Informationen und Tipps

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Informationen und Tipps
Informationen und Tipps
für den
Hotel- und Gaststättenbetrieb
Stand: Juli 2003
INHALTSVERZEICHNIS
1 UNTERNEHMENSGRÜNDUNG ......................................................................................... 3
2 ERTEILUNG EINER KONZESSION............................................................................. 3
3 GASTSTÄTTENUNTERRICHTUNG ............................................................................ 4
4 OBJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN ............................................. 4
5 BETRIEBSARTEN ................................................................................................................................. 5
6 STRAUßWIRTSCHAFTEN ........................................................................................................ 6
7 TÄTIGKEITEN MIT LEBENSMITTELN ............................................................... 6
8 GETRÄNKESCHANKANLAGEN ..................................................................................... 8
9 SCHANKGEFÄßE .................................................................................................................................. 9
10 JUGENDSCHUTZ/VERBRAUCHERSCHUTZ................................................. 9
11 TRINKGELDER / BEWIRTUNGSKOSTEN ......................................................10
12 SPERRZEIT ..................................................................................................................................................10
13 FERNSPRECHANLAGE..............................................................................................................10
14 MUSIK / TV ..................................................................................................................................................10
15 PERSONALFRAGEN / ARBEITSRECHT .............................................................11
16 RECHTSGRUNDLAGEN............................................................................................................12
17 AUS- UND WEITERBILDUNG IM GASTGEWERBE ...........................13
18 TIPPS ....................................................................................................................................................................16
19 EINE AUSWAHL NÜTZLICHER ANSCHRIFTEN VON LIEFERANTEN,
DIENSTLEISTUNGS UNTERNEHMEN UND BERATUNGSSTELLEN .............................................17
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1 Unternehmensgründung
Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz der
Gewerbefreiheit. Wenn Sie sich jedoch eine Existenz im Hotel- und Gaststättengewerbe
aufbauen wollen, reicht die übliche Gewerbeanmeldung allein nicht aus, weil Sie dann im
Regelfall ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben. Neben den allgemeinen Vorschriften
der Gewerbeordnung (GewO) sind dann auch das Gaststättengesetz (GastG) und die
Gaststättenverordnung (GastV) Rheinland-Pfalz sowie weitere Spezialvorschriften zu beachten.
Bevor Sie sich im Hotel- und Gaststättengewerbe selbstständig machen können, müssen Sie
eine Konzession (Erlaubnis) nach § 2 (1) GastG bei dem für den Betriebssitz zuständigen
Ordnungsamt (Stadt-/Verbandsgemeinde) beantragen. Erst wenn Ihnen diese Erlaubnis erteilt
worden ist, können Sie Ihr Gewerbe anmelden (ebenfalls beim Ordnungsamt).
Die Konzession ist personen-, raum- und betriebsartbezogen.
Hinweis: Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, kann die Erlaubnisbehörde Ihnen
unter gewissen Voraussetzungen eine dreimonatige vorläufige Konzession erteilen, auch wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben.
Sie sollten allerdings beachten, dass diese vorläufige Konzession zusätzliche Gebühren kostet.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt.
2 Erteilung einer Konzession
Um eine Konzession zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:
?? Ihre persönliche Zuverlässigkeit
?? Ihre „fachliche“ Eignung sowie
?? bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.
Persönliche Zuverlässigkeit
Folgende Bescheinigungen benötigen Sie, um Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen:
??
??
??
??
polizeiliches Führungszeugnis, das Sie nach Belegart “0“ bei Ihrem zuständigen
Einwohnermeldeamt beantragen können,
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (ebenfalls bei Ihrem zuständigen
Einwohnermeldeamt zu beantragen),
sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt
(Wohnsitz). Mit dieser Bescheinigung legen Sie dar, dass Sie keine steuerlichen
Rückstände haben, etwa aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit,
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)
„Fachliche“ Eignung
Ihre „fachliche“ Eignung können Sie nachweisen durch
?? ein Gesundheitszeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz (Altregelung) oder
?? durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die sog. Erstbelehrung nach § 43
Infektionsschutzgesetz (IfSG), die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein
darf und zusätzlich durch
?? bestimmte fachbezogene Ausbildungsabschlüsse oder
?? den Unterrichtungsnachweis einer IHK nach § 4 Gaststättengesetz.
3
3 Gaststättenunterrichtung
Zweck der Unterrichtung:
Der Schutz der Gäste vor den Gefahren für die Gesundheit, die aus der Verletzung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können, sowie der
Schutz vor Täuschung und Irreführung.
Inhalt und Ablauf der Unterrichtung:
Durch die Unterrichtung sollen die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb
notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Sie informiert jeweils über
die Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), des Fleischbeschaugesetzes und
des Infektionsschutzgesetzes, das Lebensmittel-, Milch- und Getränkerecht einschließlich
Getränkeschankanlagenverordnung und gibt einen Überblick über die einschlägigen Leitsätze
des Deutschen Lebensmittelbuches.
Die Unterrichtung (Dauer von 8.45 Uhr bis ca. 12.30 Uhr) wird regelmäßig einmal im Monat von
der IHK durchgeführt (Anmeldungen unter Tel.: 06 51/97 77-911, Telefax: 97 77-5 05, eMail:
[email protected] oder [email protected].
Einschließlich dem zur Verfügung gestellten „Basismaterial“ ist eine Gebühr in Höhe von derzeit
51 € vor Beginn der Unterrichtung zu entrichten. Die von der IHK ausgestellte
Teilnahmebescheinigung ist bei dem zuständigen Ordnungsamt als Unterrichtungsnachweis
vorzulegen; sie ist unbefristet und bundesweit gültig.
Da die Bescheinigung über die Unterrichtung aber nur ausgehändigt werden darf, wenn der
Teilnehmer mit dem Unterrichtsstoff „als vertraut angesehen werden kann“, müssen auch
ausländische Mitbürger über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um der
Unterrichtung folgen zu können. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die Teilnahme an der
Unterrichtung in Abstimmung mit der IHK nur zusammen mit einem fachkundigen
Dolmetscher zugelassen werden.
Ggf. ist eine spezielle Fremdsprachenunterrichtung zu besuchen, die von mehreren IHKs
angeboten wird.
Von der Gaststätten-Unterrichtung befreite Personen:
Sie müssen nicht an der Unterrichtung teilnehmen, wenn Sie eine Abschlussprüfung in einem
(fachbezogenen) staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in der Gastronomie oder im
Lebensmittel-Handwerk bestanden haben, wobei zum Teil aber der Zeitpunkt der Prüfung
von Bedeutung ist.
Welche Berufsabschlüsse unter welchen Voraussetzungen von dem Unterrichtungsnachweis
befreien, teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen
stellen wir Ihnen gegen eine Gebühr von 10 € auch eine Freistellungsbescheinigung aus.
4 Objektbezogenen Voraussetzungen
Neben den persönlichen Voraussetzungen sind folgende Nachweise dem zuständigen
Ordnungsamt vorzulegen:
?? Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
?? Nachweis, dass die Betriebsräume für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind
(ggf. durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume).
4
Unter welchen Umständen benötigen Sie keine Konzession (Erlaubnis)?
Die Ausnahmetatbestände ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GastG.
Eine Gaststättenerlaubnis benötigt demnach nicht, wer
?? unentgeltliche Kostproben verabreicht,
?? alkoholfreie Getränke aus Automaten anbietet,
?? Getränke oder zubereitete Speisen in Betrieben (nur) an Beschäftigte des Unternehmens
ausgibt (Betriebskantinen),
?? alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen in Kraftfahrzeugen verabreicht, in denen
Personen befördert werden (z.B. Busreise),
?? in räumlicher Verbindung mit einem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder
des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder
zubereitete Speisen anbietet, ohne Sitzmöglichkeiten bereitzustellen,
?? als Beherbergungsbetrieb darauf ausgelegt ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu
beherbergen und dabei lediglich zubereitete Speisen oder Getränke an Hausgäste abgibt
(z. B. „Hotel-garni“).
