Notengebung
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Notengebung: Notenfindung und Notengebung 1. Sachinformation 1.1. Zuständigkeiten für die Notenerteilung 1.2. Notenfindung 1.3. Bewertung von Probearbeiten 1.4. Grundsätze der Notengebung 1.4.1. Allgemeine Grundsätze 1.4.2. Ausnahmeregelungen 1.5. Änderung von Zeugnisinhalten; Neuausstellung 1.6. Reform der Notengebung in der Grundschule 2. Quellen 3. Fundstellen 4. Verweisungen 1. Sachinformation 1.1. Zuständigkeiten für die Notenerteilung Wer ist für die Notengebung zuständig? Lehrer sind diesbezüglich weitestgehend souverän. Entscheidend hierfür ist Art. 52 Abs. 3 BayEUG: "Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. Hierbei werden die gesamten Leistungen eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung des Lehrers bewertet.“ In pädagogischer Verantwortung bedeutet, dass die Benotung der einzelnen Leistung sowie die Festsetzung der Jahresfortgangsnoten keine juristischen Entscheidungen sind, sondern pädagogische. Diesen Grundsatz sollte der Lehrer niemals aus den Augen lassen. Das heißt, dass der Lehrer zum einen souverän ist und zum anderen das Recht auf ein Abweichen vom arithmetischen Mittel seiner Probearbeiten hat (Näheres siehe unten). Mit der Neufassung der VSO zum 1.9.2008 engt der Gesetzgeber allerdings den Handlungsspielraum des einzelnen Lehrers ein. Dies geschieht vor allem vor dem Hintergrund, dass insbesondere in der Grundschule Notengebungen und Bepunktungen von Eltern wegen des Übertritts sehr kritisch gesehen wird. Um Beschwerden zu mindern, wurde folgende Passage in die VSO aufgenommen: Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben (§ 43 Abs. 1 VSO). Ein Schulleiter kann nicht so ohne weiteres in die Notengebung eingreifen. Das Weisungsrecht des Schulleiters beschränkt sich auf die einheitliche Gestaltung des Unterrichts der Schule. Dem steht eben die Persönlichkeit des Lehrers in seiner pädagogischen Verantwortung gegenüber. Diese pädagogische Verantwortung setzt dem Weisungsrecht des Schulleiters Schranken. Der Schulleiter kann z. B. Änderungen von Bewertungen verlangen, wenn die Anforderungen in einer Probearbeit für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder wenn der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war. Wünsche von Klassenelternsprechern und Elternbeiräten auf beratende Mitwirkung bei der Notengebung können keinesfalls erfüllt werden. Die Notengebung ist ausschließliche Aufgabe des zuständigen Lehrers. Erziehungsberechtigte und Schüler haben aber natürlich ein Recht darauf, dass Korrektur und Bewertung transparent und nachvollziehbar sind (BayVGH Urteil vom 17.5.1995 Nr. 7 B 93. 1720). 1.2. Notenfindung 1.2.1 Probearbeiten, mündliche Leistungsfeststellungen "Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie der einzelnen Fächer. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.“ (Art 52 Abs. 1 BayEUG) Im Rahmen seiner eigenen pädagogischen Verantwortung entscheidet der Lehrer über die Zahl und die angemessenen Zeitabstände zwischen der Abnahme von Leistungserhebungen. Entscheidend ist dabei, dass die Leistungserhebungen eine ausreichende Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung oder Notengebung unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler darstellen. Sind die Zeitabstände nicht angemessen, so sind die Leistungserhebungen rechtswidrig. Das bedeutet: Die Zeitabstände müssen aus sachlich vertretbaren Gesichtspunkten heraus gewählt sein. > Grundschule Zu beachten ist insbesondere § 43 Volksschulordnung VSO. Demnach werden schriftliche Leistungsnachweise durch Probearbeiten erbracht. Diese müssen sich in der Grundschule aus dem unmittelbaren Unterrichtsverlauf ergeben. Sie