Netzbetreiber o2

Transcription

Netzbetreiber o2
Zusatzvereinbarung
zum Vertriebspartnervertrag Vermarktung iPhone Produkte
- Netzbetreiber o2 zwischen
einsAmobile GmbH
Samerwiesen 6, 63179 Obertshausen
- nachfolgend „einsAmobile“ genannt und
Kundenname:
Kundennummer:
,
Strasse, PLZ, Ort:
- nachfolgend Vertriebspartner genannt -
Präambel
Zwischen den Parteien besteht ein Vertriebspartnervertrag über die Vermittlung von Dienstleistungen im
Bereich der Telekommunikation.
einsAmobile ist berechtigt, in Deutschland (Vertragsland) iPhone-Produkte über ein eigenes Händlernetz und über
bestimmte, von Apple genehmigte und zertifizierte bzw. autorisierte Dritte zu vertreiben. Um die Einhaltung der von
Apple für den Vertrieb ihrer Produkte vorgegebenen Standards und Regelungen zu gewährleisten, ist es der
gemeinsame Wille der Parteien, dass im Rahmen dieser Ergänzungsvereinbarung die sich aus den
Vertriebsgrundsätzen von Apple sowie des Netzbetreibers o2 ergebenden Pflichten Eingang in den zwischen den
Parteien bestehenden Vertriebspartnervertrag finden.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgende Ergänzung zum Vertriebspartnervertrag:
1. Vertriebsrecht und Status als Autorisierte Standorte
1.1 einsAmobile räumt dem Vertriebspartner vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Autorisierung durch o2 bzw.
Apple gem. Ziffern 1.2 und 1.3 das Recht ein, nach Maßgabe dieser Ergänzungsvereinbarung die in der
jeweiligen einsAmobile Produktpreisliste aufgeführten iPhone-Produkte bei einsAmobile zu bestellen, zu kaufen und
diese im Vertragsland wieder selbst zu verkaufen. Eine Vermarktung durch den Vertriebspartner ist ausgeschlossen,
soweit und solange der Vertriebspartner nicht den Status als Autorisierter Standort erhalten hat.
1.2 Die Liste der bestellbaren iPhone-Produkte kann von einsAmobile nach eigenem Ermessen oder nach Vorgaben
von o2 jederzeit geändert, ergänzt oder reduziert werden.
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einsAmobile GmbH ▪ Samerwiesen 6 ▪ 63179 Obertshausen ▪ Tel.: +49 6104 / 4057 - 0 ▪ Fax: +49 6104 / 4057 - 709 ▪ E-Mail: [email protected]
Web: www.einsamobile.de ▪ Dipl.-Ing. Murat Ayhan ▪ Dipl.-Betriebswirt Akin Erdem ▪ Ag. Offenbach / Main ▪ HRB: 41574 ▪ Bankverbindung ▪ Spk. Langen-Seligenstadt
BIC: HELADEF1SLS ▪ IBAN: DE08 5065 2124 0001 1255 66 ▪ Ust. ID Nr.: DE241316646 ▪ Steuernummer: 35 232 10953 ▪ WEEE-RegNr.: DE 82197787
1.3 Der Vertriebspartner stellt sicher, dass er dieser Status während der gesamten Dauer dieser
Ergänzungsvereinbarung aufrechterhalten bleibt. Für die Gewährung oder Nichtgewährung dieses Status an den
Vertriebspartner haftet einsAmobile unter keinen Umständen.
1.4 Der Vertriebspartner hat sich strikt an die Regelungen der „Apple-iPhone Vertriebsgrundsätze“, die in Anlage
1 enthalten sind, zu halten. Vor dem Vertrieb von iPhone-Produkten muss der Vertriebspartner die Anlage 1 gesondert
unterzeichnen und im Original an einsAmobile übergeben. einsAmobile ist gehalten und verpflichtet auf Anweisung
von o2 die Apple-iPhone- Vertriebsgrundsätze jederzeit zu ändern. Die Änderung wird mit Mitteilung an den
Vertriebspartner wirksam. Wird einsAmobile von o2 oder Apple wegen Nichterfüllung der iPhoneVertriebsgrundsätze durch den Vertriebspartner In Anspruch genommen, stellt der Vertriebspartner einsAmobile
von der Haftung für daraus entstehende Schäden frei.
1.5 Die Parteien sind zum Vertrieb der iPhone-Produkte auf das Vertragsland beschränkt. Dieses Vertriebsrecht
ist nicht- exklusiv. Aufgrund der Zugehörigkeit des Vertragslandes zum Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend
„EWR“ genannt) erkennen die Parteien an, dass die für den Verkauf von iPhone-Produkten innerhalb des EWR
auferlegten Beschränkungen:
(i) Den Vertriebspartner nicht daran hindern – vorbehaltlich und unbeschadet der Verpflichtung aus Ziffern 3.1 bis 3.3
– , die iPhone-Produkte „aktiv“ an andere Wiederverkäufer oder Endkunden innerhalb des EWR zu verkaufen
(gemäß Definition in den Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen (2010/C130/01) zur
Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und
abgestimmten Verhaltensweisen (nachfolgend
„Leitlinien“ genannt)), ausgenommen innerhalb Belgiens, Ungarns und Rumäniens, wo „aktiver“ Verkauf (wie in den
Leitlinien definiert) nur gegenüber den ernannten Exklusivbetreibern zulässig ist, solange diese einen Exklusiv-Status
innehaben; sowie
(ii) Den Vertriebspartner nicht daran hindern – vorbehaltlich und unbeschadet der Verpflichtung aus Ziffern 3.1 bis
3.3 – , iPhone-Produkte an Kunden in einem anderen EWR-Land als dem Vertragsland „passiv“ zu verkaufen (wie
in den Leitlinien definiert); dies gilt auch für die Beantwortung von Kundenanfragen. Soweit das geltende Recht
dies zulässt, wird sich der Vertriebspartner nach besten Kräften bemühen, dafür Sorge zu tragen, dass er keine
iPhone-Produkte an Personen verkauft, die beabsichtigen, diese zu Verkaufszwecken in ein außerhalb des
Vertragslandes liegendes Land zu exportieren.
