Briefkopf EDV-Stelle
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Briefkopf EDV-Stelle
Landratsamt Dachau, Postfach 15 20, 85205 Dachau Gebäude: Weiherweg 16, 85221 Dachau MVV-Omnibuslinie 720 und 722: Haltestelle „Landratsamt“ Sachbearbeitung: Herr Stanschus 214 Zimmer: 08131 / 74 - 1852 Telefon: 08131 / 74 – 374 Telefax: [email protected] E-Mail: www.landratsamt-dachau.de Internet: Unser Zeichen: 61 / 170 -2 /2 Datum: 21.12.2015 Gegen Postzustellungsurkunde Firma Hörl & Hartmann Ziegeltechnik GmbH & Co. KG z. H. des Geschäftsführers der GmbH Pellheimer Str. 17 85221 Dachau Ihr Schreiben v. / Zeichen 10.11.2014 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Änderung gem. § 16 BImSchG des immissionsschutzrechtlich genehmigten Betriebs einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag (Nr. 2.10.1 Buchstabe G/E des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -4. BImSchV-) durch Errichtung einer Anlage zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter (Nr. 1.6.2 Buchstabe V der Anlage 1 der 4. BImSchV) als untergeordnete Nebenanlage zur bestehenden Ziegelei; Firma Hörl & Hartmann Ziegeltechnik GmbH & Co. KG, Pellheimer Str. 17, 85221 Dachau-Pellheim – Antragsteller – Anlagen: 1 Satz Genehmigungsunterlagen 1 Kostenrechnung 1 Baubeginnsanzeige mit Ausfüllerläuterungen Formblätter Bescheinigung Brandschutz I und II Formblätter Standsicherheit I und II Abdruck des Aktenvermerks vom 01.12.2015 bzgl. Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Das Landratsamt Dachau erlässt folgenden Bescheid: I. 1. Der Firma Hörl & Hartmann Ziegeltechnik GmbH & Co. KG (Betreiberin) wird die Errichtung und der Betrieb der folgenden Anlage auf der Flur-Nr. 213 der Gemarkung Pellheim in der Stadt Dachau genehmigt: Umweltrecht Besuchszeiten: Mo – Fr 08.00 – 13.00 Uhr Do 14.00 – 18.00 Uhr und nach Vereinbarung Konten: Sparkasse Dachau Volksbank Raiffeisenb. Postbank München BLZ: 70051540 70091500 70010080 KtoNr.: 380901645 6050 10148-808 IBAN: DE98700515400380901645 DE75700915000000006050 DE49700100800010148808 BIC: BYLADEM1DAH GENODEF1DCA PBNKDEFF700 Anlage zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter als untergeordnete Nebenanlage zur bestehenden Ziegelei (Nr. 1.6.2 Buchstabe V der Anlage 1 4. BImSchV). 2. Der Genehmigung liegen folgende, mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Dachau versehene Pläne und Beschreibungen zugrunde, welche Bestandteil dieses Bescheides und bei der Ausführung zu beachten sind, soweit in Ziffer 4 keine Abweichungen verfügt sind: BImSchG-Antrag BImSchG-Antrag mit Anlagenbeschreibung und Anhang vom 10.11.2014 Nachbarliste Kosten des Vorhabens Bauvorlagenberechtigung vom 10.11.2014 Rückbau vom 10.11.2014 Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen vom 10.11.2014 Eingriffsregelung BNatSchG Zeichnungen, Pläne Zeichnungen der Windkraftanlage Prospektblatt zur Übersicht Perspektivische Darstellung der Gondel Ansicht Windkraftanlage (WKA) vom 10.11.2014 Schnittzeichnung Gondel vom 10.11.2014 Gondelabmessung vom 10.11.2014 Lagepläne Übersichtsplan M 1:20.000 Übersichtsplan M 1:10.000 Abstand zur Wohnbebauung amtlicher Lageplan M 1:5.000 vom 25.10.2013 Lageplan M 1:1.000 vom 25.10.2013 Lageplan Luftbild M 1:1.000 Lageplan Denkmalschutz M 1:100.000 Fundament Fundamentbeschreibung Fundamentzeichnung vom 10.11.2014 Daten der geplanten Anlage Technische Beschreibung Technische Beschreibung der Anlage Technische Beschreibung Hinterkantenkamm Technische Beschreibung Turm Technische Beschreibung Befeuerung & Farbgebung Gondelverkleidung aus Aluminium vom 11.06.2010 Technische Beschreibung Anlagensicherheit Trafostation innerhalb der Windkraftanlage Übergabe- und Schaltstation mit Lageplan Schaltplan Seite 2 Schallleistungspegel Datenblatt Enercon E-115 vom Februar 2015 Abfall Information zur Entstehung von Abwasser Abfallmenge vom 12.06.2013 und 12.08.2013 Abfallentsorgung Keine asbesthaltigen Stoffe vom 24.10.2014 Schutz- und Sicherheitseinrichtungen Arbeitsschutz und Sicherheitseinrichtungen vom 30.08.2006 Technische Beschreibung Blitzschutz vom 16.10.2013 Brandschutzkonzept vom 19.06.2013 Technische Beschreibung Brandschutz vom 04.07.2013 Technische Information wassergefährdende Stoffe vom 17.12.2014 Technische Beschreibung Eiserkennung Leistungskurvenverfahren Sicherheitseinrichtung gegen Eisansatz vom 26.10.2010 Immissionen Reflexionsverhalten Rotorblätter (Disco-Effekt) vom 16.08.2002 Betriebskonzept / Nachweis Eigenstromverbrauch vom 18.05.2015 Gutachten Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf vom 21.05.2015 Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit vom März 2015 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom Dezember 2014 Baugrundgutachten vom 27.02.2015 Nachforderungen Leistungskennlinie Enercon E-115 3000 kW (E-Mail vom 13.08.2015) Untersuchung auf landschaftsprägende Denkmäler vom 20.08.2015 Ergänzte Untersuchung zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bericht-Nr. 14.7862-b01a vom 24.08.2015 bzgl. Nebenanlage Stellungnahmen zum Denkmalschutz vom 20.08.2015, 27.08.2015 und vom 07.09.2015 3. Die Abweichung von den Vorschriften des Art. 6 Abs. 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) auf 0,2905 H (= 60,27 Meter) wird gemäß Art. 63 BayBO für folgendes Grundstück zugelassen: Flur-Nr. 213, Gemarkung Pellheim, Stadt Dachau. 4. Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden: 4.1 Allgemeines Seite 3 4.1.1 Anlagen- und Leistungsdaten der Windkraftanlagen Hersteller Typenbezeichnung Nennleistung Typ Nabenhöhe Rotordurchmesser Gesamthöhe ab Fundamentoberkante Gesamthöhe über Geländeoberfläche Drehzahl ENERCON GmbH Dreekamp 5 26605 Aurich E-115 3.000 kW Luv-Läufer mit aktiver Blattverstellung 149,0 m 115,71 m 206,9 m 207,46 m variabel, 4 - 12,4 U/min (PitchRegelung) Anzahl Rotorblätter 3 Immissionswirksamer Schallleistungspegel bei 95 % Nennleistung 105 dB(A) 4.1.2 Standort der Windkraftanlage Große Kreisstadt Dachau Gemarkung Pellheim Flur-Nr. 213 Meter ü. NN 513,87 m Gauß-Krüger Rechtswert 4457005,00 Gauß-Krüger Hochwert 5349875,00 4.1.3 Die Anlage ist antragsgemäß zu errichten und zu betreiben. 4.1.4 Vor Aufnahme der Nutzung ist, um überprüfen zu können ob die Anlage entsprechend der Genehmigung und der zugrunde liegenden Antragsunterlagen errichtet worden ist, eine Schlussabnahme durch das Landratsamt Dachau erforderlich. Diese Schlussabnahme ist von der Betreiberin mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung beim Landratsamt Dachau zu beantragen. Bei der Schlussabnahme sind alle erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen durch die Betreiberin vorzulegen. 4.1.5 Verantwortliche Person 4.1.5.1 Dem Landratsamt Dachau ist spätestens mit Beginn der Fundamenterstellung schriftlich (formlos) anzuzeigen, welche Person Seite 4 bei Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, KG auf Aktien) welches Mitglied des vertretungsberechtigten Organs nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft bei Personengesellschaften mit mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern wer von Ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die der Betreiberin nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen (verantwortliche Person nach § 52 a BImSchG). Für den Fall, dass der in dieser Ziffer genannten Auflage nicht nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,- € fällig. 4.1.5.2 Veränderungen sind stets unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt. Für den Fall, dass der in dieser Ziffer genannten Auflage nicht nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,- € fällig. 4.1.6 Betreiberwechsel sind dem Landratsamt Dachau unverzüglich und mit verbindlicher, möglichst inländischer Kontaktadresse anzuzeigen. Für den Fall, dass der in dieser Ziffer genannten Auflage nicht nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € fällig. 4.1.7 Erlöschen der Genehmigung 4.1.7.1 Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt zwei Jahre nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides, sofern nicht nachgewiesen wird, dass bis zu diesem Zeitpunkt mit der Errichtung der WKA auf dem genannten Grundstück im genehmigten Umfang begonnen wurde. Als Nachweis gilt die - Vorlage von Unterlagen über die Fertigstellung der Erschließungsarbeiten (z.B. Errichtung der Zufahrtswege zu den Standorten) und über die Ausführung der Fundamentarbeiten oder - Vorlage von Unterlagen über getroffene Vermögensdispositionen, d.h. verbindliche, plausible und nachvollziehbare Verträge über Kauf, Lieferung und Errichtung der WKA oder - Vorlage über abgeschlossene Verträge über die Veräußerung der Genehmigung mit der Verpflichtung, bis zum Ablauf der Frist (zwei Jahre ab Unanfechtbarkeit) mit der Errichtung zu beginnen bzw. die weiteren Nachweise zu erbringen. 4.1.7.2 Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt auch, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nach Baubeginn nicht weitergebaut oder nach Inbetriebnahme nicht mehr betrieben worden ist. 4.2 Immissionsschutz 4.2.1 Allgemeines 4.2.1.1 Die Einspeisung des erzeugten Stromes bzw. der elektrischen Leistung jeweils in das Ziegelwerk und in das öffentliche Stromnetz ist zu erfassen und aufzuzeichSeite 5 nen. Die Aufzeichnungen sind zu archivieren und bei Aufforderung dem Landratsamt Dachau vorzulegen. 4.2.2 Lärmschutz 4.2.2.1 Es sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einzuhalten. 4.2.2.2 Die Beurteilungspegel der vom gesamten Ziegelwerk einschließlich Betriebsverkehr und Windkraftanlage ausgehenden Geräusche dürfen an den nachstehend genannten Grundstücken die nachfolgend genannten, von der Gebietseinstufung nach TA Lärm abhängigen, Immissionsrichtwertanteile (IRWA) nicht überschreiten: Immissionsort IO 1.1 IO 1.2 IO 1.3 IO 2 IO 3.1 IO 3.2 IO 3.3 IO 3.4 IO 4.1 IO 4.2 IO 4.3 IO 4.4 IO 5a IO 5b IO 5c IO 5d IO 6 Lage Etzenhausen An der Leiten 1 Etzenhausen von-Herterich-Str. 6 Etzenhausen Flur-Nr. 232 Steinkirchen Haus Nr. 1a Prittlbach Kaistr. 5 Prittlbach Dorfstr. 69 Prittlbach Dorfstr. 36 Prittlbach Kaistr. 4 Webling Haus Nr.9, Kapelle Webling Haus Nr.6 Webling Pellheimer Str. 10 Webling Haus Nr. 15 Betriebswohnung Pellheimer Str. 11c, Ostfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 11c, Nordfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 1215 Ostfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 1215 Nordfassade Gedenkstätte, Kapelle Gebietseinstufung IRWA nachts [dB(A)] IRWA tags [dB(A)] MD/MI 39 54 MD/MI 39 54 WA 34 49 MD/MI 39 54 MD/MI 39 54 MD/MI 39 54 WA 34 49 MD/MI 39 54 MD/MI 39 54 MD/MI 39 54 MD/MI 39 54 MD/MI 39 54 GE 50 65 GE 50 65 GE 50 65 GE 50 65 MD/MI 39 54 Seite 6 IO 7 IO 8.1 IO 8.2 IO 8.3 IO 9.1 IO 9.2 IO 10.1 IO 10.2 Lohfeld Haus Nr. 14 Pullhausen Bacherner Str. 9 Pullhausen Am Speckfeld 12 Pullhausen Am Speckfeld 26 Pellheim Goppertshofer Str. 18 Pellheim Dorfstr. 15a Goppertshofen Haus Nr. 13 Goppertshofen Haus Nr. 1 MD/MI 39 54 MD/MI 39 54 WA 35,7 49 WA 35,4 49 MD/MI 39 54 MD/MI 39 54 MD/MI 39 54 MD/MI 39 54 Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert „außen“ am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Während der Ruhezeiten ist bei der Bildung des Beurteilungspegels für allgemeine und reine Wohngebiete ein Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen. Folgende Ruhezeiten sind festgesetzt: an Werktagen 06.00 - 07.00 Uhr 20.00 - 22.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen 06.00 - 09.00 Uhr 13.00 - 15.00 Uhr 20.00 - 22.00 Uhr 4.2.2.3 Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Als Tagzeit gilt die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr. 4.2.2.4 Der von der Windkraftanlage ausgehende Schallleistungspegel darf, gemessen nach der Technischen Richtlinie für Windkraftanlagen Teil 1 „Bestimmung der Schallemissionswerte“ (Herausgeber: FGW, Kiel, unter Mitwirkung des Arbeitskreises „Geräusche von Windkraftanlagen“, der Immissionsschutzbehörden der Bundesländer, von Messinstituten und Herstellern) – in der jeweils gültigen Fassung –, den Wert von 105 dB(A) nicht überschreiten. 4.2.2.5 Die von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche dürfen nicht impuls- oder tonhaltig sein. Sollten ton- oder impulshaltige Geräusche im Sinne der TA Lärm auftreten, sind umgehend Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. 4.2.2.6 Sämtliche Maschinen und Aggregate sind dem jeweiligen Stand der Schallschutztechnik entsprechend auszuführen, zu betreiben und ordnungsgemäß zu warten. Verschleißteile, die eine Erhöhung der Geräuschemission bewirken, sind rechtzeitig auszutauschen. Seite 7 4.2.2.7 Die von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche im Frequenzbereich unter 90 Hz dürfen an den unter Nr. 4.2.2.2 genannten Immissionsorten die in der Norm DIN 45680, Beiblatt 1, genannten Anhaltswerte in zu Wohnzwecken genutzten Räumen und Räumen mit vergleichbarer Schutzwürdigkeit nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Anhaltswerte um nicht mehr als 10 dB überschreiten. 4.2.2.8 Bei Aufforderung durch das Landratsamt Dachau ist anhand von zeitnahen Schallpegelimmissionsmessungen nachzuweisen, dass die in Ziffer 4.2.2.2, 4.2.2.4 und 4.2.2.7 genannten Forderungen erfüllt sind. Die Messungen sind nach den Bestimmungen der TA Lärm sowie sonstigen, im Bescheid festgesetzten Anforderungen entsprechend durchführen und auswerten zu lassen. Mit der Durchführung der Messungen ist eine nach § 29b BImSchG anerkannte Messstelle zu beauftragen. Ihr sind die in diesem Bescheid genannten Maßgaben schriftlich mitzuteilen. Die Messstelle ist aufzufordern, die Ergebnisse dem Landratsamt Dachau unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. Sollten Immissionsmessungen auf Grund vorhandener Fremdgeräusche nicht sinnvoll sein, so sind Ersatzmessungen nach A.3.4 des Anhangs der TA Lärm durchzuführen; die Beurteilungspegel sind dann aus den Ergebnissen der Ersatzmessungen zu berechnen. Für den Fall, dass der in dieser Ziffer genannten Auflage nicht nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.200,- € fällig. 4.2.3 Optische Immissionen 4.2.3.1 Zur Vermeidung störender Lichtblitze sind die Rotoroberflächen der Windkraftanlage mit mittelreflektierenden Farben und matten Glanzgraden gemäß DIN 67530 / ISO 2813-1978 zu versehen. 4.2.3.2 Die Kennzeichnung der Windkraftanlage (Flugbefeuerungssystem) durch aufleuchtende Lichtsignale ist zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. 4.2.4 Schattenabschaltung 4.2.4.1 Die Windkraftanlage ist so zu betreiben, dass eine astronomisch maximal mögliche Schattenwurfdauer von maximal 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr oder aber die tatsächliche mögliche Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag bzw. 8 Stunden pro Jahr an den relevanten Immissionsorten der schattenwurfverursachenden Windkraftanlagen nicht überschritten werden. Zur Einhaltung dieser Anforderungen ist die Windkraftanlage mit einer lichtsensorgesteuerten Abschaltautomatik auszurüsten, so dass die tatsächlichen Schattenwurfdauern von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro Jahr nicht überschritten werden; alternativ hierzu kann die Windkraftanlage auch – unabhängig von den meteorologischen Parametern – an den Tagen mit prognostizierten Überschreitungen an den relevanten Immissionsorten so programmiert werden, dass eine automatische Abschaltung der Anlage erfolgt, so dass die astronomisch maximal möglichen Schattenwurfdauern von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr nicht überschritten werden. Seite 8 4.2.4.2 Es ist sicherzustellen, dass die Windkraftanlage zu den Abschaltzeiten annähernd still steht, deshalb sind Anfahr- und Auslaufzeiten der Anlage zu berücksichtigen. 