Oktober 2011 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

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Oktober 2011 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
Kreis Viersen
Facharzt/-ärztin für Innere
Medizin (hausärztliche Versorgung; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: W 284/11
Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schreibt auf
Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden Vertragsarztsitze zur Übernahme durch Nachfolger aus:
Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen
Fristen (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an:
Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf:
KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Niederlassungsberatung, Herrn Fox/Herrn Bäcker/Frau Wellner,
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf,
Tel.: 02 11/59 70-85 16/85 17/85 18 Fax: 02 11/59 70-85 55
Bewerbungen für den Bereich Köln:
KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/
Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 – 16, 50668 Köln,
Tel.: 02 21/77 63-65 33/65 15, Fax: 02 21/77 63 65 00
Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Interesse
um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen.
Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich
tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von Allgemeinmedizinern beziehungsweise Bewerbungen von Allgemeinmedizinern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten
-hausärztliche Versorgung- möglich.
Stadt Essen
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin (hausärztliche Versorgung; Einstieg in
eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: B 285/11
Stadt Düsseldorf
Facharzt/-ärztin für
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Chiffre: F 286/11
Kreis Neuss
Facharzt/-ärztin für
Allgemeinmedizin
Chiffre: F 287/11
Kreis Mettmann
Facharzt/-ärztin für
Allgemeinmedizin (Einstieg
in eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: F 289/11
Stadt Essen
Psychol. Psychotherapeut/-in
(hälftiger Versorgungsauftrag)
Chiffre: F 291/11
Stadt Essen
Psychol. Psychotherapeut/-in
Chiffre: F 293/11
Im Bereich Düsseldorf
Bewerbungsfrist:
Bis 29.09.2011
Stadt Remscheid
Facharzt/-ärztin für
Orthopädie - Schwerpunkt
Rheumatologie - (hälftiger
Versorgungsauftrag)
Chiffre: W 279/11
Stadt Düsseldorf
Facharzt/-ärztin für Haut- und
Geschlechtskrankheiten
Chiffre: F 280/11
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Stadt Düsseldorf
Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
(hälftiger Versorgungsauftrag; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: F 281/11
Kreis Neuss
Facharzt/-ärztin Urologie
Chiffre: F 282/11
Kreis Wesel
Facharzt/-ärztin für
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Chiffre: B 283/11
Stadt Oberhausen
Facharzt/-ärztin für
Radiologie (Einstieg in eine
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: B 295/11
Kreis Wesel
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin (hausärztliche Versorgung)
Chiffre: F 296/11
Kreis Viersen
Facharzt/-ärztin für
Urologie (hälftiger
Versorgungsauftrag; Einstieg
in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: W 297/11
Stadt Solingen
Psychol. Psychotherapeut/-in
(hälftiger Versorgungsauftrag)
Chiffre: F 300/11
Kreis Neuss
Facharzt/-ärztin für
Allgemeinmedizin (Einstieg
in eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: F 301/11
Stadt Wuppertal
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin - Schwerpunkt Nephrologie (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: W 304/11
Stadt Krefeld
Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Chiffre: W 305/11
Stadt Düsseldorf
Facharzt/-ärztin
Nervenheilkunde
Chiffre: F 308/11
Stadt Solingen
Facharzt/-ärztin für
Anästhesiologie (hälftiger
Versorgungsauftrag;
Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: W 310/11
Stadt Essen
Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Chiffre: B 312/11
Stadt Düsseldorf
Psychol. Psychotherapeut/-in
Chiffre: F 313/11
Kreis Neuss
Facharzt/-ärztin für
Allgemeinmedizin
Chiffre: F 318/11
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
Stadt Duisburg
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin Schwerpunkt Kardiologie (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: B 319/11
Stadt Duisburg
Facharzt/-ärztin für
Augenheilkunde
Chiffre: B 323/11
Bewerbungsfrist:
Bis 06.10.2011
Stadt Krefeld
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin (hausärztliche Versorgung; Einstieg in
eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: W 321/11
Stadt Remscheid
Facharzt/-ärztin für
Allgemeinmedizin
Chiffre: W 299/11
Stadt Mönchengladbach
Facharzt/-ärztin für
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
(Einstieg in eine überörtliche
Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: W 302/11
Stadt Oberhausen
Facharzt/-ärztin für
Psychotherapeutische
Medizin
Chiffre: B 303/11
Stadt Duisburg
Facharzt/-ärztin für
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Chiffre: B 306/11
Bewerbungsfrist:
Bis 13.10.2011
Stadt Duisburg
Facharzt/-ärztin für
Kinder- und Jugendmedizin
Chiffre: B 307/11
Stadt Düsseldorf
Facharzt/-ärztin für
Allgemeinmedizin
Chiffre: F 288/11
Stadt Düsseldorf
Facharzt/-ärztin für
Allgemeinmedizin
Chiffre: F 309/11
Kreis Wesel
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin (hausärztliche Versorgung; Einstieg in
eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: F 290/11
Kreis Wesel
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin (hausärztliche Versorgung)
Chiffre: F 311/11
Kreis Wesel
Psychol. Psychotherapeut/-in
Chiffre: F 292/11
Stadt Düsseldorf
Facharzt/-ärztin für
Anästhesiologie (Einstieg in
eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: F 294/11
Stadt Oberhausen
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in
Chiffre: F 298/11
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
Kreis Mettmann
Facharzt/-ärztin für
Allgemeinmedizin
Chiffre: F 314/11
Kreis Mettmann
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin (hausärztliche Versorgung)
Chiffre: F 315/11
Stadt Solingen
Facharzt/-ärztin für
Frauenheilkunde und
Geburtshilfe (Einstieg in
eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: W 316/11
Stadt Düsseldorf
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin (hausärztliche Versorgung)
Chiffre: F 317/11
Rhein-Sieg-Kreis
Facharzt/-ärztin für
Frauenheilkunde und
Geburtshilfe (Einzelpraxis)
Chiffre: 232/2011
Stadt Duisburg
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin (hausärztliche Versorgung; Einstieg in
eine Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: B 320/11
Stadt Köln
Facharzt/-ärztin für
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
(Einzelpraxis)
Chiffre: 233/2011
Kreis Mettmann
Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Chiffre: F 322/11
Im Bereich Köln
Bewerbungsfrist:
Bis 29.09.2011
Stadt Bonn
Facharzt/-ärztin für
Radiologie (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 227/2011
Stadt Bonn
Facharzt/-ärztin für
Anästhesiologie
(Einzelpraxis)
Chiffre: 228/2011
Stadt Köln
Psychol. Psychotherapeut/-in
(Ausschreibung eines auf die
Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis)
Chiffre: 229/2011
Rheinisch-Bergischer Kreis
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- (Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 236/2011
Rheinisch-Bergischer Kreis
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- (Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 237/2011
Kreis Aachen
Facharzt/-ärztin
Diagnostische Radiologie
(Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 238/2011
Stadt Bonn
Facharzt/-ärztin für
Haut- und Geschlechtskrankheiten (Ausschreibung
eines auf die Hälfte
beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis)
Chiffre: 241/2011
Rhein-Sieg-Kreis
Psychol. Psychotherapeut/-in
(Ausschreibung eines auf die
Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis)
Chiffre: 230/2011
Rhein-Sieg-Kreis
Facharzt/-ärztin
Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- in
Verbindung mit AngestelltenSitz (Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 242/2011
Rhein-Sieg-Kreis
Facharzt/-ärztin für
Radiologie (Ausschreibung
eines auf die Hälfte
beschränkten Versorgungsauftrages; Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 231/2011
Rhein-Sieg-Kreis
Facharzt/-ärztin
Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- in
Verbindung mit AngestelltenSitz (Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 243/2011
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Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
Oberbergischer Kreis
Facharzt/-ärztin für
Allgemeinmedizin
(Einzelpraxis)
Chiffre: 245/2011
Stadt Bonn
Facharzt/-ärztin für
Diagnostische Radiologie
(überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 246/2011
Rhein-Sieg-Kreis
Facharzt/-ärztin für
Orthopädie (Einzelpraxis)
Chiffre: 248/2011
Stadt Köln
Praktische(r) Arzt/Ärztin
(Einzelpraxis)
Chiffre: 251/2011
Stadt Aachen
Praktische(r) Arzt/Ärztin
(Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 252/2011
Stadt Köln
Psychol. Psychotherapeut/-in
(Ausschreibung eines auf die
Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis)
Chiffre: 253/2011
Stadt Köln
Psychol. Psychotherapeut/-in
(Ausschreibung eines auf die
Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis)
Chiffre: 254/2011
Bewerbungsfrist:
Bis 06.10.2011
Rheinisch-Bergischer Kreis
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin -hausärztliche Versorgung(Einzelpraxis)
Chiffre: 249/2011
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Bewerbungsfrist:
Bis 13.10.2011
Zweiter Ergänzungsvertrag
Stadt Aachen
Facharzt/-ärztin für
Allgemeinmedizin
(Einzelpraxis)
Chiffre: 226/2011
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf
- einerseits -
Stadt Bonn
Facharzt/-ärztin für
Innere Medizin -hausärztliche Versorgung-;
Einzelpraxis)
Chiffre: 234/2011
Kreis Aachen
Facharzt/-ärztin für
Orthopädie (Einzelpraxis)
Chiffre: 235/2011
Stadt Aachen
Praktische(r) Arzt/Ärztin
(Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 239/2011
Stadt Aachen
Praktische(r) Arzt/Ärztin
(Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 240/2011
Oberbergischer Kreis
Facharzt/-ärztin für
Orthopädie (überörtliche
Berufsausübungsgemeinschaft)
Chiffre: 244/2011
Stadt Köln
Facharzt/-ärztin für
Nervenheilkunde
(Einzelpraxis)
Chiffre: 247/2011
Stadt Bonn
Praktische(r) Arzt/Ärztin
(Einzelpraxis)
Chiffre: 250/2011
und
der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,
Düsseldorf
dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen
der IKK classic, Dresden
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen,
Münster
der Knappschaft, Bochum
sowie den Ersatzkassen
der Barmer GEK
der Techniker Krankenkasse (TK)
der Deutschen Angestellten Krankenkasse (Ersatzkasse)
der KKH – Allianz (Ersatzkasse)
der HEK – Hanseatische Krankenkasse
der hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis,
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), vertreten durch den
Leiter der vdek - Landesvertretung NRW
- andererseits -
über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Jahr
2011 im Geltungsbereich Nordrhein gemäß §§ 87 ff. SGB V.
