Antworten zur Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer (Paneuro-Med)
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Antworten zur Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer (Paneuro-Med)
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft Berlin Partner GmbH, Team Außenwirtschaft, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, Tel. +49 30 39980 -0, Fax +49 30 39980 -239, [email protected], www.berlin-partner.de, www.businesslocationcenter.de Inhalt Allgemeines...................................................................................................................................................................... 3 Nachweisdokumente, die die Ware ins Zielland begleiten ..................................................................................... 4 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 .............................................................................................................. 5 Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ....................................................................................................... 6 Ursprungszeugnis Form A .................................................................................................................................. 8 Warenverkehrsbescheinigung Form A.TR...................................................................................................... 9 Nachweisdokumente zur Verwendung innerhalb der Europäische Gemeinschaft .......................................... 10 Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzberechtigung (Form I und Form II)......................10 Lieferantenerklärungen für Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung (Form III und Form IV)..10 Auskunftsblatt INF.4 .................................................................................................................................... 15 Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft im Überblick .................................................................. 16 Beratung, Veranstaltungen, Inhouse-Schulungen .................................................................................................. 19 Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 2/19 Allgemeines Die Europäische Gemeinschaft hat mit einer Reihe von Ländern Abkommen geschlossen, die in ihren handelspolitischen Teilen die Gewährung von Zollbegünstigungen (Zollpräferenzen) zum Inhalt haben. Dem Charakter nach handelt es sich dabei weit überwiegend um Freihandelsabkommen, in deren Rahmen nahezu alle Waren des gewerblichen Sektors (Kapitel 25 bis 97 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik – Wvz.), aber auch viele Agrar-Produkte (Kapitel 01 bis 24 Wvz.), zollfrei oder zollbegünstigt gehandelt werden. Voraussetzung für die Zollbegünstigung ist, dass die Waren als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse im Sinne der jeweiligen Freihandelsabkommen gelten. Dies setzt voraus, dass sie nach ganz bestimmten, durch die Abkommen festgelegten Regeln auf dem Gebiet der Vertragspartner hergestellt bzw. be- oder verarbeitet worden sind. Die Zollvorteile werden nur dann gewährt, wenn die Ursprungseigenschaft bei der Einfuhr mit einem entsprechenden Nachweis belegt werden kann. Die meisten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft sehen die gegenseitige Gewährung von Zollvergünstigungen vor. Dadurch erhalten auch Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft im jeweiligen Zielland Zollvergünstigungen bzw. vollständige Zollfreiheit, sofern die Ursprungseigenschaft entsprechend dokumentiert werden kann. Neben der Vorteilsgewährung auf der Basis bilateraler Abkommen bietet die Europäische Gemeinschaft zahlreichen Schwellen und Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) einseitige Zollvergünstigungen bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen des gewerblichen Sektors aus diesen Ländern an. Um Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können, muss der Exporteur im Regelfall bei seinen Behörden die entsprechenden Nachweispapiere ausstellen lassen, die die Ware im Zielland als präferenzberechtigt ausweisen. Diese Dokumente werden bei der Einfuhrabfertigung den Zollbehörden des Ziellandes vorgelegt. Fehlt der Präferenznachweis, so wird der reguläre Zollsatz für die betreffende Ware angewendet, der erheblich höher sein kann als der Präferenzzollsatz. Unabhängig von der sonstigen Vertragsgestaltung ist es daher empfehlenswert, auch die Übergabe der erforderlichen Präferenznachweise als bindend zu vereinbaren. Berücksichtigt werden sollte, dass immer noch für den Import verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Kapitel 01 bis 24 des Zolltarifs), aber auch für einige textile Erzeugnisse und für Waren aus dem Bereich Kohle und Stahl zum Teil