4.2.4.3 Vor Dimensionierung der Schattenwurfabschaltautomatik sind die von einer möglichen Überschreitung der in Ziffer 4.2.4.1 genannten, maximal zulässigen Schattenwurfdauern betroffenen Immissionsorte exakt zu ermitteln. Diese Immissionsorte sind dem Landratsamt Dachau vor Inbetriebnahme der Windkraftanlage mitzuteilen und bei der Programmierung der Abschaltautomatik zu berücksichtigen. Zumindest ist der Immissionsort Pullhausen, Bacherner Str. 9, Flur-Nr. 1021/3, Gemarkung Pellheim zu berücksichtigen. Weitere immissionsschutzfachliche Forderungen, die sich aus der in Absatz 1 genannten, noch vorzulegenden Mitteilung ergeben sollten, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Abschaltautomatik ist so zu programmieren, dass alle betroffenen Bereiche (Fenster, Balkone, Terrasse etc.) an den betroffenen Immissionsorten berücksichtigt werden. 4.2.4.4 In einem jährlich zu erstellenden Protokoll sind die gemessenen tatsächlichen Beschattungsdauern mit dem zugehörigen Kontrastverhältnis und die tatsächlichen Abschaltzeiten zu erfassen. Soweit keine lichtsensorgesteuerte Abschaltautomatik zum Einsatz kommt, sind die tatsächlichen Abschaltzeiten zu erfassen. Das Protokoll ist dem Landratsamt Dachau bei Aufforderung vorzulegen. 4.2.5 Abfall 4.2.5.1 Getrennt anfallende Abfälle, die ordnungsgemäß verwertet werden können, sind der geordneten Verwertung zuzuführen. Sie dürfen nicht mit anderen Stoffen vermischt werden. 4.2.5.2 Anfallende gefährliche Abfälle sind, soweit keine Verwertung möglich ist, zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern (GSB) mit Sitz in München zu überlassen. Für den Fall, dass der in dieser Ziffer genannten Auflage nicht nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € fällig. Hinweis: Die Entsorgungsnachweisführung richtet sich nach den Regelungen der Nachweisverordnung (NachwV). 4.2.5.3 Die vorgenannten verwertbaren sowie zu beseitigenden Abfälle dürfen nur in zugelassenen Behältern bereitgehalten werden. Die Behälter sind geschützt vor Witterungseinflüssen (überdacht), vor Beschädigungen und vor unkontrolliertem Entweichen der Inhaltsstoffe aufzustellen. Seite 9 4.2.6 Eiswurf 4.2.6.1 Zur Verhütung von Eiswurf sind entsprechend den Antragsunterlagen (Ziffer 3.4 Technische Beschreibung ENERCON Eiserkennung Leistungskurvenverfahren) Einrichtungen zur Eiserkennung sowie betriebliche Maßnahmen bzw. Steuerungen vorgesehen. Durch folgende Einrichtungen und betriebliche Maßnahmen bzw. Steuerungen muss der Betrieb der WKA bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden: a) Leistungskurvenverfahren b) Einbau eines temperaturunempfindlichen Anemometers, z.B. auf Ultraschallbasis c) Automatisches Wiederanfahren der WKA erst nach Abtauen des Eises in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder manuelles Wiederanfahren der Anlage erst nach Sichtkontrolle durch die Betreiberin oder ihren Beauftragten. d) Bei Ausfall vorgenannter Eiserkennung muss eine automatische Alarmierung an die Betreiberin oder ihren Beauftragten erfolgen. Bei drohender Eisbildung muss die Anlage abgeschaltet werden. 4.2.7 Sonstiges 4.2.7.1 Die Windkraftanlage ist entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers zu betreiben und zu warten. Über alle Inspektions- und Wartungsarbeiten sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen, die dem Landratsamt Dachau auf Verlangen vorzulegen sind. 4.3 Erdaushub 4.3.1 Vom Baugrundstück abzutransportierender Erdaushub darf nur auf genehmigten Ablagerungsplätzen eingebaut oder einer geordneten Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt werden. 4.4 Wasserrecht, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 4.4.1 Die bei der Montage anfallenden ölhaltigen Betriebsmittel (Schutzkleidung, Pinsel, Putzlappen etc.) sind bis zur Entsorgung so zu lagern, dass keine Boden- oder Grundwasserverunreinigung zu besorgen ist. Für den Fall, dass der in dieser Ziffer genannten Auflage nicht nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € fällig. 4.4.2 Beim Betrieb der WKA sind die in Kapitel 3.4.5 des Plansatzes beschriebenen Sicherheitsvorrichtungen gegen den Austritt wassergefährdender Stoffe zu beachten. 4.5 Baurecht 4.5.1 Technische Auflagen 4.5.1.1 Für die Bauausführung dürfen nur geprüfte und zugelassene Bauprodukte verwendet werden. Seite 10 4.5.1.2 Die als technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln in der gültigen Fassung sind einzuhalten. 4.5.1.3 Die Gebäudeabsteckung und die Höhenfestsetzung, die gemäß den genehmigten Bauvorlagen durchgeführt werden müssen, sind spätestens nach dem Baugrubenaushub vorzunehmen. Über diese Absteckung und Höhenfestsetzung ist dem Stadtbauamt der Stadt Dachau eine Bestätigung (Einmessbescheinigung mit Maßstabskizze) eines Sachverständigen für Vermessung im Bauwesen vorzulegen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € zur Zahlung fällig. 4.5.1.4 Die Ausführung von Bauarbeiten, die über den Baugrubenaushub hinausgehen, ist zu unterlassen bis das Stadtbauamt die Fortführung der Bauarbeiten schriftlich bescheinigt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € zur Zahlung fällig. 4.5.1.5 Vor Baubeginn (Beginn der Fundamenterstellung) muss durch die Betreiberin die Bescheinigung Brandschutz I unter Verwendung des beiliegenden Formblattes vorgelegt werden. Auf die Vorlage einer vollständigen Baubeginnsanzeige gemäß Anlage 7 der Bauvorlagenverordnung wird hingewiesen. 4.5.1.6 Mit der Fertigstellung des Vorhabens muss vor seiner Nutzungsaufnahme durch die Betreiberin die Bescheinigung Brandschutz II unter Verwendung des beiliegenden Formblattes vorgelegt werden. 4.5.1.7 Der geprüfte Brandschutznachweis muss durch die Betreiberin vor der Aufnahme der Nutzung der Stadt Dachau, Abteilung Bauordnung, vorgelegt werden. 4.5.2 Vor Beginn der Fundamenterstellung ist ein Standsicherheitsnachweis (mit den notwendigen Unterlagen) eines von der Betreiberin beauftragten Prüfsachverständigen zur Prüfung vorzulegen. Mit der Ausführung tragender Bauteile darf erst begonnen werden, wenn die dafür jeweils geprüften statischen Unterlagen mit den jeweiligen Prüfberichten auf der Baustelle aufliegen. Diese Unterlagen sind zudem Bestandteil der Baugenehmigung und bei der Ausführung des Vorhabens zu beachten. Für den Fall, dass der in dieser Ziffer genannten Auflage nicht nachgekommen wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.600,- € fällig. 4.5.3 Die WKA ist spätestens innerhalb von 12 Monaten nach endgültiger Stilllegung bzw. nach Erlöschen der Genehmigung zurückzubauen. 4.5.4 Die beanspruchten Flächen sind nach einem erfolgten Rückbau wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zurück zu versetzen, so dass im Anschluss eine Nutzung problemlos möglich ist. Insbesondere ist auf die Beseitigung möglicher Bodenverdichtungen zu achten. 4.5.5 Zur Sicherung der abgegebenen Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB, die WKA nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen, ist mit Fertigstellung der WKA, Seite 11 spätestens jedoch mit Inbetriebnahme, dem Landratsamt Dachau eine Sicherheitsleistung in Höhe von 36.024,87 € (entspr. 30.273,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von zur Zeit 19%) vorzulegen. 4.5.6 Die Sicherheitsleistung ist in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft (unbedingt und unbefristet) zu Gunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch das Landratsamt Dachau vorzulegen. Zum 01. Januar jedes folgenden Kalenderjahres ist dem Landratsamt Dachau ein dynamisierter Nachtrag zu dieser Bankbürgschaft oder eine neue wie eben beschriebene Bankbürgschaft unaufgefordert vorzulegen, deren Höhe sich ausgehend von der jeweils bisherigen Sicherungsleistung entsprechend der Entwicklung (Steigerung oder Senkung) der Indizes für Bauleistungspreise - hier "Baupreisindizes Neubau (konventionelle Bauart) von Wohn- und Nichtwohngebäuden"- herausgegeben durch das Statistische Bundesamt Wiesbaden, errechnet. Falls die Betreiberin bis zum genannten Zeitpunkt eine aktuelle und auf den Anlagenstandort bezogene Neuberechnung über die Rückbaukosten vorlegt, die vom Landratsamt Dachau und ggf. nach Prüfung durch einen unabhängigen Bausachverständigen anerkannt wird, ist das Ergebnis dieser Kostenprüfung maßgebend für die Höhe des geforderten Nachtrags. 4.5.7 Anstatt einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft kann die Sicherheitsleistung auch durch ein anderes geeignetes Sicherungsmittel (z.B. als Hinterlegungsgeld, verpfändetes Sparbuch oder in bar (ohne Verzinsung)) beim Landratsamt Dachau - Kreiskasse - hinterlegt werden. 4.5.8 Die zur Sicherheit vorgelegte Bürgschaftsurkunde bzw. die andere Sicherheit gem. Ziffer 4.5.7 wird nach ordnungsgemäßem Rückbau der Anlage und Beseitigung der Bodenversiegelung nach Abnahmebestätigung durch das Landratsamt Dachau zurückgegeben. 4.5.9 Für den Fall der Rechtsnachfolge (z. B. bei einem Betreiberwechsel) ist der Sicherungsgeber verpflichtet, die geleistete Sicherheit solange zur Verfügung zu stellen, bis vom Rechtsnachfolger eine den obigen Anforderungen genügende, neue Sicherheit hinterlegt bzw. eingerichtet wurde. 4.6 Arbeitssicherheit 4.6.1 Vorgaben für die Baustelle Bei der Errichtung der Windkraftanlage sind die Vorgaben der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) anzuwenden. Im Speziellen wird auf folgende Anforderungen hingewiesen: Übermittlung einer Vorankündigung an das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten Seite 12 4.6.2 Vorgaben für die Anlagenausführung 4.6.2.1 Bei der Ausführung der Anlage sind die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung und der Arbeitsstättenverordnung sowie deren technische Regeln einzuhalten. Des Weiteren wird auf die einschlägigen berufsgenossenschaftliche Vorgaben, wie z.B. BGI 657 „Windanlagen“, BGI 753 „SF6-Anlagen“, etc., hingewiesen. 4.6.2.2 Zugänglichkeit Die Anlagenteile müssen so errichtet werden, dass sie sachgemäß und unfallsicher bedient, gewartet und überwacht werden können. 4.6.2.3 Absturzsicherungen Besteht beim späteren Betrieb der Anlage die Gefahr des Absturzes oder des Herabfallens von Gegenständen, muss dies bereits bei der Ausführung der Anlage durch konstruktive Maßnahmen verhindert werden (z.B. durch Geländer, Steigschutzvorrichtungen, Anschlagpunkte für Sicherungshalteleinen etc.). 4.6.2.4 Elektroinstallationen Die Elektroinstallationen müssen gemäß den DIN VDE Bestimmungen durch eine Elektrofachkraft ausgeführt werden. Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist durch eine Elektrofachkraft zu prüfen und zu bescheinigen. 4.6.2.5 Sicherheitsbeleuchtung Sind die in der Anlage beschäftigten Arbeitnehmer bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt, muss eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. 4.6.2.6 Lärmschutzmaßnahmen Der Schalldruckpegel ist an Arbeitsplätzen so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen darf unter Berücksichtigung der von außen einwirkender Geräusche höchstens 85dB(A) betragen. Im Rahmen des allgemeinen Minimierungsgebotes müssen bei der Auswahl von Maschinen und Anlagen die Lärmemissionen berücksichtigt werden. 4.6.3 Übernahme der Anlage und erforderliche Dokumentation 4.6.3.1 Anforderungen für das Inverkehrbringen Eine Inbetriebnahme der WKA ist nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) erlassenen Verordnungen (Anforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten im europäischen Wirtschaftsraum) entspricht. Um die v. g. Voraussetzungen zu erfüllen, müssen auch die erforderlichen anlagenspezifischen Dokumentationen, wie Betriebsanleitungen und erforderliche Konformitätserklärungen, die der Errichter der Anlage bzw. die Baugruppenhersteller zu erbringen haben, vorliegen. Des Weiteren müssen die erforderlichen CE-Kennzeichnungen angebracht sein. Seite 13 4.6.3.2 Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung Für die Wartung und den Betrieb der Windkraftanlage ist von der Betreiberin der Anlage vor Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen. Hierbei ist die vom Anlagenhersteller erstellte Bedienungsanleitung mit einzubeziehen. Zur Vermeidung der ermittelten Gefahren sind Betriebsanweisungen zu erstellen. In der Gefährdungsbeurteilung und in den Betriebsanweisungen sind auf - die besonderen Gefahren im Umgang mit der Anlage bzw. deren Anlagenteilen, - die Sicherheitsvorschriften, insbesondere die einschlägigen technischen Regeln, - Maßnahmen bei Störungen, Schadensfällen oder Unfällen sowie - die erforderlichen Maßnahmen bei der Bedienung und Wartung der Anlagenteile einzugehen. In der Gefährdungsbeurteilung und in den Betriebsanweisungen ist auch auf die besonderen Arbeitsplätze und Verkehrswege (z.B. Plattformen, Steigleitern, Treppen), einzugehen. Auf die Berufsgenossenschaftlichen Regelungen wie z.B. BGI 657 „Windanlagen“ und BGI 753 „SF6-Anlagen“ wird hingewiesen. Die Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisungen sind auf einem aktuellen Stand zu halten und gegebenenfalls geänderten betrieblichen Verhältnissen anzupassen. 4.6.3.3 Aufbewahrung der Unterlagen Die Bedienungsanleitungen des Anlagenherstellers bzw. der Baugruppenhersteller sowie die Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisungen für die sichere Bedienung und Wartung der Anlage sind so bereitzuhalten, dass sie bei Bedarf jederzeit eingesehen werden können. 4.6.4 Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagenteile vor Inbetriebnahme nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 4.6.4.1 Einzelne überwachungsbedürftige Anlagenteile dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine befähigte Person gemäß den Vorgaben der BetrSichV die Anlagen geprüft (Prüfung vor Inbetriebnahme) und bescheinigt hat, dass gegen deren Inbetriebnahme keine Bedenken bestehen. Hierzu sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Dazu gehören auch die Betriebsanleitungen und die erforderliche Konformitätserklärungen des Anlagenherstellers bzw. der Baugruppenhersteller. 4.6.4.2 Wird ein Aufzug (Befahranlage) als Aufstiegshilfe installiert, der in den Anwendungsbereich des III Abschnitts der BetrSichV fällt, sind deren Anforderungen in Verbindung mit den einschlägigen EG-Richtlinien zu beachten (z.B. 2006/42/EGMaschinenrichtlinie). Seite 14 Die Aufzugsanlage darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine zugelassene Überwachungsstelle die Anlage geprüft (Prüfung vor Inbetriebnahme) und bescheinigt hat, dass gegen die Inbetriebnahme keine Bedenken bestehen. Die wiederkehrenden Prüfungen der Aufzugsanlage sind nach BetrSichV durchzuführen. 4.6.4.3 Ermittelte Prüffristen Sind überwachungsbedürftige Anlagen wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen, sind die Prüffristen in Absprache mit der zugelassenen Überwachungsstelle festzulegen. 4.6.5 Betrieb 4.6.5.1 Persönliche Schutzausrüstung Den an den Anlagen beschäftigten Arbeitnehmern sind die erforderlichen Schutzausrüstungen, wie z.B. Bauhelm, Sicherheitsschuhe, Gehörschutz, Absturzsicherung, etc., zur Verfügung zu stellen. 