2. Bestellungen und Lieferung, kommerzielle Bedingungen für den Einkauf
2.1 Hinsichtlich des Forecasts über benötigte Mengen, des Bestellprozesses sowie der Lieferbedingungen
gelten die
Regelungen des Vertriebsvertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einsAmobile.
2.2 Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 3.4, hat einsAmobile das Recht, einzelne oder alle Bestellungen des
Vertriebspartners nach eigenem Ermessen zu stornieren, ohne dass einsAmobile aus dieser Stornierung gegenüber
dem Vertriebspartner haftbar wird oder andere Verpflichtungen gegenüber dem Vertriebspartner erwachsen,
vorausgesetzt, einsAmobile storniert die Bestellung noch vor dem jeweiligen Versand.
2.3 Der Kaufpreis der iPhone-Geräte ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen
einsAmobile Produkt-Preisliste. einsAmobile hat das Recht, die iPhone-Produkt -Preisliste jederzeit nach eigenem
Ermessen mit sofortiger Wirkung zu ändern.
2.4 Für Verkaufsprovisionen, Rechnungen und Zahlungen gelten die im Vertriebsvertrag und den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen festgelegten Bestimmungen, sofern diese Ergänzungsvereinbarung keine anderen
Bestimmungen trifft.
2.5 o2 bzw. Apple übernehmen die Abrechnung jeglicher Urheberrechtsabgaben, Entsorgungsgebühren oder
anderen Gebühren, die von einer zentralen oder lokalen Behörde, Verwertungsgesellschaft oder anderen
Einrichtung für alle oder einzelne iPhone- Produkte oder deren Verpackung erhoben werden. o2 (bzw. Apple über o2)
ist berechtigt, einsAmobile diese Abgaben oder Gebühren auf der iPhone-Produkt-Rechnung in Rechnung zu
stellen. einsAmobile wird daher diese Abgaben oder Gebühren an den Vertriebspartner weitergeben bzw. diesem
entsprechend in Rechnung stellen. Sofern die jeweilige Einrichtung berechtigte Nachzahlungen (aufgrund eines
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abschließenden Urteils des Bundesgerichtshofs zur Frage der Vergütungshöhe) für bereits dem Vertriebspartner
in Rechnung gestellte Abgaben oder Gebühren gegenüber o2 oder Apple einfordert, und o2 aus diesem Grund
eine Nachzahlung von einsAmobile verlangt, ist einsAmobile berechtigt eine entsprechende Nachzahlung von
dem Vertriebspartner zu verlangen.
2.6 einsAmobile darf außerdem ganz oder teilweise Folgendes vom Vertriebspartner in Bezug auf diese Abgaben
oder Gebühren verlangen: (i) dass der Vertriebspartner diese Abgaben oder Gebühren auf eigenen Rechnungen
separat ausweist, (ii) dass der Vertriebspartner seine Kunden entsprechend darüber informiert und (iii) dass der
Vertriebspartner diese Abgaben oder Gebühren auf transparente Art und Weise an seine Kunden weitergibt.
3. Wiederverkauf der iPhone-Produkte
3.1 Der Vertriebspartner sichert zu, dass die von einsAmobile gelieferten iPhone-Geräte ausschließlich zusammen
mit einem Laufzeit-Mobilfunktarif von o2 mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten gemäß Anlage 3
„iPhone-Tarif-Übersicht“ (nachfolgend „Mobilfunktarif“ genannt) vermarktet werden. Mobilfunktarife können von
o2 jederzeit und ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Der Wiederverkauf von iPhone-Geräten ohne
Mobilfunktarif, insbesondere über ein Ratenkaufmodell, ist strikt untersagt. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Vertriebspartner eine Zusatzvereinbarung „o2 My Handy“ geschlossen hat, solange nicht einsAmobile bzw. o2 die
Vermarktung der iPhone-Geräte über o2 My Handy schriftlich freigegeben hat.
3.2 Der Vertriebspartner sichert zu, dass beim Wiederverkauf von iPhone-Geräten zusammen mit Mobilfunktarifen
die Bedingungen von Anlage 1 und 2 in vollem Umfang eingehalten werden, d.h. insbesondere, dass der
Vertriebspartner die iPhone-Produkte nicht über den dort ausgewiesenen maximalen EVP anbieten und verkaufen.
Bei einer Verletzung dieser Pflicht durch den Vertriebspartner, hat der Vertriebspartner einsAmobile von allen
Ansprüchen, die o2 gegen einsAmobile diesbezüglich geltend macht, freizustellen.
3.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von o2 bzw. Apple wird der Vertriebspartner iPhone-Produkte nicht
gekoppelt mit Drittprodukten, inkl. anderer Apple Produkte, bewerben und nicht zu einem Gesamtpreis anbieten.
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von einsAmobile bzw. o2, wird der Vertriebspartner für einen Zeitraum von 5
Jahren nach Abschluss dieser Ergänzungsvereinbarung keine anderen Geräteversicherungen für die iPhone-Geräte
vermitteln als die Geräteversicherungen der Firma Assurant Deutschland GmbH.
3.4 einsAmobile behält sich für den Fall, dass der Vertriebspartner einer in dieser Ziffer 3 genannten Pflichten nicht
nachkommt, das Recht vor, die Belieferung mit iPhone-Produkten mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige
Ankündigung einzustellen sowie sämtliche noch offenen Bestellungen des Vertriebspartners zu stornieren. In diesem
Fall ist der Vertriebspartner verpflichtet, sofern einsAmobile dies verlangt, unverzüglich die den Wiederverkauf der
iPhone-Produkte einzustellen. Darüber hinaus hat einsAmobile das Recht, diese Ergänzungsvereinbarung sowie
alle darunter geschlossenen Bestellungen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und gegenüber dem
Vertriebspartner Schadenersatz geltend zu machen. Des Weiteren gelten die in Ziffer 9.6 genannten Folgen.
4. Reporting
4.1 Der Vertriebspartner hat einsAmobile die in dieser Ziffer 4 detaillierten Berichte über seine Verkaufszahlen und
Lagerbestände vorzulegen. Der Vertriebspartner benötigt hierzu ein spezielles Warenwirtschaftssystem. Das
Warenwirtschaftssystem EPOS erfüllt diese Anforderungen. Der Vertriebspartner kann von einsAmobile eine
EPOS-Lizenz erwerben. Anderenfalls muss er sicherstellen, dass sein Warenwirtschaftssystem entsprechend
aufgebaut ist, damit der Vertriebspartner seinen Reporting-Pflichten gem. dieser Ziffer 4 gegenüber einsAmobile
nachkommen kann. Sofern einsAmobile keine abweichenden Anweisungen erteilt, hat der Vertriebspartner
konsolidierte Angaben einzureichen. Auf Verlangen von einsAmobile legt der Vertriebspartner einsAmobile
innerhalb von vier Arbeitstagen die notwendigen Unterlagen und Nachweise vor, die die jeweiligen Angaben des
Vertriebspartners belegen.
4.2 Der Vertriebspartner verpflichtet sich zur Implementierung eines den EDI-Prozessanforderungen und
Qualitätsstandards von einsAmobile bzw. o2 entsprechenden EDI-Prozesses für Bestellvorgänge, Wiederverkaufs-,
Lagerbestands- und Rechnungsstellungsreporting. Der Vertriebspartner wird sicherstellen, dass die Daten, die der
Vertriebspartner im elektronischen Datenaustausch (EDI) mit einsAmobile zur Verfügung stellt, korrekt sind
und wird sämtliche von einsAmobile gemeldeten Datenmängel unverzüglich beheben.
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4.3 Der Vertriebspartner verpflichtet sich, täglich einen EDI-Verkaufsbericht vorzulegen, aus dem hervorgeht,
wie viele iPhone-Produkte der Vertriebspartner jeweils am Vortag verkauft haben. Folgende Angaben müssen im
Bericht erfasst werden:
 iPhone-Gerät;
 Apple-Seriennummer;
 EVP jedes einzelnen iPhone-Gerätes;
 Rechnungsdatum;
 Anzahl der verkauften iPhone-Produkte, nach Autorisierten Standorten sowie Online-Shops aufgeschlüsselt;
 Anzahl der verkauften iPhone-Produkte, nach Geschäftskunden, Bildungseinrichtungskunden und
Regierungsbehörden- Kunden aufgeschlüsselt; sowie
 soweit gesetzlich zulässig: Postleitzahl der Lieferanschrift.
4.4 Der Vertriebspartner liefert täglich einen EDI-Lagerbestandsbericht, aus dem der Bestand an iPhoneProdukten beim Vertriebspartner am Ende des vorigen Arbeitstages hervorgeht. Der Bericht wird eine
aufgeschlüsselte Liste der im Bestand befindlichen iPhone-Produkte (mit entsprechender Seriennummer) beinhalten.
4.5 Der Vertriebspartner legt einsAmobile täglich (Sonntag bis Samstag) einen Verkaufs- und Lagerbestandsbericht
vor. Der Vertriebspartner liefert die jeweiligen Verkaufs- und Bestandsberichte für den vorherigen Tag bis 9 Uhr
vormittags des Folgetages. Die Parteien können sich darauf verständigen, an bestimmten Feiertagen auf die
Berichterstattung zu verzichten.
4.6 Im Falle von technischen Schwierigkeiten bezüglich vorgenannter Berichterstattung bzw. deren Unmöglichkeit,
wird der
Vertriebspartner einsAmobile unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen.
5. Mängel, Reparatur und Produktgarantie
5.1 Der Vertriebspartner sichert zu, dass die Kunden zunächst auf die bestehende Apple-Standard-ProduktGarantie zu verweisen sind. Für die Gewährleistung der iPhone-Produkte gelten grundsätzlich die Bestimmungen
des Vertriebsvertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einsAmobile, es sei denn nachfolgend
haben die Parteien etwas anderes geregelt, wobei die Gewährleistungszeit von einsAmobile gegenüber dem
Vertriebspartner auf 12 Monate ab Verkauf des iPhone-Produktes an den Kunden beschränkt ist und die
Beweislast für das Vorliegen eines Gewährleistungsfalles nach 6
Monaten auf den Vertriebspartner übergeht. Die Parteien vereinbaren, dass die Kunden, die ein iPhone-Produkt
erworben haben, zunächst auf die bestehende Apple-Standard-Produkt-Garantie zu verweisen sind. Für die Kosten
des Rückgabeverfahrens gilt Ziffer 5.3.
5.2 einsAmobile weist darauf hin, dass Apple bzw. o2 für iPhone-Produkte keine „dead on arrival“ Regelung (DOA)
gewährt.