recht komplizierte Sonderregelungen gelten. Für die NichtAgrarwaren gelten mengenmäßige Beschränkungen bzw. Genehmigungsvorbehalte allerdings nur für einen sehr kleinen Kreis von Herkunftsländern. Welche Waren aus welchen Herkunftsländern einfuhrgenehmigungs- bzw. lizenzpflichtig sind und nach welchen Kriterien deren Beantragung erfolgen muss, ergibt sich aus den Einfuhrausschreibungen. Zuständig für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (www.ble.de); für Waren des gewerblichen Sektors (Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs) liegt die Zuständigkeit beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de). Informationen zu den für bestimmte Kontingente noch verfügbaren Mengen sind über die Zentralstelle Zollkontingente bei der Oberfinanzdirektion Köln erhältlich. Eine Besonderheit stellt das Abkommen über eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei dar. Auf Gegenseitigkeit ausgelegt, können nahezu alle Waren des gewerblichen Sektors zollfrei ausgetauscht werden, sofern sie sich im zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei befinden. Der Ursprung hat hierbei im Grundsatz keine Bedeutung (Ausnahmen gelten für Waren, die unter die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl – EGKS – fallen und für Agrarerzeugnisse) – bei diesem Abkommen werden Freiverkehrspräferenzen gewährt. Freiverkehrsabkommen bestehen auch gegenüber San Marino und Andorra. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 3/19 Nachweisdokumente, die die Ware ins Zielland begleiten Im Rahmen aller Freihandelsabkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit anderen Staaten geschlossen hat, ist die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 als amtliches Dokument für den Nachweis des Präferenzursprungs vorgesehen. Dieses Dokument wird auf Antrag von der für den Exporteur zuständigen Zollstelle ausgestellt. Für die Beantragung ist ein Vordruck zwingend vorgeschrieben, der bei den einschlägigen Formularverlagen erhältlich ist. Die Ausstellung einer WVB EUR.1 durch die Zollbehörden setzt voraus, dass die Präferenzberechtigung nachgewiesen werden kann und parallel dazu bereits eine Ausfuhranmeldung für die Waren vorgelegt wurde. Einzelheiten zum Ausfüllen der Vordrucke können einem Merkblatt entnommen werden. Für die Ausstellung können ggf. auch Vorpapiere erforderlich sein - bei Handelswaren z. B. Lieferantenerklärungen, durch die Zulieferer aus der Europäischen Gemeinschaft ihren Abnehmern bestätigen, dass die von ihnen gelieferten Waren als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der mit einzelnen Staaten geschlossenen Abkommen gelten (mehr zu den Lieferantenerklärungen weiter unten in diesem Merkblatt). Bei selbst hergestellten Waren muss im Antrag auf Ausstellung einer WVB EUR.1 erläutert werden, wie die Ursprungsregelungen des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft mit dem Zielland für die jeweilige Warenposition beim Herstellungsprozess eingehalten wurden. Auf die sogenannten Verarbeitungslisten aller Freihandelsregelungen kann im Internet zugegriffen werden. Alle Präferenzabkommen sehen auch Vereinfachungen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft vor; allerdings nur in formaler, nicht in materieller Hinsicht. Nach den meisten Abkommen kann bis zu bestimmten Wertgrenzen (in den meisten Fällen bis 6.000 Euro Lieferwert) – oder nach besonderer Bewilligung durch die Zollverwaltung auch ohne Wertbegrenzung - eine eigenverantwortliche Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung abgegeben werden. Die Texte der Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung, die wortgetreu dem jeweiligen Abkommen entsprechen müssen, hat die Zollverwaltung ins Internet gestellt. Für die Gewährung von Zollvergünstigungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS Schwellen- und Entwicklungsländer in Afrika, Asien, der Karibik, Latein- und Südamerika und Osteuropa) wird als Nachweisdokument für die Ursprungseigenschaft das Ursprungszeugnis der Form A (Certificate of Origin, Form A) – auch einfach nur „Form A“ genannt - verwendet, das von den Behörden der begünstigten Länder auf Antrag ausgestellt wird. Die Abgabe einer im Wortlaut vorgegebenen Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung ist innerhalb bestimmter Wertgrenzen auch im Rahmen des APS als Vereinfachung vorgesehen, jedoch ist der Text nicht mit den Erklärungen anderer Abkommen identisch. Im Verhältnis Europäische Gemeinschaft–Türkei wird die Freiverkehrseigenschaft gewerblicher Waren durch die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. nachgewiesen, die auf Antrag von den jeweiligen Zollbehörden im Versendungsland ausgestellt wird. Ausnahmen gelten allerdings für Waren, die unter die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen, und für Agrarerzeugnisse. Für diesen Warenbereich