FAQ für Lehrerräte - PhV NW - Philologen

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FAQ für Lehrerräte - PhV NW - Philologen
 FAQ für Lehrerräte
Kurz- und langfristige Erkrankungen
von Kolleginnen und Kollegen
Kurz- und langfristige Erkrankungen von Kolleginnen und Kollegen stellen alle Beteiligten in
Schule vor Herausforderungen: Der Erkrankte bemüht sich, zeitnah wieder zu genesen, in der
Schule hofft man auf seine baldige Rückkehr. Denn: Anders als vielfach vom PhilologenVerband gefordert gibt es keinen Pool von Vertretungslehrkräften, die ausfallenden Unterricht
unmittelbar auffangen. Erst bei langfristigen Erkrankungen erhält die Schule ggf. Mittel, um
den Unterricht des erkrankten Kollegen sicher vertreten zu können. In allen anderen Fällen
entfällt der Unterricht oder muss von ohnehin belasteten Kolleginnen und Kollegen vertreten
werden. Das führt nicht selten zu Unmut. Folglich gibt es immer wieder Fragen an den
Lehrerrat zum rechtssicheren Umgang mit Erkrankungen. Einige von ihnen werden im
Folgenden aufgeführt und mit ersten Antworten versehen. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen
die Personalräte des Philologen-Verbands gerne zur Verfügung.
Wie meldet man sich im Krankheitsfall ab?
Das Abmelden im Krankheitsfall ist in der Allgemeinen Dienstordnung (ADO §15) geregelt:
„(1) Wer gehindert ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen, hat die Schulleiterin oder den
Schulleiter unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei
Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist
(§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).“
VV zu §62 LBG NRW (Stand 11.2.2011)
1.1 Bleibt die Beamtin oder der Beamte wegen Krankheit dem Dienst fern, so hat sie oder er
die Tatsache der Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Zu berücksichtigen ist hier, dass es schulintern oft Abmachungen mit der Schulleitung gibt, in
welcher Form (telefonisch oder per Mail) diese Krankmeldung zu erfolgen hat.
Rechtlich ist keine konkrete Form vorgeschrieben.
Tipp: Sollte es über Form und Zeitpunkt der Krankmeldung in Ihrer Schule wiederholt zu
Irritationen kommen, sollten Sie als Lehrerrat auf eine rechtssichere Klarstellung der von der
Schulleitung erwarteten Form dringen. Ziehen Sie gegebenenfalls zur Beratung einen PhVPersonalrat hinzu, der Ihnen dabei gern zur Seite steht.
Wann muss man ein Attest vorlegen?
Auch dies regelt eine entsprechende Verwaltungsvorschrift:
VV zu §62 LBG NRW (Stand 11.2.2011)
„1.2 Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, hat die Beamtin oder der Beamte
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren
voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die
Erkrankung länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Beamtin oder der Beamte
verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen (…). Bei tarifbeschäftigten
Vorsitzender: Peter Silbernagel
1/3 Arbeitnehmern ist von einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Kalendertagen die Rede.
Innerhalb des Zeitraums der drei Kalendertage zählen also alle Tage mit (auch Feiertage,
Ferientage, Wochenende). Siehe auch § 15 Abs. 2 ADO
Ist eine erkrankte Kollegin oder ein erkrankter Kollege zum Stellen von
Vertretungsaufgaben verpflichtet?
Nein. Während der Dienstunfähigkeit ruhen die Dienstpflichten. Etwas anderes gilt aber, wenn
die Abwesenheit planbar ist, z.B. bei Exkursionen, Fortbildungen oder einem geplanten
Krankenhausaufenthalt. Dann ist es für die Kollegin oder den Kollegen zumutbar, die für den
Vertretungsunterricht erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. § 12 Abs. 4
ADO).
Wer korrigiert Klassenarbeiten oder Klausuren bei längerfristigen Erkrankungen?
Klassenarbeiten und Klausuren können von der erkrankten Kollegin oder dem erkrankten
Kollegin auf freiwilliger Basis korrigiert werden; andernfalls werden die Korrekturen an die
Fachkolleginnen und -kollegen weitergeleitet.
Darf eine erkrankte Kollegin oder ein erkrankter Kollege ins Kino gehen?
Diese Frage ist durchaus heikel. In der Zeit der Dienstunfähigkeit sind grundsätzlich alle
Tätigkeiten erlaubt, die keinen negativen Einfluss auf den Heilungsprozess ausüben. Erlaubt
sind jedenfalls alle sozialadäquaten Tätigkeiten wie Einkaufen oder Essengehen. Ob ein
Kinobesuch dazu gehört, hängt auch vom Urteil des Arztes ab.
