Die Große Witwenrente

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Die Große Witwenrente
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Die Witwenrente: Alle Fakten zum Nachlesen
Liebe Leser,
der Verlust eines Lebenspartners gehört zu einem der einschneidensten und
vermutlich auch traurigsten Momente im Leben. Und kaum ist die Trauerarbeit
beendet, sehen sich viele Hinterbliebene mit neuen Problemen konfrontiert.
Eine der wichtigsten Fragen mag dabei wohl die finanzielle Versorgung sein –
besonders wenn der oder die Verstorbene für das Haupteinkommen gesorgt hatte.
So lohnt es sich, bei Zeiten einen Blick auf die eigene Versorgung zu werfen. Und
sich am besten gemeinsam über die Möglichkeiten bei einem Verlust zu
informieren.
Einen Überblick über die finanzielle Absicherung und die Möglichkeiten
Witwenrente in Anspruch zu nehmen bietet Ihnen jetzt GeVestor: Alle Fakten zur
Witwenrente übersichtlich in einer Prämie zusammengestellt – zur besseren
Information und Absicherung.
Wir wünschen Ihnen gute Erkenntnisse.
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Inhaltsverzeichnis
Die Witwenrente: Alle Fakten zum Nachlesen .................................................................................... 1
Große Witwenrente – finanzielle Grundabsicherung ...................................................................... 3
Große Witwenrente – Voraussetzungen und Veränderungen ........................................................ 4
Große Witwenrente – zusätzlich vorsorgen .................................................................................... 5
Die wichtigsten Faktoren für die Witwenrentenberechnung.............................................................. 6
Die kleine Witwenrente ................................................................................................................... 6
Die große Witwenrente ................................................................................................................... 6
Weitere Faktoren für die Berechnung ............................................................................................. 7
Hinzuverdienst bei der Witwenrente: Wie viel ist erlaubt? ................................................................ 8
Die Freibeträge bei der Witwenrente .............................................................................................. 8
Welches Einkommen wird in welcher Höhe angerechnet? ............................................................. 8
Dies gilt es außerdem zu beachten .................................................................................................. 9
Die Berechnung der Witwenrente im Detail ..................................................................................... 10
Der Kinderzuschlag auf die Witwenrente ...................................................................................... 10
Das Alter zum Zeitpunkt des Todes ist relevant ............................................................................ 10
Die Anrechnung des Einkommens ................................................................................................. 11
Witwenrente: Wer hat wann Anspruch? ........................................................................................... 12
Grundsätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente ......................................... 12
Die kleine Witwenrente ................................................................................................................. 12
Voraussetzungen für die große Witwenrente ............................................................................... 13
Witwenrente trotz Scheidung: Welcher Anspruch besteht............................................................... 14
Witwenrente bei Scheidung vor dem 1. Juli 1977 ......................................................................... 14
Die Eckdaten der Geschiedenen-Witwenrente ............................................................................. 14
Witwenrente bei Scheidung ab dem 1. Juli 1977 .......................................................................... 15
Die Erziehungsrente für geschiedene Ehepartner ......................................................................... 15
Wann und wo muss man die Witwenrente beantragen?.............................................................. 16
Die wichtigsten Unterlagen des Verstorbenen .............................................................................. 16
Die wichtigsten Unterlagen des Beantragenden ........................................................................... 17
Suchen Sie die persönliche Beratung............................................................................................. 17
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Die Große Witwenrente: Finanzielle Grundabsicherung für jedermann
Die große Witwenrente gehört zum wichtigen System der HinterbliebenenVersorgung. Dieses besteht aus der Waisenrente, der Erziehungsrente, der großen
und kleinen Witwenrente.
Große Witwenrente – finanzielle Grundabsicherung
Die große Witwenrente macht den Löwenanteil aus. Und zwar sowohl was die
Anzahl der Bezieher angeht, als auch die Höhe der Bezüge.
Letzeres ergibt sich schon deshalb, weil die große Witwenrente 55% vom
Rentenanspruch des verstorbenen Partners ausmacht. Nur ein Viertel ist es bei der
kleinen Witwenrente.