Achtung: Diese Ausnahme für Beherbergungsbetrieben gilt jedoch nicht, wenn Sie in
Verbindung mit dem Beherbergungsbetrieb noch eine Schank- oder
Speisewirtschaft betreiben.
5 Betriebsarten
Folgende Betriebsarten gibt es in der Gastronomie:
??
??
??
??
??
??
??
??
??
Restaurant / Gaststätte
SB (Selbstbedienung)-Restaurant
Café
Eisdiele
Imbisshalle / Imbisskiosk
Schankwirtschaft
Trinkhalle
Bar / Vergnügungslokal
Diskothek
Und folgende in der Hotellerie:
Hotel
Beherbergungsbetrieb mit angegliedertem Verpflegungsbetrieb
(für Hausgäste und Passanten); mindestens 20 Gästezimmer,
überwiegend mit eigenem Bad/Dusche und WC; Hotelempfang
Hotel garni
Neben der Beherbergung werden Frühstück sowie kleine
Speisen und Getränke angeboten
Pension/Hotelpension
Hotel mit eingeschränkten Leistungen: Speisen werden
ausschließlich den Gästen angeboten
Gasthof
Beherbergungsbetrieb, angeschlossen an eine Schank- oder
Speisewirtschaft
Motel
Beherbergungsbetrieb, der durch seine besondere
Verkehrslage (in der Nähe verkehrsreicher Straßen), Bau und
Einrichtungen (Parkplätze vor den Zimmern) vor allem auf die
Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtet ist, die mit dem Auto,
Motorrad oder sonstigen Verkehrsmitteln unterwegs sind
5
Aparthotel
Beherbergungsbetrieb mit eingeschränktem Leistungsangebot:
meist ohne Gastronomie, Service beschränkt sich auf
Reinigung und Pflege der Zimmer; alle vorhandenen Zimmer
und Wohnungen eines Hauses werden in Form eines Hotels
genutzt
All-Suite-Hotel
Hotel mit (Schlaf-)Zimmern und einem zusätzlichen Wohnraum
Boardinghouse
Haus mit Übernachtungsmöglichkeit für eine längere
Aufenthaltsdauer: Zimmer, die in ihrer Ausstattung Wohnungen
ähnlich sind; geringes bis vollwertiges Leistungsangebot eines
Hotels
Kurhotel
Hotel, das in einem Heilbad oder Kurort steht; mit
medizinischer Versorgung und Verabreichung von Diätspeisen
Kurheim
Beherbergungsbetrieb mit dem Leistungsangebot einer
Pension, der in einem Heilbad oder Kurort liegt
6 Straußwirtschaften
Im Rahmen einer Strausswirtschaft ist der Ausschank von selbst erzeugtem Wein für die Dauer
von maximal vier Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier
Monaten erlaubnisfrei. Zur Führung einer Strausswirtschaft sind nur Personen befugt, die
hauptberuflich im eigenen Weinbau tätig sind (Winzer, nicht befugt: Weinhändler und
Weinkommissionäre). Wird der Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben (z.
B. Familien, Erbengemeinschaft), so dürfen auch sie nur eine Strausswirtschaft betreiben. Der
Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind und darf
nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden
sein. Der Ausschank muss mindestens zwei Wochen vorher beim zuständigen Ordnungs- oder
Gewerbeamt angezeigt werden. Dabei ist eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen
Weine (Menge und Bezeichnung) mitzuteilen.
7 Tätigkeiten mit Lebensmitteln
Jeder, der mit den nachstehend genannten Lebensmitteln in unmittelbaren Kontakt oder mit
Bedarfsgegenständen (z. B. Geschirr, Besteck usw.), die für diese Lebensmittel verwendet
werden, in Berührung kommt, muss sich ab 1. Januar 2001 einer Erstbelehrung unterziehen.
Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Lediglich auf private Haushalte
finden die Vorschriften keine Anwendung.
Tätigkeitsbereiche:
?
?? alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen nachfolgend genannter
Lebensmittel, wenn mit diesen unmittelbarer Kontakt besteht oder
?? über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen eine Übertragung von Krankheitserregern zu
befürchten ist und
?? alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen
Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
6
Kontakt mit folgenden Lebensmitteln:
?
?? Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
?? Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
?? Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
?? Eiprodukte
?? Säuglings- und Kleinkindernahrung
?? Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
?? Backwaren mit nicht durchbackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
?? Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
Soßen, Nahrungshefen
Wo und wann muss die Erstbelehrung absolviert werden?
Vor erstmaliger Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten beim Gesundheitsamt oder einem
von diesem beauftragten Arzt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes bzw. des Arztes muss
dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Personen, auf die die obengenannten Voraussetzungen
zutreffen, dürfen nicht ohne Vorlage der Bescheinigung über die Erstbelehrung beschäftigt
werden.
Aber auch der Unternehmer selbst darf erst dann tätig werden, wenn er an der Erstbelehrung
teilgenommen hat.
Beachte:
Die Bescheinigung darf bei Beschäftigungsaufnahme nicht älter als drei Monate
sein!
Befreiung von der Erstbelehrung
Nur Personen, die vom Gesundheitsamt nach § 18 Bundes-Seuchengesetz untersucht wurden
und darüber ein Zeugnis haben, sind von der Erstbelehrung befreit. Das Zeugnis gilt als
Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG.
Was ist Inhalt der Erstbelehrung?
Wer mit Lebensmitteln in Berührung kommt hat besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten,
um eine Übertragung von Krankheitserregern zu vermeiden. Deshalb besteht bei den
nachfolgenden Krankheiten ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot für den Umgang mit
Lebensmitteln. Dies gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen.
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote :
?? Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen
infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E.
?? Infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren
Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
?? Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen,
enterrohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen.
Die Belehrung, die mündlich und schriftlich durchzuführen ist, informiert über diese Krankheiten,
ihr Auftreten und die Symptome, so dass der Belehrte in der Lage ist etwaige Infektionen zu
erkennen bzw. Verdacht zu schöpfen und die dann notwendigen Verhaltensregeln zu beachten.
Er ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er Anhaltspunkte für eine
entsprechende Erkrankung hat. Untersuchungen werden nur noch dann angeordnet, wenn
Anhaltspunkte für die genannten Krankheiten bestehen.
Nach Urlaubsreisen in bestimmte Regionen, Unwohlsein, etc. sollte eine Untersuchung
grundsätzlich durchgeführt werden, um eventuelle Übertragungsmöglichkeiten von Krankheiten
auszuschließen.
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Nachfolgende regelmäßige Belehrungen nach § 43 Abs. 4 IfSG
Nach Aufnahme der Tätigkeit muss der Angestellte durch den Unternehmer/Arbeitgeber
nochmals belehrt werden. Die Belehrung ist danach jährlich zu wiederholen. Dies gilt auch für
Personen, die vom Gesundheitsamt nach § 18 Bundes-Seuchengesetz untersucht wurden und
darüber ein Zeugnis haben das von der Erstbelehrung befreit.
Die Teilnahme an diesen Belehrungen ist zu dokumentieren. Ihre Inhalte entsprechen der
Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt. Insofern sollte auch der Unternehmer die
Schulungsmaterialien für die mündliche Belehrung erfragen und verwenden.
Die Belehrungen durch den Unternehmer / Arbeitgeber sollten im Rahmen der von ihm
ebenfalls durchzuführenden Hygieneschulungen erfolgen. Er kann diese aber auch Dritten
übertragen.
