Protokoll DiAGspezial Montag, 02. Dezember 2013, 13.30 – 16.10
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Protokoll DiAGspezial Montag, 02. Dezember 2013, 13.30 – 16.10
Protokoll DiAGspezial Montag, 02. Dezember 2013, 13.30 – 16.10 Uhr im Caritas PRMH, Hirtenstraße 4/R501, München 11 TeilnehmerInnen aus 11 MAVen Begrüßung, Vorstellungsrunde und Sammlung von mitgebrachten Fragen Dagobert Langer Welche Möglichkeiten hat die MAV, wenn in der Einrichtung MA von Fremdfirmen / LeiharbeitnehmerInnen beschäftigt werden ? Fremdfirmen Top / 1 LeiharbeitnehmerInnen - Grundsätzlich sollte MAV klären, um welche Art der Beschäftigung es sich genau handelt und welche Gesetzesgrundlagen dafür bestehen Sollte es sich bei den beschäftigten MA um LeiharbeitnehmerInnen handeln, hat die MAV ein Anhörungs- und Mitberatungsrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. MAVO s. Freiburger MAVO-Kommentar, Rn 17 zu § 29 MAVO. Möglich ist auch ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 MAVO Bei outsourcing besteht grundsätzlich ein Informationsrecht nach § 27a MAVO; Gibt es in Einrichtungen der TeilnehmerInnen Modelle und Erfahrungen dazu ? Top 2 Familienfreundliche Arbeitsbedingungen - keine der anwesenden Einrichtungen hat Erfahrungen es wird eine MA-Befragung empfohlen W.Schöndorfer verweist auf die 2014 stattfindenden BAGMAV-Veranstaltungen am 25.3.14 geplant: Veranstaltung zu familienfreundliche Arbeitsbedingungen Wie ist die MAV beim Thema Arbeitssicherheit zu beteiligen ? Arbeitssicher Top - heit und - Einschlägige MAVO-Paragraphen sind: § 27 Abs. 1, § 36 3 MAVAbs. 1 Nr. 10, § 37 Abs. 1 Nr. 10; § 38 Abs. 1 Nr. 12 Beteiligung Top 4 Einführung von Feiertagsarbeit und MAVBeteiligung Tipp: Arbeitshilfe der DiAG Freiburg zum Gesundheitsschutz Für Reinigungskräfte will DG neu Feiertagsarbeit einführen – wie ist MAV zu beteiligen ? - Diese Maßnahme bedarf nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 der vorherigen Zustimmung der MAV Zu beachten: Liegt ein Erfordernis vor s. §§ 2 und 3 der Anlage 5 AVR DiAGspezial München am 02.12.2013 Seite 1 von 3 DG weist an, dass Urlaub nur noch auf Antrag übertragen werden darf – ist das zulässig ? - Top 5 Übertragung von Urlaub - Top 6 Lebensversicherung als Zusatzversorgung nach Anlage 8 AVR Da es sich in diesem Fall nicht um eine der Ausnahmen handelt, bei denen (Rest-) Urlaub übertragen werden soll / muss, ist eine derartige Anweisung rechtens Zu beachten sind aber die einschlägigen Vorschriften der Anlage 14 AVR wie DG setzt auf Antrag des MA Urlaub fest, enge Grenzen für Ablehnung des Urlaubsantrages, Urlaub ist spätestens zum Ende des Urlaubsjahres (31.12.) anzutreten usw. ausführlicher: s. Kommentierung zu Anlage 14 AVR in Beyer / Papenheim DG will darüber hinaus anordnen, dass übertragener Urlaub im Januar des Folgejahres genommen wird dies unterliegt der Zustimmung durch MAV In Einrichtung leistet DG Zusatzversorgung in Form einer Lebensversicherung; Versicherung verlängert Vertrag nicht über das 60. Lebensjahr der MA hinaus – was tun ? - - Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob Zusatzversorgung in Form einer Lebensversicherung zulässig ist Da MA Anspruch auf Zusatzversorgung haben, ist DG verpflichtet, für MA nach Auslaufen der Lebensversicherung eine Zusatzversorgung zu leisten D. Langer klärt dies noch D. Langer Mobbing durch Vorgesetzte – was tun ? - Top 7 Mobbing Top 8 Abmahnung und MAVBeteiligung Top 9 Bezüge während des Urlaubes - Tipp: Beratung durch KAB München; diese hat eigenen Mobbing-Berater www.kabdvmuenchen.de -> www.betriebsseelsorgemuenchen.de Muss DG bei einer Abmahnung MAV beteiligen ? - Es besteht bei einer Abmahnung grundsätzlich kein Beteiligungsrecht der MAV; erst wenn MA MAV ins Boot holt. Bezüge während des Urlaubes sind in § 2 der Anlage 14 genau definiert und sind vom Urlaubsgeld ( § 6 und 7 der Anlage 14 ) zu unterscheiden. Durch verschiedene Inclusions-Projekte wird vorhandene Organisationsstruktur verändert – wie ist MAV zu beteiligen ? - Top 10 Umstrukturierungen infolge Inclusion - Tipp: da es für diese Projekte in der Regel eine Steuerungsgruppe geben müsste, soll MAV versuchen, in der Steuerungsgruppe vertreten zu sein; damit hätte sie Zugang zu allen wesentlichen Informationen und wäre nicht von der selektiven Information des Dienstgebers abhängig; Je nach Veränderungen, die durch diese Projekte hervorgerufen werden, ergeben sich unterschiedliche MAVBeteiligungen: §§ 26, 27, 27a, 29 MAVO bis hin ggf. zu Zustimmungen DiAGspezial München am 02.12.2013 Seite 2 von 3 D. Langer erläutert den BK-Beschluss vom 10.10.13 zu Leistungsentgelt und / oder Sozialkomponente - Bericht zu AKBeschlüssen Top 11 - - In Einrichtungen ohne DV ist im Januar 14 das Leistungsentgelt für 2013 und der Einbehalt ( 0,25 % ) aus dem Leistungsentgelt 2012 auszubezahlen – 2 Anteile der Einmalzahlung; Höhe des Leistungsentgeltes 2013: 2% der individuellen ständigen Monatsentgelte für 2013 Höhe der individuellen Auszahlung des „Einbehalts“ wird nach Formel errechnet, die im Beschlusstext enthalten ist Beschlusstexte vom 10.10.13 sind auf der DiAGHomepage unter www.diag-mav-muenchen.de zum downloaden Unterjährig ausscheidende MA haben jedenfalls ab 1.11.2013 Anspruch auf anteiliges Leistungsentgelt für 2013 MAV hat Beteiligungsrecht nach § 27 MAVO und kann sich relevante Unterlagen vorlegen lassen, um die Auszahlungen nachvollziehen zu können 2014 findet das DiAG-spezial statt: TOP 12 Termine 2014 - 10.02.14 in Rosenheim, Philip-Neri-Schule 05.05.14 in München, PRMH – Raum 501 14.07.14 in Rosenheim, genauer Ort steht noch nicht fest 03.11.14 in München, genauer Ort steht noch nicht fest Anlagen: - Arbeitshilfe der DiAG Freiburg zum Gesundheitsschutz s. http://www.diagb-mav-freiburg.de/images/pdf/Infos/A-Z/A/arbeitsschutz-06-10-10.pdf Piding / München, 04.12.2013 für das Protokoll: Werner Schöndorfer DiAGspezial München am 02.12.2013 Seite 3 von 3