Schul- und Hausordnung
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Schul- und Hausordnung
OSZ Kommunikations-, Informations- und Medientechnik Osloer Straße 23 - 26, 13359 Berlin (Mitte) Schul- und Hausordnung 1 Grundsätze 1.1 Die vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten ist nur dann gewährleistet, wenn jeder sich rücksichtsvoll und kooperationsbereit verhält, die Rechte des anderen nicht beeinträchtigt und die für jede Gemeinschaft notwendige Ordnung anerkennt und befolgt. 1.2 Sofern Schülerinnen bzw. Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit oder den äußeren Schulbetrieb nachhaltig beeinträchtigen oder die am Schulleben Beteiligten gefährden, indem sie gegen ihre Pflichten nach § 46 des Schulgesetzes oder 1.3 2 gegen die sonstigen Rechtsvorschriften bzw. die Schul- und Hausordnung verstoßen oder Anordnungen des Schulleiters, einzelner Lehrerinnen und Lehrer oder sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beschlüsse schulischer Gremien nicht befolgen, die diese in Wahrnehmung ihrer Aufgabe erlassen, können Ordnungsmaßnahmen gemäß § 63 des Schulgesetzes für Berlin getroffen werden. Als nachhaltige Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen. Das Mitbringen sowie der Gebrauch von Waffen jeglicher Art sind streng verboten und werden unter Einschluss strafrechtlicher Konsequenzen verfolgt. 1.4 1.5 Jeglicher Drogen- und Alkoholkonsum während des Schultages ist verboten. Geräte der Nachrichtenübermittlung und Unterhaltungselektronik müssen während des Unterrichts ausgeschaltet sein. 1.6 Bild- und Tonaufzeichnungen jeglicher Art sind nur mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Schulbesuch 2.1 Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist laut Gesetz verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen und den Weisungen von Lehrerinnen / Lehrern und anderen befugten Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern nachzukommen. Wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und die Schule z. B. als Fachoberschüler/in oder Berufsfachschüler/in freiwillig weiter besucht, hat gemäß §46 Schulgesetz dieselben Pflichten wie eine schulpflichtige Schülerin bzw. ein schulpflichtiger Schüler. 2.1.1 Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur dann entschuldigt, wenn es auf Krankheit oder sonstigen triftigen Gründen beruht und die Schule von den Gründen des Fernbleibens nachweislich in Kenntnis gesetzt wird. Diese Mitteilung an die Schule hat schriftlich zu erfolgen und obliegt den Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerin bzw. des Seite 1 von 3 2.2 2.3 2.4 3 betreffenden Schülers oder denjenigen Schülern, die volljährig sind. Liegt das Schulversäumnis in der Zeugniswoche, so ist eine Entschuldigung/Bescheinigung unverzüglich nach den Ferien in der Schule abzuliefern. Im Zeugnis bleibt dann der Vermerk über Schulversäumnisse frei. 2.1.2 Bei Schulversäumnissen von Schülern / Schülerinnen der Berufsschule hat diese Benachrichtigung beim Klassenleiter bis zum nächsten Berufsschultag zu erfolgen und bei längerem Schulversäumnis wegen Krankheit muss dem Klassenlehrer spätestens am sechsten Kalendertag nach dem ersten Tag des Fehlens eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes vorgelegt werden. Aus dieser Bescheinigung muss zu ersehen sein, dass eine Ärztin / ein Arzt die Schülerin bzw. den Schüler für arbeitsunfähig erklärt hat. 2.1.3 Bei Schulversäumnissen von Schülern/Schülerinnen der Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule und des beruflichen Gymnasiums sind die Ausführungen im Merkblatt „Fehlzeiten“ besonders zu beachten. In Ausnahmefällen kann die Schule eine Schülerin bzw. einen Schüler auf schriftlichen Antrag vom Besuch des Unterrichts beurlauben. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe von dem Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers bzw. denjenigen Schülern, die volljährig sind oder dem Ausbildungsbetrieb rechtzeitig vorher bei der Schule zu stellen, so dass die Schule dazu Stellung nehmen kann; dies gilt insbesondere für Anträge auf Bildungsurlaub. Handelt es sich um Berufsschüler, so ist bei Antragstellung durch den Erziehungsberechtigten die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes und bei Antragstellung durch den Ausbildungsbetrieb die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Änderungen der Anschrift der Schülerin / des Schülers bzw. des Ausbildungsbetriebes