Antworten zur Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer (Paneuro-Med)

Transcription

Antworten zur Freihandelszone Paneuropa-Mittelmeer (Paneuro-Med)
Die Zollpräferenzsysteme der
Europäischen Gemeinschaft
Berlin Partner GmbH, Team Außenwirtschaft, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin,
Tel. +49 30 39980 -0, Fax +49 30 39980 -239, [email protected], www.berlin-partner.de, www.businesslocationcenter.de
Inhalt
Allgemeines...................................................................................................................................................................... 3
Nachweisdokumente, die die Ware ins Zielland begleiten ..................................................................................... 4
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 .............................................................................................................. 5
Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ....................................................................................................... 6
Ursprungszeugnis Form A .................................................................................................................................. 8
Warenverkehrsbescheinigung Form A.TR...................................................................................................... 9
Nachweisdokumente zur Verwendung innerhalb der Europäische Gemeinschaft .......................................... 10
Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzberechtigung (Form I und Form II)......................10
Lieferantenerklärungen für Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung (Form III und Form IV)..10
Auskunftsblatt INF.4 .................................................................................................................................... 15
Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft im Überblick .................................................................. 16
Beratung, Veranstaltungen, Inhouse-Schulungen .................................................................................................. 19
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 2/19
Allgemeines
Die Europäische Gemeinschaft hat mit einer Reihe von Ländern Abkommen geschlossen, die in ihren
handelspolitischen Teilen die Gewährung von Zollbegünstigungen (Zollpräferenzen) zum Inhalt haben.
Dem Charakter nach handelt es sich dabei weit überwiegend um Freihandelsabkommen, in deren
Rahmen nahezu alle Waren des gewerblichen Sektors (Kapitel 25 bis 97 des Warenverzeichnisses für die
Außenhandelsstatistik – Wvz.), aber auch viele Agrar-Produkte (Kapitel 01 bis 24 Wvz.), zollfrei oder
zollbegünstigt gehandelt werden. Voraussetzung für die Zollbegünstigung ist, dass die Waren als
präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse im Sinne der jeweiligen Freihandelsabkommen gelten. Dies
setzt voraus, dass sie nach ganz bestimmten, durch die Abkommen festgelegten Regeln auf dem Gebiet
der Vertragspartner hergestellt bzw. be- oder verarbeitet worden sind. Die Zollvorteile werden nur dann
gewährt, wenn die Ursprungseigenschaft bei der Einfuhr mit einem entsprechenden Nachweis belegt
werden kann.
Die meisten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft sehen die gegenseitige Gewährung von
Zollvergünstigungen vor. Dadurch erhalten auch Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft
im jeweiligen Zielland Zollvergünstigungen bzw. vollständige Zollfreiheit, sofern die
Ursprungseigenschaft entsprechend dokumentiert werden kann.
Neben der Vorteilsgewährung auf der Basis bilateraler Abkommen bietet die Europäische Gemeinschaft
zahlreichen Schwellen und Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS)
einseitige Zollvergünstigungen bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen des gewerblichen Sektors aus
diesen Ländern an.
Um Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können, muss der Exporteur im Regelfall bei seinen
Behörden die entsprechenden Nachweispapiere ausstellen lassen, die die Ware im Zielland als
präferenzberechtigt ausweisen. Diese Dokumente werden bei der Einfuhrabfertigung den Zollbehörden
des Ziellandes vorgelegt. Fehlt der Präferenznachweis, so wird der reguläre Zollsatz für die betreffende
Ware angewendet, der erheblich höher sein kann als der Präferenzzollsatz. Unabhängig von der sonstigen
Vertragsgestaltung ist es daher empfehlenswert, auch die Übergabe der erforderlichen
Präferenznachweise als bindend zu vereinbaren.
