Abschrift Gernot Krause - Beweise gegen die Bank

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Abschrift Gernot Krause - Beweise gegen die Bank
Abschrift
EINGEGANCEN
1$,il0v,?0c9
GernotKrause
Rechfsanwalt
Rechtrasslt
Ossl
|(rär!!
. Pttn3.Clru!-Südlo
LandgerichtMünster
14.Zivilkammcr
10
Am Stadtgraben
48143Mürtstcr
| 1l . a8l5e ltFnß|r
48159M0noter
111
Pdns-Claus-Slraße
Telefon:(0251)- 208 5&000
Talef$(: (0251)- 208 58-069
Email: inf@krsus+muenslE.ds
Konts: YotgbankMonstereG
BIZ: 40'l 6üt 50
Nr. : 4O07'|5 401
10.November2009
KS034
lc/dr
In dem Rechtssheit
Hillmann
gegen
Volksbsnk Gronsu-AhauseG
- 0140 305/09-
danke ich ftr die iJbermittlung des SchrifuaEes des Klägers vom
05.10.2009,
hiereingegangen
am 14.10.2009.
Der Schrifuatzbleibt hier inhaltlichweitgehendnicht nachvollziehbgr:
zu l.
Dassdas RechtAbt. III Nr. 16, DM 15-000,-= € 7-669,38,zugunstender
RWG Laer-Horstmer-Eggerode
sC, eingetragenam 18.09.2001,im August
2009 gelöschtworden sein soll, stehtder Festxellurg desGrundbuchstandes
im Zeitpunlr der Kttndigrxg des Engagements
(16.11.2006)und zum Zeitpnnkt der Klagcerwidenrngnicht entgegen.
Im Zeigunkt der Kreditktlndigungnactrdem lnsolve
desSchuldners
war der dem Kltger gehörigeBauernhofjedenfails, bezogenauf die noch
vorhandenenLändercien,hodt verschuldet.
TIl0r
--2 --
Der Hinweis, dassdie Volksbank Ochtrup cG dcn Zwengwersteigerungsantrag anr{lckgenornmen
habe,diffie flir den Recht$srcit in jeder Hinsicht belanglosseinDie Beklagtenimmt zur Kennuris,dasses nachA.nsichtdcs Klägewerkctors
ichtungenmehrg[bc.
keineSchuldverpfl
soll, crschließtsish nicbt: lVie soll denn
Was die FeststcllunglEchauphng
dcn K{lndigungssaldoüberstoigen?
die arrgeblicheFalschbcrcchnung
Wann hat der Klägcr die angeblicheFalschberechn:'ng
in der Vergangenheit
jemals
(vor Erhebungder Klage)
angesprochen,
geschweigedenn beanstandet und die Bank an einerNeuabrechnungder Konten eufgefotdert?
Der Klägervertretervorkenntoffenbar,dassdie diesseitigenAusftitururgenar
,,Darlehonmit variablon Zinsen" Sachvcrhaltcbetreffen,die dtrch rilgolose
mchrfaoheUmschuldnngenabgeschlo*seaworden sind (nnd zwar einvernehmlich).Danit hat der Kllger sich nach diesseitigcrAnsicht jedenfalls etwaiger vermeistlieherRechtspositionenbegeben.
Die auf Seite 14 der Klagecnryiderung
ist auch
zitierte Zinsanpassungsklausel
nichg wie der Kläger meint, nichtig. Wie die Klausel- von der Rechtsprechungakzeptiert- zu handhabenwar, habeich auf den Seiten 14 ff. der KlsgeerwiderungQroffentlich)ausreichendund verständlichdargelegt.
Demgegentibcrliegen di€ Kontoprüfungsgutschtennebender Sachg ungeachtetdcr Tatsache,dassab 2001 die Darlchens-und Klediwe*rrge eine an4ep Tinsanpassurgsklausel
enthaltenhaben,als sie von der Kontogutechterin ztrgrundegelegtwird. Die Vertrngssituation
wird insoweit völlig ignoriert.
ttt2,
Den Hinweis, dassdie Bezugnahmeauf die angeblichzugrundeliegenden
AOB, FassungApril 2002 ,Jnichtpasse",da die Kontoeröffirungim Dezember 19E5edolgl sei, darf ich dankendau&rehme$.
