Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der
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Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Schköna (ZWStS) Diese Lesefassung berücksichtigt die Originalfassung der Satzung vom 03.12.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002 sowie die 1. Änderung zur Satzung vom 15.03.2004, in Kraft getreten am 01.07.2004. Aufgrund der §§ 4 und 6 Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 30.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) i. V. m. §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. S. 406), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.08.2000 (GVBl. S. 526) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2001 folgende Satzung erlassen. §1 §2 (1) (2) (3) (4) §3 (1) (2) (3) (4) §4 (1) (2) §5 §6 Allgemeines Die Gemeinde Schköna erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Steuerpflichtiger und Steuergegenstand Steuerpflichtiger ist der Inhaber einer Zeitwohnung. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist. Wohnungsmieter i. S. dieser Satzung ist nicht, wer eine Wohnung als Fremdenverkehrsgast vorübergehend für die Durchführung eines Urlaubs angemietet hat. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Ausbildungs- Berufs- und Erholungszwecken. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt. Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 313 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.06.1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet worden sind. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. Steuermaßstab Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat. (Jahresrohmiete) Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigen genutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Die Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Missbrauchsbekämpfungs-und Steuerbereinigungsgesetz – StMBG), vom 21.12.1993 (BGBl. I S. 2310, 2334) finden entsprechende Anwendung. Für eine Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung wohnnungsrechtlicher Vorschriften vom 13.07.1992 (BGBl. I S. 1250), entsprechend anzuwenden. Steuersatz Die Steuerschuld beträgt 10 v. H. des jährlichen Mietaufwandes. In den Fällen des § 7 Abs. 2 ermäßigt sich die Steuerschuld auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. Steuerermäßigungen Für Gebäude, die aufgrund des Alters, der Größe oder Beschaffenheit den Ansprüchen eines Wochenendhauses nicht gerecht werden (vergl. § 2 Abs. 2 Satz 1), wird die Steuer nach § 4 Abs. 1 und 2 auf Antrag um die Hälfte ermäßigt. Steuerbefreiungen Von der Zweitwohnungssteuer sind Inhaber von Räumen, die unter das Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.09.2001 BGBl. I S. 2376) fallen, befreit. §7 (1) (2) (3) (4) § 7a §8 §9 (1) (2) § 10 § 11 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01.01. Wird eine Wohnung erst nach dem 01.01. in Besitz genommen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt. Die zu viel gezahlte Steuer ist auf Antrag zu erstatten. Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer, die Erteilung des Steuerbescheides sowie die Einziehung und Entgegennahme der Zweitwohnungssteuer wird durch die Verwaltungsgemeinschaft „Tor zur Dübener Heide“ Gräfenhainichen, Markt 1, wahrgenommen. Anzeigepflicht Wer im Gemeindegebiet der Gemeinde Schköna Inhaber einer Zweitwohnung wird, eine Zweitwohnung aufgibt oder bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenhainichen innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Mitteilungspflichten Die in § 2 Abs. 1 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, der Verwaltungsgemeinschaft bis zum 15.01. eines jeden Jahres oder wenn eine Wohnung erst nach 01.01. in Besitz genommen wird, bis zum 15. Tage des darauf folgenden Monats schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen: a) ob die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung eigen genutzt, ungenutzt, zur vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde und b) wie viel die Jahresrohmiete (§ 3 Abs. 2) für die Wohnung, die der Zweitwohnungssteuer unterliegt, beträgt. Die in § 2 Abs. 1 und 3 genannten Personen sind zur Angabe der Wohnfläche der der Zweitwohnungssteuer unterliegenden Wohnung nach Aufforderung durch die Verwaltungsgemeinschaft Gräfenhainichen verpflichtet. Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die §§ 8 und 9 dieser Satzung können mit einer Geldbuße nach § 16 Abs. 2 Ziff. 2 KAG-LAS geahndet werden. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.