Dabei regeln die Parteien die Vergütung auf Basis des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28.
August 2008, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 38/2008,
in der jeweils gültigen Fassung, jeweils veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt (insgesamt im folgenden Beschluss genannt),
sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt.
Dieser Vertrag beinhaltet die selbständigen Teile A und B. Teil
A regelt die Vergütung zwischen den Vertragspartnern (Honorarvertrag). Im Teil B finden sich die Regelungen zur Honorarverteilung gegenüber den Mitgliedern der Kassenärztlichen
Vereinigung Nordrhein (HVV). Insofern bestehen – wie in der
Vergangenheit – getrennte Regelungskreise.
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
Präambel
Die Parteien dieser Vereinbarung haben sich darüber verständigt, den Teil B aufgrund der Weiterentwicklung der Beschlüsse des Bewertungs- bzw. des Erweiterten Bewertungsausschusses sowie erforderlicher Klarstellungen zu ändern bzw. zu
ergänzen. Im Einzelnen haben sie dazu die nachstehenden
Bestimmungen getroffen. Im übrigen gelten die bisherigen
Regelungen unverändert fort.
der gleichen Arztgruppe wird das praxisbezogene
RLV um 10% erhöht, soweit ein Kooperationsgrad
von mindestens 10% erreicht wird. Sofern dieser
nicht erreicht wird, erfolgt im Anschluss eine standortbezogene Betrachtung der Praxis, wobei je
Standort die zu dem ersten Spiegelstrich getroffene
Regelung für den Standort Anwendung findet.
• In fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, MVZ
und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind,
wird das RLV der Praxis unter Berücksichtigung des
Kooperationsgrades der Einrichtung ggf. um Anpassungsfaktoren erhöht.
• In standortübergreifenden fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind, wird das RLV der Praxis
unter Berücksichtigung des Kooperationsgrades der
Einrichtung ggf. um Anpassungsfaktoren erhöht. Sofern ein Kooperationsgrad nicht erreicht wird, erfolgt im Anschluss eine standortbezogene Betrachtung der Praxis. Dabei wird für fach- und schwerpunktübergreifende Standorte unter Berücksichtigung des Kooperationsgrades des Standortes ggf.
eine Erhöhung um den entsprechenden Anpassungsfaktor gewährt. Für fach- und schwerpunktgleiche Standorte findet die zu dem ersten Spiegelstrich getroffene Regelung für den Standort Anwendung.
Die Ermittlung des Kooperationsgrades bzw. der Anpassungsfaktoren erfolgt hierbei nach Maßgabe des jeweils geltenden Beschlusses Teil F, Abschnitt I., Ziffer
1.3.1. Bei den Zuschlägen werden Jobsharing-Ärzte
i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V in keinem Fall berücksichtigt. Bei Änderung der Praxiskonstellation seit
dem Vorjahresquartal wird keine Anpassung des Zuschlages vorgenommen.“
3. wird im zweiten Unterabsatz zwischen Satz 1 und
Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Auch hierbei ergibt
sich die Höhe eines QZV aus der Addition der QZV je
Arzt einer Praxis.“
Teil B
I.
In § 1 Abs. 4) HVV wird
1. in Satz 4 nach dem Wort „Berufsausübungsgemeinschaft“ eingefügt „(BAG)“.
2. in Satz 5 nach dem Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ eingefügt „(MVZ)“.
II.
§ 1 Abs. 6b) HVV erhält folgende Fassung:
„Im Falle der Leistungserbringung auf Überweisung gilt
für MKG-Chirurgen, die sowohl zur vertragsärztlichen als
auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen
sind, dass die Leistungen bei einer Behandlung aufgrund
einer Überweisung durch einen Vertragsarzt ausschließlich über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein abzurechnen sind, hingegen über die Kassenzahnärztliche
Vereinigung bei einer Überweisung durch einen Vertragszahnarzt.“
III. § 1 Abs. 6c) HVV wird ersatzlos gestrichen.
IV.
Das Wort „ermächtigten“ wird in § 1 Abs. 6d) (2) Satz 1
HVV und in § 1 Abs. 6d) (3) HVV jeweils vor dem Wort
„Krankenhausarzt“ ersatzlos gestrichen.
V.
In § 5 Abs. 1) HVV wird im zweiten Unterabsatz zwischen
Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Dabei wird der Arztbezug bei den fachgleichen Ärzten
einer BAG, einem MVZ und einer Praxis mit angestellten
Ärzten durch die Anteile gemäß Zulassungsstatus hergestellt.“
VI. In § 5 Abs. 3a) HVV
1. erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Zuweisung RLV incl. BAG-Zuschlägen und QZV“
2. erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:
„Die Zuweisung der RLV erfolgt praxisbezogen. Dabei
ergibt sich die Höhe des RLV einer Arztpraxis aus der
Addition der RLV je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind
und sofern sich aus den übrigen Bestimmungen nichts
Abweichendes ergibt.
Zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in
BAG und Praxen mit angestellten Ärzten gilt folgendes:
• Bei nicht standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe wird das praxisbezogene RLV um 10% erhöht.
• Bei standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen BAG und Praxen mit angestellten Ärzten
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
VII. § 5 Abs. 3b) Satz 1 HVV wird ersatzlos gestrichen.
VIII. In § 6 Abs. 1a) HVV wird das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft“ jeweils ersetzt durch „BAG“ und der Begriff
„Medizinisches Versorgungszentrum“ ersetzt durch
„MVZ“.
IX. § 6 Abs. 1c) HVV erhält folgende Fassung:
„Aus Sicherstellungsgründen kann im Einzelfall von der
Regelung zur Anwendung der Fallzahlabstaffelung beim
RLV (Anlage B3 Schritt 6 Abs. 1) abgewichen werden.“
X.
In § 6 Abs. 2) HVV
1. wird Satz 1 nach dem Wort „wird“ ergänzt um die Formulierung „für die Dauer von 12 Quartalen“.
2. wird zwischen Satz 2 und Satz 3 folgende Textpassage
eingefügt:
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Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
„Dabei wird der Fallzahlzuwachs innerhalb einer BAG,
eines MVZ und einer Praxis mit angestellten Ärzten
bezogen auf die fachgleichen Ärzte arithmetisch sowie anteilig für neu zugelassene Ärzte berücksichtigt.
[Die nachfolgenden beiden Sätze werden mit Wirkung
ab dem 01.01.2012 ersatzlos gestrichen:“ Zwischen
Satz 4 und Satz 5 wird „]“ eingefügt.
3. erhält Satz 8 folgende Fassung:
„Bei Umwandlung der Kooperationsform sowie Bildung
und Trennung von BAG gelten die Gesamtwerte grundsätzlich nach Anteilen gemäß Zulassungsstatus fort.“
4. erhält Satz 9, 1. Halbsatz folgende Fassung:
„Auf Antrag können die Werte arztbezogen auch nach
LANR berücksichtigt werden, wenn sich die Abrechnung dadurch wesentlich und dauerhaft abweichend
darstellt;“
XI. In § 7 Abs. 1) HVV letzter Unterabsatz wird das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft“ ersetzt durch „BAG“.
XII. In § 15 HVV wird das Inkrafttreten zum „01.10.2011“ vereinbart und es werden zwischen Satz 3 und Satz 4 folgende Sätze eingefügt:
„Die Änderungen von § 6 Abs. 2) Satz 4 und 5 HVV sowie
in Anlage B3 Schritt 4 a. E. treten mit Wirkung ab dem
01.01.2012 in Kraft.
Die Änderungen in § 5 Abs. 3a) Sätze 3 bis 11 treten bereits mit Wirkung zum 01.07.2011 in Kraft.“
XIII. In der Anlage B1 zum HVV werden nachfolgende Änderungen vorgenommen:
1. Die Anlage B1 wird in Kraft gesetzt mit Wirkung ab dem
„01.10.2011“.
2. Der Klammerzusatz des in Abs. 1) genannten Vertrages
über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V
wird ergänzt um „BKK“.
3. Im Klammerzusatz des in Abs. 1) genannten Vertrages
nach § 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 73c SGB V über die
Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung
im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung wird
„IKK“ ergänzt um „classic“.
4. In der Bezeichnung des in Abs. 1) genannten Vertrages
zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 73c SGB V wird
„besonderen“ ersetzt durch „besonderem“.