5.3 Im Falle von notwendigen Reparaturen an iPhone-Geräten, bei denen eine Direktabwicklung zwischen dem
Kunden des Vertriebspartners und Apple im Rahmen der Apple- Standard-Produkt-Garantie nicht stattgefunden hat
und der Vertriebspartner berechtigterweise Gewährleistungsansprüche gegen einsAmobile geltend macht, ist das
von einsAmobile
übliche Rückgabeverfahren einzuhalten. Für die weiteren Kosten der Reparatur, inkl. der Versendung an den
Vertriebspartner ist, solange die Apple-Standard-Produkt-Garantie eingreift, einsAmobile verantwortlich, sofern diese
Garantie nicht eingreift, der Vertriebspartner .
5.4 Der Vertriebspartner informiert einsAmobile über sämtliche geltend gemachten Ansprüche oder
Anspruchsandrohungen in Bezug auf eine mögliche Produzentenhaftung sowie Produkthaftung von o2 und/oder
Apple.
6. Audits
Die Rechte die o2 gemäß Punkt 5. der Anlage 1 zustehen, stehen in gleichem Umfang auch einsAmobile zu.
7. Geheimhaltung
Die Parteien werden den Inhalt dieser Ergänzungsvereinbarung sowie alle anderen vertraulichen
Informationen in Zusammenhang mit dieser Ergänzungsvereinbarung auf unbeschränkte Zeit vertraulich behandeln.
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8. Haftung und Haftungsfreistellung
Der Vertriebspartner verpflichtet sich, einsAmobile im Hinblick auf Ansprüche Dritter, insbesondere von o2 oder
Apple, von der Haftung freizustellen und schadlos zu stellen, die aus der Verletzung von Pflichten nach dieser
Ergänzungsvereinbarung
resultieren.
Insbesondere
haftet
der
Vertriebspartner
für
sämtliche
Schadenersatzansprüche und/oder Kosten, einschließlich der Prozesskosten, die entstehen, um einsAmobile gegen
diese Ansprüche zu verteidigen. Sämtliche Haftungsbeschränkungen seitens des Vertriebspartners, ob aufgrund des
Vertriebsvertrages oder auf anderer Grundlage, sind in Bezug auf Ansprüche Dritter gegen einsAmobile unwirksam.
8.1 einsAmobile wird den Vertriebspartner nur insoweit schadlos halten wie einsAmobile von o2 schadlos gehalten
wird. Im
Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Vertriebsvertrages.
9. Laufzeit und Beendigung
9.1 Diese Ergänzungsvereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft („Tag des Inkrafttretens“).
9.2 Beide Parteien haben das Recht, die Ergänzungsvereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
mindestens 30
Tagen schriftlich zu kündigen.
9.3 Jede Partei ist berechtigt, diese Ergänzungsvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich
zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) die andere Partei zahlungsunfähig ist, eine
Abtretung zugunsten der Gläubiger erfolgt ist oder ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder wenn ein
Insolvenzverfahren gegen die Partei eröffnet wurde oder wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der anderen Partei eintritt, (ii) die andere Partei eine ihrer wesentlichen Vertragspflichten verletzt und
diese Vertragsverletzung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, oder, wenn aufgrund der Schwere des
Vertragsbruches nicht zumutbar ist, die Beseitigung der Vertragsverletzung abzuwarten oder wenn die Beseitigung
von der anderen Partei abgelehnt wird.
9.4 Darüber hinaus liegt für einsAmobile ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt vor, wenn
(i) der Vertriebspartner iPhone-Geräte ohne den in Ziffer 3.1 beschriebenen gleichzeitigen Abschluss eines
gebündelten Mobilfunktarifs verkauft;
(ii) o2 bzw. Apple in Bezug auf den Vertriebspartner den Status als Autorisierter Standort ablehnt oder entzieht; (iii) die
o2 iPhone-Ergänzungsvereinbarung, gleich aus welchem Grund, beendet wird; oder
(iv) falls der Vertriebspartner i. Ü. den Pflichten aus den Ziffern 1, 3 sowie aus Anlage 1 („Apple-iPhoneVertriebsgrundsätze“) nicht nachkommt.
9.5 Die Parteien vereinbaren, dass selbst im Falle einer unrechtmäßigen Kündigung aus wichtigem Grund
entgangener Gewinn und Einnahmeverluste ausgeschlossen sind.
9.6 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch einsAmobile, ist einsAmobile berechtigt, die Rücksendung
sämtlicher iPhone-Geräte, die bereits an den Vertriebspartner geliefert wurden und noch beim Vertriebspartner
vorrätig sind, gegen Zahlung des zu diesem Zeitpunkt aktuellen Kaufpreises abzüglich 20% zu verlangen. Im Falle
einer ordentlichen Kündigung durch einsAmobile, ist einsAmobile berechtigt, die Rücksendung sämtlicher iPhoneGeräte, die bereits an den Vertriebspartner geliefert wurden und noch beim Vertriebspartner vorrätig sind, gegen
Zahlung des zu diesem Zeitpunkt aktuellen Kaufpreises zu verlangen. Im Falle einer Kündigung aus
wichtigem Grund durch den Vertriebspartner, ist einsAmobile dazu verpflichtet, sämtliche iPhone-Geräte, die
bereits an den Vertriebspartner geliefert wurden und noch beim Vertriebspartner vorrätig sind, gegen Zahlung des zu
diesem Zeitpunkt aktuellen Kaufpreises zurückzunehmen. Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den
Vertriebspartner, ist einsAmobile berechtigt, die Rücksendung sämtlicher iPhone-Geräte, die bereits an den
Vertriebspartner geliefert wurden und noch beim Vertriebspartner vorrätig sind, gegen Zahlung des zu diesem
Zeitpunkt aktuellen Kaufpreises abzüglich 20% zu verlangen.