Berücksichtigt werden sollte, dass immer noch für den Import verschiedener landwirtschaftlicher
Erzeugnisse (Kapitel 01 bis 24 des Zolltarifs), aber auch für einige textile Erzeugnisse und für Waren aus
dem Bereich Kohle und Stahl zum Teil recht komplizierte Sonderregelungen gelten. Für die NichtAgrarwaren gelten mengenmäßige Beschränkungen bzw. Genehmigungsvorbehalte allerdings nur für
einen sehr kleinen Kreis von Herkunftsländern. Welche Waren aus welchen Herkunftsländern
einfuhrgenehmigungs- bzw. lizenzpflichtig sind und nach welchen Kriterien deren Beantragung erfolgen
muss, ergibt sich aus den Einfuhrausschreibungen. Zuständig für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (www.ble.de); für Waren des gewerblichen Sektors
(Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs) liegt die Zuständigkeit beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de). Informationen zu den für bestimmte Kontingente noch verfügbaren
Mengen sind über die Zentralstelle Zollkontingente bei der Oberfinanzdirektion Köln erhältlich.
Eine Besonderheit stellt das Abkommen über eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Türkei dar. Auf Gegenseitigkeit ausgelegt, können nahezu alle Waren des gewerblichen Sektors
zollfrei ausgetauscht werden, sofern sie sich im zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen
Gemeinschaft oder der Türkei befinden. Der Ursprung hat hierbei im Grundsatz keine Bedeutung
(Ausnahmen gelten für Waren, die unter die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl – EGKS – fallen und für Agrarerzeugnisse) – bei diesem Abkommen werden Freiverkehrspräferenzen
gewährt. Freiverkehrsabkommen bestehen auch gegenüber San Marino und Andorra.
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 3/19
Nachweisdokumente, die die Ware ins Zielland begleiten
Im Rahmen aller Freihandelsabkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit anderen Staaten geschlossen hat,
ist die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 als amtliches Dokument für den Nachweis des
Präferenzursprungs vorgesehen. Dieses Dokument wird auf Antrag von der für den Exporteur zuständigen Zollstelle
ausgestellt. Für die Beantragung ist ein Vordruck zwingend vorgeschrieben, der bei den einschlägigen
Formularverlagen erhältlich ist. Die Ausstellung einer WVB EUR.1 durch die Zollbehörden setzt voraus, dass die
Präferenzberechtigung nachgewiesen werden kann und parallel dazu bereits eine Ausfuhranmeldung für die
Waren vorgelegt wurde. Einzelheiten zum Ausfüllen der Vordrucke können einem Merkblatt entnommen werden.
Für die Ausstellung können ggf. auch Vorpapiere erforderlich sein - bei Handelswaren z. B. Lieferantenerklärungen,
durch die Zulieferer aus der Europäischen Gemeinschaft ihren Abnehmern bestätigen, dass die von ihnen
gelieferten Waren als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der mit
einzelnen Staaten geschlossenen Abkommen gelten (mehr zu den Lieferantenerklärungen weiter unten in diesem
Merkblatt). Bei selbst hergestellten Waren muss im Antrag auf Ausstellung einer WVB EUR.1 erläutert werden, wie
die Ursprungsregelungen des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft mit dem Zielland für die jeweilige
Warenposition beim Herstellungsprozess eingehalten wurden. Auf die sogenannten Verarbeitungslisten aller
Freihandelsregelungen kann im Internet zugegriffen werden. Alle Präferenzabkommen sehen auch
Vereinfachungen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft vor; allerdings nur in formaler, nicht in materieller
Hinsicht. Nach den meisten Abkommen kann bis zu bestimmten Wertgrenzen (in den meisten Fällen bis 6.000 Euro
Lieferwert) – oder nach besonderer Bewilligung durch die Zollverwaltung auch ohne Wertbegrenzung - eine
eigenverantwortliche Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung abgegeben werden. Die Texte der
Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung, die wortgetreu dem jeweiligen Abkommen entsprechen müssen,
hat die Zollverwaltung ins Internet gestellt.
