Notengebung

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Notengebung
Notengebung:
Notenfindung und Notengebung
1. Sachinformation
1.1. Zuständigkeiten für die Notenerteilung
1.2. Notenfindung
1.3. Bewertung von Probearbeiten
1.4. Grundsätze der Notengebung
1.4.1. Allgemeine Grundsätze
1.4.2. Ausnahmeregelungen
1.5. Änderung von Zeugnisinhalten; Neuausstellung
1.6. Reform der Notengebung in der Grundschule
2. Quellen
3. Fundstellen
4. Verweisungen
1. Sachinformation
1.1. Zuständigkeiten für die Notenerteilung
Wer ist für die Notengebung zuständig? Lehrer sind diesbezüglich weitestgehend souverän. Entscheidend hierfür ist Art. 52 Abs. 3 BayEUG: "Unter Berücksichtigung der
einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. Hierbei werden die gesamten Leistungen eines Schülers unter Wahrung der
Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung des Lehrers bewertet.“
In pädagogischer Verantwortung bedeutet, dass die Benotung der einzelnen Leistung
sowie die Festsetzung der Jahresfortgangsnoten keine juristischen Entscheidungen
sind, sondern pädagogische. Diesen Grundsatz sollte der Lehrer niemals aus den Augen lassen. Das heißt, dass der Lehrer zum einen souverän ist und zum anderen das
Recht auf ein Abweichen vom arithmetischen Mittel seiner Probearbeiten hat (Näheres
siehe unten).
Mit der Neufassung der VSO zum 1.9.2008 engt der Gesetzgeber allerdings den Handlungsspielraum des einzelnen Lehrers ein. Dies geschieht vor allem vor dem Hintergrund, dass insbesondere in der Grundschule Notengebungen und Bepunktungen von
Eltern wegen des Übertritts sehr kritisch gesehen wird. Um Beschwerden zu mindern,
wurde folgende Passage in die VSO aufgenommen:
Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben (§ 43 Abs. 1
VSO).
Ein Schulleiter kann nicht so ohne weiteres in die Notengebung eingreifen. Das Weisungsrecht des Schulleiters beschränkt sich auf die einheitliche Gestaltung des Unterrichts der Schule. Dem steht eben die Persönlichkeit des Lehrers in seiner pädagogischen Verantwortung gegenüber. Diese pädagogische Verantwortung setzt dem Weisungsrecht des Schulleiters Schranken. Der Schulleiter kann z. B. Änderungen von
Bewertungen verlangen, wenn die Anforderungen in einer Probearbeit für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder wenn der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
Wünsche von Klassenelternsprechern und Elternbeiräten auf beratende Mitwirkung bei
der Notengebung können keinesfalls erfüllt werden. Die Notengebung ist ausschließliche Aufgabe des zuständigen Lehrers. Erziehungsberechtigte und Schüler haben aber
natürlich ein Recht darauf, dass Korrektur und Bewertung transparent und nachvollziehbar sind (BayVGH Urteil vom 17.5.1995 Nr. 7 B 93. 1720).
1.2. Notenfindung
1.2.1 Probearbeiten, mündliche Leistungsfeststellungen
"Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie der
einzelnen Fächer. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.“ (Art 52 Abs. 1 BayEUG)
Im Rahmen seiner eigenen pädagogischen Verantwortung entscheidet der Lehrer über
die Zahl und die angemessenen Zeitabstände zwischen der Abnahme von Leistungserhebungen. Entscheidend ist dabei, dass die Leistungserhebungen eine ausreichende
Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung oder Notengebung unter Wahrung der
Gleichbehandlung aller Schüler darstellen. Sind die Zeitabstände nicht angemessen, so
sind die Leistungserhebungen rechtswidrig. Das bedeutet: Die Zeitabstände müssen
aus sachlich vertretbaren Gesichtspunkten heraus gewählt sein.
