Fakten zur Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern

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Fakten zur Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Eltern
Freibeträge, Schonvermögen & Co.
Fakten zur Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen
Eltern
Immer mehr Menschen in Deutschland werden pflegebedürftig, können sich eine
Unterbringung im teuren Heim aber eigentlich nicht leisten. In diesem Fall müssen
die Kinder ran. Ab welchem Freibetrag sie unterhaltspflichtig sind und welche
Regeln hier sonst noch gelten, lesen Sie hier.
Können pflegebedürftige Menschen etwa die Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim nicht
komplett selbst bezahlen, springt die öffentliche Hand zunächst ein. Einen Teil des Geldes verlangen
die Sozialämter aber von den Kindern der Pflegebedürftigen zurück. Die Arag hat einige Fakten zur
Unterhaltspflicht zusammengetragen.
Grundsätzlich gilt: Bevor die Kinder dran sind, müssen erst die Pflegebedürftigen selbst sämtliche
Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente und der Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem
Vermögen ausgeben. Hier gilt ein Schonbetrag von derzeit 2.600 Euro, den die Betroffenen behalten
dürfen. Haben die Eltern Anspruch auf Grundsicherung im Alter, müssen sie diese auch.
Kinder sind per Gesetz dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten für
den Unterhalt der Eltern zu sorgen. Auch dann übrigens, wenn jahrelang kein Kontakt bestand. Das
urteilte vor kurzem der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZB 607/12).
Wann muss man zahlen?
Relevant für die Beurteilung, ob ein Kind unterhaltspflichtig ist, sind die tatsächlich erzielten
Einkünfte des Nachwuchses. Bei Arbeitnehmern bilden die Sozialämter den Durchschnitt aus zwölf
zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs. Bei Selbstständigen sind die
durchschnittlichen Einkünfte der vergangenen drei bis fünf Jahre relevant.
Von diesem Nettoeinkommen kann man aber folgende Kosten abziehen:
berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten
Krankheitskosten (Vorsorge und Behandlungen)
private Altersvorsorge bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen
Darlehen, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung
Kosten für den regelmäßigen Besuch des Pflegebedürftigen
Auch einen Selbstbehalt können die Kinder noch abziehen. Für das Kind selbst liegt er bei 1.800
Euro, für den Ehepartner bei 1.440 Euro monatlich. Der Familienselbstbehalt beläuft sich also
derzeit auf monatlich 3.240 Euro. Benachteiligt sind hier aber nicht verheiratete Paare. Sie können
den erhöhten Familienselbstbehalt nicht für sich beanspruchen.
Außerdem gilt: Das unterhaltspflichtige Kind und seine Familie können rund 50 Prozent des über
den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens für sich behalten. Hat das unterhaltspflichtige Kind
selbst Kinder und bestehen hier Unterhaltsansprüche, gehen auch diese vor.
Vermögen muss auch angepackt werden
Haben die unterhaltspflichtigen Kinder Vermögen, wird auch das zur Finanzierung herangezogen.
Allerdings gibt es auch hier Schonvermögen. Dazu gehören etwa eine angemessene, selbst genutzte
Immobilie sowie Reserven für Reparaturen oder Urlaube.
Dieser Artikel erschien am 26.07.2016 unter folgendem Link:
http://www.dasinvestment.com/freibetraege-schonvermoegen-co-fakten-zur-unterhaltspflicht-bei-pflegebeduerftigen-eltern/
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