Für die Gewährung von Zollvergünstigungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS Schwellen- und Entwicklungsländer in Afrika, Asien, der Karibik, Latein- und Südamerika und Osteuropa)
wird als Nachweisdokument für die Ursprungseigenschaft das Ursprungszeugnis der Form A (Certificate
of Origin, Form A) – auch einfach nur „Form A“ genannt - verwendet, das von den Behörden der
begünstigten Länder auf Antrag ausgestellt wird. Die Abgabe einer im Wortlaut vorgegebenen
Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung ist innerhalb bestimmter Wertgrenzen auch im Rahmen
des APS als Vereinfachung vorgesehen, jedoch ist der Text nicht mit den Erklärungen anderer Abkommen
identisch.
Im Verhältnis Europäische Gemeinschaft–Türkei wird die Freiverkehrseigenschaft gewerblicher Waren
durch die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. nachgewiesen, die auf Antrag von den jeweiligen
Zollbehörden im Versendungsland ausgestellt wird. Ausnahmen gelten allerdings für Waren, die unter die
Regelungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen, und für Agrarerzeugnisse.
Für diesen Warenbereich besteht zwischen der Türkei und der Europäischen Gemeinschaft keine
Zollunion, sondern ein Freihandelsabkommen. Daher kann die Zollfreiheit für diese Waren nur
beansprucht werden, wenn der Präferenzursprung (z. B. mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1)
nachgewiesen werden kann.
Neu ist, dass die Europäische Gemeinschaft gemeinsam mit den EFTA-Staaten, den Färöer Inseln und
verschiedenen Staaten des Mittelmeerraumes eine umfassende Freihandelszone anstrebt, in der alle
Mitglieder untereinander die Ursprungseigenschaft nach gleichen Regeln anerkennen
(Ursprungskumulation Paneuropa-Mittelmeer). In diesem Zusammenhang gibt es auch eine den
besonderen Gegebenheiten dieses Kumulationsraumes angepasste Warenverkehrsbescheinigung EURMED. Für die nächsten Jahre gelten zum Teil recht komplizierte Übergangsregelungen, über die unser
separates Merkblatt „28 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone PaneuropaMittelmeer“ informiert.
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 4/19
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(in den bilateralen Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehener förmlicher
Nachweis der Präferenzberechtigung)
Wichtig: Die EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn ein gültiges Ausfuhrdokument (Ausfuhranmeldung)
vorliegt!
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 5/19
Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Durch den Barcelona-Prozess entsteht eine neue, engere Form der Partnerschaft zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und den Mittelmeerstaaten Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon,
Marokko, den Palästinensischen Autonomiegebieten, Syrien, Tunesien und der Türkei. Gemeinsames Ziel,
das zusammen mit der Europäischen Gemeinschaft auch von den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein,
Norwegen und Schweiz) und den Färöer-Inseln verfolgt wird, ist es unter anderem, eine paneuropäischmediterrane Freihandelszone zu errichten. Voraussetzung dafür ist, dass alle genannten Staaten
untereinander entsprechende und gleichlautende Freihandelsabkommen abschließen, deren
Ursprungsprotokolle die diagonale Kumulierung des Ursprungs vorsehen. Damit ist gemeint, dass über
das bilaterale Verhältnis zwischen Versendungs- und Empfangsland hinaus alle Partnerstaaten die
Ursprungserzeugnisse aller anderen Partnerstaaten des Freihandelsraumes Paneuropa-Mittelmeer als
präferenzberechtigte Waren anerkennnen und diese Waren dann auch als „Vormaterial mit
Ursprungseigenschaft“ in eigene Herstellungsprozesse eingebracht werden können. Um dieses Ziel bis
2010 zu erreichen, können bereits jetzt die Vorteile des Freihandels von denjenigen Partnern genutzt
werden, die die neuen Mittelmeerprotokolle bereits anwenden. Solange, bis dies für alle
Teilnehmerstaaten gilt, muss für jeden einzelnen Exportfall geprüft werden, ob für die fragliche Relation
die betreffenden Protokolle bereits in Kraft sind und für welche bzw. gegenüber welchen Staaten auf
dieser Grundlage die diagonale Kumulierung schon zugelassen ist. Die EU-Kommission veröffentlicht bei
jedem neu abgeschlossenen Abkommen eine so genannte „Matrix“, aus der die jeweils aktuellen
Abkommenskonstellationen entnommen werden können. Die beste Fundstelle hierfür ist die
Internetseite des Zolls mit aktuellen Mitteilungen zum Thema Warenursprung und Präferenzen“
http://www.zoll.de/a0_aktuelles/a_a7_wup/index.html.
