Auszug aus der Kundeninformation zum Sparda PKProtect

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Auszug aus der Kundeninformation zum Sparda PKProtect
Auszug aus der Kundeninformation
zum Sparda PKProtect
(Stand 2010/04; Versions-Nr. 1)
Seite
1.
DEVK Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall
1.1. Merkblatt für die Restschuldversicherung und Verbraucherinformation
2
1.2. Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung
auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall ohne Überschussbeteiligung
3
1.3. Formular zur Meldung des Arbeitsunfähigkeitsfalles
6
2.
DEVK Arbeitslosenversicherung
2.1. Verbraucherinformationen
7
2.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Arbeitslosenversicherung für Banken
9
2.3. Formular zur Meldung eines Leistungsfalles in der Arbeitslosenversicherung
12
3.
13
Merkblatt zur Datenvereinbarung
DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG
03000-150/2010/04
2
1.
DEVK Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall ohne
Überschussbeteiligung
1.1. Merkblatt für die Restschuldversicherung und Verbraucherinformationen
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen Überblick über
die das Vertragsverhältnis betreffenden Grundlagen.
Stand: April 2010
5. Hinweise für das Verhalten im Leistungsfall
Leistungen im Todesfall
Der Tod des Versicherten ist unter Angabe der Kontonummer und der zuständigen Sparda-Bank unverzüglich an die
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt,
nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen
nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese
Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an: DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190, 50735 Köln.
DEVK Versicherungen
Zentrale, AA 3470
Riehler Straße 190
50735 Köln
zu melden.
Leistungen bei versicherter Arbeitsunfähigkeit
Nach Ablauf einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen entsteht ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente gemäß § 1 des
nachfolgenden Auszugs aus den Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir
erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil
der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor
dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit
bis zum Zugang des Widerrufs entfällt dürfen wir in diesem Fall einbehalten;
dabei handelt es sich pro Tag um den nach folgender Formel berechneten
Beitrag:
Wird der DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt,
so entsteht ein Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn
des Monats der Mitteilung.
Die Meldung ist auf dem entsprechenden Vordruck an die
Einmalbeitrag x Anzahl der Tage des gewährten Versicherungsschutzes
geteilt durch
Anzahl der Tage gemäß der ursprünglichen Vertragslaufzeit
DEVK Versicherungen
Zentrale, AA 3470
Riehler Straße 190
50735 Köln
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30
Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor
dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen)
herauszugeben sind.
zu senden.
Die während der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Verpflichtungen ergeben sich aus §§ 11, 12 des nachfolgenden Auszugs aus den Allgemeinen
Bedingungen für die Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie
Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Hält sich die versicherte Person länger als drei Monate ununterbrochen
außerhalb Europas auf, besteht kein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente, solange dieser Aufenthalt fortdauert.
Ende der Widerrufsbelehrung
1. Zweck der Restschuldversicherung ist es, Zahlungsverpflichtungen des
Kreditnehmers (versicherte Person) bei dessen Ableben und – durch den
Abschluss auf den Arbeitsunfähigkeitsfall – auch bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit abzusichern.
6. Diese Versicherung ist nicht überschussberechtigt. Eine Beteiligung an
den Bewertungsreserven erfolgt nicht.
7. Dem Versicherungsvertrag liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Das Vertragsverhältnis wird durch die Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall, das Versicherungsvertragsgesetz und das Bürgerliche
Gesetzbuch geregelt.
2. Das Mindesteintrittsalter der zu versichernden Person beträgt 18 Jahre;
die Höchstversicherungsdauer ist auf 120 Monate festgesetzt; sie darf jedoch das Jahr, in dem die zu versichernde Person das 65. Lebensjahr vollendet, nicht übersteigen.
8. Sollten Sie einmal Anlass zur Beschwerde haben, wenden Sie sich bitte
zunächst vertrauensvoll an die:
3. Bei Tod der versicherten Person wird die jeweils gültige Versicherungssumme ausgezahlt.
Die Versicherungssumme vermindert sich bei der Restschuldversicherung auf den Todesfall mit fallender Versicherungssumme monatlich um
den Betrag, der sich aus der Teilung der Anfangsversicherungssumme
durch die Versicherungsdauer in Monaten ergibt.
Aufgrund der Versicherung auf den Arbeitsunfähigkeitsfall zahlen wir im
Falle der völligen (100 Prozent) Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person
nach Ablauf der Karenzzeit von sechs Wochen eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente. Die Höhe der monatlichen Arbeitsunfähigkeitsrente ergibt
sich bei der Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall mit gleichbleibender Versicherungssumme und bei der Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall mit fallender Versicherungssumme aus der Teilung der (Anfangs-) Versicherungssumme durch die Versicherungsdauer in Monaten.
Die Versicherungssumme beträgt höchstens 60.000 Euro und die monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente höchstens 1.250 Euro.
DEVK-Versicherung
Zentrale, AA 3470
Riehler Straße 190
50735 Köln
Sie können sich aber auch an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- BereichVersicherungen Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
wenden.
Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche
Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt u. a. voraus,
dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat, kein Beschwerdeverfahren bei der BaFin anhängig ist und zum Beschwerdegegenstand
noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde.
4. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der vom Kreditgeber und Kreditnehmer unterzeichnete Vertrag beim Kreditgeber vorliegt und der Kredit
ausgezahlt wurde. Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person (Kreditnehmer), spätestens nach Ablauf der vereinbarten
Versicherungsdauer.
Sie erreichen den Ombudsmann unter:
03000-150/2010/04
Der Versicherungsschutz endet auch dann, wenn die Restschuldversicherung gekündigt wird. Wird die Zahlungsverpflichtung vorzeitig erfüllt, so
hat die versicherte Person (Kreditnehmer) das Recht, vom Versicherungsnehmer (Kreditgeber) die vorzeitige Kündigung der Versicherung zu
verlangen. Im Falle der Kündigung wird ein evtl. vorhandener Rückkaufswert an den Kreditgeber zugunsten des Girokontos der versicherten Person
ausgezahlt.
Bei einer Kreditaufstockung oder Veränderung der Kreditlaufzeit, wird die
bestehende Restschuldversicherung aufgelöst und der Kredit über eine
neue Restschuldversicherung abgesichert. Der nicht verbrauchte Einmalbeitrag aus der aufgelösten Restschuldversicherung wird der versicherten
Person vergütet.
Telefon
Fax
Postfach
0180 4 224424*
0180 4 224425*
08 06 32, 10006 Berlin
Internet:
E-Mail:
www.versicherungsombudsmann.de
[email protected]
* 20 Cent pro Anruf aus dem dt. Festnetz
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
2
1.2. Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung
auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall ohne Überschussbeteiligung
Stand: Januar 2010
Mit dem nachfolgenden Auszug aus den Bedingungen wollen wir Sie über die Regelungen informieren, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (Sparda-Bank) und uns gelten.
Sie sind versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer, weil Ihr Kreditgeber (Sparda-Bank) die Versicherung für Sie abgeschlossen
hat. Wir sprechen Sie aus diesem Grund in den Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten betreffen
vorrangig den Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner.
§1
Welche Leistungen erbringen wir?
(1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod der
versicherten Person während der Versicherungsdauer entsprechend dem gewählten Tarif.
§7
In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz im
Arbeitsunfähigkeitsfall ausgeschlossen?
(1) Im Arbeitsunfähigkeitsfall zahlen wir keine Arbeitsunfähigkeitsrente, wenn die Arbeitsunfähigkeit verursacht ist:
(2) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer
arbeitsunfähig, zahlen wir eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente.
a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder
innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten
der Unruhestifter teilgenommen hat.
a) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente entsteht nach
Ablauf einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von
sechs Wochen.
Wird uns die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate
nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der
Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung.
b) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz
von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen
oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen
Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl
von Personen zu gefährden.
b) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn
die Arbeitsunfähigkeit endet, die versicherte Person stirbt
oder die vereinbarte Versicherungsdauer abläuft.
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer
Straftat durch die versicherte Person;
c) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,
wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen,
die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig außerstande
ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben,
die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt
werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder
Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte
Selbsttötung; wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass
diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten.
e) durch eine Sucht (z. B. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch) oder durch eine durch Trunkenheit bedingte Bewusstseinsstörung;
§3
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen
und der Kredit ausgezahlt worden ist, jedoch nicht vor dem mit
Ihnen vereinbarten Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere
Leistungspflicht, wenn der Darlehensnehmer oder der Darlehensgeber vom Darlehensvertrag zurückgetreten sind.
f)
g) durch ionisierende Strahlen aufgrund von Kernenergie.
Wenn die versicherte Person berufsmäßig diesem Risiko
ausgesetzt ist oder wenn eine Bestrahlung für Heilzwecke
durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt,
werden wir leisten.
§6
In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz im
Todesfall ausgeschlossen?
(1) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen
beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung
des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes (§ 9). Nach
Ablauf des ersten Versicherungsjahres entfällt diese Einschränkung unserer Leistungspflicht, wenn der Versicherte in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen er während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt
und an denen er nicht aktiv beteiligt war.
(2) Hält sich die versicherte Person länger als drei Monate ununterbrochen außerhalb Europas auf, besteht kein Anspruch auf
Arbeitsunfähigkeitsrente, solange dieser Aufenthalt fortdauert.
§8
Wann ist der Einmalbeitrag zu zahlen?
Der Einmalbeitrag wird sofort nach Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages fällig. Jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbeginn. Er wird von der Sparda-Bank eingezogen und an die DEVK abgeführt.
(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz
von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder
dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung
von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des
für den Todestag berechneten Rückkaufswertes, sofern der
Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben
einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 1 bleibt unberührt.
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durch Schwangerschaft oder schwangerschaftsbedingte
Erkrankungen.
§ 10
Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung
beantragt wird?
(1) Wenn eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag beansprucht wird, so ist uns dies unverzüglich anzuzeigen.
(2) Zum Nachweis des Ablebens oder einer Arbeitsunfähigkeit
der versicherten Person sind uns auf Kosten des Leistungsbeantragenden folgende Unterlagen einzureichen:
(3) Bei Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss (Datum der Vertragsunterschrift) oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur
dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert. Bei Selbsttötung nach Ablauf der Dreijahresfrist bleiben
wir zur Leistung verpflichtet.
a) eine Durchschrift des Versicherungsantrages;
b) zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und ggf. zum Nachweis ihres Fortbestehens über den Anerkennungszeitraum
hinaus ein Bericht des behandelnden Arztes – möglichst
auf unserem Berichtsvordruck;
3
§ 15
Was gilt bei Kreditaufstockung?