5. Im Klammerzusatz der in Abs. 1) genannten Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von
Schutzimpfungen für Auslandsreisen wird „Dräger und
Hanse“ ersetzt durch „Vor Ort“ sowie der Klammerzusatz ergänzt um „Deutsche BKK“.
6. Im Klammerzusatz der in Abs. 1) genannten Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomvirus-Impfstoff wird „Dräger und Hanse“ ersetzt durch „Vor Ort“ sowie der Klammerzusatz
ergänzt um „Deutsche BKK“.
7. In Abs. 1) wird die Leistung „Pauschalerstattung
für Leistung der Positronen-Emmission-Tomographie
(Nr. 88738)“ ersatzlos gestrichen.
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8. In Abs. 2d) wird das Wort „sozialpsychatrischen“ ersetzt durch das Wort „sozialpsychiatrischen“.
XIV. In der Anlage B3 zum HVV werden nachfolgende Änderungen vorgenommen:
1. Die Anlage B3 wird in Kraft gesetzt mit Wirkung ab dem
„01.10.2011“.
2. In Schritt 1 Satz 1 wird nach dem Begriff „morbiditätsbedingte Gesamtvergütung“ dessen Abkürzung
„(MGV)“eingefügt, mit der Konsequenz, dass die Begrifflichkeit „morbiditätsbedingte Gesamtvergütung“
nachfolgend immer ersetzt wird durch „(MGV)“.
3. Schritt 2 Abs. 1m) wird ersatzlos gestrichen.
4. Schritt 2 Abs. 2y) wird ersatzlos gestrichen.
5. In Schritt 3 Abs. 2b) wird nach dem ersten Unterabsatz
folgender Satz eingefügt:
„Für den Fall, dass infolge von Selektivverträgen eine Anpassung der RLV- und QZV-Berechnung erfolgen muss,
wird auf den Anhang 1 zu dieser Anlage verwiesen.“
6. Schritt 4 wird um folgenden Unterabsatz ergänzt:
„[Die nachfolgende Regelung gilt mit Wirkung ab dem
01.01.2012: Die Notfall-/Vertretungsscheine für Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung (Muster 19) werden
bei der Ermittlung der RLV und QZV relevanten Fälle
nicht berücksichtigt.]“
7. Schritt 6 Abs. 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende
Fassung:
„Die QZV-Fallzahl des Arztes ermittelt sich aus der Behandlungsfallzahl gemäß Schritt 4. Für die Arztgruppen der Fachärzte für Diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Nervenheilkunde, Neurologie sowie für
Psychiatrie und Psychotherapie wird bei der Berechnung der arzt- und praxisbezogenen QZV auf den Leistungsfall abgestellt. Gleiches gilt bei den QZV für Leistungen der Akupunktur nach Abschnitt 30.7.3 EBM, den
QZV für neuropädiatrische Leistungen bzw. pädiatrisch-pneumologische Leistungen für die Fachärzte
für Kinder- und Jugendmedizin und den QZV für die
GOP 01520, 01521 sowie 33070, 33072, 33073, 33075
und 33076 EBM für die Fachärzte für Innere Medizin
mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie.
Dabei werden die Leistungsfälle des angestellten Arztes i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V denen des anstellenden Arztes zugerechnet; gleiches gilt für die Jobsharing-Ärzte i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V.“
XV. Eingeführt wird Anhang 1 zur Anlage B3, der folgende Fassung erhält:
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
„ANHANG 1
zur ANLAGE B3
zum Honorarverteilungsvertrag
mit Wirkung ab dem 01.10.2011
Bildung der Regelleistungsvolumen (RLV) und
qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV)
für die an einem oder mehreren Selektivverträgen
teilnehmenden Ärzte
Für die weiterhin ausschließlich im Kollektivvertragssystem an
der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligten Ärzte erfolgt die Berechnung der arztund praxisbezogenen RLV und QZV ungeachtet der nachstehenden Bestimmungen nach Anlage B3.
Für die Ärzte, die im aktuellen Abrechnungsquartal an einem
oder mehreren Selektivverträgen teilnehmen (sog. SelektivÄrzte), wird die in Anlage B3 normierte Berechnung hingegen
wie folgt geändert bzw. ergänzt; im übrigen gelten die Regelungen in Anlage B3 fort.
Für den Fall, dass infolge von Selektivverträgen eine Anpassung der RLV- und QZV-Berechnung erfolgen muss, wird zusätzlich zur Berechnung im Kollektivvertragssystem vor Aufteilung auf die Vergütungsbereiche für RLV sowie QZV gemäß
Anlage B3 Schritt 3 Abs. 2b) arztgruppenspezifisch zunächst
die Summe in Abzug gebracht, die sich nach den jeweiligen
MGV-Bereinigungsverträgen1 als Bereinigungsbetrag für RLVund/oder QZV - Leistungen ergibt.
Danach ergeben sich bereinigte arztgruppenspezifische Verteilungsvolumina, welche unter Zugrundelegung des sich nach Beschluss Teil F, Abschnitt I., Anlage 6 ergebenden Faktors in die
Vergütungsvolumen für RLV- sowie QZV-Leistungen aufgeteilt
werden.
Bei der weiteren Berechnung findet das bereinigte QZV-Verteilungsvolumen allerdings keine Berücksichtigung mehr; die
arzt- und praxisbezogenen QZV-Fallwerte werden ausschließlich nach Anlage B3 berechnet.
Im Ergebnis verbleibt jeweils ein bereinigtes arztgruppenspezifisches RLV-Vergütungsvolumen.
Im Anschluss werden die RLV-relevanten Fälle aller nicht an
einem Selektivvertrag teilnehmenden Ärzte (sog. Kollektiv-Ärzte)
mit dem nach Anlage B3 berechneten RLV-Fallwert multipliziert.
Der sich ergebende Betrag wird vom bereinigten arztgruppenspezifischen RLV-Vergütungsvolumen in Abzug gebracht.
1
kassen-/-artenspezifischer Bereinigungsvertrag zur Ermittlung des zu
bereinigenden Behandlungsbedarfs bei Beitritt eines Versicherten zu
einem Selektivvertrag
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
Der dann verbleibende Betrag ist das zur Ermittlung des RLVFallwertes für Selektiv-Ärzte (Selektiv-Fallwert) zur Verfügung
stehende bereinigte arztgruppenspezifische RLV-Vergütungsvolumen.
Dieses muss durch die bereinigten RLV-relevanten Fälle aller
Selektiv-Ärzte dividiert werden, um den Selektiv-Fallwert zu
erhalten.
Dazu wird zunächst arztindividuell die RLV-relevante Fallzahl
der Selektiv-Ärzte des Vorjahresquartals ermittelt. Zudem wird
je Selektiv-Arzt die Zahl der im aktuellen Abrechnungsquartal
in einen Selektivvertrag eingeschriebenen Versicherten ermittelt, die im Vorjahresquartal bei diesem in Behandlung waren
(Selektiv-Fälle). Bei in Einzelpraxen tätigen Selektiv-Ärzten
entsprechen diese Selektiv-Fälle den zu bereinigenden Fällen
und werden arztindividuell von der RLV-relevanten Fallzahl der
Selektiv-Ärzte in Abzug gebracht.
Abweichend hierzu werden die zu bereinigenden Fälle von Selektiv-Ärzten in BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten
wie nachfolgend beschrieben ermittelt:
Zunächst wird die RLV-relevante Fallzahl gesamt sowie arztindividuell nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 festgestellt. Nunmehr erfolgt die Ermittlung aller Arztfälle. Danach werden die SelektivFälle je Selektiv-Arzt der BAG, des MVZ und der Praxis mit angestellten Ärzten bestimmt. Zur Berechnung der zu bereinigenden Fälle je Selektiv-Arzt werden dessen Selektiv-Fälle multipliziert mit den Arztfällen der Praxis und dividiert durch die
RLV-relevante Fallzahl gesamt. Diese werden arztindividuell
von der RLV-relevanten Fallzahl der Selektiv-Ärzte in Abzug gebracht.
Das zur Ermittlung des Selektiv-Fallwertes zur Verfügung stehende bereinigte RLV-Vergütungsvolumen wird durch die
Summe der bereinigten RLV-relevanten Fälle aller SelektivÄrzte dividiert und ergibt den Selektiv-Fallwert.
Die Höhe des RLV eines Selektiv-Arztes ergibt sich, indem der
Selektiv-Fallwert unter Anwendung der Abstaffelungsregelungen mit der unbereinigten RLV-Fallzahl des Selektiv-Arztes im
entsprechenden Vorjahresquartal multipliziert wird und von
diesem Ergebnis die Summe aus dem Selektiv-Fallwert multipliziert mit den zu bereinigenden Fällen des Selektiv-Arztes in
Abzug gebracht wird.
Die Höhe des QZV eines Selektiv-Arztes ergibt sich aus der Multiplikation des jeweiligen QZV-Fallwertes und der bereinigten
RLV-Fallzahl des Selektiv-Arztes. Sofern auf den Leistungsfall
abgestellt wird, ergibt sich das QZV durch Multiplikation des
QZV-Fallwertes mit der bereinigten Leistungsfallzahl des Selektiv-Arztes. Diese Fallzahl berechnet sich aus der unbereinigten Leistungsfallzahl multipliziert mit dem Ergebnis aus der
Division der bereinigten RLV-Fallzahl des Selektiv-Arztes durch
dessen unbereinigte RLV-Fallzahl.
