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen, z. B. zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch möglich.
14. Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Ein Energieausweis gilt im Regelfall 10 Jahre. Alle 10 Jahre müssen neue
Energieausweise ausgestellt werden. Sinnvoll ist auch eine Aktualisierung bei
Sanierungsmaßnahmen, die den energetischen Standard verbessert haben.
15. Was geschieht, wenn die Vorgaben der EnEV nicht
eingehalten werden?
Die Nichteinhaltung der EnEV wird als Ordnungswidrigkeit belangt. Dabei gilt
sowohl ein vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgestellter Energieausweis,
als auch die Ausstellung eines Energieausweises ohne entsprechende Berechtigung gemäß EnEV als ordnungswidrig.
Ein Eigentümer wird belangt, wenn der Energieausweis dem Interessenten
nicht vorgelegt wird, d.h. wenn Sie von jemandem angezeigt werden.
16. Welche Rechte können Mieter aus dem Energieausweis ableiten? Sind z.B. Mietminderungen bei hohen Heizkosten
zu erwarten?
Der Energieausweis dient lediglich der Information der zukünftigen Nutzer
über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes. Der Miet- bzw. Kaufinteressent kann damit verschiedene Gebäude hinsichtlich des energetischen Zustandes vergleichen. Der zukünftige Verbrauch und die entsprechenden
Energiekosten des Nutzers lassen sich aus dem Energieausweis jedoch nicht
ableiten. Entsprechend lassen sich auch keine Forderungen einklagen oder
durch Mietminderung durchsetzen. Der Nutzer hat ebenfalls keinerlei Anspruch auf Umsetzung der im Energieausweis enthaltenen Modernisierungstipps.
Achtung !!!
Für denkmalgeschützte Gebäude besteht keine Pflicht, Energieausweise dem
Käufer oder Mietinteressenten vorzulegen.

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