9.7 Im Hinblick auf bestellte iPhone-Produkte und damit zusammenhängende Ansprüche gelten sämtliche
Bestimmungen dieser Ergänzungsvereinbarung und des Vertriebsvertrages über die Beendigung des Vertrages
hinaus.
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9.8 Die Beendigung dieser Ergänzungsvereinbarung hat i. Ü. keinerlei Auswirkungen auf die Pflichten der Parteien im
Rahmen des Vertriebsvertrages.
10. Verschiedenes
10.1 Falls ein Teil der Ergänzungsvereinbarung oder ein Anhang zur Ergänzungsvereinbarung für ungültig,
unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt wird, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit anderer Bestimmungen der
Ergänzungsvereinbarung oder deren Anhänge. In diesem Fall werden die Parteien versuchen, die unwirksame
Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Zweck dieser Regelung am nächsten kommt.
Falls sich die Parteien nicht auf eine solche Ersatzbestimmung einigen können, hat dies ebenfalls keinerlei
Auswirkungen auf die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der restlichen Teile der Ergänzungsvereinbarung.
10.2 Für den Fall eines Widerspruchs zwischen
Ergänzungsvereinbarung und deren Anhänge haben
Ergänzungsvereinbarung Vorrang und sind maßgeblich.
den
die
Bestimmungen
Bestimmungen
und
und
Bedingungen
Bedingungen
dieser
dieser
10.3 Änderungen dieser Ergänzungsvereinbarung sowie der Anhänge, soweit sie nicht einseitig durch einsAmobile
vorgenommen werden dürfen, erfordern eine schriftliche Vereinbarung.
10.4 Durch diese Ergänzungsvereinbarung werden bestimmte Regelungen des Vertriebspartnervertrags ersetzt
und/oder geändert. Soweit die im Vertriebsvertrag festgelegten Bestimmungen nicht im Widerspruch stehen, finden
auch die Regelungen des Vertriebsvertrages auf diese Ergänzungsvereinbarung Anwendung. Für den Fall einer
Unvereinbarkeit oder eines
Widerspruchs
zwischen
den
Bestimmungen
und
Bedingungen
dieser
Ergänzungsvereinbarung und des Rahmenvertrages, sind die Bestimmungen dieser Ergänzungsvereinbarung
maßgeblich und haben Vorrang vor dem Rahmenvertrag.
Ort, Datum
Unterschrift/Stempel
einsAmobile GmbH
Ort, Datum
Unterschrift/Stempel
Vertriebspartner
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Anlage 1 Apple-iPhone-Vertriebsgrundsätze
Die Firma Apple hat die Vermarktung von iPhone-Produkten an den Endkunden an die strikte Einhaltung ihrer
Vertriebsgrundsätze
gekoppelt. o2 hat diese Regeln an den Vertriebspartner
sowie alle
Autorisierten Standorte weiterzugeben und diese entsprechend zu verpflichten. Mit Unterzeichnung
dieser Erklärung erkennen der Vertriebspartner sowie sie Autorisierten Standorte die Geltung dieser
Apple-iPhone-Vertriebsgrundsätze als verpflichtend gegenüber o2 sowie Apple an und bestätigen, dass o2
und/oder Apple diese Verpflichtungen auch unmittelbar gegenüber dem Autorisierten Standort durchsetzen
können.
1. Allgemein
1.1 Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort sichert zu, dass die von o2 erworbenen iPhone-Geräte
ausschließlich zusammen mit einem Laufzeit-Mobilfunktarif von o2 mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten
gemäß Appendix 1 „iPhone-Tarif-Übersicht“ (nachfolgend „Mobilfunktarif“ genannt) vermarktet werden.
Der Wiederverkauf von iPhone- Geräten ohne Mobilfunktarif ist strikt untersagt. Mobilfunktarife können von o2
jederzeit und ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Autorisierter
Standort eine Zusatzvereinbarung über das Programm „o2
My Handy“ geschlossen hat.
1.2 Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort sichert zu, dass beim Wiederverkauf von iPhone-Geräten
zusammen mit Mobilfunktarifen die Bedingungen von Appendix 2 („iPhone- Produktpreisliste“) in vollem Umfang
eingehalten werden, d.h. insbesondere, dass der Vertriebspartner und die Autorisierten Standorte die iPhoneProdukte nicht über den dort ausgewiesenen maximalen EVP anbieten und verkaufen. Bei einer Verletzung dieser
Pflicht durch den Vertriebspartner oder einen Autorisierten Standort, hat der Vertriebspartner o2 von allen
Ansprüchen, die Apple gegen o2 diesbezüglich geltend macht, freizustellen.
1.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Apple werden der Vertriebspartner sowie die Autorisierten
Standorte iPhone-Produkte nicht gekoppelt mit Drittprodukten, inkl. anderer Apple Produkte, bewerben und
nicht zu einem Gesamtpreis anbieten.
2. Pflichten in Bezug auf die Vermarktung von iPhone-Produkten
2.1 Nachfolgende Pflichten gem. Ziffer 2 bis 5 des Vertriebspartners sowie der Autorisierte Standorte gehen auf
Verpflichtungen zurück, die auch o2 gegenüber Apple zu übernehmen hat. Sofern Apple diese Pflichten erweitert,
ergänzt, reduziert oder anderweitig ändert, steht es o2 frei, diese Pflichten auch im Verhältnis zum Vertriebspartner
jederzeit entsprechend zu ändern. Der Vertriebspartner stellt durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen
sicher, dass alle Autorisierten Standorte diese Pflichten erfüllen.