Hinweis:
In den von der Industrie- und Handelskammer Trier angebotenen Hygieneschulungen sind die jährlichen Nachbelehrungen nach § 43 Abs. 4 IfSG mit enthalten.
Darüber werden entsprechende Bescheinigungen ausgestellt.
Auch der Unternehmer / Arbeitgeber selbst muss sich regelmäßig auf dem Laufenden halten
und seine Kenntnisse auffrischen. Deshalb sollte er z. B. neben dem Besuch von
Hygieneschulungen alle erforderlichen Gesetzestexte und Informationen griffbereit halten, damit
er bei Nachfragen der Überwachungsbehörden durch seine Antworten belegen kann, dass ihm
die §§ 42, 43 IfSG bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann.
Dokumentation
Arbeitnehmer müssen die Bescheinigung der Erstbelehrung ihrem Arbeitgeber überlassen.
Dieser hat diese und seine eigene Bescheinigung über die Erstbelehrung an der Betriebsstätte
verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen
vorzulegen. Dies gilt auch für die letzte Dokumentation der Arbeitnehmerbelehrungen (=
Nachbelehrungen) nach Absatz 4.
Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten sind beglaubigte Fotokopien oder Abschriften
dieser Bescheinigungen an jeder Betriebsstätte vorzuhalten.
Verhaltensregeln zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen
?? Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich
nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser.
Verwenden Sie zum Händetrocknen Einwegtücher.
?? Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab.
?? Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kopfhaube, Kittel, Handschuhe, Schuhe für
Innenräume).
?? Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel.
?? Decken Sie kleine, saubere Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem
Pflaster ab.
8 Getränkeschankanlagen
Unabhängig von der Betriebsart kann eine Gaststätte mit oder ohne Getränkeschankanlage
(Bier/alkoholfreie Getränke) betrieben werden. Derjenige, der eine Getränkeschankanlage
betreiben will, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde
(Stadt/Gemeinde) anzeigen. So genannte „wesentliche Änderungen“ (etwa Auswechseln von
Druckminderern/Sicherheitsventilen/Schanktischen/Leitungsabzweigungen/Einbau zusätzlicher
Getränkeleitungen) müssen bei der Stadt/Gemeinde ebenfalls angezeigt werden. Die dafür
notwendigen Formulare befinden sich in dem „Betriebsbuch“, das für jede Anlage zu führen ist
(Betriebsbücher sind zu beziehen über Brauereien /Getränkegroßhändler/Sachkundige im
Sinne der Getränkeschankanlagenverordnung/einschlägiger Fachgroßhandel).
8
9 Schankgefäße
?? Schankgefäße sind Gefäße, die zum Ausschank von Getränken bestimmt sind. Es sind nur
Gefäße mit einem Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl (Zentiliter) oder 0,1; 0,2; 0,25;
0,3; 0,4; 0,5; 1; 1,5; 2; 3; 4 oder 5 l (Liter) zulässig.
?? Auf den Schankgefäßen müssen ein anerkanntes Herstellerzeichen, der Füllstrich und die
Volumenangabe angebracht sein.
10 Jugendschutz/Verbraucherschutz
Jugendschutz
Bitte beachten: seit 1. April 2003 gilt ein neues Jugendschutzgesetz (JuSchG; gilt für Kinder
und Jugendliche unter 18 Jahren):
Aushangpflichten:
Als Gastwirt müssen Sie nach § 3 JuSchG (Jugendschutzgesetz) die geltenden Regelungen
von §§ 4 bis 13 JuSchG aushängen. Die bisher ausgehängten Vorschriften müssen ersetzt
werden! Soweit Sie als Gastwirt öffentliche Filmveranstaltungen anbieten, kommt zusätzlich
eine besondere Kennzeichnungs - und Informationspflicht nach §§ 11 – 14 JuSchG hinzu.
Aufenthalt von Jugendlichen in Gaststätten:
Jugendliche über 16 Jahre dürfen sich wie bisher bis 24:00 Uhr ohne Begleitung in einer
Gaststätte aufhalten. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in
Gaststätten nur erlaubt, wenn sie sich in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder
Erziehungsbeauftragten befinden, eine Mahlzeit bzw. Getränk zu sich nehmen, an einer
Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen
befinden. Zusätzlich ist eine Sperrzeit zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr eingeführt worden, in
der sich auch Jugendliche über 16 Jahren nicht ohne Begleitung eines
Personensorgeberechtigten in Gaststätten aufhalten dürfen. Weitere Auflagen können für
jugendgefährdende Betriebe oder Veranstaltungen nach § 7 erteilt werden. Der Aufenthalt von
Kindern und Jugendlichen in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden und
in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist verboten!
Alkoholische Getränke
Es bleibt bei den bisherigen Verboten. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder
Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen weder an
Kindern und Jugendliche abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestatten werden.
Dies gilt auch für die Abgabe alkoholischer Mixgetränke mit Branntwein, da ihre Wirkung nicht
abgeschätzt werden kann. Durch den hohen Gehalt an Zucker oder Süßstoffen erwecken sie
eher den Eindruck einer Limonade; dies kann zu gefährlichen Fehleinschätzungen seitens der
Jugendlichen führen.
Andere alkoholische Getränke (Wein und Bier) dürfen weder an Kinder und Jugendliche unter
16 Jahren abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestatten werden. Das Verbot für andere
alkoholische Getränke gilt nicht, wenn Jugendliche sich in Begleitung eines
Personensorgeberechtigten befinden.
Tabakwaren
Die Abgabe von Tabak an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Diesen
Jugendlichen darf auch das Rauchen nicht erlaubt werden! Eine weitere Verschärfung des
Verkaufs von Tabakwaren wird zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt ist der
Verkauf von Tabakwaren über Automaten in der Öffentlichkeit grundsätzlich untersagt.
Ausnahmen sind dann zulässig, soweit technisch gesehen eine Alterskontrolle möglich oder
eine ständige Überwachung gegeben ist. Soweit die Zigarettenautomaten diese
Voraussetzungen zum 1. Januar 2007 nicht erfüllen, müssen sie entfernt werden.
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Zweifel an dem Alter der Gäste – Nachfragen!
Sie müssen die oben genannten Vorschriften einhalten! Wenn Sie sich über das Alter eines
Gastes, der gerade ein alkoholisches Getränk bestellt, nicht sicher sind – fragen Sie nach!
Lassen Sie sich in Zweifelsfällen auch den Ausweis des Gastes zeigen. So können sie
vermeiden, dass Sie unzulässigerweise Alkohol an Jugendliche abgeben!
11 Trinkgelder / Bewirtungskosten
?? Für Trinkgelder eines Beschäftigten, die einen Betrag von 1224 Euro im Jahr übersteigen,
musste bisher der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen. Die
Trinkgeldsteuer wurde jetzt, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2002 abgeschafft.
?? Zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten des einladenden Gastes müssen die Rechnungen der Gaststätten
maschinell, mit Datum und mit genauem Namen und Adresse ausgedruckt werden.
Handschriftliche Eintragungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Bei Rechnungen
über 100 Euro muss auch die Mehrwertsteuer in einem Betrag ausgewiesen werden, so
dass Netto- und Bruttobetrag erkennbar sein müssen. Auch der Name des Gastes muss
erscheinen (handschriftlich ist hier ausreichend). Darüber hinaus sind auf der Rechnung
genau anzugeben, welche Speisen und Getränke verzehrt worden sind (allerdings sind
Umschreibungen wie "Menü 1", "Tagesgericht", "Suppe" etc. zulässig).
