BKK-Landesverband Ost Lohnfortzahlungsversicherung

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BKK-Landesverband Ost Lohnfortzahlungsversicherung
BKK-Landesverband Ost
Lohnfortzahlungsversicherung
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Informationen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft /Mutterschaft (U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) für
das Kalenderjahr 2006
Bislang richtete sich das Ausgleichsverfahren nach den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes
(LFZG). Mit Wirkung zum 01.01.2006 wurde das LFZG durch das Aufwendungsausgleichsgesetz
(AAG) abgelöst. Durch das AAG sind insbesondere Änderungen bezüglich der Teilnahmepflicht der
Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren eingetreten.
Nach dem AAG besteht nunmehr eine Teilnahmepflicht für Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern
(Arbeiter und Angestellte) für die Umlage U1. Für die Umlage U2 sind alle Arbeitgeber – unabhängig
von der Anzahl ihrer Beschäftigten – teilnahmepflichtig.
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen des AAG erst für Zeiträume ab 01.01.2006 gelten. Für
Zeiträume bis einschließlich 31.12.2005 ist weiterhin das LFZG anzuwenden.
Für die Beurteilung Ihrer Teilnahme am Ausgleichsverfahren ist die Gesamtzahl Ihrer Beschäftigten
wichtig, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der einzelne Arbeitnehmer versichert ist.
Bei der Ermittlung Ihrer Gesamtbeschäftigtenzahl werden jedoch nicht alle Arbeitnehmer
berücksichtigt. Die Beurteilung, wie ein Arbeitnehmer bei der Berechnung zu berücksichtigen ist,
erfolgt nach Faktoren, die sich an der wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers orientieren:
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
30 Stunden
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
20 Stunden bis max. 30 Stunden
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
10 Stunden bis max. 20 Stunden
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
Stunden
mehr als Faktor 1
mehr als Faktor 0,75
mehr als Faktor 0,5
unter 10 Faktor 0,25
Folgende Arbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Gesamtbeschäftigtenzahl dagegen nicht
berücksichtigt bzw. nur für den Zeitraum der Abwesenheit vom Arbeitsort nicht berücksichtigt:
Arbeiter und Angestellte in der Elternzeit
Arbeiter und Angestellte in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit
Auszubildende und Praktikanten
Wehr- und Zivildienstleistende
Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50%
Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
Für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen gelten ab 01.01.2006 folgende Umlage- und
Erstattungssätze:
U1 - allgemeiner Umlage- und Erstattungssatz
U1 - erhöhter Umlage- und Erstattungssatz
U1 - ermäßigter Umlage- und Erstattungssatz
U2
1,6 v.H.
3,0 v.H.
1,3 v.H.
0,33 v.H.
60 %
80 %
50 %
100 % bzw. 110 %
Die Umlagebeträge sind gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen fällig und an die
bei der BKK-Lohnfortzahlungsversicherung teilnehmenden BKK zu zahlen, bei der/denen Ihr/e
Arbeitnehmer versichert ist/sind.
Arbeitgeber entrichten für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden die Umlagen
U1 und U2. Die Berechnung und der Nachweis der Umlagen erfolgt unter Berücksichtigung des
gewählten Umlagesatzes U1 und des Umlagesatzes U2 aus den rentenversicherungspflichtigen
Arbeitsentgelten.
Informationen
zur
Beantragung
der
Erstattung
für
den
Ausgleich
der
Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft finden Sie auf der
Rückseite.
Ihre Fragen beantworten wir gern.
Ihr Team der BKK-Lohnfortzahlungsversicherung
2. Beschäftigungsverbot - Erstattungsanspruch
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG
Rücksendung an :
BKK-Landesverband Ost
Lohnfortzahlungsversicherung
39069 Magdeburg
Wichtige Hinweise für den Arbeitgeber!
1. Bei Beschäftigungsverbot ist ein Nachweis beizufügen (ärztliches Zeugnis bzw. Meldung an die
zuständige Aufsichtsbehörde).
2. Erstreckt sich der Erstattungszeitraum über das
Ende eines Kalenderjahres, so sind zwei Anträge getrennt nach Kalenderjahren - einzureichen.
3. Es sind nur abgerechnete Kalendermonate zu beantragen.
Erläuterungen
Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitgeber
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitgeber.
Grundsatz der Lohnfortzahlungsversicherung
Ein Erstattungsanspruch besteht für alle Arbeitnehmerinnen eines Unternehmens.
1. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Erstattungsanspruch nach § 1 Abs. 2 AAG
BKK LFZ 004/06.04.
Erstattet wird nach Prüfung der Voraussetzungen der vom
Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld.
Erstattet wird das vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmerin aufgrund eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbots (§ 3 oder § 4 MuSchG) gezahlte Bruttoarbeitsentgelt nach § 11 MuSchG.
Des weiteren werden die vom Arbeitgeber getragenen
Beiträge zur KV, PV, RV und BA in Höhe von 10 v. H. des
fortgezahlten Bruttoarbeitsentgeltes pauschal erstattet.
Es besteht kein Erstattungsanspruch, wenn andere Gründe für sich allein oder neben dem Beschäftigungsverbot
für das Aussetzen mit der Arbeit maßgebend sind. Das ist
beispielsweise der Fall, wenn die schwangere Arbeitnehmerin wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.
Begriff: Bruttoarbeitsentgelt (Arbeitsentgelt - AE)
Für die Entgeltfortzahlung ist das Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Versichertenanteils zur Sozialversicherung) im arbeitsrechtlichen Sinne zugrunde zu legen.
Dazu zählen u. a. alle Grundbezüge (Zeit-, Schicht-, Leistungslohn usw.), Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit und ständige Lohnzulagen, die auf besonderen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses beruhen.
Das betrifft Erschwernis-, Gefahren- und Nachtdienstzulagen (keine Aufwendungen für Arbeitsbekleidung oder
Reinigungsmittel) und vermögenswirksame Leistungen,
die der Arbeitgeber nach dem Vermögensbildungsgesetz
leistet.
Nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des EFZG gelten solche
Leistungen, die als Ersatz für Aufwendungen des Arbeitnehmers dienen. Das sind unter anderem Auslösungen,
Schmutzzulagen, Fahrkostenzuschüsse, Tage- und Übernachtungsgelder, Kindergartenzuschüsse u. ä. Leistungen.
Nicht erstattungsfähig ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dies bleibt bei der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AAG unberücksichtigt
und somit außer Ansatz.
Für Erstattungszeiträume vor dem 01.01.2006 gilt das
Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) mit seinen Regelungen.