2.2 Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort verpflichtet sich zur Verkaufsförderung und dem
Wiederverkauf der iPhone-Produkte auf professionelle und kompetente Weise. Der Vertriebspartner und der
Autorisierten Standort verpflichtet sich und stellt sicher, dass in jedem Autorisierten Standort eine ausreichende
Anzahl von geschultem und von Apple zertifiziertem Personal vorhanden ist, um Kunden und potentielle Kunden in
Zusammenhang mit iPhone- Produkten sachkundig beraten zu können.
2.3 Der Vertriebspartner bzw. der Autorisierte Standort wird die mit jedem verkauften iPhone- Produkt gelieferte
Verpackung, Etiketten und weiteren Verpackungsinhalte (In-box-Material) unversehrt, in der von o2 versandten Form,
mitliefern und wird iPhone-Produkte oder damit verbundenes Material nicht entfernen, verschleiern oder mit
zusätzlichen Markierungen versehen. Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort verpflichtet sich, in iPhoneProdukte aufgenommene oder mit iPhone-Produkten verpackte Software ausschließlich in Zusammenhang mit dem
genehmigten Verkauf dieses Produkts zu vertreiben und hat im Hinblick auf diese Software keine weiteren Rechte.
Insbesondere wird der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort ohne vorherige schriftliche Genehmigung von
Apple keine Software oder Einstellungen (Settings) zum iPhone-Produkt hinzufügen oder ändern und keine
anderweitigen Modifikationen der iPhone-Produkte vornehmen. Diese Regelung gilt auch für die Verpackung sowie
Verpackungsinhalt, das Erscheinungsbild, Etiketten und die Funktionalitäten von iPhone-Produkten.
2.4 Der Vertriebspartner bzw. der Autorisierte Standort ist verpflichtet, jedem Kunden, der danach verlangt, eine
Ausfertigung der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Version der eingeschränkten Apple-Standard-Garantie und AppleStandard-Endnutzer- Softwarelizenz auszuhändigen. Für jeden Kunden, der ein iPhone-Gerät erwirbt, muss der
Vertriebspartner bzw. der Autorisierte Standort: (a) dem Kunden zum Zeitpunkt des Erwerbs die Gelegenheit geben,
die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Version der Standard-Endnutzer-Softwarelizenzvereinbarung zu prüfen und muss die
rechtlich wirksame Zustimmung dieses Kunden zu dieser Lizenzvereinbarung einholen, (b) Apple für mindestens drei
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Jahre ab dem Datum der Zustimmung zu Prüfzwecken Aufzeichnungen über diese Zustimmung zugänglich machen
und (c) dem Kunden einen Beleg über die zu diesem Zeitpunkt geltende eingeschränkte Garantie, Seriennummer des
iPhone- Geräts, Verkaufsdatum und -ort sowie Name und Anschrift des Kunden vorlegen.
2.5 Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort verpflichtet sich, in Bezug auf iPhone- Produkte keine
Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien abzugeben, die den Prospekten oder Schulungsunterlagen von Apple
widersprechen und auch kein sonstiges Verhalten an den Tag zu legen, das negative Auswirkungen auf den Ruf
und/oder Firmenwert von Apple haben könnte.
2.6 Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort verpflichtet sich, über o2 das von Apple genehmigte POSMaterial zur Verkaufsförderung von iPhone-Produkten zu beziehen und die dafür entstehenden Kosten zu tragen. Auf
Verlangen von Apple hat der Vertriebspartner dieses Material von anderen Anbietern, die von Apple benannt wurden,
zu beziehen. Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort stellt auf seine Kosten sicher: (a) dass jeder
Autorisierte Standort mindestens eine Vorführeinheit des neuesten iPhone-Gerätes zur Verfügung hat, (b) dass auf
jeder Vorführeinheit die neueste iPhone- Softwareversion und von Apple zur Verfügung gestellte Vorführinhalte
installiert sind, (c) dass kostenlos zur Datenübertragung nutzbare mobile Daten oder WiFi auf jedem VorführiPhone-Gerät zur Verfügung stehen und (d) dass die neueste Version von iTunes für die iPhone-GeräteAktivierung verfügbar ist.
2.7 Der Vertriebspartner bzw. der Autorisierte Standort stellt seinen Kunden eine vollständige und
umfangreiche Beschreibung sowie alle relevanten Informationen über iPhone-Produkte zur Verfügung. Dies gilt auch
in Bezug auf Kundendienstleistungen und Support in Bezug auf iPhone-Geräte.
2.8 Weiterhin verpflichtet sich der Vertriebspartner sowie der Autorisierte Standort, seinem Verkaufspersonal die
gleichen oder besseren Verkaufsprovisionen wie für andere Mobilfunkgeräte zu gewähren.
2.9 Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort verpflichtet sich zur Schulung und Bereitstellung einer
ausreichenden Anzahl an kompetentem, von Apple zertifiziertem Personal, um den Kunden, die ein iPhone-Produkt
erworben haben, herausragenden Kundensupport leisten zu können. Das gesamte Kundensupport-Personal muss
den Zertifizierungsanforderungen von Apple entsprechen. Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort
verpflichtet sich zur Bereitstellung von kostenlosem Kundensupport in den Callcentern des Vertriebspartners bzw.
des Autorisierten Standorts entsprechend den Anforderungen von Apple, und zwar für alle Kunden, die ein iPhoneGerät mit einem Mobilfunktarif erworben haben und die ein Callcenter des Vertriebspartners unmittelbar kontaktieren
oder die ein Apple- Callcenter kontaktieren und von Apple im Rahmen automatisierter Anrufvermittlung oder
anderweitiger Eskalationsvereinbarung an den Vertriebspartner bzw. den Autorisierten Standort vermittelt werden.