dürfen nicht angekündigt werden. Damit soll vermieden werden, dass für die Grundschüler "Prüfungssituationen" mit problematischen psychologischen Auswirkungen entstehen. Das Verbot der Ankündigung schließt aber nicht aus, dass früher erlerntes Grundwissen geprüft wird. Für Rechtschreiben und Mathematik gilt das ohnehin, gilt aber auch für andere Fächer (z.B. HSU). In der Grundschule darf an einem Tag nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden (§ 43 Abs. 2 Satz 4 VSO) In der 1. Jahrgangsstufe werden keine Probearbeiten geschrieben. Das bedeutet nicht, dass keine Leistungserhebungen durchgeführt werden dürfen. Sie sollen sich aber auf ein Mindestmaß beschränken und weniger als Leistungskontrolle, sondern vielmehr als Leistungsanreiz empfunden werden. Im ersten Halbjahr der 2. Jahrgangsstufe werden diese Probearbeiten ebenfalls nicht benotet, sondern mit Bemerkungen versehen, die den Leistungsstand des Schülers beschreiben (§ 43 Abs. 3 VSO). > Hauptschule In der Hauptschule können Probearbeiten je nach Art und Umfang angekündigt werden. Dies muss geschehen, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. An einem Tag darf nur eine angekündigte Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte Probearbeiten abgehalten werden (§17 Abs. 2 VSO). > Nachholen von Probearbeiten Die Lehrkraft kann das Nachholen von Probearbeiten anordnen. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn ein Schüler aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit etc.) Probearbeiten versäumt hat und der Leistungsstand des Schülers aus diesem Grunde nicht hinreichend beurteilt werden kann, weil keine ausreichende Erkenntnis für eine objektive Notengebung gewonnen werden kann. > Rückgabe von Probearbeiten Bewertete Probearbeiten sind innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben und zu besprechen. Bewertete Probearbeiten sollen den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden. Sie sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben und werden von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt. Werkstücke, Zeichnungen und andere praktische Arbeiten können bereits nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden (§ 43 Abs. 4 VSO). >Aufbewahrung Probearbeiten müssen von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt werden (§ 43 Abs. 4 Satz 2 VSO). Im Falle einer Anfechtung eines Zeugnisses sind die Arbeiten bis zum Ende des Verfahrens aufzubewahren. > Mündliche Leistungsnachweise Auch für mündliche Leistungsnachweise gilt der Grundsatz des Art. 52 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG. Nach einem Urteil des BayVGH vom 24.3.1980 müssen Aufschreibungen des Lehrers Tag und Art der mündlichen Leistung erkennbar werden lassen. Auch das behandelte Stoffgebiet sollte mit einem Stichwort angegeben werden. Es besteht aber keine rechtliche Verpflichtung, die gestellten Fragen im Einzelnen festzuhalten. > Fehlen von Schülern Bezieht sich eine schriftliche oder mündliche Leistungserhebung ausschließlich auf den Stoff der vorausgegangenen Stunde, so darf ein Leistungsnachweis nicht von Schülern gefordert werden, die in der letzten Stunde gefehlt haben (BayVGH vom 22.12.1980). Wenn Probearbeiten einen in einem größeren Zeitraum vermittelten Unterrichtsstoff umfassen, bleibt auch ein entschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht in der letzten Stunde vor der Probe ohne Einfluss auf die Teilnahmepflicht an der dieser Leistungsmessung. Der Lehrer kann aber im Einzelfall auf ein entschuldigtes Fehlen Rücksicht nehmen. Im unmittelbaren Anschluss an eine krankheitsbedingte Abwesenheit kann ebenfalls kein Leistungsnachweis verlangt werden, wenn der Inhalt des Leistungsnachweises in der Zeit der Abwesenheit Unterrichtsstoff war. Nähere Informationen finden Sie hierzu auch unter Leistungskontrolle (Probearbeiten). 