Sofern sich hieraus infolge von Selektivverträgen die Notwendigkeit ergibt, die Anwendung der Regelungen in § 5 Abs. 3a)
59
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
Sätze 3 bis 11 sowie in § 6 Abs. 4 anzupassen, erfolgt dies entsprechend.“
XVI. Die Anlage B4 zum HVV wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage B4 wird in Kraft gesetzt mit Wirkung ab dem
„01.10.2011“.
2. Die Bezeichnung der Arztgruppe „Fachärzte für Innere
Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie,
Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)
Schwerpunkt Angiologie und invasiver Tätigkeit“ wird
ersetzt durch „Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie“.
3. Die Bezeichnung der Arztgruppe „Fachärzte für Innere
Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie,
Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)
Schwerpunkt Kardiologie und invasiver Tätigkeit“ wird
ersetzt durch „Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie“. Diese Arztgruppe erhält sodann die drei zusätzlichen QZV „Zusatzpauschale für Beobachtung nach diagnostischer Koronarangiographie“, „Duplex-Sonographie“ sowie „Zusatzpauschale für Beobachtung nach therapeutischer
Koronarangiographie“.
4. Die Bezeichnung der Arztgruppe „Fachärzte für Urologen“ wird ersetzt durch „Fachärzte für Urologie“.
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die nordrheinischen Krankenkassen bzw. deren Verbände haben sich über die
Vertragsmodifikation der nachstehend abgedruckten Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf
verständigt. Die modifizierte Vereinbarung tritt mit Wirkung
zum 01. Oktober 2011 in Kraft. Auf der einen Seite wurden die
Vertragsformulierungen zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung
redaktionell überarbeitet und auf der anderen Seite wurde die
Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen Artikel
gemäß Anlage 1 überarbeitet.
Vereinbarung über die ärztliche
Verordnung von Sprechstundenbedarf
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf
und
der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,
Düsseldorf
dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen,
Salvatorische Klausel
der IKK classic, Dresden
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine
angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten
kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben
oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden,
soweit sie den Punkt beachtet hätten.
Kassenärztliche Vereinigung
Nordrhein
gez. Dr. med. Peter Potthoff
Vorsitzender des Vorstandes
Kassenärztliche Vereinigung
Nordrhein
gez. Bernhard Brautmeier
Vorstand
AOK Rheinland/Hamburg
Die Gesundheitskasse
gez. Wilfried Jacobs
Vorsitzender des Vorstandes
BKK-Landesverband NORDWEST
gez. Jörg Hoffmann
Vorsitzender des Vorstandes
Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW IKK classic
gez. Heinz-Josef Voß
gez. Andreas Woggon
Direktor
Landesbereichsleiter
Vertragspolitik Nordrhein
60
der Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel,
vertreten durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse
Nordrhein-Westfalen, Münster
der Knappschaft, Bochum
den nachfolgend benannten Ersatzkassen in
Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 12.08.2011
Verband der Ersatzkassen e. V.
gez. Andreas Hustadt
Leiter der Landesvertretung NRW
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen,
Münster
Knappschaft
gez. Dr. Georg Greve
Erster Direktor
BARMER GEK
Techniker Krankenkasse (TK)
Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse)
KKH-Allianz (Ersatzkasse)
HEK - Hanseatische Krankenkasse
hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch den Leiter der Landesvertretung NRW
gültig ab dem 01.10.2011
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen
Artikel
I.
Anwendungsbereich
1.
Der Sprechstundenbedarf für Versicherte
• der Allgemeinen Ortskrankenkassen
• der Betriebskrankenkassen
• der Innungskrankenkassen
• der Landwirtschaftlichen Krankenkasse
• der Krankenkasse für den Gartenbau
• der Ersatzkassen
• der Knappschaft
• sowie für Heilfürsorgeberechtigte (Bundeswehr, Bundespolizei, Zivildienst, Polizei)
• Anspruchsberechtigte nach § 264 Abs. 2 SGB V
• Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII bei Vorliegen
von Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern
ist zu Lasten der SSB abwickelnden Stelle bei der KV Nordrhein
zu verordnen, sofern keine anders lautenden Regelungen vereinbart sind.
2.
3.
4.
Der nach dieser Vereinbarung verordnete Sprechstundenbedarf ist nur für die ambulante Behandlung von Mitgliedern, Familienversicherten und Rentnern bzw. der Berechtigten der unter I.1. genannten Kostenträger zu verwenden.
Nicht zulässig ist die Verwendung von Sprechstundenbedarf u.a. für
a) Privatpatienten
b) Personen, die betreut werden nach dem
• Bundesversorgungsgesetz
• Bundesentschädigungsgesetz
• Häftlingshilfegesetz
• Heimkehrergesetz
• Opferentschädigungsgesetz
• Soldatenversorgungsgesetz
c) Anspruchsberechtigte nach dem Bundessozialhilfegesetz mit Ausnahme der in I. 1. genannten Anspruchsberechtigten
d) Personen, bei denen Zahlungspflicht eines Unfallversicherungsträgers besteht
Die Vereinbarung gilt für alle an der vertragsärztlichen
Versorgung in Nordrhein teilnehmenden Ärzte.
2.
3.
4.
5.
II.
Verordnung von Sprechstundenbedarf
1.
Der Sprechstundenbedarf ist grundsätzlich kalendervierteljährlich als Ersatz für zulässig verbrauchte Artikel zu
beziehen und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sowie ggf. relevanter Verfallsdaten zu verordnen,
spätestens bis zum 14. des 1. Monats des Folgequartals.
Die Abrechnung von nicht apothekenpflichtigem Sprechstundenbedarf durch den Vertragsarzt im Direktbezug hat
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
6.
7.
mit der der SSB abwickelnden Stelle bei der KV Nordrhein
bis spätestens Ende des Folgequartals zu erfolgen.
Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Beschaffung der Grundausstattung der Betriebsstätte
darf nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden.
Die erstmalige Verordnung von Sprechstundenbedarf darf
deshalb erst zum Ende des ersten Abrechnungsquartals
als Ersatzbeschaffung der in diesem Quartal verbrauchten
Mittel vorgenommen werden.
Die Verordnung erfolgt zu Lasten der SSB abwickelnden Stelle bei der KV Nordrhein erforderlichenfalls
auf mehreren Arzneiverordnungsblättern - bis zur Vereinbarung eines zwischen den Vertragspartnern abgestimmten Sprechstundenbedarfs-Verordnungsvordrucks
auf Muster 16.
Betäubungsmittel als Sprechstundenbedarf werden mit
dem besonderen Betäubungsmittel-Verordnungsblatt
(BTM-Rezept) bezogen und sind im Statusfeld (9) entsprechend zu kennzeichnen.
Sprechstundenbedarfsartikel und Impfstoffe dürfen nicht
gleichzeitig auf einem Verordnungsblatt rezeptiert werden.
Hinsichtlich der verordnungsfähigen Impfstoffe (Statusfeld 8 und 9) gilt die separate Vereinbarung.
Das Verordnungsblatt muss vollständig ausgefüllt sein.
Insbesondere dürfen die Angaben des Kostenträgers KV Nordrhein SSB - das betreffende Quartal, Ausstellungsdatum, Name der Betriebsstätte und Betriebsstättenummer (BSNR), lebenslange Arztnummer (LANR) sowie
die genaue Bezeichnung der verordneten Mittel und Mengen nicht fehlen. Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Bundesmantelvertrages (§ 37a Abs. 1 BMV-Ä bzw
§ 22a BMV Ä-EK) ist bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft jeder Arzt, der
nur an einem Ort tätig ist, unabhängig von der angegebenen Betriebsstättennummer, unterschriftsberechtigt. Es
dürfen je Verordnungsblatt höchstens 3 Artikel aufgeführt
werden. Das Verordnungsblatt ist im Statusfeld (9) als
Sprechstundenbedarfsverordnung zu kennzeichnen und
vom Arzt zu unterzeichnen.
Eine Depotlagerung in der Apotheke oder bei sonstigen
Lieferanten ist nicht zulässig.
Die allgemeinen Betriebsstättenkosten, insbesondere die
Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehen, sind durch die Gebühren für vertragsärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung abgegolten, soweit diese nichts anderes bestimmt. Hierfür kann Sprechstundenbedarf nicht geltend
gemacht werden.
Der Vertragsarzt weist in begründeten Einzelfällen der
SSB abwickelnden Stelle bei der KV Nordrhein den Bezug
durch Vorlage der Lieferscheine nach; die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre.
Die Abrechnung von Sprechstundenbedarf wird elektronisch mit den Herstellern/Lieferanten durchgeführt, die Inhalte sind in den jeweiligen Lieferantenverträgen zwischen
der KV Nordrhein und dem Hersteller/Lieferant vereinbart.
Die Verordnung des Sprechstundenbedarfs erfolgt nach
Anlage 1 und ist bis zur Einführung eines elektronischen
61
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
Informations- bzw. Bestellportals durch die SSB abwikkelnden Stelle bei der KV Nordrhein vom verordnenden
Arzt wie unter Punkt II beschrieben, vorzunehmen.
IV.
Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen
Artikel -siehe Anlage 1-
1.
Die für den Sprechstundenbedarf zulässigen Artikel ergeben sich aus Anlage 1 dieser Vereinbarung.