2.10 Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort verpflichtet sich auf eigene Kosten zur Erstellung und Pflege
einer Website, (i) über die Kundensupport für die Leistungen des Vertriebspartners bzw. des Autorisierten Standorts
erbracht wird, und (ii) über die Kundensupport in Bezug auf iPhone-Produkte und verbundene Software und Services
erbracht wird, mindestens in dem gleichen Umfang wie Leistungen, die für die Mobiltelefone anderer Hersteller
erbracht werden, und (iii) die einen Link zur Website von Apple beinhaltet, der den Kunden leicht Zugang zu
Zusatzinformationen über iPhone-Produkte sowie andere Apple- Produkte und Leistungen verschafft.
2.11 Wenn einem iPhone-Nutzer mit einem Mobilfunktarif über den Apple-Direktvertriebskanal, ein Apple-Callcenter
oder einen anderen Apple-Dienstleister eine Reparaturvereinfachung gewährt wird, dürfen Apple und/oder der AppleDienstleister dem iPhone-Nutzer entsprechend behilflich sein und Apple wird o2 die Kosten dieser
Reparaturvereinfachung in Rechnung stellen. Der Vertriebspartner bzw. der Autorisierte Standort ist verpflichtet, o2
diese Beträge zu erstatten.
3. After-Sales Leistungen
3.1 Die Kunden des Vertriebspartners bzw. des Autorisierten Standorts, haben für die iPhone- Produkte die AppleStandard- Produkt-Garantie, die direkt von Apple zur Verfügung gestellt wird, in Anspruch zu nehmen, solange und
soweit diese greift. Falls von Apple der erweiterte Service-Vertrag „APP“ angeboten wird, wird der
Vertriebspartner bzw. der Autorisierte Standort diesen erweiterten Service-Vertrag seinen Kunden anbieten. Der
Vertriebspartner bzw. der Autorisierte Standort ist verpflichtet, jedem Kunden, der danach verlangt, eine Ausfertigung
der Apple-Standard-Produkt-Garantie auszuhändigen. Der Kunde ist jeweils darauf aufmerksam zu machen, dass er
zur Einlösung der Produktgarantie für iPhone-Produkte die iPhone- Produkt- Seriennummer, Name und Anschrift des
Kunden und Einkaufsort und -datum benötigt und vorzulegen hat.
3.2 Für den Fall, dass der Vertriebspartner oder ein Autorisierter Standort nach eigenem Ermessen in
Zusammenhang mit iPhone-Produkten zusätzliche Garantien oder Gewährleistungen übernehmen sollte, die weder
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einsAmobile GmbH ▪ Samerwiesen 6 ▪ 63179 Obertshausen ▪ Tel.: +49 6104 / 4057 - 0 ▪ Fax: +49 6104 / 4057 - 709 ▪ E-Mail: [email protected]
Web: www.einsamobile.de ▪ Dipl.-Ing. Murat Ayhan ▪ Dipl.-Betriebswirt Akin Erdem ▪ Ag. Offenbach / Main ▪ HRB: 41574 ▪ Bankverbindung ▪ Spk. Langen-Seligenstadt
BIC: HELADEF1SLS ▪ IBAN: DE08 5065 2124 0001 1255 66 ▪ Ust. ID Nr.: DE241316646 ▪ Steuernummer: 35 232 10953 ▪ WEEE-RegNr.: DE 82197787
von der Apple-Standard- Produkt-Garantie noch von der vereinbarten Gewährleistung durch o2 abgedeckt sind,
verpflichtet sich der Vertriebspartner oder der Autorisierte Standort, die Kunden klar darauf hinzuweisen,
dass diese Garantien und Gewährleistungen ausschließlich durch den Vertriebspartner bzw. den Autorisierten
Standort angeboten werden. Der Vertriebspartner oder der Autorisierte Standort trägt sämtliche Kosten, die in
Zusammenhang mit diesen zusätzlichen Garantien und Gewährleistungen entstehen, hält o2 insoweit schadlos und
stellt o2 und Apple von jeglicher Haftung in Bezug auf diese zusätzlichen Garantien und Gewährleistungen frei.
3.3 Der Vertriebspartner bzw. der Autorisierte Standort hat jedem iPhone-Nutzer mit einem Mobilfunktarif, der ein
iPhone- Gerät zwecks Durchführung eines Abgedeckten Reparaturfalls an den Vertriebspartner bzw. den
Autorisierten Standort zurückgibt, ein Ersatz-iPhone oder ein Leihgerät (gemäß Spezifikation von Apple) anzubieten.
Der Vertriebspartner oder der Autorisierte Standort bezieht und lagert auf eigene Kosten an geeigneten Standorten
eine zu diesem Zweck ausreichende Menge an Ersatz-iPhones bzw. Leihgeräten. Die vom Vertriebspartner oder
dem Autorisierten Standort für diese Leihgeräte erhobene Gebühr darf nicht höher sein als die Leihgebühr, die der
Vertriebspartner oder der Autorisierte Standort für Mobilfunkgeräte anderer Hersteller berechnet. Der Vertriebspartner
bzw. der Autorisierte Standort hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Dienstmerkmale des Betreiberdienstes dieses
iPhone-Nutzers auch auf seinem Leihgerät funktionieren.
3.4 Jegliche Versuche seitens des Vertriebspartners oder der Autorisierten Standorte, von o2 gelieferte iPhoneGeräte in irgendeiner Form zu hacken oder zu knacken („jailbreak“) sind strikt untersagt und führen zu einem
Garantie- und Gewährleistungsverlust. Darüber hinaus können solche Handlungen möglicherweise eine Verletzung
der geistigen Eigentumsrechte von Apple darstellen und entsprechende Ansprüche von Apple auslösen. Der
Vertriebspartner bzw. der Autorisierte Standort haftet gegenüber Apple und o2 für sämtliche Schäden, die aus
vorgenannten Handlungen entstehen.
