Tarifliche Regelungen
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Tarifliche Regelungen
Tarifliche Regelungen Arbeitszeit und Entgelt sind die zentralen Themen bei Tarifverhandlungen. In Jahrzehnte langen, oft hart geführten Auseinandersetzungen konnte die IG Metall Schritt für Schritt eine Absenkung der tariflichen Arbeitszeit erreichen. 48 45 44 42,5 41 40 38,5 37,5 37 36 35 bis 30.09.1956 ab 01.10.1956 01.01.1959 01.01.1962 01.01.1964 01.01.1967 01.04.1985 01.04.1988 01.04.1989 01.04.1993 01.10.1995 Tarifliche Arbeitszeit (Wochenstunden): Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt heute in den alten Bundesländern 35 Stunden, in den neuen Bundesländern 38 Stunden. Wenn keine andere Regelung getroffen wurde, beträgt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bis zu 8 Stunden. In Bayern und anderen Tarifregionen kann für einzelne Arbeitnehmer/innen die individuelle regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden - bei entsprechender Anpassung des Entgeltes - verlängert werden (13%Klausel). Dies bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Der Betriebsrat ist über die vereinbarte Verlängerung zu unterrichten. Lehnen die Arbeitnehmer/innen die Verlängerung ab, so darf ihnen hieraus kein Nachteil entstehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres die Beschäftigten mit verlängerter individueller wöchentlicher Arbeitszeit mitzuteilen, deren Anzahl 13 % der Belegschaft (einschließlich der leitenden Angestellten) nicht überschreiten darf. Für Infineon gilt jedoch ein Ergänzungstarifvertrag, wonach die 40-Stunden-Verträge nicht quotiert sind, d.h. der Anteil von 13 % überschritten werden darf. Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann (durch Betriebsvereinbarung) gleich- oder ungleichmäßig auf 5 Werktage (in der Regel Montag bis Freitag) verteilt werden. Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Wochen muss die individuelle regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt von längstens 12 Monaten erreicht werden. In den Betriebsvereinbarungen über die Arbeitszeitverteilung sind auch Beginn und Ende der Ausgleichszeiträume festzulegen. Bei einer Differenz zwischen der festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann der Zeitausgleich auch in Form von freien Tagen erfolgen. Wie dies in Ihrem Betrieb geregelt ist, erfahren Sie bei Ihrem IG-Metall-Betriebsrat. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen werden mit dem Betriebsrat vereinbart. In Bayern ist in 3-Schicht-Betrieben den Arbeitnehmer/ innen je Schicht eine bezahlte Pausenzeit von insgesamt 30 Minuten zu gewähren. Ob es in Ihrem Tarifgebiet bezahlte Pausen gibt und wie dies gegebenenfalls geregelt ist erfahren Sie bei Ihrem IG-Metall-Betriebsrat oder der örtlichen IG Metall. Die Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember endet jeweils um 12.00 Uhr, es sei denn mit dem Betriebsrat ist eine andere Regelung getroffen worden. Die ausfallende Arbeitszeit ist zu vergüten (Flächentarif Bayern). Bei Arbeitnehmer/innen, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, gelten Ausnahmen (§ 2 MTV-Arb Bayern). Regelungen über gleitende Arbeitszeit sind mit dem Betriebsrat unter Hinzuziehung der Tarifvertragsparteien zu vereinbaren (gilt nur für gewerbliche Arbeitnehmer/innen, § 2 Ziff. 4 MTV-Arb Bayern). Stand: August 2005 Zur Sicherung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen können Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf eine Dauer von unter 35 bis zu 29 Stunden absenken (z.B. Beschäftigungs-Sicherungs-Tarifvertrag Bayern). Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt vor, wenn die festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird. Sie muss vom/von der Vorgesetzten angeordnet und vom Betriebsrat genehmigt worden sein. Als Mehrarbeit gilt auch die über 10 Stunden täglich hinaus geleistete Arbeitszeit, ohne Rücksicht auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Mehrarbeit ist nur bis zu 10 Stunden in der Woche und bis zu 20 Stunden im Monat zulässig. Für einzelne Arbeitnehmer/innen oder Gruppen von Arbeitnehmer/innen kann mit dem Betriebsrat ein Mehrarbeitsvolumen von mehr als 20 Stunden vereinbart werden (befristet für 8 Wochen). Bei Mehrarbeit bis zu 16 Stunden kann und über 16 Stunden muss auf Verlangen der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers die Abgeltung in bezahlter Freistellung gewährt werden. Der Freizeitausgleich hat in den folgenden 3 Monaten zu erfolgen. Betriebsrat und Betriebsleitung können vereinbaren, dass Mehrarbeit generell in Freizeit auszugleichen ist. Die Zuschlagspflicht bleibt davon unberührt, es sei denn der Ausgleich erfolgt innerhalb von 2 Monaten. Die Mehrarbeitszuschläge sind grundsätzlich in Geld zu vergüten. Sonn- und Feiertagsarbeit ist an diesen Tagen geleistete Arbeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr. Diese Zeit ist mit besonderen Zuschlägen zu vergüten. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit und dementsprechend mit Zuschlägen zu vergüten. All diese Regelungen gelten im Tarifgebiet Bayern. Ähnliche Regelungen gibt es für die anderen Tarifgebiete. Nachfragen bei der IG Metall hilft Ihnen weiter. Stand: August 2005