Von der Anlage 1 unter Nr. 07 abweichende Arzneimittel
können nur in begründeten Notfällen als Sprechstundenbedarf verordnet werden.
V.
Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise
1.
Bei der Verordnung, dem Bezug und der Verwendung von
Sprechstundenbedarf ist stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Der vom Vertragsarzt verordnete Sprechstundenbedarf
hat den Bedürfnissen seiner vertragsärztlichen Betriebsstätte zu entsprechen und muss zur Zahl der Behandlungsfälle bzw. zur Zahl der erbrachten Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Sind von einem Mittel in einem Quartal größere Mengen
zu ersetzen, sind preisgünstige Großpackungen, Anstaltsoder Bündelpackungen zu verordnen.
Die von der Apothekenpflicht oder von der Vertriebsbindung über die Apotheken ausgenommenen Mittel (z.B.
Röntgenkontrastmittel, Verbandmittel, Infusionsnadeln
und -bestecke, Nahtmaterial etc.) sollen direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden, wenn ein solcher Direktbezug bei der benötigten Menge in wirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll ist.
Verbandmittel (Pflaster, Binden usw.) und Nahtmaterial
sind - soweit medizinisch vertretbar - ohne Angabe des
Firmennamens bzw. ohne Nennung der Markenbezeichnung zu verordnen.
Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) in der jeweils gültigen Fassung sowie alle anderen einschlägigen
Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen gelten auch
bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf. Soweit als
zulässiger Sprechstundenbedarf Fertigarzneimittel verordnet werden, müssen diese beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte registriert bzw. zugelassen und allgemein in Apotheken erhältlich sein. Im
Rahmen dieser Vereinbarung sind unter den o.g. Voraussetzungen und den Arzneimittel-Richtlinien Ziffer 16.4.41
entsprechend auch apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte verordnungsfähig. Der Bezug in Deutschland nicht allgemein
verkehrsfähiger Arzneimittel/Sprechstundenbedarfsartikel durch Einzelimport aus dem Ausland ist als Sprechstundenbedarf zu Lasten der Krankenkassen unzulässig.
III. Begriff und Begrenzung des Sprechstundenbedarfs
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
62
Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Artikel, die
ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen
der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden
oder die zur Sofortbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung erforderlich sind.
Bei der Anforderung von Sprechstundenbedarf sind nur
die in Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführten Mittel
verordnungsfähig; Homöopathika und auch Mittel der
anthroposophischen Medizin stellen keinen Sprechstundenbedarf dar.
Ein ersatzweiser Bezug anderer Mittel oder Artikel ist
nicht zulässig.
Die Anforderung und Verwendung von Sprechstundenbedarf ist bei stationärer Behandlung - auch bei belegärztlicher Behandlung - nicht zulässig.
Mittel, die nur für einen Kranken bestimmt sind, stellen soweit nichts anderes vereinbart ist (siehe Abschnitt
III. 1 und IV.) - keinen Sprechstundenbedarf dar und sind
daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den
Namen des Versicherten zu verordnen. Soweit solche Mittel für den betreffenden Patienten nicht mehr benötigt
werden und in der Betriebsstätte verbleiben, sind sie dem
Sprechstundenbedarf zuzuführen.
Gefäße für den Sprechstundenbedarf und die im Zusammenhang mit den Gefäßen anfallenden Kosten für in Apotheken hergestellten oder abgefüllten Mitteln werden
nicht bezahlt. Dies gilt sinngemäß auch beim Direktbezug
von anderen Lieferanten.
Mittel, die für Vorsorgeuntersuchungen verwendet werden, sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten und stellen somit keinen Sprechstundenbedarf dar.
Festbetragsregelungen sind bei der Verordnung von
Sprechstundenbedarf zu beachten. Werden Arzneimittel,
deren Kosten die zugrundeliegenden Festbeträge übersteigen, als Sprechstundenbedarf verordnet, so müssen
die Mehrkosten vom Vertragsarzt selbst getragen werden.
Nicht zulässig ist die Verordnung und Verwendung
von Sprechstundenbedarf im unmittelbaren Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht zum
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung
gehören.
Die im Katalog unter Abschnitt IV als zum Sprechstundenbedarf zugehörig aufgelisteten Artikel sind dann nicht
als Sprechstundenbedarf bezugsfähig, wenn sie für solche ärztlichen Verrichtungen verwendet werden, für die
es z.B. eine EBM-Regelung oder eine durch eine besondere Vereinbarung festgelegte Sachkostenpauschale unter
Einschluss dieser Artikel gibt. Ebenfalls nicht zum
Sprechstundenbedarf zählen Artikel für Leistungen, die
nach dem SGB V nicht zu 100 % von den gesetzlichen
Krankenversicherungsträgern finanziert werden.
2.
3.
4.
5.
6.
VI. Prüfung des Sprechstundenbedarfs
1.
Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit sowie der Zulässigkeit von Sprechstundenbedarfs-Anforderungen gilt die jeweilige gemeinsame Vereinbarung zur Prüfung der Wirt-
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
2.
schaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein gemäß § 106 SGB V (Prüfvereinbarung).
Ein Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit wird nicht gestellt, wenn der vom Antragsteller ermittelte Betrag für
das Verordnungsquartal den in § 16 Abs. 3 der gemeinsamen Prüfvereinbarung genannten Betrag nicht überschreitet.
Anlage I zur
Sprechstundenbedarfsvereinbarung
Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen Artikel im
Bereich der KV Nordrhein
„Stand 01.10.2011
Änderungen /Ergänzungen sind hervorgehoben
(Schriftart „Fett“)
VII. Salvatorische Klausel
01
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein
oder werden oder die Vereinbarung Lücken enthalten, so bleibt
die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am Nächsten kommt; das Gleiche gilt, wenn sich die
Vereinbarung als lückenhaft erweist.
Alle Änderungen dieser Vereinbarung müssen schriftlich vorgenommen und von den Parteien unterzeichnet werden. Mündliche Abreden sind unwirksam.
VIII. In-Kraft-Treten und Kündigung
1.
2.
Die Vereinbarung tritt am 01. Oktober 2011 in Kraft und
kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.
Sofern gesetzliche Änderungen oder Regelungen auf der
Bundesebene eine Anpassung dieser Vereinbarung erforderlich machen, verständigen sich die Vertragspartner
über eine Umsetzung.
Auf Antrag eines Vertragspartners kann auch ohne formelle Kündigung eine Anpassung einzelner Vertragsbestimmungen an die Erfordernisse des praktischen Handelns vereinbart werden.
Düsseldorf, Essen, Bochum, Münster, den 31.08.2011
Kassenärztliche Vereinigung
Nordrhein
Dr. med. Peter Potthoff
Vorsitzender des Vorstandes
Kassenärztliche Vereinigung
Nordrhein
Bernhard Brautmeier
Vorstand
AOK Rheinland/Hamburg
Die Gesundheitskasse
Wilfried Jacobs
Vorsitzender des Vorstandes
BKK-Landesverband NORDWEST
Jörg Hoffmann
Vorsitzender des Vorstandes
IKK classic
Landwirtschaftliche
Krankenkasse NRW
Heinz-Josef Voß
Direktor
Knappschaft
Dr. Georg Greve
Erster Direktor
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Andreas Hustadt
Der Leiter der Landesvertretung NRW
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
0101
0101010000
0101020000
Verband- und Nahtmaterial
0101070000
0101080000
0101090000
0101100000
0101110000
0101120000
Saug- und Polstermaterialien
Augenwatte
Binden zur Vorlage, z.B. nach gynäkologischen und urologischen Eingriffen
Mulltupfer
Polsterbinden
Polsterwatte
Tamponadestreifen (auch steril und/oder
imprägniert mit Arzneistoffen)
Tampons
Tupfer
Tupfer, steril für operativ tätige Ärzte
Verbandwatte
Verbandmull
Verbandspray
0102
0102010000
0102020000
0102030000
0102040000
0102050000
0102060000
Wundkompressen und Kombinationen
Augenkompressen
Brandbinden
Hydrocolloidverbandmaterial
Schnellverbandmaterial
Mullkompressen (auch Salbenkompressen)
Wundpflaster (vorzugsweise Meterware)
0103
0103010000
Fixiermittel
elastische Binden
(u. a. auch zur Kompressionstherapie)
Gewebeklebstoff
Heftpflaster (vorzugsweise Meterware)
Drähte: Kirschnerdrähte
Mullbinden
Papierbinden
Trikotschlauchprodukte
Verbandklammern
Verbandklebestoffe und ähnliche
Fixiermittel
0101030000
0101040000
0101050000
0101060000
0103020000
0103030000
0103040000
0103050000
0103060000
0103070000
0103080000
0103090000
0104
0104010000
0104020000
0104030000
0105
0105010000
0105020000
Stütz- und Kompressionsbinden
Antithrombose-Strümpfe
(Thromboseprophylaxe-Strümpfe)
elastische Pflasterbinden
Zinkleimbinden
Steifverbände
Schienen: Cramerschienen
Gipsbinden (einschl. Ergänzungsmaterial
für Gipsverbände, z. B. Gehstollen, -bügel,
Gummiabsätze)
63
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
0105030000
0105040000
0105050000
Stärkebinden
Synthetische Stützverbandmaterialien
(Cast-Verbände)
Thermoplastisches Material/Platten zur
Anfertigung von Schienenverbänden
04
0401000000
0106
0106010000
0106020000
0106030000
Nahtmaterial
Nadel und Faden
Nahtsysteme (- nur Giant-Nadeln,
Chop-Nadel-Techniksysteme, PDS-Kordel
und Meniscal-Chinch -, die ausschließlich
bei arthroskopischen Eingriffen in der
vertragsärztlichen Praxis benötigt werden)
Wundklammern (ohne Gerät)
0107
0107010000
Sonstiges
Drainageschläuche
02
Mittel zur Narkose und Anästhesie,
auch zur Schmerztherapie im Rahmen
der Narkose
0201000000
0202000000
0203000000
0204000000
0205000000
0206000000
0207000000
Inhalationsnarcotica
Sauerstoff
Mittel zur Lokalanästhesie
Mittel zur Leitungsanästhesie
Mittel zur i. v. Narkose
Mittel zur rektalen Narkose
Mittel zur Prämedikation als
Narkosevorbereitung
Mittel zur Schmerztherapie im Rahmen der
Narkose
Medizinische Druckluft
0208000000
0209000000
03
0301000000
0302000000
0303000000
0304000000
0305000000
0306000000
0307000000
0308000000
05
0501000000
0502000000
0503000000
0504000000
0505000000
0506000000
Desinfektions- und Hautreinigungsmittel, ausschließlich zur Anwendung
am Patienten
Anmerkung: Soweit Desinfektionsmittel zur
Reinigung oder Pflege ärztlicher Instrumente,
Apparaturen und der Praxisräume sowie zur
Händedesinfektion des Arztes bzw. Praxispersonals verwendet werden, gehören diese nicht
zum Sprechstundenbedarf!