Über 5 Mio. Menschen beziehen eine große Witwenrente, so die jüngste Statistik
des Deutschen Rentenversicherung Bunds (DRV).
Weniger als 10.000 Bezieher gibt es bei der kleinen Witwenrente.
Im Schnitt werden 596 € an die Witwen ausgezahlt. Nicht viel. Viel weniger ist das
bei den Witwern. Die bekommen im Schnitt 242 €.
Trotz der überschaubaren Durchschnitts-Beträge stellt die große Witwenrente in der
Regel zumindest eine Art Grundabsicherung für den finanziell schwächeren
Überlebenden dar.
Dennoch gerät die Witwenrente in größeren Abständen unter Beschuss. Die Kritik
kommt meist aus den Reihen der Arbeitgeberverbände.
Mit dem Ziel, Sozialabgaben zu sparen, wird vorgeschlagen, die HinterbliebenenRente zu kürzen oder nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit auszuzahlen.
Die jüngste Attacke wurde von der pauschalen Behauptung flankiert, eine 45-jährige
Frau könne ihr Einkommen durch Arbeit erwirtschaften. Die Witwenrente sei damit
hinfällig.
Die große Mehrheit im politischen Spektrum steht jedoch hinter der großen
Witwenrente. Dies ist die feste Größe. Variabel sind allerdings die Bedingungen und
die Ausgestaltung der großen Witwenrente.
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Große Witwenrente – Voraussetzungen und Veränderungen
Änderungen gab es zum Beispiel hier:
Bisher kann die Rente ab dem 45. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. In
den kommenden Jahren aber verschiebt sich die Altersgrenze schrittweise auf 47
Jahre.
Eine vergleichbare allmähliche Verschiebung um 2 Jahre steht auch beim Todesjahr
des Ehepartners an – von aktuell 63 auf 65 Jahre.
Wer füher stirbt, tut seinen Nachkommen sozusagen auch finanziell keinen Gefallen.
Dann nämlich wird die Witwenrente leicht gekürzt.
Gekürzt wurde bereits 2001 auch der generelle Versorgungssatz der großen
Witwenrente – von damals 60% auf 55%.
Zum Ausgleich gibt es seither einen Kinderzuschlag. Voraussetzung: Der
überlebende Partner hat ein Kind mindestens bis zum Alter von 3 Jahren erzogen.
Natürlich will man auch die früher gelegentlich anzutreffenden „Versorgungsehen“
verhindern. Bei der Versorgungsehe wird schnell noch geheiratet, um ja in den
Genuss einer attraktiven Witwenrente zu kommen.
Das geht nicht mehr. Ein Jahr muss die Ehe mindestens bestanden haben.
Ausnahmen sind Härtefälle wie ein plötzlicher Unfalltod.
Apropos Ehe und Zeitlauf: Wer erneut heiratet, der verliert seinen Anspruch auf die
Witwenrente.
Geht dann aber auch diese zweite Ehe auseinander, so lebt der alte Anspruch
wieder auf. Eventuelle neue Versorgungsanwartschaften werden allerdings
angerechnet.
Angerechnet wird immer auch jegliches zusätzliche Einkommen, vorausgesetzt, es
liegt über den Freibeträgen. Das können sein: gewerbliche Gewinne, Honorare für
Leistungen, Mieterträge oder Zinserträge…
Ach ja, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften sind übrigens schon seit 2005
kein Problem mehr.
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Große Witwenrente – zusätzlich vorsorgen
Alle Details zur großen Witwenrente finden sich auf der Homepage der Deutschen
Rentenversicherung.
Insgesamt ist die große Witwenrente zumindest eine Art Grundsicherung für den
überlebenden Partner. Besonders wenn dieser die Kinder erzogen hat, die vielleicht
noch nicht mal die eigenen sind.
Dennoch, der Blick auf die durchschnittlich bescheidenen Bezüge zeigt, dass sich
eine zusätzliche Vorsorge dringend empfiehlt.