besteht zwischen der Türkei und der Europäischen Gemeinschaft keine Zollunion, sondern ein Freihandelsabkommen. Daher kann die Zollfreiheit für diese Waren nur beansprucht werden, wenn der Präferenzursprung (z. B. mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) nachgewiesen werden kann. Neu ist, dass die Europäische Gemeinschaft gemeinsam mit den EFTA-Staaten, den Färöer Inseln und verschiedenen Staaten des Mittelmeerraumes eine umfassende Freihandelszone anstrebt, in der alle Mitglieder untereinander die Ursprungseigenschaft nach gleichen Regeln anerkennen (Ursprungskumulation Paneuropa-Mittelmeer). In diesem Zusammenhang gibt es auch eine den besonderen Gegebenheiten dieses Kumulationsraumes angepasste Warenverkehrsbescheinigung EURMED. Für die nächsten Jahre gelten zum Teil recht komplizierte Übergangsregelungen, über die unser separates Merkblatt „28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone PaneuropaMittelmeer“ informiert. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 4/19 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (in den bilateralen Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehener förmlicher Nachweis der Präferenzberechtigung) Wichtig: Die EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn ein gültiges Ausfuhrdokument (Ausfuhranmeldung) vorliegt! Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 5/19 Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Durch den Barcelona-Prozess entsteht eine neue, engere Form der Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mittelmeerstaaten Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, den Palästinensischen Autonomiegebieten, Syrien, Tunesien und der Türkei. Gemeinsames Ziel, das zusammen mit der Europäischen Gemeinschaft auch von den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) und den Färöer-Inseln verfolgt wird, ist es unter anderem, eine paneuropäischmediterrane Freihandelszone zu errichten. Voraussetzung dafür ist, dass alle genannten Staaten untereinander entsprechende und gleichlautende Freihandelsabkommen abschließen, deren Ursprungsprotokolle die diagonale Kumulierung des Ursprungs vorsehen. Damit ist gemeint, dass über das bilaterale Verhältnis zwischen Versendungs- und Empfangsland hinaus alle Partnerstaaten die Ursprungserzeugnisse aller anderen Partnerstaaten des Freihandelsraumes Paneuropa-Mittelmeer als präferenzberechtigte Waren anerkennnen und diese Waren dann auch als „Vormaterial mit Ursprungseigenschaft“ in eigene Herstellungsprozesse eingebracht werden können. Um dieses Ziel bis 2010 zu erreichen, können bereits jetzt die Vorteile des Freihandels von denjenigen Partnern genutzt werden, die die neuen Mittelmeerprotokolle bereits anwenden. Solange, bis dies für alle Teilnehmerstaaten gilt, muss für jeden einzelnen Exportfall geprüft werden, ob für die fragliche Relation die betreffenden Protokolle bereits in Kraft sind und für welche bzw. gegenüber welchen Staaten auf dieser Grundlage die diagonale Kumulierung schon zugelassen ist. Die EU-Kommission veröffentlicht bei jedem neu abgeschlossenen Abkommen eine so genannte „Matrix“, aus der die jeweils aktuellen Abkommenskonstellationen entnommen werden können. Die beste Fundstelle hierfür ist die Internetseite des Zolls mit aktuellen Mitteilungen zum Thema Warenursprung und Präferenzen“ http://www.zoll.de/a0_aktuelles/a_a7_wup/index.html. Bis alle am Barcelona-Prozess beteiligten Staaten die Anwendung der Mittelmeerprotokolle verabredet haben, werden die Kumulationsmöglichkeiten in der Paneuro-Med-Zone ständig variieren. Experten sprechen in diesem Zusammenhang von „diagonaler Ursprungskumulation mit variabler Geometrie“. Die Anwendung der erweiterten Kumulierung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a. zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommens (GATT) Anwendung findet, b. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den Regeln des Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen und c. die Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragspartei nach deren eigenem Verfahren veröffentlicht worden sind. Sofern für Warenlieferungen im Freihandelsraum Paneuropa-Mittelmeer die neuen Kumulationsmöglichkeiten keine Rolle spielen, kann als Nachweisdokument für die Präferenzberechtigung auch weiterhin die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet werden! Durch die neuen Kumulationsmöglichkeiten, die die Regelungen des Freihandelsraums PaneuropaMittelmeer bieten, ergeben sich verschiedene Problemstellungen hinsichtlich des Umgangs mit bzw. der Art der benötigten Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen. Hierüber informiert unser separates Merkblatt „27 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone PaneuropaMittelmeer“. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 6/19 Waren, die ihren Ursprung unter Anwendung der erweiterten Paneuro-Med-Kumulierung erlangt haben, müssen im Präferenznachweis als solche eindeutig bezeichnet werden. Nur so kann geprüft werden, ob zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland die Voraussetzung zur Ursprungskumulation nach der variablen Geometrie erfüllt ist. Die Besonderheit dieses neuen Präferenznachweises besteht darin, dass hier zwingend Angaben zur Anwendung und zur Art der Kumulierungsbestimmungen zu machen sind. Eine „EUR-MED“ kann grundsätzlich auch ausgestellt werden, wenn die erweiterten Kumulationsmöglichkeiten nicht genutzt wurden! Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 7/19 Ursprungszeugnis Form A (förmlicher Nachweis der importseitigen Präferenzberechtigung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems) Wichtig: Das Ursprungszeugnis Form A wird auf Antrag nur von den zuständigen Behörden in denjenigen Staaten ausgestellt, denen Ursprungspräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems gewährt werden. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 8/19 Warenverkehrsbescheinigung Form A.TR (förmlicher Freiverkehrsnachweis im Rahmen der Zollunion Europäische Gemeinschaft – Türkei) 20. März 2002 Essen, 20. März 2002 Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 9/19 Nachweisdokumente zur Verwendung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Die Regeln, nach denen sich der Präferenzursprung bestimmt, orientieren sich sehr stark am Herstellungsprozess; Einzelheiten hierzu sind aber ausschließlich dem Produzenten bekannt. Es muss daher die Information über die durch einen Herstellungsprozess erlangte Präferenzberechtigung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft weitergegeben werden. Dies geschieht durch Lieferantenerklärungen in vier unterschiedlichen Formen, deren Texte der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1617/2006, entsprechen. Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzberechtigung (Form I und Form II) Wird eine Ware, die im Sinne eines Abkommens der Europäischen Gemeinschaft als präferenzberechtigte Ursprungsware gilt, von einem Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft an ein anderes Unternehmen geliefert, so wird der Präferenzstatus der Ware durch Mitsendung einer Lieferantenerklärung der Form I (Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung) oder, bei kontinuierlichen Lieferungen immer gleichartiger Waren, auch der Form II (Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung) dokumentiert. Zu beachten ist, dass für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen die Präferenzberechtigung der Ware innerbetrieblich genauso zu dokumentieren ist, als wenn ein formaler Präferenzursprungsnachweis (wie z. B. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED) bei der Zollverwaltung beantragt werden würde. Lieferantenerklärungen für Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung (Form III und Form IV) Es gibt zahlreiche Waren, deren Herstellungsprozess sich über mehrere Produktionsstufen erstreckt, von denen eine allein jedoch nicht für die Erlangung der Präferenzberechtigung ausreicht. Klassisches Beispiel: Ein Oberhemd gilt als Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft, wenn es innerhalb der Gemeinschaft aus (von außerhalb der Europäischen Gemeinschaft importierten) Garnen hergestellt wurde. In der ersten Produktionsstufe wird aus dem Garn ein Stoff gewebt, nach dem Zuschnitt wird daraus ein Hemd genäht. Beide Produktionsstufen finden in aller Regel nicht im gleichen Betrieb statt - jedes einzelne Unternehmen erfüllt mit seiner eigenen Bearbeitung die Ursprungsregel nicht. Im Zusammenwirken der beiden Produktionsschritte wird die Ursprungsregel aber erfüllt. Es ist also wichtig für den Konfektionär, die Information darüber zu erhalten, dass der Stoff innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aus Garnen hergestellt wurde. Dies geschieht dadurch, dass die Weberei eine Lieferantenerklärung der Form III (Lieferantenerklärung für Waren (noch) ohne Präferenzursprung) oder Form IV (Langzeitlieferantenerklärung für Waren (noch) ohne Präferenzursprung) abgibt. Zusammen mit der eigenen Bearbeitung (Zuschneiden und Nähen) kann dann der Konfektionär bestätigen, dass das Oberhemd innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aus Garnen hergestellt wurde. Der Konfektionär kann seinerseits dann an einen Abnehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eine Lieferantenerklärung der Form I oder II (Einzel- bzw. Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung) abgeben bzw. für eigene Exporte selbst die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragen. Durch die neuen Kumulationsmöglichkeiten, die die Regelungen der Freihandelszone PaneuropaMittelmeer bieten, ergeben sich verschiedene Problemstellungen hinsichtlich des Umgangs mit bzw. der Art der benötigten Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen. Über Einzelheiten dazu informiert unser separates Merkblatt „27 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer“. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 10/19 Lieferantenerklärung (Form I) für Waren mit Präferenzberechtigung ERKLÄRUNG Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten .............................. (1) Waren Ursprungserzeugnisse .............................. (2) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit .............................. (3)entsprechen. Er erklärt Folgendes (4) : cumulation applied with...................(name of the country/countries) no cumulation applied. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. .............................. (5) .............................. (6) .............................. (7) Fußnoten (brauchen nicht wiedergegeben zu werden): (1) (2) 3 () (4) (5) (6) (7) Sind nur bestimmte der aufgeführten Waren betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: "...dass die in diesem Dokument aufgeführten und mit ...... gekennzeichneten Waren.Ursprungserzeugnisse..." . Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in dem der/dem die Waren ihren Ursprung haben. Land, Ländergruppe oder Gebiet. Nur auszufüllen – falls notwendig - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-MittelmeerUrsprungskumulierung Anwendung findet. Ort und Datum. Name und Stellung in der Firma. Unterschrift. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 11/19 Langzeitlieferantenerklärung (Form II) - für Waren mit Präferenzberechtigung ERKLÄRUNG Der Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Waren: ................................................. (1) ................................................. (2) die regelmäßig an ............................................. (3) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse ............................................. (4) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ............................................. (5) entsprechen. Er erklärt Folgendes (6) : cumulation applied with...................(name of the country/countries) no cumulation applied. Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom ............................................. bis ............................................. (7). Der Unterzeichner verpflichtet sich, ............................................. umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. ................................................. (8) ................................................. (9) ................................................. (10) Fußnoten (brauchen nicht wiedergegeben zu werden): 1 () 2 () (3) 4 () (5) 6 () 7 () (8) (9) (10) Bezeichnung. Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z. B. Modellnummer. Name des Käufers (Firma). Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in dem der/dem die Waren ihren Ursprung haben. Land, Ländergruppe oder Gebiet. Nur auszufüllen – falls notwendig - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-MittelmeerUrsprungskumulierung Anwendung findet. Angabe der Daten. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf ein Jahr nicht überschreiten. Ort und Datum. Name und Stellung in der Firma. Unterschrift. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 12/19 Lieferantenerklärung (Form III) für Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung Erklärung Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt: 1. Die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, wurden in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendet: Bezeichnung der HS-Position der Bezeichnung Wert der verwendeten verwendeten verwendeten der gelieferten Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Waren (1) Ursprungseigenschaft (3) Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft (2) Gesamtwert: 2. Alle anderen in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. .............................................. (4) .............................................. (5) .............................................. (6) Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut vorstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. 1 ( ) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Der Beleg bzw. das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der HS-Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der HS-Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung ex-Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in seiner Erklärung "Garn" als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft in Spalte 2 seiner Erklärung angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (3) Der Ausdruck "Wert der Vormaterialien" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird. Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben. (4) Ort und Datum. 5 ( ) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift. (6) Unterschrift. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 13/19 Langzeitlieferantenerklärung (Form IV) für Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung Erklärung Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, die regelmäßig an ................... (1) geliefert werden, erklärt: 1. Die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, wurden in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendet: Bezeichnung der HS-Position der Bezeichnung Wert der verwendeten verwendeten verwendeten der gelieferten Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Waren (2) Ursprungseigenschaft (4) Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft (3) Gesamtwert: 2. Alle anderen in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft. Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom........................bis............................. (5) Er verpflichtet sich, .................................. unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. .............................................. (6) .............................................. (7) .............................................. (8) Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut vorstend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. De Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. (1) Name und Anschrift des Käufers (Firma). (2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Der Beleg bzw. das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der HS-Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der HS-Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung ex-Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in seiner Erklärung "Garn" als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft in Spalte 2 seiner Erklärung angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungs-eigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (4) Der Ausdruck "Wert der Vormaterialien" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird. Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben. Alle anderen in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendeten vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft. (5) Angabe der Daten. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf ein Jahr nicht überschreiten. (6) Ort und Datum. (7) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift. (8) Unterschrift. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 14/19 Auskunftsblatt INF.4 Lieferantenerklärungen sind inhaltlich nicht von der Zollverwaltung geprüft worden. Gleichwohl stellen sie für ein Unternehmen wichtige Unterlagen dar, von deren Richtigkeit sehr viel abhängen kann. Bestehen seitens der Zollstelle eines Exporteurs (oder beim Exporteur selbst) Zweifel an der Korrektheit einer Lieferantenerklärung, so kann diese durch die Anforderung eines Auskunftsblatt INF.4 verifiziert werden. Nach Aufforderung durch seine Zollstelle verlangt der Exporteur dann von seinem Lieferanten die Übersendung eines Auskunftsblatt INF.4, das dieser bei seiner Zollstelle beantragen muss. Der Lieferant muss dazu dabei alle Nachweise vorlegen, die für eine Prüfung der Präferenzursprungseigenschaft notwendig sind. Die Zollstelle muss das Ergebnis ihrer Prüfung innerhalb von drei Monaten durch Rückgabe des Auskunftsblatt INF.4 mitteilen. Sofern ein INF.4 nicht binnen vier Monaten bei der Zollstelle des Exporteurs vorgelegt wird, kann im Wege der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen ggf. auch eine Präferenzprüfung beim Lieferanten veranlasst werden. 21.6.2001 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 165/9 Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 15/19 Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft im Überblick Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 16/19 Warenverkehr gegens./einseitig Präferenznachweis Vorlagefrist Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): gegenseitig Europ. Gemeinschaft (EEC/CEE/CE) *), Norwegen (NO), Island (IS), Liechtenstein (LI) - WVB EUR.1 oder-MED - Ursprungserklärung auf der Rechnung (EUR-MED) - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Schweiz (CH) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED - Ursprungserklärung auf der Rechnung (EUR-MED) - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Färöer (FO) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED - Ursprungserklärung auf der Rechnung (EUR-MED) - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Ceuta und Melilla (XC / XL) gegenseitig - WVB EUR.1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Syrien (SY) einseitig - WVB EUR.1 5 Monate - Formblatt EUR.2 nur im Postversand und bei Warenwerten bis 