Soll im Rahmen einer Kreditaufstockung auch der Versicherungsschutz erweitert werden, ist der Vorvertrag zu kündigen und ein
neuer Vertrag mit erhöhter Versicherungssumme abzuschließen.
Für die bestehende Restschuldversicherung wird der versicherten
Person (Kreditnehmer) der nicht verbrauchte Bruttoeinmalbeitrag
für die Absicherung des zum Aufstockungszeitpunkt bestehenden
Restdarlehens vergütet.
Kann eine beantragte Versicherungsleistung aus dem neuen Vertrag nach § 6 Absatz 3 nicht erbracht werden, dann wird die versicherte Person bei Leistungsanträgen so gestellt, als wenn der
Vorvertrag nach der ursprünglichen Vereinbarung weitergeführt
worden wäre, d.h. das Leistungen ggf. aus dem Vorvertrag erbracht werden können.
c) bei Tod der versicherten Person eine amtliche, Geburtsdatum und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde und
ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über
die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der
Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt
hat.
(3) Wir können – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere notwendige Nachweise sowie ärztliche Nachuntersuchungen
durch von uns beauftragte Ärzte verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die versicherte Person
hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei
denen sie in Behandlung war oder sein wird, sowie Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. Die versicherte Person kann jederzeit verlangen, dass die Auskunftserhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt. Entsteht durch die Erteilung einer Einzelermächtigung ein besonderer Aufwand bei der Bearbeitung des
Leistungsantrages, so kann der Versicherer vom Versicherten
die Erstattung der hiermit verbundenen Kosten in angemessener Höhe verlangen.
§ 11
Was gilt für die Nachprüfung der Arbeitsunfähigkeit?
(1) Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nachzuprüfen.
Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person
eine andere Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 2 c) ausüben
kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten sachdienliche
Auskünfte und eine Untersuchung der versicherten Person
durch einen von uns beauftragten Arzt verlangen.
(3) Bei anerkannter Arbeitsunfähigkeit ist die versicherte Person
verpflichtet, uns die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit unverzüglich anzuzeigen.
§ 12
Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit?
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 10 oder § 11 vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person vorsätzlich nicht
erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir
berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn
Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob
fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche auf Leistung der Arbeitsunfähigkeit bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung
ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist.
Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir erst ab
Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen
zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
§ 13
Wer erhält die Versicherungsleistung?
Alle Leistungen aus der Restschuldversicherung werden an den
Kreditgeber zugunsten des Girokontos der versicherten Person
gezahlt.
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§ 14
Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen,
müssen stets schriftlich erfolgen. Sie werden nach Zugang bei der
DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG wirksam.
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Zentrale
Riehler Straße 190
50735 Köln
Tel. 0221 757-3165
Fax 0221 757-395304
E-Mail: [email protected]
www.devk.de
.
.
Sehr geehrter Versicherter,
Ihre Restschuldversicherung ist auch auf den Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen.
Wir bitten Sie, eine länger als 6 Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit dem beiliegenen Nachweis über
die Arbeitsunfähigkeit zur DEVK-Restschuldversicherung vom behandelnden Arzt bestätigen zu lassen.
Diese Bescheinigung senden Sie bitte an:
DEVK Versicherungen
Zentrale, AA 3470
Riehler Straße 190
50735 Köln
Bitte beachten Sie, dass bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erst mit dem Beginn des Monats der Meldung bei uns besteht (vgl. § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall).
Mit freundlichen Grüßen
Ihre DEVK
Service Telefon: 0180 2 656-656
6 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz; aus Mobilfunknetzen höchstens 42 Cent pro Minute
Geschäftszeit: Mo. - Fr. 08:00 - 18:00 Uhr
Wir haben Ihre Anschrift gespeichert (Hinweis gem. § 33 BDSG)
03000-150/2010/04
DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG
Vorsitzende des Aufsichtsrates: Regina Rusch-Ziemba
Vorstand: Friedrich W. Gieseler (V), Michael Klass,
Engelbert Faßbender, Bernd Zens
Sitz der Gesellschaft: Köln • Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 17068
USt-IdNr. DE 811 201 236
5
zurück an: DEVK Zentrale, AA 3470
1.3. Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit zur DEVK-Restschuldversicherung
Kreditgeber/Sparda-Bank:
_________________________________________________________
Kreditkontonummer:
_________________________________________________________
Girokontonummer:
_________________________________________________________
Versicherungsnummer:
_________________________________________________________
Versicherte Person
Name, Vorname:
_________________________________________________________
Geburtsdatum:
_________________________________________________________
Straße:
_________________________________________________________
PLZ, Wohnort:
_________________________________________________________
Beruf:
_________________________________________________________
Telefonnummer
(freiwillige Angabe):
_________________________________________________________
Im Falle der Leistungsanerkennung sind wir verpflichtet, den Bezug von Rentenleistungen gegenüber der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) anzuzeigen. Für diese Anzeige benötigen wir Ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die Sie uns bitte nachstehend
mitteilen.