Da es um die Absicherung nach dem Todesfall geht, bietet sich eine
Risikolebensversicherung an.
Anders als Kapitallebensversicherungen (bloß nicht verwechseln!) gibt es hier viel
Leistung für wenig Geld.
Soll der begünstigte Nachkomme z.B. 100.000 € bekommen, so reicht dafür schon
eine jährliche Einzahlung von rund 320 €. Natürlich kommt es dann noch auf Alter
und Laufzeiten an.
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Die wichtigsten Faktoren für die Witwenrentenberechnung
Die Witwen- und Witwerrente steht dem hinterbliebenen Ehegatten nach dem Tod
des Versicherten zu.
Ebenso verhält es sich in Deutschland seit dem Jahr 2005 bei eingetragenen
Lebenspartnerschaften.
Wenn die Voraussetzungen für die Witwenrente erfüllt sind, steht dem
Hinterbliebenen jedoch nicht der volle Rentenanspruch des Verstorbenen zu,
sondern nur ein Teil davon.
Wie hoch die Witwenrente ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen
davon, ob die kleine oder die große Witwenrente gezahlt wird. Aber auch davon, ob
der Hinterbliebene eigene Einkünfte hat und wie hoch diese sind.
Die kleine Witwenrente – wie hoch ist sie?
Besteht Anspruch auf die kleine Witwenrente, wird diese in der Regel für 24
Kalendermonate gezahlt. Bei sogenannten Altfällen ist diese Befristung nicht
vorgesehen. Genaueres zu dem Anspruch und der Auszahlungsdauer ist in dem
Artikel „Witwenrente – wer hat wann Anspruch“ nachzulesen.
Die Höhe der kleinen Witwenrente beträgt 25% des Rentenanspruchs des
verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners.
Hätte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes also einen Rentenanspruch in
Höhe von 1.200 Euro gehabt, stünden dem Hinterbliebenen demnach 300 Euro pro
Monat zu.
Die große Witwenrente – wie hoch ist sie?
Werden neben den Voraussetzungen für die kleine Witwenrente noch weitere
Voraussetzungen erfüllt, steht dem Hinterbliebenen die große Witwenrente zu. Bei
Altfällen beträgt die Höhe der großen Witwenrente 60%, ansonsten werden 55% der
Rentenansprüche des Verstorbenen bezahlt.
Bei dem genannten Beispiel mit einem Rentenanspruch des Versicherten von 1.200
Euro, wären dies also 660 Euro bzw. 720 Euro bei Altfällen. Bei der großen
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Witwenrente ist im Gegensatz zur kleinen Witwenrente keine zeitliche Befristung
vorgesehen.
Weitere Faktoren für die Berechnung
Zunächst sei noch angemerkt, dass unabhängig von Art und Höhe der späteren
Witwenrente, in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Versicherten 100% der
Rentenansprüche gezahlt werden.
Erst nach diesen drei Monaten werden die künftigen Bezüge gezahlt. Die 25% bei
der kleinen Witwenrente und die 55% bzw. 60% bei der großen Witwenrente stellen
lediglich die Basis der Berechnung dar.
Es spielen auch noch weitere Faktoren eine Rolle, die zu einer Erhöhung oder
Senkung der gewährten Rente führen. So gibt es Kürzungen, wenn der Versicherte
vor seinem 63. Geburtstag gestorben ist. Diese Abzüge sind abhängig von dem
Zeitraum zwischen diesem Stichtag und dem Sterbedatum.
Eine weitere Rolle spielen die Einkünfte des Hinterbliebenen. Der Grund ist, dass die
Witwenrente der Unterhaltssicherung dienen soll und bei eigenen Einkünften die
volle Höhe der Rente nicht erforderlich sei.
Es gibt jedoch auch den sogenannten Kinderzuschlag, bei dem der Hinterbliebene
einen gewissen Betrag angerechnet bekommt, wenn er eins oder mehrere Kinder in
den ersten drei Lebensjahren erzogen hat.