Bis alle am Barcelona-Prozess beteiligten Staaten die Anwendung der Mittelmeerprotokolle verabredet
haben, werden die Kumulationsmöglichkeiten in der Paneuro-Med-Zone ständig variieren. Experten
sprechen in diesem Zusammenhang von „diagonaler Ursprungskumulation mit variabler Geometrie“.
Die Anwendung der erweiterten Kumulierung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a. zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen
Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und
Handelsübereinkommens (GATT) Anwendung findet,
b. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln
erworben haben, die den Regeln des Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen
und
c. die Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der
Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen
Vertragspartei nach deren eigenem Verfahren veröffentlicht worden sind.
Sofern für Warenlieferungen im Freihandelsraum Paneuropa-Mittelmeer die neuen Kumulationsmöglichkeiten keine Rolle spielen, kann als Nachweisdokument für die Präferenzberechtigung auch
weiterhin die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet werden!
Durch die neuen Kumulationsmöglichkeiten, die die Regelungen des Freihandelsraums PaneuropaMittelmeer bieten, ergeben sich verschiedene Problemstellungen hinsichtlich des Umgangs mit bzw. der
Art der benötigten Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen. Hierüber informiert
unser separates Merkblatt „27 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone PaneuropaMittelmeer“.
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 6/19
Waren, die ihren Ursprung unter Anwendung der erweiterten Paneuro-Med-Kumulierung erlangt haben,
müssen im Präferenznachweis als solche eindeutig bezeichnet werden. Nur so kann geprüft werden, ob
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland die
Voraussetzung zur Ursprungskumulation nach der variablen Geometrie erfüllt ist. Die Besonderheit dieses
neuen Präferenznachweises besteht darin, dass hier zwingend Angaben zur Anwendung und zur Art der
Kumulierungsbestimmungen zu machen sind.
Eine „EUR-MED“ kann grundsätzlich auch ausgestellt werden, wenn die erweiterten
Kumulationsmöglichkeiten nicht genutzt wurden!
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 7/19
Ursprungszeugnis Form A
(förmlicher Nachweis der importseitigen Präferenzberechtigung im Rahmen des Allgemeinen
Präferenzsystems)
Wichtig: Das Ursprungszeugnis Form A wird auf Antrag nur von den zuständigen Behörden in denjenigen
Staaten ausgestellt, denen Ursprungspräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems gewährt
werden.
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 8/19
Warenverkehrsbescheinigung Form A.TR
(förmlicher Freiverkehrsnachweis im Rahmen der Zollunion Europäische Gemeinschaft – Türkei)
20. März 2002
Essen, 20. März 2002
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 9/19
Nachweisdokumente zur Verwendung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Die Regeln, nach denen sich der Präferenzursprung bestimmt, orientieren sich sehr stark am
Herstellungsprozess; Einzelheiten hierzu sind aber ausschließlich dem Produzenten bekannt. Es muss
daher die Information über die durch einen Herstellungsprozess erlangte Präferenzberechtigung
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft weitergegeben werden. Dies geschieht durch Lieferantenerklärungen in vier unterschiedlichen Formen, deren Texte der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1617/2006, entsprechen.
Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzberechtigung (Form I und Form II)
Wird eine Ware, die im Sinne eines Abkommens der Europäischen Gemeinschaft als präferenzberechtigte
Ursprungsware gilt, von einem Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft an ein anderes
Unternehmen geliefert, so wird der Präferenzstatus der Ware durch Mitsendung einer
Lieferantenerklärung der Form I (Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung) oder, bei
kontinuierlichen Lieferungen immer gleichartiger Waren, auch der Form II (Langzeitlieferantenerklärung
für Waren mit Präferenzursprung) dokumentiert. Zu beachten ist, dass für die Ausstellung von
Lieferantenerklärungen die Präferenzberechtigung der Ware innerbetrieblich genauso zu dokumentieren
ist, als wenn ein formaler Präferenzursprungsnachweis (wie z. B. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
oder EUR-MED) bei der Zollverwaltung beantragt werden würde.