> Grundschule
Zu beachten ist insbesondere § 43 Volksschulordnung VSO. Demnach werden schriftliche Leistungsnachweise durch Probearbeiten erbracht. Diese müssen sich in der
Grundschule aus dem unmittelbaren Unterrichtsverlauf ergeben. Sie dürfen nicht angekündigt werden. Damit soll vermieden werden, dass für die Grundschüler "Prüfungssituationen" mit problematischen psychologischen Auswirkungen entstehen. Das Verbot
der Ankündigung schließt aber nicht aus, dass früher erlerntes Grundwissen geprüft
wird. Für Rechtschreiben und Mathematik gilt das ohnehin, gilt aber auch für andere
Fächer (z.B. HSU). In der Grundschule darf an einem Tag nur eine Probearbeit, in der
Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden (§ 43 Abs. 2 Satz 4
VSO)
In der 1. Jahrgangsstufe werden keine Probearbeiten geschrieben. Das bedeutet nicht,
dass keine Leistungserhebungen durchgeführt werden dürfen. Sie sollen sich aber auf
ein Mindestmaß beschränken und weniger als Leistungskontrolle, sondern vielmehr als
Leistungsanreiz empfunden werden. Im ersten Halbjahr der 2. Jahrgangsstufe werden
diese Probearbeiten ebenfalls nicht benotet, sondern mit Bemerkungen versehen, die
den Leistungsstand des Schülers beschreiben (§ 43 Abs. 3 VSO).
> Hauptschule
In der Hauptschule können Probearbeiten je nach Art und Umfang angekündigt werden.
Dies muss geschehen, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. An einem Tag darf nur eine angekündigte Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als
zwei angekündigte Probearbeiten abgehalten werden (§17 Abs. 2 VSO).
> Nachholen von Probearbeiten
Die Lehrkraft kann das Nachholen von Probearbeiten anordnen. Dies geschieht jedoch
nur dann, wenn ein Schüler aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit
etc.) Probearbeiten versäumt hat und der Leistungsstand des Schülers aus diesem
Grunde nicht hinreichend beurteilt werden kann, weil keine ausreichende Erkenntnis für
eine objektive Notengebung gewonnen werden kann.
> Rückgabe von Probearbeiten
Bewertete Probearbeiten sind innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen
und Schülern zurückzugeben und zu besprechen. Bewertete Probearbeiten sollen den
Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit
nach Hause gegeben werden. Sie sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben
und werden von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt.
Werkstücke, Zeichnungen und andere praktische Arbeiten können bereits nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden (§ 43 Abs. 4 VSO).
>Aufbewahrung
Probearbeiten müssen von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres
aufbewahrt werden (§ 43 Abs. 4 Satz 2 VSO). Im Falle einer Anfechtung eines Zeugnisses sind die Arbeiten bis zum Ende des Verfahrens aufzubewahren.
> Mündliche Leistungsnachweise
Auch für mündliche Leistungsnachweise gilt der Grundsatz des Art. 52 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG. Nach einem Urteil des BayVGH vom
24.3.1980 müssen Aufschreibungen des Lehrers Tag und Art der mündlichen Leistung
erkennbar werden lassen. Auch das behandelte Stoffgebiet sollte mit einem Stichwort
angegeben werden. Es besteht aber keine rechtliche Verpflichtung, die gestellten Fragen im Einzelnen festzuhalten.
> Fehlen von Schülern
Bezieht sich eine schriftliche oder mündliche Leistungserhebung ausschließlich auf den
Stoff der vorausgegangenen Stunde, so darf ein Leistungsnachweis nicht von Schülern
gefordert werden, die in der letzten Stunde gefehlt haben (BayVGH vom 22.12.1980).
Wenn Probearbeiten einen in einem größeren Zeitraum vermittelten Unterrichtsstoff
umfassen, bleibt auch ein entschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht in der letzten
Stunde vor der Probe ohne Einfluss auf die Teilnahmepflicht an der dieser Leistungsmessung. Der Lehrer kann aber im Einzelfall auf ein entschuldigtes Fehlen Rücksicht
nehmen. Im unmittelbaren Anschluss an eine krankheitsbedingte Abwesenheit kann
ebenfalls kein Leistungsnachweis verlangt werden, wenn der Inhalt des Leistungsnachweises in der Zeit der Abwesenheit Unterrichtsstoff war.
Nähere Informationen finden Sie hierzu auch unter Leistungskontrolle (Probearbeiten).
1.2.2 Hausaufgaben
Immer wieder kommt es vor, dass Lehrer das Nicht-Anfertigen von Hausaufgaben als
nicht erbrachte Leistung betrachten und damit die nicht angefertigte Hausaufgabe mit
der Note 6 bewerten. Dies lassen die einschlägigen Bestimmungen eindeutig nicht
zu.
