Fragen und Antworten zum Thema

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Fragen und Antworten zum Thema
Kreis Borken
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Stand: Februar 2010
Fragen und Antworten zum Thema „Schwerbehinderung“
Wann gelten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch als „behindert“?
Im Sozialgesetzbuch steht:
„Als behindert gelten Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt
ist.“ (Sozialgesetzbuch IX, § 2, Absatz. 1).
Das bedeutet, dass als behindert gilt, wer körperlich, geistig oder seelisch so eingeschränkt ist, dass
er längerfristig am gesellschaftlichen Leben nicht voll und ganz teilnehmen kann.
Entscheidend dabei ist, in welchem Ausmaß die Beeinträchtigungen einen Menschen davon
abhalten, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Behinderte Menschen haben ein Recht auf besondere staatliche Leistungen und Hilfen. Diese
Leistungen und Hilfen sollen es ihnen ermöglichen, am Leben in der Gesellschaft und insbesondere
am Arbeitsleben besser teilnehmen zu können. Dadurch sollen die Nachteile, die Behinderte haben,
möglichst ausgeglichen werden (Nachteilsausgleich).
Was ist der „Grad der Behinderung“ (GdB)?
Der „Grad der Behinderung“ (GdB) soll bewerten, welche Auswirkungen eine bestimmte
Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat. Eine gesundheitliche
Beeinträchtigung kann sich auf verschiedene Weisen auswirken. Der Grad der Behinderung
berücksichtigt deshalb körperliche, geistige, seelische und soziale Auswirkungen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder
einer Krankheit ist.
Beeinträchtigungen, die für ein bestimmtes Alter typisch sind, können nicht berücksichtigt werden.
Um sicher zu stellen, dass Beeinträchtigungen bundesweit einheitlich bewertet werden, gibt es die
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (BGBL 2008, Teil 1, Nr. 57, S. 2412 ff).
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Wie wird der „Grad der Behinderung“ festgelegt?
Die Anhaltspunkte ordnen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen entsprechenden Grad der
Behinderung (GdB) zu.
Die Amputation einer Hand wird zum Beispiel mit einem Grad der Behinderung von 50 bewertet.
Wenn mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen gleichzeitig vorliegen, werden sie
zusammengefasst und mit einem Grad der Behinderung bewertet. Dabei kommt es darauf an, wie
sich die einzelnen Beeinträchtigungen auswirken und sich gegenseitig beeinflussen.
Hier ein Beispiel:
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Einer Person wurde ein Unterschenkel amputiert (GdB = 50). Diese Person leidet außerdem
unter einer schweren Herz-Kreislauf-Erkrankung (GdB = 40).
Diese Kombination von gesundheitlichen Beeinträchtigungen würde nicht zu einem Grad der
Behinderung von 90 (50 + 40) führen.
Denn die einzelnen Werte dürfen nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind
für die Bildung eines Grades der Behinderung ungeeignet.
Stattdessen würde in einem solchen Fall die Gesamtauswirkung aller Beeinträchtigungen mit einem
Grad der Behinderung von 70 bewertet.
Wann ist ein Mensch „schwerbehindert“?
Als schwerbehindert gelten Menschen, die mindestens einen Grad der Behinderung von 50 haben.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Bürgerinnen und Bürger im Kreis Borken, die als schwerbehindert anerkannt werden möchten,
können einen entsprechenden Antrag an die Kreisverwaltung Borken als Feststellungsbehörde
richten.
Für diesen Antrag muss ein Formular verwendet werden. Sie haben mehrere Möglichkeiten, das
Formular zu erhalten: Link zur Internetseite "Schwerbehinderten-Antrag"
Medizinische Unterlagen
Wenn Sie bereits Unterlagen haben, die Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen medizinisch
nachweisen, senden Sie diese bitte zusammen mit Ihrem Antrag ein. Das kann zum Beispiel ein
Bericht Ihres Arztes oder Krankenhauses sein.
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Manchmal reichen die mitgeschickten Unterlagen aber nicht aus, um den Antrag zu bearbeiten. Dann
fordert Ihre Feststellungsbehörde von den Ärzten, Krankenhäusern, Rentenversicherungsträgern, die
Sie angegeben haben, weitere Unterlagen an.
Die Kosten, die dadurch entstehen, übernimmt die Feststellungsbehörde.
Fachärztliche Untersuchung
Ihre Feststellungsbehörde leitet alle medizinischen Unterlagen an den Ärztlichen Dienst (beim Kreis
Borken, Gesundheitsamt) weiter. Dort werden sie medizinisch ausgewertet.
