Oktober 2011 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
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Oktober 2011 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Kreis Viersen Facharzt/-ärztin für Innere Medizin (hausärztliche Versorgung; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: W 284/11 Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schreibt auf Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden Vertragsarztsitze zur Übernahme durch Nachfolger aus: Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an: Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Niederlassungsberatung, Herrn Fox/Herrn Bäcker/Frau Wellner, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf, Tel.: 02 11/59 70-85 16/85 17/85 18 Fax: 02 11/59 70-85 55 Bewerbungen für den Bereich Köln: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/ Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 – 16, 50668 Köln, Tel.: 02 21/77 63-65 33/65 15, Fax: 02 21/77 63 65 00 Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen. Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von Allgemeinmedizinern beziehungsweise Bewerbungen von Allgemeinmedizinern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten -hausärztliche Versorgung- möglich. Stadt Essen Facharzt/-ärztin für Innere Medizin (hausärztliche Versorgung; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: B 285/11 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten Chiffre: F 286/11 Kreis Neuss Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: F 287/11 Kreis Mettmann Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 289/11 Stadt Essen Psychol. Psychotherapeut/-in (hälftiger Versorgungsauftrag) Chiffre: F 291/11 Stadt Essen Psychol. Psychotherapeut/-in Chiffre: F 293/11 Im Bereich Düsseldorf Bewerbungsfrist: Bis 29.09.2011 Stadt Remscheid Facharzt/-ärztin für Orthopädie - Schwerpunkt Rheumatologie - (hälftiger Versorgungsauftrag) Chiffre: W 279/11 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten Chiffre: F 280/11 54 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (hälftiger Versorgungsauftrag; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 281/11 Kreis Neuss Facharzt/-ärztin Urologie Chiffre: F 282/11 Kreis Wesel Facharzt/-ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Chiffre: B 283/11 Stadt Oberhausen Facharzt/-ärztin für Radiologie (Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: B 295/11 Kreis Wesel Facharzt/-ärztin für Innere Medizin (hausärztliche Versorgung) Chiffre: F 296/11 Kreis Viersen Facharzt/-ärztin für Urologie (hälftiger Versorgungsauftrag; Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: W 297/11 Stadt Solingen Psychol. Psychotherapeut/-in (hälftiger Versorgungsauftrag) Chiffre: F 300/11 Kreis Neuss Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 301/11 Stadt Wuppertal Facharzt/-ärztin für Innere Medizin - Schwerpunkt Nephrologie (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: W 304/11 Stadt Krefeld Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Chiffre: W 305/11 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin Nervenheilkunde Chiffre: F 308/11 Stadt Solingen Facharzt/-ärztin für Anästhesiologie (hälftiger Versorgungsauftrag; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: W 310/11 Stadt Essen Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Chiffre: B 312/11 Stadt Düsseldorf Psychol. Psychotherapeut/-in Chiffre: F 313/11 Kreis Neuss Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: F 318/11 Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Stadt Duisburg Facharzt/-ärztin für Innere Medizin Schwerpunkt Kardiologie (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: B 319/11 Stadt Duisburg Facharzt/-ärztin für Augenheilkunde Chiffre: B 323/11 Bewerbungsfrist: Bis 06.10.2011 Stadt Krefeld Facharzt/-ärztin für Innere Medizin (hausärztliche Versorgung; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: W 321/11 Stadt Remscheid Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: W 299/11 Stadt Mönchengladbach Facharzt/-ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: W 302/11 Stadt Oberhausen Facharzt/-ärztin für Psychotherapeutische Medizin Chiffre: B 303/11 Stadt Duisburg Facharzt/-ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Chiffre: B 306/11 Bewerbungsfrist: Bis 13.10.2011 Stadt Duisburg Facharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendmedizin Chiffre: B 307/11 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: F 288/11 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: F 309/11 Kreis Wesel Facharzt/-ärztin für Innere Medizin (hausärztliche Versorgung; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 290/11 Kreis Wesel Facharzt/-ärztin für Innere Medizin (hausärztliche Versorgung) Chiffre: F 311/11 Kreis Wesel Psychol. Psychotherapeut/-in Chiffre: F 292/11 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Anästhesiologie (Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 294/11 Stadt Oberhausen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in Chiffre: F 298/11 Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 Kreis Mettmann Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: F 314/11 Kreis Mettmann Facharzt/-ärztin für Innere Medizin (hausärztliche Versorgung) Chiffre: F 315/11 Stadt Solingen Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: W 316/11 Stadt Düsseldorf Facharzt/-ärztin für Innere Medizin (hausärztliche Versorgung) Chiffre: F 317/11 Rhein-Sieg-Kreis Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Einzelpraxis) Chiffre: 232/2011 Stadt Duisburg Facharzt/-ärztin für Innere Medizin (hausärztliche Versorgung; Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: B 320/11 Stadt Köln Facharzt/-ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Einzelpraxis) Chiffre: 233/2011 Kreis Mettmann Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Chiffre: F 322/11 Im Bereich Köln Bewerbungsfrist: Bis 29.09.2011 Stadt Bonn Facharzt/-ärztin für Radiologie (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 227/2011 Stadt Bonn Facharzt/-ärztin für Anästhesiologie (Einzelpraxis) Chiffre: 228/2011 Stadt Köln Psychol. Psychotherapeut/-in (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis) Chiffre: 229/2011 Rheinisch-Bergischer Kreis Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 236/2011 Rheinisch-Bergischer Kreis Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 237/2011 Kreis Aachen Facharzt/-ärztin Diagnostische Radiologie (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 238/2011 Stadt Bonn Facharzt/-ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis) Chiffre: 241/2011 Rhein-Sieg-Kreis Psychol. Psychotherapeut/-in (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis) Chiffre: 230/2011 Rhein-Sieg-Kreis Facharzt/-ärztin Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- in Verbindung mit AngestelltenSitz (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 242/2011 Rhein-Sieg-Kreis Facharzt/-ärztin für Radiologie (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 231/2011 Rhein-Sieg-Kreis Facharzt/-ärztin Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- in Verbindung mit AngestelltenSitz (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 243/2011 55 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Oberbergischer Kreis Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Einzelpraxis) Chiffre: 245/2011 Stadt Bonn Facharzt/-ärztin für Diagnostische Radiologie (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 246/2011 Rhein-Sieg-Kreis Facharzt/-ärztin für Orthopädie (Einzelpraxis) Chiffre: 248/2011 Stadt Köln Praktische(r) Arzt/Ärztin (Einzelpraxis) Chiffre: 251/2011 Stadt Aachen Praktische(r) Arzt/Ärztin (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 252/2011 Stadt Köln Psychol. Psychotherapeut/-in (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis) Chiffre: 253/2011 Stadt Köln Psychol. Psychotherapeut/-in (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages; Einzelpraxis) Chiffre: 254/2011 Bewerbungsfrist: Bis 06.10.2011 Rheinisch-Bergischer Kreis Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung(Einzelpraxis) Chiffre: 249/2011 56 Bewerbungsfrist: Bis 13.10.2011 Zweiter Ergänzungsvertrag Stadt Aachen Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Einzelpraxis) Chiffre: 226/2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - einerseits - Stadt