So macht Ihnen die Finanz keinen Ärger

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So macht Ihnen die Finanz keinen Ärger
HEGEL 12/16
Benefits, Incentives und Betriebsfeiern: So macht Ihnen
die Finanz keinen Ärger
Häufig gewähren Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern Zuwendungen, um diese für besondere Leistungen zu belohnen. Bei diesen Benefits steht der private (Erholungs-)Zweck des
Arbeitnehmers im Vordergrund und nicht selten profitiert auch der Partner des Arbeitnehmers
von der Zuwendung. Worauf Sie achten sollten, damit die Lohnabgabenprüfung die Belohnungen nicht drastisch verteuert, erfahren Sie in diesem HEGEL.
Die Palette der Zuwendungen ist ebenso groß wie die Fantasie der Arbeitgeber. In der Praxis
gewähren Arbeitgeber besonders häufig:
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Tickets für Museumsbesuche, Sonderausstellungen oder Sportveranstaltungen
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Brunch for Two oder Dinner for Two

Theater-, Opern-, Kabarettkarten und Ähnliches

Teilnahme an Sportevents wie Kartrennen und Ähnliches
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Heurigenbesuche

eine Monats- oder Jahreskarte für ein Fitnesscenter

Wellnesswochenenden
Die abgabenrechtlichen Konsequenzen für die Zuwendungen sind unterschiedlich, je nachdem ob der Dienstnehmer die Zuwendung vom eigenen Dienstgeber, vom Betriebsrat oder
von Dritten erhält.
1. Zuwendungen vom eigenen Arbeitgeber
Gewährt der eigene Dienstgeber Incentives und Benefits, dann hat dieser zu beachten, dass es
sich bei Zuwendungen, die einen individuellen Entlohnungscharakter haben, um einen „ganz
normalen“ geldwerten Vorteil handelt, der entsprechend seinem Wert, zuzüglich der Umsatzsteuer, in der Personalverrechnung berücksichtigt werden muss. Geldwerte Vorteile sind in
Geld umzurechnen. Die Grundregel des § 15 Absatz 2 Ziffer 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) schreibt nach der Steuerreform von 2015/16 seit 1. Jänner 2016 vor, dass Vorteile mit
dem „um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes“ anzusetzen sind. Entscheidend für die Preisfeststellung ist der Ort, also beispielsweise die Gemeinde
beziehungsweise der Bezirk, an dem der geldwerte Vorteil zufließt. Preise von Online-Angeboten fremder Anbieter dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002
präzisieren in der Rz 138 diese Bestimmung und halten fest, dass unter dem „üblichen End© Kanzlei Mag. Ernst Patka: www.patka-knowhow.at; [email protected]
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preis am Abgabeort“ jener Preis zu verstehen ist, den Letztverbraucher im normalen Geschäftsverkehr zu zahlen haben. Nur übliche Preisnachlässe wie beispielsweise Mengenrabatte, Aktionen oder Schlussverkaufsrabatte, die im Zeitpunkt des Erwerbs der Ware gültig
waren, können berücksichtigt werden. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Händler- oder
Großkundenrabatte, die „normalen“ Letztverbrauchern nicht gewährt werden.
Beispiel
Der Dienstgeber schenkt seinem umsatzstärksten Verkäufer ein Wellnesswochenende für zwei
Personen. Er kauft dieses Rund-um-Wellness-Paket beim Reisebüro Einfach Weg, bei dem der
Dienstgeber einen Stammkundenrabatt von 40 % erhält, weil er alle Firmenreisen über dieses