Manchmal reichen die vorhandenen medizinischen Befunde aber nicht aus, um Ihre Situation
abschließend zu beurteilen. Dann kann es notwendig sein, dass Sie zusätzlich versorgungsärztlich
untersucht werden müssen.
Feststellungsbescheid und Schwerbehinderten-Ausweis
Steht das Ergebnis der medizinischen Beurteilung fest, erhalten Sie durch Ihre Feststellungsbehörde
einen so genannten Feststellungsbescheid.
Dieser Bescheid stellt den Grad der Behinderung und die vorliegenden Merkzeichen fest.
Wenn der bei Ihnen festgestellte Grad der Behinderung 50 oder höher ist, erhalten Sie zusammen mit
dem Feststellungsbescheid auch einen Schwerbehinderten-Ausweis.
Wie lange dauert ein Feststellungsverfahren?
Ihre Feststellungsbehörde bemüht sich, Ihren Antrag möglichst schnell zu bearbeiten.
Manchmal kann die Bearbeitung sich aber verzögern. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn
angeforderte medizinische Unterlagen von Ärzten, Krankenhäusern oder anderen Stellen nicht
rechtzeitig übersandt werden. Dann müssen diese Stellen daran erinnert werden, die medizinischen
Unterlagen zu übersenden.
Trotzdem werden die meisten Anträge innerhalb von 3 Monaten bearbeitet. Bitte bedenken Sie
diesen Zeitrahmen, wenn Sie sich nach dem Stand Ihres Antrags erkundigen möchten.
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Mein Gesundheitszustand hat sich verschlimmert. Was soll ich tun?
Wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat, können Sie einen Änderungsantrag
stellen.
Mein Gesundheitszustand hat sich verbessert. Was muss ich tun?
Sie müssen Ihre Feststellungsbehörde über jede wesentliche Änderung Ihrer gesundheitlichen
Situation informieren, also auch, wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich bessert.
Ihre Feststellungsbehörde prüft dann Ihren Grad der Behinderung und ob die festgestellten
Merkzeichen weiterhin vorliegen.
Sie erhalten dann einen Bescheid, der Ihre geänderten Angaben mit berücksichtigt. Das kann dazu
führen, dass der festgestellte Grad der Behinderung sich verringert und/oder das Merkzeichen nicht
mehr vorliegen.
Wozu dient der Schwerbehinderten-Ausweis?
Mit dem Schwerbehinderten-Ausweis können schwerbehinderte Menschen nachweisen, dass sie
Anspruch auf bestimmte Leistungen und bestimmte Rechte haben, zum Beispiel bei Arbeitgebern
oder Behörden.
Im Schwerbehinderten-Ausweis sind der Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls
Merkzeichen eingetragen. Daraus ergibt sich, auf welche Leistungen oder Nachteilsausgleiche Sie
einen Anspruch haben.
Der Ausweis kann zum Beispiel mit dem eingetragenen Merkzeichen „B“ dazu berechtigen, beim
Fahren mit Bus oder Bahn kostenlos eine Begleitperson mitzunehmen.
Den Schwerbehinderten-Ausweis stellt Ihre Feststellungsbehörde aus.
Ab welchem Datum ist Ihr Schwerbehinderten-Ausweis gültig?
Normalerweise ist Ihr Schwerbehinderten-Ausweis gültig ab dem Zeitpunkt, in dem Sie Ihren Antrag
gestellt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein früherer Zeitpunkt in den Ausweis
eingetragen werden. Dies kann zum Beispiel bei steuerlichen oder rentenrechtlichen
Nachteilsausgleichen der Fall sein.
Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie sich an Ihre Feststellungsbehörde wenden.
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Wie erhalte ich einen Schwerbehinderten-Ausweis?
Den Schwerbehinderten-Ausweis erhalten Sie von Ihrer Feststellungsbehörde.
Sie bekommen den Ausweis aber nur dann, wenn der bei Ihnen festgestellte Grad der Behinderung
mindestens 50 ist.
Bei einem Wert unter 50 gelten Sie nicht als schwerbehindert.
Bitte beachten Sie, dass Sie der Feststellungsbehörde ein Foto von sich schicken müssen (45
Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen auf der Rückseite).
Wo und wie wird mein Schwerbehinderten-Ausweis verlängert?
Erste und zweite Verlängerung
Sie können Ihren Ausweis ohne besondere Formalitäten zweimal verlängern lassen.
Drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollten Sie die Verlängerung des Ausweises
beantragen. Wenn der Ausweis zum Beispiel bis Ende Juli gültig ist, sollten Sie also spätestens Ende
April die Verlängerung beantragen.
In Nordrhein-Westfalen haben Sie zwei Möglichkeiten, Ihren Ausweis verlängern zu lassen.
