Informationen und Tipps
Transcription
Informationen und Tipps
Informationen und Tipps für den Hotel- und Gaststättenbetrieb Stand: Juli 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1 UNTERNEHMENSGRÜNDUNG ......................................................................................... 3 2 ERTEILUNG EINER KONZESSION............................................................................. 3 3 GASTSTÄTTENUNTERRICHTUNG ............................................................................ 4 4 OBJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN ............................................. 4 5 BETRIEBSARTEN ................................................................................................................................. 5 6 STRAUßWIRTSCHAFTEN ........................................................................................................ 6 7 TÄTIGKEITEN MIT LEBENSMITTELN ............................................................... 6 8 GETRÄNKESCHANKANLAGEN ..................................................................................... 8 9 SCHANKGEFÄßE .................................................................................................................................. 9 10 JUGENDSCHUTZ/VERBRAUCHERSCHUTZ................................................. 9 11 TRINKGELDER / BEWIRTUNGSKOSTEN ......................................................10 12 SPERRZEIT ..................................................................................................................................................10 13 FERNSPRECHANLAGE..............................................................................................................10 14 MUSIK / TV ..................................................................................................................................................10 15 PERSONALFRAGEN / ARBEITSRECHT .............................................................11 16 RECHTSGRUNDLAGEN............................................................................................................12 17 AUS- UND WEITERBILDUNG IM GASTGEWERBE ...........................13 18 TIPPS ....................................................................................................................................................................16 19 EINE AUSWAHL NÜTZLICHER ANSCHRIFTEN VON LIEFERANTEN, DIENSTLEISTUNGS UNTERNEHMEN UND BERATUNGSSTELLEN .............................................17 2 1 Unternehmensgründung Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Wenn Sie sich jedoch eine Existenz im Hotel- und Gaststättengewerbe aufbauen wollen, reicht die übliche Gewerbeanmeldung allein nicht aus, weil Sie dann im Regelfall ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben. Neben den allgemeinen Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) sind dann auch das Gaststättengesetz (GastG) und die Gaststättenverordnung (GastV) Rheinland-Pfalz sowie weitere Spezialvorschriften zu beachten. Bevor Sie sich im Hotel- und Gaststättengewerbe selbstständig machen können, müssen Sie eine Konzession (Erlaubnis) nach § 2 (1) GastG bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt (Stadt-/Verbandsgemeinde) beantragen. Erst wenn Ihnen diese Erlaubnis erteilt worden ist, können Sie Ihr Gewerbe anmelden (ebenfalls beim Ordnungsamt). Die Konzession ist personen-, raum- und betriebsartbezogen. Hinweis: Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, kann die Erlaubnisbehörde Ihnen unter gewissen Voraussetzungen eine dreimonatige vorläufige Konzession erteilen, auch wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben. Sie sollten allerdings beachten, dass diese vorläufige Konzession zusätzliche Gebühren kostet. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt. 2 Erteilung einer Konzession Um eine Konzession zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen: ?? Ihre persönliche Zuverlässigkeit ?? Ihre „fachliche“ Eignung sowie ?? bestimmte objektbezogene Voraussetzungen. Persönliche Zuverlässigkeit Folgende Bescheinigungen benötigen Sie, um Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen: ?? ?? ?? ?? polizeiliches Führungszeugnis, das Sie nach Belegart “0“ bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen können, Auszug aus dem Gewerbezentralregister (ebenfalls bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen), sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz). Mit dieser Bescheinigung legen Sie dar, dass Sie keine steuerlichen Rückstände haben, etwa aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde) „Fachliche“ Eignung Ihre „fachliche“ Eignung können Sie nachweisen durch ?? ein Gesundheitszeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz (Altregelung) oder ?? durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die sog. Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf und zusätzlich durch ?? bestimmte fachbezogene Ausbildungsabschlüsse oder ?? den Unterrichtungsnachweis einer IHK nach § 4 Gaststättengesetz. 3 3 Gaststättenunterrichtung Zweck der Unterrichtung: Der Schutz der Gäste vor den Gefahren für die Gesundheit, die aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können, sowie der Schutz vor Täuschung und Irreführung. Inhalt und Ablauf der Unterrichtung: Durch die Unterrichtung sollen die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Sie informiert jeweils über die Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), des Fleischbeschaugesetzes und des Infektionsschutzgesetzes, das Lebensmittel-, Milch- und Getränkerecht einschließlich Getränkeschankanlagenverordnung und gibt einen Überblick über die einschlägigen Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches. Die Unterrichtung (Dauer von 8.45 Uhr bis ca. 12.30 Uhr) wird regelmäßig einmal im Monat von der IHK durchgeführt (Anmeldungen unter Tel.: 06 51/97 77-911, Telefax: 97 77-5 05, eMail: [email protected] oder [email protected]. Einschließlich dem zur Verfügung gestellten „Basismaterial“ ist eine Gebühr in Höhe von derzeit 51 € vor Beginn der Unterrichtung zu entrichten. Die von der IHK ausgestellte Teilnahmebescheinigung ist bei dem zuständigen Ordnungsamt als Unterrichtungsnachweis vorzulegen; sie ist unbefristet und bundesweit gültig. Da die Bescheinigung über die Unterrichtung aber nur ausgehändigt werden darf, wenn der Teilnehmer mit dem Unterrichtsstoff „als vertraut angesehen werden kann“, müssen auch ausländische Mitbürger über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um der Unterrichtung folgen zu können. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die Teilnahme an der Unterrichtung in Abstimmung mit der IHK nur zusammen mit einem fachkundigen Dolmetscher zugelassen werden. Ggf. ist eine spezielle Fremdsprachenunterrichtung zu besuchen, die von mehreren IHKs angeboten wird. Von der Gaststätten-Unterrichtung befreite Personen: Sie müssen nicht an der Unterrichtung teilnehmen, wenn Sie eine Abschlussprüfung in einem (fachbezogenen) staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in der Gastronomie oder im Lebensmittel-Handwerk bestanden haben, wobei zum Teil aber der Zeitpunkt der Prüfung von Bedeutung ist. Welche Berufsabschlüsse unter welchen Voraussetzungen von dem Unterrichtungsnachweis befreien, teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen stellen wir Ihnen gegen eine Gebühr von 10 € auch eine Freistellungsbescheinigung aus. 4 Objektbezogenen Voraussetzungen Neben den persönlichen Voraussetzungen sind folgende Nachweise dem zuständigen Ordnungsamt vorzulegen: ?? Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und ?? Nachweis, dass die Betriebsräume für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind (ggf. durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume). 4 Unter welchen Umständen benötigen Sie keine Konzession (Erlaubnis)? Die Ausnahmetatbestände ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GastG. Eine Gaststättenerlaubnis benötigt demnach nicht, wer ?? unentgeltliche Kostproben verabreicht, ?? alkoholfreie Getränke aus Automaten anbietet, ?? Getränke oder zubereitete Speisen in Betrieben (nur) an Beschäftigte des Unternehmens ausgibt (Betriebskantinen), ?? alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen in Kraftfahrzeugen verabreicht, in denen Personen befördert werden (z.B. Busreise), ?? in räumlicher Verbindung mit einem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen anbietet, ohne Sitzmöglichkeiten bereitzustellen, ?? als Beherbergungsbetrieb darauf ausgelegt ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen und dabei lediglich zubereitete Speisen oder Getränke an Hausgäste abgibt (z. B. „Hotel-garni“). Achtung: Diese Ausnahme für Beherbergungsbetrieben gilt jedoch nicht, wenn Sie in Verbindung mit dem Beherbergungsbetrieb noch eine Schank- oder Speisewirtschaft betreiben. 5 Betriebsarten Folgende Betriebsarten gibt es in der Gastronomie: ?? ?? ?? ?? ?? ?? ?? ?? ?? Restaurant / Gaststätte SB (Selbstbedienung)-Restaurant Café Eisdiele Imbisshalle / Imbisskiosk Schankwirtschaft Trinkhalle Bar / Vergnügungslokal Diskothek Und folgende in der Hotellerie: Hotel Beherbergungsbetrieb mit angegliedertem Verpflegungsbetrieb (für Hausgäste und Passanten); mindestens 20 Gästezimmer, überwiegend mit eigenem Bad/Dusche und WC; Hotelempfang Hotel garni Neben der Beherbergung werden Frühstück sowie kleine Speisen und Getränke angeboten Pension/Hotelpension Hotel mit eingeschränkten Leistungen: Speisen werden ausschließlich den Gästen angeboten Gasthof Beherbergungsbetrieb, angeschlossen an eine Schank- oder Speisewirtschaft Motel Beherbergungsbetrieb, der durch seine besondere Verkehrslage (in der Nähe verkehrsreicher Straßen), Bau und Einrichtungen (Parkplätze vor den Zimmern) vor allem auf die Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtet ist, die mit dem Auto, Motorrad oder sonstigen Verkehrsmitteln unterwegs sind 5 Aparthotel Beherbergungsbetrieb mit eingeschränktem Leistungsangebot: meist ohne Gastronomie, Service beschränkt sich auf Reinigung und Pflege der Zimmer; alle vorhandenen Zimmer und Wohnungen eines Hauses werden in Form eines Hotels genutzt All-Suite-Hotel Hotel mit (Schlaf-)Zimmern und einem zusätzlichen Wohnraum Boardinghouse Haus mit Übernachtungsmöglichkeit für eine längere Aufenthaltsdauer: Zimmer, die in ihrer Ausstattung Wohnungen ähnlich sind; geringes bis vollwertiges Leistungsangebot eines Hotels Kurhotel Hotel, das in einem Heilbad oder Kurort steht; mit medizinischer Versorgung und Verabreichung von Diätspeisen Kurheim Beherbergungsbetrieb mit dem Leistungsangebot einer Pension, der in einem Heilbad oder Kurort liegt 6 Straußwirtschaften Im Rahmen einer Strausswirtschaft ist der Ausschank von selbst erzeugtem Wein für die Dauer von maximal vier Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten erlaubnisfrei. Zur Führung einer Strausswirtschaft sind nur Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen Weinbau tätig sind (Winzer, nicht befugt: Weinhändler und Weinkommissionäre). Wird der Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben (z. B. Familien, Erbengemeinschaft), so dürfen auch sie nur eine Strausswirtschaft betreiben. Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind und darf nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein. Der Ausschank muss mindestens zwei Wochen vorher beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt angezeigt werden. Dabei ist eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine (Menge und Bezeichnung) mitzuteilen. 7 Tätigkeiten mit Lebensmitteln Jeder, der mit den nachstehend genannten Lebensmitteln in unmittelbaren Kontakt oder mit Bedarfsgegenständen (z. B. Geschirr, Besteck usw.), die für diese Lebensmittel verwendet werden, in Berührung kommt, muss sich ab 1. Januar 2001 einer Erstbelehrung unterziehen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Lediglich auf private Haushalte finden die Vorschriften keine Anwendung. Tätigkeitsbereiche: ? ?? alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen nachfolgend genannter Lebensmittel, wenn mit diesen unmittelbarer Kontakt besteht oder ?? über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist und ?? alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung 6 Kontakt mit folgenden Lebensmitteln: ? ?? Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus ?? Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis ?? Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus ?? Eiprodukte ?? Säuglings- und Kleinkindernahrung ?? Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse ?? Backwaren mit nicht durchbackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage ?? Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen Wo und wann muss die Erstbelehrung absolviert werden? Vor erstmaliger Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten beim Gesundheitsamt oder einem von diesem beauftragten Arzt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes bzw. des Arztes muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Personen, auf die die obengenannten Voraussetzungen zutreffen, dürfen nicht ohne Vorlage der Bescheinigung über die Erstbelehrung beschäftigt werden. Aber auch der Unternehmer selbst darf erst dann tätig werden, wenn er an der Erstbelehrung teilgenommen hat. Beachte: Die Bescheinigung darf bei Beschäftigungsaufnahme nicht älter als drei Monate sein! Befreiung von der Erstbelehrung Nur Personen, die vom Gesundheitsamt nach § 18 Bundes-Seuchengesetz untersucht wurden und darüber ein Zeugnis haben, sind von der Erstbelehrung befreit. Das Zeugnis gilt als Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG. Was ist Inhalt der Erstbelehrung? Wer mit Lebensmitteln in Berührung kommt hat besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, um eine Übertragung von Krankheitserregern zu vermeiden. Deshalb besteht bei den nachfolgenden Krankheiten ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot für den Umgang mit Lebensmitteln. Dies gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote : ?? Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E. ?? Infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können. ?? Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterrohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen. Die Belehrung, die mündlich und schriftlich durchzuführen ist, informiert über diese Krankheiten, ihr Auftreten und die Symptome, so dass der Belehrte in der Lage ist etwaige Infektionen zu erkennen bzw. Verdacht zu schöpfen und die dann notwendigen Verhaltensregeln zu beachten. Er ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er Anhaltspunkte für eine entsprechende Erkrankung hat. Untersuchungen werden nur noch dann angeordnet, wenn Anhaltspunkte für die genannten Krankheiten bestehen. Nach Urlaubsreisen in bestimmte Regionen, Unwohlsein, etc. sollte eine Untersuchung grundsätzlich durchgeführt werden, um eventuelle Übertragungsmöglichkeiten von Krankheiten auszuschließen. 7 Nachfolgende regelmäßige Belehrungen nach § 43 Abs. 4 IfSG Nach Aufnahme der Tätigkeit muss der Angestellte durch den Unternehmer/Arbeitgeber nochmals belehrt werden. Die Belehrung ist danach jährlich zu wiederholen. Dies gilt auch für Personen, die vom Gesundheitsamt nach § 18 Bundes-Seuchengesetz untersucht wurden und darüber ein Zeugnis haben das von der Erstbelehrung befreit. Die Teilnahme an diesen Belehrungen ist zu dokumentieren. Ihre Inhalte entsprechen der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt. Insofern sollte auch der Unternehmer die Schulungsmaterialien für die mündliche Belehrung erfragen und verwenden. Die Belehrungen durch den Unternehmer / Arbeitgeber sollten im Rahmen der von ihm ebenfalls durchzuführenden Hygieneschulungen erfolgen. Er kann diese aber auch Dritten übertragen. Hinweis: In den von der Industrie- und Handelskammer Trier angebotenen Hygieneschulungen sind die jährlichen Nachbelehrungen nach § 43 Abs. 4 IfSG mit enthalten. Darüber werden entsprechende Bescheinigungen ausgestellt. Auch der Unternehmer / Arbeitgeber selbst muss sich regelmäßig auf dem Laufenden halten und seine Kenntnisse auffrischen. Deshalb sollte er z. B. neben dem Besuch von Hygieneschulungen alle erforderlichen Gesetzestexte und Informationen griffbereit halten, damit er bei Nachfragen der Überwachungsbehörden durch seine Antworten belegen kann, dass ihm die §§ 42, 43 IfSG bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann. Dokumentation Arbeitnehmer müssen die Bescheinigung der Erstbelehrung ihrem Arbeitgeber überlassen. Dieser hat diese und seine eigene Bescheinigung über die Erstbelehrung an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch für die letzte Dokumentation der Arbeitnehmerbelehrungen (= Nachbelehrungen) nach Absatz 4. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten sind beglaubigte Fotokopien oder Abschriften dieser Bescheinigungen an jeder Betriebsstätte vorzuhalten. Verhaltensregeln zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen ?? Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser. Verwenden Sie zum Händetrocknen Einwegtücher. ?? Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab. ?? Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kopfhaube, Kittel, Handschuhe, Schuhe für Innenräume). ?? Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel. ?? Decken Sie kleine, saubere Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem Pflaster ab. 8 Getränkeschankanlagen Unabhängig von der Betriebsart kann eine Gaststätte mit oder ohne Getränkeschankanlage (Bier/alkoholfreie Getränke) betrieben werden. Derjenige, der eine Getränkeschankanlage betreiben will, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Stadt/Gemeinde) anzeigen. So genannte „wesentliche Änderungen“ (etwa Auswechseln von Druckminderern/Sicherheitsventilen/Schanktischen/Leitungsabzweigungen/Einbau zusätzlicher Getränkeleitungen) müssen bei der Stadt/Gemeinde ebenfalls angezeigt werden. Die dafür notwendigen Formulare befinden sich in dem „Betriebsbuch“, das für jede Anlage zu führen ist (Betriebsbücher sind zu beziehen über Brauereien /Getränkegroßhändler/Sachkundige im Sinne der Getränkeschankanlagenverordnung/einschlägiger Fachgroßhandel). 8 9 Schankgefäße ?? Schankgefäße sind Gefäße, die zum Ausschank von Getränken bestimmt sind. Es sind nur Gefäße mit einem Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl (Zentiliter) oder 0,1; 0,2; 0,25; 0,3; 0,4; 0,5; 1; 1,5; 2; 3; 4 oder 5 l (Liter) zulässig. ?? Auf den Schankgefäßen müssen ein anerkanntes Herstellerzeichen, der Füllstrich und die Volumenangabe angebracht sein. 10 Jugendschutz/Verbraucherschutz Jugendschutz Bitte beachten: seit 1. April 2003 gilt ein neues Jugendschutzgesetz (JuSchG; gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren): Aushangpflichten: Als Gastwirt müssen Sie nach § 3 JuSchG (Jugendschutzgesetz) die geltenden Regelungen von §§ 4 bis 13 JuSchG aushängen. Die bisher ausgehängten Vorschriften müssen ersetzt werden! Soweit Sie als Gastwirt öffentliche Filmveranstaltungen anbieten, kommt zusätzlich eine besondere Kennzeichnungs - und Informationspflicht nach §§ 11 – 14 JuSchG hinzu. Aufenthalt von Jugendlichen in Gaststätten: Jugendliche über 16 Jahre dürfen sich wie bisher bis 24:00 Uhr ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten nur erlaubt, wenn sie sich in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten befinden, eine Mahlzeit bzw. Getränk zu sich nehmen, an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. Zusätzlich ist eine Sperrzeit zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr eingeführt worden, in der sich auch Jugendliche über 16 Jahren nicht ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten in Gaststätten aufhalten dürfen. Weitere Auflagen können für jugendgefährdende Betriebe oder Veranstaltungen nach § 7 erteilt werden. Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist verboten! Alkoholische Getränke Es bleibt bei den bisherigen Verboten. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen weder an Kindern und Jugendliche abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestatten werden. Dies gilt auch für die Abgabe alkoholischer Mixgetränke mit Branntwein, da ihre Wirkung nicht abgeschätzt werden kann. Durch den hohen Gehalt an Zucker oder Süßstoffen erwecken sie eher den Eindruck einer Limonade; dies kann zu gefährlichen Fehleinschätzungen seitens der Jugendlichen führen. Andere alkoholische Getränke (Wein und Bier) dürfen weder an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestatten werden. Das Verbot für andere alkoholische Getränke gilt nicht, wenn Jugendliche sich in Begleitung eines Personensorgeberechtigten befinden. Tabakwaren Die Abgabe von Tabak an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Diesen Jugendlichen darf auch das Rauchen nicht erlaubt werden! Eine weitere Verschärfung des Verkaufs von Tabakwaren wird zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verkauf von Tabakwaren über Automaten in der Öffentlichkeit grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind dann zulässig, soweit technisch gesehen eine Alterskontrolle möglich oder eine ständige Überwachung gegeben ist. Soweit die Zigarettenautomaten diese Voraussetzungen zum 1. Januar 2007 nicht erfüllen, müssen sie entfernt werden. 9 Zweifel an dem Alter der Gäste – Nachfragen! Sie müssen die oben genannten Vorschriften einhalten! Wenn Sie sich über das Alter eines Gastes, der gerade ein alkoholisches Getränk bestellt, nicht sicher sind – fragen Sie nach! Lassen Sie sich in Zweifelsfällen auch den Ausweis des Gastes zeigen. So können sie vermeiden, dass Sie unzulässigerweise Alkohol an Jugendliche abgeben! 11 Trinkgelder / Bewirtungskosten ?? Für Trinkgelder eines Beschäftigten, die einen Betrag von 1224 Euro im Jahr übersteigen, musste bisher der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen. Die Trinkgeldsteuer wurde jetzt, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2002 abgeschafft. ?? Zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten des einladenden Gastes müssen die Rechnungen der Gaststätten maschinell, mit Datum und mit genauem Namen und Adresse ausgedruckt werden. Handschriftliche Eintragungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Bei Rechnungen über 100 Euro muss auch die Mehrwertsteuer in einem Betrag ausgewiesen werden, so dass Netto- und Bruttobetrag erkennbar sein müssen. Auch der Name des Gastes muss erscheinen (handschriftlich ist hier ausreichend). Darüber hinaus sind auf der Rechnung genau anzugeben, welche Speisen und Getränke verzehrt worden sind (allerdings sind Umschreibungen wie "Menü 1", "Tagesgericht", "Suppe" etc. zulässig). 12 Sperrzeit ?? Für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten gilt ab 1. Januar 2002 in Rheinland-Pfalz eine generelle Sperrzeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr; in der Nacht zum Samstag, zum Sonntag und zu einem gesetzlichen Feiertag, zu Rosenmontag und zum Fastnachtdienstag, gibt es dann gar keine Sperrzeit mehr. Die jeweiligen Kommunen entscheiden jedoch eigenständig, ob sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eine eventuell längere Sperrzeit einführen. ?? Liegt ein besonderes örtliches Bedürfnis vor, kann die Sperrzeit – durch eine Ausnahmegenehmigung befristet und unter Widerrufsvorbehalt – für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. 13 Fernsprechanlage Wenn in einer Gaststätte eine Fernsprechanlage benutzt werden kann, so ist in der Nähe des Fernsprechers der geforderte Preis für eine Gebühreneinheit anzubringen; bei vermieteten Zimmern ist der Preis für eine Gebühreneinheit im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben. 14 Musik / TV GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) Wer als Gastwirt in seiner Gaststätte Musik spielen möchte, muss dies bei der GEMA anmelden. Die GEMA vertritt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger und erhebt auf die Wiedergabe deren geistigen Eigentums Gebühren. Melde- bzw. gebührenpflichtig sind: ?? die Wiedergabe mittels Ton- oder Bildtonträger (CDs, Schallplatten, Kassetten, Video-Clips etc.), 10 ?? die Wiedergabe von Radio- oder Fernsehsendungen aller Art, ?? Live-Auftritte von Berufsmusikern, Hobbymusikern oder anderen Künstlern, deren Darbietungen Musikbeiträge enthalten. Informationen über die Höhe der Gebühren erhalten sie im Internet unter www.musik-recht.de oder direkt bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Generaldirektion München, Rosenheimerstr. 11, 81667 München, Tel. (089) 48003-00, Fax (089) 48003-969, www.gema.de) oder auch bei der zuständigen GEMABezirksdirektion, die für die Länder Rheinland-Pfalz/Saarland/Hessen in Wiesbaden sitzt: Abraham-Lincoln-Str. 20, 65189 Wiesbaden, Tel. (06 11) 79 05-0, Fax (06 11) 79 05-197; dort erfahren Sie auch mögliche Ermäßigungen. GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland) Die GEZ ist die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. In Hotels, Pensionen und Gaststätten ist jedes Rundfunkgerät (also Radio und Fernseher) gebührenpflichtig und muss bei der GEZ angemeldet werden. Monitore und Lautsprecher, die zwar von nur einem Gerät abhängig sind, aber in verschiedenen Räumen installiert sind, müssen jeweils noch gesondert angemeldet werden. Für Fernsehgeräte, Hörfunkgeräte und Lautsprecher, die sich in Gästezimmern befinden, ist die Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils 50% zu zahlen. Für Rundfunkgeräte in Appartements und Ferienwohnungen müssen Gebühren in voller Höhe entrichtet werden. Weitere Informationen zur Gebührenpflicht erhalten sie bei der GEZ, Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Tel. (0180) 5016565, Fax (0180) 5510700, www.gez.de. 15 Personalfragen / Arbeitsrecht ?? Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeit gibt Ihre IHK bei arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Fragen nur allgemeine Auskünfte an Arbeitgeber; es leisten aber neben Rechtsberatern die berufsständischen Verbände Unterstützung. Jedoch ist zu beachten, dass Verbände in der Regel Rechtsauskünfte nur an Mitglieder erteilen. ?? Seit 1. April 2003 liegt die Grenze für geringfügig Beschäftigte bei 400 € im Monat (so genannte "Minijobs"). Bis zu dieser Höhe sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Abgabenpauschale in Höhe von 25% (12% Rentenversicherung, 11% Krankensversicherung, 2% Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung einschl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Kleinbetriebe mit bis zu 30 Arbeitsplätzen sind darüber hinaus verpflichtet, 1,3 % des Arbeitsentgeltes zur Lohnfortzahlungsversicherung einzuzahlen. Wenn der Arbeitnehmer einer Hauptbeschäftigung nachgeht, ist nur ein zusätzlicher Minijob zulässig. Ein zweiter Minijob würde voll der Besteuerung und Sozialversicherung unterliegen. Wenn keine Hauptbeschäftigung vorliegt, kann der Arbeitnehmer mehrere Minijobs bis zum Erreichen der 400 €-Grenze zusammengerechnet werden. Neben einem Minijob können weiterhin kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt werden. Sie werden nicht mit dem Minijob zusammengerechnet. Die bisherige Arbeitszeitgrenze von 15 Stunden pro Woche entfällt. Die Pauschalbeträge werden bei den Minijobs zur Vermeidung von bürokratischem Aufwand an eine gemeinsame Einzugsstelle bei der Bundesknappschaft gezahlt, die auch umfassende Informationen zu den Minijobs vorhält (Minijob-Zentrale, 45115 Essen, Tel. 08000 200504, Fax 0201 384979797, E-Mail: [email protected] , Internet: www.minijob-zentrale.de). Für Aushilfskräfte, die nur kurzfristig, also maximal 50 Tage oder zwei Monate im Kalenderjahr bei einem Unternehmen beschäftigt sind (kurzfristige Beschäftigung), müssen Arbeitgeber im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung weder Kranken- noch Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Diese Tätigkeiten sind also sozialversicherungsfrei. Kurzfristige Beschäftigungen dürfen auch neben einer anderen geringfügigen Beschäftigung bzw. einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Hierbei muss es sich um von vorneherein befristete Tätigkeiten handeln, die nicht regelmäßig sein dürfen. Bei einem Verlängerungs- - bzw. Anschlussvertrag entsteht automatisch Sozialversicherungspflicht. 11 Eine Besteuerung erfolgt (nach § 40 a EStG) mit einem Pauschalsteuersatz von 25% oder über die Lohnsteuerkarte, falls die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung nicht vorliegen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls bei der Minijob-Zentrale, die auch für kurzfristige Beschäftigungen zuständig ist. ?? Ausländische Mitarbeiter, die angestellt werden, müssen über eine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis verfügen (wenn sie aus einem Nicht-EUMitgliedsstaat kommen) und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Erleichterte Bedingungen bezüglich der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung gibt es bei Gastronomiebetrieben für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Spezialitätenköchen. Weiterführende Auskünfte erteilen die Ausländerbehörde der zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltung und das zuständige Arbeitsamt. ?? Nähere Informationen zu den geltenden Unfallverhütungsvorschriften erhalten Sie bei der Berufsgenossenschaft. Die UVV können per Fax (06 21) 44 56-34 48 oder aus dem Internet geladen werden (www.bgn.de/pages/service_download.html). 16 Rechtsgrundlagen ?? Das Gaststättenrecht ist im Gaststättengesetz geregelt. ?? Ergänzend ist die Gewerbeordnung (GewO) anzuwenden; dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Anzeigenpflicht nach § 14, § 15 GewO, zur Verhinderung der Fortsetzung eines Betriebes ohne Zulassung nach § 15 Abs. 2 GewO, zur Anbringung von Namen und Firma nach § 15 a, 15 b und die Schaustellung von Personen nach § 33 GewO. ?? Zur Durchführung des Gaststättengesetzes ist in Rheinland-Pfalz - wie auch in den anderen Bundesländern - eine Gaststätten-Verordnung erlassen worden (GastVO vom 2.12.1971, zuletzt geändert durch die VO vom 25.10.1992); diese VO enthält Mindestanforderungen an die Räume, Sperrzeiten, beschäftigte Personen, Zuständigkeit und Verfahren, etc. ?? Weitere Sondergesetze, die ggf. zu beachten sind: Jugendschutzgesetz, BundeshygieneVerordnung, Speiseeis-Verordnung, Backwaren-Verordnung, Verordnung über Getränkeschankanlagen etc. 12 17 Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe Koch / Köchin Ausbildungs voraussetzungen - Fachleute für Systemgastronomie Fachkraft im Gastgewerbe Hauptschulabschluss, mittlere Reife oder Abitur Handwerkliches Geschick Gute körperliche Verfassung Kalkulatorische Fähigkeiten Teamfähigkeit - Hauptschulabschluss, mittlere Reife oder Abitur Erkennen von betrieblichen und kaufmännischen Zusammenhängen Team- und Kommunikationsfähigkeit - Hauptschulabschluss Team- und Kommunikationsfähigkeit Praktische Begabung Vielseitigkeit Ausbildungsdauer 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre Ausbildungsinhalte - - Betreuung und Beratung von Gästen Produktpräsentation und Verkauf Sicherstellung von Qualitätsstandards Organisation von Arbeitsabläufen Planung des Personaleinsatzes und Bearbeitung von Personalvorgängen Durchführung von Kostenkontrollen Auswertung betrieblicher Kennzahlen Durchführung von Marketingmaßnahmen - - - - Herstellen und Zubereiten von Nahrungsmitteln und Speisen Einsatz professioneller Küchentechnik und moderner Arbeitsgeräte Berücksichtigung der ernährungsphysiologischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkte Einhaltung von Hygienevorschriften, Präsentation von Produkten und Gästeberatung - - Herstellen und Anrichten einfacher Speisen Getränkeausschank Herrichten von Gasträumen Empfang und Betreuung von Gästen Servieren von Speisen und Getränken Berufsschule - 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht Berufsaussichten - Köche beginnen ihre Karriere als "Commis de Cuisine" und können bis zum Küchendirektor oder Wirtschaftsdirektor (Food&Beverage-Manager) aufsteigen. Die Einsatzmöglichkeiten eines Koches sind vielseitig, sei es in der Küche eines Restaurants, Hotels oder Kurbetriebes, einer Kantine, eines Kreuzfahrtschiffes oder die selbständige Führung eines gastgewerblichen Betriebes Es besteht die Möglichkeit, sich über die Position des Assistenten des Restaurantleiters über den stellvertretenden Restaurantleiter zum Restaurantleiter oder später zum Franchisenehmer zu entwickeln Vielfältige Beschäftigungsmöglichkeite n in der Küche, am Büfett, im Wirtschaftsdienst, im Restaurant. Aufstiegsmöglichkeiten bei entsprechender Fortbildung Fortbildungs möglichkeiten - Meisterkurs (Küchenmeister) Hotelfachschule (staatl. Geprüfter Gastronom oder Betriebswirt Spezielle Fortbildung, z. B zum Diätkoch Auslandsaufenthalte Fachseminare Hotelfachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt, Gastronom) Fachseminare Meisterkurs Einjährige Zusatzausbildung zum Restaurantfachmann oder zum Hotelfachmann Absolvierung spezifischer Seminare / Fachkurse für das Hotel- und Gaststättengewerbe - 13 - - 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht Ausbildungs voraussetzungen Restaurantfachleute Hotelfachleute Hotelkaufleute - - - - Hauptschulabschluss, mittlere Reife oder Abitur Team- und Kommunikationsfähigkeit Gute Umgangsformen Organisations- und Verkaufstalent - Hauptschulabschluss, mittlere Reife oder Abitur Team- und Kommunikationsfähigkeit Gute Umgangsformen Fremdsprachenkenntnisse sind von Vorteil Organisations- und Verkaufstalent Angenehmes Erscheinungsbild - Hauptschulabschluss, mittlere Reife oder Abitur Verständnis für kaufmännische Prozesse Organisationstalent Team- und Kommunikationsfähigkeit Gute Umgangsformen Verhandlungsgeschick Ausbildungsdauer 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre Ausbildungsinhalte - - Gäste empfangen, beraten und betreuen Gasträume herrichten und kontrollieren Speisen und Getränke servieren Angebote erstellen Erledigung der Gästekorrespondenz Erstellen von Gastrechnungen Werbung und Verkaufsförderung - - Gastgeberfunktionen wahrnehmen Speisen und Getränke servieren Service-, Speisen- und Getränkekunde Serviceabläufe organisieren Dekorieren von Räumen und Tafeln Ausrichten von Veranstaltungen und Festlichkeiten Angebotsgestaltung Abrechnungssysteme - - Rechnungen erstellen und Zahlungsverkehr durchführen Kosten und Erträge berechnen und Kennzahlen auswerten Verkaufspreise kalkulieren Personalvorgänge bearbeiten Gästeberatung und Verkauf Servieren von Speisen und Getränken Berufsschule - 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht - 1 bzw. 2 Tage pro Woche oder Blockunterricht Berufsaussichten - Restaurantfachleute können in den Abteilungen Restaurant und Bar eines Betriebes vom "Commis de Cuisine"-Rang bis zum Abteilungsleiter, Restaurantdirektor oder Wirtschaftsdirektor (Food&Beverage-Manager) aufsteigen. Durch die Ausbildung erhalten Restaurantfachleute ideale Voraussetzungen für Positionen im Bankett- und Veranstaltungswesen und die selbständige Führung eines gastgewerblichen Betriebes. Hotelfachleute haben Aufstiegsmöglichkeiten in allen Abteilungen eines Unternehmens: Etage, Rezeption, Reservierung, Verkauf, Restaurant, Bankett oder Verwaltung mit Aufstiegsmöglichkeiten zum Abteilungsleiter oder Hoteldirektor oder zur selbständigen Führung eines Hotels. - Schwerpunktmäßig sind Hotelkaufleute in allen kaufmännischen Abteilungen z.B. Buchhaltung, Rechnungswesen und Personalabteilung tätig Aufstiegsmöglichkeiten: Abteilungsleiter, Hoteldirektor oder selbständiger Hotelier Meisterkurs (Restaurantmeister) Hotelfachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt oder Gastronom) Spezielle Fortbildung, z.B. zum Sommelier und Barkeeper Auslandsaufenthalte Fachseminare Meisterkurs (Hotelmeister) Hotelfachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt, Gastronom) Spezielle Fortbildung, z.B. Sommelier oder Barkeeper Auslandsaufenthalte Fachseminare Fremdsprachenkurse - Fortbildungs möglichkeiten - - 14 - - Meisterkurs (Hotelmeister) Hotelfachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt, Gastronom) Fachseminare Auslandsaufenthalte - Fremdsprachenkurse Nähere Auskünfte über die einzelnen Berufsbilder, Ausbildungsinhalte, Lehrstellenangebote und Berufsaussichten erhalten Sie über das Ausbildungsberaterteam der IHK Trier unter Tel. (06 51) 97 77-3 20. 15 18 Tipps ?? Nutzen Sie bei Ihrem Schritt in die Selbständigkeit den Informations- und Beratungsservice Ihrer IHK in Form eines persönlichen Beratungsgesprächs und/oder verschiedener Broschüren und Merkblättern zu praxisrelevanten Themen. Existenzgründungsberater der IHK Trier: Frank Schmidt, Tel. (06 51) 97 77- 5 40, [email protected] Raimund Fisch, Tel. (06 51) 97 77- 5 30, [email protected] ?? Bei fachspezifischen Fragen zum Gastgewerbe helfen Ihnen bei Ihrer IHK gerne weiter: Albrecht Ehses, Tel. (06 51) 97 77-2 01, [email protected] (Tourismuspolitische Fragen, Konjunktur) Werner Scherf, Tel. (06 51) 97 77-9 10, [email protected] (gewerberechtliche Fragen) ?? Überlegen Sie sich, ob Sie Mitglied im Hotel- und Gaststättenverband (Trier-Saarburg, Kaiserstr. 27, 54290 Trier, Tel. 06 51-7 39 49; Bernkastel-Wittlich, Postfach 12 22, 54462 Bernkastel-Kues, Tel. 0 65 31-9 44 80; Südeifel, Steinebrück 4, 54634 Bitburg) werden möchten. Der Hotel- und Gaststättenverband vertritt die Interessen der Gastronomen aller Betriebssparten auf kommunaler, Landes- und Bundesebene gegenüber Politik und Öffentlichkeit, informiert über aktuelle Themen und gesetzliche Änderungen, berät und vertritt in Fragen zum Gewerbe- oder Wettbewerbsrecht, Vertrags- und Arbeitsrecht, führt Weiterbildungsveranstaltungen durch, berät und betreut in allen berufsspezifischen Versicherungsfragen und vieles mehr. ?? Über öffentliche Fördermöglichkeiten in Form von Krediten und Beratungszuschüssen erteilen Ihnen ebenfalls Ihre IHK (Frank Schmidt und Raimund Fisch (06 51) 97 77- 5 40 und - 5 30) sowie die örtlichen Kreditinstitute Auskunft. ?? Die Creuznacher Betriebsberatung Gastgewerbe GmbH (cbg) (Jungstr. 31 a, 55543 Bad Kreuznach, Tel. (06 71) 8 40 40-0, Fax (06 71) 8 40 40-20) ist die betriebswirtschaftliche Beratungsorganisation des Hotel- und Gaststättenverbandes Rheinland-Pfalz. Ihr Beratungs- und Dienstleistungsangebot reicht von Rentabilitätsanalysen, Unternehmens-Checkups, Werbung und Verkaufsförderung bis hin zu Küchenplanung, Raumgestaltung, Qualitätsmanagement und Unternehmensbewertung. Diese Beratungen sind förderfähig, d. h. es besteht die Möglichkeit zur Beantragung eines Beratungszuschusses durch die entsprechenden Bundes- und Landesprogramme für Existenzgründer und Unternehmen. ?? Nähere Informationen über den Umgang mit Lebensmitteln und zur Lebensmittelhygiene im Gaststättengewerbe finden Sie in der Broschüre "Unterrichtung im Gaststättengewerbe" des Deutschen Industrie- und Handelstags, die Sie bei Ihrer IHK (Werner Scherf, Tel. (06 51) 97 77-9 10) zum Preis von 5,40 Euro erwerben können. 16 19 Eine Auswahl nützlicher Anschriften von Lieferanten, Dienstleistungsunternehmen und Beratungsstellen Geschäftseinrichtung Herbert Schmitz Großküchen Stallergarten 7 54426 Heidenburg Tel. (0 65 09) 3 68 Fax (0 65 09) 99 10 20 Gitzinger Großküchen Maximinstr. 18-20 54292 Trier Tel. (06 51) 1 46 25-00 Johny Krösser Großküchen Hawstr. 1a 54290 Trier Tel. (06 51) 9 38 30-0 Fax (06 51) 9 38 30-30 Scheunert Großküchensysteme Petrusstr. 