Lieferantenerklärungen für Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung (Form III und Form IV)
Es gibt zahlreiche Waren, deren Herstellungsprozess sich über mehrere Produktionsstufen erstreckt, von
denen eine allein jedoch nicht für die Erlangung der Präferenzberechtigung ausreicht.
Klassisches Beispiel: Ein Oberhemd gilt als Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft, wenn es
innerhalb der Gemeinschaft aus (von außerhalb der Europäischen Gemeinschaft importierten) Garnen
hergestellt wurde. In der ersten Produktionsstufe wird aus dem Garn ein Stoff gewebt, nach dem
Zuschnitt wird daraus ein Hemd genäht. Beide Produktionsstufen finden in aller Regel nicht im gleichen
Betrieb statt - jedes einzelne Unternehmen erfüllt mit seiner eigenen Bearbeitung die Ursprungsregel
nicht. Im Zusammenwirken der beiden Produktionsschritte wird die Ursprungsregel aber erfüllt.
Es ist also wichtig für den Konfektionär, die Information darüber zu erhalten, dass der Stoff innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft aus Garnen hergestellt wurde.
Dies geschieht dadurch, dass die Weberei eine Lieferantenerklärung der Form III (Lieferantenerklärung für
Waren (noch) ohne Präferenzursprung) oder Form IV (Langzeitlieferantenerklärung für Waren (noch)
ohne Präferenzursprung) abgibt. Zusammen mit der eigenen Bearbeitung (Zuschneiden und Nähen) kann
dann der Konfektionär bestätigen, dass das Oberhemd innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aus
Garnen hergestellt wurde. Der Konfektionär kann seinerseits dann an einen Abnehmer innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft eine Lieferantenerklärung der Form I oder II (Einzel- bzw.
Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung) abgeben bzw. für eigene Exporte selbst
die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragen.
Durch die neuen Kumulationsmöglichkeiten, die die Regelungen der Freihandelszone PaneuropaMittelmeer bieten, ergeben sich verschiedene Problemstellungen hinsichtlich des Umgangs mit bzw. der
Art der benötigten Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen. Über Einzelheiten dazu
informiert unser separates Merkblatt „27 Antworten zum Thema Zollpräferenzen und Freihandelszone
Paneuropa-Mittelmeer“.
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 10/19
Lieferantenerklärung (Form I) für Waren mit Präferenzberechtigung
ERKLÄRUNG
Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten .............................. (1) Waren
Ursprungserzeugnisse .............................. (2) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit
.............................. (3)entsprechen.
Er erklärt Folgendes (4) :
…
cumulation applied with...................(name of the country/countries)
…
no cumulation applied.
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu
stellen.
.............................. (5)
.............................. (6)
.............................. (7)
Fußnoten (brauchen nicht wiedergegeben zu werden):
(1)
(2)
3
()
(4)
(5)
(6)
(7)
Sind nur bestimmte der aufgeführten Waren betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit
folgendem Vermerk hinzuweisen: "...dass die in diesem Dokument aufgeführten und mit ...... gekennzeichneten
Waren.Ursprungserzeugnisse..." .
Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in dem der/dem die Waren ihren Ursprung haben.
Land, Ländergruppe oder Gebiet.
Nur auszufüllen – falls notwendig - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen
mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-MittelmeerUrsprungskumulierung Anwendung findet.
Ort und Datum.
Name und Stellung in der Firma.
Unterschrift.
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 11/19
Langzeitlieferantenerklärung (Form II) - für Waren mit Präferenzberechtigung
ERKLÄRUNG
Der Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Waren:
................................................. (1)
................................................. (2)
die regelmäßig an ............................................. (3) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse
............................................. (4) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit
............................................. (5) entsprechen.