Bonn Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung-; Einzelpraxis) Chiffre: 234/2011 Kreis Aachen Facharzt/-ärztin für Orthopädie (Einzelpraxis) Chiffre: 235/2011 Stadt Aachen Praktische(r) Arzt/Ärztin (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 239/2011 Stadt Aachen Praktische(r) Arzt/Ärztin (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 240/2011 Oberbergischer Kreis Facharzt/-ärztin für Orthopädie (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 244/2011 Stadt Köln Facharzt/-ärztin für Nervenheilkunde (Einzelpraxis) Chiffre: 247/2011 Stadt Bonn Praktische(r) Arzt/Ärztin (Einzelpraxis) Chiffre: 250/2011 und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen der IKK classic, Dresden der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen, Münster der Knappschaft, Bochum sowie den Ersatzkassen der Barmer GEK der Techniker Krankenkasse (TK) der Deutschen Angestellten Krankenkasse (Ersatzkasse) der KKH – Allianz (Ersatzkasse) der HEK – Hanseatische Krankenkasse der hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis, Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek - Landesvertretung NRW - andererseits - über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2011 im Geltungsbereich Nordrhein gemäß §§ 87 ff. SGB V. Dabei regeln die Parteien die Vergütung auf Basis des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 38/2008, in der jeweils gültigen Fassung, jeweils veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt (insgesamt im folgenden Beschluss genannt), sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt. Dieser Vertrag beinhaltet die selbständigen Teile A und B. Teil A regelt die Vergütung zwischen den Vertragspartnern (Honorarvertrag). Im Teil B finden sich die Regelungen zur Honorarverteilung gegenüber den Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (HVV). Insofern bestehen – wie in der Vergangenheit – getrennte Regelungskreise. Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Präambel Die Parteien dieser Vereinbarung haben sich darüber verständigt, den Teil B aufgrund der Weiterentwicklung der Beschlüsse des Bewertungs- bzw. des Erweiterten Bewertungsausschusses sowie erforderlicher Klarstellungen zu ändern bzw. zu ergänzen. Im Einzelnen haben sie dazu die nachstehenden Bestimmungen getroffen. Im übrigen gelten die bisherigen Regelungen unverändert fort. der gleichen Arztgruppe wird das praxisbezogene RLV um 10% erhöht, soweit ein Kooperationsgrad von mindestens 10% erreicht wird. Sofern dieser nicht erreicht wird, erfolgt im Anschluss eine standortbezogene Betrachtung der Praxis, wobei je Standort die zu dem ersten Spiegelstrich getroffene Regelung für den Standort Anwendung findet. • In fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind, wird das RLV der Praxis unter Berücksichtigung des Kooperationsgrades der Einrichtung ggf. um Anpassungsfaktoren erhöht. • In standortübergreifenden fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind, wird das RLV der Praxis unter Berücksichtigung des Kooperationsgrades der Einrichtung ggf. um Anpassungsfaktoren erhöht. Sofern ein Kooperationsgrad nicht erreicht wird, erfolgt im Anschluss eine standortbezogene Betrachtung der Praxis. Dabei wird für fach- und schwerpunktübergreifende Standorte unter Berücksichtigung des Kooperationsgrades des Standortes ggf. eine Erhöhung um den entsprechenden Anpassungsfaktor gewährt. Für fach- und schwerpunktgleiche Standorte findet die zu dem ersten Spiegelstrich getroffene Regelung für den Standort Anwendung. Die Ermittlung des Kooperationsgrades bzw. der Anpassungsfaktoren erfolgt hierbei nach Maßgabe des jeweils geltenden Beschlusses Teil F, Abschnitt I., Ziffer 1.3.1. Bei den Zuschlägen werden Jobsharing-Ärzte i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V in keinem Fall berücksichtigt. Bei Änderung der Praxiskonstellation seit dem Vorjahresquartal wird keine Anpassung des Zuschlages vorgenommen.“ 3. wird im zweiten Unterabsatz zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Auch hierbei ergibt sich die Höhe eines QZV aus der Addition der QZV je Arzt einer Praxis.“ Teil B I. In § 1 Abs. 4) HVV wird 1. in Satz 4 nach dem Wort „Berufsausübungsgemeinschaft“ eingefügt „(BAG)“. 2. in Satz 5 nach dem Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ eingefügt „(MVZ)“. II. § 1 Abs. 6b) HVV erhält folgende Fassung: „Im Falle der Leistungserbringung auf Überweisung gilt für MKG-Chirurgen, die sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, dass die Leistungen bei einer Behandlung aufgrund einer Überweisung durch einen Vertragsarzt ausschließlich über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein abzurechnen sind, hingegen über die Kassenzahnärztliche Vereinigung bei einer Überweisung durch einen Vertragszahnarzt.“ III. § 1 Abs. 6c) HVV wird ersatzlos gestrichen. IV. Das Wort „ermächtigten“ wird in § 1 Abs. 6d) (2) Satz 1 HVV und in § 1 Abs. 6d) (3) HVV jeweils vor dem Wort „Krankenhausarzt“ ersatzlos gestrichen. V. In § 5 Abs. 1) HVV wird im zweiten Unterabsatz zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Dabei wird der Arztbezug bei den fachgleichen Ärzten einer BAG, einem MVZ und einer Praxis mit angestellten Ärzten durch die Anteile gemäß Zulassungsstatus hergestellt.“ VI. In § 5 Abs. 3a) HVV 1. erhält die Überschrift folgende Fassung: „Zuweisung RLV incl. BAG-Zuschlägen und QZV“ 2. erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung: „Die Zuweisung der RLV erfolgt praxisbezogen. Dabei ergibt sich die Höhe des RLV einer Arztpraxis aus der Addition der RLV je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind und sofern sich aus den übrigen Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. Zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in BAG und Praxen mit angestellten Ärzten gilt folgendes: • Bei nicht standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe wird das praxisbezogene RLV um 10% erhöht. • Bei standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen BAG und Praxen mit angestellten Ärzten Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 VII. § 5 Abs. 3b) Satz 1 HVV wird ersatzlos gestrichen. VIII. In § 6 Abs. 1a) HVV wird das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft“ jeweils ersetzt durch „BAG“ und der Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ ersetzt durch „MVZ“. IX. § 6 Abs. 1c) HVV erhält folgende Fassung: „Aus Sicherstellungsgründen kann im Einzelfall von der Regelung zur Anwendung der Fallzahlabstaffelung beim RLV (Anlage B3 Schritt 6 Abs. 1) abgewichen werden.“ X. In § 6 Abs. 2) HVV 1. wird Satz 1 nach dem Wort „wird“ ergänzt um die Formulierung „für die Dauer von 12 Quartalen“. 2. wird zwischen Satz 2 und Satz 3 folgende Textpassage eingefügt: 57 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen „Dabei wird der Fallzahlzuwachs innerhalb einer BAG, eines MVZ und einer Praxis mit angestellten Ärzten bezogen auf die fachgleichen Ärzte arithmetisch sowie anteilig für neu zugelassene Ärzte berücksichtigt. [Die nachfolgenden beiden Sätze werden mit Wirkung ab dem 01.01.2012 ersatzlos gestrichen:“ Zwischen Satz 4 und Satz 5 wird „]“ eingefügt. 3. erhält Satz 8 folgende Fassung: „Bei Umwandlung der Kooperationsform sowie Bildung und Trennung von BAG gelten die Gesamtwerte grundsätzlich nach Anteilen gemäß Zulassungsstatus fort.“ 4. erhält Satz 9, 1. Halbsatz folgende Fassung: „Auf Antrag können die Werte arztbezogen auch nach LANR berücksichtigt werden, wenn sich die Abrechnung dadurch wesentlich und dauerhaft abweichend darstellt;“ XI. In § 7 Abs. 1) HVV letzter Unterabsatz wird das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft“ ersetzt durch „BAG“. XII. In § 15 HVV wird das Inkrafttreten zum „01.10.2011“ vereinbart und es werden zwischen Satz 3 und Satz 4 folgende Sätze eingefügt: „Die Änderungen von § 6 Abs. 2) Satz 4 und 5 HVV sowie in Anlage B3 Schritt 4 a. E. treten mit Wirkung ab dem 01.01.2012 in Kraft. Die Änderungen in § 5 Abs. 3a) Sätze 3 bis 11 treten bereits mit Wirkung zum 01.07.2011 in Kraft.“ XIII. In der Anlage B1 zum HVV werden nachfolgende Änderungen vorgenommen: 1. Die Anlage B1 wird in Kraft gesetzt mit Wirkung ab dem „01.10.2011“. 2. Der Klammerzusatz des in Abs. 1) genannten Vertrages über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V wird ergänzt um „BKK“. 3. Im Klammerzusatz des in Abs. 1) genannten Vertrages nach § 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 73c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung wird „IKK“ ergänzt um „classic“. 