4.6.5.2 Wartung und Instandsetzung Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen müssen nach den Maßgaben des Herstellers durch fachlich qualifiziertes Personal erfolgen. 4.6.5.3 Anforderungen an das Bedienungspersonal Die Bedienung und Wartung der Anlage darf nur Personen übertragen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die hierzu beauftragten Personen müssen die erforderliche Sachkunde besitzen und erwarten lassen, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen. 4.6.5.4 Unterweisungen des Bedienungspersonals Die mit der Bedienung und Wartung der Anlage beauftragten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, anhand der Bedienungsanleitung des Herstellers und der erstellten Betriebsanweisungen gegen Unterschrift zu unterweisen. 4.6.5.5 Zugriff Unbefugter Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugriff auf die Anlage ausschließlich den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt. 4.7 Natur-, Landschafts- und Artenschutz 4.7.1 Zum Ausgleich der Auswirkungen der Windkraftanlage auf das Landschaftsbild ist die Zahlung eines Ersatzgeldes zu leisten. 4.7.2 Abweichend von der in den o.g. Antragsunterlagen vorgenommenen Einstufung wird der prozentuale Flächenanteil der betroffenen Wertstufen unter Berücksichti- Seite 15 gung der in der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (Winderlass) formulierten Beschreibungen zu den einzelnen Wertstufen wie folgt festgelegt: Wertstufe 1 (geringe Bedeutung) 77,78 % x 207,46 m x 180 € = 29.045,53 € Wertstufe 2 (mittlere Bedeutung) 11,67 % x 207,46 m x 360 € = 8.715,80 € Wertstufe 3 (hoher Bedeutung) 10,55 % x 207,46 m x 600 € = 13.132,21 €. Die Höhe der Ersatzgeldzahlung wird daher auf 50.893,24 € festgelegt. 4.7.3 Die Ersatzzahlung ist in drei Raten an den Bayerischen Naturschutzfonds, Rosenkavalierplatz 2, 81925 München zu leisten. Die Bankverbindung lautet: Bayerischer Naturschutzfonds, IBAN: DE04 5022 0900 0007 4377 00, BIC: HAUKDEFF. Als Verwendungszweck ist folgender Text mit dem Aktenzeichen des Bescheids einzutragen: „Ersatzzahlung Landkreis Dachau, WKA Ziegelei Pellheim“. Die erste Rate in Höhe von 17.000 € ist vor Beginn der Aufstellung des Turms fällig, die zweite Rate in Höhe von 17.000 € ist innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung des Turms fällig, die dritte Rate in Höhe von 16.893,24 € innerhalb eines halben Jahres nach Fertigstellung der Anlage. Die geleisteten Zahlungen sind dem Landratsamt Dachau, Untere Naturschutzbehörde (UNB), jeweils schriftlich binnen zwei Wochen nach Einzahlung nachzuweisen. 4.7.4 Eingriffe in Gehölzbestände und Bodenverdichtungen bzw. -versiegelungen sind soweit als möglich zu vermeiden und auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. 4.7.5 Lagerflächen während der Bauphase dürfen nur außerhalb schützenswerter Strukturen angelegt werden. Angrenzende Biotopflächen sind durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Bauzäune vor Schäden zu schützen. 4.7.6 Für die langfristig wirkenden sonstigen bau- und betriebsbedingten unvermeidbaren Eingriffe wie Erschließungsmaßnahmen, Wegebau mit Lichtraum für Transporte und Kranausleger, dauerhafte Aufstellfläche und ggf. Netzanbindung ist eine Kompensation durchzuführen. Umfang, Art und Örtlichkeit der Kompensation sind einvernehmlich mit der UNB und, da Waldflächen betroffen sind, dem zuständigen Amt für Landwirtschaft und Forsten (AELF) Fürstenfeldbruck festzulegen und durchzuführen. 4.7.7 Für Ansaaten und Gehölzpflanzungen sind standortgerechtes und autochthones Saatgut und ebensolche Pflanzen zu verwenden. 4.7.8 Der Beginn der Arbeiten ist der Unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig, mindestens 10 Tage, vorher anzuzeigen. 4.7.9 Die in dem Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sAP) vom 04. Dezember 2014 des Büros GFN-Umweltplanung in Ziffer 3 genannten Vermeidungsmaßnahmen sind zu beachten, soweit sich aus nachfolgenden Maßgaben keine Abweichungen ergeben. 4.7.10 Die Zeit der Baufeldfreimachung hat sich grundsätzlich auf den Zeitraum außerhalb der Vogelbrutzeit und damit auf die Zeit zwischen Anfang Oktober bis Ende Seite 16 Februar zu beschränken. Sollte sich witterungsbedingt eine Verzögerung abzeichnen, ist ein Abschieben des Oberbodens auch nach diesem Zeitraum noch möglich, wenn die Gehölze spätestens bis Ende Februar beseitigt werden sowie durch hierfür geeignete Maßnahmen (z.B. Störung des Bereichs durch regelmäßige Kontrollgänge, Anbringen von Flatterbändern oder ähnlichen Störelementen oder Abdecken der für eine Brut geeigneten Flächen mit Folie) Vorsorge dagegen getroffen wird, dass sich Bodenbrüter ansiedeln. 4.7.11 Der Mastfußbereich ist so zu gestalten, dass keine kollisionsgefährdeten Arten angelockt werden. Die unteren 15 bis 20 m des Mastfußes sind zur Vermeidung von Vogelanflügen dunkel, z.B. grünlich, wie gem. Angaben Antragsteller vorgesehen, einzufärben. 4.7.12 Der Strom ist unterirdisch abzuleiten, um Ansitzwarten und Kollisionen mit Elektroleitungen zu vermeiden. 4.7.13 Alle Öffnungen und Spalten der Ablage, insbes. der Gondel sind durch geeignete Maßnahmen (engmaschige, max. 1 cm große Vergitterungen oder Netze sowie Bürsten) zu sichern, um ein Einfliegen und mögliche Quetschungen der Tiere zu verhindern und um Spalten bewohnende Arten von einem Eindringen abzuhalten. 4.7.14 Eventuelle Totfunde von Fledermäusen und Vögeln (insb. Schlagschäden) in der Nähe der WKA sind der UNB unverzüglich zu melden. Für den Fall, dass in einem Radius von 1.000 m um die Anlage die Nutzung eines Horstes durch den Rotmilan nachgewiesen wird, behält sich das Landratsamt die Anordnung einer ergänzenden artenschutzrechtlichen Untersuchung (z. B. Raumnutzungsanalyse) vor, mittels der die Frage eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für den Rotmilan beurteilt werden kann. Für den Fall, dass die Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass sich für den Rotmilan das Tötungsrisiko signifikant erhöht, behält sich das Landratsamt die Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung des Tötungsrisikos unterhalb die Signifikanzschwelle vor (z. B. mittels Anordnung einer Tagesabschaltung von bis zu zwei Tagen nach großflächiger Ernte oder Mahd um die Anlage (max. vier Tage / Jahr), Ablenkfütterung (sofern dem Betreiber entsprechende Flächen zur Verfügung stehen)). 4.7.15 Zur Ermittlung, inwieweit der Luftraum in den relevanten Höhen von Fledermausarten tatsächlich genutzt wird, ist an der WKA ein Gondel-Monitoring-Verfahren durchzuführen. 4.7.16 Das Gutachten zum Gondel-Monitoring (GM) soll die wichtigsten technischen sowie standörtlichen Angaben zur untersuchten Anlage enthalten. 4.7.17 Bei dem Gondel-Monitoring sind ausschließlich die in den Forschungsvorhaben des BMU zur Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-WKA (Renebat I, II und III) verwendeten Methoden, Einstellungen und Geräte zu verwenden. Des Weiteren sind die Arbeitshilfen des Bayer. Landesamtes für Umwelt (LfU) „Fachliche Erläuterungen zum Windkrafterlass Bayern Fledermäuse – Fragen und Antworten“, „Fachliche Erläuterungen zum Windkrafterlass Bayern - Verringerung des Kollisionsrisikos“ sowie „Auswertung von 56 Gondelmonitoringgutachten“ des LfU zu beachten. Rufaufzeichnungen müssen alle Fledermausarten betreffen. Die Auswertungen Seite 17 sind mit dem in den BMU-Forschungsvorhaben entwickeltem Programm ProBat durchzuführen. 4.7.18 Zur Ermittlung der Fledermausaktivitäten sind in der Gondel automatische Aufzeichnungsgeräte zu installieren, die eine artgenaue Auswertung ermöglichen (Batcorder, Anabat, Avisoft). Alle aufgenommenen und festgestellten Fledermausrufe sind in die Auswertungen und Berechnungen einzubeziehen. Die verwendeten Geräte sowie die hierbei verwendeten Einstellungen und die Zahl der Aufnahmen müssen im Gutachten genannt werden. Die Gutachter müssen die Funktionsfähigkeit ihrer Geräte und die Kalibrierung der Mikrofone garantieren. Hinweis: Die Einstellung der Batcorder-Empfindlichkeit hängt auch vom Anlagentyp der WKA ab, da einige Anlagen bei der empfindlichen Einstellung -36 dB sehr viele Störgeräusche verursachen. Die Software Probat kann mit beiden Einstellungen (27 dB, -36 dB) rechnen. 4.7.19 Für die Aufnahmen ist eine eindeutige Bezeichnung zu verwenden und diese im Gutachten zu definieren, diese sollte in Rufsequenzen definiert werden. Bei der Darstellung der Rufaktivität in Fünf- bzw. Zehnminutenintervallen ist auf Nachvollziehbarkeit der eigentlichen Aktivität zu achten. Hinweis: Auswertungen oder Darstellungen in Bezug auf Einzelrufe haben keine Aussagekraft, da die Anzahl an Rufen pro Aufnahme je nach Entfernung der Fledermaus zum Mikrofon und Verhalten des Tieres (Vorbeiflug, längerer Aufenthalt in Mikrofonnähe) schwanken kann; die Aufnahme ist daher quasi die Maßeinheit für die Anwesenheit einer Fledermaus in Rotor/Turbinenhöhe. 4.7.20 Das Monitoring ist über einen Zeitraum von zwei Jahren durchzuführen. Der zeitliche Ablauf des Gondel-Monitorings und der monitoringbegleitenden Abschaltalgorithmen werden wie folgt festgelegt: 1. Jahr Zeitraum 01.04.-31.08.*) Abschaltung 1h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, 01.09.-15.11.*) 2h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, Die Abschaltung ist nicht erforderlich wenn die Windgeschwindigkeiten > 6m/s, wenn die Temperaturen in Gondelhöhe nachts unter 8°C liegen oder bei Niederschlägen Auswertung des Monitorings und soweit erforderlich Vorschläge zur Anpassung des Algorithmus durch einen Sachverständigen und Vorlage bei der UNB bis Ende Januar des Folgejahres Festlegung des Algorithmus und der Abschaltwindgeschwindigkeit durch die UNB aufgrund der Ergebnisse aus dem 1. Jahr.*) Seite 18 2. Jahr 3. Jahr Nach (evtl. neu) festgelegtem Algorithmus Auswertung des Monitorings und Vorschläge zur ggf. erneuten Anpassung des Algorithmus durch einen Sachverständigen und Vorlage bei der UNB bis Ende Januar des Folgejahres Festlegung des Algorithmus und der Abschaltwindgeschwindigkeit durch die UNB aufgrund der Ergebnisse aus dem 1. und 2. Jahr. Nach (evtl. neu) festgelegtem Algorithmus Zeitraum Abschaltung *) Für die technischen Details (Installation der Geräte sowie Programmierung der Algorithmen) ist in jedem Fall die Hilfe eines Serviceteams des Herstellers nötig. Diese Unterstützung ist mittels Belegen bis zum Beginn des Monitorings nachzuweisen. 4.7.21 Bei deutlichen Abweichungen der Messergebnisse von den auf S. 11 in Tabelle 5 der Veröffentlichung des LfU vom Juli 2015 („Fledermausschutz und Windenergienutzung in Bayern, Ergebnisse und Schlussfolgerungen von insgesamt 56 ausgewerteten Fledermaus-Gondelmonitoringgutachten“) dargestellten Durchschnittswerten und Medianen nach unten sind die Ergebnisse und der Versuchsaufbau kritisch zu hinterfragen und fachgutachterlich gegenüber der UNB zu bewerten. 4.7.22 Die Anwendung des Berechnungstools für das prognostizierte Tötungsrisiko (Programm Probat) ist Stand der Technik und muss laut Winderlass erfolgen. Einschätzungen auf Basis von Hinweisen anderer Bundesländer, von „Erfahrungswerten“ aus anderen Gutachten oder aufgrund subjektiver Auslegungen sind nicht zulässig. 4.7.23 Werden zwei Untersuchungsjahre in einem Bericht behandelt, sind neben einer gemeinsamen Darstellung der Phänologie im Jahresverlauf beide Jahre getrennt abzubilden. Hinweis: Als geeignete Grafik hat sich die in Abb. 2 gezeigte Form der Darstellung auf S. 15 der Veröffentlichung LfU vom Juli 2015 („Fledermausschutz und Windenergienutzung in Bayern, und Schlussfolgerungen von insgesamt 56 ausgewerteten Fledermaus-Gutachten“) bewährt. 4.7.24 Ein sich aus den Untersuchungen ggf. ergebender Abschaltlogarithmus ist so auszurichten, dass die Zahl der verunglückten Fledermäuse unter zwei Individuen pro Jahr liegt. 4.7.25 Mit der Auswertung des Monitorings sind der Unteren Naturschutzbehörde auch das Betriebsprotokoll (als Nachweis für die Abschaltung) sowie die Ergebnisse der Windmessung (als Grundlage für die Neufestlegung des Abschaltlogarithmus) vorzulegen. 4.8 Luftfahrt 4.8.1 Es ist eine Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen" (AVV; NfL 1-143/07 Seite 19 vom 24.05.2007) inkl. der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (BAnz AT 01.09.2015 B4) anzubringen und eine Veröffentlichung als Luftfahrthindernis zu veranlassen. 4.8.2 Da eine Tageskennzeichnung für die Windkraftanlage erforderlich ist, sind die Rotorblätter der Windkraftanlage weiß oder grau auszuführen; im äußeren Bereich sind sie durch 3 Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend 6 m orange/rot – 6 m weiß/grau - 6 m orange/rot) zu kennzeichnen. Hierbei sind die Farbtöne verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), lichtgrau (RAL 7035), achatgrau (RAL 7038), verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden. Um den erforderlichen Kontrast herzustellen, sind weiß mit orange und die Grautöne mit rot zu kombinieren. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig. Die äußersten Farbfelder müssen orange/rot sein. 4.8.3 Aufgrund der beabsichtigten Höhe der Windkraftanlage ist das Maschinenhaus umlaufend durchgängig mit einem 2 Meter hohen orange/roten Streifen in der Mitte des Maschinenhauses und der Mast mit einem 3 Meter hohen Farbring in orange/rot, beginnend in 40 +/- 5 Meter über Grund oder Wasser, zu versehen. Bei Gittermasten muss dieser Streifen 6 Meter hoch sein. Der Farbring darf abhängig von der örtlichen Situation (z. B. aufgrund der Höhe des umgebenden Bewuchses) um bis zu 40 Meter nach oben verschoben werden. 4.8.4 Am geplanten Standort der Windkraftanlage können alternativ auch Tagesfeuer (Mittelleistungsfeuer Typ A, 20.000 cd, gemäß ICAO Anhang 14, Band I, Tabelle 6.1 und 6.3 des Chicagoer Abkommens) in Verbindung mit einem 3 m hohen Farbring am Mast (bei Gittermasten 6 m) beginnend in 40 +/- 5 Meter Höhe über Grund/Wasser eingesetzt werden. In diesem Falle kann auf die Einfärbung (orange/rot) des Maschinenhauses und die Kennzeichnung der Rotorblätter verzichtet werden und die Rotorblattspitze das Tagesfeuer um bis zu 50 m überragen. Sollte zusätzlich ein Farbfeld orange/rot von 6 m Länge an den Spitzen der Rotorblätter angebracht werden, bestehen für den Abstand zwischen Tagesfeuer und Rotorblattspitze keine Beschränkungen. 4.8.5 Die Nachtkennzeichnung der Windenergieanlagen erfolgt durch Hindernisfeuer, Hindernisfeuer ES, Gefahrenfeuer, Feuer W, rot oder Feuer W, rot ES und Blattspitzenhindernisfeuer. Es ist mindestens eine zusätzliche Hindernisbefeuerungsebene am Turm erforderlich. Dabei müssen aus jeder Richtung mindestens zwei Hindernisfeuer sichtbar sein. Einer Abschirmung der Befeuerungsebenen am Turm durch stehende Rotorblätter bei Verwendung von Gefahrenfeuern, Feuern W, rot und Feuern W, rot ES, ist durch Anzahl und Anordnung der Feuer entgegenzuwirken. 4.8.6 Hindernisbefeuerungsebenen sind wie folgt anzubringen: In einem Abstand von nicht mehr als 45 Meter unterhalb von Gefahrenfeuern und 65 Meter unterhalb von Feuern W, rot und Feuern W, rot ES eine Hindernisbefeuerungsebene. Die Befeuerungsebene ist ein bis drei Meter unterhalb des Rotationsscheitelpunktes der Flügel am Mast anzubringen. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn aufgrund eines sehr großen Rotors die Befeuerungsebene am Turm, um den maxi- Seite 20 malen Abstand zum Feuer auf dem Maschinenhausdach einzuhalten, hinter dem Rotor liegen muss. Überschreitet die Hindernisbefeuerungsebene eine Höhe von 100 Meter über Grund oder Wasser, sind weitere Hindernisbefeuerungsebenen im Abstand von 40 bis 45 Metern zueinander erforderlich, wobei auf die unterste Hindernisbefeuerungsebene verzichtet werden kann, wenn deren Höhe über Grund oder Wasser 40 Meter unterschreiten würde. 4.8.7 Es ist (z. B. durch Doppelung der Feuer) dafür zu sorgen, dass auch bei Stillstand des Rotors sowie bei mit einer Blinkfrequenz synchronen Drehzahl mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. 4.8.8 Der Einschaltvorgang hat grundsätzlich über einen Dämmerungsschalter gemäß der AVV, Nummer 8.1 zu erfolgen. 4.8.9 Beim Einsatz des Feuer W, rot oder Feuer W, rot ES kann der Einschaltvorgang auf Antrag bedarfsgesteuert erfolgen, sofern die Vorgaben (AVV, Anhang 6) erfüllt werden. Für den Einsatz einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ist die Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde erforderlich. Diese entscheidet aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG. 4.8.10 Bei der Ausrüstung von Windenergieanlagen mit Blattspitzenhindernisfeuern sind auf dem Maschinenhaus zusätzliche Hindernisfeuer erforderlich. Es ist durch Steuerungseinrichtungen sicherzustellen, dass immer das höchste Blatt beleuchtet und die Beleuchtung in einem Bereich ± 60° (bei Zweiblattrotoren ± 90°) von der Senkrechten gemessen, eingeschaltet ist. Die Hindernisfeuer müssen in einem Winkel von 360° um die Blattspitze herum, abstrahlen; der Abstrahlwinkel, innerhalb dessen die Mindestlichtstärke von 10 cd garantiert ist, darf senkrecht zur Schmalseite ± 60° und senkrecht zur Breitseite ± 10° nicht unterschreiten (AVV, Anhang 2). Bei Stillstand des Rotors oder Drehzahlen unterhalb 50 % der niedrigsten Nenndrehzahl sind alle Spitzen zu beleuchten. 4.8.11 Die Tagesfeuer, das Gefahrenfeuer oder das Feuer W, rot bzw. Feuer W, rot ES sind so zu installieren, dass immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Gegebenenfalls müssen die Feuer gedoppelt, jeweils versetzt auf dem Maschinenhausdach - nötigenfalls auf Aufständerungen angebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die gedoppelten Feuer gleichzeitig (synchron blinkend) betrieben werden. Die Blinkfolge der Feuer auf Windenergieanlagen ist zu synchronisieren. Die Taktfolge ist auf 00.00.00 Sekunde gemäß UTC mit einer zulässigen Null-PunktVerschiebung von ± 50 ms zu starten. Das gleichzeitige Blinken ist erforderlich, damit die Feuer der Windkraftanlage während der Blinkphase nicht durch einen Flügel des Rotors verdeckt werden. 4.8.12 Die Rotorblattspitze darf das Gefahrenfeuer um bis zu 50 m, das Feuer W, rot und Feuer W, rot ES um bis zu 65 m überragen. Seite 21 4.8.13 Die Abstrahlung von Feuer W, rot und Feuer W, rot ES darf unter Einhaltung der technischen Spezifikationen in der AVV, Anhang 3 nach unten begrenzt werden. 4.8.14 Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung bzw. Umschaltung auf das Tagesfeuer sind Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen. 4.8.15 Bei Ausfall der Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automatisch auf ein Ersatzstromnetz umschalten. 4.8.16 Bei Feuern mit sehr langer Lebensdauer des Leuchtmittels (z. B. LED) kann auf ein Reserveleuchtmittel verzichtet werden, wenn die Betriebsdauer erfasst und das Leuchtmittel bei Erreichen des Punktes mit 5 % Ausfallwahrscheinlichkeit getauscht wird. 4.8.17 Bei Ausfall des Feuers muss eine entsprechende Meldung an den Betreiber erfolgen. 4.8.18 Störungen der Feuer, die nicht sofort behoben werden können, sind der NOTAM- Zentrale in Frankfurt/Main unter der Rufnummer 069/ 780 72656 unverzüglich telefonisch bekanntzugeben. Der Ausfall der Kennzeichnung ist so schnell wie möglich zu beheben. Sobald die Störung behoben ist, ist die NOTAM-Zentrale unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ist eine Behebung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, ist die NOTAM-Zentrale und die zuständige Genehmigungsbehörde, nach Ablauf der zwei Wochen erneut zu informieren. 4.8.19 Für den Fall einer Störung der primären elektrischen Spannungsversorgung muss ein Ersatzstromversorgungskonzept vorliegen. Der Betrieb der Feuer ist grundsätzlich bis zur Wiederherstellung der Spannungsversorgung sicherzustellen. 4.8.20 Die Zeitdauer der Unterbrechung zwischen Ausfall der Netzversorgung und Umschalten auf die Ersatzstromversorgung darf 2 Minuten nicht überschreiten. Von diesen Vorgaben ausgenommen sind flächendeckende Stromausfälle durch höhere Gewalt. 4.8.21 Eine Reduzierung der Nennlichtstärke beim Tagesfeuer, Feuer W, rot, Feuer W, rot ES und/oder Gefahrenfeuern ist nur bei Verwendung der vom Deutschen Wetterdienst (DWD) anerkannten meteorologischen Sichtweitenmessgeräten möglich. Installation und Betrieb haben nach den Bestimmungen des Anhangs 4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen zu erfolgen. 4.8.22 Sollten Kräne zum Einsatz kommen, sind diese ab 100 m ü. Grund mit einer Tageskennzeichnung und an der höchsten Stelle mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) zu versehen. 4.8.23 Die in den Auflagen geforderten Kennzeichnungen sind nach Erreichen der jeweiligen Hindernishöhe zu aktivieren und mit Notstrom zu versorgen. Bei Seite 22 einer im Bau befindlichen Windkraftanlage ist auf eine ausreichende Befeuerung nach Vorgabe der AVV zu achten. 4.8.24 Die Betreiberin hat den Ausfall der Kennzeichnung unverzüglich zu beheben 4.8.25 Da die Windkraftanlage als Luftfahrthindernis veröffentlicht werden muss und aufgrund der Anlagenhöhe von mehr als 150 m ü. Grund besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, ist aus Sicherheitsgründen der Baubeginn mind. 6 Wochen vorher der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern -, 80534 München anzuzeigen. Diese Mitteilung muss die folgenden, endgültigen Veröffentlichungsdaten enthalten: 1) Name des Standortes 2) Geogr. Standortkoordinaten [Grad, Min. und Sek. mit Angabe des Bezugsellipsoid (Bessel, Krassowski oder WGS 84 mit einem GPS-Empfänger gemessen)] 3) Höhe der Bauwerksspitze [m ü. Grund] 4) Höhe der Bauwerksspitze [m ü. NN] 5) Art der Kennzeichnung [Beschreibung] 4.8.26 Die Stelle, die einen Ausfall der Befeuerung meldet bzw. für die Instandsetzung zuständig ist, ist der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern -, 80534 München, mit Anschrift und Tel.-Nr. schriftlich zu benennen. Dabei ist auch der Name des Ansprechpartners anzugeben Es ist sicherzustellen, dass die Baubeginnsanzeige rechtzeitig erfolgt, da die Windkraftanlage ansonsten ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt. II. Kostenentscheidung Die Kosten des Verfahrens hat die Firma Hörl & Hartmann Ziegeltechnik GmbH & Co. KG, Pellheimer Str. 17, 85221 Dachau zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 24.311,45 € festgesetzt. An Auslagen sind 709,15 € angefallen. Gründe: I. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Am 23.06.2015 ging der auf 10.11.2014 datierte Antrag auf Genehmigung einer WKA auf der Flur-Nr. 213 der Gemarkung Pellheim in der Stadt Dachau durch die Firma Beermann Energiesysteme im Auftrag der Firma Hörl & Hartmann Ziegeltechnik GmbH & Co. KG, Pellheimer Str. 17, 85221 Dachau-Pellheim, beim Landratsamt Dachau ein. Der Eingang des Antrages wurde dem Antragsteller am 15.07.2015 bestätigt. Seite 23 Diesem Antrag ging eine Besprechung im Zusammenhang mit dem Antrag der o. g. Firma vom 08.11.2013 (Eingang am Landratsamt Dachau am 28.11.2013) auf Erteilung eines Vorbescheids für eine WKA voraus, die auf Einladung des Landratsamtes Dachau am 29.10.2014 mit der Betreiberin sowie dem Planungs-/Ingenieurbüro stattfand. Besprechungsinhalte waren der Verfahrensablauf (§ 10 Abs. 1 BImSchG), Vollständigkeitsprüfung / fehlende Unterlagen, beteiligte Stellen / Ansprechpartner und das Procedere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV. Vereinbart wurde, dass der Vorhabensträger vor Antragseinreichung dem Landratsamt Dachau drei Antragssätze zur Durchsicht im Landratsamt Dachau vorlegt; dies sei allerdings keine Gewähr dafür, dass im Verfahren keine Nachforderungen gestellt werden könnten. Diese drei Antragssätze gingen am 23.12.2014 am Landratsamt Dachau ein, wurden von der antragstellenden Firma nach Durchsicht durch das Landratsamt Dachau noch einmal ergänzt und mit allen vom Landratsamt Dachau geforderten Unterlagen am 23.06.2015 als Anlage zum Genehmigungsantrag vorgelegt. Durch die Träger öffentlicher Belange wurden noch verschiedene Unterlagen nachgefordert. Diese gingen zeitversetzt, zuletzt am 15.10.2015 beim Landratsamt Dachau ein. Die Antragstellerin hat sich gem. § 12 Abs. 2a BImSchG mit den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagenvorbehalten einverstanden erklärt. 2. Folgende Stellen wurden als Träger öffentlicher Belange zu dem Vorhaben gehört: - - Große Kreisstadt Dachau Gemeinde Hebertshausen Gemeinde Bergkirchen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Boden- bzw. Baudenkmal) Gewerbeaufsichtsamt Luftamt Südbayern Regierung von Oberbayern (Obere Naturschutzbehörde und Obere Landesplanungsbehörde) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr TenneT TSO GmbH E.ON Netz GmbH Bundesnetzagentur Regionaler Planungsverband Bayer. Landeskriminalamt (Autorisierte Stelle) Deutscher Wetterdienst Staatliches Bauamt Freising Landratsamt Dachau, Sachgebiete 30 (Öffentliche Sicherheit und Ordnung), 40 (Denkmalschutz), 60 (Naturschutz), 61/612 (Technischer Umweltschutz), 61 (Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft) Kreisheimatpflegerin. Auf die jeweiligen Stellungnahmen wird Bezug genommen. Seite 24 3. Standort Die Betreiberin beantragt den Betrieb einer WKA zur regenerativen Stromerzeugung aus Wind. Die Anlage soll in Dachau, Gemarkung Pellheim, auf dem Grundstück Flur-Nr. 213 der Gemarkung Pellheim in der bereits verfüllten Tongrube der Ziegelei errichtet werden. Die WKA hält zu den nächstgelegenen Wohnhäusern die nachfolgend genannten Abstände ein: 4. 560 m zu den Betriebswohnungen der Fa. Hörl & Hartmann 830 m zum Dorfgebiet in Pellheim 1.060 m zum allgemeinen Wohngebiet in Pullhausen, Gemarkung Pellheim Beschreibung der WKA Die von der Fa. Hörl & Hartmann Ziegeltechnik GmbH & Co. KG beantragte WKA soll der Stromversorgung des bestehenden Ziegelwerkes dienen. Der über den Stromverbrauch des Ziegelwerkes hinausgehende erzeugte Strom soll ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Die WKA der Fa. Enercon vom Typ E-115 hat eine Nennleistung von 3.000 kW. Die Anlage hat eine Nabenhöhe von 149 m, einen Rotordurchmesser von 115,7 m und eine Gesamthöhe von 206,9 m. Sie besteht aus drei Rotorblättern, die sich im Uhrzeigersinn drehen. Der Anlagentyp entspricht einem Luvläufer, d.h. der Rotor befindet sich in Windrichtung vor dem Turm. Die Rotorblätter der beantragten WKA sind mit einem sog. Hinterkantenkamm, einem Zackenprofil entlang der Hinterkante, ausgestattet. Dadurch werden die durch Turbulenzen an der Rotorhinterkante entstehenden Geräuschemissionen reduziert. Der Hinterkantenkamm hat entsprechend den Antragsunterlagen keinen Einfluss auf die Leistungskurve und dient ausschließlich der Reduzierung der akustischen Emissionen. Die Anlage verfügt über eine Leistungsregelung, bei der durch aktive Blattverstellung der drei Rotorblätter die Drehzahl des Rotors begrenzt wird (Pitchregelung). Die Drehzahl variiert zwischen 4 und 12,4 Umdrehungen/Minute. Somit wird die Leistung der Anlage exakt auf die Nennleistung begrenzt. Dieser Mechanismus wird ebenfalls zum Stoppen der Anlage verwendet, wenn die Rotorblätter in Fahnenstellung gebracht werden. Jedes Rotorblatt verfügt über ein autarkes elektrisches Stellsystem mit zugeordneter Notversorgung. Die Einschaltgeschwindigkeit der WKA beträgt 2,5 m/s. Bei einer Windgeschwindigkeit oberhalb von 28 m/s wird die Drehzahl bei steigender Windgeschwindigkeit linear herunter geregelt. Bei ca. 34 m/s Windgeschwindigkeit stehen die Rotorblätter nahezu in Fahnenstellung, die Anlage läuft im Trudelbetrieb ohne Leistungsabgabe (Abregelgeschwindigkeit 28 – 34 m/s). Direkt auf dem oberen Abschluss des Turmes befindet sich das Azimutlager mit einem außenverzahnten Zahnkranz. Das Azimutlager ermöglicht die Drehung und somit die Windnachführung der Gondel. Ist die Abweichung zwischen der Windrichtung und der Richtung der Rotorachse größer als der vorgegebene zulässige Maximalwert, werden die Azimutgetriebe eingeschaltet, die die Gondel dem Wind Seite 25 nachführen. Aufgrund der Windnachführung der Gondel ist eine Verdrillung der Kabel möglich. Sollte sich die Gondel der WKA dreimal um die eigene Achse gedreht und die im Turm hinabgeführten Kabel verdrillt haben, nutzt die Steuerung der WKA die nächste Gelegenheit, um die Kabel automatisch zu entdrillen. Das Antriebssystem der WKA ist getriebelos, d.h. die Rotornabe und der Rotor des Ringgenerators sind ohne Getriebe als feste Einheit direkt miteinander verbunden (Synchrongenerator). Zur optimalen Ausnutzung des Windenergiepotentials bei allen Windgeschwindigkeiten arbeitet die WKA mit variabler Drehzahl. Dadurch produziert der Ringgenerator Wechselstrom mit schwankender Spannung, Frequenz und Amplitude. Der Ringgenerator ist nicht direkt mit dem Stromnetz verbunden, sondern die vom Generator erzeugte Leistung wird über das Netzeinspeisesystem mit dem Netz gekoppelt. Das Netzanbindungssystem besteht im Wesentlichen aus Gleichrichter, Gleichspannungszwischenkreis und mehreren Wechselrichtern. Somit ist es möglich, die WKA mit variabler Drehzahl zu betreiben. Der Transformator, der sich im Turmfuß der Anlage befindet, formt die von der WKA erzeugte Wechselspannung von 400 V in Mittelspannung um. Die Übergabestation ist im südlichen Bereich des Betriebsgeländes der Ziegelei, nördlich der Betriebswohnungen, im ehemaligen Transformatorenhaus vorgesehen. Der von der WKA erzeugte Strom wird über die Übergabestation den Stromabnehmern im Ziegelwerk zugeführt. Soweit mehr Strom erzeugt wird, als im Ziegelwerk benötigt wird, wird der überschüssige Strom über die Übergabestation an das Stromnetz weitergeleitet. In der Übergabestation erfolgen somit die Stromsteuerung und die elektronische Zählung des in das Ziegelwerk eingespeisten Stromes und des in das Stromnetz eingespeisten Stromes. Umgekehrt wird das Ziegelwerk bei Windgeschwindigkeiten unterhalb der Einschaltgeschwindigkeit oder oberhalb der Abregelgeschwindigkeit durch den Stromanbieter mit Strom versorgt. II. 1. Zuständigkeit Unsere sachliche und örtliche Zuständigkeit für den Erlass dieses Bescheides ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 2. Genehmigungsbedürftigkeit Nach § 16 Abs. 1 BImSchG ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigungsbedürftig, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur 4. BImSchV erreichen. Seite 26 Die Firma Hörl & Hartmann Ziegeltechnik GmbH & Co. KG beabsichtigt, auf o. g. Standort eine WKA mit einer Gesamthöhe von 206,9 m zu errichten. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind in Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genannt. Die beantragte WKA überschreitet die dort genannte Anlagengröße, weshalb die beantragte Änderung zum immissionsschutzrechtlich bereits genehmigten Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse (Ziegelei, Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie) mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag nach dem BImSchG (§ 4 Abs. 1 i. V. m. Nr. 2.10.1 Buchstabe G/E des Anhanges 1 zur 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig ist. 3. Verfahrensart Die Firma hat zeitgleich mit dem Hauptantrag beantragt, diese (Änderungs-) Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren als Nebeneinrichtung zur Ziegelei zu erteilen. 