Uebersicht_Klausuren_2_Stx_Nds - Juristisches Repetitorium
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Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld Mannheim Kursort Nds Übersicht Klausuren 2. Stx. Nds. Jan/Feb. 2007 1. ÖR verwaltungsfachlich: Antragserwiderung im § 80 V VwGO-Verfahren Mat.rechtl. Problematik NHundG (abgedruckt mit div. EGL): diverse VA gg. Halter von 2 Rottweilern, nachdem diese freilaufend einen Dackel so zugerichtet hatten, dass dieser eingeschläfert werden musste. Darauf erlässt PD Hannover VAe gg. Halter und stellt zunächst Gefährlichkeit der Hunde fest, gibt weiterhin auf, einen Hundezwinger zu erstellen, Anleinzwang etc., AnoSofZ und Zwangsgeldandrohung. Halter wendet sich mit 80 V-Antrag gegen VA und hält die Hunde für verspielt und ungefährlich. 2. ÖR Anwalt: Subventionsrecht. Situation: Aufhebung von VA auf verlorenen Zuschuss sowie Rückforderung; Mdt. Ist GF der begünstigten GmbH und hat zur Fristwahrung gg. VA der NBank Klage per Funkfax ohne Unterschrift erhoben. Es soll nun das weitere zweckmäßige Vorgehen ermittelt werden. Problematik Abgrenzung §§ 48, 49 VwVfG (bei Verstoß gg. Vergaberichtlinie keine RW des VA), Problematik Vertrauensschutz und Zurechnung von Kenntnis eines Gesellschafters der GmbH nach der Organtheorie. Prozessuale Problematik: Aktuelle Entscheidung des BVerwG zur Klageerhebung per Funkfax (anders als BGH wird dies grds. für zulässig gehalten). 3. Zivilrecht Urteil: Prozessual: Übereinstimmende Teilerledigungserklärung Materiell: 2 Ebaykäufe (Abdruck der Ebaybedingungen); Zum Antrag zu 1) Zahlung 5000 €: Gebrauchtwagen von Bekl. eingestellt, dann Auktion aber vor Ende der Laufzeit beendet, damals meistbietender war der Kläger, der Preis von 4.500 € geboten hatte bei einem unstr. Wert von 9.500 €. Beklagter veräußerte Pkw an Dritten und beruft sich primär auf die Ebaybedingungen, wonach angeblich kein Vertrag zustande gekommen sein soll, hilfsweise auf Anfechtung des Vertrags wegen kleinerer Mängel des Pkw, die nicht angegeben waren sowie eine angeblich nicht bekannte Farbabweichung von blau zu metallic. Juristisches Repetitorium hemmer Seite 2 Der Kläger hält Vertrag nach den Bedingungen für wirksam zustande gekommen und beansprucht nach verweigerter Vertragsdurchführung durch den Bekl. Zahlung von 5000 € von diesem. AGL hier wohl §§ 280, 281 BGB, obwohl § 283 denkbar, wohl nicht § 285 BGB, da im SV keine Aussage zur Höhe des erzielten Preises aus dem Drittverkauf. Zum ehem. Antrag zu 2), der für erledigt erklärt wurde: Kläger verlangt Zustimmung zur Löschung einer negativen Bewertung nebst Bewertungskommentar „Käufer bietet, zahlt aber nicht. Schade.“, die der Bekl. bei Ebay abgegeben hatte. Hintergrund: Ein Kauf eines gebrauchten Scheinwerfers, der einen Riss hat und deshalb vom Kläger nicht abgenommen wird. Daraufhin erstattet Bekl. Kaufpreis zurück und hinterlässt die neg. Bewertung. Kläger hält Bewertung für evident falsch, Bekl. für wahr. Später stimmt Bekl. der Löschung zu und beide erklären für erledigt. Bekl. hält Klage bereits für unzulässig, daher war das RSB in der Zulässigkeit zu diskutieren. AGL §§ 280 I, 241 II, 249 BGB, da falsche Bewertung Nebenpflichtverletzung (culpa post contr. finitum); Problematik Abgrenzung wahre/unwahre Tatsachenbehauptung / Werturteil / Werturteil mit Tatsachenkern; m.E. greift §§ 280 I, 241 II, 249 BGB hier durch. Daneben Anspr. gem. §§ 1004, 823 BGB analog bzw. § 823 I, 823 II mit 186 StGB anprüfen. Das alles inzident im Rahmen des „§ 91a-Teils“ der Klage, da Erfolgsaussichten der HS maßgebliches Kriterium der Billigkeit. 