1. Schicken Sie Ihrer Feststellungsbehörde einfach einen formlosen Antrag auf Verlängerung.
Diesem Antrag fügen Sie bitte Ihrem Schwerbehinderten-Ausweis bei.
Selbstverständlich können Sie auch persönlich Ihre Feststellungsbehörde aufsuchen.
Wenn sich Ihre gesundheitliche Verfassung wesentlich geändert hat, müssen Sie Ihre
Feststellungsbehörde allerdings darüber informieren.
2. Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung
Sie können Ihren Schwerbehinderten-Ausweis auch bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung
verlängern lassen, vorausgesetzt, Sie sind dort mit Ihrem Wohnsitz gemeldet.
Nach der zweiten Verlängerung
Ihr Schwerbehinderten-Ausweis kann nur zweimal verlängert werden. Danach muss ein neuer
Ausweis ausgestellt werden; hierzu wird ein neues Foto von Ihnen benötigt (45 Millimeter x 35
Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen auf der Rückseite).
Die Neuausstellung kann nur bei Ihrer Feststellungsbehörde beantragt werden.
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Kann ich einen unbefristeten Schwerbehinderten-Ausweis bekommen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch einen Schwerbehinderten-Ausweis erhalten, der
unbefristet gültig ist.
Einen unbefristet gültigen Ausweis erhalten Menschen, deren Beeinträchtigungen sich
wahrscheinlich nicht bessern werden. Dies ist zum Beispiel bei Amputationen der Fall.
Einzelheiten können Sie bei Ihrer Feststellungsbehörde erfahren.
Ich habe meinen Schwerbehinderten-Ausweis verloren. Was muss ich tun?
Sie können einen Ersatzausweis bekommen. Dazu haben Sie 2 Möglichkeiten.
1. Teilen Sie Ihrer Feststellungsbehörde schriftlich mit, dass Sie Ihren SchwerbehindertenAusweis verloren haben. Fügen Sie Ihrem Schreiben unbedingt ein Foto bei (45 Millimeter x
35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen auf der Rückseite).
2. Sie können den Verlust auch Ihrem Sachbearbeiter bei Ihrer Feststellungsbehörde persönlich
mitteilen. Bringen Sie auch dazu unbedingt ein Foto mit (45 Millimeter x 35 Millimeter im
Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen auf der Rückseite).
Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung der Feststellungsbehörde nicht
einverstanden bin?
Wenn Sie mit den Entscheidungen im Feststellungsbescheid Ihrer Feststellungsbehörde nicht
einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben,
Widerspruch erheben.
Sie können auch jemanden bevollmächtigen, dies für Sie zu tun.
Sie haben 2 Möglichkeiten, Widerspruch zu erheben:
1. Sie können ein Schreiben an Ihre Feststellungsbehörde schicken, in dem Sie Widerspruch
erheben und begründen.
Manchmal hat man jedoch nicht genügend Zeit, um sofort eine ausführliche Begründung zu
schreiben. Dann reicht es, wenn Sie zunächst schriftlich Ihren Widerspruch erklären und in
Ihrem Schreiben darauf hinweisen, dass Sie die Begründung nachreichen werden. Sie können
dann die Begründung später schreiben und sie nachreichen.
2. Sie können Ihren Widerspruch persönlich bei Ihrer Feststellungsbehörde erklären. Ihr
Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin wird Ihren Widerspruch dann schriftlich festhalten.
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Bitte beachten Sie: Damit der Widerspruch gültig ist, müssen Sie unbedingt die Monatsfrist wahren.
Das passiert, nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben:
Zunächst überprüft die Feststellungsbehörde seine Entscheidung. Wenn sich herausstellt, dass die
Entscheidung nicht richtig war, wird sie korrigiert. Sie erhalten dann einen so genannten
Abhilfebescheid.
Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Entscheidung zutreffend ist, wird die übergeordnete Behörde
eingeschaltet. Dies ist die Bezirksregierung Münster, Abteilung 10, Soziales und Arbeit.
Dort werden alle Aspekte Ihres Verfahrens nochmals geprüft. Diese Prüfung kann dazu führen, dass
Ihr Widerspruch Erfolg hat. Die Feststellungsbehörde wird dann gebeten, Ihrem Widerspruch
„abzuhelfen“. Das bedeutet, dass die Entscheidung in Ihrem Sinne geändert wird.
Die Prüfung kann aber auch ergeben, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht zu beanstanden ist.
In diesem Fall wird die Bezirksregierung Ihren Widerspruch zurückweisen. Sie erhalten dann einen
so genannten Widerspruchsbescheid
Wenn Sie auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie vor dem
zuständigen Sozialgericht Münster dagegen klagen.