3.1 Nebeneinrichtung Als Nebeneinrichtung zur bestehenden Ziegelei (Haupteinrichtung) zählt die geplante WKA, wenn diese zu den Anlagenteilen und Verfahrensschritten, die zum Betrieb der Haupteinrichtung notwendig sind, eine untergeordnete („dienende“) Funktion aufweist, in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang zur Haupteinrichtung steht und die WKA von Bedeutung für - die Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen - die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder - das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen sein kann. Als Nebeneinrichtung sind daher Anlagenteile und Verfahrensschritte anzusehen, die für die Erfüllung des Anlagenzwecks der Haupteinrichtung nicht erforderlich, gleichwohl aber auf die Haupteinrichtung ausgerichtet sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV, vgl. dazu Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht Band 2, Rn. 20 – 23 zu § 1 der 4. BImSchV, Landmann/Rohmer, Umweltrecht IV, Rn. 15 – 20 zu § 1 der 4. BImSchV, und Jarass, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, Rn. 68 zu § 4 BImSchG). 3.1.1 Dienende Funktion: Zum Nachweis der dienenden Funktion wurde den Antragsunterlagen ein Nachweis des Stromverbrauchs der Ziegelei Hörl & Hartmann und der prognostizierten Stromerzeugung der beantragten WKA beigelegt. Mit den Produktionsdaten der bereits bestehenden WKA Etzenhausen, die ca. 1.250 m von der geplanten WKA entfernt ist, wurden die Leistungsdaten der WKA mit einer Leistung von 3 MW simuliert und mit dem Lastgang des Ziegelwerkes für das Jahr 2014 verglichen. Hierbei wurde auch die Gleichzeitigkeit der Stromerzeugung mit dem Stromverbrauch berücksichtigt. Als Ergebnis der Berechnung für das Jahr 2014 werden ca. 62 % des von der WKA erzeugten Stromes im Ziegelwerk verbraucht. Unter Einberechnung des 20jährigen Langzeitwertes für die Windproduktion werden ca. 61 % des erzeugten Windstromes im Ziegelwerk verbraucht. Seite 27 Die Stromausbeute der WKA wird also den vorliegenden Daten zufolge zum überwiegenden Teil für die Versorgung der Ziegelei mit Strom genutzt werden. Ob der künftige tatsächliche Stromertrag der Datenlage entsprechen wird, kann nicht sicher prognostiziert werden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die WKA auf die Ziegelherstellung ausgerichtet sein wird, ohne einen eigenen Verfahrensschritt in der Ziegelherstellung darzustellen. Die WKA ist somit der Ziegelei untergeordnet und hat eine dienende Funktion. Diese Feststellung gilt in noch stärkerer Weise, sollte die Stromerzeugung der WKA hinter den Erwartungen zurückbleiben. Auf die Notwendigkeit für das Funktionieren der Hauptanlage kommt es, wie der Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImschV ergibt, nicht an (vgl. Jarass, Kommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, Rn 68 zu § 4 BImSchG). 3.1.2 Räumlicher Zusammenhang: Die Ziegelei wird auf der Flur-Nr. 207/2 der Gemarkung Pellheim und Flur-Nr. 1284 der Gemarkung Etzenhausen betrieben. Die WKA soll auf der Flur-Nr. 213 der Gemarkung Pellheim errichtet werden. Die Flurnummer, auf der die WKA errichtet werden soll, und die Flurnummern, auf denen die Ziegelei errichtet ist, sind durch einen Weg verbunden. Auf der Flur-Nr. 212 der Gemarkung Pellheim, direkt angrenzend an die Flur-Nr. 213, befindet sich das Regenrückhaltebecke für die Ziegelei. Der Abstand WKA zur Produktionshalle des Werks II beträgt 279 Meter. Betreiberin der Ziegelei und der WKA sind identisch. Ein enger räumlicher Zusammenhang wie bei gemeinsamen Anlagen ist bei Nebeneinrichtungen nicht gefordert, es ist lediglich ein räumlicher Zusammenhang erforderlich. Durch die geographische Nähe der Ziegelei zur geplanten, unmittelbar angrenzenden WKA, durch die wegemäßige Erschließung sowie der gemeinsamen Betreiberin der Anlagen ist der räumliche Zusammenhang gegeben. 3.1.3 Betriebstechnischer Zusammenhang: Der betriebstechnische Zusammenhang ergibt sich aus der Verknüpfung beider Anlagen über die Stromleitung, die von der WKA zur Ziegelei führen wird und der Schaltstelle, die auf dem Betriebsgelände der Ziegelei errichtet wird. 3.1.4 Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile, Belästigungen: Weiterhin kann die WKA insbesondere bzgl. der von ihr ausgehenden Lärmemissionen und des Schattenwurfs für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein. Bei Anlagen, die wie diese WKA nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind, ist davon auszugehen, dass ein erhöhtes Gefahrenpotential besteht, hier insb. in Bezug auf Eisfall, Eiswurf oder Luftfahrhindernissen. Es ist nicht entscheidend, ob die WKA tatsächlich von Bedeutung für die unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) der 4. BImSchV aufgeführten Kriterien ist, es reicht schon die Möglichkeit hierfür aus. Seite 28 3.1.5 Ergebnis Die WKA erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV und ist damit eine Nebeneinrichtung zur Ziegelei. Es mag sein, dass die WKA von einem Außenstehenden aufgrund ihrer Höhe ggf. als Hauptanlage wahrgenommen werden könnte, im Rechtssinne ist dies jedoch ohne Belang. 3.2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Grundsätzlich gilt § 19 BImSchG, welcher das sog. vereinfachte Verfahren regelt, für alle Genehmigungsverfahren, also auch für Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG. § 16 Abs. 2 S. 3 BImSchG betrifft den Sonderfall, dass die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage betrifft und dann auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen wäre. Dieser Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor, da für die Ziegelei als Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag gemäß Nr. 2.10.1 Buchstabe G/E des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ein förmliches Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG erforderlich wäre. Da es sich - wie soeben festgestellt - bei der Ziegelei um eine Anlage nach § 3 der 4. BImSchV handelt, ist für die vorliegende wesentliche Änderung grundsätzlich ein förmliches Verfahren durchzuführen. Jedoch soll die zuständige Behörde gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 BImSchG von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImschG genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind, vgl. § 16 Abs. 2 S. 2 BImSchG. Die o.a. Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Träger des Vorhabens hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Des Weiteren hat das Landratsamt Dachau in seiner Vorprüfung gemäß § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz der 9. BImSchV festgestellt, dass die wesentliche Änderung der Anlage keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter haben kann und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV erforderlich ist. Auf die Ausführungen und das Ergebnis der UVP-Vorprüfung (siehe Anlage) nehmen wir vorliegend Bezug, machen diese zum Bestandteil der Genehmigung und verneinen die erheblich nachteiligen Auswirkungen i. S. d. § 16 Abs. 2 S. 1 BImSchG. Somit kann gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 BImSchG im Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden. 4. Unbeachtlichkeit der 10H-Regelung Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 12. November 2014 den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (LT-Drs. 17/2137, 17/4099) beschlossen, dessen Seite 29 Kernstück die sog. „10 H-Regelung“ ist. Das Gesetz ist am 21. November 2014 in Kraft getreten. Damit hat der bayerische Gesetzgeber von der Befugnis der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht. Die 10 H-Regelung sieht bei Windkraftanlagen einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zur geschützten Wohnbebauung als Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vor. Der vorliegende Genehmigungsantrag richtet sich auf eine künftige Nebeneinrichtung einer bereits genehmigten Anlage (Ziegelei) im Außenbereich. Die baurechtliche Privilegierung dieser Ziegelei beruht auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, nicht jedoch auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Zwar hat das VG München dies in seinem Urteil vom 22.05.2014, Az. M 1 S 14.1351, nicht abschließend entschieden. Nach seinen Ausführungen auf S. 9 des Urteils hält es das Gericht jedoch nach den Plänen zum Antrag, der Aussage, dass der erzeugte Strom überwiegend in der Ziegelei Verwendung finden soll und auch in Anbetracht der räumlichen Nähe der WKA zur Ziegelei von lediglich 280 m für möglich, diese WKA tatsächlich als Nebenanlage zur Ziegelei einzustufen und damit nicht als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB selbst privilegierte Hauptanlage zur Nutzung von Windenergie. Aufgrund der Privilegierung nach § 35 Nr. 4 BauGB steht die 10 H-Regelung der Genehmigung der beantragten WKA nicht entgegen. 5. Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung war gem. § 16 BImSchG zu erteilen, da nach eingehender Prüfung des Antrages mit den Antragsunterlagen nach den §§ 4 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) festgestellt wurde, dass die in § 6 Abs. 1 BImSchG genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Beachtung der gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG in diesem Bescheid festgesetzten Bedingungen und Auflagen wird sichergestellt, dass die sich aus § 6 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Auflagen und Bedingungen sind geeignet, erforderlich und angemessen, da der damit verbundene Aufwand für den Anlagenbetreiber nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. 5.1 Emissionen und Immissionen Zum Vollzug des Immissionsschutzrechtes wurden in einer gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ vom 20.12.2011 herausgegeben. Diese Hinweise sind für die Verwaltung verbindlich und werden deshalb der nachfolgenden Beurteilung zugrunde gelegt. 5.1.1 Luftverunreinigungen Durch den Betrieb der WKA sind keine Luftverunreinigungen in relevantem Umfang zu erwarten. Seite 30 5.1.2 Lärm 5.1.2.1 Hörbarer Frequenzbereich Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Windkraftanlagen ist auf der Grundlage der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) von der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu prüfen, ob die Anforderungen des Immissionsschutzrechts in Bezug auf die die von der Anlage ausgehenden Geräusche von den Anlagen eingehalten werden. In den “Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom März 2005, werden die Anforderungen der TA Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen konkretisiert. Eine Dreifachvermessung der WKA vom Typ ENERCON E-115 mit 3000 kW Nennleistung und einer Nabenhöhe von 149 m liegt nicht vor. Für den Fall, dass keine drei WKA eines Typs vermessen wurden, ist den “Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen“ der LAI zufolge der Immissionswert mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze zu versehen. Entsprechend den Antragsunterlagen liegt die Tonhaltigkeit im gesamten Leistungsbereich der WKA zwischen 0 <= KTN < 2, die Impulshaltigkeit liegt im gesamten Leistungsbereich bei KIN = 0 dB. Somit ist nach den „Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei WKA“ der LAI zufolge weder ein Ton- noch ein Impulszuschlag zu berücksichtigen. In den Antragsunterlagen ist der Schallleistungspegel bei 95 % der Nennleistung mit 105,0 dB(A) angegeben. Die Übergabestation enthält keine Transformatoren, deshalb sind keine zusätzlichen Lärmemissionen durch die Übergabestation zu erwarten. Die von der beantragten Windkraftanlage ausgehenden Lärmemissionen und auf die umliegende Nachbarschaft einwirkenden Geräusche wurden in der Untersuchung zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, vom 24.08.2015, Bericht-Nr. 14.7862-b01a, unter Berücksichtigung eines Schallleistungspegels von 105 dB(A) zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) untersucht. Zudem wurden die durch das bestehende Ziegelwerk sowie die durch die bestehende WKA Etzenhausen verursachten Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten in der vorgenannten Untersuchung zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf berechnet. Ergänzend zu den im Rahmen der Untersuchung zum Schallimmissionsschutz berechneten Beurteilungspegeln, die durch den Ziegeleibetrieb verursacht werden, sind die von der mit Bescheid vom 16.12.2015 genehmigten thermisch regenerativen Nachverbrennungsanlage (RNV) für den Tunnelofen im Werk II ausgehenden Geräusche zu berücksichtigen. Somit kommen an den Betriebswohnungen der Ziegelei durch die RNV ca. 19,4 dB(A) und im allgemeinen Wohngebiet in Pullhausen, Am Speckfeld 12 (IO 8.2), < 20 dB(A) tags und nachts hinzu. Seite 31 Die Einstufung der maßgebenden Immissionsorte wurde entsprechend ihrer Nutzungsart vorgenommen. Unter Zugrundelegung eines Schallleistungspegels von 105 dB(A) zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) ergeben sich entsprechend der vorgenannten Lärmprognose folgende Beurteilungspegel für die beantragte WKA: Immissionsort IO 1.1 IO 1.2 IO 1.3 IO 2 IO 3.1 IO 3.2 IO 3.3 IO 3.4 IO 4.1 IO 4.2 IO 4.3 IO 4.4 IO 5a IO 5b IO 5c IO 5d IO 6 IO 7 IO 8.1 IO 8.2 IO 8.3 Lage Etzenhausen An der Leiten 1 Etzenhausen von-Herterich-Str. 6 Etzenhausen Flur-Nr. 232 Steinkirchen Haus Nr. 1a Prittlbach Kaistr. 5 Prittlbach Dorfstr. 69 Prittlbach Dorfstr. 36 Prittlbach Kaistr. 4 Webling Haus Nr.9, Kapelle Webling Haus Nr.6 Webling Pellheimer Str. 10 Webling Haus Nr. 15 Betriebswohnung Pellheimer Str. 11c, Ostfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 11c, Nordfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 1215 Ostfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 1215 Nordfassade Gedenkstätte, Kapelle Lohfeld Haus Nr. 14 Pullhausen Bacherner Str. 9 Pullhausen Am Speckfeld 12 Pullhausen Am Speckfeld 26 Gebietseinstufung MD/MI Beurteilungspegel WKA nachts [dB(A)] 24,2 Beurteilungspegel WKA tags [dB(A)] 24,2 MD/MI 25,2 25,2 WA 24,4 28,0 MD/MI 28,0 28,0 MD/MI 27,8 27,8 MD/MI 28,9 28,9 WA 25,4 29,0 MD/MI 28,0 28,0 MD/MI 30,7 30,7 MD/MI 30,3 30,3 MD/MI 31,3 31,3 MD/MI 31,6 31,6 GE 39,3 39,3 GE 42,6 42,6 GE 42,4 42,4 GE 42,4 42,4 MD/MI 25,5 25,5 MD/MI 32,5 32,5 MD/MI 36,6 36,6 WA 33,9 37,5 WA 33,5 37,1 Seite 32 IO 9.1 IO 9.2 IO 10.1 IO 10.2 Pellheim Goppertshofer Str. 18 Pellheim Dorfstr. 