BKK-Landesverband Ost Lohnfortzahlungsversicherung
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BKK-Landesverband Ost Lohnfortzahlungsversicherung ® Informationen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft /Mutterschaft (U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) für das Kalenderjahr 2006 Bislang richtete sich das Ausgleichsverfahren nach den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG). Mit Wirkung zum 01.01.2006 wurde das LFZG durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) abgelöst. Durch das AAG sind insbesondere Änderungen bezüglich der Teilnahmepflicht der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren eingetreten. Nach dem AAG besteht nunmehr eine Teilnahmepflicht für Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte) für die Umlage U1. Für die Umlage U2 sind alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten – teilnahmepflichtig. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen des AAG erst für Zeiträume ab 01.01.2006 gelten. Für Zeiträume bis einschließlich 31.12.2005 ist weiterhin das LFZG anzuwenden. Für die Beurteilung Ihrer Teilnahme am Ausgleichsverfahren ist die Gesamtzahl Ihrer Beschäftigten wichtig, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der einzelne Arbeitnehmer versichert ist. Bei der Ermittlung Ihrer Gesamtbeschäftigtenzahl werden jedoch nicht alle Arbeitnehmer berücksichtigt. Die Beurteilung, wie ein Arbeitnehmer bei der Berechnung zu berücksichtigen ist, erfolgt nach Faktoren, die sich an der wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers orientieren: Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bis max. 30 Stunden Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden bis max. 20 Stunden Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit Stunden mehr als Faktor 1 mehr als Faktor 0,75 mehr als Faktor 0,5 unter 10 Faktor 0,25 Folgende Arbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Gesamtbeschäftigtenzahl dagegen nicht berücksichtigt bzw. nur für den Zeitraum der Abwesenheit vom Arbeitsort nicht berücksichtigt: Arbeiter und Angestellte in der Elternzeit Arbeiter und Angestellte in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit Auszubildende und Praktikanten Wehr- und Zivildienstleistende Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50% Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft Für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen gelten ab 01.01.2006 folgende Umlage- und Erstattungssätze: U1 - allgemeiner Umlage- und Erstattungssatz U1 - erhöhter Umlage- und Erstattungssatz U1 - ermäßigter Umlage- und Erstattungssatz U2 1,6 v.H. 3,0 v.H. 1,3 v.H. 0,33 v.H. 60 % 80 % 50 % 100 % bzw. 110 % Die Umlagebeträge sind gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen fällig und an die bei der BKK-Lohnfortzahlungsversicherung teilnehmenden BKK zu zahlen, bei der/denen Ihr/e Arbeitnehmer versichert ist/sind. Arbeitgeber entrichten für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden die Umlagen U1 und U2. Die Berechnung und der Nachweis der Umlagen erfolgt unter Berücksichtigung des gewählten Umlagesatzes U1 und des Umlagesatzes U2 aus den rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelten. Informationen zur Beantragung der Erstattung für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft finden Sie auf der Rückseite. Ihre Fragen beantworten wir gern. Ihr Team der BKK-Lohnfortzahlungsversicherung 2. Beschäftigungsverbot - Erstattungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG Rücksendung an : BKK-Landesverband Ost Lohnfortzahlungsversicherung 39069 Magdeburg Wichtige Hinweise für den Arbeitgeber! 1. Bei Beschäftigungsverbot ist ein Nachweis beizufügen (ärztliches Zeugnis bzw. Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde). 2. Erstreckt sich der Erstattungszeitraum über das Ende eines Kalenderjahres, so sind zwei Anträge getrennt nach Kalenderjahren - einzureichen. 3. Es sind nur abgerechnete Kalendermonate zu beantragen. Erläuterungen Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitgeber Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitgeber. Grundsatz der Lohnfortzahlungsversicherung Ein Erstattungsanspruch besteht für alle Arbeitnehmerinnen eines Unternehmens. 1. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Erstattungsanspruch nach § 1 Abs. 2 AAG BKK LFZ 004/06.04. Erstattet wird nach Prüfung der Voraussetzungen der vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Erstattet wird das vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmerin aufgrund eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbots (§ 3 oder § 4 MuSchG) gezahlte Bruttoarbeitsentgelt nach § 11 MuSchG. Des weiteren werden die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur KV, PV, RV und BA in Höhe von 10 v. H. des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgeltes pauschal erstattet. Es besteht kein Erstattungsanspruch, wenn andere Gründe für sich allein oder neben dem Beschäftigungsverbot für das Aussetzen mit der Arbeit maßgebend sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die schwangere Arbeitnehmerin wegen Krankheit arbeitsunfähig ist. Begriff: Bruttoarbeitsentgelt (Arbeitsentgelt - AE) Für die Entgeltfortzahlung ist das Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Versichertenanteils zur Sozialversicherung) im arbeitsrechtlichen Sinne zugrunde zu legen. Dazu zählen u. a. alle Grundbezüge (Zeit-, Schicht-, Leistungslohn usw.), Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und ständige Lohnzulagen, die auf besonderen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses beruhen. Das betrifft Erschwernis-, Gefahren- und Nachtdienstzulagen (keine Aufwendungen für Arbeitsbekleidung oder Reinigungsmittel) und vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber nach dem Vermögensbildungsgesetz leistet. Nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des EFZG gelten solche Leistungen, die als Ersatz für Aufwendungen des Arbeitnehmers dienen. Das sind unter anderem Auslösungen, Schmutzzulagen, Fahrkostenzuschüsse, Tage- und Übernachtungsgelder, Kindergartenzuschüsse u. ä. Leistungen. Nicht erstattungsfähig ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dies bleibt bei der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AAG unberücksichtigt und somit außer Ansatz. Für Erstattungszeiträume vor dem 01.01.2006 gilt das Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) mit seinen Regelungen.