Neue GEMA-Vereinbarung für das Jahr 2014

Transcription

Neue GEMA-Vereinbarung für das Jahr 2014
22/2014
Neue GEMA‐Vereinbarung für das Jahr 2014; hier: Rahmenvertrag für die nds. Feuerwehren / KFV / StFV / FV im LFV‐NDS, Nr. 0622947600 Liebe Kameradinnen und Kameraden, die bisherige GEMA‐Vereinbarung v. 14.03.2013 für das Jahr 2013 ist ausge‐
laufen. Daher waren umfangreiche Neuverhandlungen erforderlich. 10.03.2014 Am heutigen Tage haben wir die unter dem 28.02.2014 unterzeichnete neue GEMA‐Vereinbarung (auf Basis der bisherigen Vereinbarung) von der GEMA‐Generaldirektion München erhalten. Diese Vereinbarung gilt für den Bereich des LFV‐NDS; ausgenommen sind derzeit die Feuerwehren der Landkreise Rotenburg/Wümme und Verden. Die neue Vereinbarung soll bis zum 31.12.2016 bestehen bleiben, es sind aber folgende Änderungen einvernehmlich vereinbart: 
Der jährliche Jahrespauschalbetrag (brutto) je Ortsfeuerwehr bzw. Feuerwehr (also auch Berufsfeuerwehren und Werkfeuerwehren) wird wie folgt festgesetzt:  LFV‐Vorstand  Landesgruppen BF / WF  AK FF (StBM in Städten mit BF)  LBD/RBM/KBM  LFV‐FA „Feuerwehr‐Musikwesen 2014 = € 9,63 2015 = € 10,70 2016 = € 12,84  Die angeschlossenen Feuerwehren/Jugendfeuerwehren des Landes Nie‐
dersachsen erhalten bei allen Veranstaltungen, die nicht unter die Pau‐
schalvereinbarung fallen, bei rechtzeitiger Anmeldung auf die gültigen GEMA‐Vergütungssätze ein Nachlass von 20% gem. unseres Rahmenver‐
trages.  Im Sinne der Jugendarbeit konnten wir erreichen, dass für Zeltlager der Jugendfeuerwehren künftig keine GEMA‐Gebühren pauschal für Teil‐
nehmer anfallen; allerdings ist hier der § 2 Nr. 8. der beigefügten Ver‐
einbarung zu beachten!  Bei öffentlichen Veranstaltungen, zu denen auch Nichtmitglieder der Feuerwehren Zutritt haben, werden nicht die Rechte für die Wiedergabe von Tonträgern Rundfunk‐ und Fernsehwiedergaben sowie die Rechte für Ton‐, Filmwiedergaben eingeräumt. Bei derartigen Veranstaltungen sind die üblichen GEMA‐Vergütungen zu zahlen. Allerdings sind die Wiedergabe von Tonträgern bzw. Hörfunk‐ und Fern‐
sehsendungen in Feuerwehrhäusern und ‐heimen, soweit sie nur für Mitglieder der Feuerwehren und deren zum Hausstand gehörenden Per‐
sonen zugänglich sind, pauschal abgegolten. 1
 Vorsitzende der LFV‐Mitgliedsverbände 22/2014
Die erzielten Regelungen und sowohl vorstehend als auch in der Anlage aufgeführten Punkte konnten im Inte‐
resse der einzelnen Ortsfeuerwehren/Feuerwehren erreicht werden. Die aktuelle GEMA‐Pauschalvereinbarung und ein Meldevordruck CF ist als Anlage zur Kenntnisnahme und Be‐
achtung beigefügt; ein aktualisierter Meldevordruck CF wird noch von der GEMA überarbeitet und nach Fertig‐
stellung nachgereicht. Abschließend weisen wir nochmals ausdrücklich und aus gegebener Veranlassung darauf hin und bitten im eige‐
nen Interesse zu beachten, dass alle Veranstaltungen mit Musik, auch die Veranstaltungen, die unter die Pau‐
schalvereinbarung fallen, grundsätzlich immer unter Verwendung des Vordrucks CF spätestens bis fünf Tage vor der Veranstaltung der GEMA zu melden sind! Ferner weisen wir darauf hin, dass auch bei Verträgen mit Dritten (z.B. Festwirte) die Ortsfeuerwehr bzw. der Ortsbrandmeister o. V. i. A. (als ursächlicher Veranstalter) gegenüber der GEMA weiterhin in der Erstverant‐
wortung bleiben. Bei Livemusik ist dringend zu beachten, dass die Meldung der Musikfolge der jeweiligen Veranstaltung inner‐
halb von spätestens 14 Tagen erfolgt; benutzen Sie zu Vereinfachung bitte folgenden Link: https://www.gema.de/nc/services.html
Weitere Info’s und die jeweils gültigen Vergütungssätze finden Sie auf der Web‐Site www.gema.de Bitte informieren Sie entsprechend auch Ihre Mitglieder! Für Rückfragen steht die GEMA selbstverständlich gern zur Verfügung. Mit kameradschaftlichen Grüßen gez. Michael Sander Landesgeschäftsführer 2