Reisebüro bucht. In der Lohnverrechnung ist nicht dieser Spezialpreis als geldwerter Vorteil anzusetzen, sondern jener, den ein „normaler“ Letztverbraucher für dieses Rund-um-Wellness-Paket bezahlen würde.
Gilt die Einladung an den Dienstnehmer auch für eine private Begleitperson, dann sind auch die
Kosten dieser Begleitperson in den geldwerten Vorteil einzurechnen. Dies erhöht die anfallenden Lohnabgaben wie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond (inklusive Zuschlag), Kommunalsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Für Arbeitnehmer, die
sich im System Abfertigung „Neu“ befinden, sind auch Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten. Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten wie beispielsweise ein
Blumenstrauß oder eine Weinflasche zum Geburtstag des Arbeitnehmers sind keine geldwerten
Vorteile.
Wenn der Arbeitgeber die Abgaben übernimmt
Übernimmt der Arbeitgeber die auf die Zuwendung entfallenden Abgaben, die der Arbeitnehmer zu tragen hätte, also die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer,
dann ist diese Abgabenübernahme ihrerseits ein abgabenpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis. In der Praxis übernimmt der Dienstgeber häufig die Abgaben, die der Arbeitnehmer zu tragen hätte, weil es psychologisch fatal wäre, den Arbeitnehmer zu belohnen und
gleichzeitig seinen Monatsnettobetrag mit den Abgaben auf diese Belohnung zu mindern.
Will der Arbeitgeber daher dem Arbeitnehmer den Vorteil „brutto für netto“ zukommen lassen, muss er – zusätzlich zur Sachzuwendung – eine Zulage in Höhe der auf den Sachbezugswert und die Ausgleichzahlung entfallenden Arbeitnehmerabgaben (maximal den Wert der
Sachzuwendung) gewähren. Hat beispielsweise ein Incentive einen Wert von € 800,00, muss
der Dienstgeber zusätzlich eine Ausgleichszahlung in gleicher Höhe leisten, damit der beschenkte Dienstnehmer keinen Nettoverlust erleidet.
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2. Zuwendungen von Dritten
Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 gilt, dass Zuwendungen an den Dienstnehmer, die
aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistet werden, dann lohnsteuerabzugsund lohnnebenkostenpflichtig sind, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden. Das diesbezügliche Wissen um entsprechende Zahlungen
ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber und der Dritte konzernmäßig verbundene Unternehmen sind.
Beispiel
Die Vierrad AG, ein deutscher Autokonzern, hat in Österreich zwei Tochtergesellschaften: die
Vierrad Vertriebs GmbH und die Vierrad Verwaltungs- und Garantieabwicklungs GmbH.
Walter Drifter ist Dienstnehmer der Vierrad Verwaltungs- und Garantieabwicklungs GmbH.
Auch er kann verbilligt zum Mitarbeitertarif einen Pkw der Marke Vierrad bei der Vierrad Vertriebs GmbH kaufen. Obwohl die Vierrad Vertriebsgesellschaft mbH nicht Dienstgeber des
Walter Drifter ist, muss der von der Schwestergesellschaft gewährte Mitarbeiterrabatt dennoch
von seinem Dienstgeber, der Vierrad Verwaltungs- und Garantieabwicklung GmbH in der
Lohnverrechnung als geldwerter Vorteil abgerechnet werden, da sie von den von ihrer Schwestergesellschaft gewährten Mitarbeitervergünstigungen weiß.
Der Gesetzgeber argumentiert mit folgenden „Vorteilen“, die diese Neuregelung aufgrund des
Abgabenänderungsgesetzes 2014 bringt:

Vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 urteilte der VwGH zur Rechtslage, dass die Abgabenbehörden erheben müssen, ob die Zuwendung von dritter Seite ihren Ursprung im
Dienstverhältnis hat oder nicht. Im ersten Fall bestand Lohnsteuerabzugspflicht, im zweiten Fall Einkommensteuerpflicht. Diese Erhebungen entfallen aufgrund der Neuregelung
im Abgabenänderungsgesetz 2014. Die Verwaltungsökonomie wird dadurch gesteigert.

Die Lohnverrechnung wird vereinfacht, weil die lohnsteuerliche Rechtslage an die schon
bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen angeglichen wird.

Die Arbeitnehmer haben den Vorteil, dass diese Zuwendungen von dritter Seite nicht
mehr bei einer Arbeitnehmerveranlagung erklärt werden müssen.
Die Neuregelung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 gilt nicht für Bonusmeilen und Trinkgelder. Letztere sind unverändert steuerfrei.
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3. Betriebsveranstaltungen
Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung, die grundsätzlich für alle Arbeitnehmer bzw für eine sachlich abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern organisiert wurde,
ist bis zu einem Betrag von höchstens € 365,00 pro Kalenderjahr und Dienstnehmer steuerfrei. Der Freibetrag gilt jährlich pro teilnehmendem Arbeitnehmer. Eine pauschale Versteuerung eines darüber hinausgehenden Betrages durch den Arbeitgeber ist im Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vorgesehen. Ist damit zu rechnen, dass dieser Freibetrag beim einzelnen
Dienstnehmer überschritten wird, hat der Arbeitgeber für jede Veranstaltung Aufzeichnungen
über die Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung zu führen.
Beispiel
Die Warenhandels GmbH lädt ihre 120 Dienstnehmer zur besonderen Weihnachtsfeier ein. Es
wurde eine Vorstellung des Zirkus Roncalli aufgekauft. Während der Vorstellung wird ein fünfgängiges Menü serviert. Die Kosten für den Dienstgeber betragen hiefür € 35.000,00. Da 80 bis
90 Dienstnehmer ihre Teilnahme an der Weihnachtsfeier zusagten, ist nicht auszuschließen dass
der Freibetrag pro Dienstnehmer von € 365,00 überschritten wird. Der Dienstgeber hat also entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Besuchen konkret 85 Dienstnehmer diese Zirkus-Weihnachtsfeier, dann entfallen gerundet € 412 auf jeden Dienstnehmer. Hievon sind € 365,00 steuerfrei und € 47,00 sind steuerpflichtig in der Lohnverrechnung abzurechnen.
Was gilt für Sachzuwendungen?
Für Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber bei einer solchen Betriebsfeier seinen Arbeitnehmern gewährt, können zusätzlich € 186,00 pro Kalenderjahr und Dienstnehmer steuerfrei
abgerechnet werden. Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsfeier sind aber nur dann steuerfrei, wenn es sich um keine individuelle Belohnung eines bestimmten oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer handelt. Auch individuelle soziale Zuwendungen wie beispielsweise
Geburten- oder Hochzeitsbeihilfen sind steuerpflichtig.
Als Sachzuwendungen wertet die Finanz auch Autobahnvignetten, Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sowie Goldmünzen beziehungsweise
Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht. Keine Sachzuwendungen sind
polierte, als Zahlungsmittel verwendbare Edelmetallmünzen.
Es genügt für die Steuerfreiheit der Sachzuwendungen bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist. Eine besondere Betriebsfeier
muss nicht abgehalten werden.
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Beispiel
Die Sekretärin des Geschäftsführers teilt Gutscheine der Firma Schuh und Stoff GmbH im Wert
von € 120,00 an alle Dienstnehmer aus, indem sie in die einzelnen Büros geht und die Gutscheine überreicht. Diese Gutscheine sind steuerfreie Zuwendungen. Das Gutscheinverteilen
reicht aus als Veranstaltung.
Lohnabgabenrechtliche Konsequenzen
Auch im Sozialversicherungsrecht gilt, dass die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie
etwa Betriebsausflügen, kulturellen Veranstaltungen oder Betriebsfeiern und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen bis zum Betrag von € 365,00 bzw € 186,00 pro Jahr
und Dienstnehmer gemäß § 49 Absatz 3 Z. 17 ASVG beitragsfrei sind.
Sofern daher die Kosten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer für die Betriebsveranstaltungen selbst sowie für die Sachzuwendungen innerhalb dieser Freibeträge liegen, sind keine
Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten abzuführen.
Für Beträge, die die Freibeträge überschreiten, sind für den jeweiligen Arbeitnehmer die
Lohnsteuer und die Lohnnebenkosten abzuführen und die Beiträge an die Sozialversicherung
zu entrichten. Für Arbeitnehmer im System Abfertigung „Neu“ sind auch Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.
4. Zuwendungen des Betriebsrates
Kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis entsteht, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern der Betriebsrat beziehungsweise der Betriebsratsfonds eine Zuwendung gewährt, sofern der Arbeitgeber weder einen Einfluss auf die Zahlung selbst noch auf die Höhe
der Zahlung hat.
Zuwendungen aus dem Betriebsratsfonds sind beim Arbeitnehmer bis zu € 730,00 pro Kalenderjahr steuerfrei. Übersteigen die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers ‒
‒ beispielsweise aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietungen etc ‒ in einem Kalenderjahr
diesen Freibetrag, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor und er ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen nicht verpflichtet,
von diesen Zuwendungen die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat beziehungsweise dem
Betriebsratsfonds die finanziellen Mittel zukommen lässt, damit der Betriebsrat auf Anweisung des Arbeitgebers einzelne Arbeitnehmer belohnen kann. In diesem Fall handelt es sich
bei der Zuwendung um einen abgabepflichtigen Sachbezug, der in der Lohnabrechnung entsprechend zu berücksichtigen ist und der zur Gänze der Lohnsteuer-, der Sozialversicherungsund der Lohnnebenkostenpflicht unterliegt.
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Wir wünschen einen erfolgreichen Arbeitstag.
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