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Info der IG BCE – Ausgabe Nr. 49 vom 1. März 2013
Arztbesuche während der Arbeitszeit
Aufgrund der intensiven Nachfragen auf den
Teilbetriebsversammlungen und auch im
Nachgang zu den Versammlungen zu diesem
Thema haben wir euch in diesem Info die
rechtliche Grundlage und ein paar Urteile dazu
aufgelistet.
Arztbesuch während der Arbeitszeit
Krankheit ist nicht planbar und ein Arzttermin in
der Arbeitszeit manchmal unvermeidbar. Im
Streitfall mit dem Arbeitgeber ist es gut die arbeitsrechtlichen Regelungen zu kennen.
Hat der Arbeitnehmer das Recht, während
der Arbeitszeit einen Arzt zu besuchen?
Es kommt auf die Dringlichkeit des Arztbesuches an. § 616 BGB bestimmt hierzu folgendes:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des
Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert wird.“
Der Arbeitnehmer/in hat also das Recht, wenn
die Dringlichkeit gegeben ist.
Wann muss der Arbeitgeber das Entgelt
weiterzahlen?
Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für
diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund
in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort
erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.
Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen,
einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen
Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der
Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der der Arbeit-
geber weiterzahlen, obwohl keine besondere
Dringlichkeit der Behandlung besteht.
Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer
grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder
späten Termin zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht
zusätzlich belastet wird.
Was ist, wenn die Praxis einen Behandlungstermin in die Arbeitszeit legt?
Gibt die Arztpraxis einen bestimmten Termin
vor, so sind zunächst die tariflichen Regelungen zu beachten. So kann z.B. die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für Arztbesuche während der Arbeitszeit davon abhängig
gemacht werden, dass der Arztbesuch zu der
festgelegten Zeit „medizinisch unvermeidbar“
ist (vgl. LAG Halle (Saale) v. 23.06.2010 – 5 Sa
340/09). Dies ist z.B. auch bei einer morgendlichen Blutabnahme im nüchternen Zustand des
Patienten der Fall.
Erfolgt die Behandlung hingegen lediglich „praxislaufbedingt“ währen der Arbeitszeit, so kann
eine Entgeltfortzahlung ausgeschlossen sein.
Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche
Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer/innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine
ausdrückliche anderweitige Regelung besteht
(vgl. LAG Hamm v. 11.12.2001 – 11 Sa
247/11, LAG –Report 2002, 134).
Anspruch auf bezahlte Freistellung oder
Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz?
Anstelle des hier beschriebenen Anspruchs auf
bezahlte Freistellung nach § 616 BGB kann
sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch
aus den Vorschriften zum Entgeltfortzahlungsgesetzt ergeben.
Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetztes greifen ein, sofern eine krankheitsbe-
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dingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Für den
Arztbesuch während der Arbeitszeit bedeutet
dies, dass der betroffenen Arbeitnehmer bereits während des Arztbesuches arbeitsunfähig
erkrankt sein muss. In diesem Fall verdrängen
die Vorschriften des EFZG die Regelung des §
616 BGB. Auf den ersten Blick mag dies unwichtig erscheinen, jedoch ist § 616 BGB im
Gegensatz zu den Regelungen des EZFG tariflich abdingbar (d.h. es kann von § 616 BGB
Abweichendes in Tarifverträgen geregelt werden).
Starten wollen wir in Gebäude 90 am 5. März
2013.
Des Weiteren werden wir Infotische in den
Kantinen zum Austausch und für Fragen und
Anregungen anbieten. Diese Termine werden
wir zeitnah immer bekannt geben.
Solidaritätsfest für Opel
Am kommenden Sonntag, dem 3. März 2013,
findet in Bochum ein Solidaritätsfest für Opel
statt.
Was gilt für Teilzeitkräfte?
Teilzeitkräfte haben nach Ansicht der Arbeitsgerichte aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit
die Möglichkeit, ihre Arzttermine außerhalb ihrer Arbeitszeit zu legen. Aber auch hier sind
Ausnahmen denkbar, wie z.B. bei einer Spezialunteruntersuchung im Krankenhaus.
Es liegt also immer nur dann ein persönlicher
Verhinderungsgrund vor, wenn der Arztbesuch
zum jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig war, wie dies stets bei akuten Beschwerden
der Fall ist (BAG v. 29.02.1984, AP Nr. 64 zu §
616 BGB).
(redaktioneller Stand: November 2012)
TIPPS UND TERMINE
Begehungen
Skatturnier
In den nächsten Wochen und Monaten
werden wir mit unserem betreuenden IG
BCE-Sekretär Norman
Friske
Begehungen
sowohl in Aprath als
auch im Werk an der
Wupper durchführen.
Am 16. März 2013 findet das nächste Skatturnier der VKV in Gebäude 308 statt.
Beginn ist 10 Uhr und das Startgeld beträgt 5
Euro. Für das leibliche Wohl ist gesorgt.
Anmeldungen bitte unter 2840 im Betriebsratsbüro.
Norman Friske
V.i.S.d.P.R.: Brigitte Eschenauer
Ansprechpartner für alle Mitarbeiter:
Kurt Bernauer Tel. 2536, Willy Beumann Tel. 2596, Wolfgang Bönschen Tel. 2831, Sonja Brokowski Tel. 2747,
Nicole Groß-Tholl Tel. 8727, Niels Kampermann Tel. 4814, Gudrun Kiesler Tel. 2840, Ralf vom Lehn Tel. 2524,
Sabine Schaab Tel. 4371, Martina Weingarten Tel. 8156
vkv-info.blogspot.de

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