1.2.2 Hausaufgaben Immer wieder kommt es vor, dass Lehrer das Nicht-Anfertigen von Hausaufgaben als nicht erbrachte Leistung betrachten und damit die nicht angefertigte Hausaufgabe mit der Note 6 bewerten. Dies lassen die einschlägigen Bestimmungen eindeutig nicht zu. Hausaufgaben können zwar mit Noten versehen werden; diese dürfen aber nicht (auch nicht als Teilnote) in das Zeugnis einfließen. Bei nicht angefertigten Hausaufgaben ist auf die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zurückzugreifen. Leistungsnachweise, die der Entscheidung über das Vorrücken zugrunde gelegt werden, müssen unter Aufsicht und Kontrolle der Schule erbracht werden. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Heftführung. Wenn der Schüler seine Hefte lückenhaft oder sonst mangelhaft führt, so kann auch dem nur mit Erziehungs- und in extremen Fällen mit Ordnungsmaßnahmen begegnet werden. 1.3. Bewertung von Probearbeiten Bekanntlich werden zur Bewertung von Probearbeiten die sechs Notenstufen verwendet. Der Bewertungsschlüssel wird dabei immer wieder an der Gauß’schen Normalverteilung, am arithmetischen Mittel oder an einer symmetrischen Punktestaffel orientiert. All diese aufgeführten Bewertungsschlüssel sind jedoch nur scheinbar objektiv. Sie sind deshalb unbrauchbar, weil sie sich allein nach dem Leistungsstand einer Klasse orientieren. Diese Orientierung an einer Klasse ist unzulässig. Einziges Kriterium der Bewertung müssen die Anforderungen sein, die an die entsprechende Jahrgangsstufe zu stellen sind. Der Deutsche Bildungsrat (Strukturplan für das Bildungswesen) spricht in diesem Zusammenhang von vier Anforderungsstufen: (1) (2) (3) (4) Reproduktion = Wiedergabe gedächtnismäßig verankerter Sachverhalte Reorganisation = selbstständige Verarbeitung des vorher gelernten Stoffes Transfer = Übertragung von Grundprinzipien des Gelernten auf neue ähnliche Aufgabenstellungen problemlösendes Denken = Lösen von Aufgaben mit relativ neuen Strukturen in kreativer Weise Nach den Handreichungen des ISB gilt: Note 3 zentrale Notenstufe, die vergeben werden soll, wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen entsprechen. Schüler, die zwar reproduzieren und reorganisieren können, aber Schwierigkeiten beim altersgemäßen Transferieren und Problemlösen haben. Dabei müssen die Reproduktions- und Reorganisationsleistungen weitgehend fehlerfrei sein Note 4 enthalten die Reproduktions- und Reorganisationsleistungen noch Fehler, so entsprechen die Leistungen noch den Anforderungen Note 5 bei erheblichen Schwierigkeiten in den Grundkenntnissen, vorausgesetzt, die Lücken können in absehbarer Zeit geschlossen werden Note 6 wenn die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass sie in absehbarer Zeit nicht geschlossen werden können Note 2 sichere Leistungen auf allen vier Stufen der Leistungsanforderungen Note 1 trifft nur auf Leistungen zu, die darüber hinaus noch Besonderes im positiven Sinn aufweisen, z.B. sehr große Sicherheit beim Lösen qualitativ unterschiedlicher Aufgaben, besonders rasch und zugleich richtig gelöster Aufgaben, elegante Lösungen oder tadellose sachadäquate Darstellung (Quelle: Stichwort Benotung - Allgemein -Bewertung der Leistungen', aus Schulleiter -ABC) In der Praxis bedeutet das: Schüler, die in HSU nur auswendig Gelerntes fehlerfrei wiedergeben können, die in Deutsch nur geübte Nachschriften fehlerlos schreiben oder in Mathematik keine schwierigen Sachverhalte lösen können, erhalten bestenfalls die Note "befriedigend". Wichtig ist noch, dass auch bei der Bewertung von Probearbeiten Zwischennoten nicht erlaubt sind. Bewertungen von "2-" "+4" oder "3-4" sind nicht rechtmäßig (44 Abs. 1 Satz 3 VSO). Das schließt nicht aus, dass am Ende einer Arbeit Erläuterungen und Schlussbemerkungen angebracht werden, die Tendenzen zum Ausdruck bringen. 