Äther
Desinfektionsmittel für Haut, Schleimhaut
und Wunden (nicht Äthanol)
Isopropylalkohol 70 % (auch sterilfiltriert)
Jodtinktur, jodhaltige und ihnen ähnliche
Desinfektionsmittel
Mittel auf Kresolgrundlage oder sonstige
quaternäre Ammoniumbasen – nur bei
gynäkologischen oder urologischen
Verrichtungen (z. B. Zephirol, Sagrotan,
Lysoform Killavon)
Rivanol-Tabletten 10 x 1,0 zur Herstellung
von Lösungen
Wasserstoffsuperoxyd 3 %
Wundbenzin
0507000000
0508000000
0509000000
0510000000
0511000000
64
Reagenzien und Schnellteste
Reagenzien und Schnellteste sind Sprechstundenbedarf, soweit für die Untersuchung
nach dem EBM kein Honorar berechnungsfähig ist.
Zulässig sind Testmaterialien für den Nachweis von Eiweiß und/oder Zucker sowie die
Bestimmung des ph-Wertes im Harn.
Mittel zur Diagnostik oder
Soforttherapie
Arzneiformen zur Applikation in Körperhöhlen, wie Rektum, Vagina und Harnröhre
(Urethra) und Harnleiter (Ureter), z.B.
Rektalkapseln, Tamponaden, Ovula,
Vaginaltabletten etc.
Augen-, Ohren- und Nasentropfen
Aqua destillata bzw. purificata nur für
augen-, lungen-, HNO-ärztliche und urologische Verrichtungen (nicht für Inhalationen)
zu Angiographien erforderliche Medikamente
wie physiologische Kochsalzlösung und
Heparin etc.
Antirheumatika jeweils in Ampullenform,
die ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten Verwendung finden, in wirtschaftlichen Packungsgrößen nur im Rahmen der
Soforttherapie. Zur Therapie von mehr als
einem Tag ist nur die Einzelverordnung auf
den Namen des Patienten zulässig.
Neuroleptika jeweils in Ampullenform, die
ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten Verwendung finden, in wirtschaftlichen
Packungsgrößen nur im Rahmen der Soforttherapie. Zur Therapie von mehr als einem
Tag ist nur die Einzelverordnung auf den
Namen des Patienten zulässig.
Heparinpräparate zur Thromboseprophylaxe
(nur als Sofort-Therapeutikum z. B. am Tag
der Verletzung bzw. Operation), jeweils in
Ampullenform, die ihrer Art nach bei mehr
als einem Versicherten Verwendung finden,
in wirtschaftlichen Packungsgrößen nur im
Rahmen der Soforttherapie. Zur Therapie von
mehr als einem Tag ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig.
Koricoidzubereitungen jeweils in Ampullenform, die ihrer Art nach bei mehr als einem
Versicherten Verwendung finden, in wirtschaftlichen Packungsgrößen nur im Rahmen
der Soforttherapie. Zur Therapie von mehr
als einem Tag ist nur die Einzelverordnung
auf den Namen des Patienten zulässig.
Cerclagepessare Typ A und Typ ASQ
postoperativ, nicht verordnungsfähig zur
Schwangerschaftsverhütung
Dobutamin im Rahmen einer Stressechokardiographie
Dünndarmsonden
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
0512000000
0513000000
0543000000
0514000000
0515000000
0516000000
0517000000
0518000000
0519000000
0520000000
0544000000
0521000000
0522000000
0523000000
0524000000
0525000000
0526000000
0527000000
0528000000
0529000000
0530000000
0531000000
0532000000
0533000000
0545000000
0534000000
0535000000
0536000000
0537000000
0538000000
Einmal-Biopsie-Nadeln (ggf. inkl. Coaxialhülsen bzw. Einführhülsen)
Einmal-Punktionsnadeln zur Follikelentnahme bei In-vitro-Fertilisation (IVF) im Rahmen des § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V
Einmal-Biopsiezangen
Einmal-Drainage-Sauggeräte für amb.
Operationen, einschl. Zubehör z. B.
Wechselflasche
Einmal-Infusionsbestecke
Injektomat-/Perfusorspritzen
Einmal-Infusionskatheter (nicht zur Blasenspülung)
Einmal-Infusionsnadeln (z. B. Portnadeln,
Gripper- und Huber-Nadeln)
„Laxantien; auch Einmal-Klysmen (wenn
diese zur Vorbereitung von diagnostischen
Maßnahmen oder Eingriffen in der Praxis
benötigt werden)“
Einmal-Punktionsbestecke für Pleura-, Leberu. Ascitespunktionen incl. Auffangbeutel
Entschäumer wie Simethicon (wenn diese
zur Vorbereitung von diagnostischen
Maßnahmen oder Eingriffen in der Praxis
benötigt werden)
Fluorescein als Augentropfen und als Teststreifen nur in der Augenheilkunde
Gleitmittel, auch solche mit Zusatz eines
Anästhetikums und / oder Antibiotikums
Gummifingerlinge zu Untersuchungszwecken
Hautstanzen
Holzspatel
isotonische Elektrolytlösung
Magensonden
medizinische Gase zur Diffusionsmessung
Mittel zur Kryotherapie: Kohlensäureschnee,
flüssiger Stickstoff, Lachgas, jedoch nicht
zur Durchführung von kryochirurgischen Leistungen!
Mittel für Inhalationen (auch Sauerstoff bei
Atemnot, Sauerstoffmangel etc.),
Spülungen, Ätzungen und Instillationen
Mittel zur Tuberkuloseerkennung
Oraler Glukose-Toleranztest
Osteosynthesematerial
Ziehdrähte, Führungsdrähte und
Bohrdrähte, begrenzt auf arthroskopische
Operationen
Paukenröhrchen
Patientenendschläuche
Sedativa und Spasmolytika zur Vorbereitung
von diagnostischen Maßnahmen oder endoskopischen Leistungen in der
vertragsärztlichen Praxis
Sklerosierungsmittel (für Varizen- u.
Hämorrhoidenverödung)
Substanzen, die bei Funktionsprüfungen
appliziert werden (z. B. TRH-Test,
Pancreolauryltest)
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
0539000000
0540000000
0541000000
0542000000
06
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07
0701000000
0702000000
0703000000
0704000000
0705000000
0706000000
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0709
0709010000
0709020000
0709030000
0709040000
0709050000
0709060000
0709070000
0709080000
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0710010000
0710020000
0710030000
Urinauffangbeutel für Kinder
Einmalkatheter für den akuten Harnverhalt
Vitamin K als Tropfen (z. B. Konakion) bei
Neugeborenen
Watteträger
Gels, Kegel, Lösungen, Puder, Pulver,
Salben, Sprays, Styli, Tinkturen,
Zäpfchen
soweit sie je nach dem Fachgebiet bei
mehreren Patienten in der Sprechstunde
Anwendung finden, möglichst in größeren
Handelspackungen
Arzneimittel zur Sofortanwendung
im Notfall
Antibiotika
Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe
Mittel zur Blutstillung
Antiabortiva/wehenhemmende Mittel in
parenteraler Form (z. B. Fenoterol)
„Mittel zur Geburtshilfe; wehenerregende
Hormonpräparate, Secalepräparate“
Mittel zur psychiatrischen Notfallbehandlung
schmerzstillende, krampflösende und
beruhigende Mittel (BTM im Rahmen der
BTM-Verordnung auf besonderem Rezept)
Mittel zur Überwindung eines lebensbedrohlichen Zustandes, hier: Adrenalin in
schnell verfügbarer Form, mit Ausnahme
von Komplettbestecken, z. B. Anaphylaxiebestecke
Analeptika
Antiasthmatica
Antihistaminica (auch H2-Blocker nur vor
ambulant operativen Eingriffen)
Calcium (parenteral)
Cardiaca
Glucose
Corticoide
Infusionslösungen einschl. Blutersatzmittel
zur Stabilisierung und zur Auffüllung des
Kreislaufs
Insulin
Mittel zur Behandlung der malignen
Hyperthermie bei der Narkose (Dantrolen)
Sonstige
Tetanus-Adsorbatimstoff (zur Erstinjektion *)
Diphtherie-Serum (zur Erstinjektion)
Tetanus-Immunglobulin *)
*) Tetanus-Adsorbatimpfstoff und TetanusImmunglobulin sind nur dann dem SSB zu
entnehmen, wenn hierfür bei einem Versicherten eine Krankenkasse zahlungspflichtig ist, also nicht vorrangig ein Dritter,
z. B. Unfallversicherungsträger, dies zu
leisten hat.
