Abschrift Gernot Krause - Beweise gegen die Bank
Transcription
Abschrift Gernot Krause - Beweise gegen die Bank
Abschrift EINGEGANCEN 1$,il0v,?0c9 GernotKrause Rechfsanwalt Rechtrasslt Ossl |(rär!! . Pttn3.Clru!-Südlo LandgerichtMünster 14.Zivilkammcr 10 Am Stadtgraben 48143Mürtstcr | 1l . a8l5e ltFnß|r 48159M0noter 111 Pdns-Claus-Slraße Telefon:(0251)- 208 5&000 Talef$(: (0251)- 208 58-069 Email: inf@krsus+muenslE.ds Konts: YotgbankMonstereG BIZ: 40'l 6üt 50 Nr. : 4O07'|5 401 10.November2009 KS034 lc/dr In dem Rechtssheit Hillmann gegen Volksbsnk Gronsu-AhauseG - 0140 305/09- danke ich ftr die iJbermittlung des SchrifuaEes des Klägers vom 05.10.2009, hiereingegangen am 14.10.2009. Der Schrifuatzbleibt hier inhaltlichweitgehendnicht nachvollziehbgr: zu l. Dassdas RechtAbt. III Nr. 16, DM 15-000,-= € 7-669,38,zugunstender RWG Laer-Horstmer-Eggerode sC, eingetragenam 18.09.2001,im August 2009 gelöschtworden sein soll, stehtder Festxellurg desGrundbuchstandes im Zeitpunlr der Kttndigrxg des Engagements (16.11.2006)und zum Zeitpnnkt der Klagcerwidenrngnicht entgegen. Im Zeigunkt der Kreditktlndigungnactrdem lnsolve desSchuldners war der dem Kltger gehörigeBauernhofjedenfails, bezogenauf die noch vorhandenenLändercien,hodt verschuldet. TIl0r --2 -- Der Hinweis, dassdie Volksbank Ochtrup cG dcn Zwengwersteigerungsantrag anr{lckgenornmen habe,diffie flir den Recht$srcit in jeder Hinsicht belanglosseinDie Beklagtenimmt zur Kennuris,dasses nachA.nsichtdcs Klägewerkctors ichtungenmehrg[bc. keineSchuldverpfl soll, crschließtsish nicbt: lVie soll denn Was die FeststcllunglEchauphng dcn K{lndigungssaldoüberstoigen? die arrgeblicheFalschbcrcchnung Wann hat der Klägcr die angeblicheFalschberechn:'ng in der Vergangenheit jemals (vor Erhebungder Klage) angesprochen, geschweigedenn beanstandet und die Bank an einerNeuabrechnungder Konten eufgefotdert? Der Klägervertretervorkenntoffenbar,dassdie diesseitigenAusftitururgenar ,,Darlehonmit variablon Zinsen" Sachvcrhaltcbetreffen,die dtrch rilgolose mchrfaoheUmschuldnngenabgeschlo*seaworden sind (nnd zwar einvernehmlich).Danit hat der Kllger sich nach diesseitigcrAnsicht jedenfalls etwaiger vermeistlieherRechtspositionenbegeben. Die auf Seite 14 der Klagecnryiderung ist auch zitierte Zinsanpassungsklausel nichg wie der Kläger meint, nichtig. Wie die Klausel- von der Rechtsprechungakzeptiert- zu handhabenwar, habeich auf den Seiten 14 ff. der KlsgeerwiderungQroffentlich)ausreichendund verständlichdargelegt. Demgegentibcrliegen di€ Kontoprüfungsgutschtennebender Sachg ungeachtetdcr Tatsache,dassab 2001 die Darlchens-und Klediwe*rrge eine an4ep Tinsanpassurgsklausel enthaltenhaben,als sie von der Kontogutechterin ztrgrundegelegtwird. Die Vertrngssituation wird insoweit völlig ignoriert. ttt2, Den Hinweis, dassdie Bezugnahmeauf die angeblichzugrundeliegenden AOB, FassungApril 2002 ,Jnichtpasse",da die Kontoeröffirungim Dezember 19E5edolgl sei, darf ich dankendau&rehme$. Ich übeneiche: die AGB der Beklagtenin der FassungJanuar19t4, auf die in dem KontoeröftrungsantragBezug