15a Goppertshofen Haus Nr. 13 Goppertshofen Haus Nr. 1 MD/MI 37,3 37,3 MD/MI 34,9 34,9 MD/MI 32,5 32,5 MD/MI 32,7 32,7 Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel für die Tagzeit ist für die Immissionsorte im allgemeinen Wohngebiet ein Ruhezeitenzuschlag von 6 dB(A) nach Ziffer 6.5 TA Lärm zu berücksichtigen. Für Sonn- und Feiertage ergibt sich bei insgesamt 7 Stunden Ruhezeit täglich somit für den Beurteilungspegel tagsüber ein Zuschlag von 3,6 dB(A). Die Schädlichkeit von Lärmeinwirkungen in der betroffenen Nachbarschaft bemisst sich anhand der Vorgaben der TA Lärm. Entsprechend den Vorgaben der Ziffer 3.2.1 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der beantragten Anlagen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Die Geräuschimmissionen der beantragten Anlage werden auch als Zusatzbelastung bezeichnet. Bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage ist entsprechend der „Hinweise zur Auslegung der TA Lärm“ durch den LAI, die Gesamtanlage, also in diesem Fall die beantragte WKA und die bestehende Ziegelei als Zusatzbelastung zu betrachten. Folgende Immissionsrichtwerte (IRW) gelten nach Ziffer 6.1 TA Lärm: für allgemeine Wohngebiete: 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, für Dorf- und Mischgebiete: 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, für Gewerbegebiete: 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Unter Zugrundelegung eines Schallleistungspegels von 105 dB(A) zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) für die WKA ergeben sich folgende Beurteilungspegel für die Ziegelei einschließlich beantragter WKA für die Tagzeit: Immissionsort Lage Gebietseinstufung IRW tags abzüglich 6 dB(A) [dB(A)] Beurteilungspegel tags WKA + Ziegelei (Zusatzbelastung) IO 1.1 IO 1.2 IO 1.3 Etzenhausen An der Leiten 1 Etzenhausen von-Herterich-Str. 6 Etzenhausen Flur-Nr. 232 MD/MI 54 [dB(A)] 27,2 MD/MI 54 28,4 WA 49 29,8 Seite 33 IO 2 IO 3.1 IO 3.2 IO 3.3 IO 3.4 IO 4.1 IO 4.2 IO 4.3 IO 4.4 IO 5a IO 5b IO 5c IO 5d IO 6 IO 7 IO 8.1 IO 8.2 IO 8.3 IO 9.1 IO 9.2 IO 10.1 IO 10.2 Steinkirchen Haus Nr. 1a Prittlbach Kaistr. 5 Prittlbach Dorfstr. 69 Prittlbach Dorfstr. 36 Prittlbach Kaistr. 4 Webling Haus Nr.9, Kapelle Webling Haus Nr.6 Webling Pellheimer Str. 10 Webling Haus Nr. 15 Betriebswohnung Pellheimer Str. 11c, Ostfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 11c, Nordfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 12-15 Ostfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 12-15 Nordfassade Gedenkstätte, Kapelle Lohfeld Haus Nr. 14 Pullhausen Bacherner Str. 9 Pullhausen Am Speckfeld 12 Pullhausen Am Speckfeld 26 Pellheim Goppertshofer Str. 18 Pellheim Dorfstr. 15a Goppertshofen Haus Nr. 13 Goppertshofen Haus Nr. 1 MD/MI 54 31,0 MD/MI 54 30,8 MD/MI 54 31,5 WA 49 30,6 MD/MI 54 30,9 MD/MI 54 34,1 MD/MI 54 33,8 MD/MI 54 34,6 MD/MI 54 34,9 GE 59 GE 59 GE 59 GE 59 MD/MI 54 65,0* 50,4 65,0* 50,7 65,0* 45,2 65,0* 48,3 28,6 MD/MI 54 35,1 MD/MI 54 38,4 WA 49 38,4 WA 49 38,0 MD/MI 54 38,6 MD/MI 54 36,4 MD/MI 54 34,5 MD/MI 54 34,8 *Bei Berücksichtigung des nach dem Genehmigungsbescheid vom 12.07.1994 für die Ziegelei maximal zulässigen Beurteilungspegels Unter Zugrundelegung eines Schallleistungspegels von 105 dB(A) zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) für die WKA ergeben sich folgende Beurteilungspegel für die Ziegelei einschließlich beantragter WKA für die Nachtzeit: Immissionsort Lage Gebietseinstufung IRW nachts abzüglich 6 dB(A) [dB(A)] Beurteilungspegel nachts WKA+Ziegelei (Zusatzbelastung) IO 1.1 IO 1.2 IO 1.3 Etzenhausen An der Leiten 1 Etzenhausen von-Herterich-Str. 6 Etzenhausen Flur-Nr. 232 MD/MI 39 [dB(A)] 26,9 MD/MI 39 28,0 WA 34 27,4 Seite 34 IO 2 IO 3.1 IO 3.2 IO 3.3 IO 3.4 IO 4.1 IO 4.2 IO 4.3 IO 4.4 IO 5a IO 5b IO 5c IO 5d IO 6 IO 7 IO 8.1 IO 8.2 IO 8.3 IO 9.1 IO 9.2 IO 10.1 IO 10.2 Steinkirchen Haus Nr. 1a Prittlbach Kaistr. 5 Prittlbach Dorfstr. 69 Prittlbach Dorfstr. 36 Prittlbach Kaistr. 4 Webling Haus Nr.9, Kapelle Webling Haus Nr.6 Webling Pellheimer Str. 10 Webling Haus Nr. 15 Betriebswohnung Pellheimer Str. 11c, Ostfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 11c, Nordfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 12-15 Ostfassade Betriebswohnung Pellheimer Str. 12-15 Nordfassade Gedenkstätte, Kapelle Lohfeld Haus Nr. 14 Pullhausen Bacherner Str. 9 Pullhausen Am Speckfeld 12 Pullhausen Am Speckfeld 26 Pellheim Goppertshofer Str. 18 Pellheim Dorfstr. 15a Goppertshofen Haus Nr. 13 Goppertshofen Haus Nr. 1 MD/MI 39 30,6 MD/MI 39 30,5 MD/MI 39 31,2 WA 34 28,2 MD/MI 39 30,6 MD/MI 39 33,6 MD/MI 39 33,3 MD/MI 39 34,1 MD/MI 39 34,4 GE 44 GE 44 GE 44 GE 44 MD/MI 39 50,4* 45,3 50,7* 45,3 50,7* 44,8 50,7* 46,9 28,3 MD/MI 39 35,0 MD/MI 39 38,4 WA 34 35,7 WA 34 35,4 MD/MI 39 38,4 MD/MI 39 36,2 MD/MI 39 34,3 MD/MI 39 34,6 *Bei Berücksichtigung des nach dem Genehmigungsbescheid vom 12.07.1994 für die Ziegelei maximal zulässigen Beurteilungspegels Für die Beurteilung der Lärmimmissionen an den Betriebswohnungen der Ziegelei werden nachfolgend nur die berechneten Beurteilungspegel (= alle in der Tabelle genannten Beurteilungspegel ohne *) herangezogen, da die berechneten Pegel den tatsächlich relevanten Beurteilungspegeln entsprechen und darüber hinaus im Rahmen dieser Genehmigung eine neue Festsetzung der maximal zulässigen Beurteilungspegel erfolgt. Der Vergleich der Beurteilungspegel für die Zusatzbelastung mit den um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerten der TA Lärm zeigt, dass für die Betriebswohnungen auf dem Betriebsgelände der Ziegelei Hörl & Hartmann und für die Immissionsorte Am Speckfeld 12 und 26 in Pullhausen für die Nachtzeit eine Prüfung der Vorbelastung erforderlich ist. Seite 35 Als Vorbelastung sind für die Betriebswohnungen der Ziegelei die bestehende WKA in Etzenhausen, für die Immissionsorte in Pullhausen die WKA Etzenhausen und eine Unterstellhalle für gewerbliche Maschinen auf der Flur-Nr. 1017/3 in Pullhausen, Gemarkung Pellheim, zu berücksichtigen. Die Vorbelastung durch die bestehende WKA Etzenhausen wurde in der vorgenannten Untersuchung zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf ermittelt. Vorbelastung – Betriebswohnungen: Für die WKA Etzenhausen wird an den Betriebswohnungen eine Vorbelastung von 40 dB(A) nachts zum Ansatz gebracht, wie sie auch im Bescheid der WKA Etzenhausen für die Nachtzeit festgelegt wurde. Vorbelastung – Pullhausen: Die Vorbelastung durch die WKA Etzenhausen beträgt 23,3 dB(A) nachts am IO 8.2 und 22,9 dB(A) nachts am IO 8.3. Die Vorbelastung durch die Unterstellhalle für gewerbliche Maschinen auf der Flur Nr. 1017/3 in Pullhausen, Gemarkung Pellheim, ergibt bei Annahme des Maximalpegels von 40 dB(A) nachts am IO 8.2 einen Pegel von ca. 32 dB(A) nachts am IO 8.3. Die ermittelten Vorbelastungen, die Zusatzbelastung durch die beantragte WKA einschließlich Ziegelwerk sowie die sich daraus ergebende Gesamtbelastung an den relevanten Immissionsorten sind in der nachfolgenden Tabelle für die Nachtzeit dargestellt. Immissionsort IO 5a IO 5b IO 5c IO 5d IO 8.2 IO 8.3 Immissionsrichtwert nachts [dB(A)] 50 50 50 50 40 40 Vorbelastung nachts [dB(A)] 40,0 40,0 40,0 40,0 40,1 32,5 Zusatzbelastung nachts [dB(A)] Gesamtbelastung nachts [dB(A)] 45,3 45,3 44,8 46,9 35,7 35,4 46,4 46,4 46,0 47,7 41,4 37,1 Die sich aus der Gesamtbelastung ergebenden Beurteilungspegel sind als ganzzahlige Werte mit den in der TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerten zu vergleichen. Die Rundungsregel gemäß DIN 1333 wird entsprechend angewendet (siehe auch LAI-Empfehlung der 101. Sitzung vom 09. - 11.05.2014). Der Vergleich zeigt, dass sowohl an den Betriebswohnungen als auch am IO 8.3 in Pullhausen die Immissionsrichtwerte insgesamt eingehalten werden. Lediglich am IO 8.2 in Pullhausen, Am Speckfeld 12, wird der Immissionsrichtwert nachts um 1 dB(A) überschritten. Die Überschreitung wird dabei rein rechnerisch durch die Maximalannahme für die Lärmimmissionen der Unterstellhalle für gewerbliche Maschinen auf Flur-Nr. 1017/3 verursacht. Entsprechend Ziffer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm soll die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage bei einer Überschreitung aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Seite 36 Zusammenfassend kann somit aus der Sicht des Lärmschutzes die Genehmigung erteilt werden. Um auszuschließen, dass die durch die WKA hervorgerufenen Geräusche impulsoder tonhaltig sind, wird eine entsprechende Auflage im Bescheid aufgenommen. Die für den Gesamtbetrieb der Ziegelei einschließlich WKA einzuhaltenden Beurteilungspegel werden im Bescheid festgesetzt. Somit ist ausreichend Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm getroffen. 5.1.2.2 Tieffrequente Geräusche und Infraschall Tieffrequente Geräusche sind definitionsgemäß Geräusche mit einem vorherrschenden Energieanteil im Frequenzbereich unter 90 Hz (Ziffer 7.3 TA Lärm). Infraschall ist tieffrequenter Schall, dessen vorherrschende Energieanteile unter 20 Hz liegen. Insbesondere beim Infraschall besteht keine ausgeprägte Hörempfindung mehr, weil die Tonhöhenempfindung fehlt. Infraschall-Immissionen werden überwiegend als Pulsationen oder Körperresonanzen wahrgenommen. Auch Sekundäreffekte (z.B. Luftschall durch Rütteln von Fenstern oder Gegenständen) können Ursachen von Belästigungen sein. Die Wahrnehmungsschwelle liegt bei Infraschall frequenzabhängig zwischen 70 und 100 dB, das heißt bei sehr hohen Pegelwerten. Die Messung und Bewertung von tieffrequenten Geräuschen und Infraschall richtet sich nach der DIN 45680. Diese Norm ist im Anhang der TA Lärm für die Beurteilung tiefer Frequenzen genannt. Entsprechend den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20.12.2011 ist Infraschall, der durch technische Anlagen erzeugt wird, dann als schädliche Umwelteinwirkung i. S. des BImSchG einzustufen, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 überschritten sind. Dies gilt nicht nur für Infraschall, sondern allgemein für tieffrequente Geräusche im Frequenzbereich unter 90 Hz. In den o. g. Hinweisen wird erläutert, dass bei den üblichen Abständen von WKA zur Wohnbebauung (größer 500 m) diese Schwelle nicht erreicht wird. Messungen zeigen, dass eine WKA nur einen Bruchteil des z.B. in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt. Der Hauptanteil kommt vom Wind selbst und zwar unabhängig von der WKA. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall von WKA konnten bisher nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt werden. Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer WKA sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. Die Abstände der beantragten WKA zu den nächstgelegenen Immissionsorten betragen mindestens 560 m. Somit sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall und tieffrequente Geräusche zu erwarten. 5.1.3 Optische Immissionen WKA können aufgrund ihrer Größe und ihres Erscheinungsbildes zu Belästigungen in der betroffenen Nachbarschaft aufgrund von optischen Effekten führen. Sowohl der durch den WKA-Rotor verursachte periodische Schattenwurf, als auch die Lichtreflexe („Disco-Effekt“) sind Immissionen im Sinne des BImSchG. Optische Immissionen können auch durch die Kennzeichnung der Windkraftanlagen mittels Befeuerungssystemen auftreten. Seite 37 5.1.3.1 Schattenwurf Der Schatten des drehenden Rotors einer WKA führt im Einwirkungsbereich der Anlage zu einem schnellen Hell-Dunkel-Wechsel (sog. bewegte Schatten), der für Menschen sehr störend sein kann. Zur Regelung dieser Problematik wurden vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 2002 „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen (WKA-Schattenwurf-Hinweise)“ erstellt. Der von der beantragten WKA ausgehende Schattenwurf wurde in der Untersuchung zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf der IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, vom 24.08.2015, Bericht-Nr. 14.7862-b01a untersucht. Ziel der Untersuchung ist die Erstellung einer Immissionsprognose für die maximale Dauer der Beschattungszeiten pro Tag und die maximale Dauer der Beschattungszeiten pro Kalenderjahr an den Immissionsorten im Einwirkungsbereich der WKA. Als Immissionsorte wurden die in Punkt 5.1.2.1 aufgeführten Einwirkungsgebiete untersucht. Aus Gründen der Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit wurden dabei folgende Vereinfachungen und Annahmen zugrunde gelegt: Die Sonne ist als punktförmige Quelle anzunehmen und scheint tagsüber an allen Tagen des Jahres. Es herrscht wolkenloser Himmel und für die Bewegung des Rotors ausreichender Wind (100 % Verfügbarkeit). Die Windrichtung entspricht dem Azimutwinkel der Sonne, die Rotorkreisfläche steht dann senkrecht zur Einfallsrichtung der direkten Sonneneinstrahlung. Den Berechnungen wird geographisch Nord zugrunde gelegt. Abstände zwischen Rotorebene und Turmachse sind zu vernachlässigen. Die Lichtbrechung in der Atmosphäre (Refraktion) wird nicht berücksichtigt. Der Schattenwurf für Sonnenstände unter 3° Erhöhung über Horizont kann wegen Bewuchs, Bebauung und der zu durchdringenden Atmosphärenschichten in ebenem Gelände vernachlässigt werden. Zur genaueren Ermittlung der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer sollte von der effektiven Schatten werfenden Zone einer WKA ausgegangen werden. Diese Größe ergibt sich unter Einbeziehung der Strahlungsdiffusion in der Atmosphäre. Für das Summieren der Jahresstunden ist das Kalenderjahr mit 365 Tagen und für das Summieren der täglichen Schattenzeiten der 24-Stunden-Tag zugrunde zu legen. Die sich daraus ergebenden astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauern sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt: Immissionsort IO 1.1 IO 1.2 Lage Etzenhausen An der Leiten 1 Etzenhausen von-Herterich-Str. 6 Astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer pro Jahr [hh:mm] 0:00 Astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer pro Tag [hh:mm] 0:00 0:00 0:00 Seite 38 IO 1.3 IO 2 IO 3.1 IO 3.2 IO 3.3 IO 3.4 IO 4.1 IO 4.2 IO 4.3 IO 4.4 IO 5 IO 6 IO 7 IO 8.1 IO 8.2 IO 8.3 IO 9.1 IO 9.2 IO 10.1 IO 10.2 Etzenhausen Flur-Nr. 232 Steinkirchen Haus Nr. 1a Prittlbach Kaistr. 5 Prittlbach Dorfstr. 69 Prittlbach Dorfstr. 36 Prittlbach Kaistr. 4 Webling Haus Nr.9, Kapelle Webling Haus Nr.6 Webling Pellheimer Str. 10 Webling Haus Nr. 15 Betriebswohnung Pellheimer Str. 11c, Ostfassade Gedenkstätte, Kapelle Lohfeld Haus Nr. 14 Pullhausen Bacherner Str. 9 Pullhausen Am Speckfeld 12 Pullhausen Am Speckfeld 26 Pellheim Goppertshofer Str. 18 Pellheim Dorfstr. 15a Goppertshofen Haus Nr. 13 Goppertshofen Haus Nr. 1 0:00 0:00 0:00 0:00 19:03 0:19 4:45 0:17 7:53 0:14 14:21 0:18 0:00 0:00 0:00 0:00 0:00 0:00 9:04 0:17 7:14 0:21 9:29 0:21 0:00 0:00 17:29 0:31 10:38 0:25 9:45 0:25 0:00 0:00 0:00 0:00 8:38 0:22 9:06 0:23 Die ermittelten Beschattungsdauern berücksichtigen sowohl die Beschattung durch die bestehende WKA Etzenhausen als auch die Beschattung durch die beantragte WKA der Fa. Hörl & Hartmann. Entsprechend der Hinweise zur Planung und Genehmigung von WKA vom 20.12.2011 gilt für den periodischen Schattenwurf Folgendes: Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag sind nicht erheblich. Wird diese Beschattungsdauer überschritten, kann die Betreiberin der Anlage eine Abschaltautomatik vorsehen, sodass die tatsächliche Beschattungsdauer entsprechend der vorgenannten Werte begrenzt wird. Nachfolgend werden die im Rahmen der Immissionsprognose astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauern den vorgenannten Schwellenwerten gegenüber gestellt. Beschattungsdauer pro Tag: Die Tabelle in Ziffer 5.1.3.1 zeigt für den Immissionsort IO 8.1 (Pullhausen, Bacherner Str. 9) – als den Immissionsort mit maximaler Beschattungsdauer - maximal 31 Minuten Beschattungsdauer auf. Somit ist am IO 8.1 eine Überschreitung Seite 39 des Schwellenwertes zu erwarten. Die Überschreitung wird ausschließlich durch die beantragte WKA hervorgerufen. Beschattungsdauer pro Jahr: In der Summe der maximal möglichen Schattenwurfzeiten während eines Jahres ist als am stärksten betroffener Immissionsort der IO 3.1 (Prittlbach, Kaistr. 