7 54292 Trier Tel. (06 51) 2 56 08 Fax (06 51) 14 93 00 Geschäftseinrichtung (außerhalb unseres Kammerbezirks) Beuscher Gastro-Service Planung, Einrichtung, Kundendienst Gebietsvertretung Pfalz: Herr Manfred Risser 67435 Neustadt Tel. (0 03 27) 33 62 Fax (0 63 27) 96 03 16 Dieckmann Großküchentechnik Wasserhohl 1 67098 Bad Dürkheim Tel. (0 63 22) 9 79 70 14 Fax (0 63 22) 9 79 70 69 ”Eiskristall” Hugo Bless GmbH Lassallestr. 2 67547 Worms Tel. (0 62 41) 8 87 99 Fax (0 62 41) 2 81 98 Eloma GmbH Otto-Hahn-Str. 10 82216 Maisach Tel. (0 81 41) 3 95-0 Fax (0 81 41) 3 95-1 30 Freunscht GmbH Großkücheneinrichtungen, Kühlanlagen Eisenbahnstr. 69 67655 Kaiserslautern Tel. (06 31) 3 62 38-0 Fax (06 31) 3 62 38-26 Valentino GmbH Industriestr. 10 76829 Landau Tel. (0 63 41) 8 61 84 Fax (0 63 41) 89 02 10 Roland Emil Vogt und Ralf Vogt GdbR Hauptstr. 51 67229 Laumersheim Tel. und Fax (0 62 38) 44 59 WECO Großküchen Technik In den Niederwiesen 6 76744 Wörth Tel. (0 72 71)76 03-0 Fax (0 72 71) 39 89 Wolf GmbH Gaststätteneinrichtungen, Bier- und Kühlanlagen, Großküchentechnik Haberstr. 6 69126 Heidelberg Tel. (0 62 21) 30 03 44 Fax (0 62 21) 30 13 33 Wust GmbH Hotel- und Gaststättenbedarf, Großkücheneinrichtungen; Glas, Porzellan Forellenstr. 8 67659 Kaiserslautern Tel. (06 31) 3 71 67-0 Fax (06 31) 3 71 67-26 17 Geimer GmbH Gaststättenbau, Innenausbau, Ladenbau Industriestr. 30 66914 Waldmohr Tel. (0 63 73) 81 43-0 Fax (0 63 73) 81 43-18 Zanussi Großküchentechnik Fangdieckstr. 64 22547 Hamburg Tel. (0 40) 54 71 74 00 Fax (0 40) 54 71 74 18 Hofmann Gastronomietechnik GmbH Planung und Kompletteinrichtung von Gaststätten und Hotels Brunckstr. 19 67346 Speyer Tel. (0 62 32) 64 44-0 Fax (0 62 32) 64 44-33 J. Zintel Söhne GmbH Großkücheneinrichtungen Bahnhofstr. 28 67059 Ludwigshafen Tel. (06 21) 51 80 25 H.G.K. Hotel- und Gastronomie-Kauf e.G. Yorckstr. 3 30161 Hannover Tel. (05 11) 3 37 06 41 Fax (05 11) 34 34 30 JARC Design GmbH Parkstr. 32a 67061 Ludwigshafen Tel. (06 21) 56 84 90 Fax (06 21) 56 89 73 SEIBEL GmbH Gaststättenausbau, Thekenanlagen 66999 Hinterweidenthal Tel. (0 63 96) 92 10-0 Fax (0 63 96) 92 10-10 Schnieder Regionalbüro Fink GmbH Thekenbau/Innenausbau Flörsheimerstr. 9 67294 Bischheim Tel. (0 63 52) 86 68 Fax (0 63 52) 57 21 asgastro An- und Verkauf von Gastronomieinventar Frauenhorststr. 2b 04910 Elsterwerda Tel. (0 35 33) 23 47 Fax (0 35 33) 26 26 "Lieferantenkatalog für Gastronomie, Hotellerie und Objekteinrichtung Vereinigte Verlagsgesellschaft Postfach 17 67 88107 Lindau Tel. (0 83 82) 41 21 Fax (0 83 82) 43 62, Preis 82,00 DM "Intergerma" Einkaufshandbuch für das Hotel- und Gaststättengewerbe und artverwandte Betriebe Ausgabe 1999/2000 Hrsg.: Intergerma Marketing GmbH & Co. KG Alfred-Fischer-Weg 12 59075 Hamm Tel. (0 23 81) 3 07 09-0 Fax (0 23 81) 3 07 09-39 Entsorgung/Umwelt Duales System Deutschland AG Abteilung Entsorgung Mitte Ansprechpartner zum Thema Entsorgung: Herr Herter Frankfurter Str. 720-726 51145 Köln/Porz-Eil Tel. (0 22 03) 9 37-2 38 Fax (0 22 03) 9 37-6 92 18 Literatur 1. Allgemein Alltag als Event Was Gäste erwarten und Gastronomen erfolgreich macht Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main Arbeitsgesetze in der Hotellerie und Gastronomie Gesetzessammlung mit Erläuterungen Führich, Ernst Europa-Lehrmittel, Haan Controlling im Hotel- und Restaurantbetrieb Ein Leitfaden für kleine und mittelständische Unternehmen Huber, Heinz Ueberreuter Wirtschaft, Frankfurt am Main Das große Lexikon der Gastronomie Müller, Marianne/Rachfahl, Günter Behr's Verlag, Hamburg Das tägliche Handbuch zum aktiven Verkauf im Service Eine praktische Arbeitshilfe Dihsmaier, Erich Hugo Matthaes Verlag Direktwerbung für Hotellerie und Gastronomie Ideen - Konzepte – Musterbriefe Grothues, Ulrich, u. a. Behr's Verlag, Hamburg EDV- Einsatz in Hotel- und Gastronomiebetrieben Brenneis, Franz Josef Hugo Matthaes Verlag Erfolg in der Gastronomie Kaub, Erich Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main Erfolgreich selbständig in der Gastronomie Krebbers, Katja Mod. Industrie Erfolgreich verkaufen Ein Ratgeber für den Verkauf, Service und Empfang Hanisch, Horst Europa-Lehrmittel, Haan Erfolgsfaktoren in der Gastronomie Meyer, Jörn-Axel/Hoffmann, Frank Berlin Verlag, Berlin Gastgewerbliche Schriftenreihe des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (mehrere Bände) Interhoga, Gesellschaft zur Förderung des Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes mbH, Bonn Gastronomisches Fachwissen Abendroth/Henseler-Werner Hugo Matthaes Verlag, Stuttgart Kostenrechnung für die Gastronomie Mit Fallstudie aus der Unternehmensberatung Posluschny, Peter Oldenbourg, München 19 Lean Management in Hotellerie und Gastronomie Rationalisierungs- und Marketingideen für die tägliche Praxis Schaetzing, Edgar E. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main Management in der Hotellerie und Gastronomie Betriebswirtschaftliche Grundlagen Hänssler, Karl Heinz Oldenbourg, München ”Mein Imbiss und Grill” Fachbuchverlag Dr. Pfanneberg, Gießen Mit HACCP sicher ans Ziel Arens-Azevedo, Ulrike/Joh, Heinz Hugo Matthaes Verlag Qualitätsorientierte Marketingpraxis in Hotellerie und Gastronomie Schaetzing, Edgar F. Hugo Matthaes Verlag Unterrichtung im Gaststättengewerbe - Merksätze der Industrie- und Handelskammern Deutscher Industrie- und Handelstag, Berlin 2. Betriebswirtschaft/Kalkulation/Kennzahlen Betriebsvergleich für das Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz 2002 Hrsg.: CBG Betriebsberatung Gastgewerbe für Rheinland-Pfalz GmbH; Bad Kreuznach Handbuch der Küchenkalkulation Boelke/Schwarz Hugo Matthaes Verlag Kennzahlen zur Steuerung von Hotel- und Gaststättenbetrieben Leiderer Matthaes Verlag 20 4. Recht Erlaubt - verboten in Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung Bertling, Lutz Deutscher Fachverlag "Hotel- und Gaststättenrecht" Lose-Blatt-Sammlung mit allen wichtigen Gesetzestexten Hrsg.: Wolfgang Sprangel und Klaus Buske Behr´s Verlag "Lebensmittel" Textsammlung (Gesetze und Verordnungen über Lebensmittel und Bedarfsgegenstände) C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung München Rechtsbuch des Hoteliers und Gastwirts Dr. Seitter, Oswald Hugo Matthaes Verlag 5. Gastronomische Wörterbücher Dictionary of Gastronomy-Hotel-Tourism English-French-Germann Jean-Pierre Duboux Handwerk u. T., Hbg. Englisch für die Gastronomie und Hotellerie Kessler, Thomas / Birke, Hans-Günther Europa-Lehrm., Haan Englisch für Gaststätten und Hotels Schöne, Ursula Vlg. Wirtschaft, Bln. Englisch für Restaurant- und Hotelfachleute, Köche sowie Fachgehilfen im Gastgewerbe Geissler, Richard Europa-Lehrm., Haan in gleicher Reihe: Französisch Fachwörterbuch für Hotellerie und Gastronomie Deutsch-Französisch Moreau, Pierre H. / Schaetzing, Edgar E. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main Fachwörterbuch für Hotellerie und Gastronomie Deutsch-Italienisch von Hase-Salto, Marie A. / Schaetzing Edgar E. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main Fachwörterbuch Gastronomie-Hotellerie-Touristik Deutsch-Französisch Duboux, Jean-Pierre Handwerk u. T., Hrg. Fachwörterbuch für Hotellerie und Gastronomie, Reisebüros und Reiseveranstalter Deutsch/Englisch-Englisch/German Schaetzing, Edgar E. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main 21 Gastronomisches Wörterbuch in 5 Sprachen Zur Übersetzung und Erklärung der Speisekarten in fünf Sprachen (Deutsch-Französisch-Englisch-Italienisch-Spanisch) Neiger Europa-Lehrm., Haan Wörterbuch der Gastronomie Französisch-Deutsch Luh, Hans Kurt Pfanneberg, Gießen 6. Sonstiges Lexikon der Küche Hering, Richard Pfanneberg, Gießen Verbände und Beratungseinrichtungen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten Dynamostr. 7-11 68165 Mannheim Tel. (06 21) 4 45 40 Fax (06 21) 4 45 66 60 Creuznacher Betriebsberatung Gastgewerbe GmbH (cbg) Jungstr. 31a 55543 Bad Kreuznach Tel. (06 71) 8 40 40-0 Fax (06 71) 8 40 40- 20 mündliche Kurzberatung incl. verbilligter Betriebsbegehung (vom Land Rheinland-Pfalz bezuschusst) Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) Generaldirektion München Rosenheimer Str. 11 81667 München Tel. (0 89) 4 80 03 00 Fax (0 89) 48 00 39 69 Verband der Fachplaner Gastronomie, Hotellerie, Gemeinschaftsverpflegung e.V. (VdF) Friedrich-Ebert-Str. 13 04109 Leipzig Tel. (03 41) 3 01 01 31 Messen ANUGA Food-Tec Internationale Fachmesse für LebensmittelTechnologie Alle drei Jahre Ende im April KölnMesse GmbH Messeplatz 1 50679 Köln Tel. (02 21) 82 10 Fax (02 21) 8 21 25 74 Badische Weinmesse Mit Obstbrandschau und Fachschau für Weinbau, Kellerei-, Brennerei- und Gastronomiebedarf Jährlich im Mai Messe Offenburg GmbH Postfach 21 10 77611 Offenburg Tel. (07 81) 9 22 60 Fax (07 81) 92 26 77 22 Drinktec-interbrau Weltmesse für Getränketechnik Alle vier Jahre im September Messe München GmbH Messegelände 81823 München Tel. (0 89) 94 92 07 20 Fax (0 89) 94 92 14 19 GÄSTE Fach- und Kommunikationsmesse für das Gastgewerbe Alle zwei Jahre Mitte November Leipziger Messe GmbH Postfach 10 07 20 04007 Leipzig Tel. (03 41) 67 80 Fax (03 41) 6 78 87 62 hogatec Internationale Messe für Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung und Unterhaltungsgastronomie Alle zwei Jahre im Oktober Messe Düsseldorfbund Postfach 10 10 06 40001 Düsseldorf Tel. (02 11) 45 60 01 Fax (02 11) 4 56 06 68 IMA Internationale Fachmesse Unterhaltungs- und Warenautomaten Jährlich im Januar Messezentrum, Nürnberg Veranstalter: VDAI-Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V. c/o Miller Freeman Blenheim Heckmann GmbH Völklinger Str. 4 40219 Düsseldorf Tel. (02 11) 90 19 10 Fax (02 11) 90 19 11 27 InterCool Internationale Fachmesse Tiefkühlkost – Speiseeis – Kältetechnik Alle zwei Jahre im September Messe Düsseldorf GmbH Postfach 10 10 06 40001 Düsseldorf Tel. (02 11) 45 60 01 Fax (02 11) 4 56 06 68 InterMeat Internationale Fachmesse Fleisch und Wurst Alle zwei Jahre im September Messe Düsseldorf GmbH Postfach 10 10 06 40001 Düsseldorf Tel. (02 11) 45 60 01 Fax (02 11) 4 56 06 68 Fish International Internationale Fachmesse für Fisch und Meeresfrüchte mit den Fachbereichen: Alle zwei Jahre im März Trading Market, Technology, Logistics, Point of Sale MGH Messe- und Ausstellungsges. Hansa GmbH Bremen Bürgerweide 28209 Bremen Tel. (04 21) 3 50 52 60 Fax (04 21) 3 50 56 81 Gastro Landesfachausstellung für Gastgewerbe und Gastbetreuung, Nahrungs- und Genussmittel MAR Messe- und Ausstellungsgesellschaft Rostock mbH Jährlich im November Messegelände Rostock-Schutow 18069 Rostock-Schutow Tel. (03 81) 80 90 70 Fax (03 81) 8 09 07 28 IGW Internationale Grüne Woche Berlin – Ausstellung für Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und Gartenbau Jährlich im Januar Messe Berlin GmbH Messedamm 22 14055 Berlin Tel. (0 30) 3 03 80, Fax (0 30) 30 38 23 25 imega Internationale Fachmesse der Ernährungswirtschaft und Technik für Lebensmittel, Hotellerie, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegungen Alle zwei Jahre im Oktober Messe München GmbH Messegelände 81823 München Tel. (0 89) 94 92 07 20 Fax (0 89) 94 92 14 19 Intergastra Internationale Fachausstellung für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditorenhandwerk Alle zwei Jahre im Februar/März Messe Stuttgart, International Postfach 10 32 52 70028 Stuttgart Tel. (07 11) 2 58 90 Fax (07 11) 2 58 94 40 InterMopro Internationale Fachmesse Molkereiprodukte Alle zwei Jahre im September Messe Düsseldorf GmbH Postfach 10 10 06 40001 Düsseldorf Tel. (02 11) 45 60 01 Fax (02 11) 4 56 06 68 23 InternorGa Internationale Fachausstellung für Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung, Bäckereien und Konditoreien Jährlich im März Hamburger Messe und Congress GmbH Jungiusstr. 13 Messehaus 20355 Hamburg Tel. (0 40) 3 56 90 Fax ( 0 40) 35 69 21 80 ISM – Internationale Süßwaren-Messe Jährlich im Januar/Februar KölnMesse GmbH Postfach 21 07 60 50532 Köln Tel. (02 21) 82 10 Fax (02 21) 8 21 25 74 Inter-tabac Fachmesse für Tabakwaren & Raucherbedarf Jährlich im September Westfalenhallen Dortmund GmbH Rheinlanddamm 200 44139 Dortmund Tel. (02 31) 1 20 45 21 Fax (02 31) 1 20 46 78 ProWein Internationale Fachmesse Weine und Spirituosen Jährlich im März Messe Düsseldorf GmbH Postfach 10 10 06 40001 Düsseldorf Tel. (02 11) 45 60 01 Fax (02 11) 4 56 06 68 Weiterbildung Tourismus-Weiterbildung Industrie- und Handelskammer Trier Herzogenbuscher Str. 12 54292 Trier Tel. (06 51) 97 77-2 03 Fax (06 51) 97 77-9 65 www.tourismusweiterbildung.com Industrie- und Handelskammer Trier Bildungszentrum z.B. Küchenmeisterausbildung Tel. (06 51) 97 77-7 50 Gastronomisches Bildungszentrum Hohenfelder Str. 12 56068 Koblenz Tel. (02 61) 3 04 89-0 Jacob-Selzer-Schule Brückes 18 55545 Bad Kreuznach Tel. (06 71) 3 16 94 Studiengang Hotelmanagement (berufsbegleitend) Hotelmanagement-Akademie GmbH Hohenfelder Str. 12 56068 Koblenz Tel. (02 61) 3 04 89-92 Fax (02 61) 3 04 89-34 Weiterführende Hinweise, Anregungen und Korrekturanmerkungen nimmt die IHK gerne entgegen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt in ihrer Auswahl keine Empfehlung dar; wir bemühen uns, diese Liste aktuell zu halten. 24