Weitere Details über die genaue Berechnung der Witwenrente finden sich in dem
Artikel "Die Berechnung der Witwenrente".
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Hinzuverdienst bei der Witwenrente: Wie viel
ist erlaubt?
Wenn der Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners auf dessen Einkünfte
verzichten muss, hilft die sogenannte Rente wegen Todes, dies auszugleichen.
Doch nicht immer reicht diese Hinterbliebenenrente aus um den Lebensstandard zu
sichern.
In diesen Fällen kann man zwar grundsätzlich unbegrenzt eigene Einkünfte haben,
doch werden diese ab einer bestimmten Grenze auf die Witwenrente angerechnet.
Die Freibeträge bei der Witwenrente
Zunächst einmal ist es wichtig, dass der Freibetrag aus dem aktuellen Rentenwert
berechnet wird. Das bedeutet: wird die Rente erhöht, erhöht sich auch der
Freibetrag. Aufgrund dieses Zusammenhanges gibt es auch bei dem Freibetrag einen
Unterschied zwischen Ost- und Westdeutschland.
In den neuen Bundesländern liegt der aktuelle Freibetrag bei 657,89 Euro, in den
alten Bundesländern sind es 741,05 Euro. Gibt es außerdem noch Kinder, die einen
grundsätzlichen Anspruch auf Waisenrente haben, erhöht sich der Freibetrag.
In Ostdeutschland sind dies pro Kind mit Anspruch auf Waisenrente 139,55 Euro, in
Westdeutschland 157,19 Euro, um die sich der Freibetrag erhöht.
Dazu ein einfaches Beispiel: bei einem Anspruch auf Witwenrente, einem Kind in der
Ausbildung und einem eigenen Nettoeinkommen von 1.400 Euro, ergibt sich
folgende Rechengrundlage (für Westdeutschland).
Der eigene Freibetrag von 741,05 Euro wird mit dem Freibetrag für das Kind addiert,
so dass man 898,24 Euro Freibetrag hat. Das eigene Nettoeinkommen übersteigt
den Freibetrag um 501,76 Euro.
Diese 501,76 Euro werden nun zu 40% auf die Witwenrente angerechnet. Das heißt:
40% von 501,76 Euro sind rund 200,70 Euro. Um diesen Betrag wird die
Witwenrente gekürzt.
Welches Einkommen wird in welcher Höhe angerechnet?
Der Hinzuverdienst zur Witwenrente wird grundsätzlich zu 40% angerechnet, wenn
der Freibetrag überschritten wird. Angerechnet werden fast alle Einkommensarten.
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Lediglich viele steuerfreien Einnahmen und Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen,
die staatlich gefördert wurden, bilden eine Ausnahme.
Ein staatlich geförderter Altersvorsorgevertrag ist zum Beispiel die sogenannte
Riester-Rente. Steuerfreie Einnahmen sind beispielsweise Arbeitslosengeld II, die
Sozialhilfe oder die Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
Anrechenbares Einkommen ist unter anderem das Erwerbseinkommen, das
Vermögenseinkommen oder Elterngeld des Hinterbliebenen.
Um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln, berechnet der
Rentenversicherungsträger zunächst das Bruttoeinkommen. Von diesem
Bruttoeinkommen werden nun je nach Einkommensart pauschalierte Werte
abgezogen, so dass sich ein Nettoeinkommen ergibt.
Diese pauschalierten Werte sind gesetzlich klar geregelt und finden sich in § 18b
SGB IV .
Dies gilt es außerdem zu beachten
Als Fazit lässt sich somit sagen, dass dem Hinzuverdienst zur Witwenrente
grundsätzlich keine Grenzen gesetzt sind. Je nach Höhe des eigenen Einkommens
wird jedoch die Witwenrente um einen bestimmten Betrag gekürzt, sofern der
persönliche Freibetrag überschritten wird.
Da sich der Freibetrag stets der Höhe der gesetzlichen Rente anpasst, kann auch er
sich mit der Zeit verändern. Es empfiehlt sich deshalb, bei einer generellen
Rentenanpassung zu kontrollieren, ob auch der persönliche Freibetrag angepasst
wurde.