4. Zivilrecht Anwalt rechtsberatend: Mdt. hat Klage erhoben gg. ihre ehem. Freundin mit dem Antrag, diese zur Herausgabe einer Kette zu verurteilen, die sie ihr zuvor unstr. geliehen hatte. Mdt. verteidigt sich gg. die Klage, indem sie behauptet, die Mdt. habe ihr die Kette an ihrem Geburtstag telefonisch geschenkt und übereignet, des weiteren sei sie aber nicht mehr im Besitz der Kette und habe diese nach Rechtshängigkeit der Klage an eine gutgläubige Dritte veräußert und übereignet. Auf die Klageerwiderung der Bekl. ist nun in geeigneter Form zu reagieren. Schwerpunkte Mat. Gutachten: §§ 604, 985, 861, 1007, 816 BGB sowie §§ 265 I, 325 I, II ZPO (Irrelevanztheorie, doppelte Gutgläubigkeit bei § 325 II ZPO); Beweisprognosestation: § 1006 I, II BGB, insb. Besonderheit bei vorausgehender Leihe. Schwerpunkte Zweckmäßigkeit: Diskussion der möglichen Reaktionen, zB ausnahmsweise Streitverkündung/Klageerweitung gg. die Dritte wg. § 325 II, wohl aber zweckmäßiger, weil Mdt. eine „Finte“ der Bekl. vermutet: Nichts gg. Dritte veranlassen, weil bei Nichtvorliegen der Vss. von § 325 II „Irrelevanztheorie“ greift und Titel gem. § 727 auf Dritte umgeschrieben werden kann. Juristisches Repetitorium hemmer Seite 3 5. Zivilrecht Gutachten: Situation petitorische Widerklage. Kläger beantragt 1) Herausgabe seines Pkw, 2) Zahlung von Schadensersatz bzgl. zweier Boxen, die im Pkw waren und durch Unbekannte entwendet wurden, weil der Freund der Bekl. vergessen hatte, den Kofferraum abzuschließen. Materiell: (P) Vereinbarung einer SiÜ gem. §§ 929, 930 (868) BGB zw. Kläger und Bekl.; AGL Herausgabe § 985, Besitzeinräumung §§ 1007 I, II (petitorisch) bzw. § 861 BGB (possessorisch); Hier wohl wg. Vereinbarung SiÜ am Pkw und Eintritt Sicherungsfall neue Eigentümerin die Bekl., daher §§ 985 und 1007 (-), ABER: grds. § 861 wg. § 863 (-); Hier aber: Widerklage der Bekl. auf Feststellung des Eigentums am Pkw, daher ausnahmsweise wg. Gedanke § 864 II BGB => Antrag zu 1) wird abgewiesen, Widerklage wird stattgegeben. Zu Antrag zu 2): Mgl. AGL §§ 989, 990 bzw. §§ 985, 281 bzw. §§ 848, 823 bereits unschlüssig, da Bekl. selbst kein Verschulden trifft, ihr Freund aber auch kein Erfüllungsgehilfe iSv § 278 oder Verrichtungsgehilfe iSv § 831 sein dürfte. Insofern auch Klage bzgl. Antrag zu 2) abzuweisen. 6. Zivilrecht Anwalt rechtsgestaltend: Mdten. sind Ehel. und wollen sich möglichst kostensparend einvernehmlich scheiden lassen. Sie haben diverses Vermögen, insb. sind sie Miteigentümer eines Wohnhauses, des weiteren zwei mj. Kinder (11J, 15J). Der Mann will die Ehewohnung verlassen und Kindesunterhalt zahlen. Gleichzeitig will die Frau einen Pkw des Manns kaufen. Sie wollen auf nachehel. Unterhalt wechselseitig verzichten. Ansprüche auf Versorgungsausgleich und Kindesunterhalt sind zu berechnen. In der Zweckmäßigkeit war wohl die Fertigung einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu erwähnen, die notariell beurkundet werden musste. Als weitere Möglichkeit war wohl der hier wegen annähernd gleicher Einkünfte der Ehel. der Verzicht auf Ansprüche aus Versorgungsausgleich. Juristisches Repetitorium hemmer Seite 4 7. Strafrecht: Problematik Sterbehilfe/ Beihilfe zum Suizid. Ältere Frau, die Muskelschwund hat, ist seit 3 Jahren Mitglied in einer Sterbehilfeorganisation. Zusammen mit dem Generaldirektor der Org. begleitet der Ehemann die Frau, die eine Überdosis eines verschreibungspflichtigen Schlafmittels, das die Tochter illegal beschafft hat, selbst trinkt und sodann verstirbt. Ehemann unterschreibt für sie die Sterbeurkunde. Arztbericht ergibt, dass Frau nach Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht mehr gerettet hätte werden können. Materiell: §§ 212, 25 I 2 StGB bzgl. Generaldirektor? Wohl (-) § 216, 13 I bzgl. beiden wg. Übergang der Tatherrschaft nach Bewusstlosigkeit? (-) wg. fehlender Kausalität §§ 216, 13 I, 22, 23? Wohl (+) nach Rspr. , aA hL § 323c ? wohl (-) da zwar Unglücksfall, aber unzumutbar wg. Bilanz-Suizid. 8. ÖR Wahlklausur verwaltungsfachlich: Klageerwiderung auf Klage des ehem. Besitzers einer Erlaubnis nach WaffG. Zeitraum: Ende 2004, also vor § 8a AG VwGO. Problematik Selbsteintritt der WS-Behörde und Aufhebung des WS-Bescheides, dann Aufhebung des Aufhebungs-VA und Neubescheidung des Widerspruchs; daneben Problematik der unechten Rückwirkung iZm Novellierung des WaffG (a.F. war abgedruckt). Kläger wendet sich gg. Feststellung der WS-Behörde, er sei unzuverlässig, weil er 2x wg. § 316 II StGB zu unter 60 TS verurteilt wurde. Problematik des Zeitpunkts der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines VA (mE hier auf ZP letzter Behördenentscheidung abzustellen, sodass auch die nF des WaffG zugrunde zu legen war)