1.4. Grundsätze der Notengebung 1.4.1. Allgemeine Grundsätze Wie oben bereits eingehend erläutert, ist der Lehrer in der Notengebung weitestgehend souverän. Dennoch kann es sich bei dieser Souveränität nur um einen Ermessensspielraum handeln, innerhalb dessen sich der Bewerter bewegen kann. Gewisse Grundsätze sind zu beachten: Die Art und Weise der Erhebung der Nachweise des Leistungsstandes ist den Schülern vorher bekannt zu geben; die Bewertung ist den Schülern mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung zu eröffnen (Art. 52 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Wegen der notwendigen Gleichbehandlung müssen für alle Schüler die gleichen Bewertungsgrundsätze gelten. Abweichungen zugunsten oder zu Lasten einzelner Schüler (z.B. wegen vorhergehender Krankheit) sind in der Regel ausgeschlossen (BVerwG, 15.3.1968, SPE 111 C 1 S. 1 ff.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist jedoch nicht verletzt, wenn ein Prüfling zufällig das Glück gehabt hat, dass ihm für die Prüfung ein bereits bekannter Text vorgelegt wird (BayVGH, 8.4.1988 Nr. 7 C 88.731). Über die Art und Weise der Korrektur kann der Lehrer im eigenen Ermessen entscheiden. Allerdings haben Eltern und Schüler ein Anrecht darauf, dass die Korrektur und Bewertung transparent und somit für die Betroffenen nachvollziehbar sein muss (u.a. BayVGH vom 17.5.1995 Nr. 7 B 93.1720). Zulässig ist es, bei Inanspruchnahme unerlaubter Hilfe (z.B. Abschreiben beim Nachbarn) die Arbeit eines Schülers mit der Note 6 zu bewerten. Dabei wird diese Note als Leistungsnote bei der Bildung der Zeugnisnote berücksichtigt (BayVGH BayVBI 1969 S. 34). Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel (§ 44 Abs. 4 VSO). Die unerlaubte Hilfe zugunsten eines Mitschülers ist kein Täuschungsversuch im eigentlichen Sinn, sondern ggf. durch Ordnungsmaßnahmen zu ahnden. Bei Abschlussprüfungen kann jedoch auch die Bewertung der Arbeit mit der Note ungenügend in Betracht gezogen werden. Die Note 6 kann auch für Arbeiten gegeben werden, in denen ein Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wird, eine Leistung verweigert oder eine termingebundene Arbeit (z. B. ein Referat) nicht termingerecht abgegeben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, 23.1.1980, SPE 11 C 11 S. 31 ff. und § 44 Abs. 6 VSO). Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden (§ 44 Abs. 6 VSO). Über das Ergebnis einzelner Leistungserhebungen hat der Lehrer Aufzeichnungen zu führen. Auch bei mündlichen Leistungen sollte das Datum der Leistungserhebungen und Aufschreibung festgehalten werden. Mündliche Noten müssen sich entweder auf einen konkreten Unterrichtsbeitrag beziehen oder als zusammenfassende Bewertung von mündlichen Leistungen aus mehreren Unterrichtsstunden gebildet werden. Wird eine Note zusammenfassend aus den Leistungen in mehreren Unterrichtseinheiten gebildet, so darf der Beobachtungszeitraum nur so weit ausgedehnt werden, dass der Lehrer bei der Bewertung noch alle Einzelbeobachtungen sicher im Gedächtnis haben kann. Beobachtungszeiträume von zwei bis drei Wochen überschreiten diese Grenze zumindest bei einem Fach mit nur wenigen Wochenstunden nicht (BayVGH Beschl. vom 13.2.1991 Nr. 7 CE 91.152). Grundsätzlich muss ein Schüler bei der Erhebung mündlicher Leistungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden (BayVGH, 29.12.1988 Nr. 7 CE 88.2792). Unzulässig sind so genannte Eindrucksnoten, die auf keinen konkreten Leistungen des Schülers beruhen. Das persönliche Verhalten des Schülers darf keinerlei Einfluss auf die Leistungsbewertung haben. Benotung als Sanktionierung ist unzulässig. Ein bestimmtes Verfahren, nach dem die Bewertung zu erfolgen hat, ist weder vom Gesetz noch von den Schulordnungen her vorgeschrieben. 