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Die Berechnung der Witwenrente im Detail
Die Witwen- und Witwerrente, im Folgenden kurz Witwenrente genannt, dient der
finanziellen Absicherung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartners.
Die Höhe der Witwenrente ist von mehreren Faktoren abhängig, zuallererst davon,
ob die kleine oder die große Witwenrente in Anspruch genommen werden kann.
Nähere Informationen zu den Bedingungen, unter welchen die jeweilige Rente
gezahlt wird, finden sich in dem Artikel Witwenrente – wer hat wann Anspruch?.
Die grundsätzliche Berechnung der Witwenrente ist nicht kompliziert. Aktuell erhält
der Hinterbliebene bei der kleinen Witwenrente 25% und bei der großen
Witwenrente 55% der Rentenansprüche des Verstorbenen. Allerdings gibt es Zuund Abschläge, die bei der Berechnung eine große Rolle spielen.
Der Kinderzuschlag auf die Witwenrente
Ein Kinderzuschlag steht dem überlebenden Ehepartner dann zu, wenn er ein Kind in
dessen ersten drei Lebensjahren erzogen hat. Dieser Zuschlag wird erst nach Ablauf
des Sterbevierteljahrs fällig.
Die Höhe des Zuschlags ist davon abhängig, ob die Erziehungszeit die vollen drei
Jahre betrug oder kürzer war.
Seit dem 1. Juli 2011 beträgt der Zuschlag für das erste Kind monatlich maximal
54,93 Euro (Westdeutschland) bzw. 48,74 Euro (Ost) bei der großen Witwenrente.
Bei der kleinen Witwenrente sind es maximal 24,97 Euro (West) bzw. 22,15 Euro
(Ost).
Für jedes weitere Kind wird jeweils die Hälfte des errechneten Betrages
veranschlagt.
Das Alter zum Zeitpunkt des Todes ist relevant
Je nach Alter zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten kann es zu einer Kürzung
der Witwenrente kommen. Stirbt ein Ehegatte zwischen seinem 60. und 63.
Geburtstag, wird die Witwenrente um 0,3% pro Monat vor dem 63. Geburtstag
gekürzt.
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Liegt der Sterbefall also beispielsweise 11 Monate vor dem 63. Geburtstag, erfolgt
eine Kürzung von 11 x 0,3% = 3,3%. Stirbt der Ehepartner vor seinem 60. Geburtstag,
erfolgt eine pauschale Kürzung in Höhe von 10,8%.
Die Anrechnung des Einkommens
Auch spielt das Einkommen des Hinterbliebenen bei der Witwenrenten-Berechnung
eine große Rolle. Darunter fallen Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen,
Vermögenseinkommen und Elterngeld des Hinterbliebenen.
Dabei werden eigene Einkünfte zu 40% angerechnet, sofern sie einen bestimmten
Freibetrag überschreiten. Seit 1. Juli 2012 gelten als Freibeträge 741,05 Euro (West)
bzw. 657,89 Euro (Ost).
Beispiel: Ein Hinterbliebener hat einen grundsätzlichen Anspruch auf 500 Euro
Witwenrente sowie ein eigenes anrechenbares Einkommen in Höhe von 900 Euro.
Zieht man von den 900 Euro den Freibetrag ab, bleiben 158,95 Euro (West).
40% dieses Betrags sind 63,58 Euro. Diese werden von den 500 Euro Witwenrente
abgezogen, so dass noch 436,42 Euro verbleiben.
Zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens wird aus dem Bruttoeinkommen ein
Nettoeinkommen errechnet.
Je nach Art des Einkommens wird hierfür ein pauschaliertes Verfahren angewendet,
um Brutto in Netto umzurechnen. In § 18b SGB IV wird erläutert, auf welche Weise
und in welcher Höhe dies geschieht.
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Witwenrente: Wer hat wann Anspruch?
Renten wegen Todes, so heißen die Renten, die nach dem Tod eines Ehegatten,
Elternteils oder geschiedenen Ehegatten gezahlt werden können.