12 Sperrzeit
?? Für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten gilt ab 1. Januar
2002 in Rheinland-Pfalz eine generelle Sperrzeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr; in der Nacht
zum Samstag, zum Sonntag und zu einem gesetzlichen Feiertag, zu Rosenmontag und
zum Fastnachtdienstag, gibt es dann gar keine Sperrzeit mehr. Die jeweiligen Kommunen
entscheiden jedoch eigenständig, ob sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eine eventuell
längere Sperrzeit einführen.
?? Liegt ein besonderes örtliches Bedürfnis vor, kann die Sperrzeit – durch eine
Ausnahmegenehmigung befristet und unter Widerrufsvorbehalt – für einzelne Betriebe
verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
13 Fernsprechanlage
Wenn in einer Gaststätte eine Fernsprechanlage benutzt werden kann, so ist in der Nähe des
Fernsprechers der geforderte Preis für eine Gebühreneinheit anzubringen; bei vermieteten
Zimmern ist der Preis für eine Gebühreneinheit im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
14 Musik / TV
GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte)
Wer als Gastwirt in seiner Gaststätte Musik spielen möchte, muss dies bei der GEMA
anmelden. Die GEMA vertritt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger und
erhebt auf die Wiedergabe deren geistigen Eigentums Gebühren.
Melde- bzw. gebührenpflichtig sind:
?? die Wiedergabe mittels Ton- oder Bildtonträger (CDs, Schallplatten, Kassetten, Video-Clips
etc.),
10
?? die Wiedergabe von Radio- oder Fernsehsendungen aller Art,
?? Live-Auftritte von Berufsmusikern, Hobbymusikern oder anderen Künstlern, deren
Darbietungen Musikbeiträge enthalten.
Informationen über die Höhe der Gebühren erhalten sie im Internet unter www.musik-recht.de
oder direkt bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte, Generaldirektion München, Rosenheimerstr. 11, 81667 München, Tel.
(089) 48003-00, Fax (089) 48003-969, www.gema.de) oder auch bei der zuständigen GEMABezirksdirektion, die für die Länder Rheinland-Pfalz/Saarland/Hessen in Wiesbaden sitzt:
Abraham-Lincoln-Str. 20, 65189 Wiesbaden, Tel. (06 11) 79 05-0, Fax (06 11) 79 05-197; dort
erfahren Sie auch mögliche Ermäßigungen.
GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten der
Bundesrepublik Deutschland)
Die GEZ ist die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. In
Hotels, Pensionen und Gaststätten ist jedes Rundfunkgerät (also Radio und Fernseher)
gebührenpflichtig und muss bei der GEZ angemeldet werden. Monitore und Lautsprecher, die
zwar von nur einem Gerät abhängig sind, aber in verschiedenen Räumen installiert sind,
müssen jeweils noch gesondert angemeldet werden. Für Fernsehgeräte, Hörfunkgeräte und
Lautsprecher, die sich in Gästezimmern befinden, ist die Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils
50% zu zahlen. Für Rundfunkgeräte in Appartements und Ferienwohnungen müssen Gebühren
in voller Höhe entrichtet werden. Weitere Informationen zur Gebührenpflicht erhalten sie bei der
GEZ, Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der
Bundesrepublik Deutschland, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Tel. (0180) 5016565, Fax
(0180) 5510700, www.gez.de.
15 Personalfragen / Arbeitsrecht
?? Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeit gibt Ihre IHK bei arbeitsrechtlichen und
sozialpolitischen Fragen nur allgemeine Auskünfte an Arbeitgeber; es leisten aber neben
Rechtsberatern die berufsständischen Verbände Unterstützung. Jedoch ist zu beachten,
dass Verbände in der Regel Rechtsauskünfte nur an Mitglieder erteilen.
?? Seit 1. April 2003 liegt die Grenze für geringfügig Beschäftigte bei 400 € im Monat (so
genannte "Minijobs"). Bis zu dieser Höhe sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse für
den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Abgabenpauschale
in Höhe von 25% (12% Rentenversicherung, 11% Krankensversicherung, 2%
Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung einschl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
Kleinbetriebe mit bis zu 30 Arbeitsplätzen sind darüber hinaus verpflichtet, 1,3 % des
Arbeitsentgeltes zur Lohnfortzahlungsversicherung einzuzahlen. Wenn der Arbeitnehmer
einer Hauptbeschäftigung nachgeht, ist nur ein zusätzlicher Minijob zulässig. Ein zweiter
Minijob würde voll der Besteuerung und Sozialversicherung unterliegen. Wenn keine
Hauptbeschäftigung vorliegt, kann der Arbeitnehmer mehrere Minijobs bis zum Erreichen
der 400 €-Grenze zusammengerechnet werden. Neben einem Minijob können weiterhin
kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt werden. Sie werden nicht mit dem Minijob
zusammengerechnet. Die bisherige Arbeitszeitgrenze von 15 Stunden pro Woche entfällt.
Die Pauschalbeträge werden bei den Minijobs zur Vermeidung von bürokratischem
Aufwand an eine gemeinsame Einzugsstelle bei der Bundesknappschaft gezahlt, die auch
umfassende Informationen zu den Minijobs vorhält (Minijob-Zentrale, 45115 Essen, Tel.
08000 200504, Fax 0201 384979797, E-Mail: [email protected] , Internet:
www.minijob-zentrale.de).
Für Aushilfskräfte, die nur kurzfristig, also maximal 50 Tage oder zwei Monate im
Kalenderjahr bei einem Unternehmen beschäftigt sind (kurzfristige Beschäftigung), müssen
Arbeitgeber im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung weder Kranken- noch
Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Diese Tätigkeiten sind also sozialversicherungsfrei.
Kurzfristige Beschäftigungen dürfen auch neben einer anderen geringfügigen
Beschäftigung bzw. einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Hierbei muss es sich um
von vorneherein befristete Tätigkeiten handeln, die nicht regelmäßig sein dürfen. Bei einem
Verlängerungs- - bzw. Anschlussvertrag entsteht automatisch Sozialversicherungspflicht.
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Eine Besteuerung erfolgt (nach § 40 a EStG) mit einem Pauschalsteuersatz von 25% oder
über die Lohnsteuerkarte, falls die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung nicht
vorliegen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls bei der Minijob-Zentrale, die
auch für kurzfristige Beschäftigungen zuständig ist.
?? Ausländische Mitarbeiter, die angestellt werden, müssen über eine
Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis verfügen (wenn sie aus einem Nicht-EUMitgliedsstaat kommen) und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Erleichterte
Bedingungen bezüglich der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung gibt es bei
Gastronomiebetrieben für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und
Spezialitätenköchen.
Weiterführende Auskünfte erteilen die Ausländerbehörde der zuständigen Stadt- bzw.
Kreisverwaltung und das zuständige Arbeitsamt.
?? Nähere Informationen zu den geltenden Unfallverhütungsvorschriften erhalten Sie bei der
Berufsgenossenschaft. Die UVV können per Fax (06 21) 44 56-34 48 oder aus dem
Internet geladen werden (www.bgn.de/pages/service_download.html).
16 Rechtsgrundlagen
?? Das Gaststättenrecht ist im Gaststättengesetz geregelt.
?? Ergänzend ist die Gewerbeordnung (GewO) anzuwenden; dies gilt insbesondere für die
Vorschriften zur Anzeigenpflicht nach § 14, § 15 GewO, zur Verhinderung der Fortsetzung
eines Betriebes ohne Zulassung nach § 15 Abs. 2 GewO, zur Anbringung von Namen und
Firma nach § 15 a, 15 b und die Schaustellung von Personen nach § 33 GewO.