Hausaufgaben können zwar mit Noten versehen werden; diese dürfen aber nicht (auch
nicht als Teilnote) in das Zeugnis einfließen. Bei nicht angefertigten Hausaufgaben ist
auf die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zurückzugreifen. Leistungsnachweise,
die der Entscheidung über das Vorrücken zugrunde gelegt werden, müssen unter Aufsicht und Kontrolle der Schule erbracht werden.
Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Heftführung. Wenn der Schüler seine Hefte lückenhaft oder sonst mangelhaft führt, so kann auch dem nur mit Erziehungs- und in
extremen Fällen mit Ordnungsmaßnahmen begegnet werden.
1.3. Bewertung von Probearbeiten
Bekanntlich werden zur Bewertung von Probearbeiten die sechs Notenstufen verwendet. Der Bewertungsschlüssel wird dabei immer wieder an der Gauß’schen Normalverteilung, am arithmetischen Mittel oder an einer symmetrischen Punktestaffel orientiert.
All diese aufgeführten Bewertungsschlüssel sind jedoch nur scheinbar objektiv. Sie sind
deshalb unbrauchbar, weil sie sich allein nach dem Leistungsstand einer Klasse orientieren. Diese Orientierung an einer Klasse ist unzulässig. Einziges Kriterium der
Bewertung müssen die Anforderungen sein, die an die entsprechende Jahrgangsstufe
zu stellen sind.
Der Deutsche Bildungsrat (Strukturplan für das Bildungswesen) spricht in diesem Zusammenhang von vier Anforderungsstufen:
(1)
(2)
(3)
(4)
Reproduktion = Wiedergabe gedächtnismäßig verankerter Sachverhalte
Reorganisation = selbstständige Verarbeitung des vorher gelernten Stoffes
Transfer = Übertragung von Grundprinzipien des Gelernten auf neue ähnliche
Aufgabenstellungen
problemlösendes Denken = Lösen von Aufgaben mit relativ neuen Strukturen
in kreativer Weise
Nach den Handreichungen des ISB gilt:
Note 3
zentrale Notenstufe, die vergeben werden soll, wenn die Leistungen den
Anforderungen im Allgemeinen entsprechen. Schüler, die zwar reproduzieren und reorganisieren können, aber Schwierigkeiten beim altersgemäßen Transferieren und Problemlösen haben. Dabei müssen die
Reproduktions- und Reorganisationsleistungen weitgehend fehlerfrei
sein
Note 4
enthalten die Reproduktions- und Reorganisationsleistungen noch Fehler, so entsprechen die Leistungen noch den Anforderungen
Note 5
bei erheblichen Schwierigkeiten in den Grundkenntnissen, vorausgesetzt, die Lücken können in absehbarer Zeit geschlossen werden
Note 6
wenn die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass sie in absehbarer
Zeit nicht geschlossen werden können
Note 2
sichere Leistungen auf allen vier Stufen der Leistungsanforderungen
Note 1
trifft nur auf Leistungen zu, die darüber hinaus noch Besonderes im
positiven Sinn aufweisen, z.B. sehr große Sicherheit beim Lösen qualitativ unterschiedlicher Aufgaben, besonders rasch und zugleich richtig
gelöster Aufgaben, elegante Lösungen oder tadellose sachadäquate
Darstellung
(Quelle: Stichwort Benotung - Allgemein -Bewertung der Leistungen', aus Schulleiter -ABC)
In der Praxis bedeutet das: Schüler, die in HSU nur auswendig Gelerntes fehlerfrei wiedergeben können, die in Deutsch nur geübte Nachschriften fehlerlos schreiben oder in
Mathematik keine schwierigen Sachverhalte lösen können, erhalten bestenfalls die Note
"befriedigend".
Wichtig ist noch, dass auch bei der Bewertung von Probearbeiten Zwischennoten nicht
erlaubt sind. Bewertungen von "2-" "+4" oder "3-4" sind nicht rechtmäßig (44 Abs. 1
Satz 3 VSO). Das schließt nicht aus, dass am Ende einer Arbeit Erläuterungen und
Schlussbemerkungen angebracht werden, die Tendenzen zum Ausdruck bringen.
