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Info der IG BCE – Ausgabe Nr. 49 vom 1. März 2013 Arztbesuche während der Arbeitszeit Aufgrund der intensiven Nachfragen auf den Teilbetriebsversammlungen und auch im Nachgang zu den Versammlungen zu diesem Thema haben wir euch in diesem Info die rechtliche Grundlage und ein paar Urteile dazu aufgelistet. Arztbesuch während der Arbeitszeit Krankheit ist nicht planbar und ein Arzttermin in der Arbeitszeit manchmal unvermeidbar. Im Streitfall mit dem Arbeitgeber ist es gut die arbeitsrechtlichen Regelungen zu kennen. Hat der Arbeitnehmer das Recht, während der Arbeitszeit einen Arzt zu besuchen? Es kommt auf die Dringlichkeit des Arztbesuches an. § 616 BGB bestimmt hierzu folgendes: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Der Arbeitnehmer/in hat also das Recht, wenn die Dringlichkeit gegeben ist. Wann muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen? Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen. Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen, einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der der Arbeit- geber weiterzahlen, obwohl keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht. Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder späten Termin zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird. Was ist, wenn die Praxis einen Behandlungstermin in die Arbeitszeit legt? Gibt die Arztpraxis einen bestimmten Termin vor, so sind zunächst die tariflichen Regelungen zu beachten. So kann z.B. die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für Arztbesuche während der Arbeitszeit davon abhängig gemacht werden, dass der Arztbesuch zu der festgelegten Zeit „medizinisch unvermeidbar“ ist (vgl. LAG Halle (Saale) v. 23.06.2010 – 5 Sa 340/09). Dies ist z.B. auch bei einer morgendlichen Blutabnahme im nüchternen Zustand des Patienten der Fall. Erfolgt die Behandlung hingegen lediglich „praxislaufbedingt“ währen der Arbeitszeit, so kann eine Entgeltfortzahlung ausgeschlossen sein. Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer/innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm v. 11.12.2001 – 11 Sa 247/11, LAG –Report 2002, 134). Anspruch auf bezahlte Freistellung oder Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz? Anstelle des hier beschriebenen Anspruchs auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB kann sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch aus den Vorschriften zum Entgeltfortzahlungsgesetzt ergeben. Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetztes greifen ein, sofern eine krankheitsbe- vkv-info.blogspot.de Info der IG BCE – Ausgabe Nr. 49 vom 1. März 2013- Seite 2 dingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Für den Arztbesuch während der Arbeitszeit bedeutet dies, dass der betroffenen Arbeitnehmer bereits während des Arztbesuches arbeitsunfähig erkrankt sein muss. In diesem Fall verdrängen die Vorschriften des EFZG die Regelung des § 616 BGB. Auf den ersten Blick mag dies unwichtig erscheinen, jedoch ist § 616 BGB im Gegensatz zu den Regelungen des EZFG tariflich abdingbar (d.h. es kann von § 616 BGB Abweichendes in Tarifverträgen geregelt werden). Starten wollen wir in Gebäude 90 am 5. März 2013. Des Weiteren werden wir Infotische in den Kantinen zum Austausch und für Fragen und Anregungen anbieten. Diese Termine werden wir zeitnah immer bekannt geben. Solidaritätsfest für Opel Am kommenden Sonntag, dem 3. März 2013, findet in Bochum ein Solidaritätsfest für Opel statt. Was gilt für Teilzeitkräfte? Teilzeitkräfte haben nach Ansicht der Arbeitsgerichte aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit die Möglichkeit, ihre Arzttermine außerhalb ihrer Arbeitszeit zu legen. Aber auch hier sind Ausnahmen denkbar, wie z.B. bei einer Spezialunteruntersuchung im Krankenhaus. Es liegt also immer nur dann ein persönlicher Verhinderungsgrund vor, wenn der Arztbesuch zum jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig war, wie dies stets bei akuten Beschwerden der Fall ist (BAG v. 29.02.1984, AP Nr. 64 zu § 616 BGB). (redaktioneller Stand: November 2012) TIPPS UND TERMINE Begehungen Skatturnier In den nächsten Wochen und Monaten werden wir mit unserem betreuenden IG BCE-Sekretär Norman Friske Begehungen sowohl in Aprath als auch im Werk an der Wupper durchführen. Am 16. März 2013 findet das nächste Skatturnier der VKV in Gebäude 308 statt. Beginn ist 10 Uhr und das Startgeld beträgt 5 Euro. Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Anmeldungen bitte unter 2840 im Betriebsratsbüro. Norman Friske V.i.S.d.P.R.: Brigitte Eschenauer Ansprechpartner für alle Mitarbeiter: Kurt Bernauer Tel. 2536, Willy Beumann Tel. 2596, Wolfgang Bönschen Tel. 2831, Sonja Brokowski Tel. 2747, Nicole Groß-Tholl Tel. 8727, Niels Kampermann Tel. 4814, Gudrun Kiesler Tel. 2840, Ralf vom Lehn Tel. 2524, Sabine Schaab Tel. 4371, Martina Weingarten Tel. 8156 vkv-info.blogspot.de