?? Zur Durchführung des Gaststättengesetzes ist in Rheinland-Pfalz - wie auch in den
anderen Bundesländern - eine Gaststätten-Verordnung erlassen worden (GastVO vom
2.12.1971, zuletzt geändert durch die VO vom 25.10.1992); diese VO enthält
Mindestanforderungen an die Räume, Sperrzeiten, beschäftigte Personen, Zuständigkeit
und Verfahren, etc.
?? Weitere Sondergesetze, die ggf. zu beachten sind: Jugendschutzgesetz, BundeshygieneVerordnung, Speiseeis-Verordnung, Backwaren-Verordnung, Verordnung über
Getränkeschankanlagen etc.
12
17 Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe
Koch / Köchin
Ausbildungs voraussetzungen
-
Fachleute für Systemgastronomie Fachkraft im Gastgewerbe
Hauptschulabschluss, mittlere Reife oder Abitur
Handwerkliches Geschick
Gute körperliche Verfassung
Kalkulatorische Fähigkeiten
Teamfähigkeit
-
Hauptschulabschluss, mittlere
Reife oder Abitur
Erkennen von betrieblichen und
kaufmännischen
Zusammenhängen
Team- und
Kommunikationsfähigkeit
-
Hauptschulabschluss
Team- und
Kommunikationsfähigkeit
Praktische Begabung
Vielseitigkeit
Ausbildungsdauer
3 Jahre
3 Jahre
3 Jahre
Ausbildungsinhalte
-
-
Betreuung und Beratung von
Gästen
Produktpräsentation und
Verkauf
Sicherstellung von
Qualitätsstandards
Organisation von
Arbeitsabläufen
Planung des Personaleinsatzes
und Bearbeitung von
Personalvorgängen
Durchführung von
Kostenkontrollen
Auswertung betrieblicher
Kennzahlen
Durchführung von
Marketingmaßnahmen
-
-
-
-
Herstellen und Zubereiten von
Nahrungsmitteln und Speisen
Einsatz professioneller
Küchentechnik und moderner
Arbeitsgeräte
Berücksichtigung der
ernährungsphysiologischen,
ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkte
Einhaltung von
Hygienevorschriften,
Präsentation von Produkten
und Gästeberatung
-
-
Herstellen und Anrichten
einfacher Speisen
Getränkeausschank
Herrichten von Gasträumen
Empfang und Betreuung von
Gästen
Servieren von Speisen und
Getränken
Berufsschule
-
1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht
1 bzw. 2 Tage pro Woche oder
Blockunterricht
Berufsaussichten
-
Köche beginnen ihre Karriere als "Commis de Cuisine" und
können bis zum
Küchendirektor oder
Wirtschaftsdirektor
(Food&Beverage-Manager)
aufsteigen. Die
Einsatzmöglichkeiten eines
Koches sind vielseitig, sei es
in der Küche eines
Restaurants, Hotels oder
Kurbetriebes, einer Kantine,
eines Kreuzfahrtschiffes oder
die selbständige Führung
eines gastgewerblichen
Betriebes
Es besteht die Möglichkeit, sich über die Position des
Assistenten des
Restaurantleiters über den
stellvertretenden
Restaurantleiter zum
Restaurantleiter oder später zum
Franchisenehmer zu entwickeln
Vielfältige
Beschäftigungsmöglichkeite
n in der Küche, am Büfett,
im Wirtschaftsdienst, im
Restaurant.
Aufstiegsmöglichkeiten bei
entsprechender Fortbildung
Fortbildungs möglichkeiten
-
Meisterkurs (Küchenmeister)
Hotelfachschule (staatl.
Geprüfter Gastronom
oder Betriebswirt
Spezielle Fortbildung,
z. B zum Diätkoch
Auslandsaufenthalte
Fachseminare
Hotelfachschule (staatlich
geprüfter Betriebswirt,
Gastronom)
Fachseminare
Meisterkurs
Einjährige Zusatzausbildung
zum Restaurantfachmann
oder zum Hotelfachmann
Absolvierung spezifischer
Seminare / Fachkurse für
das Hotel- und
Gaststättengewerbe
-
13
-
-
1 bzw. 2 Tage pro Woche
oder Blockunterricht
Ausbildungs voraussetzungen
Restaurantfachleute
Hotelfachleute
Hotelkaufleute
-
-
-
-
Hauptschulabschluss, mittlere
Reife oder Abitur
Team- und
Kommunikationsfähigkeit
Gute Umgangsformen
Organisations- und
Verkaufstalent
-
Hauptschulabschluss, mittlere
Reife oder Abitur
Team- und
Kommunikationsfähigkeit
Gute Umgangsformen
Fremdsprachenkenntnisse sind
von Vorteil
Organisations- und
Verkaufstalent
Angenehmes Erscheinungsbild
-
Hauptschulabschluss,
mittlere Reife oder Abitur
Verständnis für
kaufmännische Prozesse
Organisationstalent
Team- und
Kommunikationsfähigkeit
Gute Umgangsformen
Verhandlungsgeschick
Ausbildungsdauer
3 Jahre
3 Jahre
3 Jahre
Ausbildungsinhalte
-
-
Gäste empfangen, beraten und
betreuen
Gasträume herrichten und
kontrollieren
Speisen und Getränke servieren
Angebote erstellen
Erledigung der
Gästekorrespondenz
Erstellen von Gastrechnungen
Werbung und Verkaufsförderung
-
-
Gastgeberfunktionen wahrnehmen
Speisen und Getränke
servieren
Service-, Speisen- und Getränkekunde
Serviceabläufe organisieren
Dekorieren von Räumen und
Tafeln
Ausrichten von
Veranstaltungen und
Festlichkeiten
Angebotsgestaltung
Abrechnungssysteme
-
-
Rechnungen erstellen und
Zahlungsverkehr
durchführen
Kosten und Erträge
berechnen und Kennzahlen
auswerten
Verkaufspreise kalkulieren
Personalvorgänge
bearbeiten
Gästeberatung und Verkauf
Servieren von Speisen und
Getränken
Berufsschule
-
1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht
1 bzw. 2 Tage pro Woche oder
Blockunterricht
-
1 bzw. 2 Tage pro Woche
oder Blockunterricht
Berufsaussichten
-
Restaurantfachleute können in den Abteilungen Restaurant
und Bar eines Betriebes vom
"Commis de Cuisine"-Rang bis
zum Abteilungsleiter,
Restaurantdirektor oder
Wirtschaftsdirektor
(Food&Beverage-Manager)
aufsteigen. Durch die
Ausbildung erhalten
Restaurantfachleute ideale
Voraussetzungen für
Positionen im Bankett- und
Veranstaltungswesen und die
selbständige Führung eines
gastgewerblichen Betriebes.
Hotelfachleute haben
Aufstiegsmöglichkeiten in allen
Abteilungen eines
Unternehmens: Etage,
Rezeption, Reservierung,
Verkauf, Restaurant, Bankett
oder Verwaltung mit
Aufstiegsmöglichkeiten zum
Abteilungsleiter oder
Hoteldirektor oder zur
selbständigen Führung eines
Hotels.
-
Schwerpunktmäßig sind
Hotelkaufleute in allen
kaufmännischen
Abteilungen z.B.
Buchhaltung,
Rechnungswesen und
Personalabteilung tätig
Aufstiegsmöglichkeiten:
Abteilungsleiter,
Hoteldirektor oder
selbständiger Hotelier
Meisterkurs
(Restaurantmeister)
Hotelfachschule (staatlich
geprüfter Betriebswirt oder
Gastronom)
Spezielle Fortbildung, z.B.
zum Sommelier und
Barkeeper
Auslandsaufenthalte
Fachseminare
Meisterkurs (Hotelmeister)
Hotelfachschule (staatlich
geprüfter Betriebswirt,
Gastronom)
Spezielle Fortbildung, z.B.
