Bayer AG 27 Ein Mitarbeiter, der nicht mehr in die Bayer

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Bayer AG 27 Ein Mitarbeiter, der nicht mehr in die Bayer
Bayer AG
Ein Mitarbeiter, der nicht mehr in die Bayer-Pensionskasse aufgenommen wird, weil er erst
nach dem vollendeten 55. Lebensjahr ein Arbeitsverhältnis mit der Bayer AG begründet, hat anstelle einer Altersversorgung aus der Bayer-Pensionskasse - einen Anspruch auf eine Firmenrente (betriebliche Altersrente) der Bayer AG. Die Firmenrente wird gezahlt, wenn der
Mitarbeiter nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausscheidet.
Eine vorgezogene Firmenrente wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach dem vollendeten 60.
Lebensjahr in den Altersruhestand tritt.
Eine betriebliche Erwerbsminderungsrente wird einem Mitarbeiter gezahlt, der wegen einer
verminderten Erwerbsfähigkeit vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet und eine gesetzliche Rente bezieht oder der ein amts- bzw. werksärztliches Gutachten vorlegt, welches bescheinigt, dass eine Berufs- bzw. verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Mitarbeiter, die erst
nach der Vollendung ihres 55. Lebensjahres ein Arbeitsverhältnis bei der Bayer AG aufnehmen und somit nicht mehr Mitglied der Bayer-Pensionskasse werden können, haben Anspruch auf eine Firmenrente, wenn sie erwerbs- bzw. berufsunfähig werden. Eine Firmenrente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten auch Mitarbeiter, die zwar Mitglied der BayerPensionskasse sind, jedoch die 5-jährige Wartezeit noch nicht erfüllt haben. Tritt der Versorgungsfall ein, bevor der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird die Pensionskassenleistung oder die Firmenrente um einen Aufstockungsbetrag erhöht, den die Bayer AG
zusätzlich zahlt. Eine Erwerbsminderungsrente aus der Bayer-Pensionskasse bzw. als Firmenrente der Bayer AG wird höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Danach
(frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung entsteht) wird in gleicher Höhe eine Versorgungsleistung als Altersrente
(aus der Bayer-Pensionskasse bzw. als Firmenrente) erbracht.
Verstirbt ein Mitarbeiter/Pensionär, haben der/die Hinterbliebene(n) Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Bayer-Pensionskasse oder auf eine Firmenrente. Die Hinterbliebenenrenten werden als Ehepartner-, Waisen- und Elternrenten gezahlt. Eine Ehepartnerrente
erhält der hinterbliebene Ehepartner33 , sofern die Ehe im Zeitpunkt des Todes mindestens
zwei Monate bestanden hat. Die Ehepartnerrente entfällt, wenn der hinterbliebene Ehepartner
wieder heiratet. Eine Waisenrente wird an die ehelichen oder diesen gleichgestellten Kinder
des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt 34 . Hinterlässt der Verstor-
33
Eine Ehepartnerrente kann auch geschiedenen Ehepartnern gewährt werden.
34
Für Kinder, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, wird eine Waisenrente für die Dauer
dieser Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gezahlt. Eine Waisenrente wird
ohne altersmäßige Begrenzung an Kinder gezahlt, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen au-
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