1.4. Grundsätze der Notengebung
1.4.1. Allgemeine Grundsätze
Wie oben bereits eingehend erläutert, ist der Lehrer in der Notengebung weitestgehend
souverän. Dennoch kann es sich bei dieser Souveränität nur um einen Ermessensspielraum handeln, innerhalb dessen sich der Bewerter bewegen kann. Gewisse Grundsätze sind zu beachten:
Die Art und Weise der Erhebung der Nachweise des Leistungsstandes ist den Schülern
vorher bekannt zu geben; die Bewertung ist den Schülern mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung zu eröffnen (Art. 52 Abs. 1 Satz 3 BayEUG).
Wegen der notwendigen Gleichbehandlung müssen für alle Schüler die gleichen Bewertungsgrundsätze gelten. Abweichungen zugunsten oder zu Lasten einzelner Schüler
(z.B. wegen vorhergehender Krankheit) sind in der Regel ausgeschlossen (BVerwG,
15.3.1968, SPE 111 C 1 S. 1 ff.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist jedoch nicht
verletzt, wenn ein Prüfling zufällig das Glück gehabt hat, dass ihm für die Prüfung ein
bereits bekannter Text vorgelegt wird (BayVGH, 8.4.1988 Nr. 7 C 88.731).
Über die Art und Weise der Korrektur kann der Lehrer im eigenen Ermessen entscheiden. Allerdings haben Eltern und Schüler ein Anrecht darauf, dass die Korrektur und
Bewertung transparent und somit für die Betroffenen nachvollziehbar sein muss (u.a.
BayVGH vom 17.5.1995 Nr. 7 B 93.1720).
Zulässig ist es, bei Inanspruchnahme unerlaubter Hilfe (z.B. Abschreiben beim Nachbarn) die Arbeit eines Schülers mit der Note 6 zu bewerten. Dabei wird diese Note als
Leistungsnote bei der Bildung der Zeugnisnote berücksichtigt (BayVGH BayVBI 1969 S.
34). Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung
nicht zugelassener Hilfsmittel (§ 44 Abs. 4 VSO). Die unerlaubte Hilfe zugunsten eines
Mitschülers ist kein Täuschungsversuch im eigentlichen Sinn, sondern ggf. durch Ordnungsmaßnahmen zu ahnden. Bei Abschlussprüfungen kann jedoch auch die Bewertung der Arbeit mit der Note ungenügend in Betracht gezogen werden.
Die Note 6 kann auch für Arbeiten gegeben werden, in denen ein Leistungsnachweis
ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wird, eine Leistung verweigert oder eine
termingebundene Arbeit (z. B. ein Referat) nicht termingerecht abgegeben wird (vgl.
VGH Baden-Württemberg, 23.1.1980, SPE 11 C 11 S. 31 ff. und § 44 Abs. 6 VSO).
Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder
des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der
Regel nicht mehr anerkannt werden (§ 44 Abs. 6 VSO).
Über das Ergebnis einzelner Leistungserhebungen hat der Lehrer Aufzeichnungen zu
führen. Auch bei mündlichen Leistungen sollte das Datum der Leistungserhebungen
und Aufschreibung festgehalten werden. Mündliche Noten müssen sich entweder auf
einen konkreten Unterrichtsbeitrag beziehen oder als zusammenfassende Bewertung
von mündlichen Leistungen aus mehreren Unterrichtsstunden gebildet werden. Wird
eine Note zusammenfassend aus den Leistungen in mehreren Unterrichtseinheiten gebildet, so darf der Beobachtungszeitraum nur so weit ausgedehnt werden, dass der Lehrer bei der Bewertung noch alle Einzelbeobachtungen sicher im Gedächtnis haben
kann. Beobachtungszeiträume von zwei bis drei Wochen überschreiten diese Grenze
zumindest bei einem Fach mit nur wenigen Wochenstunden nicht (BayVGH Beschl. vom
13.2.1991 Nr. 7 CE 91.152). Grundsätzlich muss ein Schüler bei der Erhebung mündlicher Leistungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden (BayVGH, 29.12.1988
Nr. 7 CE 88.2792).
Unzulässig sind so genannte Eindrucksnoten, die auf keinen konkreten Leistungen des
Schülers beruhen. Das persönliche Verhalten des Schülers darf keinerlei Einfluss auf
die Leistungsbewertung haben. Benotung als Sanktionierung ist unzulässig.