_________________________________________________________
Steuer-Identifikationsnummer:
Bescheinigung des Arztes
Diagnose(n):
(bei mehreren Erkrankungen/Verletzungen die Reihenfolge bitte
nach Wertigkeit angeben!)
Beginn der Arbeitsunfähigkeit (100 Prozent):
Ende der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit:
Voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit,
sofern sie zz. noch besteht:
Welche Erkrankungen oder äußere Ursachen sind
den aktuellen Erkrankungen/Verletzungen vorausgegangen (Grundleiden)?
Wann genau haben Sie den Versicherten erstmals
wegen der o. g. Diagnose(n) bzw. des Grundleidens
beraten/behandelt?
Welche anderen Ärzte haben den Versicherten wegen der o. g. Diagnose(n) bzw. des Grundleidens
beraten/behandelt?
Wird die Arbeitsunfähigkeit durch Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholmissbrauch mitverursacht?
Evtl. vorliegende Befund- bzw. Entlassungsberichte erbitten wir zur kurzfristigen Einsichtnahme!
______________________________________________
_________________________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift und Stempel des Arztes
03000-150/2010/04
DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG
Vorsitzende des Aufsichtsrates: Regina Rusch-Ziemba
Vorstand: Friedrich W. Gieseler (V), Michael Klass,
Engelbert Faßbender, Bernd Zens
Sitz der Gesellschaft: Köln • Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 17068
USt-IdNr. DE 811 201 236
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2. DEVK Arbeitslosenversicherung
2.1. Verbraucherinformation zur Arbeitslosenversicherung
Versicherungsgrundlagen sind der zwischen Versicherer und Kredit führender Bank geschlossene Rahmenvertrag, der Restschuldversicherungsvertrag, die im Anhang zum Vertrag beigefügten Verbraucherinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Arbeitslosenversicherung für Banken. Sofern die Versicherungsgrundlagen nicht etwas anderes bestimmen, gelten die
gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG). Versicherungsnehmer des Restschuldversicherungsvertrages einschließlich Arbeitslosenversicherung ist die Bank. Der Kreditnehmer ist versicherte Person. Für den Versicherungsvertrag gilt
deutsches Recht.
Stand: April 2010
Wann beginnt der Versicherungsschutz und über welche Dauer
wird geleistet?
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des einmaligen
Beitrages. In den ersten 6 Monaten nach Abschluss des Vertrages
besteht kein Versicherungsschutz (Wartezeit). Weiterhin besteht vor
dem erstmaligen Leistungsbezug eine Karenzzeit von 3 Monaten,
d.h. die DEVK zahlt das versicherte Arbeitslosengeld erst ab dem
4. Monat nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, sofern die Wartezeit erfüllt wurde. Die vereinbarte Leistung wird je Versicherungsfall bis
zum Ende der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für 24 Monate gezahlt. Bei mehreren Arbeitslosigkeiten während der Vertragslaufzeit
beginnt der Versicherungsschutz erneut, wenn die Sie vor einem erneuten Versicherungsfall wieder länger als 6 Monate ununterbrochen bei dem selben Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche unbefristet in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben (Wartezeit nach Versicherungsfall).
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein,
die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs.
1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung
mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und
diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DEVK Versicherungen, Riehler
Str. 190, 50735 Köln.
Auszahlungsmodalitäten im Leistungsfall.
Die DEVK zahlt, wenn Sie arbeitslos werden und die Warte- und
Karenzzeit verstrichen ist, in monatlichen Raten binnen zwei Wochen direkt an die Kredit führende Bank, sobald Sie die erforderlichen Unterlagen bei uns eingereicht und wir den Versicherungsfall geprüft haben.
Was Sie bei Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit
beachten sollten.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des
Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt
haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt dürfen wir in diesem Fall einbehalten;
dabei handelt es sich pro Tag um den nach folgender Formel
berechneten Beitrag:
Bitte beachten Sie, dass Sie zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Antragsfragen verpflichtet sind. Bei
Verletzung Ihrer Anzeigepflicht müssen Sie mit Nachteilen rechnen. Je nach Schwere Ihres Verschuldens kann die Anzeigepflichtverletzung unsere Leistungsfreiheit im Schadenfall, unseren Rücktritt vom Vertrag, die Vertragskündigung, eine Vertragsanpassung – und bei arglistiger Täuschung sogar die Vertragsanfechtung – zur Folge haben.
Während der Vertragslaufzeit sind der DEVK u.a. folgende Ereignisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
Einmalbeitrag x Anzahl der Tage des gewährten Versicherungsschutzes
geteilt durch
Anzahl der Tage gemäß der ursprünglichen Vertragslaufzeit
–
–
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich,
spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der
Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat
der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen
zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
–
–
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den
Vorruhestand;
Bezug von unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente;
Umwandlung des unbefristeten Vollarbeitszeitverhältnis in ein
befristetes Arbeitsverhältnis oder Teilarbeitsverhältnis
(weniger als 15 Wochenstunden) oder Ausbildungsverhältnis
oder sonstiges Arbeitsverhältnis, aus dem keine Beiträge an
die Bundesagentur für Arbeit abgeführt werden;
Vollständiger Fortfall der Zahlungsverpflichtungen gegenüber
der Bank.
