Allgemeine Geschäftsbedingungen - IHK zu Leipzig
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Allgemeine Geschäftsbedingungen - IHK zu Leipzig
Geschäftsfeld Recht und Steuern Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern (B2C-Geschäfte) Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. 1. Einführung/Begriffsbestimmung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Wesensmerkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „Kleingedrucktes“ genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als AGB ohne Bedeutung, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Beachte: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von AGB gibt es nicht. 2. Bedeutung AGB erleichtern Abschluss und Abwicklung einer Vielzahl gleichgearteter Verträge, da die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt werden müssen. Sie können im Schuldrecht neue, im Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen (zum Beispiel Factoring- oder Leasingverträge) regeln. Sie verändern zum Teil die gesetzliche Risikoverteilung und Haftung zu Gunsten des Verwenders und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender, meist ein Unternehmer, der in der Regel wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist, einseitige und/oder überraschende Regelungen gegenüber einem Verbraucher durchsetzen kann, die sich von Wertungen des Gesetzes zu weit entfernen. Aus diesem Grund besteht das Bedürfnis, AGB einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Wirksamkeit abzusprechen. Während dies ursprünglich der Rechtsprechung überlassen wurde, die einzelne Klauseln für nichtig erklären konnte, wenn sie sittenwidrig waren, hat der Gesetzgeber durch das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) spezifische Regelungen zur Handhabung von AGB geschaffen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz wieder aufgehoben; seine Regelungen wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 mit nur kleineren Änderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen (§§ 305–310 BGB). 3. Einbeziehung AGB werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Ihre Geltung muss vereinbart werden. Der Gesetzgeber spricht hier von Einbeziehung in den Vertrag. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sind aufgrund ihrer besonderen Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen strenge Maßstäbe anzusetzen. a.)Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Das Vertragsformular, Angebotsschreiben, Bestellschreiben o.ä. muss so gefasst sein, dass die AGB von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden. Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf hinweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen ist zu spät. Wenn der ausdrückliche Hinweis auf die AGB wegen der Art des Vertragsschlusses (zum Beispiel Parkhäuser, Waschanlagen, Waschsalon) nicht möglich ist, reicht auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses. Dies dürfte auch in Ladengeschäften genügen, soweit dort geringwertige Massenartikel verkauft werden. Bei Online-Verträgen muss ebenfalls an deutlich sichtbarer Stelle auf die AGB hingewiesen werden. Am besten wird das Bestellformular so ausgestaltet, dass die Bestellung nur abgesendet werden kann, wenn der Kunde vorher entweder über einen Button die Möglichkeit hatte, die AGB zu lesen oder über einen anderen Button die AGB akzeptieren konnte. b.)Der Verwender muss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Hier reicht es, wenn dem Kunden übersichtliche AGB vorgelegt werden. Ob dieser sie dann durchliest, bleibt ihm überlassen. Deshalb kann der Kunde auch individuell ganz auf die Vorlage der AGB verzichten. Geschäftsfeld Recht und Steuern Merkblatt 2.78 Allgemeine Geschäftsbedingungen | Aktualisierung: 01.01.2016 Seite 1 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Problematisch für die Kenntnisnahme der AGB des Verwenders ist der fernmündliche Vertragsschluss, wenn dem Vertragspartner die AGB nicht schon während der Vorverhandlungen oder aufgrund eines früheren Geschäfts übermittelt worden sind. Eine Lösung beim telefonischen Vertragsschluss wäre die Versendung der AGB per SMS oder per E-Mail, wenn der Kunde über entsprechende technische Mittel verfügt. Ist er hierzu nicht imstande oder nicht bereit, kann der Vertrag fernmündlich auch unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnden AGB nachträglich genehmigt. Bei Online-Verträgen gelten zusätzliche Regelungen. Der anderen Partei muss auch die tatsächliche Möglichkeit gegeben werden, die AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form abspeichern zu können. Bei Angeboten im Internet kann mit einem eindeutigen Button oder Link auf die AGB verwiesen werden. Der Kunde sollte jedoch die Möglichkeit haben, die AGB ohne spezielle Kenntnisse auf seiner Festplatte zu speichern bzw. im Bedarfsfall auszudrucken. Außerdem muss man hinsichtlich der Länge von Online-AGB vorsichtig sein. Die Rechtsprechung geht in einzelnen Fällen davon aus, dass über die Bildschirmanzeige nur kurze und übersichtliche AGB einbezogen werden können. Einheitlich ist die Rechtsprechung hierzu nicht, für einige Gerichte sind siebenseitige AGB mit 15 Gliederungspunkten noch zulässig, andere lassen nur die Länge vom Bildschirm zu. Abzustellen ist immer auf den Durchschnittskunden, d.h. der Verwender braucht grundsätzlich keine Übersetzung der AGB für im Inland lebende Ausländer bereitzuhalten. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist jedoch darauf zu achten, dass der Hinweis auf die AGB und deren Text in der Verhandlungssprache abgefasst wird (zumeist in Englisch oder Französisch). c.) Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Die andere Vertragspartei muss mit der Einbeziehung der AGB einverstanden sein. Ein Einverständnis kann auch durch schlüssige Handlungen erklärt werden. Der Kunde ist in aller Regel dann einverstanden, wenn er bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen den Vertrag abschließt. Werden die AGB allerdings erstmals auf der Auftragsbestätigung mitgeteilt, so bedeutet das Schweigen des Vertragspartners im nichtkaufmännischen Verkehr (Vertragspartner ist Verbraucher) auch bei Entgegennahme der Leistung keine Annahme der AGB. 4. Wirksamkeit von AGB-Inhaltskontrolle Wurden AGB in den Vertrag einbezogen, so sind sie zwar Bestandteil des Vertrages, müssen jedoch nicht zwingend wirksam sein. Ob die Klauseln in den AGB auch wirksam sind, ist mit der so genannten Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB zu ermitteln. Zunächst ist der eingeschränkte Anwendungsbereich der AGB-Regelungen zu beachten. Soweit die AGB-Regelungen des BGB Anwendung finden, regeln die §§ 307–309 BGB, wann AGB wirksam sind. Dabei sind verschiedene Besonderheiten zu beachten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten (zum Beispiel der Preis) unmittelbar regeln aus dem Anwendungsbereich der §§ 307–309 BGB ausscheiden. Eine Inhaltskontrolle findet insoweit nicht statt. Der Grund hierfür lässt sich darin sehen, dass diese Abreden ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Bei der Inhaltsprüfung ist zu beachten, dass die Prüfung der AGB vom Speziellen zum Allgemeinen vollzogen werden muss. Dabei sind folgende drei Schritte der Inhaltskontrolle durchzuführen: a.)Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten In § 309 BGB findet sich ein Katalog mit Klauselverboten. Diese gelten ohne Wertungsmöglichkeiten. Ist ein dort geregelter Tatbestand erfüllt, ist die AGB-Klausel ohne weiteres unwirksam. Besondere Erwähnung verdient § 309 Nr. 7 a BGB der einen Haftungsausschluss für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in AGB verbietet. Auch Haftungsbeschränkungen sind hiervon erfasst. Eine Klausel, die primär eine Verkürzung der Verjährungsfrist bezweckt, kann von diesem Verbot betroffen sein, weil in der verkürzten Verjährungsfrist ebenfalls eine Beschränkung der Haftung zu erblicken ist. Unter der gleichen Nummer regelt Buchstabe b dass ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen ebenfalls unzulässig ist. Das bedeutet nicht, dass die Haftung für Vorsatz ausgeschlossen werden kann. Dies ist schon in § 276 III BGB festgelegt und deshalb nicht in § 309 Nr. 7 b BGB erwähnt. b.)Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten Die Problematik der Rechtsprechungsvielfalt kommt bei AGB-Klauseln, die nach § 308 BGB zu beurteilen sind besonders zum Vorschein. Die Norm regelt Klauselverbote durch die Technik der so genannten offenen Tatbestände. Offene Tatbestände sind Begriffe, die einer ausfüllenden Wertung bedürfen. Begriffe wie „unangemessen lange“, „nicht hinreichend bestimmte Fristen“ (Nr.1 und Nr. 2), Geschäftsfeld Recht und Steuern Merkblatt 2.78 Allgemeine Geschäftsbedingungen | Aktualisierung: 01.01.2016 Seite 2 „ohne sachlich gerechtfertigten Grund“ (Nr.3), „zumutbar“ (Nr.4), eine „Erklärung von besonderer Bedeutung“ (Nr. 6) etc. beinhalten allesamt diese Wertungsmöglichkeit. Der jeweilige Richter muss in einer Interessenabwägung anhand der konkreten Umstände des Falles über die Unangemessenheit einer Klausel entscheiden und hat dabei Wertungen vorzunehmen und von seinem Beurteilungsspielraum Gebrauch zu machen. Gerade in diesem Bereich ist im Hinblick auf den Entscheidungsspielraum der Richter und vor allem auf die Entscheidungsvielfalt der Rechtsprechung besondere Sensibilität im Umgang mit entsprechendem Vertragswerk geboten. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. c.) Klauselverbote nach der Generalklausel § 307 BGB ist das eigentliche Herzstück der Inhaltskontrolle. Er wird jedoch nur geprüft, wenn nicht schon die spezielleren §§ 308 oder 309 BGB einschlägig sind. Nach der Generalklausel des § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Unter diese offene Formulierung können eine Vielzahl von Sachverhalten subsumiert werden. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung, die sich in verschiedene Fallgruppen unterteilen lässt und zur Beurteilung des individuellen Einzelfalls herangezogen werden kann. weise erreichten Kunden. Bei Verbraucherverträgen sind insbesondere auch konkret-individuelle Umstände bei der Inhaltskontrolle mit zu berücksichtigen. Bei Geschäften mit Verbrauchern kann nur sehr eingeschränkt von gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden. Rechtswidrige AGB bergen zudem das Risiko von kostenpflichtigen Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Konkurrenten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob in den AGB überhaupt versucht werden sollte, mittels komplizierter rechtlicher Regelungen den kaum vorhandenen Spielraum zu nutzen. Es wäre besser, anstelle ausschweifend formulierter AGB voller komplizierter rechtlicher Regelungen eine Darstellung in Form eines Leitfadens für den Kunden zu wählen, welche sich vertrauensfördernd und positiv auf die Kaufentscheidung des Kunden auswirken. Dabei ist es wichtig, dass die AGB leicht verständlich und kurz gehalten werden. Dem Kunden wird damit die Möglichkeit gegeben, die Antworten auf seine Fragen zunächst in den AGB zu suchen. Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ansprechpartner Industrie und Handelskammer zu Leipzig Goerdelerring 5 | 04109 Leipzig Geschäftsbereich Dienstleistungen Abteilung Unternehmensförderung Denis Wilde Telefon 0341 1267-1308 Telefax 0341 1267-1420 [email protected] Insbesondere aus diesem Grunde sollte für die Erstellung von AGB anwaltlicher Rat eingeholt werden. 5. Folgen Entspricht eine Vertragsbedingung nicht den gesetzlichen Regelungen, so ist sie unwirksam. Der Rest des Vertrages bleibt jedoch in der Regel wirksam. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbedingung tritt die gesetzliche Regelung. Ob und inwieweit eine verwendete Klausel der Inhaltskontrolle standhält, entscheidet letztlich das jeweils angerufene Gericht. Abzuwägen sind stets die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischer- Geschäftsfeld Recht und Steuern Merkblatt 2.78 Allgemeine Geschäftsbedingungen | Aktualisierung: 01.01.2016 Seite 3 Anlage Muster-AGB für den Onlinehandel Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellt die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Formulierungshilfen zur Verfügung. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Bei vertraglichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rechtsrat, sei es bei der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig oder bei Rechtsanwälten, eingeholt werden. Hinweis zur Benutzung der Muster-AGB Diese Muster-AGB wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie sind als Checkliste mit Formulierungshilfe zu verstehen und sollen daher nur eine Anregung bieten. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Die Muster-AGB sind nur als Vorschlag möglicher Regelungen zu verstehen. Viele Festlegungen sind im Rechtsverkehr frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig naturgemäß keinen Einfluss und kann daher für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie maßgeschneiderte AGB benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Muster-AGB Onlinehandel I. Geltungsbereich Unsere AGB gelten für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages. II. Vertragspartner Der Onlineshop wird durch die Firma…….., Straße Hausnummer, PLZ Ort betrieben. Wird ein Vertrag geschlossen (siehe Punkt III.), so ist die Firma…………. Ihr Vertragspartner. Firma ……………… Internetadresse Straße Hausnummer PLZ Ort Telefon: ……………………………. Telefax: ……………………………. E-Mail: …………………………… III. Vertragsschluss (1) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend. (2) Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Weg, werden der Vertragstext sowie diese AGB in wiedergabefähiger Form gespeichert und auf Verlangen des Kunden per E-Mail zugesandt. Geschäftsfeld Recht und Steuern Merkblatt 2.78 Allgemeine Geschäftsbedingungen | Aktualisierung: 01.01.2016 Seite 4 IV. Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Firma Straße, Nr. PLZ, Ort Deutschland Tel: +49 (0) … / ………… Fax: +49 (0) … / ……….. E-Mail: ………… mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an Firma Straße, Nr. PLZ, Ort Deutschland zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Ende der Widerrufsbelehrung Geschäftsfeld Recht und Steuern Merkblatt 2.78 Allgemeine Geschäftsbedingungen | Aktualisierung: 01.01.2016 Seite 5 V. Muster-Widerrufsformular Muster-Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück. An Firma Straße, Nr. PLZ, Ort Deutschland Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. E-Mail: …………………….. Tel: +49 (0) … / …………… Fax: +49 (0) … / …………… - Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) - Bestellt am (*)/erhalten am (*) - Name des/der Verbraucher(s) - Anschrift des/der Verbraucher(s) - Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) - Datum ____________________________ (*) Unzutreffendes streichen. Beachte: Eine Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB ist besonders hervorzuheben, besser ist über das Widerrufsrecht separat zu belehren. VI. Nichtbestehen des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht besteht nicht: 1. wenn Sie kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. 