Ein bestimmtes Verfahren, nach dem die Bewertung zu erfolgen hat, ist weder vom Gesetz noch von den Schulordnungen her vorgeschrieben.
1.4.2. Ausnahmeregelungen
Eine wichtige Ergänzung wurde in Art. 52 BayEUG vorgenommen. Wenn auf Grund der
Änderungen in Art. 41 Abs.1 und Art. 21 Abs. 1 BayEUG Schüler eine allgemeine Schule (z. B. Volksschule) besuchen, die in der Lage sind, aktiv am Unterricht der allgemeinen Schule teilzunehmen und gleichzeitig einen sonderpädagogischen Förderbedarf
haben, kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet werden, sondern mit
einer allgemeinen Bewertung versehen werden. Diese Bewertung geht insbesondere
auf die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. Soweit von
einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die den Anforderungen der jeweiligen
Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten (§ 44 Abs. 3 VSO).
Voraussetzung in diesen Fällen für ein Absehen von Ziffernnoten ist,
dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird und
dass die Eltern darüber und über die Konsequenzen einer Nicht-Benotung informiert werden.
Diese Information ist vor allem geboten, wenn das Zwischenzeugnis den Vermerk „Das
Vorrücken ist gefährdet“ enthält.
Darüber hinaus kann die Lehrerkonferenz entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen
aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig
verzichtet wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören (§ 44 Abs. 2 VSO).
Anmerkungen über den Nachteilausgleich finden Sie unter dem Stichwort Leistungskontrollen.
1.5. Änderung von Zeugnisinhalten; Neuausstellung
1.5.1 auf Veranlassung des Schulleiters
Der Schulleiter (das Staatl. Schulamt) kann den Klassleiter anweisen, ein Zeugnis anders zu formulieren, in bestimmter Weise auszufüllen oder eine Note zu ändern. Weigert sich der Klassleiter, kann der Schulleiter (das Staatliche Schulamt) seinerseits das
Zeugnis ausstellen und die erforderlichen Unterschriften leisten. Bei einer derartigen
Weigerung läuft der Klassleiter ggf. Gefahr, rechtswidrig zu handeln und ggf. disziplinarrechtlich belangt zu werden.
1.5.2
auf Veranlassung des Verwaltungsgericht: VG ändert die Noten von
Probearbeiten/ das Übertrittszeugnis
Im Zusammenhang mit der o. b. explizierten Notenänderung durch den Schulleiter
möchte der Verfasser auf ein aufsehenerregendes Urteil eines Verwaltungsgerichts
hinweisen. Das erkennenden Gericht hob in außergewöhnlicher Verfahrensweise Noten
auf, sondern änderte diese zugleich ab, ein Umstand bei dem das Gericht sich durchaus
pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten zusprach.
Dieses Urteil mit besonderer pädagogischen Dimension wurde am Ende des Schuljahres 2003/04 von einem Verwaltungsgericht (M 3 K 04.2912) gefällt. Eltern fochten mit
Hilfe eines Rechtsanwalts mit Erfolg die Noten von Proben ihrer Tochter im Fach HSK
an. Die durch das Gericht geänderte (!) Note von zwei Proben hatte zur Folge, dass
daraufhin auch die Noten des Übertrittszeugnisses geändert wurden.
Das Gericht empfand einige Frageformulierungen bei der Probearbeit „missverständlich“
und zwei Fragen als falsch bewertet. Das Gericht legte zudem im Urteil fest, dass das
Übertrittszeugnis aufzuheben sei und verpflichtete hierbei den Aussteller dazu, eine
neues Übertrittszeugnis mit der Gesamtdurchschnittsnote von 2,33 zu erteilen und damit
die Feststellung zu treffen, die Schülerin sei für das Gymnasium bedingt geeignet (vgl.