Sommelier oder Barkeeper
Auslandsaufenthalte
Fachseminare
Fremdsprachenkurse
-
Fortbildungs möglichkeiten
-
-
14
-
-
Meisterkurs (Hotelmeister)
Hotelfachschule (staatlich
geprüfter Betriebswirt,
Gastronom)
Fachseminare
Auslandsaufenthalte
-
Fremdsprachenkurse
Nähere Auskünfte über die einzelnen Berufsbilder, Ausbildungsinhalte, Lehrstellenangebote und
Berufsaussichten erhalten Sie über das Ausbildungsberaterteam der IHK Trier unter Tel. (06 51) 97
77-3 20.
15
18 Tipps
?? Nutzen Sie bei Ihrem Schritt in die Selbständigkeit den Informations- und
Beratungsservice Ihrer IHK in Form eines persönlichen Beratungsgesprächs und/oder
verschiedener Broschüren und Merkblättern zu praxisrelevanten Themen.
Existenzgründungsberater der IHK Trier:
Frank Schmidt, Tel. (06 51) 97 77- 5 40, [email protected]
Raimund Fisch, Tel. (06 51) 97 77- 5 30, [email protected]
?? Bei fachspezifischen Fragen zum Gastgewerbe helfen Ihnen bei Ihrer IHK gerne weiter:
Albrecht Ehses, Tel. (06 51) 97 77-2 01, [email protected]
(Tourismuspolitische Fragen, Konjunktur)
Werner Scherf, Tel. (06 51) 97 77-9 10, [email protected]
(gewerberechtliche Fragen)
?? Überlegen Sie sich, ob Sie Mitglied im Hotel- und Gaststättenverband (Trier-Saarburg,
Kaiserstr. 27, 54290 Trier, Tel. 06 51-7 39 49; Bernkastel-Wittlich, Postfach 12 22, 54462
Bernkastel-Kues, Tel. 0 65 31-9 44 80; Südeifel, Steinebrück 4, 54634 Bitburg) werden
möchten. Der Hotel- und Gaststättenverband vertritt die Interessen der Gastronomen aller
Betriebssparten auf kommunaler, Landes- und Bundesebene gegenüber Politik und
Öffentlichkeit, informiert über aktuelle Themen und gesetzliche Änderungen, berät und
vertritt in Fragen zum Gewerbe- oder Wettbewerbsrecht, Vertrags- und Arbeitsrecht, führt
Weiterbildungsveranstaltungen durch, berät und betreut in allen berufsspezifischen
Versicherungsfragen und vieles mehr.
?? Über öffentliche Fördermöglichkeiten in Form von Krediten und Beratungszuschüssen
erteilen Ihnen ebenfalls Ihre IHK (Frank Schmidt und Raimund Fisch (06 51) 97 77- 5 40
und - 5 30) sowie die örtlichen Kreditinstitute Auskunft.
?? Die Creuznacher Betriebsberatung Gastgewerbe GmbH (cbg) (Jungstr. 31 a, 55543
Bad Kreuznach, Tel. (06 71) 8 40 40-0, Fax (06 71) 8 40 40-20) ist die
betriebswirtschaftliche Beratungsorganisation des Hotel- und Gaststättenverbandes
Rheinland-Pfalz. Ihr Beratungs- und Dienstleistungsangebot reicht von
Rentabilitätsanalysen, Unternehmens-Checkups, Werbung und Verkaufsförderung bis hin
zu Küchenplanung, Raumgestaltung, Qualitätsmanagement und Unternehmensbewertung.
Diese Beratungen sind förderfähig, d. h. es besteht die Möglichkeit zur Beantragung eines
Beratungszuschusses durch die entsprechenden Bundes- und Landesprogramme für
Existenzgründer und Unternehmen.
?? Nähere Informationen über den Umgang mit Lebensmitteln und zur Lebensmittelhygiene
im Gaststättengewerbe finden Sie in der Broschüre "Unterrichtung im
Gaststättengewerbe" des Deutschen Industrie- und Handelstags, die Sie bei Ihrer IHK
(Werner Scherf, Tel. (06 51) 97 77-9 10) zum Preis von 5,40 Euro erwerben können.
16
19 Eine Auswahl nützlicher Anschriften von Lieferanten, Dienstleistungsunternehmen und Beratungsstellen
Geschäftseinrichtung
Herbert Schmitz
Großküchen
Stallergarten 7
54426 Heidenburg
Tel. (0 65 09) 3 68
Fax (0 65 09) 99 10 20
Gitzinger Großküchen
Maximinstr. 18-20
54292 Trier
Tel. (06 51) 1 46 25-00
Johny Krösser
Großküchen
Hawstr. 1a
54290 Trier
Tel. (06 51) 9 38 30-0
Fax (06 51) 9 38 30-30
Scheunert Großküchensysteme
Petrusstr. 7
54292 Trier
Tel. (06 51) 2 56 08
Fax (06 51) 14 93 00
Geschäftseinrichtung (außerhalb unseres Kammerbezirks)
Beuscher Gastro-Service
Planung, Einrichtung, Kundendienst
Gebietsvertretung Pfalz: Herr Manfred Risser
67435 Neustadt
Tel. (0 03 27) 33 62
Fax (0 63 27) 96 03 16
Dieckmann
Großküchentechnik
Wasserhohl 1
67098 Bad Dürkheim
Tel. (0 63 22) 9 79 70 14
Fax (0 63 22) 9 79 70 69
”Eiskristall” Hugo Bless GmbH
Lassallestr. 2
67547 Worms
Tel. (0 62 41) 8 87 99
Fax (0 62 41) 2 81 98
Eloma GmbH
Otto-Hahn-Str. 10
82216 Maisach
Tel. (0 81 41) 3 95-0
Fax (0 81 41) 3 95-1 30
Freunscht GmbH
Großkücheneinrichtungen, Kühlanlagen
Eisenbahnstr. 69
67655 Kaiserslautern
Tel. (06 31) 3 62 38-0
Fax (06 31) 3 62 38-26
Valentino GmbH
Industriestr. 10
76829 Landau
Tel. (0 63 41) 8 61 84
Fax (0 63 41) 89 02 10
Roland Emil Vogt und Ralf Vogt GdbR
Hauptstr. 51
67229 Laumersheim
Tel. und Fax (0 62 38) 44 59
WECO Großküchen Technik
In den Niederwiesen 6
76744 Wörth
Tel. (0 72 71)76 03-0
Fax (0 72 71) 39 89
Wolf GmbH
Gaststätteneinrichtungen, Bier- und Kühlanlagen,
Großküchentechnik
Haberstr. 6
69126 Heidelberg
Tel. (0 62 21) 30 03 44
Fax (0 62 21) 30 13 33
Wust GmbH
Hotel- und Gaststättenbedarf,
Großkücheneinrichtungen; Glas, Porzellan
Forellenstr. 8
67659 Kaiserslautern
Tel. (06 31) 3 71 67-0
Fax (06 31) 3 71 67-26
17
Geimer GmbH
Gaststättenbau, Innenausbau, Ladenbau
Industriestr. 30
66914 Waldmohr
Tel. (0 63 73) 81 43-0
Fax (0 63 73) 81 43-18
Zanussi Großküchentechnik
Fangdieckstr. 64
22547 Hamburg
Tel. (0 40) 54 71 74 00
Fax (0 40) 54 71 74 18
Hofmann Gastronomietechnik GmbH
Planung und Kompletteinrichtung von
Gaststätten und Hotels
Brunckstr. 19
67346 Speyer
Tel. (0 62 32) 64 44-0
Fax (0 62 32) 64 44-33
J. Zintel Söhne GmbH
Großkücheneinrichtungen
Bahnhofstr. 28
67059 Ludwigshafen
Tel. (06 21) 51 80 25
H.G.K.