Es handelt sich hierbei also um Witwenrente, Halb- und Vollwaisenrenten und die
Erziehungsrente.
Es sei angemerkt, dass hinterbliebene Ehemänner die gleichen Ansprüche wie
hinterbliebene Ehefrauen haben. Die im Folgenden einfach nur Witwenrente
genannte Rente ist also eine Witwen- und Witwerrente.
Inzwischen sind auch hier eingetragene Lebenspartnerschaften den Ehepartner
gleichgestellt. Doch wer hat unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf die
Rente?
Grundsätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente
Zunächst ist der Tod des versicherten Ehegatten die Grundvoraussetzung für den
Anspruch auf diese Rente. Wichtig ist hierbei, dass es sich bei der Ehe nicht um eine
sogenannte Versorgungsehe handelt.
Eine Versorgungsehe kann laut dem Gesetzgeber dann gegeben sein, wenn die Ehe
weniger als ein Jahr bestanden hat. Dies ist jedoch keine zwingende Grenze.
Wenn „nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war,
einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen“, kann die Rente
gewährt werden.
Dies ist in § 46 SGB VI ebenso geregelt wie die sogenannte allgemeine Wartezeit von
5 Jahren, die der Verstorbene erfüllt haben muss.
Die bedeutet, dass der Verstorbene mindestens 5 Jahre rentenversicherungspflichtig
gearbeitet haben muss, damit dem Hinterbliebenen die Witwenrente zusteht.
Die kleine Witwenrente
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der kleinen und der großen Witwenrente.
Der Grund für diese Unterscheidung ist, dass den Hinterbliebenen je nach Einzelfall
ein mehr oder weniger großer Eigenbeitrag zum Unterhalt zugemutet wird.
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Bei der kleinen Witwenrente wird davon ausgegangen, dass der Hinterbliebene
einen größeren Eigenbeitrag – beispielsweise durch eigene Berufstätigkeit – leisten
kann. Deshalb fällt diese Rente geringer aus und hat eine geringere Laufzeit.
Die kleine Witwenrente wird grundsätzlich für 24 Kalendermonate gezahlt. Über die
24 Monate hinaus kann sie gezahlt werden, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar
2002 verstorben ist.
Die Beschränkung auf 24 Monate tritt in der Regel auch dann nicht ein, wenn
mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde und die Ehe vor
dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Hierbei handelt es sich um sogenannte
Altfälle.
Voraussetzungen für die große Witwenrente
Neben der kleinen Witwenrente gibt es auch die große Witwenrente. Diese ist nicht
grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Neben den Voraussetzungen für die kleine
Witwenrente muss der Hinterbliebene mindestens eine weitere Bedingung erfüllen.
Eine dieser Bedingungen ist die Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes
des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn der
Hinterbliebene erwerbsgemindert ist oder das 45. Lebensjahr vollendet hat, besteht
grundsätzlich Anspruch auf die große Witwenrente.
Ab dem Jahr 2012 steigt die Altersgrenze von 45 auf 47 Jahre stufenweise an.
Ausschlaggebend ist dann jeweils das Todesjahr des Verstorbenen.
Unabhängig davon, ob Anspruch auf die kleine oder die große Witwenrente besteht,
gibt es das sogenannte Sterbevierteljahr. In den drei Monaten nach dem Tod des
Versicherten werden 100% der Rente an den Hinterbliebenen ausgezahlt.
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Witwenrente trotz Scheidung: Welcher
Anspruch besteht
Verstirbt ein Ehepartner, solange die Ehe besteht, hat der Hinterbliebene einen
natürlichen Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente (im Folgenden kurz
Witwenrente genannt).
Etwas komplizierter sind die gesetzlichen Regelungen, wenn die Ehe geschieden
wurde.
Grundsätzlich besteht nach geltendem Recht nämlich nur dann ein Anspruch auf
Witwenrente, wenn beide Partner zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten durch
eine rechtsgültige Ehe miteinander verbunden sind.