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Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
08
0801000000
Kontrastmittel
Bei bildgebenden Verfahren, die nach einmaliger Anwendung verbraucht sind, soweit
sie nicht mit der Gebühr für die Untersuchung gemäß der jeweiligen Gebührenordnung abgegolten sind.
Finanzierung
§ 8 Abs. 1
Neufassung des zweiten Satzes
Die Betriebskrankenkassen werden hierfür insgesamt max.
9.737.000 € je Kalenderjahr bzw. max. 2.434.250 € je Quartal
und für die postoperative Betreuung max. 631.410 € je Kalenderjahr bzw. max. 157.852,50 € je Quartal nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen zur Verfügung stellen.
Düsseldorf, Essen den 18.08.2011
Entsprechend § 16 Abs. 2 der Satzung der KV Nordrhein wird
die nachstehende Änderungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST bekannt gemacht.
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Dr. med. Peter Potthoff
Vorsitzender des Vorstandes
Anlage zum Gesamtvertrag
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Bernhard Brautmeier
Vorstand
Änderungsvereinbarung
BKK-Landesverband NORDWEST
Jörg Hoffmann
Vorsitzender des Vorstandes
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf
vertreten durch den Vorstand
- im Folgenden KV Nordrhein genannt -
Vertrag
zwischen
und
dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen
vertreten durch den Vorstand
- im Folgenden BKK LV genannt -
dem Land Nordrhein-Westfalen
- vertreten durch das Innenministerium -
zum Vertrag über die Förderung ambulant
durchgeführter Kataraktoperationen in
der vertragsärztlichen Versorgung
und
Die Vertragspartner dieser Vereinbarung verständigen sich
zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter
Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung als
Anlage zum Gesamtvertrag vom 15./26.03.2007 auf die nachstehend näher beschriebenen Änderungen mit Wirkung zum
01.10.2011.
Vergütung und Abrechnung
§ 7 Abs. 1
Neufassung des ersten Satzes
Die Betriebskrankenkassen vergüten den teilnehmenden Ophthalmochirurgen für den gesamten in diesem Vertrag dargestellten Leistungsinhalt einschließlich aller anstehenden Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 749,00 € je durchgeführter
Katarakt-Operation.
66
der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein,
der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
- vertreten durch ihre Vorstände -
gültig ab 01.07.2011
über die ambulante ärztliche Versorgung
der Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen im Rahmen der
Freien Heilfürsorge durch Vertragsärzte
Anmerkung:
Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen im Maskulin
stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich
auf beide Geschlechter.
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
§1
Gegenstand des Vertrages
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe stellen die ambulante ärztliche und belegärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten (nachfolgend „Anspruchsberechtigte“) nach
§ 75 Absatz 3 SGB V durch Vertragsärzte (siehe § 3 Abs. 1)
sicher.
(2) Die Vertragsärzte führen auch die durch Polizeiärzte veranlassten Untersuchungen oder angeforderten schriftlichen
Mitteilungen
• zum Zwecke der Feststellung der Dienst/-Verwendungsfähigkeit
oder
• aus arbeitsmedizinischen oder fürsorgeärztlichen Gründen durch.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen in Nordrhein-Westfalen gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der Anspruchsberechtigten den gesetzlichen und vertraglichen
Vorgaben entspricht.
§2
Umfang der ärztlichen Versorgung
(1) Den Anspruchsberechtigten ist die ärztliche Versorgung
nach Maßgabe der Verordnung über die Freie Heilfürsorge
der Polizeivollzugsbeamten (FHVOPol) in der jeweils gültigen Fassung zu gewähren. Soweit diese Verordnung nichts
anderes bestimmt, richtet sich der Umfang der zu beanspruchenden Leistungen nach den Vorschriften des 5. Buch
Sozialgesetzbuch.
(2) Die ärztliche Versorgung nach diesem Vertrag umfasst nicht
Leistungen der Euro-Gebührenordnung wegen
•
•
•
•
Empfängnisregelung (Abschnitt 1.7.5)
Sterilisation (Abschnitt 1.7.6)
Schwangerschaftsabbruch (Abschnitt 1.7.7)
Reproduktionsmedizin (Abschnitt 8.5)
•
•
•
•
Heilmittel-Richtlinien/HMR
Hilfsmittel-Richtlinien
Krankentransport-Richtlinien
Mutterschafts-Richtlinien
die Anwendung der Psychotherapie-Richtlinien erfolgt
i.V. mit den Psychotherapie-Vereinbarungen
Die Bestimmungen der FHVOPol bleiben im Übrigen unberührt.
§3
Teilnehmende Ärzte und Einrichtungen
(1) An der ärztlichen Versorgung nach diesem Vertrag nehmen
zugelassene Ärzte und Medizinische Versorgungszentren
sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil
(vgl. § 95 SGB V; in diesem Vertrag abgekürzt „Vertragsärzte“). Ist die Teilnahme eines Vertragsarztes an der vertragsärztlichen Versorgung eingeschränkt, so gilt dies auch
für diesen Vertrag.
(2) Niedergelassene, in das Arzt-/Psychotherapeutenregister
eingetragene Nichtvertragsärzte/Nichtvertragspsychotherapeuten sind zur Teilnahme an diesem Vertrag nur insoweit berechtigt, als es sich um bereits vor dem 01.10.2010
begonnene Behandlungen handelt, längstens jedoch bis
zum Ende des 2. Quartals 2012.
(3) Soweit sich Vorschriften dieses Vertrages auf Vertragsärzte
beziehen, gelten sie entsprechend für Psychologische Psychotherapeuten, sofern sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.
(4) Die Anspruchsberechtigten haben die freie Wahl unter den
Vertragsärzten.
§4
Vordrucke
(1) Für die Behandlung der Anspruchsberechtigten sind die
Vordrucke wie für die vertragsärztliche Versorgung zu verwenden (§ 34 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen
(BMV-Ä/EKV)). Das Nähere über die Kostenteilung regelt
das Innenministerium mit den Verbänden der Krankenkassen in Nordrhein und Westfalen-Lippe.
sowie prophylaktische Impfleistungen.
(3) Für die Durchführung von Leistungen nach diesem Vertrag
finden die vom (Gemeinsamen) Bundesausschuss verabschiedeten Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Dies sind insbesondere die
• Krebsfrüherkennungsrichtlinien
• Gesundheitsuntersuchungsrichtlinien
• Arzneimittel-Richtlinien
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
(2) Es gelten die Regelungen der Vordruckvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 2 BMV-Ä/EKV bzw. für die psychotherapeutische Versorgung die Psychotherapie-Vereinbarung in Anlage 1 BMV-Ä/EKV). Die Vordrucke können nach
der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von
Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung mittels zertifizierter Software und eines Laserdruckers vom Vertragsarzt
in der Praxis erzeugt werden (Anlage 2a BMV-Ä/EKV).
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Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
§5
Behandlungsausweis/Krankenversichertenkarte
(1) Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage eines gültigen Behandlungsausweises nachweisen.
Der Nachweis der Anspruchsberechtigung durch die Vorlage des Behandlungsausweises wird durch die der Krankenversichertenkarte ersetzt, wenn der Kostenträger (Land
NRW) diese ausgegeben hat. Die Vertragspartner werden
sich über notwendige Anpassungen der nachfolgenden Regelungen verständigen.
(2) Wird dem Vertragsarzt bei der ersten Inanspruchnahme im
Quartal kein gültiger Behandlungsausweis vorgelegt, kann
er vom Anspruchsberechtigten nach Ablauf von 10 Tagen
eine Privatvergütung verlangen. Die Privatvergütung ist zurückzuzahlen, wenn bis zum Ende des Quartals der Behandlungsausweis vorgelegt wird. Bis zur Vorlage des Behandlungsausweises sind Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel privat zu verordnen.
(3) Für Kosten einer Behandlung aufgrund eines falschen oder
zu Unrecht ausgestellten Behandlungsausweises haftet der
Kostenträger gegenüber dem Vertragsarzt, es sei denn, der
Missbrauch war offensichtlich, so dass der Vertragsarzt ihn
hätte erkennen können.
§6
Überweisungen
(1) Der Vertragsarzt kann den Anspruchsberechtigten zur
Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen oder zur Weiterbehandlung an einen anderen Vertragsarzt überweisen, wenn ihm ein gültiger Behandlungsausweis vorliegt. Die Überweisung an einen anderen Vertragsarzt derselben Arztgruppe ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
(2) Der die Überweisung ausstellende Arzt hat die Art der Überweisung auf dem Überweisungsschein anzugeben (§ 24
Abs. 3 BMV-Ä/EKV). Der ausführende Vertragsarzt ist an die
auf dem Überweisungsschein angegebene Auftragsleistung
gebunden. Dies gilt auch für durch den Polizeiarzt mittels
Überweisungsschein veranlasste Untersuchungen (Auftragsleistungen, Konsiliaruntersuchungen).