Was Sie im Versicherungsfall beachten sollten.
Der DEVK ist beispielsweise
Wer kann sich versichern?
–
Versicherbar sind nur Personen zwischen 18 und 58 Jahren die
sich seit einem Jahr in einem ungekündigten und unbefristeten
Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden bei dem selben Arbeitgeber befinden und das der Sozialversicherungspflicht
unterliegt. Auszubildende, Wehr- oder Zivildienstleistende, Beamte, Kurz- oder Saisonarbeiter sowie Arbeitnehmer gegen deren
Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist, können nicht versichert werden.
–
–
–
Was ist abgesichert?
–
Für den Fall der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit (vgl. § 3)
erhält der Versicherungsnehmer von der DEVK monatlich ein privates Arbeitslosengeld, das bei der Rückzahlung Ihres Kredites
behilflich sein soll. Die Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldes
ergibt sich aus der Teilung der Anfangsversicherungssumme
durch die Versicherungsdauer (Kreditlaufzeit) in Monaten.
–
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der Eintritt der Arbeitslosigkeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
das mit Kündigungsgründen versehene Kündigungsschreiben
oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Kündigungsgrund und
die Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Arbeitslosmeldung vorzulegen.
Während der Dauer der Arbeitslosigkeit haben Sie dem Versicherer
den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vorzulegen,
aus dem sich die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld
ergibt,
sich nachhaltig um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu
bemühen,
dem Versicherer das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit monatlich durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der
Agentur für Arbeit nachzuweisen,
dem Versicherer sowohl die Reduzierung der Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld als auch die nachträgliche Aberkennung des Arbeitslosengeldanspruchs durch die Agentur
für Arbeit unverzüglich mitzuteilen.
Wann leistet der Versicherer nicht?
Der Versicherer leistet u.a. nicht, wenn
–
–
–
–
–
–
–
–
Sie das bestehende Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben;
Sie einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben;
Sie unrichtige Angaben zu Ihrem Arbeitsverhältnis gemacht
haben;
der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat;
gegen Sie von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt
worden ist;
Sie Leistungen beziehen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringen;
der Versicherungsfall während der Warte- oder Karenzzeit eintritt;
die Arbeitslosigkeit während der 6-monatigen Wartezeit nach
dem Versicherungsfall erneut eintritt.
Vertragslaufzeit
Der Versicherungsvertrag läuft grundsätzlich solange, wie der
Kreditvertrag bei der Bank. Der Versicherungsvertrag endet aber
beispielsweise, ohne dass es einer Kündigung bedarf:
–
–
–
–
–
–
–
bei Vollendung des 60. Lebensjahres,
zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person in die
Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Vorruhestand
tritt;
zum Ende des Monats, in dem Sie unbefristete Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen,
zum Ende des Monats, in dem Sie das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis oder Teilzeitarbeitsverhältnis (weniger als 15 Wochenstunden) oder Ausbildungsverhältnis oder sonstiges Arbeitsverhältnis, aus dem
keine Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt
werden, umwandeln,
bei Tod der versicherten Person,
bei vollständigem Fortfall der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Kredit führenden Bank
bei Beendigung des Rahmenvertrages
Wichtige Hinweise
03000-150/2010/04
Weitere Einzelheiten können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Arbeitslosenversicherung für Banken entnehmen.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die dort niedergelegten Obliegenheiten und Verhaltensregeln einhalten. Verstöße dagegen können
zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
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2.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Arbeitslosenversicherung für Banken
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, überzahlte Versicherungsleistungen an den Versicherer zu erstatten. Wurden
von der versicherten Person bereits Zahlungen für einen Zeitraum geleistet, der in den leistungspflichtigen Zeitraum der
Arbeitslosigkeit hineinreicht, so erstattet der Versicherer der
versicherten Person den anteiligen Betrag.
§ 1 Gegenstand der Versicherung
(1) Gegenstand der Versicherung ist die Zahlung eines privaten
monatlichen Arbeitslosengeldes, das der versicherten Person
bei der Rückzahlung des Kredites behilflich sein soll. Die Höhe
des privaten monatlichen Arbeitslosengeldes ergibt sich aus
der Teilung der Anfangsversicherungssumme durch die Versicherungsdauer in Monaten.
(4) Leistungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte seinen
Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland hat, der Versicherungsfall in Deutschland festgestellt wird und das Bestehen von Leistungsansprüchen in
Deutschland laufend überprüft werden kann.
(2) Die Höhe des versicherbaren Arbeitslosengeldes ist auf maximal 1.250 € pro Monat begrenzt.
§ 2 Versicherungsfähigkeit
(1) Versicherbar sind Personen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate beim selben Arbeitgeber in
einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis
(mindestens 15 Stunden pro Woche), das der Beitragspflicht
zur Sozialversicherung unterliegt, stehen.
§ 6 Leistungsausschlüsse
Der Versicherer leistet nicht,
(1) falls die versicherte Person
a) das bestehende Arbeitsverhältnis selbst gekündigt oder
einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat oder
(2) Die versicherte Person darf bei Abschluss des Vertrages nicht
jünger als 18 Jahre sein und das 59. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
b) bei Vertragsabschluss schon arbeitslos war oder
(3) Nicht versicherungsfähig sind Personen,
c) Kenntnis von der bevorstehenden Kündigung hatte oder
a) die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen;
d) Leistungen bezieht, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld I und II zum Ruhen bringen.
b) gegen deren Arbeitgeber bei Abschluss der Versicherung
das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
(2) falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die
in der Person des Versicherten liegen, fristlos gekündigt hat;
c) die Kurz- oder Saisonarbeit leisten;
(3) wenn gegen die versicherte Person von der Arbeitsverwaltung eine Sperrzeit verhängt worden ist;
d) die nur ein befristetes Arbeitsverhältnis haben;
e) die Wehr- oder Zivildienst ableisten.
(4) falls der Versicherungsfall während der Warte- oder Karenzzeit
(vgl. § 4) eintritt;
§ 3 Begriff der Arbeitslosigkeit (Versicherungsfall)
Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen, die
von der versicherten Person nachzuweisen ist, liegt dann vor,
wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer
(5) bei Arbeitslosigkeit durch Streiks, Aussperrungen, Krieg und
innere Unruhen.
(6) wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginnes bereits ein
gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses ist dagegen kein Ausschlussgrund.
a) bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist
und Arbeitslosengeld I oder II erhält,
b) keinerlei berufliche Tätigkeit ausübt oder sonst gegen Entgelt
tätig ist und
c) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
§ 4 Wartezeit, Karenzzeit, Leistungsdauer,
Wartezeit nach Versicherungsfall
§ 7 Anzeigepflicht der versicherten Person bei
Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer
(1) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben alle
Vertragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer unter den
Voraussetzungen der §§ 19-21 VVG den Vertrag kündigen, den
Vertrag anpassen, vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei
sein oder den Versicherungsvertrag nach § 22 VVG anfechten.
(1) Arbeitslosigkeiten der versicherten Person, die innerhalb der
ersten 6 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, sind nicht versichert (Wartezeit).
(2) Ergänzend zu der in Absatz 1 geregelten Wartezeit gilt vor dem
erstmaligen Leistungsbezug eine Karenzzeit von 3 Monaten.
Der Versicherer erbringt daher die versicherte Leistung erstmals ab dem 4. Monat nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, sofern
die Wartezeit nach Abs. 1 erfüllt ist.
(2) Ändert sich ein Umstand, nach dem im Vertrag gefragt wurde,
hat die versicherte Person dies dem Versicherer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Der Versicherer kann im Falle einer Änderung eines relevanten Zustandes aufgrund der §§ 23 - 26
VVG den Vertrag anpassen, zur Kündigung berechtigt oder
auch leistungsfrei sein.
(3) Die vereinbarte Leistung wird bis zum Ende der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für 24 Monate je Versicherungsfall gezahlt.
(4) Bei mehreren Arbeitslosigkeiten während der Vertragslaufzeit
beginnt der Versicherungsschutz erneut, wenn die versicherte
Person vor einem erneuten Versicherungsfall wieder länger
als 6 Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche unbefristet in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat (Wartezeit nach Versicherungsfall).
§ 8 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Die versicherte Person hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
(1) dem Versicherer Beginn und Ende der Arbeitslosigkeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
(2) dem Versicherer das mit Kündigungsgründen versehene Kündigungsschreiben oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers
über den Kündigungsgrund sowie den Arbeitsvertrag vorzulegen;
§ 5 Leistung und Leistungsempfänger
(1) Der Versicherer leistet für die in § 1 Abs. 1 beschriebenen Zahlungsverpflichtung der versicherten Person, maximal bis zu
der in § 1 Abs. 2 genannten Höhe.
(3) sich unverzüglich als Arbeitssuchender bei der Agentur für
Arbeit zu melden sowie dem Versicherer eine Bescheinigung
der Agentur für Arbeit vorzulegen, aus der sich ergibt, dass
die versicherte Person arbeitslos und als Arbeitssuchender bei
der Agentur für Arbeit gemeldet ist.
(2) Der Versicherer leistet unter Berücksichtigung von Warte- und
Karenzzeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitslosigkeit,
längstens jedoch bis zu der in § 4 Abs. 3 aufgeführten Dauer.
03000-150/2010/04
Stand: Januar 2008
(3) Der Versicherer leistet in monatlichen Raten und zwar zu dem
Zeitpunkt, wenn die monatliche Zahlungsverpflichtung aus
dem Kreditvertrag der versicherten Person fällig ist. Leistungsempfänger ist nicht die versicherte Person, sondern der
Versicherungsnehmer.
Verletzt die versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG leistungsfrei sein.
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(4) Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem
das Versicherungsverhältnis endet. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den
Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Versicherungszeit
entspricht.
§ 9 Sonstige Obliegenheiten
Während der Dauer der Arbeitslosigkeit hat die versicherte Person
(1) sich nachhaltig um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu
bemühen und den insoweit im Zusammenhang mit der Berechtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld bestehenden
Anforderungen der Agentur für Arbeit nachzukommen;
§ 13 Verjährung und Klagefrist
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person angemeldet
worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
(2) dem Versicherer das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit monatlich durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der
Agentur für Arbeit nachzuweisen;
(3) dem Versicherer den Bewilligungsbescheid der Agentur für
Arbeit vorzulegen, aus dem sich die Dauer des Bezuges von
Arbeitslosengeld ergibt;
(4) dem Versicherer sowohl die eventuelle Reduzierung der
Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld, als auch die
nachträgliche Aberkennung des Arbeitslosengeldanspruches
durch die Agentur für Arbeit mitzuteilen.