Dies war in der Vergangenheit anders geregelt. Teilweise sind diese Regelungen
aber noch heute anwendbar, da der Zeitpunkt der Scheidung ausschlaggebend ist.
Witwenrente bei Scheidung vor dem 1. Juli 1977
Wurde eine Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, hat der hinterbliebene Ehepartner,
egal ob Frau oder Mann, einen Anspruch auf Witwenrente trotz Scheidung, sofern
gewissen Bedingungen erfüllt sind.
Zunächst muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Das heißt, dass er mindestens 5 Jahre lang rentenversicherungspflichtig gearbeitet
haben muss. Zudem darf der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet haben bzw.
eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.
Die letzte Voraussetzung ist, dass im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen
Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten wurde oder ein Unterhaltsanspruch
bestand.
Die Eckdaten der Geschiedenen-Witwenrente
Die Geschiedenen-Witwenrente kann, wie auch die normale Witwenrente, also
große oder kleine Rente bewilligt werden. Im Gegensatz zur normalen kleinen
Witwenrente ist die kleine Geschiedenen-Witwenrente jedoch nicht grundsätzlich
zeitlich auf 24 Monate beschränkt.
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Geht der Hinterbliebene nach dem Tod des früheren Ehepartners eine neue Ehe
bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft ein, erlischt der Anspruch auf
Geschiedenen-Witwenrente grundsätzlich.
Wird diese neue Bindung aber ebenfalls geschieden oder aufgelöst, besteht unter
Umständen ein Anspruch auf die sogenannte Geschiedenen-Witwenrente nach dem
vorletzten Ehegatten.
Die Höhe der Geschiedenen-Witwenrente hängt zum einen von der Dauer der
Versicherung des Verstorbenen ab. Zum anderen spielt auch die Dauer der Ehe eine
Rolle.
Witwenrente bei Scheidung ab dem 1. Juli 1977
Wurde eine Ehe ab dem 1. Juli 1977 geschieden, besteht grundsätzlich kein
Anspruch auf Witwenrente oder Geschiedenen-Witwenrente.
Der Gesetzgeber sieht stattdessen den sogenannten Versorgungsausgleich vor.
Dieser ist bei jeder Scheidung durchzuführen, sofern die Ehe länger als drei Jahre
gedauert hat und nicht in einem Ehevertrag der Verzicht erklärt wurde. Hierbei
werden die in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung
ausgeglichen.
Damit soll vor allem berücksichtigt werden, dass ein Ehepartner, der sich vorrangig
um die Kindeserziehung gekümmert hat, keine übermäßigen Nachteile im
Rentenalter hat.
Die Erziehungsrente für geschiedene Ehepartner
Die Erziehungsrente ist wenig bekannt, kann aber in Anspruch genommen werden,
wenn ein nicht-volljähriges Kind erzogen wird und der geschiedene Ehepartner
verstirbt.
Da es sich hierbei um eine Rente aus der Versicherung des Hinterbliebenen handelt,
muss dieser selbst die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Zudem muss
die Ehe ab dem 1. Juli 1977 geschieden worden sein.
Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Hinterbliebene
unverheiratet geblieben ist bzw. keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft
eingegangen ist.
Eine Witwenrente trotz Scheidung gibt es bei aktuellen Fällen also in dieser Form
nicht mehr. Der Gesetzgeber hat jedoch andere Wege eröffnet, um eine finanzielle
Versorgung bei Geschiedenen auch im Rentenalter sicherzustellen.
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Die Witwenrente beantragen – so wird es
gemacht
Verstirbt der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, bedeutet dies meist
auch eine völlig neue finanzielle Situation.
In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall, dem sogenannten
Sterbevierteljahr, wird vorerst die monatliche Altersrente des Verstorbenen in voller
Höhe ausgezahlt.
Danach soll die Witwen- und Witwerrente, im Folgenden kurz Witwenrente
genannt, zur finanziellen Absicherung des Hinterbliebenen beitragen. Dafür muss sie
jedoch erst beantragt werden. Doch wie geht man am besten vor, wenn man die
Witwenrente beantragen möchte?
