Begünstigungen für ONLUS in Bezug auf die IRAP
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Begünstigungen für ONLUS in Bezug auf die IRAP
RUNDSCHREIBEN NR. 1 VOM 28.01.2003 überarbeitet am 30.01.2012 BEGÜNSTIGUNGEN FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN OHNE GEWINNABSICHT (ONLUS) IN BEZUG AUF DIE REGIONALE WERTSCHÖPFUNGSSTEUER (IRAP) Bezugnehmend auf Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Juli 2002, Nr. 11, werden im Folgenden einige Erläuterungen zu den Anwendungsmodalitäten und -fristen sowie zu den verschiedenen Bestimmungen gegeben, die sich aufgrund der Begünstigungen im Bereich der regionalen Wertschöpfungssteuer für gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnabsicht ergeben. Um in den Genuss der Befreiung von der IRAP zu gelangen ist kein eigener Antrag mehr notwendig! Das anfangs diesem Rundschreiben beiliegende Formular muss nun nicht mehr ausgefüllt werden! 1.1 Ermittlung der Anspruchsberechtigten Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Juli 2002, Nr. 11, sieht vor, dass die Subjekte laut Artikel 10 des gesetzesvertretendenden Dekrets Nr. 460/1997 über die Steuerbestimmungen für nicht gewerbliche Körperschaften sowie gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnabsicht ("ONLUS") ab 1. Jänner 2003 von der regionalen Wertschöpfungssteuer ("IRAP") befreit sind. Anspruchsberechtigte laut Absatz 1 sind nur die Subjekte laut Artikel 10 des gesetzesvertretendenden Dekrets Nr. 460/1997, d.h., lediglich die gemeinnützigen Organisationen ohne Gewinnabsicht, und nicht auch die Gesamtheit der so genannten nicht gewerblichen (öffentlichen und privaten) Körperschaften. Es ist daher offensichtlich, dass die gemeinnützigen Organisationen ohne Gewinnabsicht als Unterkategorie der nicht gewerblichen Körperschaften, also der Subjekte, die generell dem so genannten "Non-ProfitBereich" zugeordnet werden, gelten. A) Zur Einstufung einer Körperschaft als gemeinnützige Organisation ohne Gewinnabsicht ist es notwendig, alle Voraussetzungen laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 460/1997 ausdrücklich zu erfüllen (Ausübung einer oder mehrerer unter Buchstabe a) desselben Artikels angeführten Tätigkeiten auf institutioneller Ebene; Verwirklichung von Zielen im Bereich der sozialen Solidarität; Verbot der Ausübung von Tätigkeiten, die von jenen laut Buchstabe a) abweichen, mit Ausnahme jener, die mit diesen in Zusammenhang stehen; Verbot der Ausschüttung von Gewinnen und Überschüssen; Pflicht, eine Bilanz oder einen Jahresbericht zu erstellen; Pflicht, das Vermögen bei etwaiger Auflösung anderen gemeinnützigen Organisationen ohne Gewinnabsicht zu übertragen; einheitliche Regelung der Mitgliedschaft; Verwendung des Akronyms ONLUS): Sofern sie im Besitz dieser Voraussetzungen sind, die ausdrücklich aus den Satzungen bzw. Gründungsakten hervorgehen müssen, dürfen anerkannte Vereinigungen 1 (ausgenommen sind politische und gewerkschaftliche Vereinigungen sowie Arbeitgeberund Berufsverbände), nicht anerkannte Vereinigungen, Komitees, Stiftungen (außer Bankstiftungen), Genossenschaften und andere private Körperschaften und Anstalten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit die Bezeichnung „ONLUS“ führen. Um in den Genuss der Begünstigungen laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 460/97 und etwaiger anderer Begünstigungen zu kommen, die von den örtlichen Körperschaften (Regionen, Provinzen, Gemeinden) in Durchführung des genannten Dekrets genehmigt wurden, ist es notwendig, dass die Subjekte, die die Tätigkeiten laut Artikel 10 ausüben, eine entsprechende "Mitteilung" an die Regionale