Er erklärt Folgendes (6) :
…
cumulation applied with...................(name of the country/countries)
…
no cumulation applied.
Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom .............................................
bis ............................................. (7).
Der Unterzeichner verpflichtet sich, ............................................. umgehend zu unterrichten, wenn diese
Erklärung ihre Geltung verliert.
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu
stellen.
................................................. (8)
................................................. (9)
................................................. (10)
Fußnoten (brauchen nicht wiedergegeben zu werden):
1
()
2
()
(3)
4
()
(5)
6
()
7
()
(8)
(9)
(10)
Bezeichnung.
Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z. B. Modellnummer.
Name des Käufers (Firma).
Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in dem der/dem die Waren ihren Ursprung haben.
Land, Ländergruppe oder Gebiet.
Nur auszufüllen – falls notwendig - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen
mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-MittelmeerUrsprungskumulierung Anwendung findet.
Angabe der Daten. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf ein Jahr nicht überschreiten.
Ort und Datum.
Name und Stellung in der Firma.
Unterschrift.
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 12/19
Lieferantenerklärung (Form III) für Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung
Erklärung
Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:
1. Die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind,
wurden in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendet:
Bezeichnung der
HS-Position der
Bezeichnung
Wert der verwendeten
verwendeten
verwendeten
der gelieferten
Vormaterialien ohne
Vormaterialien ohne
Vormaterialien ohne
Waren (1)
Ursprungseigenschaft (3)
Ursprungseigenschaft
Ursprungseigenschaft (2)
Gesamtwert:
2. Alle anderen in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien sind
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft.
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung
zu stellen.
.............................................. (4)
.............................................. (5)
.............................................. (6)
Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut vorstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht
wiedergegeben zu werden.
1
( ) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder
Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig
voneinander zu unterscheiden.
Beispiel:
Der Beleg bzw. das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der HS-Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung
von Waschmaschinen der HS-Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden,
und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der
Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele:
Die Regel für Bekleidung ex-Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein
Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne
Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in seiner Erklärung "Garn" als
Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft in Spalte 2 seiner Erklärung angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses
Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt
in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die
Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten
Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3) Der Ausdruck "Wert der Vormaterialien" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum
Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der
Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird. Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.
(4) Ort und Datum.
5
( ) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.
(6) Unterschrift.
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 13/19
Langzeitlieferantenerklärung (Form IV) für Waren (noch) ohne Präferenzberechtigung
Erklärung
Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, die regelmäßig an
................... (1) geliefert werden, erklärt:
1. Die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind,
wurden in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendet:
Bezeichnung der
HS-Position der
Bezeichnung
Wert der verwendeten
verwendeten
verwendeten
der gelieferten
Vormaterialien ohne
Vormaterialien ohne
Vormaterialien ohne
Waren (2)
Ursprungseigenschaft (4)
Ursprungseigenschaft
Ursprungseigenschaft (3)
Gesamtwert:
2. Alle anderen in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien sind
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft. Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im
Zeitraum vom........................bis............................. (5)
Er verpflichtet sich, .................................. unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre
Geltung verliert. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege
zur Verfügung zu stellen.
.............................................. (6)
.............................................. (7)
.............................................. (8)
Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut vorstend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. De Fußnoten brauchen nicht
wiedergegeben zu werden.
(1) Name und Anschrift des Käufers (Firma).
(2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren
oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig
voneinander zu unterscheiden.
Beispiel:
Der Beleg bzw. das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der HS-Position 8501 zur Verwendung bei der
Herstellung von Waschmaschinen der HS-Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den
Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit
der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig
beurteilen kann.
(3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele:
Die Regel für Bekleidung ex-Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet
ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne
Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in seiner Erklärung "Garn" als
Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft in Spalte 2 seiner Erklärung angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert
dieses Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungs-eigenschaft verwendet
hat, gibt in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die
Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt,
so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(4) Der Ausdruck "Wert der Vormaterialien" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum
Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in
der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird. Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der
verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.
Alle anderen in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendeten vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse der
Gemeinschaft.
(5) Angabe der Daten. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf ein Jahr nicht überschreiten.