Wann und wo muss man die Witwenrente beantragen?
Das Sterbevierteljahr soll dazu dienen, dem Hinterbliebenen die Möglichkeit zu
bieten, die finanziellen Mittel neu zu organisieren. Zudem ist diese Zeit als
Bearbeitungszeitraum für die Rentenversicherung anzusehen.
Wie alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch die
Witwenrente nur auf Antrag ausgezahlt. Um einen Anspruch schnell geltend machen
zu können, sollte möglichst zeitnah nach dem Todesfall der Antrag gestellt werden.
Da die Witwenrente auch rückwirkend gewährt wird, entsteht kein finanzieller
Verlust, sollte man den Antrag verspätet stellen. Allerdings erfolgt die Zahlung dann
auch erst verspätet.
Der Rentenantrag selbst muss bei dem jeweils zuständigen
Rentenversicherungsträger gestellt werden. Erst durch den Antrag wird das
Rentenverfahren eingeleitet.
Dem Antrag sind sämtliche Versicherungsunterlagen beizufügen, die bis zu diesem
Zeitpunkt noch nicht erfasst sind.
Die wichtigsten Unterlagen des Verstorbenen
Viele Informationen und Unterlagen hat der Versicherungsträger bereits gespeichert
oder vorliegen. Nicht erfasste Unterlagen müssen eingereicht werden.
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Besonders wichtig ist der gesamte Erwerbs- und Ausbildungsverlauf. Dazu gehören
die Nachweise über die Ausbildungszeiten, aber auch über eventuelle
Arbeitslosigkeit und längere Krankheitszeiten.
Ebenso werden Lehrverträge, Gesellenbriefe oder Ähnliches benötigt. Selbst wenn
die Lehre abgebrochen wurde oder eine Prüfung nicht bestanden wurde, sind diese
Unterlagen wichtig.
Die Geburtsurkunden der Kinder müssen ebenfalls eingereicht werden. Ebenso die
Heirats- und Sterbeurkunde. Da als Grundlage der Berechnung der Witwenrente die
an den Verstorbenen gezahlte Rente dient, muss dem Antrag auch ein aktueller
Rentenbescheid hinzugefügt werden.
Die wichtigsten Unterlagen des Beantragenden
Aber auch von dem Antragsteller werden Unterlagen benötigt, damit die
Witwenrente ausgezahlt werden kann.
Besonders wichtig ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Auch die
Steueridentifikationsnummer muss dem Versicherungsträger mitgeteilt werden.
Damit die Witwenrente ausgezahlt werden kann, wird auch eine aktuelle
Bankverbindung mit der internationalen Kontonummer IBAN und der
internationalen Bankleitzahl BIC benötigt. Zudem muss auch die Chipkarte der
Krankenkasse eingereicht werden.
Suchen Sie die persönliche Beratung
Wenn der Ehepartner verstirbt, müssen meist viele Dinge neu organisiert werden.
Da ist es normal, dass gegebenenfalls Hilfe bei der Antragstellung benötigt wird. Die
Mitarbeiter der Versicherungsämter, der Gemeindeverwaltung und auch der
gesetzlichen Krankenkassen sind darauf vorbereitet und geben Hilfestellung.
Bei offenen Fragen oder bei Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Antrages, hilft eine
persönliche Beratung oftmals weiter. Zögern Sie also nicht, diese Hilfe auch in
Anspruch zu nehmen.
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gilt dies für jede Form von Finanzinstrumenten: Sie unterliegen wirtschaftlichen Einflussfaktoren. Daher
wird darauf hingewiesen, dass die Anlage in Finanzinstrumente spekulative Risiken beinhaltet, die je
nach wirtschaftlicher Entwicklung und trotz sorgfältiger Recherchen auch zu Verlusten führen können.
Es wird ausdrücklich davon abgeraten, Anlagemittel auf nur wenige Anlagen zu streuen oder sogar
Kredite aufzunehmen.
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