4. In der Bezeichnung des in Abs. 1) genannten Vertrages zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 73c SGB V wird „besonderen“ ersetzt durch „besonderem“. 5. Im Klammerzusatz der in Abs. 1) genannten Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen für Auslandsreisen wird „Dräger und Hanse“ ersetzt durch „Vor Ort“ sowie der Klammerzusatz ergänzt um „Deutsche BKK“. 6. Im Klammerzusatz der in Abs. 1) genannten Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomvirus-Impfstoff wird „Dräger und Hanse“ ersetzt durch „Vor Ort“ sowie der Klammerzusatz ergänzt um „Deutsche BKK“. 7. In Abs. 1) wird die Leistung „Pauschalerstattung für Leistung der Positronen-Emmission-Tomographie (Nr. 88738)“ ersatzlos gestrichen. 58 8. In Abs. 2d) wird das Wort „sozialpsychatrischen“ ersetzt durch das Wort „sozialpsychiatrischen“. XIV. In der Anlage B3 zum HVV werden nachfolgende Änderungen vorgenommen: 1. Die Anlage B3 wird in Kraft gesetzt mit Wirkung ab dem „01.10.2011“. 2. In Schritt 1 Satz 1 wird nach dem Begriff „morbiditätsbedingte Gesamtvergütung“ dessen Abkürzung „(MGV)“eingefügt, mit der Konsequenz, dass die Begrifflichkeit „morbiditätsbedingte Gesamtvergütung“ nachfolgend immer ersetzt wird durch „(MGV)“. 3. Schritt 2 Abs. 1m) wird ersatzlos gestrichen. 4. Schritt 2 Abs. 2y) wird ersatzlos gestrichen. 5. In Schritt 3 Abs. 2b) wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Satz eingefügt: „Für den Fall, dass infolge von Selektivverträgen eine Anpassung der RLV- und QZV-Berechnung erfolgen muss, wird auf den Anhang 1 zu dieser Anlage verwiesen.“ 6. Schritt 4 wird um folgenden Unterabsatz ergänzt: „[Die nachfolgende Regelung gilt mit Wirkung ab dem 01.01.2012: Die Notfall-/Vertretungsscheine für Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung (Muster 19) werden bei der Ermittlung der RLV und QZV relevanten Fälle nicht berücksichtigt.]“ 7. Schritt 6 Abs. 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Die QZV-Fallzahl des Arztes ermittelt sich aus der Behandlungsfallzahl gemäß Schritt 4. Für die Arztgruppen der Fachärzte für Diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Nervenheilkunde, Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie wird bei der Berechnung der arzt- und praxisbezogenen QZV auf den Leistungsfall abgestellt. Gleiches gilt bei den QZV für Leistungen der Akupunktur nach Abschnitt 30.7.3 EBM, den QZV für neuropädiatrische Leistungen bzw. pädiatrisch-pneumologische Leistungen für die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und den QZV für die GOP 01520, 01521 sowie 33070, 33072, 33073, 33075 und 33076 EBM für die Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie. Dabei werden die Leistungsfälle des angestellten Arztes i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V denen des anstellenden Arztes zugerechnet; gleiches gilt für die Jobsharing-Ärzte i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V.“ XV. Eingeführt wird Anhang 1 zur Anlage B3, der folgende Fassung erhält: Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen „ANHANG 1 zur ANLAGE B3 zum Honorarverteilungsvertrag mit Wirkung ab dem 01.10.2011 Bildung der Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) für die an einem oder mehreren Selektivverträgen teilnehmenden Ärzte Für die weiterhin ausschließlich im Kollektivvertragssystem an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligten Ärzte erfolgt die Berechnung der arztund praxisbezogenen RLV und QZV ungeachtet der nachstehenden Bestimmungen nach Anlage B3. Für die Ärzte, die im aktuellen Abrechnungsquartal an einem oder mehreren Selektivverträgen teilnehmen (sog. SelektivÄrzte), wird die in Anlage B3 normierte Berechnung hingegen wie folgt geändert bzw. ergänzt; im übrigen gelten die Regelungen in Anlage B3 fort. Für den Fall, dass infolge von Selektivverträgen eine Anpassung der RLV- und QZV-Berechnung erfolgen muss, wird zusätzlich zur Berechnung im Kollektivvertragssystem vor Aufteilung auf die Vergütungsbereiche für RLV sowie QZV gemäß Anlage B3 Schritt 3 Abs. 2b) arztgruppenspezifisch zunächst die Summe in Abzug gebracht, die sich nach den jeweiligen MGV-Bereinigungsverträgen1 als Bereinigungsbetrag für RLVund/oder QZV - Leistungen ergibt. Danach ergeben sich bereinigte arztgruppenspezifische Verteilungsvolumina, welche unter Zugrundelegung des sich nach Beschluss Teil F, Abschnitt I., Anlage 6 ergebenden Faktors in die Vergütungsvolumen für RLV- sowie QZV-Leistungen aufgeteilt werden. Bei der weiteren Berechnung findet das bereinigte QZV-Verteilungsvolumen allerdings keine Berücksichtigung mehr; die arzt- und praxisbezogenen QZV-Fallwerte werden ausschließlich nach Anlage B3 berechnet. Im Ergebnis verbleibt jeweils ein bereinigtes arztgruppenspezifisches RLV-Vergütungsvolumen. Im Anschluss werden die RLV-relevanten Fälle aller nicht an einem Selektivvertrag teilnehmenden Ärzte (sog. Kollektiv-Ärzte) mit dem nach Anlage B3 berechneten RLV-Fallwert multipliziert. Der sich ergebende Betrag wird vom bereinigten arztgruppenspezifischen RLV-Vergütungsvolumen in Abzug gebracht. 1 kassen-/-artenspezifischer Bereinigungsvertrag zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs bei Beitritt eines Versicherten zu einem Selektivvertrag Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 Der dann verbleibende Betrag ist das zur Ermittlung des RLVFallwertes für Selektiv-Ärzte (Selektiv-Fallwert) zur Verfügung stehende bereinigte arztgruppenspezifische RLV-Vergütungsvolumen. Dieses muss durch die bereinigten RLV-relevanten Fälle aller Selektiv-Ärzte dividiert werden, um den Selektiv-Fallwert zu erhalten. Dazu wird zunächst arztindividuell die RLV-relevante Fallzahl der Selektiv-Ärzte des Vorjahresquartals ermittelt. Zudem wird je Selektiv-Arzt die Zahl der im aktuellen Abrechnungsquartal in einen Selektivvertrag eingeschriebenen Versicherten ermittelt, die im Vorjahresquartal bei diesem in Behandlung waren (Selektiv-Fälle). Bei in Einzelpraxen tätigen Selektiv-Ärzten entsprechen diese Selektiv-Fälle den zu bereinigenden Fällen und werden arztindividuell von der RLV-relevanten Fallzahl der Selektiv-Ärzte in Abzug gebracht. Abweichend hierzu werden die zu bereinigenden Fälle von Selektiv-Ärzten in BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten wie nachfolgend beschrieben ermittelt: Zunächst wird die RLV-relevante Fallzahl gesamt sowie arztindividuell nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 festgestellt. Nunmehr erfolgt die Ermittlung aller Arztfälle. Danach werden die SelektivFälle je Selektiv-Arzt der BAG, des MVZ und der Praxis mit angestellten Ärzten bestimmt. Zur Berechnung der zu bereinigenden Fälle je Selektiv-Arzt werden dessen Selektiv-Fälle multipliziert mit den Arztfällen der Praxis und dividiert durch die RLV-relevante Fallzahl gesamt. Diese werden arztindividuell von der RLV-relevanten Fallzahl der Selektiv-Ärzte in Abzug gebracht. Das zur Ermittlung des Selektiv-Fallwertes zur Verfügung stehende bereinigte RLV-Vergütungsvolumen wird durch die Summe der bereinigten RLV-relevanten Fälle aller SelektivÄrzte dividiert und ergibt den Selektiv-Fallwert. Die Höhe des RLV eines Selektiv-Arztes ergibt sich, indem der Selektiv-Fallwert unter Anwendung der Abstaffelungsregelungen mit der unbereinigten RLV-Fallzahl des Selektiv-Arztes im entsprechenden Vorjahresquartal multipliziert wird und von diesem Ergebnis die Summe aus dem Selektiv-Fallwert multipliziert mit den zu bereinigenden Fällen des Selektiv-Arztes in Abzug gebracht wird. Die Höhe des QZV eines Selektiv-Arztes ergibt sich aus der Multiplikation des jeweiligen QZV-Fallwertes und der bereinigten RLV-Fallzahl des Selektiv-Arztes. Sofern auf den Leistungsfall abgestellt wird, ergibt sich das QZV durch Multiplikation des QZV-Fallwertes mit der bereinigten Leistungsfallzahl des Selektiv-Arztes. Diese Fallzahl berechnet sich aus der unbereinigten Leistungsfallzahl multipliziert mit dem Ergebnis aus der Division der bereinigten RLV-Fallzahl des Selektiv-Arztes durch dessen unbereinigte RLV-Fallzahl. Sofern sich hieraus infolge von Selektivverträgen die Notwendigkeit ergibt, die Anwendung der Regelungen in § 5 Abs. 3a) 59 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Sätze 3 bis 11 sowie in § 6 Abs. 4 anzupassen, erfolgt dies entsprechend.“ XVI. Die Anlage B4 zum HVV wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage B4 wird in Kraft gesetzt mit Wirkung ab dem „01.10.2011“. 