§7
Verordnung von Krankenhausbehandlung
(1) Vollstationäre Krankenhausbehandlung darf nur verordnet
werden, wenn sie erforderlich ist, weil das Behandlungsziel
nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder
ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Notwendigkeit der Kran-
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kenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen,
wenn sich die Begründung nicht aus der Diagnose oder den
Symptomen ergibt.
(2) Die Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus bleibt dem Dienstvorgesetzten des Anspruchsberechtigten vorbehalten. Der Anspruchsberechtigte hat diese zusammen mit dem Verordnungsblatt für Krankenhauspflege
dem Krankenhaus auszuhändigen. In Notfällen ist die Kostenübernahmeerklärung unverzüglich nachzureichen.
§8
Bewertung und Vergütung von ärztlichen Leistungen
(1) Die ärztlichen Leistungen werden auf der Grundlage der
Euro-Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet und nach den mit dem vdek getroffenen Vereinbarungen entsprechend § 75 Abs. 3 SGB V vergütet. Vereinbarungen, die abgeschlossen wurden und nicht den Regelungen der Euro-Gebührenordnung unterliegen, gelten ebenfalls, soweit das Innenministerium des Landes NRW diese
gegen sich gelten lässt. Die Abrechnung und Bewertung stationärer belegärztlicher Leistungen richtet sich nach den
hierüber zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
und dem vdek getroffenen Gesamtverträgen.
(2) Umsatzsteuerpflichtige Leistungen werden direkt mit dem
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD)
abgerechnet, sofern der Vertragsarzt im Rahmen der „Kleinunternehmerregelung“ (§ 19 Umsatzsteuergesetz) der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
(3) Für mündliche Auskünfte, die die Polizeibehörden/-einrichtungen zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben bei der Gewährung der Freien Heilfürsorge der Anspruchsberechtigten benötigen, besteht kein Honoraranspruch. Schriftliche Mitteilungen auf Verlangen der Polizeibehörden/-einrichtungen werden nach der Euro-Gebührenordnung mit dem jeweiligen Orientierungspunktwert
vergütet.
(4) Der Arzt darf für eine Leistung, die nach diesem Vertrag vergütet wird, von dem Anspruchsberechtigten oder einem anderen Kostenträger keine weitere Vergütung fordern.
§9
Prüfmaßnahmen
Für die Überprüfung der Honorarforderung sowie der Verordnungsweise des Arztes im Hinblick auf eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung der Anspruchsberechtigten gilt die zwischen den gesetzlichen Krankenkassen
und der KV Nordrhein bzw. der KV Westfalen-Lippe abgeschlossene Prüfvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Anträge kann das LZPD als die vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Stelle für die Abrechnung
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
und Prüfung nach den in der jeweiligen Prüfvereinbarung genannten Bedingungen stellen. Anträge zur Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit der Behandlung/Verordnungsweise entfallen. Eine Kostenbeteiligung der Polizei NRW an der Finanzierung der jeweiligen Prüfungsstelle/des jeweiligen Beschwerdeausschusses findet nicht statt.
§ 10
Sachliche und rechnerische Richtigstellung
(1) Die Honoraranforderungen werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen auf ihre sachliche und rechnerische
Richtigkeit geprüft und erforderlichenfalls berichtigt.
(2) Nachträgliche Berichtigungsansprüche hat das LZPD innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungslegung (Eingang der
Mantelrechnung beim LZPD; § 11 Abs. 2) geltend zu machen.
Über den Antrag entscheidet die jeweilige Kassenärztliche
Vereinigung durch Verwaltungsakt, der gegenüber dem Arzt
und dem LZPD ergeht. Vorherige einseitige Berichtigungen
der Vergütung durch das LZPD sind nicht zulässig.
(3) Die Antragstellung berechtigt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen. Rechtskräftig festgestellte
Honorarberichtigungen bzw. Regressbeträge sind unmittelbar zu verrechnen.
des Behandlungsquartals aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
(4) Für die Abrechnung von Leistungen dieses Vertrages gelten
die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für
den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zwecke
der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V (IT-Richtlinien).
Die Übermittlung der abrechnungsbegründenden Daten
einschl. Dokumentationen und Qualitätsindikatoren sowie
der zu übermittelnden Statistiken erfolgt auf maschinenlesbaren elektronischen Medien.
(5) Die vom LZPD entrichtete Vergütung wird von der Kassenärztlichen Vereinigung an die Vertragsärzte nach Berücksichtigung der nach dem Satzungsrecht der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zulässigen Abzüge gezahlt.
§ 12
Zahlung der Vergütung
(1) Die Vergütung wird vierteljährlich nach Eingang der Mantelrechnung fällig.
(2) Das LZPD leistet bis zum 5. jeden Monats eine Abschlagszahlung auf das Honorar für den vorangegangenen Monat
an die für sie zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Die
monatliche Abschlagszahlung beträgt 30 % der Honorarsumme des zuletzt abgerechneten ersten Kalenderquartals.
(4) Solange nach Absatz 2 eine Berichtigung der Abrechnung
geltend gemacht werden kann, gelten die Leistungen des
LZPD als Vorauszahlung.
(3) Überzahlungen werden als Vorauszahlungen für das folgende Quartal verrechnet.
§ 11
Rechnungslegung
§ 13
Vertragsverletzungen
(1) Die Vertragsärzte reichen ihre Quartalsabrechnung für die
von ihnen zugunsten der Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen zu den in den Abrechnungsrundschreiben
angegebenen Abgabeterminen bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Westfalen-Lippe, für den Bereich der KV Nordrhein in der durch den jeweils gültigen Honorarverteilungsvertrag festgesetzten Frist ein.
(1) Erfüllt ein Vertragsarzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, überprüft die Kassenärztliche Vereinigung die Verstöße in
einem Disziplinarverfahren.
(2) Für diese Leistungen erhält das LZPD eine Mantelrechnung
sowie die Einzelnachweise für jeden Vertragsarzt/Institut
und die Behandlungsausweise mit den dazu gehörenden
EDV-Ausdrucken.
(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnung mit dem LZPD
im Rahmen des Datenträgeraustausches realisiert ist, entfallen bis auf die Mantelrechnung sämtliche bisher in
Papier durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gelieferten Unterlagen, wenn diese Teil des Datenträgeraustausches sind. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, ihnen
vorliegende Originalkrankenscheine, Überweisungen oder
Notfallscheine/Vertretungsscheine (Muster 19 der Vordruckvereinbarung) mindestens vier Quartale nach Ablauf
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011
(2) Wegen grober Verletzungen seiner Pflichten kann ein Vertragsarzt von der Teilnahme an diesem Vertrag ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.
(3) Ist ein Verfahren wegen einer Vertragsverletzung auf Veranlassung des Innenministeriums anhängig geworden, so
ist diesem eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens zuzuleiten.
§ 14
Information
Die Kassenärztlichen Vereinigungen unterrichten das Innenministerium über Änderungen des Arzt-/Ersatzkassenvertrages,
soweit sie diesen Vertrag berühren.
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Rheinisches Ärzteblatt
Amtliche Bekanntmachungen
§ 15
Gültigkeit des Vertrages
(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.2011 in Kraft. Er
kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden.
(2) Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 06.05.2003.
§ 16
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am Nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben
oder nach Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten.
Düsseldorf, Dortmund, den 18.08.2011
Kassenärztliche Vereinigung
Nordrhein
Dr. med Peter Potthoff
Vorsitzender des Vorstands
Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe
Dr. Nordmann
2. Vorsitzender des Vorstandes
Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen
70
Kassenärztliche Vereinigung
Nordrhein
Bernhard Brautmeier
Vorstand
Richtlinie zur IT-gestützten
Quartalsabrechnung der
Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
Erste Änderungsanzeige
Die Richtlinie zur IT-gestützten Quartalsabrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein wird wie folgt geändert
bzw. ergänzt:
I. In Kapitel 2.1.1, Satz 3, wird „sowie Blueray DVDs“
gestrichen.
Die vollständige und aktualisierte Fassung der Richtlinie kann
unter www.kvno.de im Bereich „Praxis“ | „IT in der Praxis“ eingesehen werden.
Vertreterversammlung der KV Nordrhein
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein tritt am 03.12.2011 zu ihrer 6. Sitzung in
der 14. Wahlperiode zusammen. Die Sitzung beginnt um
10.00 Uhr im großen Sitzungssaal im Haus der Ärzteschaft,
Tersteegenstraße 9 in Düsseldorf. Die Sitzung ist öffentlich.
Auslegung der Bilanz des Jahres 2010 sowie des
Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr 2012
Entsprechend des Beschlusses der Vertreterversammlung
vom 10.06.1961 liegen bei den Kreisstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in der Zeit vom 07.11.2011 bis
02.12.2011 (während der Dienstzeiten) die Bilanz des Jahres
2010 sowie der Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2012
der zuständigen Bezirksstelle und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Einsichtnahme für die Mitglieder der
Kreisstelle aus.
Rheinisches Ärzteblatt 10/2011

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