Hotel- und Gastronomie-Kauf e.G.
Yorckstr. 3
30161 Hannover
Tel. (05 11) 3 37 06 41
Fax (05 11) 34 34 30
JARC Design GmbH
Parkstr. 32a
67061 Ludwigshafen
Tel. (06 21) 56 84 90
Fax (06 21) 56 89 73
SEIBEL GmbH
Gaststättenausbau, Thekenanlagen
66999 Hinterweidenthal
Tel. (0 63 96) 92 10-0
Fax (0 63 96) 92 10-10
Schnieder
Regionalbüro Fink GmbH
Thekenbau/Innenausbau
Flörsheimerstr. 9
67294 Bischheim
Tel. (0 63 52) 86 68
Fax (0 63 52) 57 21
asgastro
An- und Verkauf von Gastronomieinventar
Frauenhorststr. 2b
04910 Elsterwerda
Tel. (0 35 33) 23 47
Fax (0 35 33) 26 26
"Lieferantenkatalog für Gastronomie, Hotellerie
und Objekteinrichtung
Vereinigte Verlagsgesellschaft
Postfach 17 67
88107 Lindau
Tel. (0 83 82) 41 21
Fax (0 83 82) 43 62, Preis 82,00 DM
"Intergerma"
Einkaufshandbuch für das Hotel- und
Gaststättengewerbe und artverwandte Betriebe Ausgabe 1999/2000
Hrsg.: Intergerma Marketing GmbH & Co. KG
Alfred-Fischer-Weg 12
59075 Hamm
Tel. (0 23 81) 3 07 09-0
Fax (0 23 81) 3 07 09-39
Entsorgung/Umwelt
Duales System Deutschland AG
Abteilung Entsorgung Mitte
Ansprechpartner zum Thema Entsorgung: Herr Herter
Frankfurter Str. 720-726
51145 Köln/Porz-Eil
Tel. (0 22 03) 9 37-2 38
Fax (0 22 03) 9 37-6 92
18
Literatur
1. Allgemein
Alltag als Event
Was Gäste erwarten und Gastronomen erfolgreich macht
Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main
Arbeitsgesetze in der Hotellerie und Gastronomie
Gesetzessammlung mit Erläuterungen
Führich, Ernst
Europa-Lehrmittel, Haan
Controlling im Hotel- und Restaurantbetrieb
Ein Leitfaden für kleine und mittelständische Unternehmen
Huber, Heinz
Ueberreuter Wirtschaft, Frankfurt am Main
Das große Lexikon der Gastronomie
Müller, Marianne/Rachfahl, Günter
Behr's Verlag, Hamburg
Das tägliche Handbuch zum aktiven Verkauf im Service
Eine praktische Arbeitshilfe
Dihsmaier, Erich
Hugo Matthaes Verlag
Direktwerbung für Hotellerie und Gastronomie
Ideen - Konzepte – Musterbriefe
Grothues, Ulrich, u. a.
Behr's Verlag, Hamburg
EDV- Einsatz in Hotel- und Gastronomiebetrieben
Brenneis, Franz Josef
Hugo Matthaes Verlag
Erfolg in der Gastronomie
Kaub, Erich
Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main
Erfolgreich selbständig in der Gastronomie
Krebbers, Katja
Mod. Industrie
Erfolgreich verkaufen
Ein Ratgeber für den Verkauf, Service und Empfang
Hanisch, Horst
Europa-Lehrmittel, Haan
Erfolgsfaktoren in der Gastronomie
Meyer, Jörn-Axel/Hoffmann, Frank
Berlin Verlag, Berlin
Gastgewerbliche Schriftenreihe des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (mehrere Bände)
Interhoga, Gesellschaft zur Förderung des Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes mbH, Bonn
Gastronomisches Fachwissen
Abendroth/Henseler-Werner
Hugo Matthaes Verlag, Stuttgart
Kostenrechnung für die Gastronomie
Mit Fallstudie aus der Unternehmensberatung
Posluschny, Peter
Oldenbourg, München
19
Lean Management in Hotellerie und Gastronomie
Rationalisierungs- und Marketingideen für die tägliche Praxis
Schaetzing, Edgar E.
Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main
Management in der Hotellerie und Gastronomie
Betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hänssler, Karl Heinz
Oldenbourg, München
”Mein Imbiss und Grill”
Fachbuchverlag Dr. Pfanneberg, Gießen
Mit HACCP sicher ans Ziel
Arens-Azevedo, Ulrike/Joh, Heinz
Hugo Matthaes Verlag
Qualitätsorientierte Marketingpraxis in Hotellerie und Gastronomie
Schaetzing, Edgar F.
Hugo Matthaes Verlag
Unterrichtung im Gaststättengewerbe - Merksätze der Industrie- und Handelskammern
Deutscher Industrie- und Handelstag, Berlin
2. Betriebswirtschaft/Kalkulation/Kennzahlen
Betriebsvergleich für das Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz 2002
Hrsg.: CBG Betriebsberatung Gastgewerbe für Rheinland-Pfalz GmbH; Bad Kreuznach
Handbuch der Küchenkalkulation
Boelke/Schwarz
Hugo Matthaes Verlag
Kennzahlen zur Steuerung von Hotel- und Gaststättenbetrieben
Leiderer
Matthaes Verlag
20
4. Recht
Erlaubt - verboten in Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung
Bertling, Lutz
Deutscher Fachverlag
"Hotel- und Gaststättenrecht"
Lose-Blatt-Sammlung mit allen wichtigen Gesetzestexten
Hrsg.: Wolfgang Sprangel und Klaus Buske
Behr´s Verlag
"Lebensmittel"
Textsammlung (Gesetze und Verordnungen über Lebensmittel und Bedarfsgegenstände)
C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung München
Rechtsbuch des Hoteliers und Gastwirts
Dr. Seitter, Oswald
Hugo Matthaes Verlag
5. Gastronomische Wörterbücher
Dictionary of Gastronomy-Hotel-Tourism
English-French-Germann
Jean-Pierre Duboux
Handwerk u. T., Hbg.
Englisch für die Gastronomie und Hotellerie
Kessler, Thomas / Birke, Hans-Günther
Europa-Lehrm., Haan
Englisch für Gaststätten und Hotels
Schöne, Ursula
Vlg. Wirtschaft, Bln.
Englisch für Restaurant- und Hotelfachleute, Köche sowie Fachgehilfen im Gastgewerbe
Geissler, Richard
Europa-Lehrm., Haan
in gleicher Reihe: Französisch
Fachwörterbuch für Hotellerie und Gastronomie
Deutsch-Französisch
Moreau, Pierre H. / Schaetzing, Edgar E.
Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main
Fachwörterbuch für Hotellerie und Gastronomie
Deutsch-Italienisch
von Hase-Salto, Marie A. / Schaetzing Edgar E.
Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main
Fachwörterbuch Gastronomie-Hotellerie-Touristik
Deutsch-Französisch
Duboux, Jean-Pierre
Handwerk u. T., Hrg.
Fachwörterbuch für Hotellerie und Gastronomie, Reisebüros und Reiseveranstalter
Deutsch/Englisch-Englisch/German
Schaetzing, Edgar E.
Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main
21
Gastronomisches Wörterbuch in 5 Sprachen
Zur Übersetzung und Erklärung der Speisekarten in fünf Sprachen
(Deutsch-Französisch-Englisch-Italienisch-Spanisch)
Neiger
Europa-Lehrm., Haan
Wörterbuch der Gastronomie
Französisch-Deutsch
Luh, Hans Kurt
Pfanneberg, Gießen
6. Sonstiges
Lexikon der Küche
Hering, Richard
Pfanneberg, Gießen
Verbände und Beratungseinrichtungen
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
Dynamostr. 7-11
68165 Mannheim
Tel. (06 21) 4 45 40
Fax (06 21) 4 45 66 60
Creuznacher Betriebsberatung Gastgewerbe GmbH (cbg)
Jungstr. 31a
55543 Bad Kreuznach
Tel. (06 71) 8 40 40-0
Fax (06 71) 8 40 40- 20
mündliche Kurzberatung incl. verbilligter Betriebsbegehung (vom Land Rheinland-Pfalz bezuschusst)
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
Generaldirektion München
Rosenheimer Str. 11
81667 München
Tel. (0 89) 4 80 03 00
Fax (0 89) 48 00 39 69
Verband der Fachplaner Gastronomie, Hotellerie, Gemeinschaftsverpflegung e.V. (VdF)
Friedrich-Ebert-Str. 13
04109 Leipzig
Tel. (03 41) 3 01 01 31
Messen
ANUGA Food-Tec
Internationale Fachmesse für LebensmittelTechnologie
Alle drei Jahre Ende im April
KölnMesse GmbH
Messeplatz 1
50679 Köln
Tel. (02 21) 82 10
Fax (02 21) 8 21 25 74
Badische Weinmesse
Mit Obstbrandschau und Fachschau für
Weinbau, Kellerei-, Brennerei- und
Gastronomiebedarf
Jährlich im Mai
Messe Offenburg GmbH
Postfach 21 10
77611 Offenburg
Tel. (07 81) 9 22 60
Fax (07 81) 92 26 77
22
Drinktec-interbrau
Weltmesse für Getränketechnik
Alle vier Jahre im September
Messe München GmbH
Messegelände
81823 München
Tel. (0 89) 94 92 07 20
Fax (0 89) 94 92 14 19
GÄSTE
Fach- und Kommunikationsmesse für das
Gastgewerbe
Alle zwei Jahre Mitte November
Leipziger Messe GmbH
Postfach 10 07 20
04007 Leipzig
Tel. (03 41) 67 80
Fax (03 41) 6 78 87 62
hogatec
Internationale Messe für Hotellerie, Gastronomie,
Gemeinschaftsverpflegung und
Unterhaltungsgastronomie
Alle zwei Jahre im Oktober
Messe Düsseldorfbund
Postfach 10 10 06
40001 Düsseldorf
Tel. (02 11) 45 60 01
Fax (02 11) 4 56 06 68
IMA
Internationale Fachmesse Unterhaltungs- und
Warenautomaten
Jährlich im Januar
Messezentrum, Nürnberg
Veranstalter: VDAI-Verband der Deutschen
Automatenindustrie e. V.
c/o Miller Freeman Blenheim Heckmann GmbH
Völklinger Str. 4
40219 Düsseldorf
Tel. (02 11) 90 19 10
Fax (02 11) 90 19 11 27
InterCool
Internationale Fachmesse Tiefkühlkost –
Speiseeis – Kältetechnik
Alle zwei Jahre im September
Messe Düsseldorf GmbH
Postfach 10 10 06
40001 Düsseldorf
Tel. (02 11) 45 60 01
Fax (02 11) 4 56 06 68
InterMeat
Internationale Fachmesse Fleisch und Wurst
Alle zwei Jahre im September
Messe Düsseldorf GmbH
Postfach 10 10 06
40001 Düsseldorf
Tel. (02 11) 45 60 01
Fax (02 11) 4 56 06 68
Fish International
Internationale Fachmesse für Fisch und
Meeresfrüchte mit den Fachbereichen:
Alle zwei Jahre im März
Trading Market, Technology, Logistics, Point of
Sale
MGH Messe- und Ausstellungsges. Hansa
GmbH Bremen
Bürgerweide
28209 Bremen
Tel. (04 21) 3 50 52 60
Fax (04 21) 3 50 56 81
Gastro
Landesfachausstellung für Gastgewerbe und
Gastbetreuung, Nahrungs- und Genussmittel
MAR Messe- und Ausstellungsgesellschaft
Rostock mbH
Jährlich im November
Messegelände Rostock-Schutow
18069 Rostock-Schutow
Tel. (03 81) 80 90 70
Fax (03 81) 8 09 07 28
IGW
Internationale Grüne Woche Berlin – Ausstellung
für Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und
Gartenbau
Jährlich im Januar
Messe Berlin GmbH
Messedamm 22
14055 Berlin
Tel. (0 30) 3 03 80, Fax (0 30) 30 38 23 25
imega
Internationale Fachmesse der
Ernährungswirtschaft und Technik für
Lebensmittel, Hotellerie, Gastronomie und
Gemeinschaftsverpflegungen
Alle zwei Jahre im Oktober
Messe München GmbH
Messegelände
81823 München
Tel. (0 89) 94 92 07 20
Fax (0 89) 94 92 14 19
Intergastra
Internationale Fachausstellung für das Hotel-,
Gaststättengewerbe und Konditorenhandwerk
Alle zwei Jahre im Februar/März
Messe Stuttgart, International
Postfach 10 32 52
70028 Stuttgart
Tel. (07 11) 2 58 90
Fax (07 11) 2 58 94 40
InterMopro
Internationale Fachmesse Molkereiprodukte
Alle zwei Jahre im September
Messe Düsseldorf GmbH
Postfach 10 10 06
40001 Düsseldorf
Tel. (02 11) 45 60 01
Fax (02 11) 4 56 06 68
23
InternorGa
Internationale Fachausstellung für Hotellerie,
Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung,
Bäckereien und Konditoreien
Jährlich im März
Hamburger Messe und Congress GmbH
Jungiusstr. 13
Messehaus
20355 Hamburg
Tel. (0 40) 3 56 90
Fax ( 0 40) 35 69 21 80
ISM – Internationale Süßwaren-Messe
Jährlich im Januar/Februar
KölnMesse GmbH
Postfach 21 07 60
50532 Köln
Tel. (02 21) 82 10
Fax (02 21) 8 21 25 74
Inter-tabac
Fachmesse für Tabakwaren & Raucherbedarf
Jährlich im September
Westfalenhallen Dortmund GmbH
Rheinlanddamm 200
44139 Dortmund
Tel. (02 31) 1 20 45 21
Fax (02 31) 1 20 46 78
ProWein
Internationale Fachmesse Weine und Spirituosen
Jährlich im März
Messe Düsseldorf GmbH
Postfach 10 10 06
40001 Düsseldorf
Tel. (02 11) 45 60 01
Fax (02 11) 4 56 06 68
Weiterbildung
Tourismus-Weiterbildung
Industrie- und Handelskammer Trier
Herzogenbuscher Str. 12
54292 Trier
Tel. (06 51) 97 77-2 03
Fax (06 51) 97 77-9 65
www.tourismusweiterbildung.com
Industrie- und Handelskammer Trier
Bildungszentrum
z.B. Küchenmeisterausbildung
Tel. (06 51) 97 77-7 50
Gastronomisches Bildungszentrum
Hohenfelder Str. 12
56068 Koblenz
Tel. (02 61) 3 04 89-0
Jacob-Selzer-Schule
Brückes 18
55545 Bad Kreuznach
Tel. (06 71) 3 16 94
Studiengang Hotelmanagement
(berufsbegleitend)
Hotelmanagement-Akademie GmbH
Hohenfelder Str. 12
56068 Koblenz
Tel. (02 61) 3 04 89-92
Fax (02 61) 3 04 89-34
Weiterführende Hinweise, Anregungen und Korrekturanmerkungen nimmt die IHK gerne entgegen.
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt in ihrer Auswahl keine Empfehlung
dar; wir bemühen uns, diese Liste aktuell zu halten.
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