2. Die Bezeichnung der Arztgruppe „Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie, Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie und invasiver Tätigkeit“ wird ersetzt durch „Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie“. 3. Die Bezeichnung der Arztgruppe „Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie, Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie und invasiver Tätigkeit“ wird ersetzt durch „Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie“. Diese Arztgruppe erhält sodann die drei zusätzlichen QZV „Zusatzpauschale für Beobachtung nach diagnostischer Koronarangiographie“, „Duplex-Sonographie“ sowie „Zusatzpauschale für Beobachtung nach therapeutischer Koronarangiographie“. 4. Die Bezeichnung der Arztgruppe „Fachärzte für Urologen“ wird ersetzt durch „Fachärzte für Urologie“. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die nordrheinischen Krankenkassen bzw. deren Verbände haben sich über die Vertragsmodifikation der nachstehend abgedruckten Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf verständigt. Die modifizierte Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. Oktober 2011 in Kraft. Auf der einen Seite wurden die Vertragsformulierungen zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung redaktionell überarbeitet und auf der anderen Seite wurde die Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen Artikel gemäß Anlage 1 überarbeitet. Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen, Salvatorische Klausel der IKK classic, Dresden Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gez. Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender des Vorstandes Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gez. Bernhard Brautmeier Vorstand AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse gez. Wilfried Jacobs Vorsitzender des Vorstandes BKK-Landesverband NORDWEST gez. Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW IKK classic gez. Heinz-Josef Voß gez. Andreas Woggon Direktor Landesbereichsleiter Vertragspolitik Nordrhein 60 der Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel, vertreten durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen, Münster der Knappschaft, Bochum den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 12.08.2011 Verband der Ersatzkassen e. V. gez. Andreas Hustadt Leiter der Landesvertretung NRW der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen, Münster Knappschaft gez. Dr. Georg Greve Erster Direktor BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) KKH-Allianz (Ersatzkasse) HEK - Hanseatische Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung NRW gültig ab dem 01.10.2011 Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Verzeichnis der Anlagen Anlage 1: Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen Artikel I. Anwendungsbereich 1. Der Sprechstundenbedarf für Versicherte • der Allgemeinen Ortskrankenkassen • der Betriebskrankenkassen • der Innungskrankenkassen • der Landwirtschaftlichen Krankenkasse • der Krankenkasse für den Gartenbau • der Ersatzkassen • der Knappschaft • sowie für Heilfürsorgeberechtigte (Bundeswehr, Bundespolizei, Zivildienst, Polizei) • Anspruchsberechtigte nach § 264 Abs. 2 SGB V • Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII bei Vorliegen von Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern ist zu Lasten der SSB abwickelnden Stelle bei der KV Nordrhein zu verordnen, sofern keine anders lautenden Regelungen vereinbart sind. 2. 3. 4. Der nach dieser Vereinbarung verordnete Sprechstundenbedarf ist nur für die ambulante Behandlung von Mitgliedern, Familienversicherten und Rentnern bzw. der Berechtigten der unter I.1. genannten Kostenträger zu verwenden. Nicht zulässig ist die Verwendung von Sprechstundenbedarf u.a. für a) Privatpatienten b) Personen, die betreut werden nach dem • Bundesversorgungsgesetz • Bundesentschädigungsgesetz • Häftlingshilfegesetz • Heimkehrergesetz • Opferentschädigungsgesetz • Soldatenversorgungsgesetz c) Anspruchsberechtigte nach dem Bundessozialhilfegesetz mit Ausnahme der in I. 1. genannten Anspruchsberechtigten d) Personen, bei denen Zahlungspflicht eines Unfallversicherungsträgers besteht Die Vereinbarung gilt für alle an der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein teilnehmenden Ärzte. 2. 3. 4. 5. II. Verordnung von Sprechstundenbedarf 1. Der Sprechstundenbedarf ist grundsätzlich kalendervierteljährlich als Ersatz für zulässig verbrauchte Artikel zu beziehen und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sowie ggf. relevanter Verfallsdaten zu verordnen, spätestens bis zum 14. des 1. Monats des Folgequartals. Die Abrechnung von nicht apothekenpflichtigem Sprechstundenbedarf durch den Vertragsarzt im Direktbezug hat Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 6. 7. mit der der SSB abwickelnden Stelle bei der KV Nordrhein bis spätestens Ende des Folgequartals zu erfolgen. Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Beschaffung der Grundausstattung der Betriebsstätte darf nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Die erstmalige Verordnung von Sprechstundenbedarf darf deshalb erst zum Ende des ersten Abrechnungsquartals als Ersatzbeschaffung der in diesem Quartal verbrauchten Mittel vorgenommen werden. Die Verordnung erfolgt zu Lasten der SSB abwickelnden Stelle bei der KV Nordrhein erforderlichenfalls auf mehreren Arzneiverordnungsblättern - bis zur Vereinbarung eines zwischen den Vertragspartnern abgestimmten Sprechstundenbedarfs-Verordnungsvordrucks auf Muster 16. Betäubungsmittel als Sprechstundenbedarf werden mit dem besonderen Betäubungsmittel-Verordnungsblatt (BTM-Rezept) bezogen und sind im Statusfeld (9) entsprechend zu kennzeichnen. Sprechstundenbedarfsartikel und Impfstoffe dürfen nicht gleichzeitig auf einem Verordnungsblatt rezeptiert werden. Hinsichtlich der verordnungsfähigen Impfstoffe (Statusfeld 8 und 9) gilt die separate Vereinbarung. Das Verordnungsblatt muss vollständig ausgefüllt sein. Insbesondere dürfen die Angaben des Kostenträgers KV Nordrhein SSB - das betreffende Quartal, Ausstellungsdatum, Name der Betriebsstätte und Betriebsstättenummer (BSNR), lebenslange Arztnummer (LANR) sowie die genaue Bezeichnung der verordneten Mittel und Mengen nicht fehlen. Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Bundesmantelvertrages (§ 37a Abs. 1 BMV-Ä bzw § 22a BMV Ä-EK) ist bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft jeder Arzt, der nur an einem Ort tätig ist, unabhängig von der angegebenen Betriebsstättennummer, unterschriftsberechtigt. Es dürfen je Verordnungsblatt höchstens 3 Artikel aufgeführt werden. Das Verordnungsblatt ist im Statusfeld (9) als Sprechstundenbedarfsverordnung zu kennzeichnen und vom Arzt zu unterzeichnen. Eine Depotlagerung in der Apotheke oder bei sonstigen Lieferanten ist nicht zulässig. Die allgemeinen Betriebsstättenkosten, insbesondere die Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehen, sind durch die Gebühren für vertragsärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung abgegolten, soweit diese nichts anderes bestimmt. Hierfür kann Sprechstundenbedarf nicht geltend gemacht werden. Der Vertragsarzt weist in begründeten Einzelfällen der SSB abwickelnden Stelle bei der KV Nordrhein den Bezug durch Vorlage der Lieferscheine nach; die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Abrechnung von Sprechstundenbedarf wird elektronisch mit den Herstellern/Lieferanten durchgeführt, die Inhalte sind in den jeweiligen Lieferantenverträgen zwischen der KV Nordrhein und dem Hersteller/Lieferant vereinbart. Die Verordnung des Sprechstundenbedarfs erfolgt nach Anlage 1 und ist bis zur Einführung eines elektronischen 61 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Informations- bzw. Bestellportals durch die SSB abwikkelnden Stelle bei der KV Nordrhein vom verordnenden Arzt wie unter Punkt II beschrieben, vorzunehmen. IV. Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen Artikel -siehe Anlage 1- 1. Die für den Sprechstundenbedarf zulässigen Artikel ergeben sich aus Anlage 1 dieser Vereinbarung. Von der Anlage 1 unter Nr. 07 abweichende Arzneimittel können nur in begründeten Notfällen als Sprechstundenbedarf verordnet werden. V. Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise 1. Bei der Verordnung, dem Bezug und der Verwendung von Sprechstundenbedarf ist stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der vom Vertragsarzt verordnete Sprechstundenbedarf hat den Bedürfnissen seiner vertragsärztlichen Betriebsstätte zu entsprechen und muss zur Zahl der Behandlungsfälle bzw. zur Zahl der erbrachten Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sind von einem Mittel in einem Quartal größere Mengen zu ersetzen, sind preisgünstige Großpackungen, Anstaltsoder Bündelpackungen zu verordnen. Die von der Apothekenpflicht oder von der Vertriebsbindung über die Apotheken ausgenommenen Mittel (z.B. Röntgenkontrastmittel, Verbandmittel, Infusionsnadeln und -bestecke, Nahtmaterial etc.) sollen direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden, wenn ein solcher Direktbezug bei der benötigten Menge in wirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll ist. Verbandmittel (Pflaster, Binden usw.) und Nahtmaterial sind - soweit medizinisch vertretbar - ohne Angabe des Firmennamens bzw. ohne Nennung der Markenbezeichnung zu verordnen. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) in der jeweils gültigen Fassung sowie alle anderen einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen gelten auch bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf. Soweit als zulässiger Sprechstundenbedarf Fertigarzneimittel verordnet werden, müssen diese beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte registriert bzw. zugelassen und allgemein in Apotheken erhältlich sein. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind unter den o.g. Voraussetzungen und den Arzneimittel-Richtlinien Ziffer 16.4.41 entsprechend auch apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte verordnungsfähig. Der Bezug in Deutschland nicht allgemein verkehrsfähiger Arzneimittel/Sprechstundenbedarfsartikel durch Einzelimport aus dem Ausland ist als Sprechstundenbedarf zu Lasten der Krankenkassen unzulässig. III. Begriff und Begrenzung des Sprechstundenbedarfs 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 62 Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Artikel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die zur Sofortbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung erforderlich sind. Bei der Anforderung von Sprechstundenbedarf sind nur die in Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführten Mittel verordnungsfähig; Homöopathika und auch Mittel der anthroposophischen Medizin stellen keinen Sprechstundenbedarf dar. Ein ersatzweiser Bezug anderer Mittel oder Artikel ist nicht zulässig. Die Anforderung und Verwendung von Sprechstundenbedarf ist bei stationärer Behandlung - auch bei belegärztlicher Behandlung - nicht zulässig. Mittel, die nur für einen Kranken bestimmt sind, stellen soweit nichts anderes vereinbart ist (siehe Abschnitt III. 1 und IV.) - keinen Sprechstundenbedarf dar und sind daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten zu verordnen. Soweit solche Mittel für den betreffenden Patienten nicht mehr benötigt werden und in der Betriebsstätte verbleiben, sind sie dem Sprechstundenbedarf zuzuführen. Gefäße für den Sprechstundenbedarf und die im Zusammenhang mit den Gefäßen anfallenden Kosten für in Apotheken hergestellten oder abgefüllten Mitteln werden nicht bezahlt. Dies gilt sinngemäß auch beim Direktbezug von anderen Lieferanten. Mittel, die für Vorsorgeuntersuchungen verwendet werden, sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten und stellen somit keinen Sprechstundenbedarf dar. Festbetragsregelungen sind bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf zu beachten. Werden Arzneimittel, deren Kosten die zugrundeliegenden Festbeträge übersteigen, als Sprechstundenbedarf verordnet, so müssen die Mehrkosten vom Vertragsarzt selbst getragen werden. Nicht zulässig ist die Verordnung und Verwendung von Sprechstundenbedarf im unmittelbaren Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Die im Katalog unter Abschnitt IV als zum Sprechstundenbedarf zugehörig aufgelisteten Artikel sind dann nicht als Sprechstundenbedarf bezugsfähig, wenn sie für solche ärztlichen Verrichtungen verwendet werden, für die es z.B. eine EBM-Regelung oder eine durch eine besondere Vereinbarung festgelegte Sachkostenpauschale unter Einschluss dieser Artikel gibt. Ebenfalls nicht zum Sprechstundenbedarf zählen Artikel für Leistungen, die nach dem SGB V nicht zu 100 % von den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern finanziert werden. 2. 3. 4. 5. 6. VI. Prüfung des Sprechstundenbedarfs 1. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit sowie der Zulässigkeit von Sprechstundenbedarfs-Anforderungen gilt die jeweilige gemeinsame Vereinbarung zur Prüfung der Wirt- Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen 2. schaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein gemäß § 106 SGB V (Prüfvereinbarung). Ein Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit wird nicht gestellt, wenn der vom Antragsteller ermittelte Betrag für das Verordnungsquartal den in § 16 Abs. 3 der gemeinsamen Prüfvereinbarung genannten Betrag nicht überschreitet. Anlage I zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen Artikel im Bereich der KV Nordrhein „Stand 01.10.2011 Änderungen /Ergänzungen sind hervorgehoben (Schriftart „Fett“) VII. Salvatorische Klausel 01 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am Nächsten kommt; das Gleiche gilt, wenn sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. Alle Änderungen dieser Vereinbarung müssen schriftlich vorgenommen und von den Parteien unterzeichnet werden. Mündliche Abreden sind unwirksam. VIII. In-Kraft-Treten und Kündigung 1. 2. Die Vereinbarung tritt am 01. Oktober 2011 in Kraft und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Sofern gesetzliche Änderungen oder Regelungen auf der Bundesebene eine Anpassung dieser Vereinbarung erforderlich machen, verständigen sich die Vertragspartner über eine Umsetzung. Auf Antrag eines Vertragspartners kann auch ohne formelle Kündigung eine Anpassung einzelner Vertragsbestimmungen an die Erfordernisse des praktischen Handelns vereinbart werden. Düsseldorf, Essen, Bochum, Münster, den 31.08.2011 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender des Vorstandes Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Bernhard Brautmeier Vorstand AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Wilfried Jacobs Vorsitzender des Vorstandes BKK-Landesverband NORDWEST Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes IKK classic Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW Heinz-Josef Voß Direktor Knappschaft Dr. Georg Greve Erster Direktor Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Andreas Hustadt Der Leiter der Landesvertretung NRW Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 0101 0101010000 0101020000 Verband- und Nahtmaterial 0101070000 0101080000 0101090000 0101100000 0101110000 0101120000 Saug- und Polstermaterialien Augenwatte Binden zur Vorlage, z.B. nach gynäkologischen und urologischen Eingriffen Mulltupfer Polsterbinden Polsterwatte Tamponadestreifen (auch steril und/oder imprägniert mit Arzneistoffen) Tampons Tupfer Tupfer, steril für operativ tätige Ärzte Verbandwatte Verbandmull Verbandspray 0102 0102010000 0102020000 0102030000 0102040000 0102050000 0102060000 Wundkompressen und Kombinationen Augenkompressen Brandbinden Hydrocolloidverbandmaterial Schnellverbandmaterial Mullkompressen (auch Salbenkompressen) Wundpflaster (vorzugsweise Meterware) 0103 0103010000 Fixiermittel elastische Binden (u. a. auch zur Kompressionstherapie) Gewebeklebstoff Heftpflaster (vorzugsweise Meterware) Drähte: Kirschnerdrähte Mullbinden Papierbinden Trikotschlauchprodukte Verbandklammern Verbandklebestoffe und ähnliche Fixiermittel 0101030000 0101040000 0101050000 0101060000 0103020000 0103030000 0103040000 0103050000 0103060000 0103070000 0103080000 0103090000 0104 0104010000 0104020000 0104030000 0105 0105010000 0105020000 Stütz- und Kompressionsbinden Antithrombose-Strümpfe (Thromboseprophylaxe-Strümpfe) elastische Pflasterbinden Zinkleimbinden Steifverbände Schienen: Cramerschienen Gipsbinden (einschl. Ergänzungsmaterial für Gipsverbände, z. B. Gehstollen, -bügel, Gummiabsätze) 63 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen 0105030000 0105040000 0105050000 Stärkebinden Synthetische Stützverbandmaterialien (Cast-Verbände) Thermoplastisches Material/Platten zur Anfertigung von Schienenverbänden 04 0401000000 0106 0106010000 0106020000 0106030000 