Direktion der Agentur für Einnahmen des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen ("Direzione Regionale dell'Agenzia delle Entrate del Ministero dell'Economia e delle Finanze") machen, in deren Gebiet sich ihr Steuerdomizil (Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 460/97) befindet. B) Wie von Artikel 10 Absatz 8 des genannten gesetzesvertretenden Dekrets ausdrücklich vorgesehen, gibt es außerdem die sogenannten "ONLUS von Rechts wegen". Dies sind: 1) ehrenamtlich tätige Organisationen laut Gesetz Nr. 266/1991, die in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen laut Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11, eingetragen sind; 2) Nichtregierungsorganisationen (NGO), die laut Gesetz Nr. 49/1987 als geeignet erklärt wurden; 3) Sozialgenossenschaften laut Gesetz Nr. 381/1991 sowie Konsortien laut Artikel 8 desselben Gesetzes, deren gesellschaftliche Basis zu 100 Prozent aus Sozialgenossenschaften besteht, die im Genossenschaftsregister von Bozen in der Kategorie "Sozialgenossenschaften" laut den Regionalgesetzen vom 29. Jänner 1954, Nr. 7 und vom 22. Oktober 1988, Nr. 24, geändert durch das Regionalgesetz vom 1. November 1993, Nr. 15, eingetragen sind. C) Eine weitere Kategorie, jene der so genannten "Teil-ONLUS", besteht aus: 1) kirchlichen Körperschaften jener Glaubensgemeinschaften, mit denen der Staat Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen geschlossen hat; 2) Vereinen für Sozialförderung, die unter Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 287/1991 fallen, und deren Fürsorgezwecke vom Ministerium für Inneres anerkannt sind. Diese beiden Körperschaften haben die Befugnis, auch Tätigkeiten auszuüben, die nicht unter jene von Artikel 10 Buchstabe a) fallen; sie werden daher als Teil-ONLUS betrachtet, und zwar nur in Bezug auf die Tätigkeiten, die ausdrücklich zur Verwirklichung der Ziele der sozialen Solidarität in den Bereichen laut Artikel 10 Buchstabe a) - dem so genannten ONLUS-Zweig - ausgeübt werden (unter Einhaltung der Buchhaltungspflichten sowie der anderen Voraussetzungen laut Artikel 10), sofern sie für Letztere die vorgesehene "Mitteilung" bei der Regionalen Direktion der Agentur für Einnahmen des Ministeriums für 2 Wirtschaft und Finanzen, in deren Gebiet sich ihr Steuerdomizil (Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 460/97) befindet, eingereicht haben. 1.2 Sonderfälle und objektiver Anwendungsbereich der Begünstigungen Während kein Zweifel darüber besteht, dass die Begünstigungen den Subjekten im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 460/97 zustehen, bedarf es einiger Erläuterungen zum objektiven Anwendungsbereich der Begünstigung. Letztere wird nämlich nicht nur auf die rein "institutionelle" Tätigkeit angewandt, also jene, die aus der Satzung oder aus dem Gründungsakt hervorgeht, sondern auch auf den Wert der Nettoproduktion, der von den Tätigkeiten stammt, welche direkt mit den institutionellen Tätigkeiten verbunden sind. Artikel 10 Absatz 5 (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 460/97) legt die Grenzen fest, innerhalb derer die Tätigkeiten als "verbunden" gelten, und zwar unter der Bedingung, dass diese in den jeweiligen Geschäftsjahren gegenüber den institutionellen Tätigkeiten nicht überwiegen, und dass die entsprechenden Erträge höchstens 66% der Gesamtausgaben der Organisation ausmachen. Zum Zwecke der Einkommenssteuer betrachtet Artikel 111ter des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 917/86, eingeführt durch Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 460, die Ausübung der institutionellen Tätigkeiten zur