2. für Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch Sie maßgeblich ist oder die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. 3. für Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. VII. Preise, Versandkosten Alle Preise sind Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten in Höhe von ……Euro. Der Mindestbestellwert beträgt …… Euro. VIII. Lieferung, Nachlieferung (1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die von Ihnen angegebene Lieferadresse. Die Auslieferung an das Versandunternehmen erfolgt spätestens zwei Tage nach Geldeingang, bei Zahlung per Nachnahme oder Lastschrift spätestens zwei Tage nach der Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit beträgt im Regelfall bis zu 5 Tage, soweit bei der Bestellung auf der Produktseite keine andere Lieferzeit benannt ist. (2) Sind unsere angegebenen Lieferfristen zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. (3) Im Einzelfall bieten wir Ihnen an, dass ein zunächst nicht lieferbares Produkt später bei Verfügbarkeit zugesandt wird (Nachlieferung). Sie zahlen bei der Nachlieferung keine weiteren Versandkosten oder Nachnahmegebühren. Geschäftsfeld Recht und Steuern Merkblatt 2.78 Allgemeine Geschäftsbedingungen | Aktualisierung: 01.01.2016 Seite 6 IX. Umtausch Wir sind zum Umtausch von einwandfreier Ware nicht verpflichtet. Ihr Widerrufsrecht (vgl. Punkt IV.) wird durch diese Regelung in keiner Weise beschränkt oder ausgeschlossen. X. Zahlung Sie können bei uns deutschlandweit per Nachnahme, Elektronischer Lastschrift, Kreditkarte (American Express, Mastercard, Visa) sowie Vorkasse bezahlen. Die Bezahlung per Rechnung sowie per Elektronischer Lastschrift ist für Erstkunden nicht möglich. Wir behalten uns vor, die Zahlungsarten Rechnung und Lastschriftverfahren auch für Bestandskunden auszuschließen bzw. für einzelne Bestellungen abzulehnen. Unsere Kunden im Ausland bitten wir, ausschließlich per Kreditkarte oder Vorkasse zu bezahlen. Bei Kreditkartenzahlungen und bei Zahlung per Lastschrift wird die Buchung erst bei Warenversand ausgelöst. Bei der Bezahlung mittels Vorkasse zahlen Sie im Voraus direkt auf unser Konto. Es ist zu beachten, dass bei Vorkasse-Zahlungen (insbesondere aus dem Ausland) evtl. Bankgebühren von Ihnen zu tragen sind. Es muss der volle Rechnungsbetrag bei uns eingehen. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. XI. Fälligkeit und Verzug Der Kaufpreis wird mit Vertragsschluss sofort fällig. Bei Bezahlung per Rechnung enthält die Rechnung das Fälligkeitsdatum. Kommen Sie in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. XII. Mahngebühren Begleichen Sie eine fällige Kaufpreisforderung trotz erfolgter erster Mahnung nicht, so sind wir berechtigt, für die 2. Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5 EUR zu verlangen. XIII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Sie sind zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. XIV. Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. (2) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. XV. Mängelgewährleistung (1) Wir haften bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Kunde hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. (2) Die Verjährungsfrist beträgt für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Punkt XVI. (3) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. XVI. Haftung für Schäden (1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Geschäftsfeld Recht und Steuern Merkblatt 2.78 Allgemeine Geschäftsbedingungen | Aktualisierung: 01.01.2016 Seite 7 (2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. (3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. (4) Soweit die Schadenshaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. XVII. Schlussbestimmungen Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. (1) Auf Verträge zwischen dem Verkäufer und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren Anwendung. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern nur, soweit der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz dem Kunden nicht entzogen wird. (2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat, oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Geschäftsfeld Recht und Steuern Merkblatt 2.78 Allgemeine Geschäftsbedingungen | Aktualisierung: 01.01.2016 Seite 8