Nahtmaterial Nadel und Faden Nahtsysteme (- nur Giant-Nadeln, Chop-Nadel-Techniksysteme, PDS-Kordel und Meniscal-Chinch -, die ausschließlich bei arthroskopischen Eingriffen in der vertragsärztlichen Praxis benötigt werden) Wundklammern (ohne Gerät) 0107 0107010000 Sonstiges Drainageschläuche 02 Mittel zur Narkose und Anästhesie, auch zur Schmerztherapie im Rahmen der Narkose 0201000000 0202000000 0203000000 0204000000 0205000000 0206000000 0207000000 Inhalationsnarcotica Sauerstoff Mittel zur Lokalanästhesie Mittel zur Leitungsanästhesie Mittel zur i. v. Narkose Mittel zur rektalen Narkose Mittel zur Prämedikation als Narkosevorbereitung Mittel zur Schmerztherapie im Rahmen der Narkose Medizinische Druckluft 0208000000 0209000000 03 0301000000 0302000000 0303000000 0304000000 0305000000 0306000000 0307000000 0308000000 05 0501000000 0502000000 0503000000 0504000000 0505000000 0506000000 Desinfektions- und Hautreinigungsmittel, ausschließlich zur Anwendung am Patienten Anmerkung: Soweit Desinfektionsmittel zur Reinigung oder Pflege ärztlicher Instrumente, Apparaturen und der Praxisräume sowie zur Händedesinfektion des Arztes bzw. Praxispersonals verwendet werden, gehören diese nicht zum Sprechstundenbedarf! Äther Desinfektionsmittel für Haut, Schleimhaut und Wunden (nicht Äthanol) Isopropylalkohol 70 % (auch sterilfiltriert) Jodtinktur, jodhaltige und ihnen ähnliche Desinfektionsmittel Mittel auf Kresolgrundlage oder sonstige quaternäre Ammoniumbasen – nur bei gynäkologischen oder urologischen Verrichtungen (z. B. Zephirol, Sagrotan, Lysoform Killavon) Rivanol-Tabletten 10 x 1,0 zur Herstellung von Lösungen Wasserstoffsuperoxyd 3 % Wundbenzin 0507000000 0508000000 0509000000 0510000000 0511000000 64 Reagenzien und Schnellteste Reagenzien und Schnellteste sind Sprechstundenbedarf, soweit für die Untersuchung nach dem EBM kein Honorar berechnungsfähig ist. Zulässig sind Testmaterialien für den Nachweis von Eiweiß und/oder Zucker sowie die Bestimmung des ph-Wertes im Harn. Mittel zur Diagnostik oder Soforttherapie Arzneiformen zur Applikation in Körperhöhlen, wie Rektum, Vagina und Harnröhre (Urethra) und Harnleiter (Ureter), z.B. Rektalkapseln, Tamponaden, Ovula, Vaginaltabletten etc. Augen-, Ohren- und Nasentropfen Aqua destillata bzw. purificata nur für augen-, lungen-, HNO-ärztliche und urologische Verrichtungen (nicht für Inhalationen) zu Angiographien erforderliche Medikamente wie physiologische Kochsalzlösung und Heparin etc. Antirheumatika jeweils in Ampullenform, die ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten Verwendung finden, in wirtschaftlichen Packungsgrößen nur im Rahmen der Soforttherapie. Zur Therapie von mehr als einem Tag ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig. Neuroleptika jeweils in Ampullenform, die ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten Verwendung finden, in wirtschaftlichen Packungsgrößen nur im Rahmen der Soforttherapie. Zur Therapie von mehr als einem Tag ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig. Heparinpräparate zur Thromboseprophylaxe (nur als Sofort-Therapeutikum z. B. am Tag der Verletzung bzw. Operation), jeweils in Ampullenform, die ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten Verwendung finden, in wirtschaftlichen Packungsgrößen nur im Rahmen der Soforttherapie. Zur Therapie von mehr als einem Tag ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig. Koricoidzubereitungen jeweils in Ampullenform, die ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten Verwendung finden, in wirtschaftlichen Packungsgrößen nur im Rahmen der Soforttherapie. Zur Therapie von mehr als einem Tag ist nur die Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulässig. Cerclagepessare Typ A und Typ ASQ postoperativ, nicht verordnungsfähig zur Schwangerschaftsverhütung Dobutamin im Rahmen einer Stressechokardiographie Dünndarmsonden Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen 0512000000 0513000000 0543000000 0514000000 0515000000 0516000000 0517000000 0518000000 0519000000 0520000000 0544000000 0521000000 0522000000 0523000000 0524000000 0525000000 0526000000 0527000000 0528000000 0529000000 0530000000 0531000000 0532000000 0533000000 0545000000 0534000000 0535000000 0536000000 0537000000 0538000000 Einmal-Biopsie-Nadeln (ggf. inkl. Coaxialhülsen bzw. Einführhülsen) Einmal-Punktionsnadeln zur Follikelentnahme bei In-vitro-Fertilisation (IVF) im Rahmen des § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V Einmal-Biopsiezangen Einmal-Drainage-Sauggeräte für amb. Operationen, einschl. Zubehör z. B. Wechselflasche Einmal-Infusionsbestecke Injektomat-/Perfusorspritzen Einmal-Infusionskatheter (nicht zur Blasenspülung) Einmal-Infusionsnadeln (z. B. Portnadeln, Gripper- und Huber-Nadeln) „Laxantien; auch Einmal-Klysmen (wenn diese zur Vorbereitung von diagnostischen Maßnahmen oder Eingriffen in der Praxis benötigt werden)“ Einmal-Punktionsbestecke für Pleura-, Leberu. Ascitespunktionen incl. Auffangbeutel Entschäumer wie Simethicon (wenn diese zur Vorbereitung von diagnostischen Maßnahmen oder Eingriffen in der Praxis benötigt werden) Fluorescein als Augentropfen und als Teststreifen nur in der Augenheilkunde Gleitmittel, auch solche mit Zusatz eines Anästhetikums und / oder Antibiotikums Gummifingerlinge zu Untersuchungszwecken Hautstanzen Holzspatel isotonische Elektrolytlösung Magensonden medizinische Gase zur Diffusionsmessung Mittel zur Kryotherapie: Kohlensäureschnee, flüssiger Stickstoff, Lachgas, jedoch nicht zur Durchführung von kryochirurgischen Leistungen! Mittel für Inhalationen (auch Sauerstoff bei Atemnot, Sauerstoffmangel etc.), Spülungen, Ätzungen und Instillationen Mittel zur Tuberkuloseerkennung Oraler Glukose-Toleranztest Osteosynthesematerial Ziehdrähte, Führungsdrähte und Bohrdrähte, begrenzt auf arthroskopische Operationen Paukenröhrchen Patientenendschläuche Sedativa und Spasmolytika zur Vorbereitung von diagnostischen Maßnahmen oder endoskopischen Leistungen in der vertragsärztlichen Praxis Sklerosierungsmittel (für Varizen- u. Hämorrhoidenverödung) Substanzen, die bei Funktionsprüfungen appliziert werden (z. B. TRH-Test, Pancreolauryltest) Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 0539000000 0540000000 0541000000 0542000000 06 0601000000 07 0701000000 0702000000 0703000000 0704000000 0705000000 0706000000 0708000000 0709 0709010000 0709020000 0709030000 0709040000 0709050000 0709060000 0709070000 0709080000 0709090000 0709100000 0710 0710010000 0710020000 0710030000 Urinauffangbeutel für Kinder Einmalkatheter für den akuten Harnverhalt Vitamin K als Tropfen (z. B. Konakion) bei Neugeborenen Watteträger Gels, Kegel, Lösungen, Puder, Pulver, Salben, Sprays, Styli, Tinkturen, Zäpfchen soweit sie je nach dem Fachgebiet bei mehreren Patienten in der Sprechstunde Anwendung finden, möglichst in größeren Handelspackungen Arzneimittel zur Sofortanwendung im Notfall Antibiotika Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe Mittel zur Blutstillung Antiabortiva/wehenhemmende Mittel in parenteraler Form (z. B. Fenoterol) „Mittel zur Geburtshilfe; wehenerregende Hormonpräparate, Secalepräparate“ Mittel zur psychiatrischen Notfallbehandlung schmerzstillende, krampflösende und beruhigende Mittel (BTM im Rahmen der BTM-Verordnung auf besonderem Rezept) Mittel zur Überwindung eines lebensbedrohlichen Zustandes, hier: Adrenalin in schnell verfügbarer Form, mit Ausnahme von Komplettbestecken, z. B. Anaphylaxiebestecke Analeptika Antiasthmatica Antihistaminica (auch H2-Blocker nur vor ambulant operativen Eingriffen) Calcium (parenteral) Cardiaca Glucose Corticoide Infusionslösungen einschl. Blutersatzmittel zur Stabilisierung und zur Auffüllung des Kreislaufs Insulin Mittel zur Behandlung der malignen Hyperthermie bei der Narkose (Dantrolen) Sonstige Tetanus-Adsorbatimstoff (zur Erstinjektion *) Diphtherie-Serum (zur Erstinjektion) Tetanus-Immunglobulin *) *) Tetanus-Adsorbatimpfstoff und TetanusImmunglobulin sind nur dann dem SSB zu entnehmen, wenn hierfür bei einem Versicherten eine Krankenkasse zahlungspflichtig ist, also nicht vorrangig ein Dritter, z. B. Unfallversicherungsträger, dies zu leisten hat. 65 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen 08 0801000000 Kontrastmittel Bei bildgebenden Verfahren, die nach einmaliger Anwendung verbraucht sind, soweit sie nicht mit der Gebühr für die Untersuchung gemäß der jeweiligen Gebührenordnung abgegolten sind. Finanzierung § 8 Abs. 1 Neufassung des zweiten Satzes Die Betriebskrankenkassen werden hierfür insgesamt max. 9.737.000 € je Kalenderjahr bzw. max. 2.434.250 € je Quartal und für die postoperative Betreuung max. 631.410 € je Kalenderjahr bzw. max. 157.852,50 € je Quartal nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung stellen. Düsseldorf, Essen den 18.08.2011 Entsprechend § 16 Abs. 2 der Satzung der KV Nordrhein wird die nachstehende Änderungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST bekannt gemacht. Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender des Vorstandes Anlage zum Gesamtvertrag Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Bernhard Brautmeier Vorstand Änderungsvereinbarung BKK-Landesverband NORDWEST Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden KV Nordrhein genannt - Vertrag zwischen und dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen vertreten durch den Vorstand - im Folgenden BKK LV genannt - dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch das Innenministerium - zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung und Die Vertragspartner dieser Vereinbarung verständigen sich zum Vertrag über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung als Anlage zum Gesamtvertrag vom 15./26.03.2007 auf die nachstehend näher beschriebenen Änderungen mit Wirkung zum 01.10.2011. Vergütung und Abrechnung § 7 Abs. 1 Neufassung des ersten Satzes Die Betriebskrankenkassen vergüten den teilnehmenden Ophthalmochirurgen für den gesamten in diesem Vertrag dargestellten Leistungsinhalt einschließlich aller anstehenden Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 749,00 € je durchgeführter Katarakt-Operation. 66 der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe - vertreten durch ihre Vorstände - gültig ab 01.07.2011 über die ambulante ärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Freien Heilfürsorge durch Vertragsärzte Anmerkung: Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen im Maskulin stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter. Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen §1 Gegenstand des Vertrages (1) Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe stellen die ambulante ärztliche und belegärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten (nachfolgend „Anspruchsberechtigte“) nach § 75 Absatz 3 SGB V durch Vertragsärzte (siehe § 3 Abs. 1) sicher. (2) Die Vertragsärzte führen auch die durch Polizeiärzte veranlassten Untersuchungen oder angeforderten schriftlichen Mitteilungen • zum Zwecke der Feststellung der Dienst/-Verwendungsfähigkeit oder • aus arbeitsmedizinischen oder fürsorgeärztlichen Gründen durch. (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen in Nordrhein-Westfalen gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der Anspruchsberechtigten den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspricht. §2 Umfang der ärztlichen Versorgung (1) Den Anspruchsberechtigten ist die ärztliche Versorgung nach Maßgabe der Verordnung über die Freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten (FHVOPol) in der jeweils gültigen Fassung zu gewähren. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Umfang der zu beanspruchenden Leistungen nach den Vorschriften des 5. Buch Sozialgesetzbuch. (2) Die ärztliche Versorgung nach diesem Vertrag umfasst nicht Leistungen der Euro-Gebührenordnung wegen • • • • Empfängnisregelung (Abschnitt 1.7.5) Sterilisation (Abschnitt 1.7.6) Schwangerschaftsabbruch (Abschnitt 1.7.7) Reproduktionsmedizin (Abschnitt 8.5) • • • • Heilmittel-Richtlinien/HMR Hilfsmittel-Richtlinien Krankentransport-Richtlinien Mutterschafts-Richtlinien die Anwendung der Psychotherapie-Richtlinien erfolgt i.V. mit den Psychotherapie-Vereinbarungen Die Bestimmungen der FHVOPol bleiben im Übrigen unberührt. §3 Teilnehmende Ärzte und Einrichtungen (1) An der ärztlichen Versorgung nach diesem Vertrag nehmen zugelassene Ärzte und Medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil (vgl. § 95 SGB V; in diesem Vertrag abgekürzt „Vertragsärzte“). Ist die Teilnahme eines Vertragsarztes an der vertragsärztlichen Versorgung eingeschränkt, so gilt dies auch für diesen Vertrag. (2) Niedergelassene, in das Arzt-/Psychotherapeutenregister eingetragene Nichtvertragsärzte/Nichtvertragspsychotherapeuten sind zur Teilnahme an diesem Vertrag nur insoweit berechtigt, als es sich um bereits vor dem 01.10.2010 begonnene Behandlungen handelt, längstens jedoch bis zum Ende des 2. Quartals 2012. (3) Soweit sich Vorschriften dieses Vertrages auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Psychologische Psychotherapeuten, sofern sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. (4) Die Anspruchsberechtigten haben die freie Wahl unter den Vertragsärzten. §4 Vordrucke (1) Für die Behandlung der Anspruchsberechtigten sind die Vordrucke wie für die vertragsärztliche Versorgung zu verwenden (§ 34 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (BMV-Ä/EKV)). Das Nähere über die Kostenteilung regelt das Innenministerium mit den Verbänden der Krankenkassen in Nordrhein und Westfalen-Lippe. sowie prophylaktische Impfleistungen. (3) Für die Durchführung von Leistungen nach diesem Vertrag finden die vom (Gemeinsamen) Bundesausschuss verabschiedeten Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dies sind insbesondere die • Krebsfrüherkennungsrichtlinien • Gesundheitsuntersuchungsrichtlinien • Arzneimittel-Richtlinien Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 (2) Es gelten die Regelungen der Vordruckvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 2 BMV-Ä/EKV bzw. für die psychotherapeutische Versorgung die Psychotherapie-Vereinbarung in Anlage 1 BMV-Ä/EKV). Die Vordrucke können nach der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung mittels zertifizierter Software und eines Laserdruckers vom Vertragsarzt in der Praxis erzeugt werden (Anlage 2a BMV-Ä/EKV). 67 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen §5 Behandlungsausweis/Krankenversichertenkarte (1) Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage eines gültigen Behandlungsausweises nachweisen. Der Nachweis der Anspruchsberechtigung durch die Vorlage des Behandlungsausweises wird durch die der Krankenversichertenkarte ersetzt, wenn der Kostenträger (Land NRW) diese ausgegeben hat. Die Vertragspartner werden sich über notwendige Anpassungen der nachfolgenden Regelungen verständigen. (2) Wird dem Vertragsarzt bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal kein gültiger Behandlungsausweis vorgelegt, kann er vom Anspruchsberechtigten nach Ablauf von 10 Tagen eine Privatvergütung verlangen. Die Privatvergütung ist zurückzuzahlen, wenn bis zum Ende des Quartals der Behandlungsausweis vorgelegt wird. Bis zur Vorlage des Behandlungsausweises sind Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel privat zu verordnen. (3) Für Kosten einer Behandlung aufgrund eines falschen oder zu Unrecht ausgestellten Behandlungsausweises haftet der Kostenträger gegenüber dem Vertragsarzt, es sei denn, der Missbrauch war offensichtlich, so dass der Vertragsarzt ihn hätte erkennen können. §6 Überweisungen (1) Der Vertragsarzt kann den Anspruchsberechtigten zur Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen oder zur Weiterbehandlung an einen anderen Vertragsarzt überweisen, wenn ihm ein gültiger Behandlungsausweis vorliegt. Die Überweisung an einen anderen Vertragsarzt derselben Arztgruppe ist nur in Ausnahmefällen zulässig. (2) Der die Überweisung ausstellende Arzt hat die Art der Überweisung auf dem Überweisungsschein anzugeben (§ 24 Abs. 3 BMV-Ä/EKV). Der ausführende Vertragsarzt ist an die auf dem Überweisungsschein angegebene Auftragsleistung gebunden. Dies gilt auch für durch den Polizeiarzt mittels Überweisungsschein veranlasste Untersuchungen (Auftragsleistungen, Konsiliaruntersuchungen). §7 Verordnung von Krankenhausbehandlung (1) Vollstationäre Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn sie erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Notwendigkeit der Kran- 68 kenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen, wenn sich die Begründung nicht aus der Diagnose oder den Symptomen ergibt. (2) Die Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus bleibt dem Dienstvorgesetzten des Anspruchsberechtigten vorbehalten. Der Anspruchsberechtigte hat diese zusammen mit dem Verordnungsblatt für Krankenhauspflege dem Krankenhaus