genonrmenlst mit dem Hinweis auf Ziffer 2, l. AbSU, --3-- Kopie rnbei - Anlagc B 16- die AGB der Beklagtenin der FassungJamrar1986mit demHinweisauf Ziffer 2, l. Absrtz, die AGB der Beklagtenin derFassrugJanuar19E9mit dst Hinweisauf Ziffcr 2, l. Absak, die AGB der Beklagtenin der FassungJanuar1993mit dcm Hinweisauf Ziffer 4, die AGB der Beklagtenin der FassungApril 2002mit dom Hinweisauf Ziffer 4. - AnlageabandB 17Kopien anbci Ich gehedavon aus, dassdie Frage der Besohrärrkungder Aufrechnwgsbefugnis des Klägors damit keinelaa,eiterenDarlegrrngen(mehr) bedarf und dassinsoweit eine wirksarneBeschränlcung der Aufiwhnungsbefugnisauch nachder RechsprechungdesBGH vorliegt zu3. Die diesseitigenHinweise zsr Zinsanpassungsklausel gehen auch nicht an dcr Rcchtslagevorbei: Vertragsklauselnsind auf der Crrundlageder Rechtsprechung zusr Zeitpunkt desVerEagsschlusses zu beurteilcn. Dass die vorliegendenVertäge, die vom Kläger beanstandetwcrdcn, weit vor den U*cilcn dcs BGH vorn 21.04.2009,XI ZR 78/0Eund )G ZR 55/08, abgeschlossen warenuno duch wiederholterügeloseUmschuldwgenfig die vergangenheitabgeschlossen sind, sind nach diesseitigerMeinung die angesprochencnUrteile desBGH aus2009 nicht einscblägig.EtwaigeAnsprttche wären - vom Rilckwirkungsvcrbotde,tRechtsprechungeinmal abgesehenvcrwirkt, worauf diesseitsbercits rn dcr Klageerwiderunghingewiesenworden ist. (Es hat schließlichzu keiner Zeit ein Zinsanpasrt,,rgsreclrt ,,nach * urn in der Diktion desKlägerszu bleiben- gegeben.) GutshErrenart's In diesersituation ist dern Kläger auch entgangcn,dassdie Zinmnpassungsklauselbereitsim Jahr2000 bei slimtlichcnVorhägenneu gefasstwordenis! worauf in dor Klageerwiderungu. a seite 6 (mit vdrtlichem Zitat) hingewiesen wordcn ist. In denaGutech,terMöntrnann findet sich dszu allerdings nichts. --4 -- Der Kläger will offensichtlich nicht begreifen,dasser mit seinerKlage nach jahrelangeurügclosen Zahlungen im Kontoverkehr Zinsanspriichegeltend machl dio wrter derr Aspckt der mgercchtfertigenBereioheru$gzrritckgefordert werdenköaatea,wenn derartip Ansprtlchcbcstandonhättenund die Vorjäluuag, die urzwdfelhafi eingehetenist und auf die sich die Beklagte hilfsweiseberufenhat, nicht greifenwtirde. zu 5. Das Urteil desLandgcrichtsBochum(Anlagc B 14 zur Klageerwiderung)befasstsich tcnau mit dem hier shcitigen Themaciner angcblichnicht konek;t durchgefllhrten l:isnrngsbcstimmungirn Sinneder $$ 315tr BCB. zu 6. Auch innerhalbdesKontokorrcntsvedährenAnspr{iche,die der kuzen Verjehrung unterlagen. Die Verjähnrngeincr in das Kontokorrenteir:zustellendenForderrrngist bis zum Ende der bei ihrer Einstellu:rglaufendenRechnrngspcriodegehcmmt, dannverjährt die Forderungnachdar ftir sie geltendenVorschriften.Das gilt einerlei,ob sie vertragsgemäß in dasKontokorrenteingestelltist odernicht. Ist sie eingestellt,wird sie dwch Saldoanerkenntnis erledig; bei Nichtansrkennungmussder GläubigerdasRechtauf Anerkennungoder (nachKontokonentende)Zatrlungeninnerhalbder Verjährungsfristdcr einzetnenstreitigenFordcrungengsltendmachcn. Ist der Saldo ohne