4. Marken und Werbung
4.1 Vor jeglicher Nutzung der Marken von Apple durch den Vertriebspartner und/oder die Autorisierten Standorte, hat
der Vertriebspartner bzw. der Autorisierte Standort in jedem Fall die Zustimmung von Apple einzuholen. Durch
diese iPhone- Ergänzungsvereinbarung erlangt der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort keinerlei Rechte auf
Nutzung der Marken von Apple, von Apple-Marketing-Material oder von jeglichen wie auch immer gearteten
geistigen Eigentumsrechten von Apple.
4.2 Der Vertriebspartner sowie die Autorisierten Standorte dürfen für die Werbung (im weiteren Sinne) im
Zusammenhang mit iPhone-Produkten, die unter dieser iPhone- Ergänzungsvereinbarung von o2 geliefert werden,
ausschließlich Materialien, inkl. Layouts, nutzen, die ihnen von o2 zur Verfügung gestellt wurden.
4.3 Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort verpflichtet sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
Apple und o2 keine Presseerklärungen abzugeben oder Pressemitteilungen zu verteilen, in denen diese iPhoneErgänzungsvereinbarung, deren Gegenstand, Apple oder irgendwelche iPhone-Produkte oder ein Mobilfunktarif
erwähnt werden.
4.4 Der Vertriebspartner und der Autorisierte Standort verpflichtet sich, bei der Vermarktung von iPhoneProdukten auf eigene Kosten alle Spezifikationen und Instruktionen von Apple oder o2 zu beachten, insbesondere für
Design-Vorgaben des Verkaufsraums und der Einrichtung, die Spezifikationen für Produkt-Präsentationen, POSMaterial und in welcher Art und Weise iPhone-Produkte in Autorisierten Standorten vermarktet werden.
4.5 Unbeschadet vorstehender Bestimmungen vereinbaren die Parteien in Bezug auf die Ersteinführung eines
iPhone- Produkts, dass jegliche öffentlichen Ankündigungen und/oder Adhoc-Mitteilungen über das Bestehen oder
den Gegenstand dieser iPhone- Ergänzungsvereinbarung vorab einvernehmlich zwischen den Parteien abzustimmen
sind. Darüber hinaus sind solche Ankündigungen oder Mitteilungen jeweils vorab von Apple schriftlich zu genehmigen.
5. Audit
Der Vertriebspartner und die Autorisierten Standorte verpflichten sich zur Aufbewahrung der Unterlagen und
Aufzeichnungen, die vernünftigerweise zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen aus der iPhoneErgänzungsvereinbarung und deren Anhänge bzw. Appendices benötigt werden, über einen Zeitraum von drei
Jahren nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats. Apple und/oder o2 dürfen einen unabhängigen Prüfer
einmal vierteljährlich mit Prüfung der Aufzeichnungen des Vertriebspartners und/oder der Autorisierten Standorte
beauftragen zum Zwecke der Überprüfung, ob der Vertriebspartner oder ein Autorisierter Standort seinen Pflichten
gemäß der iPhone- Ergänzungsvereinbarung nachgekommen ist. Die Prüfungen müssen während der üblichen
Geschäftszeiten und auf eine Art und Weise erfolgen, durch die der normale Geschäftsbetrieb des Vertriebspartners
bzw. der Autorisierten Standorte nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Apple oder o2 sind verpflichtet,
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dem Vertriebspartner bzw. dem Autorisierten Standort das Datum, die Uhrzeit, den Umfang und den Zweck der
Prüfung mindestens drei Werktage vor Beginn der Prüfung schriftlich mitzuteilen. Der Vertriebspartner bzw. der
Autorisierte Standort hat dafür Sorge zu tragen, dass in Bezug auf die relevanten Aufzeichnungen und
Geschäftspraktiken sachkundige Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
6. Rückerwerb der gelieferten iPhone-Geräte im Falle der Vertragsbeendigung o2/Vertriebspartner
Für den Fall einer Kündigung des Vertrages (iPhone-Ergänzungsvereinbarung) zwischen o2 und dem
Vertriebspartner soll folgendes auch für den Autorisierten Standort gelten:
Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch o2, ist o2 berechtigt, die Rücksendung sämtlicher iPhoneGeräte, die bereits an den Autorisierten Standort geliefert wurden und noch beim Autorisierten Standort vorrätig sind,
gegen Zahlung des zu diesem Zeitpunkt aktuellen Kaufpreises abzüglich 20% zu verlangen. Im Falle einer
ordentlichen Kündigung durch o2, ist o2 berechtigt, die Rücksendung sämtlicher iPhone-Geräte, die bereits an den
Autorisierten Standort geliefert wurden und noch beim Autorisierten Standort vorrätig sind, gegen Zahlung des zu
diesem Zeitpunkt aktuellen Kaufpreises zu verlangen. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den
Vertriebspartner, ist o2 dazu verpflichtet, sämtliche iPhone-Geräte, die bereits an den Autorisierten Standort geliefert
wurden und noch beim Autorisierten Standort vorrätig sind, gegen Zahlung des zu diesem Zeitpunkt aktuellen
Kaufpreises zurückzunehmen. Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Vertriebspartner, ist o2 berechtigt,
die Rücksendung sämtlicher iPhone-Geräte, die bereits an den Autorisierten Standort geliefert wurden und noch
beim Autorisierten Standort vorrätig sind, gegen Zahlung des zu diesem Zeitpunkt aktuellen Kaufpreises abzüglich 20%
zu verlangen.
Vertriebspartner
Datum:
Gez.:
Name:
Autorisierter Standort
Datum:
Gez.:
Name:
Telefónica o2 Germany GmbH & Co. OHG
Datum:
Gez.:
Name:
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