(6) Ort und Datum.
(7) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.
(8) Unterschrift.
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 14/19
Auskunftsblatt INF.4
Lieferantenerklärungen sind inhaltlich nicht von der Zollverwaltung geprüft worden. Gleichwohl stellen
sie für ein Unternehmen wichtige Unterlagen dar, von deren Richtigkeit sehr viel abhängen kann.
Bestehen seitens der Zollstelle eines Exporteurs (oder beim Exporteur selbst) Zweifel an der Korrektheit
einer Lieferantenerklärung, so kann diese durch die Anforderung eines Auskunftsblatt INF.4 verifiziert
werden. Nach Aufforderung durch seine Zollstelle verlangt der Exporteur dann von seinem Lieferanten
die Übersendung eines Auskunftsblatt INF.4, das dieser bei seiner Zollstelle beantragen muss. Der
Lieferant muss dazu dabei alle Nachweise vorlegen, die für eine Prüfung der
Präferenzursprungseigenschaft notwendig sind. Die Zollstelle muss das Ergebnis ihrer Prüfung innerhalb
von drei Monaten durch Rückgabe des Auskunftsblatt INF.4 mitteilen.
Sofern ein INF.4 nicht binnen vier Monaten bei der Zollstelle des Exporteurs vorgelegt wird, kann im Wege
der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen ggf. auch eine Präferenzprüfung beim Lieferanten veranlasst
werden.
21.6.2001
DE
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
L 165/9
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 15/19
Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft im Überblick
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 16/19
Warenverkehr
gegens./einseitig
Präferenznachweis
Vorlagefrist
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): gegenseitig
Europ. Gemeinschaft (EEC/CEE/CE) *),
Norwegen (NO),
Island (IS),
Liechtenstein (LI)
- WVB EUR.1 oder-MED
- Ursprungserklärung auf der Rechnung (EUR-MED)
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Schweiz (CH)
gegenseitig
- WVB EUR.1 oder EUR-MED
- Ursprungserklärung auf der Rechnung (EUR-MED)
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Färöer (FO)
gegenseitig
- WVB EUR.1 oder EUR-MED
- Ursprungserklärung auf der Rechnung (EUR-MED)
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Ceuta und Melilla (XC / XL)
gegenseitig
- WVB EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Syrien (SY)
einseitig
- WVB EUR.1
5 Monate
- Formblatt EUR.2 nur im Postversand und bei Warenwerten
bis 2.820 EURO
Libanon (LB)
gegenseitig
- WVB EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
4 Monate
Jordanien (JO)
gegenseitig
- WVB EUR.1 oder EUR-MED
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Israel (IL)
gegenseitig
- WVB EUR.1 oder EUR-MED
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Besetzte Gebiete
Westjordanland und Gaza (PS)
gegenseitig
- wie EWR - jedoch ohne paneuropäische
Ursprungskumulierung
4 Monate
Ägypten (EG ) *),
gegenseitig
- WVB EUR.1 oder EUR-MED
- Ursprungserklärung auf der Rechnung (EUR-MED)
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Algerien (DZ)
gegenseitig
- WVB EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Marokko (MA)
gegenseitig
- WVB EUR.1 oder EUR-MED
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Tunesien (TN)
gegenseitig
- WVB EUR.1 oder EUR-MED
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Albanien (AL
gegenseitig
- WVB EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 17/19
Warenverkehr
gegens./einseitig
Präferenznachweis
Vorlagefrist
Kroatien (HR)
gegenseitig
- WVB EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Mazedonien (MK)
gegenseitig
- wie EWR
4 Monate
Bosnien-Herzegowina (BA),
Serbien (XS) & Montenegro (ME)
einseitig.
