Bundesverband Presse-Grosso mit Gleiss Lutz erfolgreich

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Bundesverband Presse-Grosso mit Gleiss Lutz erfolgreich
Pressemitteilung | 07.10.2015
Bundesverband Presse-Grosso mit Gleiss Lutz erfolgreich: Bundesgerichtshof
bestätigt das zentrale Verhandlungsmandat
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass das zentrale Mandat des
Bundesverbandes Presse-Grosso für Verhandlungen mit
Verlagen über Grosso-Konditionen nicht gegen
Kartellrecht verstößt. Mit seinem Urteil klärte der BGH
eine Grundsatzfrage des deutschen
Pressegroßhandelsvertriebs und bestätigte damit auch
die Europarechtskonformität des im Rahmen der letzten
GWB-Novelle neu eingeführten § 30 Abs. 2a GWB.
Gleiss Lutz hat in dem seit über fünf Jahren laufenden
Rechtstreit den Bundesverband Presse-Grosso
umfassend beraten und damit auch bei der Novellierung
des GWB unterstützt.
Dem Bundesverband gehören verlagsunabhängige
Presse-Grossisten in Deutschland an, die als
Zwischenhändler Zeitungen und Zeitschriften an den
Einzelhandel weiterverkaufen. Der Verband verhandelt
bundesweit einheitliche Grosso-Konditionen mit den
Verlagen und schließt entsprechende
Branchenvereinbarungen ab. Infolgedessen gelten
bundesweit für alle Presseerzeugnisse vergleichbare
Vertriebsbedingungen, die einen freien Marktzugang
und einen optimalen Titelwettbewerb im Einzelhandel
ermöglichen.
Der Hamburger Bauer-Verlag sah das zentrale
Verhandlungsmandat als unzulässige Kartellabsprache
an und leitete 2010 durch seine Tochtergesellschaft
Bauer Vertriebs KG ein Verfahren gegen den
Bundesverband Presse-Grosso ein. Das Landgericht
Köln und das Oberlandesgericht Düsseldorf folgten
zunächst der Rechtsauffassung des Verlages. Der
Kartellsenat des BGH gab mit seinem Urteil vom 6.
Oktober 2015 nun aber der Revision des
Bundesverbandes Presse-Grosso statt und hob das Urteil
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.2.2014 auf.
Damit wurde die Klage des Bauer-Verlages abgewiesen
und höchstrichterlich klargestellt, dass zentral
verhandelte Branchenvereinbarungen im Pressevertrieb
weiter zulässig sind.
Der BGH hob hervor, dass die dem Bundesverband
angehörenden Presse-Grossisten durch § 30 Abs. 2a
GWB mit einer Dienstleistung von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse, nämlich dem
flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb
von Zeitungen und Zeitschriften, im Sinn von Art. 106
Abs. 2 AEUV betraut seien. Die Anwendung der
sonstigen EU-Wettbewerbsregeln stünde der
Aufgabenerfüllung durch die Grossisten entgegen.
Dafür ist die Einschätzung des Gesetzgebers, der
flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von
Zeitungen und Zeitschriften werde bei Anwendung der
Wettbewerbsregeln auf das zentrale
Verhandlungsmandat gefährdet, ausreichend. Daher
kommt es nur zu einer eingeschränkten Anwendung des
Kartellrechts im Bereich des Pressevertriebs.
Für den Grosso-Verband waren Prof. Dr. Rainer
Bechtold (Kartellrecht, Stuttgart, inzwischen im
Ruhestand) und Dr. Martin Raible (Partner,
Kartellrecht, Düsseldorf) tätig, im Revisionsverfahren
zudem der BGH-Anwalt Prof. Dr. Ralph Schmitt.
Pressekontakt:
Mariana Kuhn | Taunusanlage 11 | 60329 Frankfurt | T +49 69 95514-371 | E [email protected]
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