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sind schriftlich abzugeben und sollen an die Zentrale des Versicherers oder an den Versicherungsnehmer zur Weiterleitung an
den Versicherer gerichtet werden.
Verletzt die versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG den Vertrag kündigen oder leistungsfrei sein.
§ 15 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Beginn und Ende des Versicherungsvertrages
(1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der einmalige Beitrag gezahlt worden ist, jedoch frühestens zu dem im Vertrag
angegebenen Zeitpunkt. Wird der einmalige Beitrag erst danach angefordert, dann aber innerhalb von 14 Tagen gezahlt,
so beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt.
(2) Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Er verlängert sich von Jahr zu Jahr stillschweigend,
wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf schriftlich gekündigt
wurde.
(3) Der Versicherungsschutz für die versicherte Person endet
ohne Kündigung
a) wenn die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet;
b) zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person in
die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Vorruhestand tritt;
c) zum Ende des Monats, in dem der Versicherungsnehmer
unbefristete Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht;
d) zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person das
unbefristete Arbeitszeitverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis oder in ein Teilzeitarbeitsverhältnis (weniger als 15 Stunden pro Woche) umwandelt oder sonst
keine Versicherungsfähigkeit mehr nach § 2 vorliegt;
e) bei vollständigem Fortfall der versicherten Zahlungsverpflichtung;
f)
bei Tod der versicherten Person;
g) bei Beendigung des Rahmenvertrages.
§ 11 Auszahlung der Leistung bei Arbeitslosigkeit
(1) Der Versicherer leistet in monatlichen Raten. Der Versicherer
leistet binnen zwei Wochen nach Feststellung der Leistungspflicht aufgrund der Unterlagen gemäß § 8 Absatz 2 und 3.
(2) Die weiteren Leistungen des Versicherers erfolgen jeweils monatlich binnen zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen nach
§ 9 Absatz 2.
(3) Der Versicherer behält sich vor, die Leistung vom Versicherungsnehmer zurückzufordern, soweit sich aus § 9 Absatz 2
bis 4 Tatsachen ergeben, die die Leistungspflicht ausschließen.
§ 12 Fälligkeit des Beitrages
(1) Der einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss eines
auf Grund des Rahmenvertrages begründeten Versicherungsvertrages fällig.
(2) Widerruft die versicherte Person dem über den Rahmenvertrag begründeten Versicherungsschutz gemäß § 8 VVG, so
wird die bereits bezahlte Prämie nach Maßgabe des § 9 VVG
zurückerstattet.
03000-150/2010/04
(3) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrages gelten die Bestimmungen von § 37 VVG.
10
Zentrale
Riehler Straße 190
50735 Köln
Tel. 0221 757-2969
Fax 0221 757-395098
E-Mail: [email protected]
www.devk.de
.
.
Sehr geehrter Versicherter,
sollten Sie Ihre Restschuldversicherung auch mit der privaten Arbeitslosengeldversicherung abgeschlossen
haben, bitten wir den Eintritt der Arbeitslosigkeit unverzüglich zu melden, damit Nachteile bei der Gewährung
des Versicherungsschutzes vermieden werden können.
Dabei verwenden Sie bitte das beigefügte Schreiben „Meldung eines Versicherungsfalles in der Arbeitslosenversicherung“.
Bitte reichen Sie die dort angesprochenen Unterlagen ein, sofern sie schon bei Ihnen vorliegen. Die weiteren
Unterlagen senden Sie uns bitte zu, wenn Sie diese erhalten haben.
Die Meldung senden Sie bitte an.
DEVK Versicherungen
Zentrale, AA 8920
Riehler Str. 190
50735 Köln
Bitte beachten Sie, dass alle Angaben in der „Meldung eines Versicherungsfalles in der Arbeitslosenversicherung“ vollständig und richtig sein müssen. Unrichtige oder nicht vollständige Angaben sowie
arglistiges Verschweigen können die Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen, so dass kein
Anspruch auf Versicherungsleistung besteht.
Auf die Obliegenheiten nach §§ 8 und 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Arbeitslosenversicherung für Banken wird ausdrücklich hingewiesen.