Tipp: Langfristig Erkrankte sollten neben dem Arzt auch die Beratung durch den Personalrat
einholen, wenn es um die Frage geht, welchen Aktivitäten sie während einer Erkrankung
nachgehen sollten und welchen nicht. Manchmal sind Ärzte und Dienstherr nämlich
unterschiedlicher Auffassung über die Notwendigkeit eines Kinobesuchs im Krankheitsfall und
diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten mit dem Dienstherrn haben sich in der Vergangenheit als
nicht immer der Genesung zuträglich erwiesen.
Darf man in die Schule, obwohl man krank ist?
Dies ist grundsätzlich erlaubt. Ausnahmen stellen lediglich die ärztlich verordnete Schonung
sowie ansteckende Krankheiten dar. Die vollständige Genesung sollte dabei stets im
Vordergrund stehen.
Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ist kein Arbeitsverbot. Die
Bescheinigung ist lediglich eine Prognose des Arztes darüber, wie lange der Beschäftigte
voraussichtlich nicht arbeiten kann. Wenn die Arbeitsfähigkeit schon früher hergestellt ist,
dann darf man auch zum Arbeitsplatz zurückkehren (ohne weiteren Arztbesuch).
Wer erfährt neben der Schulleitung von den krankheitsbedingten Fehlzeiten?
Die Schulleitung informiert die zuständige Bezirksregierung über die Anzahl der
krankheitsbedingten Fehlzeiten. Bei Tarifbeschäftigten geht die Information außerdem an die
Krankenkasse.
Was ist ein BEM?
Nach Fehlzeiten im Umfang von sechs Wochen innerhalb eines Jahres unterbreitet der
Dienstherr dem betroffenen Kollegen ein Gesprächsangebot für eine sogenannte BEMMaßnahme. BEM ist die Abkürzung für „Betriebliches Eingliederungsmanagement“. Die BEMMaßnahme wird aus Fürsorgepflicht vom Dienstherrn in Gang gesetzt und soll dem
Vorsitzender: Peter Silbernagel
2/3 Erkrankten beim Wiederantritt des Dienstes Hilfestellung geben. Über die BEM-Maßnahmen
wird auch der zuständige Personalrat informiert.
Tipp: Verweisen Sie Kolleginnen und Kollegen, die Fragen rund um ein BEM haben, daher
an einen PhV-Personalrat. Er berät die Betroffenen gern und begleitet sie auf Wunsch in ein
Gespräch mit der Schulleitung oder der Bezirksregierung.
Was ist eine Wiedereingliederung?
Die Wiedereingliederung wird oft mit dem obengenannten BEM verwechselt.
Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die Erkrankten die Rückkehr in den Dienst nach
langer Erkrankung erleichtern soll. Gemäß der „Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
im Lande Nordrhein-Westfalen“ (AZVO) kann „einer Beamtin oder einem Beamten (...) im
Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs
Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). In begründeten
Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch für die Dauer von bis zu zwölf Monaten erfolgen,
wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung ausgesundheitlichen Gründen zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.“
Tipp: Verweisen Sie langfristig erkrankte Kolleginnen und Kollegen vor ihrem Dienstantritt an
einen PhV-Personalrat, um mit ihm über die Möglichkeiten einer
Wiedereingliederungsmaßnahme zu sprechen. Das gilt besonders für tarifbeschäftigte
Kolleginnen und Kollegen, bei denen sich eine Wiedereingliederung finanziell anders auswirkt
als bei Beamten.
Wann wird der Amtsarzt tätig?
Gerade im Falle langfristiger oder wiederholter Fehlzeiten hat der Dienstherr ein gesteigertes
Interesse daran, die Dienstfähigkeit eines Kollegen überprüfen zu lassen. Bestehen folglich
Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der
dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und
falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu
lassen (§ 33 Abs. 1 LBG NRW).
Tipp: Verständlicher Weise lösen derartige Termine beim Amtsarzt oftmals Ängste bei den
betroffenen Kollegen aus. Falls Sie als Lehrerrat mit diesbezüglichen Fragen eines Kollegen
angesprochen werden, sollten Sie dem Betroffenen die schnellstmögliche Kontaktaufnahme
mit einem PhV-Personalrat empfehlen. Der Personalrat ist bei der Vorstellung beim Amtsarzt
oder beim Arbeitsmediziner grundsätzlich zu beteiligen. Er berät betroffene Kollegen
kompetent und befindet sich in einem diesbezüglichen Dialog mit der Behörde.
Rebecca Nadler und Julia Gilges
Philologen-Verband im Regierungsbezirk Köln
Vorsitzender: Peter Silbernagel
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