sind innerhalb von acht Tagen dem Klassenlehrer und dem zuständigen Sekretariat mitzuteilen. Bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebes müssen schriftliche Unterlagen, insbesondere über das neue Ausbildungsverhältnis vorgelegt werden. Bei Um- und Ausschulungen sind abzugeben die von der Schule entliehenen Bücher und Medien, der Schülerausweis, ein evtl. ausgeliehener Garderobenschrankschlüssel Stunden- und Pausenordnung 3.1 3.2 Das Schulgebäude ist ab 7.30 Uhr geöffnet. Unterrichtszeiten 8.00 9.30 Uhr 1. und 2. Stunde 9.50 11.20 Uhr 3. und 4. Stunde 11.40 13.10 Uhr 5. und 6. Stunde 13.40 15.10 Uhr 7. und 8. Stunde 15.20 16.50 Uhr 9. und 10. Stunde 3.3 Pausenzeiten 9.30 11.20 13.10 15.10 3.4 3.5 - 9.50 Uhr 11.40 Uhr 13.40 Uhr 15.20 Uhr Falls 10 Minuten nach Stundenbeginn keine Lehrerin / kein Lehrer zum Unterricht erschienen ist, informiert der Klassensprecher das Sekretariat. Während des Unterrichts darf der Unterrichtsraum nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers / der Lehrerin verlassen werden. Seite 2 von 3 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 4 In den Pausen verlassen alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich die Unterrichtsräume. Die Räume sind während der Pausen zu lüften. Die Unterrichtsräume werden verschlossen und am Ende der Pausen von der nächsten Lehrerin bzw. dem Lehrer wieder geöffnet. Die unterrichtende Lehrerin / der unterrichtende Lehrer kann von dieser Regelung in eigener Verantwortung Abstand nehmen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen dann im Klassenraum verbleiben, dies gilt nicht für Fachräume. Für das Verlassen des Schulgeländes ohne Genehmigung des verantwortlichen Lehrers gelten die entsprechenden Ausführungsvorschriften. Danach fallen im Allgemeinen Unfälle bei unbefugtem Verlassen des Schulgeländes nicht unter den Versicherungsschutz. Für Wertgegenstände und Personalpapiere haftet die Schule nicht. Die mitgebrachten oder in der Cafeteria gekauften Nahrungsmittel und Getränke müssen entweder dort, auf dem Pausenhof oder im Schüleraufenthaltsraum verzehrt werden. Jeder hat auf Sauberkeit in der Schule zu achten. Leere Flaschen, Becher und sonstige Abfälle sind in die dafür aufgestellten Behälter zu legen. Das Rauchen ist im Gebäude und auf dem gesamten Schulgelände generell untersagt. Für Sauberkeit und Ordnung der Räume ist jede Klasse selbst verantwortlich. Die Klassenmöbel dürfen nur den Sicherheitsbestimmungen entsprechend aufgestellt werden. Beschädigungen und Verunreinigungen sind dem aufsichtsführenden Lehrer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Fenster und Jalousien dürfen nur mit Zustimmung der Lehrerin / des Lehrers geöffnet oder geschlossen werden. Am Ende der Unterrichtseinheit ist der Klassenraum aufzuräumen und die Tafel zu reinigen. Sonstige Regelungen 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 Das Eigentum der Schule ist sorgfältig zu behandeln. Bei mutwilligen Verschmutzungen und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Mobiliar, sonstigen Einrichtungen und Sachen werden Schadensersatzansprüche und ggf. Strafanträge gestellt. Jeder ist verpflichtet von ihm verursachte oder festgestellte Schäden unverzüglich über die Lehrerin / den Lehrer der Abteilungsleitung zu melden. Jeder Unfall einer Schülerin / eines Schülers auf dem Schulweg oder auf dem Schulgelände auch wenn Folgen nicht sofort erkennbar sind - ist sofort über den Klassenleiter dem Sekretariat zu melden, damit der gesetzliche Versicherungsanspruch erhalten bleibt. In den Werkstätten und Laboratorien sind die Sicherheitsvorschriften, die Laborordnungen, die Bedienungsanweisungen und die Anordnungen des Lehrerpersonals präzise zu befolgen um das Unfall- und Schadensrisiko so gering wie möglich zu halten. Bei Feueralarm ist das Schulgebäude auf dem vorgeschriebenen Fluchtweg so schnell wie möglich zu verlassen und der im Freigelände vorgesehene Bereich aufzusuchen. Fundsachen sind beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben. Sie können beim Hausmeister während seiner Dienstzeit abgeholt werden. Fahrräder und Motorräder sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Für Bedienstete des OSZ befinden sich Stellplätze für PKW in begrenzter Zahl auf dem Parkplatz. Die Regelungen zur Nutzung von Computerarbeitsplätzen sind einzuhalten (siehe Nutzungsordnung der Computereinrichtungen). Stand: August 2011 Seite 3 von 3