1.4.2. Ausnahmeregelungen Eine wichtige Ergänzung wurde in Art. 52 BayEUG vorgenommen. Wenn auf Grund der Änderungen in Art. 41 Abs.1 und Art. 21 Abs. 1 BayEUG Schüler eine allgemeine Schule (z. B. Volksschule) besuchen, die in der Lage sind, aktiv am Unterricht der allgemeinen Schule teilzunehmen und gleichzeitig einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet werden, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. Soweit von einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die den Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten (§ 44 Abs. 3 VSO). Voraussetzung in diesen Fällen für ein Absehen von Ziffernnoten ist, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird und dass die Eltern darüber und über die Konsequenzen einer Nicht-Benotung informiert werden. Diese Information ist vor allem geboten, wenn das Zwischenzeugnis den Vermerk „Das Vorrücken ist gefährdet“ enthält. Darüber hinaus kann die Lehrerkonferenz entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören (§ 44 Abs. 2 VSO). Anmerkungen über den Nachteilausgleich finden Sie unter dem Stichwort Leistungskontrollen. 1.5. Änderung von Zeugnisinhalten; Neuausstellung 1.5.1 auf Veranlassung des Schulleiters Der Schulleiter (das Staatl. Schulamt) kann den Klassleiter anweisen, ein Zeugnis anders zu formulieren, in bestimmter Weise auszufüllen oder eine Note zu ändern. Weigert sich der Klassleiter, kann der Schulleiter (das Staatliche Schulamt) seinerseits das Zeugnis ausstellen und die erforderlichen Unterschriften leisten. Bei einer derartigen Weigerung läuft der Klassleiter ggf. Gefahr, rechtswidrig zu handeln und ggf. disziplinarrechtlich belangt zu werden. 1.5.2 auf Veranlassung des Verwaltungsgericht: VG ändert die Noten von Probearbeiten/ das Übertrittszeugnis Im Zusammenhang mit der o. b. explizierten Notenänderung durch den Schulleiter möchte der Verfasser auf ein aufsehenerregendes Urteil eines Verwaltungsgerichts hinweisen. Das erkennenden Gericht hob in außergewöhnlicher Verfahrensweise Noten auf, sondern änderte diese zugleich ab, ein Umstand bei dem das Gericht sich durchaus pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten zusprach. Dieses Urteil mit besonderer pädagogischen Dimension wurde am Ende des Schuljahres 2003/04 von einem Verwaltungsgericht (M 3 K 04.2912) gefällt. Eltern fochten mit Hilfe eines Rechtsanwalts mit Erfolg die Noten von Proben ihrer Tochter im Fach HSK an. Die durch das Gericht geänderte (!) Note von zwei Proben hatte zur Folge, dass daraufhin auch die Noten des Übertrittszeugnisses geändert wurden. Das Gericht empfand einige Frageformulierungen bei der Probearbeit „missverständlich“ und zwei Fragen als falsch bewertet. Das Gericht legte zudem im Urteil fest, dass das Übertrittszeugnis aufzuheben sei und verpflichtete hierbei den Aussteller dazu, eine neues Übertrittszeugnis mit der Gesamtdurchschnittsnote von 2,33 zu erteilen und damit die Feststellung zu treffen, die Schülerin sei für das Gymnasium bedingt geeignet (vgl. „Der Wille der Eltern geschehe..