- WVB EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- keine weiteren Vereinfachungen
4 Monate
Republik Südafrika (ZA)
gegenseitig
- WVB EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Mexiko (MX)
gegenseitig
- WVB EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung (spezieller Text)
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
10 Monate
Chile (CL)
gegenseitig
- WVB EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
10 Monate
APS
Entwicklungsländer
einseitig
- Formblatt A
– Ursprungserklärung auf der Rechnung bis 6.000 EURO
10 Monate
AKP afrikanische, karibische und
pazifische Staaten
teilweise
gegenseitig
- WVB EUR.1
10 Monate
ÜLG überseeische Länder und
Gebiete
- WVB EUR.1; bei Einfuhr in die EG Ausfuhrbescheinigung
teilweise
gegenseitig
EXP für bestimmte Freiverkehrswaren
gegenseitig
- WVB EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung bis 6.000 EURO
4 Monate
San Marino (SM) (Zollunion f. Kap. 01 gegenseitig
– 97; Ausnahme: EGKS-Waren)
Versandpapier T2, das Dokument T2L oder ein
gleichwertiges Dokument
4 Monate
Türkei (TR) (Zollunion)
Freiverkehrsabkommen, nur Waren
der Kap 25 - 97, außer EGKS-Waren
gegenseitig
- WVB A.TR.
- vorabgestempelte WVB A.TR. oder
Sonderstempel bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Türkei (TR) (Freihandelsabkommen)
nur Agrar- und EGKS-Waren
gegenseitig
- WVB EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- bis 6.000 EURO
- unbegrenzt bei ermächtigtem Ausführer
4 Monate
Andorra (AD) (Zollunion)
Freiverkehrsabkommen, nur Waren
der Kap. 25 - 97 DGZT
Zollbefreiung für Waren der Kap. 01 - einseitig
24 DGZT gem. Art. 11 Abkommen
*)
„EG“ steht als ISO-Alpha-2-Code für die Arabische Republik Ägypten und darf daher in Präferenzdokumenten auch nur entsprechend
verwendet werden
„EC“ steht als ISO-Alpha-2-Code für Ecuador und kann daher nicht als Kurzform für „European Community“ verwendet werden.
In Präferenzdokumenten eindeutig zulässig ist die Verwendung „EEC“, „CEE“ oder „CE“ als Kurzbezeichnungen für die „Europäische
Gemeinschaft“.
Siehe hierzu auch http://www.zoll.de/a0_aktuelles/wup_abkuerzung_eg/index.html
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 18/19
Beratung, Veranstaltungen, Inhouse-Schulungen
Die Berlin Partner GmbH bietet unter anderem auch zum Themenkomplex Zoll und Außenwirtschaft
Beratungsleistungen und eine Vielzahl von Veranstaltungen an.
Gern erstellen wir Ihnen auch ein Angebot für eine individuell auf Ihre Problemstellung ausgerichtete
Inhouse-Schulung, die schon ab drei Personen für Sie interessant sein kann. Mit unserem Zollflyer
erhalten Sie eine praktische Übersicht der demnächst stattfindenden Veranstaltungen im Bereich Zoll und
Außenwirtschaft .
Ansprechpartner
im Team Außenwirtschaft der Berlin Partner GmbH:
Christian Treichel,
Margitta Schilf,
Telefon 3 99 80-2 50 ([email protected])
Telefon 3 99 80-2 51 ([email protected])
Telefax 3 99 80-2 39
im Team des Service Centers der IHK:
Silvia Jäger,
Martina von Mesterhazy,
Christiane Schulze,
Maya Sroczynski,
Telefon 3 15 10-3 03 ([email protected])
Telefon 3 15 10-2 12 ([email protected])
Telefon 3 15 10-3 04 ([email protected])
Telefon 3 15 10-2 04 ([email protected])
Telefax 3 15 10-4 41
Aktuelle Informationen zu den Texten der Lieferantenerklärungen, zu Vereinfachungen, die bis zu
bestimmten Wertgrenzen möglich sind, und zu den Ursprungsregelungen aller Abkommen - auch die
Gegenüberstellung verschiedener Abkommen - sind auf den Internetseiten der deutschen Zollverwaltung
unter http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praeferenzen/b0_praef/index.html oder unter
www.wup.zoll.de zu finden.
Die Zollpräferenzsysteme der Europäischen Gemeinschaft, Stand Dezember 2007, Seite 19/19