Service Telefon: 0180 2 656-656
6 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz; aus Mobilfunknetzen höchstens 42 Cent pro Minute
Geschäftszeit: Mo. - Fr. 08:00 - 18:00 Uhr
Wir haben Ihre Anschrift gespeichert (Hinweis gem. § 33 BDSG)
03000-150/2010/04
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Wolfgang Zell
Vorstand: Friedrich W. Gieseler (V),
Engelbert Faßbender, Michael Klass, Hans-Otto Umlandt, Bernd Zens
Sitz der Gesellschaft: Köln • Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
USt-IdNr. DE 811 201 404
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zurück an: DEVK Zentrale, AA 8920
2.3. Meldung eines Versicherungsfalles in der Arbeitslosenversicherung
Kreditgeber/Sparda-Bank:
_________________________________________________________________________________________
Kreditkontonummer:
_________________________________________________________________________________________
Girokontonummer:
_________________________________________________________________________________________
Versicherungsnummer:
_________________________________________________________________________________________
Versicherte Person
Name, Vorname:
_________________________________________________________________________________________
Geburtsdatum:
_________________________________________________________________________________________
Straße:
_________________________________________________________________________________________
PLZ, Wohnort:
_________________________________________________________________________________________
Telefonnummer
(freiwillige Angabe):
_________________________________________________________________________________________
Arbeitgeber:
_________________________________________________________________________________________
Beschäftigt beim Arbeitgeber seit:
______________________________________
wöchentliche Arbeitszeit:
_________________________________________________________________________________________
Eintritt der Arbeitslosigkeit:
_________________________________________________________________________________________
als
___________________________________________
Im Falle der Leistungsanerkennung sind wir verpflichtet, den Bezug von Rentenleistungen gegenüber der
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) anzuzeigen. Für diese Anzeige benötigen wir Ihre persönliche
Steuer-Identifikationsnummer, die Sie uns bitte nachstehend mitteilen.
Steuer-Identifikationsnummer:
_________________________________________________________
Mit dieser Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen, sofern Ihnen diese schon vorliegen:
●
●
●
●
Der Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber
Das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers oder eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, aus
welchem sich der Kündigungsgrund ergibt
Die Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Ihre Arbeitslosmeldung
Der Bewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit
03000-150/2010/01
Sollten Ihnen die vorstehenden Unterlagen noch nicht vorliegen, bitten wir Sie diese unverzüglich nach
Erhalt einzureichen.
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Merkblatt zur Datenverarbeitung
Unfallversicherer: Meldung bei
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen.
Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen
besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung
stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines
Unfalls oder von Unfallfolgen
außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung
Zweck: Zur Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.
Allgemeine Haftpflichtversicherung: Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen
der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG
aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrags hinaus, endet jedoch – außer in
der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen
Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei
Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder
ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten
gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) – und andere Finanzdienstleistungen,
z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien – werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben.
Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in
Unternehmensgruppen zusammen.
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So
wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe
abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und
Bankleitzahl; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
Schweigepflichtentbindungserklärung
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die – wie z. B. beim Arzt – einem Berufsgeheimnis unterliegen,
eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Dabei sind die so genannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer
richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge
können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag
(Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer),
Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines
Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt
ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder
bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
Die übrigen allgemeinen Antrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der
Gruppe abfragbar.
Obwohl all diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen
verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben
dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen
Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab.
Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags, sowie im Einzelfall
auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch
die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Unserer Unternehmensgruppe gehören zz. folgende Unternehmen an:
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
DEVK Rückversicherungs- und Beteiligungs-AG
DEVK Vermögensvorsorge- und Beteiligungs-AG
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG
DEVK Krankenversicherungs-AG
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende
Daten übergeben.
Postanschrift aller Unternehmen: DEVK Versicherungen, 50729 Köln
3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im
Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch
zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu
bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer
Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen auch mit Kreditinstituten und Bausparkassen außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit:
Vorsorge Lebensversicherungs-AG
Cardif Allgemeine Versicherung
Cardif Lebensversicherung
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des
Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
BHW Bausparkasse AG
Bausparkasse für den öffentlichen Dienst
4. Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden
dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Bausparkasse Schwäbisch Hall AG
ACV Automobil-Club Verkehr
Bundesrepublik Deutschland
Sparda-Bank Augsburg eG
Sparda-Bank Baden-Württemberg eG
Sparda-Bank Berlin eG
Sparda-Bank Hamburg eG
Sparda-Bank Hannover eG
Sparda-Bank Hessen eG
Sparda-Bank München eG
Sparda-Bank Münster eG
Sparda-Bank Nürnberg eG
Sparda-Bank Regensburg eG
Sparda-Bank Südwest eG
Sparda-Bank West eG
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
Beispiele:
Kfz-Versicherer – Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der
Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten – sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners – werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie
mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften, sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch
Kreditinstitute, Bausparkassen u. a.
Lebensversicherer – Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
aus versicherungsmedizinischen Gründen
auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu den Zwecken von uns die für die
Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von
Versicherungsleistungen, sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen,
z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrags. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
wegen verweigerter Nachuntersuchung;
Aufhebung des Vertrags durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrags seitens
des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge;
Zweck: Risikoprüfung.
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert.
Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
Rechtsschutzversicherer
Meldung von Verträgen mit mindestens 4 Rechtsschutzfällen innerhalb von 12 Monaten. Der Versicherungsnehmer
erhält eine schriftliche Information über die Meldung.
Zweck: Risikoprüfung
Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B.
durch Kündigung des Vermittlervertrags oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie
werden hierüber informiert.
Sachversicherer – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des
Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein
Recht auf Auskunft, sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung
Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs.
Transportversicherer – Aufnahme von auffälligen Schadenfällen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs), insbesondere in der Reisegepäckversicherung.
01991/2009/11
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Lebensversicherungsverein a.G.
DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG
DEVK Pensionsfonds-AG
DEVK Service GmbH
DEVK Unterstützungskasse GmbH
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an die betriebliche Datenschutzbeauftragte der DEVK Versicherungen. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung
oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an die betriebliche Datenschutzbeauftragte.
Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.
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