Ich übeneiche:
die AGB der Beklagtenin der FassungJanuar19t4, auf die in dem KontoeröftrungsantragBezug genonrmenlst mit dem Hinweis auf Ziffer 2, l. AbSU,
--3--
Kopie rnbei
- Anlagc B 16-
die AGB der Beklagtenin der FassungJamrar1986mit demHinweisauf Ziffer 2, l. Absrtz,
die AGB der Beklagtenin derFassrugJanuar19E9mit dst Hinweisauf Ziffcr 2, l. Absak,
die AGB der Beklagtenin der FassungJanuar1993mit dcm Hinweisauf Ziffer 4,
die AGB der Beklagtenin der FassungApril 2002mit dom Hinweisauf Ziffer 4.
- AnlageabandB 17Kopien anbci
Ich gehedavon aus, dassdie Frage der Besohrärrkungder Aufrechnwgsbefugnis des Klägors damit keinelaa,eiterenDarlegrrngen(mehr) bedarf und
dassinsoweit eine wirksarneBeschränlcung
der Aufiwhnungsbefugnisauch
nachder RechsprechungdesBGH vorliegt
zu3.
Die diesseitigenHinweise zsr Zinsanpassungsklausel
gehen auch nicht an
dcr Rcchtslagevorbei:
Vertragsklauselnsind auf der Crrundlageder Rechtsprechung
zusr Zeitpunkt
desVerEagsschlusses
zu beurteilcn.
Dass die vorliegendenVertäge, die vom Kläger beanstandetwcrdcn, weit
vor den U*cilcn dcs BGH vorn 21.04.2009,XI ZR 78/0Eund )G ZR 55/08,
abgeschlossen
warenuno duch wiederholterügeloseUmschuldwgenfig die
vergangenheitabgeschlossen
sind, sind nach diesseitigerMeinung die angesprochencnUrteile desBGH aus2009 nicht einscblägig.EtwaigeAnsprttche
wären - vom Rilckwirkungsvcrbotde,tRechtsprechungeinmal abgesehenvcrwirkt, worauf diesseitsbercits rn dcr Klageerwiderunghingewiesenworden ist. (Es hat schließlichzu keiner Zeit ein Zinsanpasrt,,rgsreclrt
,,nach
* urn in der Diktion desKlägerszu bleiben- gegeben.)
GutshErrenart's
In diesersituation ist dern Kläger auch entgangcn,dassdie Zinmnpassungsklauselbereitsim Jahr2000 bei slimtlichcnVorhägenneu gefasstwordenis!
worauf in dor Klageerwiderungu. a seite 6 (mit vdrtlichem Zitat) hingewiesen wordcn ist. In denaGutech,terMöntrnann findet sich dszu allerdings
nichts.
--4 --
Der Kläger will offensichtlich nicht begreifen,dasser mit seinerKlage nach
jahrelangeurügclosen Zahlungen im Kontoverkehr Zinsanspriichegeltend
machl dio wrter derr Aspckt der mgercchtfertigenBereioheru$gzrritckgefordert werdenköaatea,wenn derartip Ansprtlchcbcstandonhättenund die
Vorjäluuag, die urzwdfelhafi eingehetenist und auf die sich die Beklagte
hilfsweiseberufenhat, nicht greifenwtirde.
zu 5.
Das Urteil desLandgcrichtsBochum(Anlagc B 14 zur Klageerwiderung)befasstsich tcnau mit dem hier shcitigen Themaciner angcblichnicht konek;t
durchgefllhrten
l:isnrngsbcstimmungirn Sinneder $$ 315tr BCB.
zu 6.
Auch innerhalbdesKontokorrcntsvedährenAnspr{iche,die der kuzen Verjehrung unterlagen.
Die Verjähnrngeincr in das Kontokorrenteir:zustellendenForderrrngist bis
zum Ende der bei ihrer Einstellu:rglaufendenRechnrngspcriodegehcmmt,
dannverjährt die Forderungnachdar ftir sie geltendenVorschriften.Das gilt
einerlei,ob sie vertragsgemäß
in dasKontokorrenteingestelltist odernicht.
Ist sie eingestellt,wird sie dwch Saldoanerkenntnis
erledig; bei Nichtansrkennungmussder GläubigerdasRechtauf Anerkennungoder (nachKontokonentende)Zatrlungeninnerhalbder Verjährungsfristdcr einzetnenstreitigenFordcrungengsltendmachcn.