“ in „Bayerische Schule“, Zeitschrift des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes Nr. 9 vom 14.09.04, S. 252f) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wenige Tage vor Schulbeginn 04/05 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und hat letztendlich entschieden, weder die Probearbeiten noch das Übertrittszeugnis abzuändern (Beschluss des VGH vom 09.09.04 – Az.:7 CE 04.2433). Hierbei ging es um die grundsätzliche Frage, wie weit ein Verwaltungsgericht in den Beurteilungsspielraum der Lehrkraft sowohl hinsichtlich der konkreten Fragestellung und der Bewertung der Antwort als auch in den Notenschlüssel und Gewichtung eingreifen darf. Das VG hatte bei seiner Entscheidung völlig außer Acht gelassen, dass nach § 17 Abs. 2 VSO schriftliche Leistungsnachweise durch Probearbeiten erbracht werden, die sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben müssen (und – in der Grundschule- nicht angekündigt werden dürfen). Des weiteren hat das VG nicht beachtet, dass eine Probearbeit nur „unter Berücksichtigung des durch die Lehrerin erteilten Unterrichts“ zu beurteilen sei und in der Regel sämtliche Prüfungsfragen im Unterricht bereits gestellt und bearbeitet wurden. Insgesamt gesehen räumte der BayVGH der Lehrerin einen sehr viel weiteren Beurteilungsspielraum ein, als dies das VG getan hatte. 1.6 Die Reform der Notengebung in der Grundschule (2004/2005 und Änderung 2008/09) 1.6.1 Ausgangslage Die so genannten überfachlichen Kompetenzen (Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten) gewinnen als Schlüsselqualifikationen für den Erfolg des Kindes in den weiterführenden Schulen und im späteren Berufsleben zunehmend an Bedeutung. Dies muss auch im Zeugnis berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollen durch diese Reform der Lernstand des Kindes sowie der individuelle Lernfortschritt und Förderansätze deutlicher als bisher aufgezeigt werden. 1.6.2 Einführung Die neuen Zeugnisse wurden erstmals im Schuljahr 2004/05 in den Jahrgangsstufen 1 und 2 zum Jahreszeugnis eingeführt. Im Schuljahr 2005/06 gab es neue Zeugnisse für alle Schüler der Grundschule. geben. Diese Reform wurde ab dem Schuljahr 2008/09 noch einmal überarbeitet und die Zeugnisse vereinfacht. Einzelheiten hierzu finden Sie unter den Stichworten Zeugnisse und Beobachtungsbogen. 2. Quellen • Amberg/Flickenberg/Müller/Stahl: Das Schulrecht in Bayern, Loseblattordner CarlLink-Vorschriftensammlung • Kaiser/Mahler: Die Schulordnung der Volksschule, Link-Verlag, Loseblatt Kommentar • Lott/Hartwig: Schulleiter-ABC - eine Sachkartei für den verwaltungstechnischen Bereich der Schulleitung in Bayern, Verlag Baumann, Kulmbach • Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung: Handreichung zur Ermittlung und Beschreibung von Schülerleistungen in der Grundschule • Avenarius/Heckel: Schulrechtskunde, 7. Auflage, Luchterhand, 2000 • „Der Wille der Eltern geschehe..“ in „Bayerische Schule“, Zeitschrift des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes Nr. 9 vom 14.09.04, S. 252f zum VG Urteil Nr. M 3 K 04.2912) • „Der Verwaltungsgerichtshof gibt uns den Glauben an die Rechtssprechung zurück“, in „Bayerische Schule“ Zeitschrift des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes, Nr. 10, zum Beschluss vom9..9.04 – Nr. 7 CE 04.2433) 3. Fundstellen Art. 52 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) § 43 bis 45 Volksschulordnung (VSO) Zeugnisse der Grundschule (KMS vom 17.10.2008 – Nr. IV.1 – 5 S 7422 – 4. 62508) • Reform der Notengebung - KMS vom 21.07.2004 (Nr. IV.1-5 S. 4302-4.31735) (mit Anhang) • Leitfaden zur Reform der Notengebung in der Grundschule (KMS vom 13.12.2004 mit Anlage – Nr. IV. 1-5 S 7422-4.123 712 • • • 4. Verweisungen Beobachtungsbogen Hausaufgaben Widerspruch einlegen Anfechtung von Prüfungsleistungen Notenänderung durch den Schulleiter Zeugnisse Weitere Fragen? BLLV - Mitglieder können sich unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer stets an die BLLV - Experten wenden: Kreisvorsitzende, Referenten für Dienstrecht und Besoldung, Rechtsschutzreferenten 15.01.2009 gro -cdrom-ggNotengebung