05 2013 bauvertragsrecht schlussrechnung durch ag
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05 2013 bauvertragsrecht schlussrechnung durch ag
Schlussrechnung durch AG setzt Verjährung in Lauf Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 26.03.2013 (10 U 146/12) wie folgt entschieden: 1. Ist die Leistung abgenommen und erstellt der Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung an Stelle des Auftragnehmers, setzt deren Übersendung an den Auftragnehmer die Verjährung der Werklohnforderung in Gang. 2. Für die Prüfbarkeit genügt es, wenn dem Auftragnehmer anhand der Schlussrechnung eine abschließende und sachgerechte Klärung des Werklohnanspruchs möglich ist. 3. Ein Aufmaß muss der Auftraggeber auch bei einem Einheitspreisvertrag nicht beifügen, wenn er in seine Schlussrechnung die vom Auftragnehmer in dessen letzter Abschlagsrechnung zu Grunde gelegten Massen übernimmt und zwischenzeitlich keine Leistungen des Auftragnehmers mehr erbracht wurden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftraggeber (AG) setzte dem Auftragnehmer (AN) nach Abnahme eine Frist zur Einreichung der prüfbaren Schlussrechnung. Nach fruchtlosem Fristablauf erstellte der AG diese unter Zugrundelegung der letzten Abschlagsrechnung des AN und vermerkte weiterhin, dass er davon ausgehe, dass seit dieser Rechnung keine Leistungen hinzugekommen seien. Aufmaße fügte er nicht bei. Auch hielt er sich nicht an alle Anforderungen, die in seinen Vertragsbedingungen an eine Schlussrechnung gestellt wurden. Der AN reagierte nicht. Erst fünf Jahre nach Erhalt der auftraggeberseitigen Schlussrechnung erstellte der AN eine eigene Schlussrechnung und klagte die hiernach offene Restforderung in Höhe von 105.000 € ein. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung der Forderung ab. Hiergegen richtete sich die erfolglose Berufung des AN. Auch nach Auffassung des OLG Stuttgart ist die Werklohnforderung verjährt. § 14 Abs. 4 VOB/B ermögliche es dem AG, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Schlussrechnung selbst zu erstellen. Sei diese prüfbar, sei im Fall einer erklärten Abnahme die Verjährung der Werklohnforderung des AN in Gang gesetzt. Die Prüfbarkeit erfordere, dass der AG alle ihm zugänglichen Leistungen in die Schlussrechnung einstelle. Im Falle eines Einheitspreisvertrags gehöre zur Ermittlung der Positionspreise einer prüfbaren Schlussrechnung normalerweise auch ein Aufmaß und gegebenenfalls Abrechnungszeichnungen. Lägen solche Unterlagen noch nicht vor, müsse die AG sie selbst erstellen. Allerdings sei die Prüfbarkeit kein Selbstzweck. Es reiche daher aus, dass der AN im konkreten Einzelfall in der Lage sei, die Schlussrechnung inhaltlich nachzuvollziehen. Dies sei dem AN im vorliegenden Fall ohne Aufmaßunterlagen möglich gewesen. Denn der AG habe die Mengen der letzten Abschlagsrechnung des AN in die Schlussrechnung übernommen. Die Prüfbarkeit entfalle auch nicht dadurch, dass der AG die Anforderungen des Vertrags an die Gestaltung und Bezeichnung der Schlussrechnung nicht eingehalten habe. (nach: Bauinfo BB/gn) 05 2013 bauvertragsrecht schlussrechnung durch ag setzt verjährung in lauf