5) mit einer jährlichen Beschattungsdauer von maximal 19 Stunden und 3 Minuten zu nennen (siehe Tabelle in Ziffer 5.1.3.1). Daraus ergibt sich, dass der Schwellenwert von maximal 30 Stunden pro Jahr an allen Immissionsorten unterschritten wird. Aufgrund der o. g. Überschreitung des Schwellenwertes für die maximale Beschattungsdauer ist eine Abschaltautomatik zur Begrenzung der tatsächlichen Beschattungsdauer pro Tag vorzusehen. Anforderungen an diese Abschaltautomatik: Inwieweit auch benachbarte Wohnhäuser in Pullhausen, Bacherner Straße, von einer Überschreitung des Schwellenwertes von 30 min/d betroffen sind, ist aus der der Untersuchung zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf beiliegenden Shadow-Karte nicht ersichtlich. Zur Dimensionierung der Schattenwurfabschaltautomatik sind die betroffenen Immissionsorte anhand der Koordinaten, der Geometriedaten und eines geeigneten Geländemodells genau zu ermitteln. Die Abschaltautomatik ist so auszulegen, dass die WKA immer dann stillzusetzen ist, wenn die betroffenen Immissionsorte in deren Beschattungsbereich liegen. Die Abschaltzeiten sind so zu setzen, dass die tatsächliche Beschattung eine maximale Beschattungsdauer von täglich 30 Minuten nicht überschreitet. Hierzu sind Lichtsensoren einzubauen, die das Kontrastverhältnis ermitteln und so feststellen, ob Schattenwurf entsteht. Alternativ hierzu kann die Windenergieanlage auch – unabhängig von den meteorologischen Parametern – an den Tagen mit prognostizierten Überschreitungen an den relevanten Immissionsorten so programmiert werden, dass eine automatische Abschaltung der Anlage erfolgt, so dass die astronomisch maximal möglichen Schattenwurfdauern von 30 Minuten pro Tag nicht überschritten werden. Es ist sicherzustellen, dass die WKA zu den Abschaltzeiten annähernd still steht, deshalb sind Anfahr- und Auslaufzeiten der Anlage zu berücksichtigen. In einem jährlich zu erstellenden Protokoll sind die relevanten Parameter zur Überwachung der Einhaltung der vorgenannten Schwellenwerte zu dokumentieren. Die Schwellenwerte können durch die vorgenannten Maßnahmen eingehalten werden. Damit ist der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ausreichend Rechnung getragen. 5.1.3.2 Lichtblitze Durch Reflexionen an Rotorblättern mit glänzender Oberfläche können Lichtblitze auftreten, die in Abhängigkeit vom Sonnenstand über mehrere Minuten die umgebende Nachbarschaft erreichen. Seite 40 Den Antragsunterlagen zufolge werden die Rotorblätter der beantragten WKA mit matten Lacken beschichtet. Der Hersteller der verwendeten Beschichtungen für Enercon-Rotorblätter garantiert einen Glanzgrad von maximal 30 % bzw. einen Glanzgrad von maximal 30 ± 10 Glanzeinheiten. Messungen (nach DIN EN ISO 2813 im 60°-Winkel) ergaben 5 – 15 Glanzeinheiten und liegen damit deutlich unter dem zulässigen Maximalwert. Gemäß den vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 2002 erstellten „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WKA – Schattenwurf – Hinweise)“ soll durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade gemäß DIN 67530 / ISO 2813 bei der Rotorbeschichtung störenden Lichtblitzen vorgebeugt werden. Als matter Glanzgrad nach DIN 67530 / ISO 2813 werden Glanzeinheiten von <20 (matt) und Glanzeinheiten von 20 – 45 (seidenmatt) bezeichnet. Demnach ist die garantierte Beschichtung von maximal 30 ± 10 Glanzeinheiten als matt einzustufen. Mögliche Lichtreflexionen werden somit ausreichend minimiert. 5.1.3.3 Befeuerungstechnik Die beantragte WKA bedarf einer Tag- und Nachtkennzeichnung entsprechend der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“. Die Befeuerung kann sich aufgrund der auftretenden Lichtimmissionen störend auf die Nachbarschaft auswirken. Die Art der Kennzeichnung wird im Rahmen des Luftverkehrsrechtes festgelegt. Somit steht die genaue Kennzeichnung der WKA noch nicht fest. Lichtimmissionen, hervorgerufen durch die Befeuerung von Windkraftanlagen, sind als Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG einzustufen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge gegen erhebliche Belästigungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Unabhängig davon, ob durch die Befeuerung von WKA tatsächlich erhebliche Belästigungen auftreten, kann die Akzeptanz der Anwohner durch geeignete Maßnahmen, die nicht zu einer Erhöhung des Sicherheitsrisikos im Luftverkehr führen, gefördert werden. Vom Bundesverband WindEnergie e.V. wurden „Handlungsempfehlungen für die Kennzeichnung von Windenergieanlagen“ erarbeitet. Demnach wird empfohlen, dass bei neuen Anlagen grundsätzlich nachts das Feuer W, rot mit Lichtstärkenreduzierung durch Sichtweitenmessung betrieben werden. Weiterhin wird empfohlen, dass die Lichtstärke für das Feuer W, rot, die in der Richtlinie der WSV (Wasserund Schifffahrtsverwaltung des Bundes) zur Kennzeichnung von WKA angegebenen Maximalwerte nicht überschreitet. Den Antragsunterlagen zufolge verpflichtet sich Enercon zur Umsetzung dieser Handlungsempfehlungen. Darüber hinaus setzt Enercon ausschließlich Befeuerungsleuchten ein, bei denen die Abstrahlung nach unten mittels hochwertiger Optiken sehr stark reduziert ist und nur minimal über den geforderten Lichtstärken liegt. Somit ist aus fachtechnischer Sicht die Kennzeichnung der WKA auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt. Seite 41 5.1.4 Eiswurf und Eisfall 5.1.4.1 Eiswurf Unter Eiswurf sind Eisstücke zu verstehen, die von einer laufenden WKA abgeworfen werden. Eiswurf ist grundsätzlich als mögliche Gefahr für die Allgemeinheit den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zuzuordnen. Inwieweit bei der beantragten Anlage schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind bzw. Vorsorge dagegen getroffen wird, ist nach § 5 Abs. 1 BImSchG zu prüfen. Dem Winderlass zufolge ist die Gefahr des Eiswurfs von WKA in Bayern durchaus gegeben. WKA sind so zu errichten und betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eisabwurf kommt. Das Deutsche Institut für Bautechnik hat in der Musterliste der technischen Baubestimmungen Vorgaben formuliert, wie der Gefahr des Eisabwurfs zu begegnen ist (Fassung März 2004). Zugrunde zu legen sind dabei auch die Ergebnisse des EU-Forschungsprojektes „Windenergy Production in Cold Climates“ des sog. „WECU-Projektes“. Als Ergebnis durchgeführter Simulationen und der bisherigen Beobachtungen empfiehlt das WECU-Gutachten deshalb für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Können keine ausreichend großen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten eingehalten werden, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf, wie z. B. Eiserkennungssysteme getroffen werden, die die WKA bei Eisanhang anhalten oder die Rotorblätter abtauen. Der Abstand aus der 1,5-fachen Summe aus Nabenhöhe und Durchmesser beträgt für die beantragte WKA 397 m. Die der WKA nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich in einem Abstand von 560 m zur WKA. Das Werk II der Ziegelei ist ca. 280 m von der geplanten WKA entfernt. Eis- und Reifablagerungen an den Rotorblättern reduzieren darüber hinaus aber auch den Wirkungsgrad der Anlage und erhöhen die Materialbelastung. Deshalb wird den Antragsunterlagen zufolge ein System der Eiserkennung in die beantragte WKA integriert. Es handelt sich dabei um das Prinzip der Eiserkennung mit dem Leistungskurvenverfahren. Hierbei werden die Betriebsdaten der Anlage (Zusammenhang von Wind / Drehzahl / Leistung / Blattwinkel) erfasst. Die Daten werden bei Temperaturen unter +2°C (Vereisungsbedingungen) mit den Langzeit-Mittelwerten bei Temperaturen oberhalb von +2°C verglichen. Liegen signifikante Abweichungen vor, wird die Anlage gestoppt. Durch den Einsatz eines Ultraschallanemometers wird der Vereisung des Windmessgerätes vorgebeugt. Die Abschaltung erfolgt in der Regel innerhalb einer halben Stunde. Ein Wiederanfahren der Anlage ist erst bei Außentemperaturen über +2°C nach entsprechender Abtauzeit möglich. Für das vorgenannte Eiserkennungssystem liegt den Antragsunterlagen ein „Bericht zur Plausibilitätsprüfung am System zur Erkennung von Eisansatz und der daraus resultierenden Abschaltung von Windenergieanlagen der Fa. Enercon“ des TÜV Nord vom Januar 2008 bei. Demnach ist das System geeignet, den Abwurf von Seite 42 dickwandigen Eisstücken mit hohem Gefährdungspotential von den rotierenden Blättern der Enercon Windenergieanlagen zu verhindern. Zusammenfassend ist somit ausreichend Vorsorge gegen die Gefahr des Eiswurfs getroffen. 5.1.4.2 Eisfall Als Eisfall wird bezeichnet, wenn Eisstücke von der stehenden Anlage abfallen und ggf. durch den Wind weggetragen werden. Mit den Rotorblättern wird eine Kreisfläche mit einem Radius von ca. 58 m überstrichen. Diese Fläche befindet sich auf der bereits verfüllten Tongrube der Fa. Hörl & Hartmann Ziegeltechnik GmbH & Co. KG. Zudem können Eisstücke durch Windeinfluss auch außerhalb dieser Kreisfläche von der Windkraftanlage herabfallen. Die Pellheimer Straße liegt westlich in einem Abstand von ca. 70 m von der Windkraftanlage. Den Antragsunterlagen zufolge ist die Gefahr des Eisfalls vergleichbar mit den Risiken, die durch andere höhere Einrichtungen, wie Sendetürme, Hochspannungsleitungen, Bäume, Masten etc. hervorgerufen werden. Inwieweit durch Eisfall eine Gefahr für die Betriebsangehörigen der Ziegelei bzw. für den Verkehr auf der Pellheimer Straße zu erwarten ist und welche Maßnahmen ggf. zu treffen sind, wurde durch die zuständigen Fachstellen bewertet, die keine über die in der WKA verbauten Schutzvorrichtungen hinausgehenden Maßnahmen für erforderlich gehalten haben. 5.1.5 Abfälle Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Den Antragsunterlagen entsprechend fallen bei der Errichtung der WKA nicht gefährliche Abfälle wie Baustellenmischabfälle (Holz, Kunststoffe, Metalle, Papier, Verpackungsmaterial), Folien und Hausmüll an. An gefährlichen Abfällen entsprechend der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), sind ölhaltige Betriebsmittel (AVVNr. 150202*), sowie nicht restentleerte Weißblechdosen (AVV-Nr. 150110*) genannt. Während des Betriebs der Anlage fallen folgende nicht gefährliche Abfälle an: - Restabfall (AVV 200301) - Altpapier, Pappe (AVV 200101) - Verpackung aus Kunststoff (AVV 150102) Während des Betriebs der Anlage fallen folgende gefährliche Abfälle an: - Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 150202*) Seite 43 Die vorgenannten Abfälle, die bei Errichtung oder während des Betriebs der WKA anfallen, werden entsprechend der Antragsunterlagen ordnungsgemäß entsorgt. 5.1.6 Störfälle Bei genehmigungspflichtigen Anlagen nach dem BImSchG ist grundsätzlich zu prüfen, ob sie dem Anwendungsbereich der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) unterliegen. Beim Betrieb der Windkraftanlage sind gefährlichen Stoffe nicht in solchen Mengen vorhanden, dass die im Anhang I der 12. BImSchV genannten Mengenschwellen erreicht oder überschritten werden. Somit unterliegt die beantragte WKA nicht dem Anwendungsbereich der 12. BImSchV. 5.1.7 Zusammenfassung Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG liegen somit aus Sicht des Technischen Umweltschutzes unter Berücksichtigung der im Bescheid festgesetzten Auflagen vor, da die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 BImSchG erfüllt werden und durch die Erzeugung von Windenergie auch § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG Rechnung getragen wird. 5.2 Natur- und Artenschutz 5.2.1 Da die Auswirkungen der Windkraftanlage auf das Landschaftsbild weder ausgeglichen noch durch Ersatzmaßnahmen kompensiert werden können, ist in Abweichung von den vorgelegten Planunterlagen „Eingriffsregelung BNatSchG“ des Ing.Büros Beermann Energiesysteme und gemäß Winderlass ein Ersatz in Geld erforderlich. Die Höhe der Zahlung bemisst sich in Abhängigkeit der Bedeutung des Landschaftsbildes (Zuordnung zu Wertstufen gem. Winderlass) und der Gesamthöhe der Anlage (207,46 m). Die Ermittlung der Wertstufen hat in einem Umkreis des Fünfzehnfachen der Anlagenhöhe um die Anlage gem. der Matrix Winderlass zu erfolgen. Der Winderlass sieht für die Beurteilung des Landschaftsbildes 4 Wertstufen vor. Nach diesem Stufensystem erfolgte eine Einschätzung des durch die geplante WKA betroffenen Landschaftsraumes. Der in diesem Fall zu betrachtende Radius beträgt 3111,9 m, das ergibt eine Fläche von 3.041 ha. Auf die Wertstufe 3 (Landschaften u. a. mit hoher Bedeutung für Landschaftsbild und Erholungseignung) entfallen hierbei überschlägig 10,55 % der Fläche. Hierzu gehören die Amperauen (FFHGebiet, LSG), die gesamte Tertiärkante mit der Dachauer Altstadt und Leitenberg, markante Gehölzgruppen sowie Waldränder und Waldteile mit hoher Bedeutung für Landschaftbild, Erholung, Artenschutz. In die Wertstufe 2 fallen 11,67 % der Fläche mit Gehölzstrukturen, Wäldern, gewachsenen Ortsränder und für das Tertiärhügelland charakteristischen Landschaftsräumen. 77,77 % entfallen somit auf Wertstufe 1 mit intensiver landwirtschaftliche Nutzung und visuellen Beeinträchtigungen sowie technischen und baulichen Strukturen. 5.2.2 Gem. Lageplan Luftbild verbleiben nach Errichtung der WKA eine dauerhafte Kranstandfläche von 60 x 27 m, eine dauerhaft unterhaltene Zufahrt mit 145 x 4 m sowie 89 x 12 m Lichtraum, die sich teilweise überschneiden. Betroffen sind bereits rekultivierte Abschnitte der ehemaligen Abbauflächen mit Aufforstungen unterschiedlichen Alters sowie ein Bereich, der nach erfolgter Rekultivierung aufzuforsten wäre Seite 44 (Bescheid vom 07.04.2003). Für diese langfristig wirkenden bau- und betriebsbedingten unvermeidbaren Eingriffe ist gem. § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 14 Abs. 1 BNatSchG und Punkt 9.3.2 Winderlass eine Kompensation durchzuführen. 5.2.3 Gem. § 40 BNatSchG sind zur Erhaltung der ökologischen Vielfalt und zur Vermeidung der Florenverfälschung die evolutiv gewachsene, naturräumlich spezifische Genotypen-Vielfalt von Arten zu erhalten, die naturraumspezifische Artenvielfalt, die sich über lange Zeiträume entwickelt hat, zu sichern, einheimische, standortgerechte Wildpflanzen auf neuen Flächen zu fördern sowie ökologisch wertvolle Lebensräume mit naturraumeigenen Arten zu schaffen (siehe Leitfaden BfN zur Verwendung gebietsheimischer Gehölze sowie die Eckpunkte zur verstärkten Verwendung autochthonen Saat- und Pflanzgutes des StMUV). 5.2.4 Die Auflagen Nrn. 4.7.11 bis 4.7.13 beruhen auf § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 14 Abs. 1 BNatSchG, § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG und Winderlass Punkt 9.4.3 „Mögliche Vermeidungs- und Minimierungsarbeiten“; außerdem berücksichtigt wurden die Forderungen des Gutachtens zur saP des Antragstellers, Punkt 3.1, „Maßnahmen zur Vermeidung“. Danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Außerdem ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. 5.2.5 Im Umfeld der Anlage kommt nachweislich der Rotmilan vor. Da Rotmilane standorttreu sind, muss damit gerechnet werden, dass sie in den Folgejahren den Bereich um Pellheim und das Kaiholz wieder aufsuchen werden. Um den Tötungstatbestand zu verhindern, müssen bei Bedarf rechtzeitig geeignete Maßnahmen getroffen werden können. Dazu ist es erforderlich, dass die UNB unverzüglich Kenntnis von evtl. Totfunden in der Nähe der WKA erhält. 