eine einzustellendeForderunganerkamt, mussder GIäubiger in der fih sie geltendenverjütrungsüist da$ Anerkenntris anrllckfordern ($ 812 Abs. 2 BGB) rrnd die Fordennrg{zur Einsteüungoder Zahlung) geltend machen vgl.BGH Z 51, 348 kdiglich der Saldoanspruchwid bei fo*bestehendemKonlokorrcnt, wenn nicht bezahlq,,vorgetragen"und an nächgtens$chtag mit den neuenposten saldiert.Er hat einen eigenenErfttllungsort und verjährt nach Endedes Kontokorrentsin der Regelverjährungruch dem schuldrechtsrrodernisierwrgsgesetz. Der Kläger tlbersiehtgcflissentlich,dassfehlerhafteLeishmgsbestimmungen im sinne des g 315 BGB im saldo untergehenund im Rslbren der diesbe- --5-- zttglichcn Ve{[hrrürgsfristen hänen gehendgemadrtwerdenm{lssen.Nichts andercsbcsagtdie Kornnentierung von Baumbach- Hopf HGB, in der vom KIäga zitic(en 29. Aufl. 1995zu $ 355Rdn.12u. I l. Der Kläger har im übrigen viertcljährlichzum 30.03., 30.06.,30.09. und 30.12,einesjeden Jaluesfür die als Kontokorrentgefthrten laufendcnKonton Rechnungsabschltisse erhalten. Die Formuiare der Rechnuugsabschlüsse enthalten auf der Rückseite den Hinweis auf die rechtlicheBedeutungdesRechmrngsabschlrrsses und auf die befristeteWiderspruchsmögiichkeit. Zu keinem Rectrnurgsabschluss hat der Klilger Widerspruchgegendie ausgewiesenenSaldenerhrlren, geschweigedenn solche Widerspr{lchebegrürF det. Beweis: Ädage der Formularefür Rechnungsabschltisse - diesewerdennaclrgereicht, soweitcrforderlichZeugnis:Herr ClausHoftnarm {Leiterder Innenrevision) zu ladenüberdie Beklagte. zu7. Auch die disbezilglichen Ausfilhrr*rgensind hier nicht nachvollziehkr. Es mutet schonscltsaman, dassder Kläger dcn Misserfolg seineserstenProzessesauf die Vcnreigenngshaltungder Boklagtenzurückfflh:enwilt, Es hat verschiedcneVergleichsangebote der Beklagten- ohneAnerkennung einerRcchtspflicht- gegeben,dic der Kläger,nachdemer zunächsteineumschuldungin Auuioht gestollthattc, alsdannzurückgewioscnhat zu 8. was zum urteil des LandgerichtsRavensbtrganzumerkenist, wrude in der Klageerwiderungausfilhrlich erläutert. Das urteil hat weder in der banlrechtlichen Literatur noch Gerichten- soweit ersichtlich- Gefolgschaftgefundeu. :f -6-- za9, Soweit der Kläger (Jberziehwrgen zu genehmigten Krediten ,,umfimktionie- rcn" will und sich auf dasUrt€il ds OLGNaumburgvom 30.05.2002beruft, ist nachdiesseitigerAnsicht dcr Sachvsrhaltnicht vergleichber: dahin, Es gibt keinenRechtssatz dassein IGeditinstitut eine Überziehungnicht anlassendsrf und im Fall einer Zulassungder Überziehungkeine Überziehungberechaendarf, dassder Iftediaehmer einenA*pruch daraufhaf bei einer überz*nrng wie ein Schuldnetbei geregeltemKredit behandeltzu werden,auchwern er darum nicht (ausdnicklich)nachgezuchthat. Die Beklagtehat die Umschuldungenbeim Kläger jeweils nsch vorausgegarrgenonVerhandlungen- in dcr Hcf&rung auf ein danachvertagsgemäß abwickelbaresRegelwerk- zeiuah im Zusammenhangmit den übezziehungen durchgefflhrt.Festzuhdtenist, dassdiese Erwartungenleider in vielfacherHiruicht vom Klägerenttäuschtwordensind. geal6mö Rechtsanwalt OIO