Ist der Saldo ohne eine einzustellendeForderunganerkamt, mussder GIäubiger in der fih sie geltendenverjütrungsüist da$ Anerkenntris anrllckfordern ($ 812 Abs. 2 BGB) rrnd die Fordennrg{zur Einsteüungoder Zahlung)
geltend machen
vgl.BGH Z 51, 348
kdiglich der Saldoanspruchwid bei fo*bestehendemKonlokorrcnt, wenn
nicht bezahlq,,vorgetragen"und an nächgtens$chtag mit den neuenposten
saldiert.Er hat einen eigenenErfttllungsort und verjährt nach Endedes Kontokorrentsin der Regelverjährungruch dem schuldrechtsrrodernisierwrgsgesetz.
Der Kläger tlbersiehtgcflissentlich,dassfehlerhafteLeishmgsbestimmungen
im sinne des g 315 BGB im saldo untergehenund im Rslbren der diesbe-
--5--
zttglichcn Ve{[hrrürgsfristen hänen gehendgemadrtwerdenm{lssen.Nichts
andercsbcsagtdie Kornnentierung von Baumbach- Hopf HGB, in der vom
KIäga zitic(en 29. Aufl. 1995zu $ 355Rdn.12u. I l.
Der Kläger har im übrigen viertcljährlichzum 30.03., 30.06.,30.09. und
30.12,einesjeden Jaluesfür die als Kontokorrentgefthrten laufendcnKonton Rechnungsabschltisse
erhalten.
Die Formuiare der Rechnuugsabschlüsse
enthalten auf der Rückseite den
Hinweis auf die rechtlicheBedeutungdesRechmrngsabschlrrsses
und auf die
befristeteWiderspruchsmögiichkeit.
Zu keinem Rectrnurgsabschluss
hat der Klilger Widerspruchgegendie ausgewiesenenSaldenerhrlren, geschweigedenn solche Widerspr{lchebegrürF
det.
Beweis: Ädage der Formularefür Rechnungsabschltisse
- diesewerdennaclrgereicht,
soweitcrforderlichZeugnis:Herr ClausHoftnarm {Leiterder Innenrevision)
zu ladenüberdie Beklagte.
zu7.
Auch die disbezilglichen Ausfilhrr*rgensind hier nicht nachvollziehkr.
Es mutet schonscltsaman, dassder Kläger dcn Misserfolg seineserstenProzessesauf die Vcnreigenngshaltungder Boklagtenzurückfflh:enwilt,
Es hat verschiedcneVergleichsangebote
der Beklagten- ohneAnerkennung
einerRcchtspflicht- gegeben,dic der Kläger,nachdemer zunächsteineumschuldungin Auuioht gestollthattc, alsdannzurückgewioscnhat
zu 8.
was zum urteil des LandgerichtsRavensbtrganzumerkenist, wrude in der
Klageerwiderungausfilhrlich erläutert.
Das urteil hat weder in der banlrechtlichen Literatur noch Gerichten- soweit ersichtlich- Gefolgschaftgefundeu.
:f
-6--
za9,
Soweit der Kläger (Jberziehwrgen zu genehmigten Krediten ,,umfimktionie-
rcn" will und sich auf dasUrt€il ds OLGNaumburgvom 30.05.2002beruft,
ist nachdiesseitigerAnsicht dcr Sachvsrhaltnicht vergleichber:
dahin,
Es gibt keinenRechtssatz
dassein IGeditinstitut eine Überziehungnicht anlassendsrf und im Fall einer
Zulassungder Überziehungkeine Überziehungberechaendarf,
dassder Iftediaehmer einenA*pruch daraufhaf bei einer überz*nrng wie
ein Schuldnetbei geregeltemKredit behandeltzu werden,auchwern er darum nicht (ausdnicklich)nachgezuchthat.
Die Beklagtehat die Umschuldungenbeim Kläger jeweils nsch vorausgegarrgenonVerhandlungen- in dcr Hcf&rung auf ein danachvertagsgemäß
abwickelbaresRegelwerk- zeiuah im Zusammenhangmit den übezziehungen durchgefflhrt.Festzuhdtenist, dassdiese Erwartungenleider in vielfacherHiruicht vom Klägerenttäuschtwordensind.
geal6mö
Rechtsanwalt
OIO

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