„Der Wille der Eltern geschehe..“ in „Bayerische Schule“, Zeitschrift des Bayerischen
Lehrer- und Lehrerinnenverbandes Nr. 9 vom 14.09.04, S. 252f)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wenige Tage vor Schulbeginn 04/05 das
Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und hat letztendlich entschieden, weder die
Probearbeiten noch das Übertrittszeugnis abzuändern (Beschluss des VGH vom
09.09.04 – Az.:7 CE 04.2433). Hierbei ging es um die grundsätzliche Frage, wie weit ein
Verwaltungsgericht in den Beurteilungsspielraum der Lehrkraft sowohl hinsichtlich der
konkreten Fragestellung und der Bewertung der Antwort als auch in den Notenschlüssel
und Gewichtung eingreifen darf. Das VG hatte bei seiner Entscheidung völlig außer Acht
gelassen, dass nach § 17 Abs. 2 VSO schriftliche Leistungsnachweise durch Probearbeiten erbracht werden, die sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben müssen (und – in der Grundschule- nicht angekündigt werden dürfen). Des weiteren hat das
VG nicht beachtet, dass eine Probearbeit nur „unter Berücksichtigung des durch die
Lehrerin erteilten Unterrichts“ zu beurteilen sei und in der Regel sämtliche Prüfungsfragen im Unterricht bereits gestellt und bearbeitet wurden. Insgesamt gesehen räumte der
BayVGH der Lehrerin einen sehr viel weiteren Beurteilungsspielraum ein, als dies das
VG getan hatte.
1.6
Die Reform der Notengebung in der Grundschule (2004/2005 und Änderung 2008/09)
1.6.1
Ausgangslage
Die so genannten überfachlichen Kompetenzen (Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten)
gewinnen als Schlüsselqualifikationen für den Erfolg des Kindes in den weiterführenden
Schulen und im späteren Berufsleben zunehmend an Bedeutung. Dies muss auch im
Zeugnis berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sollen durch diese Reform der Lernstand des Kindes sowie der individuelle Lernfortschritt und Förderansätze deutlicher als bisher aufgezeigt werden.
1.6.2
Einführung
Die neuen Zeugnisse wurden erstmals im Schuljahr 2004/05 in den Jahrgangsstufen 1
und 2 zum Jahreszeugnis eingeführt. Im Schuljahr 2005/06 gab es neue Zeugnisse für
alle Schüler der Grundschule. geben. Diese Reform wurde ab dem Schuljahr 2008/09
noch einmal überarbeitet und die Zeugnisse vereinfacht. Einzelheiten hierzu finden Sie
unter den Stichworten Zeugnisse und Beobachtungsbogen.
2. Quellen
• Amberg/Flickenberg/Müller/Stahl: Das Schulrecht in Bayern, Loseblattordner CarlLink-Vorschriftensammlung
• Kaiser/Mahler: Die Schulordnung der Volksschule, Link-Verlag, Loseblatt Kommentar
• Lott/Hartwig: Schulleiter-ABC - eine Sachkartei für den verwaltungstechnischen Bereich der Schulleitung in Bayern, Verlag Baumann, Kulmbach
• Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung: Handreichung zur Ermittlung und Beschreibung von Schülerleistungen in der Grundschule
• Avenarius/Heckel: Schulrechtskunde, 7. Auflage, Luchterhand, 2000
• „Der Wille der Eltern geschehe..“ in „Bayerische Schule“, Zeitschrift des Bayerischen
Lehrer- und Lehrerinnenverbandes Nr. 9 vom 14.09.04, S. 252f zum VG Urteil Nr. M
3 K 04.2912)
• „Der Verwaltungsgerichtshof gibt uns den Glauben an die Rechtssprechung zurück“,
in „Bayerische Schule“ Zeitschrift des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes, Nr. 10, zum Beschluss vom9..9.04 – Nr. 7 CE 04.2433)
3. Fundstellen
Art. 52 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG)
§ 43 bis 45 Volksschulordnung (VSO)
Zeugnisse der Grundschule (KMS vom 17.10.2008 – Nr. IV.1 – 5 S 7422 – 4.
62508)
• Reform der Notengebung - KMS vom 21.07.2004 (Nr. IV.1-5 S. 4302-4.31735) (mit
Anhang)
• Leitfaden zur Reform der Notengebung in der Grundschule (KMS vom 13.12.2004 mit
Anlage – Nr. IV. 1-5 S 7422-4.123 712
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4. Verweisungen
Beobachtungsbogen
Hausaufgaben
Widerspruch einlegen
Anfechtung von Prüfungsleistungen
Notenänderung durch den Schulleiter
Zeugnisse
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15.01.2009
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