Jemako setzt rechtliche Ansprüche durch (/directselling/jemakosetzt

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Jemako setzt rechtliche Ansprüche durch (/directselling/jemakosetzt
Jemako setzt rechtliche Ansprüche durch (/direct­selling/jemako­setzt­
rechtliche­ansprueche­durch)
 Veröffentlicht von Netcoo Redaktion
Erstellt am 28. August 2015
Kategorie: Direct Selling
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Wettbewerbstreitigkeiten im Direktvertrieb sind keine Seltenheit. Bereits in der Vergangenheit gab es größere juristische
Auseinandersetzungen oder auch Massenabmahnungen. Häufig geraten dabei auch Vertriebspartner zwischen die Fronten der Unternehmen. Das ist aber der einen Seite bedauerlich,
aber auf der anderen Seite nicht immer ganz zu vermeiden. Denn auch ein Vertriebspartner, insbesondere wenn er laut
Vertriebspartnervertrag selbständiger und unabhängiger Gewerbetreibender ist, sollte genau hinsehen, z.B. welche Produkte er
vertreibt bzw. welche Produkte er wirklich vertreiben darf. Nicht alles was ihm von seinem Partnerunternehmen angeboten wird,
darf so ohne weiteres verkauft werden. Insbesondere dann nicht, wenn Marken­ und/oder Patentrechte /Geschmacks­ und
Gebrauchsmuster verletzt werden. Denn auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe bzw. Abmahnung nicht. So wie wohl
aktuell im Fall Jemako vs. Cleafin geschehen. Zum Hintergrund: Zwischen Jemako aus Rhede und Cleafin aus Bocholt schwellt schon seit längerer Zeit ein Wettbewerbsstreit. Cleafin ist u.a. aus
einem Führungskreis von gekündigten Jemako­Vertriebspartnern entstanden. Zum damaligen Zeitpunkt sind neben den
Führungskräften auch eine nicht genau bekannte Anzahl von Vertriebspartnern gewechselt, von denen allerdings schon wieder
viele zu Jemako zurückgekehrt sind. In diesem Zusammenhang entwickelten sich mehrere Rechtsstreitigkeiten die derzeit vor
Gerichten ausgetragen werden. Jemako gehört zu den wenigen Direktvertriebsunternehmen, die überwiegend in Deutschland produzieren, darüber hinaus verfügt
Jemako über eine eigene Forschungs­ und Entwicklungsabteilung. Dies macht das Unternehmen unabhängig von Vorlieferanten
und gibt ihm zudem eine gewisse Alleinstellung im Markt. Neben den zwei Produktionsstandorten in Deutschland mit etwa 260
Mitarbeitern sind bereits viele tausend Vertriebspartner für Jemako tätig. Jemako hat seine Investitionen vom Start im Jahr 1999
durch zahlreich eingetragene Patente sowie Geschmacks­ und Gebrauchsmuster abgesichert. Sie sind somit geistiges Eigentum
des Unternehmens und schützen deren Vertriebspartner vor unzulässigen Nachahmungen im Sinne des Wettbewerbsrechts. Diese Ansprüche hat Jemako gegenüber der Cleafin GmbH durch eine Einstweilige Verfügung, die durch das LG Köln am
10.04.2015 erlassen wurde, durchgesetzt. Betroffen waren Reinigungstücher, Trockentücher und Reinigungsgeräte. Gegen diesen
Beschluss ist jedoch Widerspruch eingelegt worden, der dann am 18.06.2015 in Köln verhandelt wurde. Der Vorsitzende Richter
hat dabei unmissverständlich klar gemacht, dass er hier eine unzulässige Nachahmung sieht und die Einstweilige Verfügung
bestätigt. Darauf wurde eine Abschlusserklärung verfasst, in der sich Jemako bereit erklärte, der Gegenseite einen Abverkauf
dieser Produkte bis zum 16.08.2015 zuzugestehen sowie einen ersten Ordnungsgeldantrag von 5.000.­ € zu erlassen. Cleafin
wiederum nahm den Widerspruch zurück und erklärte, nach dem 16.08.2015 diese Produkte vom Markt zu nehmen. Cleafin soll sich daran aber nicht gehalten haben, so das Jemako seine rechtlichen Ansprüche nun geltend gemacht hat, auch
gegenüber Cleafin­Vertriebspartnern.
Offiziell heißt es bei Jemako: "Wäre dies erfolgt, hätte kein einziger Vertriebspartner eine Abmahnung erhalten.
Selbstverständlich wird Jemako aber auch gegenüber Cleafin direkt weiterhin seine Rechtsansprüche geltend machen. Wir waren
umso mehr erstaunt, dass sich Cleafin nicht daran gehalten hat, weil der Geschäftsführer, Herr Stephan Weise, unmittelbar nach
der mündlichen Verhandlung in Köln schriftlich durch einen Mitarbeiter gegenüber Jemako ausrichten ließ, dass man sich in jedem
Fall daran gebunden fühlt und dies umsetzen werde. Insofern hat sich Jemako bemüht, diesen Rechtsstreit ohne Einbeziehung der
Cleafin Vertriebspartner zu lösen. Dies ist aus o.a. Gründen nicht gelungen. Inwiefern die Cleafin Vertriebspartner gegenüber
ihrem Lieferanten Ansprüche geltend machen können, vermögen wir nicht zu beurteilen."
Für Cleafin­Vertriebspartner mehr als ärgerlich. Möglicherweise haben einige Vertriebspartner davon gar nichts gewusst. Doch
leider­ Ignorantia legis non excusat ­ Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Und vorsätzliches Handeln ebenfalls nicht. Warum
die Produkte möglicherweise weiterhin im Umlauf waren oder ggf. noch sind ist momentan nicht bekannt.
Netcoo Tipp:
Der Gesetzgeber in Deutschland schützt das geistige Eigentum eines Unternehmens durch Patente, Geschmacks­ und
Gebrauchsmuster. Marken­Verstöße etc. können Abmahnungen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen und diese sind, je nach
Streitwert, sehr kostspielig. Zudem können auch noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Schnell summiert sich
sich die Summe auf mehrere zehntausend Euro. Als selbständiger Unternehmer und nichts anderes ist man ja als freier
Vertriebspartner, sollte man daher also immer ganz genau hinschauen, welche Produkte man vertreibt. Dies gehört zu den
Vertriebspartner, sollte man daher also immer ganz genau hinschauen, welche Produkte man vertreibt. Dies gehört zu den
Sorgfaltspflichten eines jeden Unternehmers bzw. ordentlichen Kaufmanns. Insbesondere dann, wenn Unternehmen von
ehemaligen Führungskräften gegründet werden. Ofmals steckt in einem Vertriebler nicht immer der ausgebildete Kaufmann mit
juristischen Kenntnissen. Gefällt mir
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