40. § 127 GWB - Ermächtigungen
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40. § 127 GWB - Ermächtigungen
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 24.01.2010 40. § 127 GWB - Ermächtigungen Ermächtigungen Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen 1. zur Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung; 2. über das bei der Vergabe durch Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung der Unternehmen und der Angebote, über den Abschluss des Vertrags und sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens; 3. (weggefallen); 4. (weggefallen); 5. (weggefallen); 6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhalten können, dass ihr Vergabeverhalten mit den Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften übereinstimmt; 7. über ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Europäischen Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 92/13/ EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 14); 8. über die Informationen, die von den Auftraggebern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu übermitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen; 9. über die Voraussetzungen, nach denen Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasseroder der Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, sowie Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie über das dabei anzuwendende Verfahren einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes. 40.1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 4262 Die Änderungen sind Folge der Übernahme der Regelungen über die Nachprüfungsverfahren und über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs aus der Vergabeverordnung in das GWB. 40.2 Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellenwerte (§ 127 Nr. 1) 40.2.1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 4263 Die Verordnungsermächtigung zur Umsetzung der durch Richtlinien der Europäischen Union festgelegten Schwellenwerte bezieht sich zukünftig als dynamische Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 24.01.2010 Rechtsverweisung auf die jeweils geltende Fassung der Vergaberichtlinien. Die Umsetzung ist in der VgV 2009 bisher noch nicht erfolgt. 40.3 Ermächtigung zum Erlass der Sektorenverordnung und zum Erlass der Vergabeverordnung (§ 127 Nr. 2) 40.3.1 Ermächtigung zum Erlass der Sektorenverordnung 40.3.1.1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 4264 Die bisher geltende Nummer 2 des § 127 GWB enthielt eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über die Definition der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs. Dies ist jetzt in § 100 Abs. 2 Buchstaben f) und o) GWB geregelt. Aufgenommen wurde dafür die Ermächtigung zum Erlass einer eigenständigen Verordnung in diesen Bereichen. Ziel ist eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der EG-Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie). 40.3.1.2 Erlass der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln - Sektorenverordnung (SektVO) 4265 Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen, der von der Bundesregierung vorgelegten Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe bestimmter Änderungen zuzustimmen. Die SektVO ist aber noch nicht bekannt gemacht worden. 40.3.2 Erlass der Vergabeverordnung (VgV) 4266 Auf der Basis der Vorschrift des § 127 hat die Bundesregierung die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) erlassen. 4267 Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169) wurde zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. I vom 23.04.2009 S. 790). Sie ist am 24.04.2009 in Kraft getreten. 4268 Zu den Einzelheiten der Vergabeverordnung vgl. die entsprechende Kommentierung. 40.3.3 Reichweite der Verordnungsermächtigung des § 127 Nr. 2 Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 24.01.2010 4269 Der nationale Gesetzgeber ist zwar durch Europäisches Recht nicht an der Einführung von Primärrechtsschutz auch unterhalb der Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gehindert. Er hat sich jedoch bei Erlass der Verordnungsermächtigung des § 127 Nr. 1 GWB – jetzt § 127 Nr. 2 GWB - eindeutig gegen eine solche Erweiterung des Primärrechtsschutzes über den Regelungsbereich der einschlägigen EG-Richtlinien hinaus entschieden und damit den Verordnungsgeber gebunden. Zwar mag der Wortlaut von § 127 Nr. 1 GWB die Deutung zulassen, der Gesetzgeber habe die Entscheidung für oder gegen die Einführung von Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte dem Verordnungsgeber überlassen, weil "Regelungen zur Umsetzung der Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" auch solche sein können, die über den Anwendungsbereich der Richtlinien hinausgehen. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift war dies jedoch eindeutig nicht gewollt. 4270 Zu den Einzelheiten der Diskussion über die Verfassungsgemäßheit der Beschränkung des Primärrechtsschutzes auf Vergaben ab den Schwellenwerten vgl. die Kommentierung zu § 100 GWB. 40.4 Streichung der Verordnungsermächtigungen nach § 127 Nr. 3, 4, 5 GWB a.F. 40.4.1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 4271 Die Nummern 3 und 4 des § 127 GWB a.F. enthielten die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über bestimmte Ausnahmen. Diese Ausnahmen sind jetzt im § 100 Abs. 2 Buchstabe p) bis s) GWB n.F. geregelt. Die Nummer 5 enthielt eine Verordnungsermächtigung für eine Regelung der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Vergabekammern. Auch diese ist nicht mehr erforderlich, da die Regelung künftig im § 106 GWB n.F. erfolgt. Die Verordnungsermächtigungen können daher gestrichen werden. 40.5 Streichung der Verordnungsermächtigung nach § 127 Nr. 7 GWB a.F. hinsichtlich eines Korrekturmechanismus 40.5.1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 4272 Die Regelung über den Korrekturmechanismus der Kommission wurde ebenso wie die Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsbehörden in das GWB aufgenommen, eine Ermächtigungsgrundlage ist daher nicht mehr erforderlich. Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 24.01.2010 40.6 Aufnahme der Ermächtigung zur Regelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anwendungsverpflichtung der Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber (§ 127 Nr. 9 GWB) 40.6.1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 4273 Neu aufgenommen wurde eine Ermächtigung zur Regelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anwendungsverpflichtung der Vergaberegeln für die Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs tätig sind. Die Ermächtigung schließt auch die Regelung des Verfahrens ein, mit dem diese Befreiung erreicht werden kann, und die hierfür erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes.