Schul- und Hausordnung

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Schul- und Hausordnung
OSZ Kommunikations-, Informations- und Medientechnik
Osloer Straße 23 - 26, 13359 Berlin (Mitte)
Schul- und Hausordnung
1
Grundsätze
1.1
Die vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten ist nur
dann gewährleistet, wenn jeder sich rücksichtsvoll und kooperationsbereit verhält, die Rechte
des anderen nicht beeinträchtigt und die für jede Gemeinschaft notwendige Ordnung anerkennt
und befolgt.
1.2
Sofern Schülerinnen bzw. Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit oder
den äußeren Schulbetrieb nachhaltig beeinträchtigen oder die am Schulleben Beteiligten gefährden, indem sie
 gegen ihre Pflichten nach § 46 des Schulgesetzes oder
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 gegen die sonstigen Rechtsvorschriften bzw. die Schul- und Hausordnung verstoßen oder
Anordnungen des Schulleiters, einzelner Lehrerinnen und Lehrer oder sonstiger schulischer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beschlüsse schulischer Gremien nicht befolgen, die
diese in Wahrnehmung ihrer Aufgabe erlassen,
können Ordnungsmaßnahmen gemäß § 63 des Schulgesetzes für Berlin getroffen werden. Als
nachhaltige Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist
auch mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.
Das Mitbringen sowie der Gebrauch von Waffen jeglicher Art sind streng verboten und werden
unter Einschluss strafrechtlicher Konsequenzen verfolgt.
1.4
1.5
Jeglicher Drogen- und Alkoholkonsum während des Schultages ist verboten.
Geräte der Nachrichtenübermittlung und Unterhaltungselektronik müssen während des Unterrichts ausgeschaltet sein.
1.6
Bild- und Tonaufzeichnungen jeglicher Art sind nur mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.
Schulbesuch
2.1
Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist laut Gesetz verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am
Unterricht teilzunehmen und den Weisungen von Lehrerinnen / Lehrern und anderen befugten
Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern nachzukommen. Wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und
die Schule z. B. als Fachoberschüler/in oder Berufsfachschüler/in freiwillig weiter besucht, hat
gemäß §46 Schulgesetz dieselben Pflichten wie eine schulpflichtige Schülerin bzw. ein schulpflichtiger Schüler.
2.1.1 Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur dann entschuldigt, wenn es auf Krankheit oder
sonstigen triftigen Gründen beruht und die Schule von den Gründen des Fernbleibens
nachweislich in Kenntnis gesetzt wird. Diese Mitteilung an die Schule hat schriftlich zu
erfolgen und obliegt den Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerin bzw. des
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betreffenden Schülers oder denjenigen Schülern, die volljährig sind. Liegt das Schulversäumnis in der Zeugniswoche, so ist eine Entschuldigung/Bescheinigung unverzüglich nach den Ferien in der Schule abzuliefern. Im Zeugnis bleibt dann der Vermerk
über Schulversäumnisse frei.
2.1.2 Bei Schulversäumnissen von Schülern / Schülerinnen der Berufsschule hat diese Benachrichtigung beim Klassenleiter bis zum nächsten Berufsschultag zu erfolgen und bei
längerem Schulversäumnis wegen Krankheit muss dem Klassenlehrer spätestens am
sechsten Kalendertag nach dem ersten Tag des Fehlens eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes vorgelegt werden. Aus dieser Bescheinigung muss zu ersehen sein,
dass eine Ärztin / ein Arzt die Schülerin bzw. den Schüler für arbeitsunfähig erklärt hat.
2.1.3 Bei Schulversäumnissen von Schülern/Schülerinnen der Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule und des beruflichen Gymnasiums sind die Ausführungen im
Merkblatt „Fehlzeiten“ besonders zu beachten.
In Ausnahmefällen kann die Schule eine Schülerin bzw. einen Schüler auf schriftlichen Antrag
vom Besuch des Unterrichts beurlauben. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe von dem Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers bzw. denjenigen Schülern, die volljährig sind
oder dem Ausbildungsbetrieb rechtzeitig vorher bei der Schule zu stellen, so dass die Schule
dazu Stellung nehmen kann; dies gilt insbesondere für Anträge auf Bildungsurlaub. Handelt es
sich um Berufsschüler, so ist bei Antragstellung durch den Erziehungsberechtigten die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes und bei Antragstellung durch den Ausbildungsbetrieb die
Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Änderungen der Anschrift der Schülerin / des Schülers bzw. des Ausbildungsbetriebes sind
innerhalb von acht Tagen dem Klassenlehrer und dem zuständigen Sekretariat mitzuteilen. Bei
einem Wechsel des Ausbildungsbetriebes müssen schriftliche Unterlagen, insbesondere über
das neue Ausbildungsverhältnis vorgelegt werden.
Bei Um- und Ausschulungen sind abzugeben
 die von der Schule entliehenen Bücher und Medien,
 der Schülerausweis,
 ein evtl. ausgeliehener Garderobenschrankschlüssel
Stunden- und Pausenordnung
3.1
3.2
Das Schulgebäude ist ab 7.30 Uhr geöffnet.
Unterrichtszeiten
8.00
9.30 Uhr
1. und 2. Stunde
9.50
11.20 Uhr
3. und 4. Stunde
11.40
13.10 Uhr
5. und 6. Stunde
13.40
15.10 Uhr
7. und 8. Stunde
15.20
16.50 Uhr
9. und 10. Stunde
3.3
Pausenzeiten
9.30
11.20
13.10
15.10
3.4
3.5
-
9.50 Uhr
11.40 Uhr
13.40 Uhr
15.20 Uhr
Falls 10 Minuten nach Stundenbeginn keine Lehrerin / kein Lehrer zum Unterricht erschienen
ist, informiert der Klassensprecher das Sekretariat.
Während des Unterrichts darf der Unterrichtsraum nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Lehrers / der Lehrerin verlassen werden.
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In den Pausen verlassen alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich die Unterrichtsräume. Die
Räume sind während der Pausen zu lüften. Die Unterrichtsräume werden verschlossen und am
Ende der Pausen von der nächsten Lehrerin bzw. dem Lehrer wieder geöffnet. Die unterrichtende Lehrerin / der unterrichtende Lehrer kann von dieser Regelung in eigener Verantwortung Abstand nehmen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen dann im Klassenraum verbleiben, dies gilt nicht für Fachräume.
Für das Verlassen des Schulgeländes ohne Genehmigung des verantwortlichen Lehrers gelten
die entsprechenden Ausführungsvorschriften. Danach fallen im Allgemeinen Unfälle bei unbefugtem Verlassen des Schulgeländes nicht unter den Versicherungsschutz.
Für Wertgegenstände und Personalpapiere haftet die Schule nicht.
Die mitgebrachten oder in der Cafeteria gekauften Nahrungsmittel und Getränke müssen entweder dort, auf dem Pausenhof oder im Schüleraufenthaltsraum verzehrt werden.
Jeder hat auf Sauberkeit in der Schule zu achten. Leere Flaschen, Becher und sonstige Abfälle
sind in die dafür aufgestellten Behälter zu legen.
Das Rauchen ist im Gebäude und auf dem gesamten Schulgelände generell untersagt.
Für Sauberkeit und Ordnung der Räume ist jede Klasse selbst verantwortlich. Die Klassenmöbel
dürfen nur den Sicherheitsbestimmungen entsprechend aufgestellt werden. Beschädigungen
und Verunreinigungen sind dem aufsichtsführenden Lehrer unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen.
Fenster und Jalousien dürfen nur mit Zustimmung der Lehrerin / des Lehrers geöffnet oder geschlossen werden.
Am Ende der Unterrichtseinheit ist der Klassenraum aufzuräumen und die Tafel zu reinigen.
Sonstige Regelungen
4.1
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4.7
4.8
4.9
Das Eigentum der Schule ist sorgfältig zu behandeln. Bei mutwilligen Verschmutzungen und bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Mobiliar, sonstigen Einrichtungen und
Sachen werden Schadensersatzansprüche und ggf. Strafanträge gestellt.
Jeder ist verpflichtet von ihm verursachte oder festgestellte Schäden unverzüglich über die
Lehrerin / den Lehrer der Abteilungsleitung zu melden.
Jeder Unfall einer Schülerin / eines Schülers auf dem Schulweg oder auf dem Schulgelände auch wenn Folgen nicht sofort erkennbar sind - ist sofort über den Klassenleiter dem
Sekretariat zu melden, damit der gesetzliche Versicherungsanspruch erhalten bleibt.
In den Werkstätten und Laboratorien sind die Sicherheitsvorschriften, die Laborordnungen, die
Bedienungsanweisungen und die Anordnungen des Lehrerpersonals präzise zu befolgen um
das Unfall- und Schadensrisiko so gering wie möglich zu halten.
Bei Feueralarm ist das Schulgebäude auf dem vorgeschriebenen Fluchtweg so schnell wie möglich zu verlassen und der im Freigelände vorgesehene Bereich aufzusuchen.
Fundsachen sind beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben. Sie können beim Hausmeister während seiner Dienstzeit abgeholt werden.
Fahrräder und Motorräder sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.
Für Bedienstete des OSZ befinden sich Stellplätze für PKW in begrenzter Zahl auf dem Parkplatz.
Die Regelungen zur Nutzung von Computerarbeitsplätzen sind einzuhalten (siehe Nutzungsordnung der Computereinrichtungen).
Stand: August 2011
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