5.2.6 Die Begründung für die Auflagen Nrn. 4.7.15 bis 4.7.25 lautet wie folgt: In dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurden von den vom Antragsteller beauftragten Gutachtern (Gharadjedaghi, Strätz) die nach Winderlass als kollisionsgefährdet eingestuften Arten Nord-, Rauhaut-, und Zwergfledermaus sowie Abend- und Kleinabendsegler und die möglicherweise kollisionsgefährdete Weißrandfledermaus am Standort der geplanten Anlage festgestellt. Ein Gondelmonitoring wurde daher als konfliktvermeidende Maßnahme hinsichtlich des Tötungsverbots für erforderlich erachtet. Das gutachterliche Fazit lautete: „von Seiten der Fledermäuse erscheint nach eigener Einschätzung und unter Berücksichtigung der aus dem Gebiet vorliegenden Daten das geplante Vorhaben realisierbar. Diese Aussage gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen für die Gruppe der Fledermäuse geplant und umgesetzt werden. Die Abschätzung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos ist durch die Durchführung eines zweijährigen Gondelmonitorings möglich. Ein derartiges Höhenmonitoring erlaubt die Berechnung eines Abschaltlogarithmus für die WKA, der einen fledermausfreundlichen Betrieb der Windkraftanlage ermöglicht.“ (Anhang 6 S. 21, „Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Gelände der Ziegelei Hörl & Hartmann nördlich von Dachau, Landkreis Dachau – Dezember 2014“; GFN – Umweltplanung, Seite 45 Ghardjgaghi & Mitarbeiter im Auftrag der Hörl & Hartmann Ziegeltechnik GmbH & Co. KG) Gem. Anlage 5 Winderlass gilt Folgendes: Die Verwirklichung eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG kann durch einen Abschaltlogarithmus mittels Auflagen im Zulassungsbescheid vermieden werden. Das akustische Gondelmonitoring dient dazu, spezifisch für einzelne Anlagen Zeiten mit erhöhter Fledermausaktivität an einem Standort zu bestimmen. Das Gondelmonitoring erlaubt ausreichende Rückschlüsse auf die Aktivität der Fledermäuse in Rotorhöhe. In Verbindung mit dem Faktor Windgeschwindigkeit können Zeiten identifiziert werden, an denen mit erhöhtem Schlagrisiko für Fledermäuse gerechnet werden muss. Der Abschaltlogarithmus ist so auszurichten, dass die Zahl der verunglückten Fledermäuse unter zwei Individuen pro Jahr liegt. Weitere Hinweise unter Beachtung der Veröffentlichung des LfU vom Juli 2015 („Fledermausschutz und Windenergienutzung in Bayern, Ergebnisse und Schlussfolgerungen von insgesamt 56 ausgewerteten Fledermaus-GondelmonitoringGutachten“): In Gutachten werden unterschiedliche Begriffe verwendet. Hier sind Aufnahmen (Rufsequenzen), d. h. den Rufdateien des Aufnahmegeräts gemeint. Die Aufnahme/Sequenz kann aus einem oder mehreren Fledermausrufen bestehen. Oft werden Aufnahmen auch als „Kontakte“ oder „Registrierungen in Gondelhöhe“ bezeichnet und Rufaufnahmen pro fünf oder zehn Minuten zusammengefasst. Manchen Auswertungen liegen offenbar auch die tatsächlichen Anzahlen an einzelnen Fledermausrufen zugrunde, was daraus ersichtlich wird, dass es viel mehr sind als die Anzahl an „Registrierungen“. Aussagen, wie lange ein Tier sich im Rotorbereich aufhält, lassen sich nicht treffen. Die absolute Anzahl an Aufnahmen hängt von der Empfindlichkeitseinstellung sowie der Zahl der gemessenen Nächte ab. Daher ist die Umrechnung in Aufnahmen pro Nacht sinnvoll (im vom Winderlass vorgesehenen Messzeitraum). Der Zeitraum des Monitorings ist bis Mitte/Ende November auszudehnen, da es je nach Witterung im November noch zu Fledermausaktivitäten, möglicherweise sogar zu Schwärmereignissen kommen kann. Die Inhalte der Veröffentlichung des LfU vom Juli 2015 „Fledermausschutz und Windenergienutzung in Bayern, Ergebnisse und Schlussfolgerungen von insgesamt 56 ausgewerteten Fledermaus-Gondelmonitoringgutachten“ sind zu beachten. 5.3 Denkmal- / Gedenkstättenschutz 5.3.1 Bodendenkmäler Bodendenkmäler sind am geplanten Standort nicht bekannt. Zum Schutz von im Zuge der Baumaßnahmen möglicherweise dennoch auftretenden Bodendenkmälern wurde ein konkretisierender Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz -DSchG-) in diesen Bescheid aufgenommen. Seite 46 5.3.2 Baudenkmäler / Gedenkstätten Die WKA soll auf einer Anhöhe nördlich von Dachau errichtet werden. Aufgrund der Höhe der WKA besteht eine Vielzahl von Sichtbeziehungen und Sichtachsen zu geschützten Baudenkmälern. Schon die in den Antragsunterlagen enthaltene UVPVorprüfung listet 9 Baudenkmäler und 2 Gedenkstätten auf, deren mögliche Beeinträchtigung durch die geplante WKA geprüft worden ist; hinzu kommen weitere Gedenkstätten, die auf Wunsch des Bayerisches Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) in die Prüfung einbezogen worden sind. Besonderes Gewicht wurde dabei auf das wie die geplante WKA weithin sichtbare Schloss und die Altstadt Dachaus (die sog. „Altstadtkrone“) sowie die mit dem ehemaligen Konzentrationslager verbundenen Gedenkstätten gelegt. Die Große Kreisstadt Dachau hat mit Schreiben vom 05.08.2015 das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 BauGB erteilt und im gleichen Schreiben als Untere Denkmalschutzbehörde keine Einwendungen gegen die geplante WKA erhoben. Die Kreisheimatpflegerin hat am 13.08.2015 mitgeteilt, dass sie die geplante WKA u. a. deshalb ablehne, weil die Altstadtkrone durch die WKA ein weiteres dominantes und mit ihr konkurrierendes Bauwerk erhielte. Die Ansichten von Süden (Dachauer Moos) und Osten (München) wären hauptsächlich davon betroffen. Das Dachauer Moos, die typischen Panoramaansichten Dachaus und auch die kleine Kirche von Steinkirchen seien um 1900 beliebte Motive vieler Künstler der Dachauer Künstlerkolonie gewesen. Trotz dieser Auffassung bestanden von Seiten der Kreisheimatpflege keine Änderungswünsche zum vorab zugeleiteten Genehmigungsentwurf. Das SG 40 des Landratsamtes Dachau hat bezüglich ggf. betroffener Denkmäler im Landkreisgebiet keine Einwände gegen die beabsichtigte Genehmigung abgegeben. Auf die in der UVP-Vorprüfung zitierte Auffassung des BLfD wird ebenso verwiesen wie auf die dort wiedergegebene Rechtsauffassung des Landratsamtes Dachau. Ergänzend waren folgende Aspekte für unsere Entscheidung relevant: Aufgrund der Höhe der geplanten WKA und dem für den Windertrag notwendigen, exponierten Standort ist in einem eng besiedelten Siedlungsraum eine weiträumige „Sichtbarkeit“ - auch zu denkmalschutzrechtlich relevanten Gebäuden - nicht zu vermeiden. Die Denkmaleigenschaft ergibt sich bei den genannten Baudenkmälern auch primär aus der historischen und der künstlerischen Bedeutung. Vom Denkmalschutz ist auch das überlieferte Erscheinungsbild insbesondere der o. g. Baudenkmäler mit erfasst, also die optische Wechselwirkung des jeweiligen Baudenkmals (in seiner historischen und künstlerischen Bedeutung) mit dessen angestammter Umgebung. Die rechtliche Würdigung des Vorhabens hat ergeben, dass das überlieferte Erscheinungsbild der Baudenkmäler zwar durch die WKA beeinträchtigt wird. Die vorstehend skizzierten optischen Beeinträchtigungen der o. g. Baudenkmäler werden vom Landratsamt Dachau im Rahmen der Ermessensausübung bei der (im immissionsschutzrechtlichen Gestattungsverfahren mit zu prüfenden) Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG nicht verkannt. Jedoch wird in Anbetracht der beträchtlichen Entfernung der WKA zu den Baudenkmälern sowie der modernen und erkennbar dem Zweck der Erzeugung erneuerbarer Energien geschuldeten und somit landläufig uniform wiederkehrenden technischen Anmutung der Anlage nicht eine derart schwerwiegende Störung des Seite 47 Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines der Baudenkmäler gesehen, als dass hierdurch im Rahmen der Anwendung pflichtgemäßen Ermessens eine Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis am beantragten Standort ausgesprochen werden könnte. Ergänzend sei auf das Genehmigungsverfahren der nahe gelegenen WKA in Etzenhausen verwiesen, in dem seinerzeit von Seiten der Heimatpflege eine Standortverlegung empfohlen worden ist, und zwar in die Nähe der Ziegelei Hörl & Hartmann, weil dort industriell gearbeitet werde. Die Kapelle der KZ-Gedenkstätte wurde im Übrigen immissionsschutzrechtlich (Lärm und Schatten) wie eine Wohnung in den umliegenden Dorf-/ Mischgebieten berücksichtigt. Die prognostizierten Immissionen halten die relevanten Grenzwerte mit deutlichem Abstand ein. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Gedenkstättencharakters oder von Gedenkfeiern ist daher nicht auszugehen. Aufgrund der genannten Darstellungen kommt das Landratsamt Dachau zu dem Schluss, dass eine Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis unverhältnismäßig wäre, da das Interesse der Betreiberin an der Errichtung der WKA hier dem Denkmalschutz überwiegt. 5.4 Sonstiges 5.4.1 Träger öffentlicher Belange Zur Prüfung der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen wurden die maßgeblichen Träger öffentlicher Belange gehört. Dem Vorhaben widersprochen hat die Gemeinde Hebertshausen, u. a. mit dem Argument, die 10-H-Regelung sei verletzt. Auf die Darlegung der Unbeachtlichkeit dieser Regelung unter Ziffer 4 der rechtlichen Begründung wird verwiesen. Auch die übrigen vorgebrachten Bedenken der Gemeinde reichen nicht aus, um eine Genehmigung zu versagen (siehe vorangehende Ausführungen). Im Übrigen haben die Träger öffentlicher Belange dem Vorhaben unter Beachtung von Auflagen und Bedingungen zugestimmt bzw. stehen deren Bedenken den Genehmigungsanspruch nicht entgegen. Die von diesen gewünschten Nebenbestimmungen wurden aus den Stellungnahmen dieser Träger übernommen. 5.4.2 Andere Genehmigungen Auf Grund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sind die Baugenehmigung nach Art. 68 BayBO und die luftrechtliche Zustimmung nach §14 LuftVG eingeschlossen. Ebenso wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG durch diese Genehmigung ersetzt. Die Genehmigung umfasst auch die Rodungsgenehmigung gem. Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) für die Dauer der Errichtung und des Betriebs der Windkraftanlagen. Seite 48 5.4.3 Verantwortliche Person Der Betreiber der Anlage ist der Immissionsschutzbehörde mitzuteilen (§ 52 Abs. 2 BImSchG). Soweit der Betreiber der Anlage eine Kapitalgesellschaft / Personengesellschaft ist, ist gem. § 52 a BImSchG anzuzeigen, wer von der Gesellschaft die Pflichten nach dem BImSchG wahrnimmt. Ferner hat der Betreiber der Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die Auflagen beim Betrieb der Anlage beachtet werden (§ 52 a Abs. 2 BImSchG). 5.4.4 Zwangsgeld Die in den Ziffern 4.1.5.1, 4.1.5.2, 4.1.6, 4.2.2.8, 4.2.5.2, 4.4.1, 4.5.1.3, 4.5.1.4 und 4.5.2 besonders genannten Auflagen dieses Bescheides können mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG). Dabei ist für jede besonders genannte Maßnahme ein eigenes Zwangsgeld anzudrohen. Die Zwangsgelder erscheinen in der angedrohten Höhe als angemessen, denn sie orientieren sich an Ihrem wirtschaftlichen Interesse und berücksichtigen darüber hinaus die Kosten der jeweils zu erfüllenden Auflagen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Die angedrohten Zwangsgelder werden nach ergebnislosem Ablauf der in diesem Bescheid genannten Fristen bzw. bei Nichtbeachtung kraft Gesetzes fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Zwangsmittel so oft und so lange angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Ferner haben Rechtsbehelfe allein gegen die Zwangsgeldandrohungen keine aufschiebende Wirkung (Art. 21 a Satz 1 VwZVG). 5.4.5 Weitere Hinweise zu dieser Genehmigung: Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (§ 52 Abs. 2 BImSchG). Wird nach Erteilung der Genehmigung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, sollen nachträglich Anordnungen getroffen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne Seite 49 des § 10 Abs. 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist (§ 15 Abs. 1 BImSchG). 5.5 Darüber hinaus bedarf jede Änderung, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung) einer Genehmigung nach § 16 BImSchG. Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen (§ 15 Abs. 3 Sätze 1, 2 BImSchG). Wer Bodendenkmäler auffindet, ist gem. Art. 8 Abs. 1 DSchG verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem BLfD anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind gem. Art. 8 Abs. 2 DSchG bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Kostenentscheidung 5.5.1 Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 5, 6, 7 und 10 des Kostengesetzes (KG). Die Gebühr errechnet sich nach Tarif-Nr. 8.II.0, Tarif-Stellen 1.1, 1.1.2 und 1.3 Kostenverzeichnisses zum KG (KVz) auf der Grundlage der mitgeteilten Investitionskosten der WKA in Höhe von 3.275.000,00 €. Die Höhe der Abweichungsgebühr richtet sich nach Tarif-Nr. 2.I.1/ 1.30 und beträgt 5 v. H. des Wertes des Nutzens, der durch die Abweichung in Aussicht steht, mind. 40 €. 5.5.2 Der durch die Abweichung in Aussicht stehende Nutzen, dessen Wert der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist, ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu schätzen. Der Nutzwert der erteilten Abweichung ist als enorm zu anzusehen, da die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage im direkten Zusammenhang mit der erteilten Abweichung steht und die Windkraftanlage ohne die erteilte Abweichung am geplanten Standort nicht hätte realisiert werden können. Das Landratsamt Dachau war daher gehalten, die Gebühr auf 1 v. T. der angegebenen Gesamtinvestitionskosten festzusetzen. Seite 50 Die für die erteilte Abweichung festgesetzte Gebühr wird wegen der grundlegenden Bedeutung für die Verwirklichung des Vorhabens und des Nutzungsvorteils als verhältnismäßig und angemessen angesehen. 5.5.3 Berechnung: Gesamtinvestitionskosten: 3.275.000,-- € (darin enthaltene Baukosten von 2.750.000,-- €) Tarif-Nr. 8.II.0/ 1.1.2 Investitionskosten von mehr als 2.500.000 € Grundbetrag = 11.250,00 € zzgl. 3 ‰ der 2.500.000 € übersteigenden Kosten = 3 ‰ aus 775.000 € = 2.325,00 € Gesamt: 13.575,00 € Zuzüglich Erhöhungen gemäß Tarif-Nr. 8.II.0/ 1.3.1 und Tarif-Nr. 2.I.1/ 1.24.1.1.2 und 1.24.1.2.2.2 Baugenehmigungsgebühr: 2,5 ‰ aus 2.750.000,-- € = 6.875,00 € , davon 75 % = 5.156,25 € Tarif-Nr.2.I.1/ 1.30 Abweichungsgebühr (bzgl. verringerter Abstandsfläche): Wert des Nutzens, der durch die Abweichung in Aussicht steht, Ansatz 1 ‰ aus 3.275.000,-- € = 3.275,00 € Tarif-Nr. 8.II.0/ 1.3.2 Verwaltungsaufwand für Stellungnahmen Fachliche Stellungnahme der Umwelttechnik gem. Kostenermittlung des SG 61 Gruppe 612 Prüffeld Lärm und Schattenwurf 1.555,20 € Prüffeld Abfall 250,00 € Prüffeld Anlagensicherheit (Eiswurf) 250,00 € Gesamt: Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft Gesamtgebühr : 2.055,20 € 250,00 € 24.311,45 € zuzüglich Auslagen - Zustellungsurkunden 4 x 3,25 € = - Regierung von Oberbayern Stellungnahme vom 23.03.2015 - Gewerbeaufsichtsamt München Stellungnahme vom 30.07.2015 - Akteneinsicht vom 12.10.2015 Auslagen Gesamt: 13,00 € 125,00 € 488,00 € 86,40 € 712,40 € 25.023,85 € Gesamtkosten: Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Seite 51 Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. Nr. 13 vom 29.06.2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Umweltrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen Gollwitzer Oberregierungsrätin Seite 52