Verwirklichung von Zielen der sozialen Solidarität nicht als "Ausübung einer Handelstätigkeit"; ebenso betrachtet er die Erträge aus der Ausübung der verbundenen Tätigkeiten für die Bildung des besteuerbaren Einkommens als unbedeutend. Die verbundenen Tätigkeiten gelten jedoch, wenngleich sie nicht zur Bildung des Einkommens beitragen, für alle weiteren Auswirkungen (MwSt., IRAP usw.) als „gewerblich“ und unterliegen folglich den entsprechenden steuerlichen Auflagen (z.B. werden für die IRAP zum Zwecke der Ermittlung der Steuergrundlage für die genannten Tätigkeiten die Kriterien laut Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 446/97 angewandt). Allerdings war es der Wille des Südtiroler Gesetzgebers, im Rahmen der Finanzautonomie die Wirkung der IRAP-Befreiung so weit wie möglich auszudehnen, und zwar auch auf die verbundenen Tätigkeiten, obwohl diese aufgrund ihrer juristischen Einstufung und Bedeutung eindeutig als „Handelstätigkeiten“ gelten. Unter die verbundenen Tätigkeiten fallen beispielsweise folgende: Verkauf von Broschüren, TShirts oder Werbeartikeln, Einnahmen aus Sportveranstaltungen usw. Die Genossenschaften, einschließlich der Sozialgenossenschaften, haben Anspruch auf eine IRAP-Befreiung, wenngleich sie als ONLUS qualifizierbar sind und obwohl sie laut Gesetz ausdrücklich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a) des TUIR (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 917/86) fallen, also in die auf die Kapitalgesellschaften angewandte steuerliche Behandlung. Sie unterliegen jedoch allen anderen buchhalterischen und steuerlichen Auflagen, die für gewöhnlich für die Handelsgesellschaften und –körperschaften gelten. 3 1.3 Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und Territorialität der ONLUS zu IRAPZwecken Zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage werden die Bestimmungen von Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 446/97 angewandt. Diese sehen für die institutionellen Tätigkeiten die "Vergütungsmethode" vor, während auf die Handelstätigkeiten (also die so genannten "direkt verbundenen Tätigkeiten", welche in Bezug auf die institutionellen Tätigkeiten nebensächliche und ergänzende Zwecke verfolgen) die zivilrechtlichen Grundsätze (laut Artikel 5 des Dekrets Nr. 446/97) angewandt werden. Verfügt eine ONLUS in mehreren Regionen über Zweigstellen, steht nur jenen Tätigkeiten die beschriebene Befreiung zu, die in der Autonomen Provinz Bozen ausgeübt werden. Befindet sich hingegen der Rechtssitz in einer anderen Region und ein oder mehrere Zweigstellen sind in Südtirol angesiedelt, steht die von der Autonomen Provinz Bozen gewährte Befreiung trotzdem zu; allerdings nur für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der den Tätigkeiten zuzuschreiben ist, die in den Südtiroler Zweigstellen ausgeübt wurden, 1.4 Besteuerungszeiträume und Beginn der Steuerbefreiung Der Südtiroler Gesetzgeber wollte hervorheben, auf welche Besteuerungszeiträume sich die Bestimmungen über die Begünstigung beziehen, wobei unterstrichen wird, dass die Begünstigungen in Bezug auf jene Steuerverhältnisse in Anspruch genommen werden können, deren Steuergrundlagen ab 1. Jänner 2003 bestehen. "Ab 1. Jänner 2003" bedeutet, dass die Begünstigung ab dem zum 1. Jänner 2003 laufenden Besteuerungszeitraum gilt. Diese Erläuterung ist für jene ONLUS äußerst wichtig, deren Besteuerungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, d.h., jene ONLUS, deren Geschäftsjahr beispielsweise vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres dauert, oder vom 1. Juli bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. 4