2.820 EURO Libanon (LB) gegenseitig - WVB EUR.1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO 4 Monate Jordanien (JO) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Israel (IL) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Besetzte Gebiete Westjordanland und Gaza (PS) gegenseitig - wie EWR - jedoch ohne paneuropäische Ursprungskumulierung 4 Monate Ägypten (EG ) *), gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED - Ursprungserklärung auf der Rechnung (EUR-MED) - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Algerien (DZ) gegenseitig - WVB EUR.1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Marokko (MA) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Tunesien (TN) gegenseitig - WVB EUR.1 oder EUR-MED - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Albanien (AL gegenseitig - WVB EUR.1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 17/19 Warenverkehr gegens./einseitig Präferenznachweis Vorlagefrist Kroatien (HR) gegenseitig - WVB EUR.1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Mazedonien (MK) gegenseitig - wie EWR 4 Monate Bosnien-Herzegowina (BA), Serbien (XS) & Montenegro (ME) einseitig. - WVB EUR.1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - keine weiteren Vereinfachungen 4 Monate Republik Südafrika (ZA) gegenseitig - WVB EUR.1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Mexiko (MX) gegenseitig - WVB EUR.1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung (spezieller Text) - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 10 Monate Chile (CL) gegenseitig - WVB EUR.1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 10 Monate APS Entwicklungsländer einseitig - Formblatt A – Ursprungserklärung auf der Rechnung bis 6.000 EURO 10 Monate AKP afrikanische, karibische und pazifische Staaten teilweise gegenseitig - WVB EUR.1 10 Monate ÜLG überseeische Länder und Gebiete - WVB EUR.1; bei Einfuhr in die EG Ausfuhrbescheinigung teilweise gegenseitig EXP für bestimmte Freiverkehrswaren gegenseitig - WVB EUR.1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung bis 6.000 EURO 4 Monate San Marino (SM) (Zollunion f. Kap. 01 gegenseitig – 97; Ausnahme: EGKS-Waren) Versandpapier T2, das Dokument T2L oder ein gleichwertiges Dokument 4 Monate Türkei (TR) (Zollunion) Freiverkehrsabkommen, nur Waren der Kap 25 - 97, außer EGKS-Waren gegenseitig - WVB A.TR. - vorabgestempelte WVB A.TR. oder Sonderstempel bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Türkei (TR) (Freihandelsabkommen) nur Agrar- und EGKS-Waren gegenseitig - WVB EUR.1 - Ursprungserklärung auf der Rechnung - bis 6.000 EURO - unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer 4 Monate Andorra (AD) (Zollunion) Freiverkehrsabkommen, nur Waren der Kap. 25 - 97 DGZT Zollbefreiung für Waren der Kap. 01 - einseitig 24 DGZT gem. Art. 11 Abkommen *) „EG“ steht als ISO-Alpha-2-Code für die Arabische Republik Ägypten und darf daher in Präferenzdokumenten auch nur entsprechend verwendet werden „EC“ steht als ISO-Alpha-2-Code für Ecuador und kann daher nicht als Kurzform für „European Community“ verwendet werden. In Präferenzdokumenten eindeutig zulässig ist die Verwendung „EEC“, „CEE“ oder „CE“ als Kurzbezeichnungen für die „Europäische Gemeinschaft“. Siehe hierzu auch http://www.zoll.de/a0_aktuelles/wup_abkuerzung_eg/index.html Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 18/19 Beratung, Veranstaltungen, Inhouse-Schulungen Die Berlin Partner GmbH bietet unter anderem auch zum Themenkomplex Zoll und Außenwirtschaft Beratungsleistungen und eine Vielzahl von Veranstaltungen an. Gern erstellen wir Ihnen auch ein Angebot für eine individuell auf Ihre Problemstellung ausgerichtete Inhouse-Schulung, die schon ab drei Personen für Sie interessant sein kann. Mit unserem Zollflyer erhalten Sie eine praktische Übersicht der demnächst stattfindenden Veranstaltungen im Bereich Zoll und Außenwirtschaft . Ansprechpartner im Team Außenwirtschaft der Berlin Partner GmbH: Christian Treichel, Margitta Schilf, Telefon 3 99 80-2 50 ([email protected]) Telefon 3 99 80-2 51 ([email protected]) Telefax 3 99 80-2 39 im Team des Service Centers der IHK: Silvia Jäger, Martina von Mesterhazy, Christiane Schulze, Maya Sroczynski, Telefon 3 15 10-3 03 ([email protected]) Telefon 3 15 10-2 12 ([email protected]) Telefon 3 15 10-3 04 ([email protected]) Telefon 3 15 10-2 04 ([email protected]) Telefax 3 15 10-4 41 Aktuelle Informationen zu den Texten der Lieferantenerklärungen, zu Vereinfachungen, die bis zu bestimmten Wertgrenzen möglich sind, und zu den Ursprungsregelungen aller Abkommen - auch die Gegenüberstellung verschiedener Abkommen - sind auf den Internetseiten der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praeferenzen/b0_praef/index.html oder unter www.wup.zoll.de zu finden. Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 19/19