auszuhändigen. In Notfällen ist die Kostenübernahmeerklärung unverzüglich nachzureichen. §8 Bewertung und Vergütung von ärztlichen Leistungen (1) Die ärztlichen Leistungen werden auf der Grundlage der Euro-Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet und nach den mit dem vdek getroffenen Vereinbarungen entsprechend § 75 Abs. 3 SGB V vergütet. Vereinbarungen, die abgeschlossen wurden und nicht den Regelungen der Euro-Gebührenordnung unterliegen, gelten ebenfalls, soweit das Innenministerium des Landes NRW diese gegen sich gelten lässt. Die Abrechnung und Bewertung stationärer belegärztlicher Leistungen richtet sich nach den hierüber zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem vdek getroffenen Gesamtverträgen. (2) Umsatzsteuerpflichtige Leistungen werden direkt mit dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD) abgerechnet, sofern der Vertragsarzt im Rahmen der „Kleinunternehmerregelung“ (§ 19 Umsatzsteuergesetz) der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. (3) Für mündliche Auskünfte, die die Polizeibehörden/-einrichtungen zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben bei der Gewährung der Freien Heilfürsorge der Anspruchsberechtigten benötigen, besteht kein Honoraranspruch. Schriftliche Mitteilungen auf Verlangen der Polizeibehörden/-einrichtungen werden nach der Euro-Gebührenordnung mit dem jeweiligen Orientierungspunktwert vergütet. (4) Der Arzt darf für eine Leistung, die nach diesem Vertrag vergütet wird, von dem Anspruchsberechtigten oder einem anderen Kostenträger keine weitere Vergütung fordern. §9 Prüfmaßnahmen Für die Überprüfung der Honorarforderung sowie der Verordnungsweise des Arztes im Hinblick auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung der Anspruchsberechtigten gilt die zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und der KV Nordrhein bzw. der KV Westfalen-Lippe abgeschlossene Prüfvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Anträge kann das LZPD als die vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Stelle für die Abrechnung Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen und Prüfung nach den in der jeweiligen Prüfvereinbarung genannten Bedingungen stellen. Anträge zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung/Verordnungsweise entfallen. Eine Kostenbeteiligung der Polizei NRW an der Finanzierung der jeweiligen Prüfungsstelle/des jeweiligen Beschwerdeausschusses findet nicht statt. § 10 Sachliche und rechnerische Richtigstellung (1) Die Honoraranforderungen werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und erforderlichenfalls berichtigt. (2) Nachträgliche Berichtigungsansprüche hat das LZPD innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungslegung (Eingang der Mantelrechnung beim LZPD; § 11 Abs. 2) geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung durch Verwaltungsakt, der gegenüber dem Arzt und dem LZPD ergeht. Vorherige einseitige Berichtigungen der Vergütung durch das LZPD sind nicht zulässig. (3) Die Antragstellung berechtigt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen. Rechtskräftig festgestellte Honorarberichtigungen bzw. Regressbeträge sind unmittelbar zu verrechnen. des Behandlungsquartals aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. (4) Für die Abrechnung von Leistungen dieses Vertrages gelten die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zwecke der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V (IT-Richtlinien). Die Übermittlung der abrechnungsbegründenden Daten einschl. Dokumentationen und Qualitätsindikatoren sowie der zu übermittelnden Statistiken erfolgt auf maschinenlesbaren elektronischen Medien. (5) Die vom LZPD entrichtete Vergütung wird von der Kassenärztlichen Vereinigung an die Vertragsärzte nach Berücksichtigung der nach dem Satzungsrecht der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zulässigen Abzüge gezahlt. § 12 Zahlung der Vergütung (1) Die Vergütung wird vierteljährlich nach Eingang der Mantelrechnung fällig. (2) Das LZPD leistet bis zum 5. jeden Monats eine Abschlagszahlung auf das Honorar für den vorangegangenen Monat an die für sie zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Die monatliche Abschlagszahlung beträgt 30 % der Honorarsumme des zuletzt abgerechneten ersten Kalenderquartals. (4) Solange nach Absatz 2 eine Berichtigung der Abrechnung geltend gemacht werden kann, gelten die Leistungen des LZPD als Vorauszahlung. (3) Überzahlungen werden als Vorauszahlungen für das folgende Quartal verrechnet. § 11 Rechnungslegung § 13 Vertragsverletzungen (1) Die Vertragsärzte reichen ihre Quartalsabrechnung für die von ihnen zugunsten der Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen zu den in den Abrechnungsrundschreiben angegebenen Abgabeterminen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, für den Bereich der KV Nordrhein in der durch den jeweils gültigen Honorarverteilungsvertrag festgesetzten Frist ein. (1) Erfüllt ein Vertragsarzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, überprüft die Kassenärztliche Vereinigung die Verstöße in einem Disziplinarverfahren. (2) Für diese Leistungen erhält das LZPD eine Mantelrechnung sowie die Einzelnachweise für jeden Vertragsarzt/Institut und die Behandlungsausweise mit den dazu gehörenden EDV-Ausdrucken. (3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnung mit dem LZPD im Rahmen des Datenträgeraustausches realisiert ist, entfallen bis auf die Mantelrechnung sämtliche bisher in Papier durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gelieferten Unterlagen, wenn diese Teil des Datenträgeraustausches sind. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, ihnen vorliegende Originalkrankenscheine, Überweisungen oder Notfallscheine/Vertretungsscheine (Muster 19 der Vordruckvereinbarung) mindestens vier Quartale nach Ablauf Rheinisches Ärzteblatt 10/2011 (2) Wegen grober Verletzungen seiner Pflichten kann ein Vertragsarzt von der Teilnahme an diesem Vertrag ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. (3) Ist ein Verfahren wegen einer Vertragsverletzung auf Veranlassung des Innenministeriums anhängig geworden, so ist diesem eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens zuzuleiten. § 14 Information Die Kassenärztlichen Vereinigungen unterrichten das Innenministerium über Änderungen des Arzt-/Ersatzkassenvertrages, soweit sie diesen Vertrag berühren. 69 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen § 15 Gültigkeit des Vertrages (1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.2011 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden. (2) Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 06.05.2003. § 16 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am Nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. Düsseldorf, Dortmund, den 18.08.2011 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med Peter Potthoff Vorsitzender des Vorstands Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Dr. Nordmann 2. Vorsitzender des Vorstandes Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 70 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Bernhard Brautmeier Vorstand Richtlinie zur IT-gestützten Quartalsabrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Erste Änderungsanzeige Die Richtlinie zur IT-gestützten Quartalsabrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: I. In Kapitel 2.1.1, Satz 3, wird „sowie Blueray DVDs“ gestrichen. Die vollständige und aktualisierte Fassung der Richtlinie kann unter www.kvno.de im Bereich „Praxis“ | „IT in der Praxis“ eingesehen werden. Vertreterversammlung der KV Nordrhein Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein tritt am 03.12.2011 zu ihrer 6. Sitzung in der 14. Wahlperiode zusammen. Die Sitzung beginnt um 10.00 Uhr im großen Sitzungssaal im Haus der Ärzteschaft, Tersteegenstraße 9 in Düsseldorf. Die Sitzung ist öffentlich. Auslegung der Bilanz des Jahres 2010 sowie des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr 2012 Entsprechend des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 10.06.1961 liegen bei den Kreisstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in der Zeit vom 07.11.2011 bis 02.12.2011 (während der Dienstzeiten) die Bilanz des Jahres 2010 sowie der Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2012 der zuständigen Bezirksstelle und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Kreisstelle aus. Rheinisches Ärzteblatt 10/2011